Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a A.a.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihre drei (jüngeren) Kinder C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz um Asyl nach. Der älteste Sohn, F._______, ersuchte ebenfalls am (...) in der Schweiz um Asyl. Da er zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig war, eröffnete das SEM für ihn ein eigenes Dossier (N ...). A.a.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 16. August 2025 und den Sohn C._______ am 17. August 2025 zu ihren Fluchtgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation seiner Familie habe er das Gymnasium schon im ersten Jahr abgebrochen. Danach sei er auf die schiefe Bahn geraten und wegen verschiedener gemeinrechtlicher Delikte mehrmals inhaftiert worden. Im Jahr 2018 sei er für die in seiner Jugend begangenen Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt, im Jahr 2020 jedoch unter Bedingungen wieder freigelassen worden. Nach der Haftentlassung habe er begonnen, ein von seinem Vater geerbtes Stück Land zu bewirtschaften. Der gute Ertrag habe jedoch den Neid seiner beiden Brüder H._______ und I._______ geweckt, die versucht hätten, ihm Geld abzunehmen, und ihn mehrfach bedroht hätten. Sie hätten auch seine beiden ältesten Söhne angegriffen und verletzt, wobei er (der Beschwerdeführer) eigentlich das Ziel dieser Angriffe gewesen sei. Am 16. Mai 2024 hätten H._______ und I._______ ihn mit Gewalt von seinem Land vertrieben. Er habe deswegen am nächsten Tag bei den Behörden Anzeige erstattet, welche jedoch aufgrund der Beziehungen seiner Brüder zu den regierenden Parteien und der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) erfolglos geblieben sei. In der Folge habe er in anderen Provinzen gearbeitet und sich gleichzeitig darum bemüht, das ihm und seinen Geschwistern gehörende Land zu verkaufen und den Erlös gleichmässig aufzuteilen. H._______ und I._______ seien indes damit nicht einverstanden gewesen und hätten von ihm die Auszahlung seines Anteils verlangt. Schliesslich habe er seinen ältesten Sohn F.______ ins Ausland geschickt und sich mit seiner Frau und den drei anderen Kindern nach J._______ begeben, von wo aus sie am 18. Juli 2025 auf dem Luftweg nach K._______ gelangt und anschliessend in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist seien; ab L._______ seien sie wieder mit ihrem ältesten Sohn zusammen gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Das an der Universität von M._______ (Provinz G._______) begonnene (...)-Studium habe sie nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr (...) aufgegeben. Sie machte geltend, ihre Heimat wegen der Probleme, die ihr Ehemann mit seiner Familie gehabt habe, verlassen zu haben. C._______ brachte vor, er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen und danach an der N.________-Universität in O._______ (...) studieren wollen. Er habe jedoch nicht alle für die Aufnahme erforderlichen Prüfungen absolvieren können, weil seine Mutter beschlossen habe, dass die ganze Familie wegen der Probleme mit der Familie seines Vaters die Türkei verlassen müsse. A.a.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene, in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit separater Verfügung vom 15. Oktober 2025 fällte das SEM auch im Verfahren des ältesten Sohnes F._______ einen negativen Entscheid. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch nach Art. 76 AsylG» bezeichneter Eingabe vom 6. Februar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM. Zur Begründung brachten sie vor, nach dem ersten Asylentscheid seien neue Tatsachen eingetreten. Jetzt seien die türkischen Behörden die Verfolger. Diese hätten nach Eingang einer anonymen Meldung gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung wegen Verdachts auf (finanzielle) Unterstützung der PKK beziehungsweise der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) eingeleitet. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr das Risiko, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Die ethnische Zugehörigkeit in Verbindung mit dem Verdacht der Unterstützung kurdischer Organisationen begründe eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel eingereicht. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 6. Februar 2026 als Mehrfachgesuch entgegen und hielt mit Verfügung vom 16. Februar 2026 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. März 2026 (Datum Postaufgabe: 14. Februar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Aufhebung der ihnen vom SEM auferlegten Verfahrensgebühr sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen - nebst bereits mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 eingereichten Unterlagen (darunter auch eine Bestätigung für eine Spende an den Kurdischen Roten Halbmond Schweiz) - ein Unzuständigkeitsbeschluss der (...) vom 1. Dezember 2025, ein Vereinigungsbeschluss der (...), ein Schreiben der (...) vom 12. Januar 2026 mit entsprechender Antwort der (...) vom 5. Februar 2026, eine Anweisung der (...) an die (...), ein Kontrollbericht betreffend bedingte Freilassung sowie ein Ermittlungsbeschluss der (...) zu den Akten gegeben. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2026 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor etwa einem Jahr einen «schweren Konflikt» mit einem ehemaligen Arbeitgeber in P._______ wegen ausstehender Lohnzahlungen gehabt, woraufhin er über «Facebook» von einer dem Islamischen Staat (IS) nahestehenden Person massiv bedroht worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er Screenshots von über «Facebook - Messenger» übermittelten Nachrichten ein. Mit einem separaten, undatierten Schreiben wies er zudem darauf hin, dass sein ältester Sohn F._______ am 19. Mai 2026 in die Türkei ausgeschafft worden sei, weil der in der Schweiz bevollmächtigte Anwalt dagegen «keinen Einspruch eingelegt» habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 16. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. H. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit (lediglich von der Beschwerdeführerin) unterzeichneter Eingabe vom 12. Juni 2026 und mit der Begründung, sie verfügten über keine finanziellen Mittel und die ganze Familie sei psychisch und emotional belastet, um Verzicht oder Reduktion des Kostenvorschusses und reichten gleichzeitig weitere Unterlagen (eine Bestätigung von (...) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers A._______ seit dem 10. Juni 2026, eine Bestätigung der (...) betreffend Anzeige wegen Drohung sowie Unterlagen betreffend Wohnsitz und Nothilfeabhängigkeit der ganzen Familie) ein. I. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Juni 2026 ab und setzte den Beschwerdeführenden - im Sinne einer Notfrist und wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- einmalig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Juni 2026 eröffnet. J. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2026 verwies die Beschwerdeführerin auf die aussergewöhnlich schwierige Situation ihrer Familie und ihre humanitären, gesundheitlichen und finanziellen Umstände und gab ein Schreiben des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) (...) vom 12. Juni 2026, eine Bestätigung betreffend eine vom Beschwerdeführer bei der (...) erstatteten Anzeige, Verlaufseintrag von (...) betreffend den (sich nicht mehr in der Schweiz befindenden) Sohn F._______ sowie erneut Unterlagen betreffend Wohnsitz und Nothilfeabhängigkeit ihrer Familie zu den Akten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2026 bezahlt. L. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die zuständige Polizeibehörde am 8. Juli 2026 um Zustellung des in der Eingabe vom 24. Juni 2026 erwähnten Einsatzrapports. Dieser ging am 4. August 2026 beim Gericht ein. M. Am 14. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer - in Kopie und mit deutscher Übersetzung - einen vom (...) am 19. März 2026 ausgestellten Vorführbefehl und eine Fotografie eines handgeschriebenen Zettels mit einer (angeblichen) Verfahrensnummer der (...) ein. N. Mit einer weiteren Sendung vom 30. Juli 2026 (Poststempel) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu den Problemen mit seinen Angehörigen, zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung, zu einem von seinem Bruder I._______ gegen ihn eingeleiteten beziehungsweise inszenierten Strafverfahren wegen Raub und Erpressung sowie zu den Drohungen seitens Angehöriger des IS und der von ihm deswegen in der Schweiz erhobenen Anzeige. Die Sendung enthielt mehrere Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 28. und 29. Juli 2026 sowie zahlreiche, nicht paginierte Unterlagen in Kopie zu den Akten; auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Sodann wies er erneut auf seine schwierige finanzielle Situation, auf die «Nachlässigkeit» des ehemaligen Rechtsvertreters beziehungsweise auf dessen «Missbrauch des Vertretungsmandats», welche die Ausschaffung des ältesten Sohnes ermöglicht und bei in der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern zu einem schweren Trauma geführt habe, sowie auf seine Furcht vor einer Inhaftierung durch die türkischen Behörden oder vor der Ermordung durch Leute des IS hin.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machten mit ihrer als «Wiedererwägungsge-such» betitelten Eingabe vom 6. Februar 2026 neue, nach Rechtskraft der SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 eingetretene Tatsachen (Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorismusfinanzierung) und damit Gründe in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft geltend. Nachdem die Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht wurde (Art. 111c Abs. 1 AsylG), hat das SEM die besagte Eingabe zu Recht - und ungeachtet ihrer Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch - als Asylfolgegesuch beziehungsweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt.
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 6. Februar 2026 hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält das SEM vorab fest, die mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 eingereichten türkischen Strafverfahrensakten betreffend Terrorfinanzierungsermittlungsverfahren verfügten über keine Sicherheitsmerkmale und seien deshalb leicht fälschbar; überdies sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, wobei es sich um von professionellen Fälschern hergestellte, aber auch von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente handle. Sodann verweist es auf das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und führt aus, in der Türkei würden (auch) Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen Terrorfinanzierung in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt, weshalb - selbst wenn es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Akten handeln würde - zum jetzigen Zeitpunkt offen stehe, ob die Ermittlungen/Untersuchungen überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Weiteren führt das SEM aus, Spenden und Geldbeträge, die von der PKK in Europa unter anderem durch die Civata Demokratik Kurdistan (CDK) und in der Türkei vor allem durch die Koma Civakên Kurdistan (KCK) verwaltet und innerhalb der PKK verteilt würden, würden auch den militanten Flügeln der PKK/KCK beziehungsweise den militärischen Einheiten der PKK (unter anderem den Hêzên Parastina Gel/Hêzên Parastina Jinê [HPG/HPJ]) zufliessen, wobei es sich bei der HPG um eine Organisation handle, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte. Gemäss Stellungnahmen deutscher Sicherheitsbehörden sowie den Lageberichten 2024 und 2025 des Schweizer Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) bestehe der begründete Verdacht finanzieller Verbindungen zwischen dem Kurdischen Roten Halbmond (welcher nicht Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung [IFRC/IKRK] sei) und dem militärischen Flügel HPG/HPJ der PKK beziehungsweise deren Partnerorganisation YPG/YPJ in Nordsyrien. Das SEM schloss daraus, da das (angeblich) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung mit der in der Schweiz getätigten Spende zusammenhänge, könne bezüglich der erhobenen Vorwürfe bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz eingeleitetes Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dieser Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde dadurch verstärkt, dass das Verfahren betreffend Terrorfinanzierung erst nach Ablehnung des Asylgesuchs eingeleitet worden sei, beziehungsweise die diesbezüglichen Dokumente erst danach datierten.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird vorab auf die schwierige Situation der Familie aufgrund ihrer unsicheren Zukunft hingewiesen und im Weiteren beanstandet, das SEM habe den existenzbedrohenden Fakt, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei in einer noch bis zum 4. August 2029 laufenden Bewährungsüberwachung befinde, völlig übersehen oder bewusst ignoriert; die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während der Bewährungszeit führe fast automatisch zum Widerruf der bedingten Entlassung und damit bei seiner Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme. Sodann werden die Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf den geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Verfahrensakten als auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch selbstgeschaffene Fluchtgründe kritisiert. Der Beschwerdeführer hätte als einfacher Asylsuchender im (...) weder das Geld noch die Kontakte, um ein ganzes Netzwerk behördlicher Handlungen zu fälschen. Zudem zeigten der Untersuchungsbericht der (...) und der entsprechende Ermittlungsbeschluss, dass das ganze Verfahren auf einer anonymen E-Mail basiere, die am 13. November 2025 an die (...) gesendet worden sei. Die Interaktion zwischen verschiedenen Behördenstellen entspreche exakt dem offiziellen Workflow der türkischen Justiz. Indem das SEM die konkrete Plausibilität und die Vernetzung der Dokumente ignoriert habe, habe es seinen Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Übrigen zeige die Tatsache, dass die Denunziation weniger als einen Monat nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs erfolgt sei, dass abgelehnte Asylbewerber gezielt überwacht und bei der kleinsten Gelegenheit denunziert würden. Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, beim Kurdischen Roten Halbmond handle es sich um einen in der Schweiz registrierten Verein, dessen Name analog zum Roten Kreuz stehe, und nicht um eine von den Schweizer Behörden verbotene terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer habe die Spende - in Unkenntnis davon, dass einzelne Gelder zweckentfremdet worden sein könnten - getätigt, um notleidenden Menschen (insbesondere auch Opfern des Erdbebens und der Armut in der kurdischen Region) zu helfen, und nicht, um Gewalt zu finanzieren oder gar in der Türkei ein Strafverfahren auszulösen. In der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 wird zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vor etwa einem Jahr einen schweren Konflikt mit einem ehemaligen Arbeitgeber in P.______ wegen ausstehender Lohnzahlungen gehabt, woraufhin er über Facebook - und unter Veröffentlichung seiner Foto - von einer dem IS nahestehenden Person namens Q._______ massiv bedroht worden sei. In der Folge sei dann bei seiner Familie und seinen Verwandten in G._______ nach ihm gesucht und Erkundigungen über seinen Verbleib eingeholt worden. Die Tragweite dieses Konflikts habe er indes aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später einschätzen können. Die Situation habe sich weiter verschärft, nachdem der Beschwerdeführer ein eigenes Facebook-Konto eröffnet habe; eine Person mit dem Namen «R._______» habe ihn daraufhin kontaktiert und ihn wiederholt zu einem persönlichen Treffen gedrängt. Mit ihrer Eingabe vom 12. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden die am 24. Mai 2026 beim (...) erstattete Anzeige wegen Drohung gegen einen «R._______» sowie gegen zwei weitere Männer. In der Eingabe vom 29. Juli 2026 äussern sich die Beschwerdeführenden ein weiteres Mal - und im Wesentlichen mit derselben Begründung - zu den Erwägungen der Vorinstanz.
E. 6.1 Soweit auf Beschwerdeebene formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM «die konkrete Plausibilität und die Vernetzung der eingereichten Dokumente ignoriert» und damit seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, Die Vorinstanz hat sich in seiner angefochtenen Verfügung mit den eingereichten türkischen Strafverfahrensakten befasst und dabei festgehalten, diesen könne nur ein reduzierter Beweiswert zukommen, überdies würde selbst die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit Freiheitsstrafe führen. Sodann ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine ungenügende Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils).
E. 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den ergänzenden Eingaben vom 22. Mai 2026, 12. Juni 2026, 24. Juni 2026, 14. Juli 2026 und vom 28. und 29. Juli 2026 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren ausschliesslich familiäre Probleme in der Heimat (Streitigkeiten mit zwei Brüdern wegen Landbesitz) geltend gemacht hatten, begründen sie ihr Mehrfachgesuch nun zunächst mit einem laufenden Strafverfahren wegen Terrorismusfinanzierung. Das SEM verwies vorab zu Recht auf den grundsätzlich geringen Beweiswert türkischer Justizdokumente und auf die Tatsache, dass insbesondere Strafverfahren gemäss Terrorismusfinanzierungsgesetz Nr. 6415 (Art. 4) regelmässig im Ermittlungs-/Untersuchungsstadium eingestellt bezie-hungsweise nicht fortgeführt würden. Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim (angeblich) an den Kurdischen Roten Halbmond geleisteten Betrag von Fr. 50.-, welcher offenbar der Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gewesen sein soll, um eine sehr kleine Spende handelt, aufgrund welcher - gerade auch angesichts des zuvor fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers - kaum ein Strafverfahren eingeleitet oder gar mit einer Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe abgeschlossen würde (vgl. dazu auch Urteile BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli 2026 E. 7 oder D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2. m.w.H.). Des Weiteren fällt auf, dass die angebliche Denunziation des Beschwerdeführers erst am 13. November 2025 (und somit knapp einen Monat nach der Ablehnung der ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden) stattgefunden haben soll, obwohl der Beschwerdeführer die Spende an den Kurdischen Roten Halbmond gemäss der eingereichten Quittung bereits am 21. Oktober 2024 geleistet hätte, was den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Einleitung eines Verfahrens betreffend Terrorfinanzierung zusätzlich verstärkt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen geben ebenfalls keine Hinweise, dass das angeblich eingeleitete Strafverfahren über das Ermittlungsstadium hinaus gelangt sein könnte. Dabei ist auch festzuhalten, dass es sich bei dem am 14. Juli 2026 eingereichten Dokument (datiert auf den 19. März 2026, bezeichnet als «Yakalama Emri») nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgestellten Vorführbefehl handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, er sei im Jahr 2020 unter Bedingungen freigelassen worden (was er unter anderem mit den zahlreichen am 29. Juli 2026 eingereichten Unterlagen untermauert), und nunmehr geltend macht, die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während der (noch bis zum 4. August 2029) laufenden Bewährungszeit führe «fast automatisch» zum Widerruf der bedingten Entlassung und damit bei seiner Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme, ist Folgendes zu bemerken: Zwar erscheint es durchaus möglich, dass die Einleitung eines neuen Strafverfahrens oder auch die Verletzung von Bewährungsauflagen (beispielsweise durch Nichtnachkommen einer Meldepflicht oder Verstoss gegen ein Ausreiseverbot) während eines Strafvollzugsaufschubs zu einer Überprüfung der bedingten Entlassung und einer temporären Festnahme führen kann. Dies stellt jedoch eine rein formale, strafprozessuale Konsequenz dar. Vorliegend betrafen die zugrundeliegenden Verurteilungen aus dem Jahr 2020 ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte (er gab selbst an, nach Abbruch des Gymnasiums auf die schiefe Bahn geraten zu sein und straffällig geworden zu sein; vgl. auch SEM-act. [...] Q59 und Q73), die in keinem Zusammenhang mit dem nunmehr geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorismusfinanzierung stehen. Eine reguläre Strafvollstreckung dieser gemeinrechtlichen, kein politisches Profil begründenden Delikte ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 8.2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren nie vorgebracht hatte, wenige Monate vor seiner Ausreise in P.______ gearbeitet zu haben, und erst recht nicht, und dort wegen ausstehender Lohnzahlungen mit seinem damaligen Arbeitgeber einen «schweren Konflikt» gehabt zu haben. Die in der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 erstmals geltend gemachten, mittels zahlreicher Screenshots von über «Facebook - Messenger» übermittelten Nachrichten illustrierten Nachstellungen durch IS-Leute erscheinen zumindest zweifelhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Tragweite des Konflikts aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später einschätzen können, ist als unsubstanziierte Schutzbehauptung zu qualifizieren, und auch die die am 10. Juni 2026 bei der (...) erstattete Anzeige gegen drei Männer, deren Identitäten er offenbar nicht genauer angeben konnte (bei einem der Männer konnte er lediglich einen Nachnamen angeben), lässt das Ereignis nicht in einem anderen Licht erscheinen. Schliesslich fällt auf, dass die zunächst eingereichten Screenshots in deutscher Sprache gehalten sind (die türkische Version folgte erst nach entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 mit Eingabe vom 29. Juli 2026) und auch keinen Bezug zu den zuvor geschilderten Problemen aufweist. Es kann daher auf offenbleiben, ob es sich bei den nunmehr geltend gemachten Drohungen überhaupt um neue, nach Rechtskraft der ersten SEM-Verfügung eingetretene Umstände handelt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nicht, dass dem Konflikt - bei Wahrunterstellung - eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liegen würde und es ist zusätzlich bei einer Verfolgung durch Dritte auf die gemäss gefestigter Rechtsprechung vorliegende grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2641/2024 vom 31. August 2026 E. 7.2.3 oder D-3715/2026 vom 2. Juni 2026 E. 6.2) zu verweisen. Im schweizerischen Strafverfahren erging am 22. Juli 2026 eine Sistierungsverfügung zufolge unbekannten Aufenthalts der Täterschaft (vgl. Kopie als Beilage zur Sendung vom 30. Juli 2026).
E. 8.2.3 In Bezug auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli 2026 betreffend «Raub/Enteignung des Garteneigentums, chronologische Drohung, polizeiliche Einschüchterung, Körperverletzung und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft» ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Streitigkeiten mit seinen Brüdern um der Familie gehörende Ländereien betreffen. Diese Vorbringen wurden mit zahlreichen unpaginierten Unterlagen und Fotos dokumentiert, sind in der Sache jedoch bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und stehen in keinem Zusammenhang mit der Begründung des Mehrfachgesuchs.
E. 8.2.4 Schliesslich führen auch die Hinweise auf die Belastung der Beschwerdeführenden durch die Rückkehr des ältesten Sohnes in die Türkei (vgl. Eingaben vom 12. Juni 2026, vom 24. Juni 2026 und vom 29. Juli 2026) zu keiner anderen Beurteilung. Die Argumente, die plötzliche Deportation habe sie traumatisiert und zeige ihre Schutzlosigkeit beim Zugang zu rechtlichem Beistand in der Schweiz, sind zwar durchaus nachvollziehbar, aber hier nicht relevant. Diese Ausführungen stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der zur Begründung des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Verfolgungssituation. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn nach seiner Rückkehr in die Türkei konkreten Gefahren oder Schwierigkeiten ausgesetzt war; in der Eingabe vom 24. Juni 2026 wird lediglich bemerkt, dieser habe seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und lebe unter schwierigen Bedingungen.
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe dargetan wurden, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist festzuhalten, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht. Trotz der schwierigen Bedingungen in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsanstalten, geht das Gericht sodann nicht davon aus, dass Häftlingen in türkischen Gefängnissen generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile durch Folter oder Misshandlungen drohen würden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5285/2025 vom 20. März 2026 E. 7.5.1 f.). Der Beschwerdeführer macht solche für seine bisherigen Inhaftierungen zufolge diverser gemeinrechtlicher Delikte auch nicht geltend. Unter diesen Umständen ist - im heutigen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (sog. «real risk») eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
E. 10.3.1 Sodann hat das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2025 insbesondere einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden (insbesondere mit der allgemeinen Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden, mit ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation sowie auch mit der Frage des Kindeswohls) auseinandergesetzt. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens der Vorinstanz und mit der Beschwerde vom 13. März 2026 wurde noch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergeben könnte.
E. 10.3.2 Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2026 wurde - unter Beilage einer Bestätigung von (...) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 10. Juni 2026 - geltend gemacht, die ganze Familie und insbesondere der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückschaffung des ältesten Sohnes psychisch belastet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Juni 2026 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in stationärer Behandlung befindet und sich bemühe, auf Alkohol zu verzichten. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte psychische Belastung erscheint zwar angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens und der Sorge um die Zukunft (auch des bereits zurückgekehrten Sohns) durchaus nachvollziehbar. Soweit indes auf Beschwerdeebene auf die «Familienunität» hingewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückkehr der Beschwerdeführenden eine Vereinigung der Familie mit dem ältesten Sohn wieder möglich sein wird. Sollten der Beschwerdeführer oder ein anderes Familienmitglied nach der Rückkehr (erneut) einer Behandlung bedürfen, ist festzuhalten, dass die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen auch für psychische Leiden gewährleistet ist.
E. 10.3.3 Sodann wurde seitens der Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren nichts geltend gemacht, was die Ausführungen der Vorinstanz im ersten Verfahren in Bezug auf die Frage des Kindeswohls in Frage stellen könnten (vgl. SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 S. 7 f.). Insbesondere ergibt sich auch aus dem zu den Akten gegebenen Schreiben der KESB (...) nichts, was diese Beurteilung grundsätzlich in Frage stellen könnte. Die (...) und die (...) der Beschwerdeführenden befinden sich - wie ihre Eltern - erst seit einem Jahr in der Schweiz; die ersten (...) beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) Jahre ihres Lebens haben sie in der Türkei verbracht und kehren somit nicht in eine ihnen unbekannte Kultur zurück. In Bezug auf den mittlerweile volljährigen Sohn C._______ ist zudem festzuhalten, dass dieser gemäss eigenen Angaben eigentlich ein Studium in einer anderen Stadt beginnen wollte und nur dem Wunsch seiner Mutter entsprechend zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern die Türkei verliess (vgl. SEM-act. [...] Q20 ff. und Q63 S. 8). Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährdet wäre.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus anderen Gründen bestehen könnten.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Auch die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.-, im Urteilszeitpunkt kann die Beschwerde nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1865/2026
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
alle Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 / N (...)
Sachverhalt:
A.
A.a
A.a.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihre drei (jüngeren) Kinder C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz um Asyl nach.
Der älteste Sohn, F._______, ersuchte ebenfalls am (...) in der Schweiz um Asyl. Da er zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig war, eröffnete das SEM für ihn ein eigenes Dossier (N ...).
A.a.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 16. August 2025 und den Sohn C._______ am 17. August 2025 zu ihren Fluchtgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation seiner Familie habe er das Gymnasium schon im ersten Jahr abgebrochen. Danach sei er auf die schiefe Bahn geraten und wegen verschiedener gemeinrechtlicher Delikte mehrmals inhaftiert worden. Im Jahr 2018 sei er für die in seiner Jugend begangenen Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt, im Jahr 2020 jedoch unter Bedingungen wieder freigelassen worden. Nach der Haftentlassung habe er begonnen, ein von seinem Vater geerbtes Stück Land zu bewirtschaften. Der gute Ertrag habe jedoch den Neid seiner beiden Brüder H._______ und I._______ geweckt, die versucht hätten, ihm Geld abzunehmen, und ihn mehrfach bedroht hätten. Sie hätten auch seine beiden ältesten Söhne angegriffen und verletzt, wobei er (der Beschwerdeführer) eigentlich das Ziel dieser Angriffe gewesen sei. Am 16. Mai 2024 hätten H._______ und I._______ ihn mit Gewalt von seinem Land vertrieben. Er habe deswegen am nächsten Tag bei den Behörden Anzeige erstattet, welche jedoch aufgrund der Beziehungen seiner Brüder zu den regierenden Parteien und der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) erfolglos geblieben sei. In der Folge habe er in anderen Provinzen gearbeitet und sich gleichzeitig darum bemüht, das ihm und seinen Geschwistern gehörende Land zu verkaufen und den Erlös gleichmässig aufzuteilen. H._______ und I._______ seien indes damit nicht einverstanden gewesen und hätten von ihm die Auszahlung seines Anteils verlangt. Schliesslich habe er seinen ältesten Sohn F.______ ins Ausland geschickt und sich mit seiner Frau und den drei anderen Kindern nach J._______ begeben, von wo aus sie am 18. Juli 2025 auf dem Luftweg nach K._______ gelangt und anschliessend in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist seien; ab L._______ seien sie wieder mit ihrem ältesten Sohn zusammen gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Das an der Universität von M._______ (Provinz G._______) begonnene (...)-Studium habe sie nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr (...) aufgegeben. Sie machte geltend, ihre Heimat wegen der Probleme, die ihr Ehemann mit seiner Familie gehabt habe, verlassen zu haben.
C._______ brachte vor, er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen und danach an der N.________-Universität in O._______ (...) studieren wollen. Er habe jedoch nicht alle für die Aufnahme erforderlichen Prüfungen absolvieren können, weil seine Mutter beschlossen habe, dass die ganze Familie wegen der Probleme mit der Familie seines Vaters die Türkei verlassen müsse.
A.a.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene, in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit separater Verfügung vom 15. Oktober 2025 fällte das SEM auch im Verfahren des ältesten Sohnes F._______ einen negativen Entscheid. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch nach Art. 76 AsylG» bezeichneter Eingabe vom 6. Februar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM.
Zur Begründung brachten sie vor, nach dem ersten Asylentscheid seien neue Tatsachen eingetreten. Jetzt seien die türkischen Behörden die Verfolger. Diese hätten nach Eingang einer anonymen Meldung gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung wegen Verdachts auf (finanzielle) Unterstützung der PKK beziehungsweise der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) eingeleitet. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr das Risiko, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Die ethnische Zugehörigkeit in Verbindung mit dem Verdacht der Unterstützung kurdischer Organisationen begründe eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31).
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel eingereicht.
C. Das SEM nahm die Eingabe vom 6. Februar 2026 als Mehrfachgesuch entgegen und hielt mit Verfügung vom 16. Februar 2026 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. März 2026 (Datum Postaufgabe: 14. Februar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Aufhebung der ihnen vom SEM auferlegten Verfahrensgebühr sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen - nebst bereits mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 eingereichten Unterlagen (darunter auch eine Bestätigung für eine Spende an den Kurdischen Roten Halbmond Schweiz) - ein Unzuständigkeitsbeschluss der (...) vom 1. Dezember 2025, ein Vereinigungsbeschluss der (...), ein Schreiben der (...) vom 12. Januar 2026 mit entsprechender Antwort der (...) vom 5. Februar 2026, eine Anweisung der (...) an die (...), ein Kontrollbericht betreffend bedingte Freilassung sowie ein Ermittlungsbeschluss der (...) zu den Akten gegeben.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2026 den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor etwa einem Jahr einen «schweren Konflikt» mit einem ehemaligen Arbeitgeber in P._______ wegen ausstehender Lohnzahlungen gehabt, woraufhin er über «Facebook» von einer dem Islamischen Staat (IS) nahestehenden Person massiv bedroht worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er Screenshots von über «Facebook - Messenger» übermittelten Nachrichten ein.
Mit einem separaten, undatierten Schreiben wies er zudem darauf hin, dass sein ältester Sohn F._______ am 19. Mai 2026 in die Türkei ausgeschafft worden sei, weil der in der Schweiz bevollmächtigte Anwalt dagegen «keinen Einspruch eingelegt» habe.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 16. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten.
H. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit (lediglich von der Beschwerdeführerin) unterzeichneter Eingabe vom 12. Juni 2026 und mit der Begründung, sie verfügten über keine finanziellen Mittel und die ganze Familie sei psychisch und emotional belastet, um Verzicht oder Reduktion des Kostenvorschusses und reichten gleichzeitig weitere Unterlagen (eine Bestätigung von (...) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers A._______ seit dem 10. Juni 2026, eine Bestätigung der (...) betreffend Anzeige wegen Drohung sowie Unterlagen betreffend Wohnsitz und Nothilfeabhängigkeit der ganzen Familie) ein.
I. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Juni 2026 ab und setzte den Beschwerdeführenden - im Sinne einer Notfrist und wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- einmalig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an.
Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Juni 2026 eröffnet.
J. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2026 verwies die Beschwerdeführerin auf die aussergewöhnlich schwierige Situation ihrer Familie und ihre humanitären, gesundheitlichen und finanziellen Umstände und gab ein Schreiben des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) (...) vom 12. Juni 2026, eine Bestätigung betreffend eine vom Beschwerdeführer bei der (...) erstatteten Anzeige, Verlaufseintrag von (...) betreffend den (sich nicht mehr in der Schweiz befindenden) Sohn F._______ sowie erneut Unterlagen betreffend Wohnsitz und Nothilfeabhängigkeit ihrer Familie zu den Akten.
K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2026 bezahlt.
L. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die zuständige Polizeibehörde am 8. Juli 2026 um Zustellung des in der Eingabe vom 24. Juni 2026 erwähnten Einsatzrapports. Dieser ging am 4. August 2026 beim Gericht ein.
M. Am 14. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer - in Kopie und mit deutscher Übersetzung - einen vom (...) am 19. März 2026 ausgestellten Vorführbefehl und eine Fotografie eines handgeschriebenen Zettels mit einer (angeblichen) Verfahrensnummer der (...) ein.
N. Mit einer weiteren Sendung vom 30. Juli 2026 (Poststempel) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu den Problemen mit seinen Angehörigen, zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung, zu einem von seinem Bruder I._______ gegen ihn eingeleiteten beziehungsweise inszenierten Strafverfahren wegen Raub und Erpressung sowie zu den Drohungen seitens Angehöriger des IS und der von ihm deswegen in der Schweiz erhobenen Anzeige.
Die Sendung enthielt mehrere Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 28. und 29. Juli 2026 sowie zahlreiche, nicht paginierte Unterlagen in Kopie zu den Akten; auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Sodann wies er erneut auf seine schwierige finanzielle Situation, auf die «Nachlässigkeit» des ehemaligen Rechtsvertreters beziehungsweise auf dessen «Missbrauch des Vertretungsmandats», welche die Ausschaffung des ältesten Sohnes ermöglicht und bei in der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern zu einem schweren Trauma geführt habe, sowie auf seine Furcht vor einer Inhaftierung durch die türkischen Behörden oder vor der Ermordung durch Leute des IS hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Die Beschwerdeführenden machten mit ihrer als «Wiedererwägungsge-such» betitelten Eingabe vom 6. Februar 2026 neue, nach Rechtskraft der SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 eingetretene Tatsachen (Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorismusfinanzierung) und damit Gründe in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft geltend. Nachdem die Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht wurde (Art. 111c Abs. 1 AsylG), hat das SEM die besagte Eingabe zu Recht - und ungeachtet ihrer Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch - als Asylfolgegesuch beziehungsweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 6. Februar 2026 hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung hält das SEM vorab fest, die mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 eingereichten türkischen Strafverfahrensakten betreffend Terrorfinanzierungsermittlungsverfahren verfügten über keine Sicherheitsmerkmale und seien deshalb leicht fälschbar; überdies sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, wobei es sich um von professionellen Fälschern hergestellte, aber auch von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente handle. Sodann verweist es auf das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und führt aus, in der Türkei würden (auch) Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen Terrorfinanzierung in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt, weshalb - selbst wenn es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Akten handeln würde - zum jetzigen Zeitpunkt offen stehe, ob die Ermittlungen/Untersuchungen überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Weiteren führt das SEM aus, Spenden und Geldbeträge, die von der PKK in Europa unter anderem durch die Civata Demokratik Kurdistan (CDK) und in der Türkei vor allem durch die Koma Civakên Kurdistan (KCK) verwaltet und innerhalb der PKK verteilt würden, würden auch den militanten Flügeln der PKK/KCK beziehungsweise den militärischen Einheiten der PKK (unter anderem den Hêzên Parastina Gel/Hêzên Parastina Jinê [HPG/HPJ]) zufliessen, wobei es sich bei der HPG um eine Organisation handle, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte. Gemäss Stellungnahmen deutscher Sicherheitsbehörden sowie den Lageberichten 2024 und 2025 des Schweizer Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) bestehe der begründete Verdacht finanzieller Verbindungen zwischen dem Kurdischen Roten Halbmond (welcher nicht Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung [IFRC/IKRK] sei) und dem militärischen Flügel HPG/HPJ der PKK beziehungsweise deren Partnerorganisation YPG/YPJ in Nordsyrien.
Das SEM schloss daraus, da das (angeblich) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung mit der in der Schweiz getätigten Spende zusammenhänge, könne bezüglich der erhobenen Vorwürfe bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz eingeleitetes Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dieser Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde dadurch verstärkt, dass das Verfahren betreffend Terrorfinanzierung erst nach Ablehnung des Asylgesuchs eingeleitet worden sei, beziehungsweise die diesbezüglichen Dokumente erst danach datierten.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird vorab auf die schwierige Situation der Familie aufgrund ihrer unsicheren Zukunft hingewiesen und im Weiteren beanstandet, das SEM habe den existenzbedrohenden Fakt, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei in einer noch bis zum 4. August 2029 laufenden Bewährungsüberwachung befinde, völlig übersehen oder bewusst ignoriert; die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während der Bewährungszeit führe fast automatisch zum Widerruf der bedingten Entlassung und damit bei seiner Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme.
Sodann werden die Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf den geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Verfahrensakten als auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch selbstgeschaffene Fluchtgründe kritisiert. Der Beschwerdeführer hätte als einfacher Asylsuchender im (...) weder das Geld noch die Kontakte, um ein ganzes Netzwerk behördlicher Handlungen zu fälschen. Zudem zeigten der Untersuchungsbericht der (...) und der entsprechende Ermittlungsbeschluss, dass das ganze Verfahren auf einer anonymen E-Mail basiere, die am 13. November 2025 an die (...) gesendet worden sei. Die Interaktion zwischen verschiedenen Behördenstellen entspreche exakt dem offiziellen Workflow der türkischen Justiz. Indem das SEM die konkrete Plausibilität und die Vernetzung der Dokumente ignoriert habe, habe es seinen Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Übrigen zeige die Tatsache, dass die Denunziation weniger als einen Monat nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs erfolgt sei, dass abgelehnte Asylbewerber gezielt überwacht und bei der kleinsten Gelegenheit denunziert würden.
Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, beim Kurdischen Roten Halbmond handle es sich um einen in der Schweiz registrierten Verein, dessen Name analog zum Roten Kreuz stehe, und nicht um eine von den Schweizer Behörden verbotene terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer habe die Spende - in Unkenntnis davon, dass einzelne Gelder zweckentfremdet worden sein könnten - getätigt, um notleidenden Menschen (insbesondere auch Opfern des Erdbebens und der Armut in der kurdischen Region) zu helfen, und nicht, um Gewalt zu finanzieren oder gar in der Türkei ein Strafverfahren auszulösen.
In der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 wird zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vor etwa einem Jahr einen schweren Konflikt mit einem ehemaligen Arbeitgeber in P.______ wegen ausstehender Lohnzahlungen gehabt, woraufhin er über Facebook - und unter Veröffentlichung seiner Foto - von einer dem IS nahestehenden Person namens Q._______ massiv bedroht worden sei. In der Folge sei dann bei seiner Familie und seinen Verwandten in G._______ nach ihm gesucht und Erkundigungen über seinen Verbleib eingeholt worden. Die Tragweite dieses Konflikts habe er indes aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später einschätzen können. Die Situation habe sich weiter verschärft, nachdem der Beschwerdeführer ein eigenes Facebook-Konto eröffnet habe; eine Person mit dem Namen «R._______» habe ihn daraufhin kontaktiert und ihn wiederholt zu einem persönlichen Treffen gedrängt. Mit ihrer Eingabe vom 12. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden die am 24. Mai 2026 beim (...) erstattete Anzeige wegen Drohung gegen einen «R._______» sowie gegen zwei weitere Männer.
In der Eingabe vom 29. Juli 2026 äussern sich die Beschwerdeführenden ein weiteres Mal - und im Wesentlichen mit derselben Begründung - zu den Erwägungen der Vorinstanz.
6.
6.1 Soweit auf Beschwerdeebene formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM «die konkrete Plausibilität und die Vernetzung der eingereichten Dokumente ignoriert» und damit seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, Die Vorinstanz hat sich in seiner angefochtenen Verfügung mit den eingereichten türkischen Strafverfahrensakten befasst und dabei festgehalten, diesen könne nur ein reduzierter Beweiswert zukommen, überdies würde selbst die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit Freiheitsstrafe führen. Sodann ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine ungenügende Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils).
8.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den ergänzenden Eingaben vom 22. Mai 2026, 12. Juni 2026, 24. Juni 2026, 14. Juli 2026 und vom 28. und 29. Juli 2026 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren ausschliesslich familiäre Probleme in der Heimat (Streitigkeiten mit zwei Brüdern wegen Landbesitz) geltend gemacht hatten, begründen sie ihr Mehrfachgesuch nun zunächst mit einem laufenden Strafverfahren wegen Terrorismusfinanzierung.
Das SEM verwies vorab zu Recht auf den grundsätzlich geringen Beweiswert türkischer Justizdokumente und auf die Tatsache, dass insbesondere Strafverfahren gemäss Terrorismusfinanzierungsgesetz Nr. 6415 (Art. 4) regelmässig im Ermittlungs-/Untersuchungsstadium eingestellt bezie-hungsweise nicht fortgeführt würden. Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim (angeblich) an den Kurdischen Roten Halbmond geleisteten Betrag von Fr. 50.-, welcher offenbar der Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gewesen sein soll, um eine sehr kleine Spende handelt, aufgrund welcher - gerade auch angesichts des zuvor fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers - kaum ein Strafverfahren eingeleitet oder gar mit einer Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe abgeschlossen würde (vgl. dazu auch Urteile BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli 2026 E. 7 oder D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2. m.w.H.). Des Weiteren fällt auf, dass die angebliche Denunziation des Beschwerdeführers erst am 13. November 2025 (und somit knapp einen Monat nach der Ablehnung der ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden) stattgefunden haben soll, obwohl der Beschwerdeführer die Spende an den Kurdischen Roten Halbmond gemäss der eingereichten Quittung bereits am 21. Oktober 2024 geleistet hätte, was den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Einleitung eines Verfahrens betreffend Terrorfinanzierung zusätzlich verstärkt.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten, in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen geben ebenfalls keine Hinweise, dass das angeblich eingeleitete Strafverfahren über das Ermittlungsstadium hinaus gelangt sein könnte. Dabei ist auch festzuhalten, dass es sich bei dem am 14. Juli 2026 eingereichten Dokument (datiert auf den 19. März 2026, bezeichnet als «Yakalama Emri») nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgestellten Vorführbefehl handelt.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, er sei im Jahr 2020 unter Bedingungen freigelassen worden (was er unter anderem mit den zahlreichen am 29. Juli 2026 eingereichten Unterlagen untermauert), und nunmehr geltend macht, die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während der (noch bis zum 4. August 2029) laufenden Bewährungszeit führe «fast automatisch» zum Widerruf der bedingten Entlassung und damit bei seiner Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme, ist Folgendes zu bemerken: Zwar erscheint es durchaus möglich, dass die Einleitung eines neuen Strafverfahrens oder auch die Verletzung von Bewährungsauflagen (beispielsweise durch Nichtnachkommen einer Meldepflicht oder Verstoss gegen ein Ausreiseverbot) während eines Strafvollzugsaufschubs zu einer Überprüfung der bedingten Entlassung und einer temporären Festnahme führen kann. Dies stellt jedoch eine rein formale, strafprozessuale Konsequenz dar. Vorliegend betrafen die zugrundeliegenden Verurteilungen aus dem Jahr 2020 ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte (er gab selbst an, nach Abbruch des Gymnasiums auf die schiefe Bahn geraten zu sein und straffällig geworden zu sein; vgl. auch SEM-act. [...] Q59 und Q73), die in keinem Zusammenhang mit dem nunmehr geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorismusfinanzierung stehen. Eine reguläre Strafvollstreckung dieser gemeinrechtlichen, kein politisches Profil begründenden Delikte ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
8.2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren nie vorgebracht hatte, wenige Monate vor seiner Ausreise in P.______ gearbeitet zu haben, und erst recht nicht, und dort wegen ausstehender Lohnzahlungen mit seinem damaligen Arbeitgeber einen «schweren Konflikt» gehabt zu haben. Die in der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 erstmals geltend gemachten, mittels zahlreicher Screenshots von über «Facebook - Messenger» übermittelten Nachrichten illustrierten Nachstellungen durch IS-Leute erscheinen zumindest zweifelhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Tragweite des Konflikts aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später einschätzen können, ist als unsubstanziierte Schutzbehauptung zu qualifizieren, und auch die die am 10. Juni 2026 bei der (...) erstattete Anzeige gegen drei Männer, deren Identitäten er offenbar nicht genauer angeben konnte (bei einem der Männer konnte er lediglich einen Nachnamen angeben), lässt das Ereignis nicht in einem anderen Licht erscheinen. Schliesslich fällt auf, dass die zunächst eingereichten Screenshots in deutscher Sprache gehalten sind (die türkische Version folgte erst nach entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 mit Eingabe vom 29. Juli 2026) und auch keinen Bezug zu den zuvor geschilderten Problemen aufweist. Es kann daher auf offenbleiben, ob es sich bei den nunmehr geltend gemachten Drohungen überhaupt um neue, nach Rechtskraft der ersten SEM-Verfügung eingetretene Umstände handelt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nicht, dass dem Konflikt - bei Wahrunterstellung - eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liegen würde und es ist zusätzlich bei einer Verfolgung durch Dritte auf die gemäss gefestigter Rechtsprechung vorliegende grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2641/2024 vom 31. August 2026 E. 7.2.3 oder D-3715/2026 vom 2. Juni 2026 E. 6.2) zu verweisen. Im schweizerischen Strafverfahren erging am 22. Juli 2026 eine Sistierungsverfügung zufolge unbekannten Aufenthalts der Täterschaft (vgl. Kopie als Beilage zur Sendung vom 30. Juli 2026).
8.2.3 In Bezug auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli 2026 betreffend «Raub/Enteignung des Garteneigentums, chronologische Drohung, polizeiliche Einschüchterung, Körperverletzung und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft» ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Streitigkeiten mit seinen Brüdern um der Familie gehörende Ländereien betreffen. Diese Vorbringen wurden mit zahlreichen unpaginierten Unterlagen und Fotos dokumentiert, sind in der Sache jedoch bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und stehen in keinem Zusammenhang mit der Begründung des Mehrfachgesuchs.
8.2.4 Schliesslich führen auch die Hinweise auf die Belastung der Beschwerdeführenden durch die Rückkehr des ältesten Sohnes in die Türkei (vgl. Eingaben vom 12. Juni 2026, vom 24. Juni 2026 und vom 29. Juli 2026) zu keiner anderen Beurteilung. Die Argumente, die plötzliche Deportation habe sie traumatisiert und zeige ihre Schutzlosigkeit beim Zugang zu rechtlichem Beistand in der Schweiz, sind zwar durchaus nachvollziehbar, aber hier nicht relevant. Diese Ausführungen stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der zur Begründung des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Verfolgungssituation. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn nach seiner Rückkehr in die Türkei konkreten Gefahren oder Schwierigkeiten ausgesetzt war; in der Eingabe vom 24. Juni 2026 wird lediglich bemerkt, dieser habe seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und lebe unter schwierigen Bedingungen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe dargetan wurden, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist festzuhalten, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht. Trotz der schwierigen Bedingungen in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsanstalten, geht das Gericht sodann nicht davon aus, dass Häftlingen in türkischen Gefängnissen generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile durch Folter oder Misshandlungen drohen würden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5285/2025 vom 20. März 2026 E. 7.5.1 f.). Der Beschwerdeführer macht solche für seine bisherigen Inhaftierungen zufolge diverser gemeinrechtlicher Delikte auch nicht geltend. Unter diesen Umständen ist - im heutigen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (sog. «real risk») eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
10.3
10.3.1 Sodann hat das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2025 insbesondere einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden (insbesondere mit der allgemeinen Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden, mit ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation sowie auch mit der Frage des Kindeswohls) auseinandergesetzt. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens der Vorinstanz und mit der Beschwerde vom 13. März 2026 wurde noch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergeben könnte.
10.3.2 Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2026 wurde - unter Beilage einer Bestätigung von (...) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 10. Juni 2026 - geltend gemacht, die ganze Familie und insbesondere der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückschaffung des ältesten Sohnes psychisch belastet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Juni 2026 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in stationärer Behandlung befindet und sich bemühe, auf Alkohol zu verzichten.
Die von den Beschwerdeführenden erwähnte psychische Belastung erscheint zwar angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens und der Sorge um die Zukunft (auch des bereits zurückgekehrten Sohns) durchaus nachvollziehbar. Soweit indes auf Beschwerdeebene auf die «Familienunität» hingewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückkehr der Beschwerdeführenden eine Vereinigung der Familie mit dem ältesten Sohn wieder möglich sein wird. Sollten der Beschwerdeführer oder ein anderes Familienmitglied nach der Rückkehr (erneut) einer Behandlung bedürfen, ist festzuhalten, dass die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen auch für psychische Leiden gewährleistet ist.
10.3.3 Sodann wurde seitens der Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren nichts geltend gemacht, was die Ausführungen der Vorinstanz im ersten Verfahren in Bezug auf die Frage des Kindeswohls in Frage stellen könnten (vgl. SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 S. 7 f.). Insbesondere ergibt sich auch aus dem zu den Akten gegebenen Schreiben der KESB (...) nichts, was diese Beurteilung grundsätzlich in Frage stellen könnte. Die (...) und die (...) der Beschwerdeführenden befinden sich - wie ihre Eltern - erst seit einem Jahr in der Schweiz; die ersten (...) beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) Jahre ihres Lebens haben sie in der Türkei verbracht und kehren somit nicht in eine ihnen unbekannte Kultur zurück. In Bezug auf den mittlerweile volljährigen Sohn C._______ ist zudem festzuhalten, dass dieser gemäss eigenen Angaben eigentlich ein Studium in einer anderen Stadt beginnen wollte und nur dem Wunsch seiner Mutter entsprechend zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern die Türkei verliess (vgl. SEM-act. [...] Q20 ff. und Q63 S. 8). Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährdet wäre.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus anderen Gründen bestehen könnten.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Auch die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.-, im Urteilszeitpunkt kann die Beschwerde nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Kathrin Mangold Horni
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