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D-601/2026

D-601/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N [...] und N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13. November 2025 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 9. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und einlässlich zu den Asylgründen befragt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Vaters in der Schweiz. Er sei bei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) und bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen. Vier- bis fünfmal habe die Polizei bei ihnen zuhause nach ihm gefragt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem angerufen und aufgefordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Sie würde aus einer oppositionell gesinnten Familie stammen. Cousins von ihr seien bei der Guerilla. Während der Ausgangssperre im Jahr 2016 habe sie Brot an Jugendliche verteilt, welche die türkischen Behörden als Guerillas angesehen hätten. Bei den Newroz-Feiern habe sie Freiwilligenarbeit geleistet. Sie befürchte, bei einer Rückkehr vergewaltigt und getötet zu werden. D. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden. E. Am 20. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren gestützt auf Art. 49 AsylG. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, namentlich auch im Hinblick auf die existenzielle Abhängigkeit ihres schwerbehinderten Bruders B._______ von ihrer Betreuung als gesetzliche Vormundin, und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Das Verfahren sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Vaters C._______ (N [...]) sowie mit demjenigen des bevormundeten Bruders B._______ gestützt auf Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG zu vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder C._______, B._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren, gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 12 VwVG aufzuheben und die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Sie sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG zulasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. G.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies die Beschwerdeführerin auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente. H. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asylgesuche der Mutter und drei ihrer Geschwister entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N [...] und N [...]). Im Übrigen sind auch die Beschwerden ihres Vaters und dreier weiterer Geschwister (N [...] und [...]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche beim Bundesverwaltungsgericht hängig. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-595/2026, D-605/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Poststempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Februar 2026 einreichen, wonach sie dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte sie um schriftliche Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der Fürsorgebestätigung akzeptiert werde. K. Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, nachdem ihr mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordination genügend Rechnung getragen wird.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. So habe sie die familiäre Situation nicht in einer Gesamtwürdigung erfasst. Weiter habe sie nicht eigenständig geprüft, welche Bedeutung die Situation des Vaters für die individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin entfalte. Auch habe sie es zu prüfen unterlassen, inwiefern die Rolle der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vormundin und staatlicher Druck auf diese die Versorgung und den Schutz ihres schwerbehinderten Bruders gefährden würde. Weiter habe die Vorinstanz keine Abklärung zur Praxis der türkischen Behörden betreffend familiärer Zugriffsmuster im Herkunftsgebiet der Familie vorgenommen. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht sachgerecht gewürdigt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

E. 4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde eine willkürliche Würdigung respektive fehlende Gesamtwürdigung des Sachverhalts, die Nichtberücksichtigung der Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, ihrer Rolle als Vormundin und der Praxis der türkischen Behörden betreffend Reflexverfolgung geltend gemacht wird, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.

E. 4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie tat dies auch ausführlich.

E. 4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich ihres Vaters sei eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements zu verneinen. Er verfüge über ein geringes politisches Profil. Die Zugehörigkeit ihrer Verwandten zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) schärfe das Profil ihrer Familie zudem nicht derart, dass von einer darauf beruhenden Verfolgung durch den türkischen Staat ausgegangen werden könne. Vier bis fünf Besuche durch die Polizei innerhalb von drei Jahren und zwei Monaten würden nicht der Intensität entsprechen, welche auf eine Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden schliessen lassen würde. Die ständigen telefonischen Aufforderungen, zum Polizeiposten zu kommen, seien auch nicht derart intensiv, dass diese eine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Die Beschwerdeführerin habe die Anrufe zudem während ihrer Arbeit nicht entgegengenommen und sei selbst nie zum Polizeiposten gegangen, ohne Konsequenzen zu gewärtigen. Bei ihrem Engagement bei Newroz-Feiern handle es sich um ein sehr niederschwelliges. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei deswegen an ihr persönlich interessiert sei, sonst hätte sie auf ein Erscheinen beim Polizeiposten bestanden. Wenn der türkische Staat die Beschwerdeführerin schliesslich wegen ihres mittlerweile fast zehn Jahre zurückliegenden Engagements hätte belangen wollen, hätte er bereits Schritte gegen sie eingeleitet.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im Wesentlichen geltend gemacht, als Tochter eines politisch belasteten Vaters und gesetzliche Vormundin ihres Bruders sei sie in einer verletzlichen Position gewesen, welche sie für staatliche Nachforschungen erreichbar gemacht habe. Die Frage, ob staatliche Massnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei nicht abschliessend entschieden worden. Daher habe die Vorinstanz sich nicht darauf abstützen dürfen, um die Reflexverfolgung der Tochter zu verneinen.

E. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, ihre Einschätzung im Asylpunkt basiere auf den Ausführungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaft über ihren Bruder zu einer Exponierung und Verstärkung der vorgebrachten staatlichen Druckausübung führen würde.

E. 6.4 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Replik über das bereits Ausgeführte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auf das abgelehnte Asylgesuch ihres Vaters verwiesen, weshalb sie die Beurteilung ihres Falles von demjenigen ihres Vaters abhängig gemacht habe. Ein staatlicher Eingriff gegenüber einer Person, die die medizinische und organisatorische Versorgung eines schwerstbehinderten Angehörigen sicherstelle, entfalte zudem eine stärkere Druckwirkung als gegenüber einem weniger exponierten Familienmitglied. Die Vorinstanz hätte weiter prüfen müssen, welche Wirkung polizeiliche Besuche, Vorladungen und familiäre Stigmatisierung für eine junge Frau aus einer konservativ geprägten Region wie F._______ entfalten würden.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei hauptsächlich wegen ihres Vaters ausgereist. Drei- bis viermal seien Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Auch sei sie ständig angerufen und zum Posten gerufen worden. Aufgrund ihrer Arbeit sei sie jedoch nicht hingegangen.

E. 7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).

E. 7.1.3 Die erwähnten drei- bis viermaligen polizeilichen Suchen nach ihrem Vater innerhalb von über drei Jahren erreichen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht. Dies gilt auch betreffend die polizeilichen Anrufe respektive die telefonischen Aufforderungen zum Erscheinen beim Polizeiposten. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, trug sie überdies offenbar keine Konsequenzen davon, nachdem sie der Aufforderung zum Erscheinen beim Polizeiposten nicht nachgekommen war oder das Telefon während ihrer Arbeit nicht abgenommen hatte. Im Zusammenhang mit ihrem Vater sind den Akten somit keine Benachteiligungen zu entnehmen, welche auf eine massgebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden schliessen lassen würden. Weiter mag es sein, dass einzelne Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführerin in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten haben. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, sie hätte vor ihrer Ausreise aufgrund von Verwandten ausserhalb ihrer Kernfamilie asylrechtlich relevante, fluchtauslösende Nachteile erlitten.

E. 7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl erwähnten Gründen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, insbesondere weder im Zusammenhang mit Newroz-Feiern oder mit ihrer Tätigkeit während der Ausgangssperre noch mit ihrem Einsatz als Vormundin für ihren Bruder B._______. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Vormundschaftstätigkeit ihr Verfolgungsrisiko erhöhe, kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr deutet der Umstand, dass es trotz ihrer diesbezüglich vermehrten Behördenkontakten zu keinen asylrechtlich relevanten Behelligungen kam, auf ein fehlendes behördliches Interesse an ihr. Auch findet ihre Furcht, vergewaltigt und getötet zu werden, in den Akten keine Stütze.

E. 7.3 Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor Verfolgung durch die türkischen Behörden.

E. 7.4 An diesen Ausführungen ändern die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.

E. 7.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz sie bezüglich mithin die Flüchtlingseigenschaft und lehnte deren Asylgesuch ab. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es ihr nicht, ein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft zu machen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht erweist der Wegweisungsvollzug sich ebenso als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Arbeitsbereichen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr nach einer Rückkehr in die Türkei wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen würden. Sie brachte zwar vor, es gehe ihr psychisch nicht gut und sie habe (...). Sollte sie diesbezüglich eine medizinische Behandlung benötigen, dürfte sie diese auch in der Türkei erhalten, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Wegen ihrer (...) war sie in der Türkei bereits mehrmals im Spital. Wie erwähnt werden ferner die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide ihrer engsten Familienmitglieder, darunter jene ihres Bruders, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen. Somit können sie bei entsprechendem Wunsch gemeinsam zurückkehren und sich gegenseitig unterstützen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung der erwähnten Beschwerdeführerin im BAZ E._______ nicht ausgestellt wurde, ist von deren Bedürftigkeit auszugehen.

E. 11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-601/2026 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N [...] und N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13. November 2025 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 9. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitlichen Situation und einlässlich zu den Asylgründen befragt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Vaters in der Schweiz. Er sei bei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) und bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen. Vier- bis fünfmal habe die Polizei bei ihnen zuhause nach ihm gefragt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem angerufen und aufgefordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Sie würde aus einer oppositionell gesinnten Familie stammen. Cousins von ihr seien bei der Guerilla. Während der Ausgangssperre im Jahr 2016 habe sie Brot an Jugendliche verteilt, welche die türkischen Behörden als Guerillas angesehen hätten. Bei den Newroz-Feiern habe sie Freiwilligenarbeit geleistet. Sie befürchte, bei einer Rückkehr vergewaltigt und getötet zu werden. D. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, darunter Dokumente der Strafbehörden. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden. E. Am 20. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren gestützt auf Art. 49 AsylG. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, namentlich auch im Hinblick auf die existenzielle Abhängigkeit ihres schwerbehinderten Bruders B._______ von ihrer Betreuung als gesetzliche Vormundin, und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Das Verfahren sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Vaters C._______ (N [...]) sowie mit demjenigen des bevormundeten Bruders B._______ gestützt auf Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG zu vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder C._______, B._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren, gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 12 VwVG aufzuheben und die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Sie sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG zulasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. G.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies die Beschwerdeführerin auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente. H. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asylgesuche der Mutter und drei ihrer Geschwister entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N [...] und N [...]). Im Übrigen sind auch die Beschwerden ihres Vaters und dreier weiterer Geschwister (N [...] und [...]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche beim Bundesverwaltungsgericht hängig. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-595/2026, D-605/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Poststempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Februar 2026 einreichen, wonach sie dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebestätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte sie um schriftliche Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der Fürsorgebestätigung akzeptiert werde. K. Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, nachdem ihr mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordination genügend Rechnung getragen wird.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. So habe sie die familiäre Situation nicht in einer Gesamtwürdigung erfasst. Weiter habe sie nicht eigenständig geprüft, welche Bedeutung die Situation des Vaters für die individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin entfalte. Auch habe sie es zu prüfen unterlassen, inwiefern die Rolle der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vormundin und staatlicher Druck auf diese die Versorgung und den Schutz ihres schwerbehinderten Bruders gefährden würde. Weiter habe die Vorinstanz keine Abklärung zur Praxis der türkischen Behörden betreffend familiärer Zugriffsmuster im Herkunftsgebiet der Familie vorgenommen. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht sachgerecht gewürdigt. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). 4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde eine willkürliche Würdigung respektive fehlende Gesamtwürdigung des Sachverhalts, die Nichtberücksichtigung der Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, ihrer Rolle als Vormundin und der Praxis der türkischen Behörden betreffend Reflexverfolgung geltend gemacht wird, es sich dabei um Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind. 4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie tat dies auch ausführlich. 4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinander. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2026 im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich ihres Vaters sei eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements zu verneinen. Er verfüge über ein geringes politisches Profil. Die Zugehörigkeit ihrer Verwandten zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) schärfe das Profil ihrer Familie zudem nicht derart, dass von einer darauf beruhenden Verfolgung durch den türkischen Staat ausgegangen werden könne. Vier bis fünf Besuche durch die Polizei innerhalb von drei Jahren und zwei Monaten würden nicht der Intensität entsprechen, welche auf eine Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden schliessen lassen würde. Die ständigen telefonischen Aufforderungen, zum Polizeiposten zu kommen, seien auch nicht derart intensiv, dass diese eine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Die Beschwerdeführerin habe die Anrufe zudem während ihrer Arbeit nicht entgegengenommen und sei selbst nie zum Polizeiposten gegangen, ohne Konsequenzen zu gewärtigen. Bei ihrem Engagement bei Newroz-Feiern handle es sich um ein sehr niederschwelliges. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei deswegen an ihr persönlich interessiert sei, sonst hätte sie auf ein Erscheinen beim Polizeiposten bestanden. Wenn der türkische Staat die Beschwerdeführerin schliesslich wegen ihres mittlerweile fast zehn Jahre zurückliegenden Engagements hätte belangen wollen, hätte er bereits Schritte gegen sie eingeleitet. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im Wesentlichen geltend gemacht, als Tochter eines politisch belasteten Vaters und gesetzliche Vormundin ihres Bruders sei sie in einer verletzlichen Position gewesen, welche sie für staatliche Nachforschungen erreichbar gemacht habe. Die Frage, ob staatliche Massnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei nicht abschliessend entschieden worden. Daher habe die Vorinstanz sich nicht darauf abstützen dürfen, um die Reflexverfolgung der Tochter zu verneinen. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, ihre Einschätzung im Asylpunkt basiere auf den Ausführungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaft über ihren Bruder zu einer Exponierung und Verstärkung der vorgebrachten staatlichen Druckausübung führen würde. 6.4 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Replik über das bereits Ausgeführte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auf das abgelehnte Asylgesuch ihres Vaters verwiesen, weshalb sie die Beurteilung ihres Falles von demjenigen ihres Vaters abhängig gemacht habe. Ein staatlicher Eingriff gegenüber einer Person, die die medizinische und organisatorische Versorgung eines schwerstbehinderten Angehörigen sicherstelle, entfalte zudem eine stärkere Druckwirkung als gegenüber einem weniger exponierten Familienmitglied. Die Vorinstanz hätte weiter prüfen müssen, welche Wirkung polizeiliche Besuche, Vorladungen und familiäre Stigmatisierung für eine junge Frau aus einer konservativ geprägten Region wie F._______ entfalten würden. 7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei hauptsächlich wegen ihres Vaters ausgereist. Drei- bis viermal seien Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Auch sei sie ständig angerufen und zum Posten gerufen worden. Aufgrund ihrer Arbeit sei sie jedoch nicht hingegangen. 7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17). 7.1.3 Die erwähnten drei- bis viermaligen polizeilichen Suchen nach ihrem Vater innerhalb von über drei Jahren erreichen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht. Dies gilt auch betreffend die polizeilichen Anrufe respektive die telefonischen Aufforderungen zum Erscheinen beim Polizeiposten. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, trug sie überdies offenbar keine Konsequenzen davon, nachdem sie der Aufforderung zum Erscheinen beim Polizeiposten nicht nachgekommen war oder das Telefon während ihrer Arbeit nicht abgenommen hatte. Im Zusammenhang mit ihrem Vater sind den Akten somit keine Benachteiligungen zu entnehmen, welche auf eine massgebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden schliessen lassen würden. Weiter mag es sein, dass einzelne Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführerin in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten haben. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, sie hätte vor ihrer Ausreise aufgrund von Verwandten ausserhalb ihrer Kernfamilie asylrechtlich relevante, fluchtauslösende Nachteile erlitten. 7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl erwähnten Gründen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, insbesondere weder im Zusammenhang mit Newroz-Feiern oder mit ihrer Tätigkeit während der Ausgangssperre noch mit ihrem Einsatz als Vormundin für ihren Bruder B._______. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Vormundschaftstätigkeit ihr Verfolgungsrisiko erhöhe, kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr deutet der Umstand, dass es trotz ihrer diesbezüglich vermehrten Behördenkontakten zu keinen asylrechtlich relevanten Behelligungen kam, auf ein fehlendes behördliches Interesse an ihr. Auch findet ihre Furcht, vergewaltigt und getötet zu werden, in den Akten keine Stütze. 7.3 Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor Verfolgung durch die türkischen Behörden. 7.4 An diesen Ausführungen ändern die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. 7.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz sie bezüglich mithin die Flüchtlingseigenschaft und lehnte deren Asylgesuch ab. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es ihr nicht, ein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft zu machen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht erweist der Wegweisungsvollzug sich ebenso als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Arbeitsbereichen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr nach einer Rückkehr in die Türkei wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen würden. Sie brachte zwar vor, es gehe ihr psychisch nicht gut und sie habe (...). Sollte sie diesbezüglich eine medizinische Behandlung benötigen, dürfte sie diese auch in der Türkei erhalten, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Wegen ihrer (...) war sie in der Türkei bereits mehrmals im Spital. Wie erwähnt werden ferner die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide ihrer engsten Familienmitglieder, darunter jene ihres Bruders, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen. Somit können sie bei entsprechendem Wunsch gemeinsam zurückkehren und sich gegenseitig unterstützen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung der erwähnten Beschwerdeführerin im BAZ E._______ nicht ausgestellt wurde, ist von deren Bedürftigkeit auszugehen. 11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: