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D-605/2026

D-605/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie flog nach Angaben seiner Mutter am 24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihr und drei Geschwistern (N [...] und N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13. November 2025 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht befragt werden konnte, äusserten seine Mutter (N [...]) und seine Schwester (N [...]), die in der Türkei zu seinem Vormund ernannt wurde, sich am 8. respektive 9. Januar 2026 zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und zu den Asylgründen. C. Zur Begründung seines Asylgesuch wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zu 99% behindert, bettlägerig, könne nicht sprechen, sitzen oder selbständig Nahrung aufnehmen. Er sei in der Türkei unter anderem in verschiedenen Kliniken in ärztlicher und spezialärztlicher Behandlung gewesen. Ärzte hätten mitgeteilt, es gebe keine Behandlung für ihn. Er habe Physiotherapie erhalten, welche jedoch nicht gut gewesen sei, weshalb sie nicht weitergeführt worden sei. Er habe Medikamente gegen (...) erhalten, aber dennoch monatlich zwei bis drei (...) gehabt. Da er zunehmend grösser und schwerer geworden sei, sei dessen Pflege immer schwieriger geworden. D. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel eingereicht, darunter mehrere ärztliche Schreiben. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden. E. Mit Entwurf vom 19. Januar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. F. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer vorbringen, ihm drohe aufgrund seines Vaters eine Reflexverfolgung. G. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass dessen Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Eventuell sei ihm Asyl zu gewähren gemäss Art. 3 Abs. 2 und 7 AsylG. Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Vaters B._______ (N [...]) gestützt auf Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG zu vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder B._______, C._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 VwVG i.V.m. Art. 12 VwVG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Er sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG zulasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. H.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente. Zudem wurde ein Arztbericht zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asylgesuche der Mutter und drei seiner Geschwister entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N [...] und N [...]). Im Übrigen sind auch die Beschwerden seines Vaters und dreier weiterer Geschwister (N [...] und [...]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche beim Bundesverwaltungsgericht hängig. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-595/2026, D-601/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Poststempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Februar 2026 einreichen, wonach er dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte er um schriftliche Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der Fürsorgebestätigung akzeptiert werde. L. Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. M. Mit Eingabe vom 20. April 2026 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen, nachdem ihm mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist aufgrund der Akten von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, er nahm am Vorverfahren durch seine Mutter und seine Schwester als rechtliche Beiständin teil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996/5 E. 4 c-g). Die Beiständin hat sodann den Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer bevollmächtigt, weshalb vorliegend von einer gültigen prozessualen Handlung auszugehen ist.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordination genügend Rechnung getragen wird.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig und vertieft abgeklärt habe. Gemäss Bundesverwaltungsgericht (BVGer E-5022/2018 E. 6.1 und BVGer D-6508/2015 E. 5.2) treffe die Asylbehörden bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Personen eine erhöhte Abklärungspflicht. Eine medizinische Rückführung sei mit Verweis auf BVGer E-1866/2017 E. 6.3, BVGer E-5022/2018 E. 6.2.4 und BVGer D-7056/2016 E. 5.4 bei schweren Erkrankungen nur zulässig, wenn die Behörde abkläre, ob die Behandlung zugänglich sei und nicht nur abstrakt vorhanden sein könnte. Die Vorinstanz habe zwar gewisse ärztliche Berichte berücksichtigt und einzelne Diagnosen wiedergegeben, ohne daraus jedoch die rechtlichen Konsequenzen für den Wegweisungsvollzug abzuleiten. Der ärztliche Kurzbericht vom 3. Dezember 2025 hätte in die Sachverhaltswürdigung einfliessen müssen, weshalb der Sachverhalt unvollständig sei. Weiter habe die Vor-instanz es unterlassen, vertieft zu prüfen, ob die Familie in F._______ in der Lage wäre, die Pflege sicherzustellen, ohne selbst in existenzielle Not zu geraten. Zudem habe sie weder das Kindeswohl noch die familiäre Betreuungssituation entsprechend BVGer E-1866/2017 E. 6.5 und BVGer E-4212/2016 E. 6.2 in genügender Weise abgeklärt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

E. 4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz beanstandet wird, insbesondere bezüglich dem Zugang zu einer genügenden Betreuung, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.

E. 4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatten sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die in der Türkei als Vormundin eingesetzte Schwester des Beschwerdeführers ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Ausreisegründen zu äussern. Sie taten dies - insbesondere zu seinem Gesundheitszustand - auch ausführlich und reichten ausserdem diverse Arztberichte ein. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als rechtsgenüglich abgeklärt zu erachten, zumal gestützt auf die eingereichten medizinischen Berichte und die Ausführungen der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers bekannt ist, woran dieser leidet, welche Behandlungen er in der Schweiz und in der Türkei erhält respektive erhielt, und ob die von ihm benötigten Behandlungen in der Türkei erhältlich sind.

E. 4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Eine Bezugnahme zu Kinderrechten war vorliegend deshalb nicht notwendig, als es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt. Der bestehenden physischen und geistigen Beeinträchtigung wurde hingegen Rechnung getragen. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen damit, der Vater des Beschwerdeführers verfüge über ein geringes politisches Profil. Dessen Asylgesuch sei mit Entscheid vom 9. April 2024 abgelehnt worden, nachdem darin eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements verneint worden sei. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seines Vaters bei dessen Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen würde. Das Vorbringen der Reflexverfolgung gemäss Stellungnahme vom 20. Januar 2026 scheine daher nachgeschoben zu sein, zumal weder die Mutter des Beschwerdeführers noch dessen Schwester C._______ geltend gemacht hätten, er sei wegen seines Vaters von einer Reflexverfolgung betroffen. Angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat ein Interesse an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers haben könnte.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne als Teil eines Familienverbandes von staatlichen Massnahmen betroffen sein. Da der Beschwerdeführer nicht befragungsfähig sei und die Sachverhaltsdarstellung über die Mutter und die Vormundin erfolge, sei es zudem üblich, dass die Rechtsvertretung rechtliche Qualifikationen oder systematische Begründungen in einer späteren Stellungnahme präzisiere, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit vermindere.

E. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, sie verneine das Vorhandensein einer begründeten Furcht der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb dessen Versorgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet wäre.

E. 6.4 In der Replik wurde zum Asylpunkt über das bereits Ausgeführte nichts Wesentliches vorgebracht.

E. 7.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).

E. 7.1.1 Den Akten sind keine Benachteiligungen zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist abgesehen davon angesichts seines Gesundheitszustandes nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an einer solchen Reflexverfolgung haben könnten.

E. 7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl erwähnten Gründen wurden betreffend den Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schliesslich spricht dessen legale Ausreise mit seinem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieses vor Verfolgung durch die türkischen Behörden.

E. 7.3 An diesen Ausführungen ändern die bei den Akten liegenden Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Nach dem Gesagten konnte betreffend den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zu Recht verneinte die Vorinstanz ihn bezüglich mithin die Flüchtlingseigenschaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da betreffend den Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen wurde ihn betreffend kein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft gemacht.

E. 9.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.4 m. H. auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss dem ambulanten Bericht vom 23. Dezember 2025 des G._______ unter anderem an (...), (...), (...) und (...). Zur strukturierten (...)-Abklärung war ein stationärer Aufenthalt im Februar 2026 in der Klinik H._______ vorgesehen. Diesbezüglich wurden keine ärztlichen Berichte eingereicht. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG darf auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen abgestellt beziehungsweise davon ausgegangen werden, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verschlechtert. Den Akten zufolge benötigt er keine akuten lebenssichernden Massnahmen oder Behandlungen, die überdies zwingend bloss in der Schweiz gewährleistet werden könnten. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die Gesundheitsversorgung in der Türkei sind zutreffend. Das türkische Gesundheitssystem weist gemäss konstanter Gerichtspraxis grundsätzlich europäische Standards auf und erfasst die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten. Der Beschwerdeführer könnte dort somit erneut die von ihm benötigte medizinische Versorgung erhalten. Die notwendige soziale Unterstützung ist sodann gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seiner Familie zurückkehren wird, die ihn bereits vor seiner Ausreise gepflegt haben (vgl. nachfolgend).

E. 9.2.5 Weiter ergibt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer volljährig ist und diese Konvention daher keine Anwendung findet, auch nicht sinngemäss.

E. 9.2.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3, E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.2.4, F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2 je m.w.H.). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter respektive seiner Schwester C._______ ist angesichts seines Gesundheitszustands vorliegend zu bejahen. Dennoch verletzt der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht, da mit heutigem Entscheid die Asylgesuche sämtlicher engen Familienmitglieder des Beschwerdeführers, also ebenso seiner Mutter und Schwester C._______, abgewiesen werden und sie zusammen in die Türkei zurückkehren und dort das Familienleben weiterführen können.

E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.3 Vor seiner Ausreise pflegte und umsorgte die Familie den Beschwerdeführer. Da die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide seiner engsten Familienmitglieder, darunter jene seiner Eltern und seiner Schwester C._______, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden, kehrt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Türkei zurück. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er dort von seiner Familie erneut die benötigte Unterstützung und Pflege erhalten und nicht auf sich selbst gestellt sein wird. Auch kann angenommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine zwei erwachsenen Schwestern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so auch finanziell erneut für den Beschwerdeführer sorgen können.

E. 9.3.4 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in der Türkei ausgeht, besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde die benötigte Behandlung dort nicht erhalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass er in der Türkei jahrelang verschiedene medizinische - auch spezialärztliche und physiotherapeutische - Behandlungen erhalten und der Staat finanzielle Unterstützung geleistet hat. Es kann daher entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er dort mithilfe seiner Familie auch nach einer Rückkehr wieder die von ihm benötigten Behandlungen bekommen kann. Ein diesbezüglich allenfalls geringerer Standard als in der Schweiz führt wie erwähnt nicht zur Unzumutbarkeit. Weiter hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe beantragen zu lassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich ebenso als zumutbar erweist.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertreter oder Vertreterin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung des erwähnten Beschwerdeführers im BAZ E._______ nicht ausgestellt wurde, ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen.

E. 11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-605/2026 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie flog nach Angaben seiner Mutter am 24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihr und drei Geschwistern (N [...] und N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13. November 2025 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht befragt werden konnte, äusserten seine Mutter (N [...]) und seine Schwester (N [...]), die in der Türkei zu seinem Vormund ernannt wurde, sich am 8. respektive 9. Januar 2026 zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und zu den Asylgründen. C. Zur Begründung seines Asylgesuch wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zu 99% behindert, bettlägerig, könne nicht sprechen, sitzen oder selbständig Nahrung aufnehmen. Er sei in der Türkei unter anderem in verschiedenen Kliniken in ärztlicher und spezialärztlicher Behandlung gewesen. Ärzte hätten mitgeteilt, es gebe keine Behandlung für ihn. Er habe Physiotherapie erhalten, welche jedoch nicht gut gewesen sei, weshalb sie nicht weitergeführt worden sei. Er habe Medikamente gegen (...) erhalten, aber dennoch monatlich zwei bis drei (...) gehabt. Da er zunehmend grösser und schwerer geworden sei, sei dessen Pflege immer schwieriger geworden. D. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel eingereicht, darunter mehrere ärztliche Schreiben. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden. E. Mit Entwurf vom 19. Januar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. F. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer vorbringen, ihm drohe aufgrund seines Vaters eine Reflexverfolgung. G. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass dessen Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Eventuell sei ihm Asyl zu gewähren gemäss Art. 3 Abs. 2 und 7 AsylG. Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Vaters B._______ (N [...]) gestützt auf Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG zu vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder B._______, C._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 VwVG i.V.m. Art. 12 VwVG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Er sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG zulasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. H.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente. Zudem wurde ein Arztbericht zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asylgesuche der Mutter und drei seiner Geschwister entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N [...] und N [...]). Im Übrigen sind auch die Beschwerden seines Vaters und dreier weiterer Geschwister (N [...] und [...]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche beim Bundesverwaltungsgericht hängig. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-595/2026, D-601/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Poststempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Februar 2026 einreichen, wonach er dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte er um schriftliche Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der Fürsorgebestätigung akzeptiert werde. L. Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. M. Mit Eingabe vom 20. April 2026 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen, nachdem ihm mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist aufgrund der Akten von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, er nahm am Vorverfahren durch seine Mutter und seine Schwester als rechtliche Beiständin teil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996/5 E. 4 c-g). Die Beiständin hat sodann den Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer bevollmächtigt, weshalb vorliegend von einer gültigen prozessualen Handlung auszugehen ist. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordination genügend Rechnung getragen wird.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig und vertieft abgeklärt habe. Gemäss Bundesverwaltungsgericht (BVGer E-5022/2018 E. 6.1 und BVGer D-6508/2015 E. 5.2) treffe die Asylbehörden bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Personen eine erhöhte Abklärungspflicht. Eine medizinische Rückführung sei mit Verweis auf BVGer E-1866/2017 E. 6.3, BVGer E-5022/2018 E. 6.2.4 und BVGer D-7056/2016 E. 5.4 bei schweren Erkrankungen nur zulässig, wenn die Behörde abkläre, ob die Behandlung zugänglich sei und nicht nur abstrakt vorhanden sein könnte. Die Vorinstanz habe zwar gewisse ärztliche Berichte berücksichtigt und einzelne Diagnosen wiedergegeben, ohne daraus jedoch die rechtlichen Konsequenzen für den Wegweisungsvollzug abzuleiten. Der ärztliche Kurzbericht vom 3. Dezember 2025 hätte in die Sachverhaltswürdigung einfliessen müssen, weshalb der Sachverhalt unvollständig sei. Weiter habe die Vor-instanz es unterlassen, vertieft zu prüfen, ob die Familie in F._______ in der Lage wäre, die Pflege sicherzustellen, ohne selbst in existenzielle Not zu geraten. Zudem habe sie weder das Kindeswohl noch die familiäre Betreuungssituation entsprechend BVGer E-1866/2017 E. 6.5 und BVGer E-4212/2016 E. 6.2 in genügender Weise abgeklärt. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). 4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz beanstandet wird, insbesondere bezüglich dem Zugang zu einer genügenden Betreuung, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind. 4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatten sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die in der Türkei als Vormundin eingesetzte Schwester des Beschwerdeführers ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Ausreisegründen zu äussern. Sie taten dies - insbesondere zu seinem Gesundheitszustand - auch ausführlich und reichten ausserdem diverse Arztberichte ein. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als rechtsgenüglich abgeklärt zu erachten, zumal gestützt auf die eingereichten medizinischen Berichte und die Ausführungen der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers bekannt ist, woran dieser leidet, welche Behandlungen er in der Schweiz und in der Türkei erhält respektive erhielt, und ob die von ihm benötigten Behandlungen in der Türkei erhältlich sind. 4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Eine Bezugnahme zu Kinderrechten war vorliegend deshalb nicht notwendig, als es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt. Der bestehenden physischen und geistigen Beeinträchtigung wurde hingegen Rechnung getragen. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen damit, der Vater des Beschwerdeführers verfüge über ein geringes politisches Profil. Dessen Asylgesuch sei mit Entscheid vom 9. April 2024 abgelehnt worden, nachdem darin eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements verneint worden sei. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seines Vaters bei dessen Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen würde. Das Vorbringen der Reflexverfolgung gemäss Stellungnahme vom 20. Januar 2026 scheine daher nachgeschoben zu sein, zumal weder die Mutter des Beschwerdeführers noch dessen Schwester C._______ geltend gemacht hätten, er sei wegen seines Vaters von einer Reflexverfolgung betroffen. Angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat ein Interesse an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers haben könnte. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne als Teil eines Familienverbandes von staatlichen Massnahmen betroffen sein. Da der Beschwerdeführer nicht befragungsfähig sei und die Sachverhaltsdarstellung über die Mutter und die Vormundin erfolge, sei es zudem üblich, dass die Rechtsvertretung rechtliche Qualifikationen oder systematische Begründungen in einer späteren Stellungnahme präzisiere, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit vermindere. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, sie verneine das Vorhandensein einer begründeten Furcht der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb dessen Versorgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet wäre. 6.4 In der Replik wurde zum Asylpunkt über das bereits Ausgeführte nichts Wesentliches vorgebracht. 7. 7.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17). 7.1.1 Den Akten sind keine Benachteiligungen zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist abgesehen davon angesichts seines Gesundheitszustandes nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an einer solchen Reflexverfolgung haben könnten. 7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl erwähnten Gründen wurden betreffend den Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schliesslich spricht dessen legale Ausreise mit seinem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieses vor Verfolgung durch die türkischen Behörden. 7.3 An diesen Ausführungen ändern die bei den Akten liegenden Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Nach dem Gesagten konnte betreffend den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zu Recht verneinte die Vorinstanz ihn bezüglich mithin die Flüchtlingseigenschaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da betreffend den Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen wurde ihn betreffend kein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft gemacht. 9.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.4 m. H. auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss dem ambulanten Bericht vom 23. Dezember 2025 des G._______ unter anderem an (...), (...), (...) und (...). Zur strukturierten (...)-Abklärung war ein stationärer Aufenthalt im Februar 2026 in der Klinik H._______ vorgesehen. Diesbezüglich wurden keine ärztlichen Berichte eingereicht. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG darf auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen abgestellt beziehungsweise davon ausgegangen werden, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verschlechtert. Den Akten zufolge benötigt er keine akuten lebenssichernden Massnahmen oder Behandlungen, die überdies zwingend bloss in der Schweiz gewährleistet werden könnten. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die Gesundheitsversorgung in der Türkei sind zutreffend. Das türkische Gesundheitssystem weist gemäss konstanter Gerichtspraxis grundsätzlich europäische Standards auf und erfasst die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten. Der Beschwerdeführer könnte dort somit erneut die von ihm benötigte medizinische Versorgung erhalten. Die notwendige soziale Unterstützung ist sodann gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seiner Familie zurückkehren wird, die ihn bereits vor seiner Ausreise gepflegt haben (vgl. nachfolgend). 9.2.5 Weiter ergibt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer volljährig ist und diese Konvention daher keine Anwendung findet, auch nicht sinngemäss. 9.2.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3, E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.2.4, F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2 je m.w.H.). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter respektive seiner Schwester C._______ ist angesichts seines Gesundheitszustands vorliegend zu bejahen. Dennoch verletzt der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht, da mit heutigem Entscheid die Asylgesuche sämtlicher engen Familienmitglieder des Beschwerdeführers, also ebenso seiner Mutter und Schwester C._______, abgewiesen werden und sie zusammen in die Türkei zurückkehren und dort das Familienleben weiterführen können. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 Vor seiner Ausreise pflegte und umsorgte die Familie den Beschwerdeführer. Da die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide seiner engsten Familienmitglieder, darunter jene seiner Eltern und seiner Schwester C._______, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden, kehrt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Türkei zurück. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er dort von seiner Familie erneut die benötigte Unterstützung und Pflege erhalten und nicht auf sich selbst gestellt sein wird. Auch kann angenommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine zwei erwachsenen Schwestern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so auch finanziell erneut für den Beschwerdeführer sorgen können. 9.3.4 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in der Türkei ausgeht, besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde die benötigte Behandlung dort nicht erhalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass er in der Türkei jahrelang verschiedene medizinische - auch spezialärztliche und physiotherapeutische - Behandlungen erhalten und der Staat finanzielle Unterstützung geleistet hat. Es kann daher entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er dort mithilfe seiner Familie auch nach einer Rückkehr wieder die von ihm benötigten Behandlungen bekommen kann. Ein diesbezüglich allenfalls geringerer Standard als in der Schweiz führt wie erwähnt nicht zur Unzumutbarkeit. Weiter hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe beantragen zu lassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich ebenso als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertreter oder Vertreterin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung des erwähnten Beschwerdeführers im BAZ E._______ nicht ausgestellt wurde, ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen. 11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: