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D-2641/2024

D-2641/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 26. August 2022 gemeinsam mit ihrem Vater und zwei ihrer Geschwister (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 1. September 2022 ersuchte sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 20. September 2022 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 28. September 2022 und 18. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Identität, zum Reiseweg und zur gesundheitlichen Situation befragt. C. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beendete die Vorinstanz das angehobene Dublin-Verfahren und hielt fest, sie führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. D. Am 22. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Vaters in die Schweiz gereist. Sie hätten ständigen Druck erlebt. Er habe stets ausserhalb von B._______, wo sie gewohnt hätten, gelebt, weil die Polizei immer gekommen und er vor ihnen geflüchtet sei. Ihr Vater habe in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gearbeitet und sei dort Vorsitzender. Deswegen werde er von den türkischen Behörden gesucht. Nach ihrer Ausreise sei die Polizei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Vater gefragt. Sie wolle nicht in einem Land bleiben, welches ihre Sprache, Ethnie und Flagge nicht respektiere. Im Jahr 2015 habe es in B._______ ein Ausgehverbot gegeben. Sie hätten die Stadt verlassen müssen. Nach ihrer Rückkehr sei es wie in einem Horrorfilm gewesen. Sie hätten viele Menschen verloren. Drei ihrer Cousins seien Guerilla geworden. Zwei davon seien gestorben. Ein Cousin sei vor der türkischen Polizei nach Griechenland geflüchtet. E. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihr sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach D._______ sei festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren «unter Kosten der Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über das Asylgesuch des Vaters und von zwei der Geschwister der Beschwerdeführerin entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (N [...]). I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. J. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 16. Januar 2024 ein. K. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. L. L.a Die Mutter der Beschwerdeführerin, F._______, reichte am 14. November 2025 zusammen mit deren minderjährigen Kindern G._______ und H._______ (N [...]) sowie deren volljährigen Tochter I._______ (N [...]) und volljährigem Sohn J._______ (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. L.b Mit drei separaten Verfügungen vom 21. Januar 2026 wurde über die entsprechenden Asylgesuche entschieden. Die am 26. Januar 2026 dagegen erhobenen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über die Beschwerden der vorstehend erwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin wird zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren und mit demselben Spruchgremium entschieden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Eventualbegehren, wonach der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht. Nachdem der rechtlich erhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren ist, besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei den bekannten Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die geltend gemachten Schikanen der türkischen Behörden gegen die Familie der Beschwerdeführerin würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien mithin nicht als ernsthaft zu qualifizieren und entsprechend flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ihre Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde vorläufig verzichtet, obwohl diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den politischen Tätigkeiten ihres Vaters und zu den polizeilichen Operationen gegen ihre Familie teilweise widersprüchlich, vage und unsubstantiiert ausgefallen seien.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, «ein einziger Funke reichte aus», dass sie wegen ihren Kontakten zu ihrem Vater derzeit in der Türkei gesucht werde. Deshalb sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen zu werden, erhöhe sich dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, jemand stehe mit der gesuchten Person in engem Kontakt, was bei ihrem Vater der Fall sei. Das Gericht solle davon ausgehen, dass sie bereits Vorverfolgungsmassnahmen respektive behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung der türkischen Behörden nach ihrem Vater erlitten habe. Es solle nicht zweifeln, dass sie bei einer Rückkehr verfolgt werde und Misshandlungen erdulden müsse. Sie stamme aus einer politisch exponierten Familie, die im Verdacht stehe, das Gedankengut der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) ideologisch mitzutragen.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin nannte als zentralen Ausreisegrund, sie müsse aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters und der Suche nach ihm befürchten, verfolgt zu werden. Sie haben ständigen Druck erlebt. Sie stamme zudem aus einer politischen kurdischen Familie. Zwei ihrer Cousins seien Guerilla geworden und gestorben. Ein Cousin sei vor der türkischen Polizei nach Griechenland geflüchtet.

E. 7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).

E. 7.1.3 Dem Beschwerdevorbringen, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. In diesem Zusammenhang erwähnte sie lediglich, sie habe ständigen Druck erlebt. Diesbezüglich fehlt es indessen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin mit heutigem Urteil ab und hielt fest, zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dessen Asylgesuch abgelehnt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters eine Reflexverfolgung befürchten muss.

E. 7.1.4 Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund entfernter Verwandter verfolgt worden wäre oder ihr eine Verfolgung drohen könnte. Es mag zwar sein, dass einzelne Mitglieder ihrer Grossfamilie in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, sie sei vor ihrer Ausreise wegen entfernter Verwandter asylrechtlich relevanten, fluchtauslösenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Sodann verfügt sie selber über kein politisches Profil, sodass auch in diesen Zusammenhang nicht mit einer Reflexverfolgung gerechnet werden muss.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Staat respektiere ihre Sprache, Ethnie und Flagge nicht. Im Zuge des Ausgehverbots in B._______ im Jahr 2015 hätten sie die Stadt verlassen müssen.

E. 7.2.2 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang keine selbst erlebten Vorkommnisse geltend, die derart intensiv wären, um das Leben überall in der Türkei unmöglich oder unannehmbar zu machen. Die Zustände in B._______ im Jahr 2015 liegen zudem zeitlich zu weit zurück, um als fluchtauslösend qualifiziert werden zu können. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.3 Sollte die Beschwerdeführerin schliesslich allfällige Übergriffe Dritter befürchten, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2). In diesem Zusammenhang wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. In den vorliegenden Akten spricht nichts dafür, dass sie von ihnen diesfalls keinen effektiven Schutz erhalten würde.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz mithin die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenso als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung im Verkauf sowie als Mitarbeiterin eines Telekommunikationsanbieters. Sollte die Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung benötigen, so dürfte diese für sie auch in der Türkei erhältlich sein, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich auch als zumutbar erweist.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht wurde, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Daher sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2641/2024 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am 26. August 2022 gemeinsam mit ihrem Vater und zwei ihrer Geschwister (N [...]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 1. September 2022 ersuchte sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 20. September 2022 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 28. September 2022 und 18. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Identität, zum Reiseweg und zur gesundheitlichen Situation befragt. C. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beendete die Vorinstanz das angehobene Dublin-Verfahren und hielt fest, sie führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. D. Am 22. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Vaters in die Schweiz gereist. Sie hätten ständigen Druck erlebt. Er habe stets ausserhalb von B._______, wo sie gewohnt hätten, gelebt, weil die Polizei immer gekommen und er vor ihnen geflüchtet sei. Ihr Vater habe in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gearbeitet und sei dort Vorsitzender. Deswegen werde er von den türkischen Behörden gesucht. Nach ihrer Ausreise sei die Polizei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Vater gefragt. Sie wolle nicht in einem Land bleiben, welches ihre Sprache, Ethnie und Flagge nicht respektiere. Im Jahr 2015 habe es in B._______ ein Ausgehverbot gegeben. Sie hätten die Stadt verlassen müssen. Nach ihrer Rückkehr sei es wie in einem Horrorfilm gewesen. Sie hätten viele Menschen verloren. Drei ihrer Cousins seien Guerilla geworden. Zwei davon seien gestorben. Ein Cousin sei vor der türkischen Polizei nach Griechenland geflüchtet. E. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihr sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach D._______ sei festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren «unter Kosten der Entschädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über das Asylgesuch des Vaters und von zwei der Geschwister der Beschwerdeführerin entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (N [...]). I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. J. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 16. Januar 2024 ein. K. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. L. L.a Die Mutter der Beschwerdeführerin, F._______, reichte am 14. November 2025 zusammen mit deren minderjährigen Kindern G._______ und H._______ (N [...]) sowie deren volljährigen Tochter I._______ (N [...]) und volljährigem Sohn J._______ (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. L.b Mit drei separaten Verfügungen vom 21. Januar 2026 wurde über die entsprechenden Asylgesuche entschieden. Die am 26. Januar 2026 dagegen erhobenen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Über die Beschwerden der vorstehend erwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin wird zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren und mit demselben Spruchgremium entschieden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Eventualbegehren, wonach der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht. Nachdem der rechtlich erhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren ist, besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei den bekannten Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die geltend gemachten Schikanen der türkischen Behörden gegen die Familie der Beschwerdeführerin würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien mithin nicht als ernsthaft zu qualifizieren und entsprechend flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ihre Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde vorläufig verzichtet, obwohl diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den politischen Tätigkeiten ihres Vaters und zu den polizeilichen Operationen gegen ihre Familie teilweise widersprüchlich, vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, «ein einziger Funke reichte aus», dass sie wegen ihren Kontakten zu ihrem Vater derzeit in der Türkei gesucht werde. Deshalb sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen zu werden, erhöhe sich dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, jemand stehe mit der gesuchten Person in engem Kontakt, was bei ihrem Vater der Fall sei. Das Gericht solle davon ausgehen, dass sie bereits Vorverfolgungsmassnahmen respektive behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung der türkischen Behörden nach ihrem Vater erlitten habe. Es solle nicht zweifeln, dass sie bei einer Rückkehr verfolgt werde und Misshandlungen erdulden müsse. Sie stamme aus einer politisch exponierten Familie, die im Verdacht stehe, das Gedankengut der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) ideologisch mitzutragen. 7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin nannte als zentralen Ausreisegrund, sie müsse aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters und der Suche nach ihm befürchten, verfolgt zu werden. Sie haben ständigen Druck erlebt. Sie stamme zudem aus einer politischen kurdischen Familie. Zwei ihrer Cousins seien Guerilla geworden und gestorben. Ein Cousin sei vor der türkischen Polizei nach Griechenland geflüchtet. 7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17). 7.1.3 Dem Beschwerdevorbringen, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. In diesem Zusammenhang erwähnte sie lediglich, sie habe ständigen Druck erlebt. Diesbezüglich fehlt es indessen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin mit heutigem Urteil ab und hielt fest, zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dessen Asylgesuch abgelehnt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters eine Reflexverfolgung befürchten muss. 7.1.4 Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund entfernter Verwandter verfolgt worden wäre oder ihr eine Verfolgung drohen könnte. Es mag zwar sein, dass einzelne Mitglieder ihrer Grossfamilie in Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Repressionen erlitten. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, sie sei vor ihrer Ausreise wegen entfernter Verwandter asylrechtlich relevanten, fluchtauslösenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Sodann verfügt sie selber über kein politisches Profil, sodass auch in diesen Zusammenhang nicht mit einer Reflexverfolgung gerechnet werden muss. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Staat respektiere ihre Sprache, Ethnie und Flagge nicht. Im Zuge des Ausgehverbots in B._______ im Jahr 2015 hätten sie die Stadt verlassen müssen. 7.2.2 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang keine selbst erlebten Vorkommnisse geltend, die derart intensiv wären, um das Leben überall in der Türkei unmöglich oder unannehmbar zu machen. Die Zustände in B._______ im Jahr 2015 liegen zudem zeitlich zu weit zurück, um als fluchtauslösend qualifiziert werden zu können. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.3 Sollte die Beschwerdeführerin schliesslich allfällige Übergriffe Dritter befürchten, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2). In diesem Zusammenhang wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. In den vorliegenden Akten spricht nichts dafür, dass sie von ihnen diesfalls keinen effektiven Schutz erhalten würde. 7.2.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz mithin die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13; D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenso als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung im Verkauf sowie als Mitarbeiterin eines Telekommunikationsanbieters. Sollte die Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung benötigen, so dürfte diese für sie auch in der Türkei erhältlich sein, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich auch als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht wurde, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Daher sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: