Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 26. August 2022 gemeinsam mit zwei seiner minderjährigen Kinder, den Beschwerdeführenden 4 und 5, und seiner erwachsenen Tochter G._______ (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 1. September 2022 ersuchten sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 20. September 2022 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B. Am 28. September 2022 und am 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zur Identität, zum Reiseweg und zur gesundheitlichen Situation befragt.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 beendete die Vorinstanz das angehobene Dublin-Verfahren und hielt fest, sie führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
D. Am 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei von 2012 bis 2014 Mitglied und im Vorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) gewesen. Bis zur Ausreise sei er für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen - meistens vor den Wahlen. Dabei habe er für die Partei geworben, bei Trauerzeremonien teilgenommen oder Leute besucht, die krank gewesen oder verhaftet worden seien. 2021 und 2022 hätten ihn die türkischen Behörden vier bis fünf respektive mindestens zehn Mal aufgefordert, als Spitzel von seiner Partei Informationen einzuholen und unliebsame Personen als «Geheimzeuge» zu belasten. Sie hätten ihn einmal in einem Fahrzeug mitgenommen und starken Druck auf ihn ausgeübt. Als er abgelehnt habe, als Geheimzeuge tätig zu sein, sei ihm gesagt worden, er würde eine Gefängnisstrafe von 60 Jahren erhalten, wenn das Dossier, welches ihm gezeigt worden sei, einem Gericht überstellt werde. Daraufhin habe er gesagt, er würde das Angebot wahrscheinlich annehmen, brauche indessen Bedenkzeit. Daraufhin sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise habe die türkische Polizei viermal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Weiter seien gegen ihn aufgrund von regierungskritischen Posts in den sozialen Medien Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. In seiner Verwandtschaft gebe es Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]). Der Staat habe seine Familie unter dem Vorwand, sie würden die PKK unterstützen, unterdrückt. Es sei ihm zudem verwehrt worden, einen Bauernhof aufzubauen.
E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2024 verwiesen werden.
F. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurden die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 dem Kanton H._______ zugewiesen.
G. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
H.
H.a Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 erhoben mit Eingabe vom 30. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 sei festzustellen, ihm sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach I._______ sei festzustellen und sie seien in der Folge vorläufig aufzunehmen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren «unter Kosten der Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz.
H.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen wurde auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichte Dokumente verwiesen.
I. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über das Asylgesuch der volljährigen Tochter entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (N [...]).
J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert derselben Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
K. Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 reichten mit Schreiben vom 15. Mai 2024 (Poststempel) eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde J._______ vom 13. Mai 2024 ein.
L. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
M. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Bezirks K._______ vom (...). Mai 2024, eine Eingangsverfügung des Strafgerichts K._______ vom (...). Juni 2024 und ein Verhandlungsprotokoll vom (...). Oktober 2024 ein. Der Klageinhalt sei «Präsidentenbeleidigung» und es sei bereits Anklage erhoben worden.
N. Mit Schreiben vom 1. September 2025 reichten die erwähnten Beschwerdeführenden Beweismittel zu verschiedenen Cousins des Beschwerdeführers 1 sowie ein Schreiben des L._______ vom 28. August 2025 ein. Gleichzeitig beantragten sie den Beizug der Akten des Cousins, M._______, dessen Asylentscheid beigelegt wurde, und die Übersetzung von eingereichten Beweismitteln.
O.
Die Beschwerdeführerin 2 flog eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2025 zusammen mit den Beschwerdeführenden 3 und 6 sowie ihrer volljährigen Tochter N._______ (N [...]) und ihrem volljährigen Sohn O._______ (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 14. November 2025 reichten sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
P. Am 8. respektive am 9. Januar 2026 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und zu den Asylgründen befragt.
Q.
Q.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen vor, der Staat habe Druck auf den Beschwerdeführer 1 ausgeübt und ihn gedrängt, als Geheimzeuge auszusagen, ansonsten man ihn umbringen werde. Nach dessen Ausreise sei die Polizei alle vier, fünf Monate zu ihnen gekommen, habe sie angeschrien, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 gefragt und das Haus durchsucht. Sie seien ständig belästigt worden. Auch seien sie, ihre Tochter, zwei Schwager und ihr Schwiegervater befragt worden. Sowohl ihre als auch die Familie ihres Ehemanns hätten Verbindungen zur PKK, weshalb der Staat sie nicht in Ruhe lasse. Schliesslich schilderte die Beschwerdeführerin 2 verschiedene Erlebnisse im Zusammenhang mit der Sperrzeit in K._______ im Zeitraum um 2014.
Q.b Die Beschwerdeführerin 3 brachte hauptsächlich vor, nachdem ihr Vater weggegangen sei, seien oft Polizisten nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Ebenso sei sie in der Schule nach ihrem Vater gefragt worden.
Q.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten auch die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden zum Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden.
R. Am 20. Januar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 Stellung zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz, nachdem diese ihnen am 19. Januar 2026 dazu Gelegenheit gab.
S. Die Vorinstanz entschied mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Januar 2026 über die Asylgesuche der volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2, N._______ (N [...]) und O._______ (N [...]). Die am 26. Januar 2026 dagegen erhobenen Beschwerden sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
T. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte die Vorinstanz mit einer weiteren Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
U.
U.a Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 erhoben mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die «Beschwerdeführerinnen» die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen; den «Beschwerdeführerinnen» sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder undurchführbar sei und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei der richtige Sachverhalt festzustellen; es sei das vorliegende Verfahren mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 zu vereinigen; eventualiter sei festzustellen, dass im Falle einer Asylgewährung an den Beschwerdeführer 1 ein Anspruch der «Beschwerdeführerinnen» und des Beschwerdeführers auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bestehe; es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den «Beschwerdeführerinnen» sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz.
U.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen wurde auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente, Fotografien und Videoaufnahmen verwiesen sowie ein ärztlicher Kurzbericht beigelegt.
V. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-601/2026, D-605/2026, D-2639/2024 und D- 2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
W. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 liessen mit Schreiben vom 12. Februar 2026 eine Nachricht des Bundesasylzentrums P._______ vom selben Tag einreichen, wonach sie dort wohnhaft seien und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne.
X. Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen.
Y.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 ihre Replik ein, nachdem ihnen mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am Verfahren vor der Vorinstanz teil, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Verfahren der im Rubrum erwähnten Familienmitglieder werden antraggemäss aufgrund des hohen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs im vorliegenden Urteil vereint beurteilt. Über die Beschwerden der übrigen erwähnten Familienmitglieder (weitere Kinder beziehungswese Geschwister der Beschwerdeführenden) wird in separaten Urteilen zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren und mit demselben Spruchgremium entschieden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 rügten, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht zur Kenntnis genommen. Auch würden das Schreiben des türkischen Anwalts und weitere Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 bestätigen. Die Vorinstanz habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, indem sie wesentliche Umstände unterschlagen habe. Sie behandle die Türkei so, wie wenn diese ein funktionierender und von einem fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat sei. Die Türkei sei jedoch eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten. Von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 rügten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör sowie den Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzt, indem sie entschieden habe, ohne auf den Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu warten. Sodann habe sie statt einer Gesamtwürdigung nur eine Würdigung von einzelnen Elementen des Sachverhalts vorgenommen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).
E. 4.4 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in den Beschwerden eine willkürliche Würdigung respektive fehlende Gesamtwürdigung des Sachverhalts geltend gemacht wird, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.
E. 4.5 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie taten dies auch ausführlich.
E. 4.6 Weiter ist dadurch, dass die Vorinstanz während des hängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 entschied, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs auszumachen. Zwar sind die Verfahren von Familienangehörigen praxisgemäss in der Regel zeitgleich zu entscheiden. Dies war vorliegend jedoch aufgrund der gestaffelten Einreise nicht möglich. So hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 bereits über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 entschieden. Die Vorinstanz hat sodann den bekannten Sachverhalt bezüglich aller Familienangehörigen in ihrer Entscheidfindung einbezogen. Durch die Koordination auf Beschwerdeebene kann dem Anspruch auf rechtliches Gehör damit insgesamt genügend Rechnung getragen werden.
E. 4.7 Die Rüge, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht zur Kenntnis genommen, wird nicht weiter substanziiert. Entsprechend bleibt unklar, welche Aussagen die Vorinstanz hätte übersehen sollen. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hinweisen würde. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vom 30. April 2024 erwähnten Beweismitteln. Diesbezüglich wurde nicht konkret dargelegt, welche Beweismittel die Vorinstanz zum Beleg welcher strittigen Tatsache unberücksichtigt gelassen haben sollte. Ob im Zusammenhang mit Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 auf den sozialen Medien drei Strafverfahren gegen ihn hängig sind, liess die Vorinstanz offen, weshalb diese hängigen Strafverfahren jedenfalls nicht als strittig gelten. Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So setzte sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2024 und 21. Januar 2026 aufzuheben und die Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin materiell über die Beschwerden zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 9. April 2024 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Da er überdies bloss ein geringes politisches Profil aufweise, bestehe trotz des Vorführbefehls respektive des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Weiter handle es sich bei den bekannten Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vorgebrachten Versuche, ihn zu Spitzeltätigkeiten zu zwingen und seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu behindern, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien mithin nicht als ernsthaft zu qualifizieren und entsprechend flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde vorläufig verzichtet, obwohl diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen sei.
E. 6.1.2 Auf Beschwerdeebene wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe das Angebot, als Geheimzeuge zu arbeiten, vor seiner Ausreise angenommen. Sodann sei er, als er für einen (...) gearbeitet habe, von Nationalisten angegriffen worden. Er habe Anzeige gegen diese Leute erstattet, sei jedoch verurteilt worden. Ihm seien drei Monatslöhne nicht ausbezahlt und ihm sei gekündigt worden. Seine Familie sei politisch und stehe im Verdacht, das Gedankengut der PKK ideologisch mitzutragen. Seine Geschwister seien wegen des Beschwerdeführers 1 trotz Universitätsabschlüssen nicht in den Dienst eingestellt worden. Ein Cousin des Beschwerdeführers 1 namens M._______ habe einen positiven Asylentscheid erhalten. Zudem sei ein weiterer Cousin namens Q._______ in der Türkei wegen seiner politischen Anschauung in Haft gewesen und warte in den Niederlanden auf seinen positiven Asylentscheid. Ein anderer Cousin, der lange im Gefängnis gewesen sei, sei wegen der Unterdrückung des türkischen Staats in den Irak geflohen. Ein weiterer Cousin namens R._______ sei in der Türkei ebenfalls inhaftiert gewesen und habe in Belgien Asyl erhalten. Im Falle einer Rückkehr würden die türkischen Behörden den Beschwerdeführer 1 als Mitglied der Familie S._______ sowie als Regimegegner erkennen und ihn verdächtigen, sich im Dunstkreis der PKK zu bewegen und sich daher politisch missliebig zu engagieren. Er habe daher eine begründete Furcht, wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden. Über ihn bestehe mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Da er strafrechtlich vorbelastet und den Behörden bekannt sei, sei sicher, dass er bei einer absehbaren Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 und 3 würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger würden im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über ein geringes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung sei verneint worden. Die Zugehörigkeit von Verwandten der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 zur PKK schärfe das Profil ihrer Familie nicht derart, dass von einer darauf beruhenden Verfolgung durch den türkischen Staat ausgegangen werden könne. Vier bis fünf Besuche durch die Polizei innerhalb von drei Jahren und 2 Monaten würden nicht die Intensität aufweisen, welche auf eine Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden schliessen lassen würde. Auch wenn diese Besuche aufreibend und angsteinflössend gewesen sein dürften, seien die geschilderten Umstände und Beschimpfungen nicht von einer Intensität, welche ein Leben in der Türkei in unzumutbarer Weise erschweren würde. Gleiches gelte auch für die Anrufe und ihre einmalige Einvernahme. Weiter würden die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Nachfragen nach ihrem Vater durch einen Schuldirektor und einen Lehrer nicht die Intensität erreichen, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 6 aufgrund ihres Vaters eine begründete Furcht vor einer eigenen Verfolgung durch den türkischen Staat zu befürchten hätten. Im Übrigen könne aus der schlechten Sicherheitslage in K._______ vor ungefähr 10 Jahren keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden, auch wenn die Ereignisse während der Sperrzeit wohl sehr prägend gewesen seien.
E. 6.2.2 Dagegen wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz habe die Prüfung einer Reflexverfolgung auf eine schematische «Intensitätszählung» einzelner Vorfälle reduziert, die staatlichen Zugriffshandlungen von ihrem Zweck entkoppelt und die Gesamtwürdigung durch eine Bagatellisierung ersetzt. Reflexverfolgung setze nicht Haft oder Folter voraus. Ernsthafte Nachteile könnten auch durch unerträglichen psychischen Druck entstehen. Zudem sei es unzulässig, auf den nicht rechtskräftigen Vaterentscheid zur Verneinung des staatlichen Interesses abzustützen. Entscheidend sei das tatsächliche Verhalten der Herkunftsbehörden. Weiter verkenne die Vorinstanz das Familienprofil, indem sie das Risiko auf entfernte PKK-Verwandte reduziere und die staatliche Zugriffspraxis im Familienhaushalt nicht konsequent als Verdichtungsmoment würdige. Sodann werde die beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Nachteile verneint, ohne plausibel darzulegen, weshalb ein bereits gezeigtes staatliches Zugriffsmuster bei einer Rückkehr entfallen sollte. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise relativiert, ohne sie inhaltlich und in ihrer Gesamtheit in ihre Beurteilung einzubeziehen. Insbesondere habe sie die neueren eingereichten Polizeidokumente zum Beschwerdeführer 1 nicht als eigenständige Indizien ernsthaft gewürdigt. Die Beweismittel zur gesundheitlichen Situation eines Kindes und der Vormundschaftsentscheid hätten zudem auch im Verfolgungskontext gewürdigt werden müssen. Die Vorinstanz habe die schulische Befragung weder als eigenständigen Intensitätsfaktor im Verfolgungskontext noch als zentrales Element der Kindeswohlprüfung gewürdigt. Dieser Eingriff zeige, dass die Kinder selbst in den staatlichen Druck- und Nachforschungsmechanismus einbezogen worden seien.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, ihre Einschätzung im Asylpunkt basiere auf den Ausführungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2. Sie habe bei der Bewertung der Intensität auf die Gesamtheit aller Vorfälle abgestellt, auch wenn zur Veranschaulichung der Argumentation die einzelnen Ereignisse aufgezeigt worden seien. Die Beweismittel seien in diese Gesamtschau eingeflossen.
E. 6.2.4 Dagegen wurde in der Replik über das bereits Ausgeführte im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz unterschätze die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin 2. Ihre familiäre Verantwortung, ihre soziale Stellung und der staatliche Druck erhöhten ihre Schutzbedürftigkeit erheblich. Das staatliche Interesse an deren Ehemann sei belegt. Die Vorinstanz stelle auf eine eigene nachträgliche Einschätzung des politischen Profils ab, wodurch sie diese Umstände relativere.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer 1 nannte als zentralen Ausreisegrund, dass er mehrfach von der Polizei zu Spitzeltätigkeiten gegenüber der HDP und zum Auftreten als Geheimzeuge aufgefordert worden sei. Als er abgelehnt habe, sei ihm mit 60 Jahren Gefängnis gedroht worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es diesen Versuchen, ihn zu Spitzeltätigkeiten sowie zu einer Tätigkeit als Geheimzeuge zu zwingen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Intensität. Die angebliche Drohung, er werde andernfalls für 60 Jahre ins Gefängnis kommen, ist angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 und dem Fehlen jeglicher Details zum angeblich erstellten Dossier, als nicht genügend zu qualifizieren, um von einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf den Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer 1 das Angebot zur Spitzeltätigkeit angenommen habe, und den Aussagen desselben anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, wonach er gesagt habe, er werde das Angebot wahrscheinlich annehmen, sich diesbezüglich jedoch Bedenkzeit ausbedungen habe, einzugehen.
E. 7.1.2 Auf Beschwerdeebene wurde zudem erstmals vorgebracht, Nationalisten hätten den Beschwerdeführer 1 bei seiner Arbeit für den (...) angegriffen. Nachdem er diese angezeigt habe, sei er verurteilt worden. Zudem sei ihm gekündigt und die Auszahlung von drei Monatslöhnen verweigert worden. Im vorinstanzlichen Verfahren war weder von einer Arbeit beim (...) noch von einem Angriff durch Nationalisten oder einer Verurteilung die Rede. Auch wurden diesbezüglich keinerlei Details genannt oder Beweismittel eingereicht. Somit sind insbesondere der Angriff und die Verurteilung als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Selbst bei Wahrunterstellung wäre aber gestützt auf die vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen fluchtauslösenden Vorfall gehandelt hätte. Weiter wären diesbezüglich mangels Intensität asylrechtlich relevante Nachteile zu verneinen.
E. 7.1.3 Auch findet das Vorbringen, über den Beschwerdeführer 1 bestehe mit Sicherheit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person», in den Akten keine Stütze, sodass dies eine nicht weiter begründete Behauptung bleibt. Vielmehr spricht die mehrfache legale Aus- und Einreise des Beschwerdeführers 1 in der Vergangenheit gegen das Bestehen eines solchen Datenblattes.
E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer 1 brachte weiter vor, er stamme aus einer politischen kurdischen Grossfamilie. Der Staat habe sie unterdrückt und ihnen nicht erlaubt, ihre Ländereien zu bearbeiten. Einige Mitglieder der Grossfamilie seien als Märtyrer gefallen. Vier Cousins hätten aus politischen Gründen die Türkei verlassen. Davon habe einer in der Schweiz und einer in Belgien Asyl erhalten. Auch die Beschwerdeführerin 2 hatte ausgeführt, sowohl ihre als auch die Familie des Ehemannes hätten Verbindungen zur PKK, weshalb der Staat sie nicht in Ruhe lasse. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignisse sind jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht derart intensiv, um das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar zu machen. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Weiter mag es sein, dass einzelne Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführenden in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten haben. Die Beschwerdeführenden machten indessen nicht geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise aufgrund von Verwandten ausserhalb ihrer Kernfamilie asylrechtlich relevante, fluchtauslösende Nachteile erlitten. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten, indessen nicht weiter substanziierten ständigen Belästigungen, die sie im Zusammenhang mit Verwandten mit Bezug zur PKK erlitten habe, erreichen die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
E. 7.1.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich geltend machte, derzeit seien im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig, ist Folgendes festzuhalten: Auf Beschwerdeebene wurde erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 sei strafrechtlich vorbelastet respektive verurteilt worden. Eine solche Vorbelastung lässt sich in den vorliegenden Akten durch nichts belegen. Sollte damit die im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit für einen (...) erwähnte Verurteilung gemeint sein, ist festzuhalten, dass das Gericht diese - wie in E. 7.1.2 ausgeführt - nicht als glaubhaft qualifiziert. Ohnehin wären die im Zusammenhang mit der Verurteilung erwähnten Umstände, namentlich die Kündigung und die verweigerte Auszahlung von drei Monatslöhnen, aber nicht geeignet, das Risikoprofil massgeblich zu schärfen. Angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 werden die erwähnten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen führen (vgl. dazu Urteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). Diesbezüglich ist auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer 1 dadurch, dass er in der Schweiz beim L._______ in den Medien- und Sozialkommissionen aktiv ist, kein zusätzliches Risikoprofil. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass M._______ in der Schweiz sowie ein Cousin in Belgien Asyl erhalten und andere Cousins die Türkei verlassen haben, zumal es sich dabei nicht um nahe Verwandte handelt und sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es sich dabei um besonders exponierte politische Aktivisten handelt. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Erwähnung von M._______ anlässlich der Befragung keine Verfolgungsmassnahmen vor, sondern sagte bloss, dieser gehöre zu seinem Stamm, sei indessen nicht nahe mit ihm verwandt. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug des Dossiers von M._______ und die Übersetzung der mit Schreiben vom 1. September 2026 eingereichten Beweismittel in türkischer Sprache verzichtet werden. An diesen Ausführungen vermag schliesslich auch das Vorbringen nichts zu ändern, nach seiner Ausreise habe es bei der Beschwerdeführerin 2 und den Eltern des Beschwerdeführers wiederholt Hausdurchsuchungen gegeben respektive sei er gesucht worden. Diese Suchen sind angesichts des vorgebrachten Festnahmebefehls zwar nachvollziehbar, schärfen sein Risikoprofil jedoch nicht.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 seinetwegen Behelligungen erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin 3 gab an, sie sei vom Schuldirektor unter anderem gefragt worden, wohin ihr Vater gegangen sei, wann er zurückkommen werde, ob er Geld schicke und wo er in der Türkei gearbeitet habe. Sie habe daraufhin die Schule gewechselt. Auch dort sei sie gefragt worden, wohin ihr Vater gegangen sei und wo er in der Türkei gearbeitet habe.
E. 7.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).
E. 7.2.3 Angesichts des Festnahmebefehls ist die wiederholte polizeiliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die entsprechenden behördlichen Befragungen der Beschwerdeführerin 2. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass diese Vorkommnisse für die Beschwerdeführerin 2 und die anwesenden Kinder belastend gewesen sein mögen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erreichen sie jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht die Intensität, welche für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich ist. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3, sie sei in der Schule mehrmals nach ihrem Vater gefragt worden. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin 3 angab, aufgrund der Strafverfahren ihres Vaters selbst nie Probleme gehabt zu haben.
E. 7.2.4 Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Erlebnisse in K._______ im Jahre 2014 fluchtauslösend gewesen wären, weshalb ihnen keine asylrechtliche Relevanz zuzusprechen ist.
E. 7.2.5 Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 mit ihrem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor Verfolgung durch die türkischen Behörden.
E. 7.3 An diesen Ausführungen ändern die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erlittene Verfolgungshandlungen oder eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es ihnen nicht, ein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft zu machen. Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenso als zumutbar. Der Beschwerdeführer 1 verfügt unter anderem über mehrjährige Berufserfahrung als (...) und als Vorarbeiter im Bereich (...). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihm nach einer Rückkehr in die Türkei wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen würden. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 brachten zwar vor, es gehe ihnen psychisch nicht gut. Sollten sie diesbezüglich eine medizinische Behandlung benötigen, so dürfte diese für sie indessen auch in der Türkei erhältlich sein, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Da sich die Beschwerdeführenden 4 und 5 erst seit knapp vier Jahren und die Beschwerdeführenden 3 und 6 seit weniger als einem Jahr in der Schweiz aufhalten, kann nicht von einer der Zumutbarkeit der Rückkehr im Wege stehenden Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden. Vielmehr verbrachten sie den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei. Sie kehren zudem mit ihrer Kernfamilie in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld zurück.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in den Beschwerden formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, ist betreffend die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
E. 11.3 Nachdem auch das Gesuch der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung der erwähnten Beschwerdeführenden im BAZ P._______ nicht ausgestellt wurde, ist von deren Bedürftigkeit auszugehen.
E. 11.4 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2639/2024, D-595/2026
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch Ali Tüm,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 9. April 2024 / N (...) und
vom 21. Januar 2026 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer 1 kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 26. August 2022 gemeinsam mit zwei seiner minderjährigen Kinder, den Beschwerdeführenden 4 und 5, und seiner erwachsenen Tochter G._______ (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 1. September 2022 ersuchten sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 20. September 2022 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B. Am 28. September 2022 und am 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zur Identität, zum Reiseweg und zur gesundheitlichen Situation befragt.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 beendete die Vorinstanz das angehobene Dublin-Verfahren und hielt fest, sie führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
D. Am 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei von 2012 bis 2014 Mitglied und im Vorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) gewesen. Bis zur Ausreise sei er für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen - meistens vor den Wahlen. Dabei habe er für die Partei geworben, bei Trauerzeremonien teilgenommen oder Leute besucht, die krank gewesen oder verhaftet worden seien. 2021 und 2022 hätten ihn die türkischen Behörden vier bis fünf respektive mindestens zehn Mal aufgefordert, als Spitzel von seiner Partei Informationen einzuholen und unliebsame Personen als «Geheimzeuge» zu belasten. Sie hätten ihn einmal in einem Fahrzeug mitgenommen und starken Druck auf ihn ausgeübt. Als er abgelehnt habe, als Geheimzeuge tätig zu sein, sei ihm gesagt worden, er würde eine Gefängnisstrafe von 60 Jahren erhalten, wenn das Dossier, welches ihm gezeigt worden sei, einem Gericht überstellt werde. Daraufhin habe er gesagt, er würde das Angebot wahrscheinlich annehmen, brauche indessen Bedenkzeit. Daraufhin sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise habe die türkische Polizei viermal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Weiter seien gegen ihn aufgrund von regierungskritischen Posts in den sozialen Medien Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. In seiner Verwandtschaft gebe es Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]). Der Staat habe seine Familie unter dem Vorwand, sie würden die PKK unterstützen, unterdrückt. Es sei ihm zudem verwehrt worden, einen Bauernhof aufzubauen.
E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2024 verwiesen werden.
F. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurden die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 dem Kanton H._______ zugewiesen.
G. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
H.
H.a Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 erhoben mit Eingabe vom 30. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 sei festzustellen, ihm sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach I._______ sei festzustellen und sie seien in der Folge vorläufig aufzunehmen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren «unter Kosten der Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz.
H.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen wurde auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichte Dokumente verwiesen.
I. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über das Asylgesuch der volljährigen Tochter entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (N [...]).
J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert derselben Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
K. Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 reichten mit Schreiben vom 15. Mai 2024 (Poststempel) eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde J._______ vom 13. Mai 2024 ein.
L. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
M. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Bezirks K._______ vom (...). Mai 2024, eine Eingangsverfügung des Strafgerichts K._______ vom (...). Juni 2024 und ein Verhandlungsprotokoll vom (...). Oktober 2024 ein. Der Klageinhalt sei «Präsidentenbeleidigung» und es sei bereits Anklage erhoben worden.
N. Mit Schreiben vom 1. September 2025 reichten die erwähnten Beschwerdeführenden Beweismittel zu verschiedenen Cousins des Beschwerdeführers 1 sowie ein Schreiben des L._______ vom 28. August 2025 ein. Gleichzeitig beantragten sie den Beizug der Akten des Cousins, M._______, dessen Asylentscheid beigelegt wurde, und die Übersetzung von eingereichten Beweismitteln.
O.
Die Beschwerdeführerin 2 flog eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2025 zusammen mit den Beschwerdeführenden 3 und 6 sowie ihrer volljährigen Tochter N._______ (N [...]) und ihrem volljährigen Sohn O._______ (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 14. November 2025 reichten sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
P. Am 8. respektive am 9. Januar 2026 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und zu den Asylgründen befragt.
Q.
Q.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen vor, der Staat habe Druck auf den Beschwerdeführer 1 ausgeübt und ihn gedrängt, als Geheimzeuge auszusagen, ansonsten man ihn umbringen werde. Nach dessen Ausreise sei die Polizei alle vier, fünf Monate zu ihnen gekommen, habe sie angeschrien, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 gefragt und das Haus durchsucht. Sie seien ständig belästigt worden. Auch seien sie, ihre Tochter, zwei Schwager und ihr Schwiegervater befragt worden. Sowohl ihre als auch die Familie ihres Ehemanns hätten Verbindungen zur PKK, weshalb der Staat sie nicht in Ruhe lasse. Schliesslich schilderte die Beschwerdeführerin 2 verschiedene Erlebnisse im Zusammenhang mit der Sperrzeit in K._______ im Zeitraum um 2014.
Q.b Die Beschwerdeführerin 3 brachte hauptsächlich vor, nachdem ihr Vater weggegangen sei, seien oft Polizisten nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Ebenso sei sie in der Schule nach ihrem Vater gefragt worden.
Q.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten auch die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden zum Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden.
R. Am 20. Januar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 Stellung zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz, nachdem diese ihnen am 19. Januar 2026 dazu Gelegenheit gab.
S. Die Vorinstanz entschied mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Januar 2026 über die Asylgesuche der volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2, N._______ (N [...]) und O._______ (N [...]). Die am 26. Januar 2026 dagegen erhobenen Beschwerden sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
T. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte die Vorinstanz mit einer weiteren Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
U.
U.a Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 erhoben mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die «Beschwerdeführerinnen» die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen; den «Beschwerdeführerinnen» sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder undurchführbar sei und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei der richtige Sachverhalt festzustellen; es sei das vorliegende Verfahren mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 zu vereinigen; eventualiter sei festzustellen, dass im Falle einer Asylgewährung an den Beschwerdeführer 1 ein Anspruch der «Beschwerdeführerinnen» und des Beschwerdeführers auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bestehe; es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den «Beschwerdeführerinnen» sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz.
U.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen wurde auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente, Fotografien und Videoaufnahmen verwiesen sowie ein ärztlicher Kurzbericht beigelegt.
V. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-601/2026, D-605/2026, D-2639/2024 und D- 2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
W. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 liessen mit Schreiben vom 12. Februar 2026 eine Nachricht des Bundesasylzentrums P._______ vom selben Tag einreichen, wonach sie dort wohnhaft seien und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne.
X. Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen.
Y.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 ihre Replik ein, nachdem ihnen mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am Verfahren vor der Vorinstanz teil, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Die Verfahren der im Rubrum erwähnten Familienmitglieder werden antraggemäss aufgrund des hohen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs im vorliegenden Urteil vereint beurteilt. Über die Beschwerden der übrigen erwähnten Familienmitglieder (weitere Kinder beziehungswese Geschwister der Beschwerdeführenden) wird in separaten Urteilen zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren und mit demselben Spruchgremium entschieden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 rügten, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht zur Kenntnis genommen. Auch würden das Schreiben des türkischen Anwalts und weitere Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 bestätigen. Die Vorinstanz habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, indem sie wesentliche Umstände unterschlagen habe. Sie behandle die Türkei so, wie wenn diese ein funktionierender und von einem fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat sei. Die Türkei sei jedoch eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten. Von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 rügten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör sowie den Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzt, indem sie entschieden habe, ohne auf den Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu warten. Sodann habe sie statt einer Gesamtwürdigung nur eine Würdigung von einzelnen Elementen des Sachverhalts vorgenommen.
4.3 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).
4.4 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in den Beschwerden eine willkürliche Würdigung respektive fehlende Gesamtwürdigung des Sachverhalts geltend gemacht wird, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.
4.5 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie taten dies auch ausführlich.
4.6 Weiter ist dadurch, dass die Vorinstanz während des hängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 entschied, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs auszumachen. Zwar sind die Verfahren von Familienangehörigen praxisgemäss in der Regel zeitgleich zu entscheiden. Dies war vorliegend jedoch aufgrund der gestaffelten Einreise nicht möglich. So hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 bereits über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 entschieden. Die Vorinstanz hat sodann den bekannten Sachverhalt bezüglich aller Familienangehörigen in ihrer Entscheidfindung einbezogen. Durch die Koordination auf Beschwerdeebene kann dem Anspruch auf rechtliches Gehör damit insgesamt genügend Rechnung getragen werden.
4.7 Die Rüge, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht zur Kenntnis genommen, wird nicht weiter substanziiert. Entsprechend bleibt unklar, welche Aussagen die Vorinstanz hätte übersehen sollen. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hinweisen würde. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vom 30. April 2024 erwähnten Beweismitteln. Diesbezüglich wurde nicht konkret dargelegt, welche Beweismittel die Vorinstanz zum Beleg welcher strittigen Tatsache unberücksichtigt gelassen haben sollte. Ob im Zusammenhang mit Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 auf den sozialen Medien drei Strafverfahren gegen ihn hängig sind, liess die Vorinstanz offen, weshalb diese hängigen Strafverfahren jedenfalls nicht als strittig gelten. Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So setzte sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2024 und 21. Januar 2026 aufzuheben und die Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin materiell über die Beschwerden zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 9. April 2024 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Da er überdies bloss ein geringes politisches Profil aufweise, bestehe trotz des Vorführbefehls respektive des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Weiter handle es sich bei den bekannten Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vorgebrachten Versuche, ihn zu Spitzeltätigkeiten zu zwingen und seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu behindern, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien mithin nicht als ernsthaft zu qualifizieren und entsprechend flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde vorläufig verzichtet, obwohl diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen sei.
6.1.2 Auf Beschwerdeebene wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe das Angebot, als Geheimzeuge zu arbeiten, vor seiner Ausreise angenommen. Sodann sei er, als er für einen (...) gearbeitet habe, von Nationalisten angegriffen worden. Er habe Anzeige gegen diese Leute erstattet, sei jedoch verurteilt worden. Ihm seien drei Monatslöhne nicht ausbezahlt und ihm sei gekündigt worden. Seine Familie sei politisch und stehe im Verdacht, das Gedankengut der PKK ideologisch mitzutragen. Seine Geschwister seien wegen des Beschwerdeführers 1 trotz Universitätsabschlüssen nicht in den Dienst eingestellt worden. Ein Cousin des Beschwerdeführers 1 namens M._______ habe einen positiven Asylentscheid erhalten. Zudem sei ein weiterer Cousin namens Q._______ in der Türkei wegen seiner politischen Anschauung in Haft gewesen und warte in den Niederlanden auf seinen positiven Asylentscheid. Ein anderer Cousin, der lange im Gefängnis gewesen sei, sei wegen der Unterdrückung des türkischen Staats in den Irak geflohen. Ein weiterer Cousin namens R._______ sei in der Türkei ebenfalls inhaftiert gewesen und habe in Belgien Asyl erhalten. Im Falle einer Rückkehr würden die türkischen Behörden den Beschwerdeführer 1 als Mitglied der Familie S._______ sowie als Regimegegner erkennen und ihn verdächtigen, sich im Dunstkreis der PKK zu bewegen und sich daher politisch missliebig zu engagieren. Er habe daher eine begründete Furcht, wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden. Über ihn bestehe mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Da er strafrechtlich vorbelastet und den Behörden bekannt sei, sei sicher, dass er bei einer absehbaren Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 und 3 würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger würden im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über ein geringes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung sei verneint worden. Die Zugehörigkeit von Verwandten der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 zur PKK schärfe das Profil ihrer Familie nicht derart, dass von einer darauf beruhenden Verfolgung durch den türkischen Staat ausgegangen werden könne. Vier bis fünf Besuche durch die Polizei innerhalb von drei Jahren und 2 Monaten würden nicht die Intensität aufweisen, welche auf eine Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden schliessen lassen würde. Auch wenn diese Besuche aufreibend und angsteinflössend gewesen sein dürften, seien die geschilderten Umstände und Beschimpfungen nicht von einer Intensität, welche ein Leben in der Türkei in unzumutbarer Weise erschweren würde. Gleiches gelte auch für die Anrufe und ihre einmalige Einvernahme. Weiter würden die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Nachfragen nach ihrem Vater durch einen Schuldirektor und einen Lehrer nicht die Intensität erreichen, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 6 aufgrund ihres Vaters eine begründete Furcht vor einer eigenen Verfolgung durch den türkischen Staat zu befürchten hätten. Im Übrigen könne aus der schlechten Sicherheitslage in K._______ vor ungefähr 10 Jahren keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden, auch wenn die Ereignisse während der Sperrzeit wohl sehr prägend gewesen seien.
6.2.2 Dagegen wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz habe die Prüfung einer Reflexverfolgung auf eine schematische «Intensitätszählung» einzelner Vorfälle reduziert, die staatlichen Zugriffshandlungen von ihrem Zweck entkoppelt und die Gesamtwürdigung durch eine Bagatellisierung ersetzt. Reflexverfolgung setze nicht Haft oder Folter voraus. Ernsthafte Nachteile könnten auch durch unerträglichen psychischen Druck entstehen. Zudem sei es unzulässig, auf den nicht rechtskräftigen Vaterentscheid zur Verneinung des staatlichen Interesses abzustützen. Entscheidend sei das tatsächliche Verhalten der Herkunftsbehörden. Weiter verkenne die Vorinstanz das Familienprofil, indem sie das Risiko auf entfernte PKK-Verwandte reduziere und die staatliche Zugriffspraxis im Familienhaushalt nicht konsequent als Verdichtungsmoment würdige. Sodann werde die beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Nachteile verneint, ohne plausibel darzulegen, weshalb ein bereits gezeigtes staatliches Zugriffsmuster bei einer Rückkehr entfallen sollte. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise relativiert, ohne sie inhaltlich und in ihrer Gesamtheit in ihre Beurteilung einzubeziehen. Insbesondere habe sie die neueren eingereichten Polizeidokumente zum Beschwerdeführer 1 nicht als eigenständige Indizien ernsthaft gewürdigt. Die Beweismittel zur gesundheitlichen Situation eines Kindes und der Vormundschaftsentscheid hätten zudem auch im Verfolgungskontext gewürdigt werden müssen. Die Vorinstanz habe die schulische Befragung weder als eigenständigen Intensitätsfaktor im Verfolgungskontext noch als zentrales Element der Kindeswohlprüfung gewürdigt. Dieser Eingriff zeige, dass die Kinder selbst in den staatlichen Druck- und Nachforschungsmechanismus einbezogen worden seien.
6.2.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, ihre Einschätzung im Asylpunkt basiere auf den Ausführungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2. Sie habe bei der Bewertung der Intensität auf die Gesamtheit aller Vorfälle abgestellt, auch wenn zur Veranschaulichung der Argumentation die einzelnen Ereignisse aufgezeigt worden seien. Die Beweismittel seien in diese Gesamtschau eingeflossen.
6.2.4 Dagegen wurde in der Replik über das bereits Ausgeführte im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz unterschätze die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin 2. Ihre familiäre Verantwortung, ihre soziale Stellung und der staatliche Druck erhöhten ihre Schutzbedürftigkeit erheblich. Das staatliche Interesse an deren Ehemann sei belegt. Die Vorinstanz stelle auf eine eigene nachträgliche Einschätzung des politischen Profils ab, wodurch sie diese Umstände relativere.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer 1 nannte als zentralen Ausreisegrund, dass er mehrfach von der Polizei zu Spitzeltätigkeiten gegenüber der HDP und zum Auftreten als Geheimzeuge aufgefordert worden sei. Als er abgelehnt habe, sei ihm mit 60 Jahren Gefängnis gedroht worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es diesen Versuchen, ihn zu Spitzeltätigkeiten sowie zu einer Tätigkeit als Geheimzeuge zu zwingen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Intensität. Die angebliche Drohung, er werde andernfalls für 60 Jahre ins Gefängnis kommen, ist angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 und dem Fehlen jeglicher Details zum angeblich erstellten Dossier, als nicht genügend zu qualifizieren, um von einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf den Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer 1 das Angebot zur Spitzeltätigkeit angenommen habe, und den Aussagen desselben anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, wonach er gesagt habe, er werde das Angebot wahrscheinlich annehmen, sich diesbezüglich jedoch Bedenkzeit ausbedungen habe, einzugehen.
7.1.2 Auf Beschwerdeebene wurde zudem erstmals vorgebracht, Nationalisten hätten den Beschwerdeführer 1 bei seiner Arbeit für den (...) angegriffen. Nachdem er diese angezeigt habe, sei er verurteilt worden. Zudem sei ihm gekündigt und die Auszahlung von drei Monatslöhnen verweigert worden. Im vorinstanzlichen Verfahren war weder von einer Arbeit beim (...) noch von einem Angriff durch Nationalisten oder einer Verurteilung die Rede. Auch wurden diesbezüglich keinerlei Details genannt oder Beweismittel eingereicht. Somit sind insbesondere der Angriff und die Verurteilung als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Selbst bei Wahrunterstellung wäre aber gestützt auf die vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen fluchtauslösenden Vorfall gehandelt hätte. Weiter wären diesbezüglich mangels Intensität asylrechtlich relevante Nachteile zu verneinen.
7.1.3 Auch findet das Vorbringen, über den Beschwerdeführer 1 bestehe mit Sicherheit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person», in den Akten keine Stütze, sodass dies eine nicht weiter begründete Behauptung bleibt. Vielmehr spricht die mehrfache legale Aus- und Einreise des Beschwerdeführers 1 in der Vergangenheit gegen das Bestehen eines solchen Datenblattes.
7.1.4 Der Beschwerdeführer 1 brachte weiter vor, er stamme aus einer politischen kurdischen Grossfamilie. Der Staat habe sie unterdrückt und ihnen nicht erlaubt, ihre Ländereien zu bearbeiten. Einige Mitglieder der Grossfamilie seien als Märtyrer gefallen. Vier Cousins hätten aus politischen Gründen die Türkei verlassen. Davon habe einer in der Schweiz und einer in Belgien Asyl erhalten. Auch die Beschwerdeführerin 2 hatte ausgeführt, sowohl ihre als auch die Familie des Ehemannes hätten Verbindungen zur PKK, weshalb der Staat sie nicht in Ruhe lasse.
Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignisse sind jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht derart intensiv, um das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar zu machen. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Weiter mag es sein, dass einzelne Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführenden in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten haben. Die Beschwerdeführenden machten indessen nicht geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise aufgrund von Verwandten ausserhalb ihrer Kernfamilie asylrechtlich relevante, fluchtauslösende Nachteile erlitten. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten, indessen nicht weiter substanziierten ständigen Belästigungen, die sie im Zusammenhang mit Verwandten mit Bezug zur PKK erlitten habe, erreichen die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
7.1.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich geltend machte, derzeit seien im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig, ist Folgendes festzuhalten: Auf Beschwerdeebene wurde erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 sei strafrechtlich vorbelastet respektive verurteilt worden. Eine solche Vorbelastung lässt sich in den vorliegenden Akten durch nichts belegen. Sollte damit die im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit für einen (...) erwähnte Verurteilung gemeint sein, ist festzuhalten, dass das Gericht diese - wie in E. 7.1.2 ausgeführt - nicht als glaubhaft qualifiziert. Ohnehin wären die im Zusammenhang mit der Verurteilung erwähnten Umstände, namentlich die Kündigung und die verweigerte Auszahlung von drei Monatslöhnen, aber nicht geeignet, das Risikoprofil massgeblich zu schärfen. Angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 werden die erwähnten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen führen (vgl. dazu Urteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). Diesbezüglich ist auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer 1 dadurch, dass er in der Schweiz beim L._______ in den Medien- und Sozialkommissionen aktiv ist, kein zusätzliches Risikoprofil. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass M._______ in der Schweiz sowie ein Cousin in Belgien Asyl erhalten und andere Cousins die Türkei verlassen haben, zumal es sich dabei nicht um nahe Verwandte handelt und sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es sich dabei um besonders exponierte politische Aktivisten handelt. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Erwähnung von M._______ anlässlich der Befragung keine Verfolgungsmassnahmen vor, sondern sagte bloss, dieser gehöre zu seinem Stamm, sei indessen nicht nahe mit ihm verwandt. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug des Dossiers von M._______ und die Übersetzung der mit Schreiben vom 1. September 2026 eingereichten Beweismittel in türkischer Sprache verzichtet werden. An diesen Ausführungen vermag schliesslich auch das Vorbringen nichts zu ändern, nach seiner Ausreise habe es bei der Beschwerdeführerin 2 und den Eltern des Beschwerdeführers wiederholt Hausdurchsuchungen gegeben respektive sei er gesucht worden. Diese Suchen sind angesichts des vorgebrachten Festnahmebefehls zwar nachvollziehbar, schärfen sein Risikoprofil jedoch nicht.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 seinetwegen Behelligungen erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin 3 gab an, sie sei vom Schuldirektor unter anderem gefragt worden, wohin ihr Vater gegangen sei, wann er zurückkommen werde, ob er Geld schicke und wo er in der Türkei gearbeitet habe. Sie habe daraufhin die Schule gewechselt. Auch dort sei sie gefragt worden, wohin ihr Vater gegangen sei und wo er in der Türkei gearbeitet habe.
7.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).
7.2.3 Angesichts des Festnahmebefehls ist die wiederholte polizeiliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die entsprechenden behördlichen Befragungen der Beschwerdeführerin 2. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass diese Vorkommnisse für die Beschwerdeführerin 2 und die anwesenden Kinder belastend gewesen sein mögen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erreichen sie jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht die Intensität, welche für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich ist. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3, sie sei in der Schule mehrmals nach ihrem Vater gefragt worden. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin 3 angab, aufgrund der Strafverfahren ihres Vaters selbst nie Probleme gehabt zu haben.
7.2.4 Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Erlebnisse in K._______ im Jahre 2014 fluchtauslösend gewesen wären, weshalb ihnen keine asylrechtliche Relevanz zuzusprechen ist.
7.2.5 Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 mit ihrem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor Verfolgung durch die türkischen Behörden.
7.3 An diesen Ausführungen ändern die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erlittene Verfolgungshandlungen oder eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es ihnen nicht, ein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft zu machen. Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
9.3.3 In individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenso als zumutbar. Der Beschwerdeführer 1 verfügt unter anderem über mehrjährige Berufserfahrung als (...) und als Vorarbeiter im Bereich (...). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihm nach einer Rückkehr in die Türkei wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen würden. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 brachten zwar vor, es gehe ihnen psychisch nicht gut. Sollten sie diesbezüglich eine medizinische Behandlung benötigen, so dürfte diese für sie indessen auch in der Türkei erhältlich sein, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Da sich die Beschwerdeführenden 4 und 5 erst seit knapp vier Jahren und die Beschwerdeführenden 3 und 6 seit weniger als einem Jahr in der Schweiz aufhalten, kann nicht von einer der Zumutbarkeit der Rückkehr im Wege stehenden Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden. Vielmehr verbrachten sie den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei. Sie kehren zudem mit ihrer Kernfamilie in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld zurück.
9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in den Beschwerden formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, ist betreffend die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
11.3 Nachdem auch das Gesuch der Beschwerdeführenden 2, 3 und 6 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung der erwähnten Beschwerdeführenden im BAZ P._______ nicht ausgestellt wurde, ist von deren Bedürftigkeit auszugehen.
11.4 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas
Irène Urscheler Urstadt
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