Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer politischen Familie und habe sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert, seit zirka 2011 Beiträge mit politischem Inhalt in den sozialen Medien publiziert und sei einmal bei einer Kundgebung im Jahr 2013 auf den Posten mitgenommen worden. Seitdem ihr Ex-Freund auf sie geschossen habe, trage sie zwei Kugeln im Rücken. Es sei auch zu einem Gerichtsverfahren wegen illegalem Waffenbesitz gekommen, in welchem sie aber im Jahr 2017 freigesprochen worden sei. Danach habe sie ihre Posts in den sozialen Medien eingestellt, im (...) 2022 jedoch wieder aufgenommen. Als es im (...) 2022 zu einer Razzia bei ihr zu Hause gekommen sei, sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 abgewiesen. Dabei wurde das gegen die Beschwerdeführerin laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda mit Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal die Beschwerdeführerin trotz familiären Verbindungen zu politisch aktiven Personen und niederschwelliger Aktivitäten nicht über ein politisches Profil verfüge, nachdem sie im Jahr 2017 freigesprochen worden sei. D. Zuerst mit Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 - auf welches das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2025 nicht eintrat - und dann mit Revisionsgesuch vom 7. April 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, am (...) 2025 sei an ihrer Adresse in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Beamten ihrer Mutter Fotos gezeigt und behauptet hätten, sie (Gesuchstellerin) habe die Heyva Sor a Kurdistanê (Kurdischer Roter Halbmond) und damit die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) finanziell unterstützt. Dadurch habe sie Kenntnis von den eingereichten Beweismitteln und den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in respektive Unterstützung der PKK erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diesbezügliche türkische Dokumente aus dem Jahr 2023 zu den Akten. E. Mit Urteil D-2409/2025 vom 5. Mai 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. F. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2025 verwies die Beschwerdeführerin noch einmal auf das Strafverfahren wegen angeblicher Unterstützung der PKK und die Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2025 sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. G. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6186/2025 vom 10. September 2025 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. H. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Verfahren wegen finanzieller Unterstützung des Terrorismus. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Forschungsbericht vom (...) 2025, wonach sie am (...) 2025 Fr. 300.- für den roten Halbmond gespendet habe, und ein Schreiben der Abteilung Interpol-Europol der türkischen Sicherheitsdirektion vom (...) 2025 zu den Akten, wonach bei den Schweizer Behörden ihre Überstellung zu beantragen sei. In den Beweismitteln werde auch erwähnt, dass sie exilpolitisch aktiv sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf ihre gesundheitliche Situation hin. I. Mit Verfügung vom 7. November 2025 - eröffnet am 11. November 2025 - qualifizierte das SEM die Eingabe aufgrund der neu entstandenen Beweismittel bezüglich eines zuvor geltend gemachten Sachverhaltes als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 27. Juni 2023 fest. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt. J. Mit Eingabe vom 15. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Ausserdem seien ihr die Kosten zu erlassen, da sie keine finanziellen Mittel habe, die geforderte Gebühr von Fr. 600.- zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin unter Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 - der Beschwerdeführerin am 25. März 2026 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 1. April 2026, die Vernehmlassung des SEM sei nicht zu beachten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Zur Vernehmlassung des SEM gilt es festzuhalten, dass diese bereits am 12. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und der Beschwerdeführerin am 25. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Inhaltlich hat das SEM in der Vernehmlassung aber keine wesentlichen Ausführungen gemacht, weshalb der Antrag, diese sei nicht zu beachten, ohnehin ins Leere geht.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5 Das SEM qualifizierte die als Mehrfachgesuch eingereichte Eingabe aufgrund der neu entstandenen Beweismittel bezüglich eines bereits früher geltend gemachten Sachverhaltes als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, nachdem die Beschwerdeführerin das Verfahren wegen Terrorismusfinanzierung erstmals im Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 geltend gemacht hat und die entsprechende Verfügung des SEM vom 25. März 2025 (ein Nichteintretensentscheid mangels gehöriger Begründung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses verfahrensrechtliche Vorgehen kann grundsätzlich geschützt werden, zumal vorliegend aufgrund der erwähnten Qualifikation keine Rechtsnachteile zu erkennen sind. In der Beschwerde wird dies dann auch nicht weiter beanstandet.
E. 6.1 Das SEM wies in seiner Verfügung zunächst auf den geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Dokumente hin, führte dann aber aus, die Vorbringen seien ohnehin nicht asylrelevant. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren auch betreffend Terrorfinanzierung gemäss Gesetz Nr. 6415 - wie in diesem Fall - in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. In diesen Verfahren sei im Jahr 2024 lediglich in 19.5% und bei Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation in den Jahren 2023/2024 in etwa 15% der Fälle Anklage erhoben worden. Damit sei in diesen Verfahren weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung. Im Jahr 2024 sei es nur in einem Drittel aller Gerichtsverfahren wegen Art. 314 tStGB nach Anklage zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen. In den Statistiken würden Angaben zur Verurteilungsquote bei Terrorfinanzierung fehlen, aber diese dürfte sich im Bereich von den Tatbeständen wie Terrorpropaganda bewegen (zirka ein Drittel). Somit sei davon auszugehen, dass eine Verurteilung nach einem Strafprozess vor Gericht (wie vorliegend) im Stadium der Ermittlungsphase im Bereich von 7% liege (etwa ein Drittel von rund 20%). Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft setzen würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe die neuen Beweismittel zur laufenden Strafuntersuchung wegen Terrorfinanzierung nicht berücksichtigt. Es habe diese - insbesondere das Schreiben der Interpol/Europol-Abteilung - pauschal als kaum glaubwürdig abgelehnt, ohne deren Inhalt ordnungsgemäss zu würdigen. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestände würden Freiheitsstrafen von 5 bis 10 Jahren nach sich ziehen. Gemäss türkischer Strafprozessordnung führe dies bei Vorliegen eines Haftgrundes zur zwingenden Untersuchungshaft (Art. 100 tStPO). Weiter dürften Statistiken nicht dazu verwendet werden, individuelle Risiken zu relativieren. Es müsse vielmehr eine individuelle Fallprüfung getätigt werden unter Berücksichtigung ihrer politischen Betätigung in der Schweiz (Spenden an Heyva Sor a Kurdistan), ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Kurden), der öffentlichen Bekanntheit durch Medienberichte und nun einer behördlichen Koordination zur Festnahme.
E. 7 Vorauszuschicken ist, dass vorliegend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung zu beurteilen ist. Soweit in der angefochtenen Verfügung auch auf den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation Bezug genommen wird, ist auf diese Erwägungen deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 8 Das SEM verwies in seiner Verfügung auf den geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente. Auch das Gericht hegt bezüglich der Glaubhaftigkeit der gegen die Beschwerdeführerin angeblich geführten Strafverfahren Vorbehalte. So ist bereits auffallend, dass die angebliche Razzia, bei der die Mutter der Beschwerdeführerin auf die Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei, nur (...) Tage nach dem Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens stattgefunden haben soll, obwohl sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren ausser Landes befand. Im vorliegenden Verfahren reicht die Beschwerdeführerin sodann - nach diversen gescheiterten Gesuchen und Beschwerden - zum wiederholten Mal neue Dokumente beim SEM ein, ohne dass sie erklärt, wie sie diese beschaffen konnte. Schlussendlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachfolgender Erwägungen aber ohnehin offengelassen werden.
E. 9.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und im Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geltend gemacht hatte, bringt sie nun ein gegen sie laufendes Verfahren wegen Finanzierung einer Terrororganisation vor. Doch auch dieses neuerlich geltend gemachte Verfahren vermag nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Der eingereichte Forschungsbericht und das Schreiben von Interpol-Europol-Abteilung, aus welchem im Übrigen nicht hervorgeht, dass eine Ausschreibung der Beschwerdeführerin via Interpol erfolgt wäre, lassen darauf schliessen, dass sich das Verfahren erst in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb, wie vom SEM richtig festgestellt, weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Dass diese Rechtsprechung analog auf die Terrorismusfinanzierung angewendet werden kann, hat das SEM in seiner Verfügung dargelegt und wird in der Rechtsprechung auch bestätigt (vgl. etwa Urteil E-1995/2025 des BVGer vom 24. April 2025, E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2, E-4352/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 6.2.2). Vorliegend gilt es insbesondere zu betonen, dass es sich lediglich um eine sehr kleinen Spendenbetrag an den roten Halbmond handelt. Zudem ist mit Verweis auf das Urteil D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 auf das fehlende politische Profil der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Dem wird im vorliegenden Verfahren nichts hinzugefügt. Das neu geltend gemachte und nicht weiter substantiierte niederschwellige exilpolitische Engagement in Form der Teilnahme an Veranstaltungen zugunsten der PKK vermag das politische Profil der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beachtung der frauenspezifischen Fluchtgründe zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte.
E. 10 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bringt die Beschwerdeführerin erneut ihre gesundheitliche Situation vor. Diese wurde aber bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt. Im Wiedererwägungsgesuch macht die Beschwerdeführerin geltend, man habe ihr ein falsches Medikament verabreicht, sodass die zwei Kugeln in ihrem Rücken einander nähergekommen seien. Aus der Eingabe wird aber nicht ersichtlich, dass dies irgendwelche Konsequenzen für ihre Gesundheit gehabt hätte. Der Vollzug der Wegweisung bleibt somit weiterhin zumutbar.
E. 11 Vor diesem Hintergrund hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2023 festgestellt.
E. 12 Der Beschwerdeführerin wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung in Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege Gebühren im Umfang von Fr. 600.- auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). Dies wird in der Beschwerde gerügt, indem um Kostenerlasse ersucht und darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin verfüge über keine finanziellen Mittel und sei nicht in der Lage, die Gebühr von Fr. 600.- zu leisten (vgl. Ziff. VI der Beschwerdebegründung). In der Begründung der angefochtenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang zwar unter Hinweis auf Art. 111d Abs. 1 AsylG ausgeführt, bei Abweisung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches seien Gebühren zu erheben. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Art. 111d Abs. 2 AsylG fehlen jedoch jegliche Erwägungen. Damit ist unklar, ob eine Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege versehentlich vergessen wurde oder ob das SEM implizit von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches ausging. Damit ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch auf die Rückweisung in diesem Punkt verzichtet, zumal aus Sicht des Gerichts und angesichts der eingereichten Beweismittel nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiederwägungsgesuches ausgegangen werden konnte (vgl. Art. 111d Abs 2 AsylG). Das SEM hat damit zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und Kosten auferlegt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben.
E. 13 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen und Gebühren auferlegt wurden (Dispositivziffern 3 und 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 14.2 Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten für die Beschwerdeerhebung entstanden sind, ist auch keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 beantragt wurde (Dispositivziffern 1 und 2).
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- angefochten wurde. Die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8786/2025 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer politischen Familie und habe sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert, seit zirka 2011 Beiträge mit politischem Inhalt in den sozialen Medien publiziert und sei einmal bei einer Kundgebung im Jahr 2013 auf den Posten mitgenommen worden. Seitdem ihr Ex-Freund auf sie geschossen habe, trage sie zwei Kugeln im Rücken. Es sei auch zu einem Gerichtsverfahren wegen illegalem Waffenbesitz gekommen, in welchem sie aber im Jahr 2017 freigesprochen worden sei. Danach habe sie ihre Posts in den sozialen Medien eingestellt, im (...) 2022 jedoch wieder aufgenommen. Als es im (...) 2022 zu einer Razzia bei ihr zu Hause gekommen sei, sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 abgewiesen. Dabei wurde das gegen die Beschwerdeführerin laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda mit Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal die Beschwerdeführerin trotz familiären Verbindungen zu politisch aktiven Personen und niederschwelliger Aktivitäten nicht über ein politisches Profil verfüge, nachdem sie im Jahr 2017 freigesprochen worden sei. D. Zuerst mit Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 - auf welches das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2025 nicht eintrat - und dann mit Revisionsgesuch vom 7. April 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, am (...) 2025 sei an ihrer Adresse in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Beamten ihrer Mutter Fotos gezeigt und behauptet hätten, sie (Gesuchstellerin) habe die Heyva Sor a Kurdistanê (Kurdischer Roter Halbmond) und damit die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) finanziell unterstützt. Dadurch habe sie Kenntnis von den eingereichten Beweismitteln und den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in respektive Unterstützung der PKK erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diesbezügliche türkische Dokumente aus dem Jahr 2023 zu den Akten. E. Mit Urteil D-2409/2025 vom 5. Mai 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. F. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2025 verwies die Beschwerdeführerin noch einmal auf das Strafverfahren wegen angeblicher Unterstützung der PKK und die Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2025 sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. G. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6186/2025 vom 10. September 2025 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. H. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Verfahren wegen finanzieller Unterstützung des Terrorismus. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Forschungsbericht vom (...) 2025, wonach sie am (...) 2025 Fr. 300.- für den roten Halbmond gespendet habe, und ein Schreiben der Abteilung Interpol-Europol der türkischen Sicherheitsdirektion vom (...) 2025 zu den Akten, wonach bei den Schweizer Behörden ihre Überstellung zu beantragen sei. In den Beweismitteln werde auch erwähnt, dass sie exilpolitisch aktiv sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf ihre gesundheitliche Situation hin. I. Mit Verfügung vom 7. November 2025 - eröffnet am 11. November 2025 - qualifizierte das SEM die Eingabe aufgrund der neu entstandenen Beweismittel bezüglich eines zuvor geltend gemachten Sachverhaltes als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 27. Juni 2023 fest. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt. J. Mit Eingabe vom 15. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Ausserdem seien ihr die Kosten zu erlassen, da sie keine finanziellen Mittel habe, die geforderte Gebühr von Fr. 600.- zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin unter Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 - der Beschwerdeführerin am 25. März 2026 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 1. April 2026, die Vernehmlassung des SEM sei nicht zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Zur Vernehmlassung des SEM gilt es festzuhalten, dass diese bereits am 12. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und der Beschwerdeführerin am 25. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Inhaltlich hat das SEM in der Vernehmlassung aber keine wesentlichen Ausführungen gemacht, weshalb der Antrag, diese sei nicht zu beachten, ohnehin ins Leere geht.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5. Das SEM qualifizierte die als Mehrfachgesuch eingereichte Eingabe aufgrund der neu entstandenen Beweismittel bezüglich eines bereits früher geltend gemachten Sachverhaltes als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, nachdem die Beschwerdeführerin das Verfahren wegen Terrorismusfinanzierung erstmals im Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 geltend gemacht hat und die entsprechende Verfügung des SEM vom 25. März 2025 (ein Nichteintretensentscheid mangels gehöriger Begründung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses verfahrensrechtliche Vorgehen kann grundsätzlich geschützt werden, zumal vorliegend aufgrund der erwähnten Qualifikation keine Rechtsnachteile zu erkennen sind. In der Beschwerde wird dies dann auch nicht weiter beanstandet. 6. 6.1 Das SEM wies in seiner Verfügung zunächst auf den geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Dokumente hin, führte dann aber aus, die Vorbringen seien ohnehin nicht asylrelevant. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren auch betreffend Terrorfinanzierung gemäss Gesetz Nr. 6415 - wie in diesem Fall - in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. In diesen Verfahren sei im Jahr 2024 lediglich in 19.5% und bei Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation in den Jahren 2023/2024 in etwa 15% der Fälle Anklage erhoben worden. Damit sei in diesen Verfahren weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung. Im Jahr 2024 sei es nur in einem Drittel aller Gerichtsverfahren wegen Art. 314 tStGB nach Anklage zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen. In den Statistiken würden Angaben zur Verurteilungsquote bei Terrorfinanzierung fehlen, aber diese dürfte sich im Bereich von den Tatbeständen wie Terrorpropaganda bewegen (zirka ein Drittel). Somit sei davon auszugehen, dass eine Verurteilung nach einem Strafprozess vor Gericht (wie vorliegend) im Stadium der Ermittlungsphase im Bereich von 7% liege (etwa ein Drittel von rund 20%). Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft setzen würden. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe die neuen Beweismittel zur laufenden Strafuntersuchung wegen Terrorfinanzierung nicht berücksichtigt. Es habe diese - insbesondere das Schreiben der Interpol/Europol-Abteilung - pauschal als kaum glaubwürdig abgelehnt, ohne deren Inhalt ordnungsgemäss zu würdigen. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestände würden Freiheitsstrafen von 5 bis 10 Jahren nach sich ziehen. Gemäss türkischer Strafprozessordnung führe dies bei Vorliegen eines Haftgrundes zur zwingenden Untersuchungshaft (Art. 100 tStPO). Weiter dürften Statistiken nicht dazu verwendet werden, individuelle Risiken zu relativieren. Es müsse vielmehr eine individuelle Fallprüfung getätigt werden unter Berücksichtigung ihrer politischen Betätigung in der Schweiz (Spenden an Heyva Sor a Kurdistan), ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Kurden), der öffentlichen Bekanntheit durch Medienberichte und nun einer behördlichen Koordination zur Festnahme.
7. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung zu beurteilen ist. Soweit in der angefochtenen Verfügung auch auf den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation Bezug genommen wird, ist auf diese Erwägungen deshalb nicht weiter einzugehen.
8. Das SEM verwies in seiner Verfügung auf den geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente. Auch das Gericht hegt bezüglich der Glaubhaftigkeit der gegen die Beschwerdeführerin angeblich geführten Strafverfahren Vorbehalte. So ist bereits auffallend, dass die angebliche Razzia, bei der die Mutter der Beschwerdeführerin auf die Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei, nur (...) Tage nach dem Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens stattgefunden haben soll, obwohl sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren ausser Landes befand. Im vorliegenden Verfahren reicht die Beschwerdeführerin sodann - nach diversen gescheiterten Gesuchen und Beschwerden - zum wiederholten Mal neue Dokumente beim SEM ein, ohne dass sie erklärt, wie sie diese beschaffen konnte. Schlussendlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachfolgender Erwägungen aber ohnehin offengelassen werden. 9. 9.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und im Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2025 ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geltend gemacht hatte, bringt sie nun ein gegen sie laufendes Verfahren wegen Finanzierung einer Terrororganisation vor. Doch auch dieses neuerlich geltend gemachte Verfahren vermag nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Der eingereichte Forschungsbericht und das Schreiben von Interpol-Europol-Abteilung, aus welchem im Übrigen nicht hervorgeht, dass eine Ausschreibung der Beschwerdeführerin via Interpol erfolgt wäre, lassen darauf schliessen, dass sich das Verfahren erst in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb, wie vom SEM richtig festgestellt, weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Dass diese Rechtsprechung analog auf die Terrorismusfinanzierung angewendet werden kann, hat das SEM in seiner Verfügung dargelegt und wird in der Rechtsprechung auch bestätigt (vgl. etwa Urteil E-1995/2025 des BVGer vom 24. April 2025, E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2, E-4352/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 6.2.2). Vorliegend gilt es insbesondere zu betonen, dass es sich lediglich um eine sehr kleinen Spendenbetrag an den roten Halbmond handelt. Zudem ist mit Verweis auf das Urteil D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 auf das fehlende politische Profil der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Dem wird im vorliegenden Verfahren nichts hinzugefügt. Das neu geltend gemachte und nicht weiter substantiierte niederschwellige exilpolitische Engagement in Form der Teilnahme an Veranstaltungen zugunsten der PKK vermag das politische Profil der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beachtung der frauenspezifischen Fluchtgründe zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte.
10. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bringt die Beschwerdeführerin erneut ihre gesundheitliche Situation vor. Diese wurde aber bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt. Im Wiedererwägungsgesuch macht die Beschwerdeführerin geltend, man habe ihr ein falsches Medikament verabreicht, sodass die zwei Kugeln in ihrem Rücken einander nähergekommen seien. Aus der Eingabe wird aber nicht ersichtlich, dass dies irgendwelche Konsequenzen für ihre Gesundheit gehabt hätte. Der Vollzug der Wegweisung bleibt somit weiterhin zumutbar.
11. Vor diesem Hintergrund hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2023 festgestellt.
12. Der Beschwerdeführerin wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung in Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege Gebühren im Umfang von Fr. 600.- auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). Dies wird in der Beschwerde gerügt, indem um Kostenerlasse ersucht und darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin verfüge über keine finanziellen Mittel und sei nicht in der Lage, die Gebühr von Fr. 600.- zu leisten (vgl. Ziff. VI der Beschwerdebegründung). In der Begründung der angefochtenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang zwar unter Hinweis auf Art. 111d Abs. 1 AsylG ausgeführt, bei Abweisung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches seien Gebühren zu erheben. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Art. 111d Abs. 2 AsylG fehlen jedoch jegliche Erwägungen. Damit ist unklar, ob eine Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege versehentlich vergessen wurde oder ob das SEM implizit von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches ausging. Damit ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch auf die Rückweisung in diesem Punkt verzichtet, zumal aus Sicht des Gerichts und angesichts der eingereichten Beweismittel nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiederwägungsgesuches ausgegangen werden konnte (vgl. Art. 111d Abs 2 AsylG). Das SEM hat damit zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und Kosten auferlegt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben.
13. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen und Gebühren auferlegt wurden (Dispositivziffern 3 und 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 14.2 Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten für die Beschwerdeerhebung entstanden sind, ist auch keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 beantragt wurde (Dispositivziffern 1 und 2).
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- angefochten wurde. Die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: