Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-602/2022 law/gnb
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (…).
D-602/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 1. September 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand gleichentags die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt und einlässlich zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Bis zum Jahre 2004 habe er in einem Dorf des Kreises B._______, Provinz C._______, und anschliessend bis 2007 in D._______, Provinz E._______, gelebt. Von 2007 bis zu seiner Ausreise sei er in F._______ wohnhaft gewesen. Nach dem Mittelschulabschluss habe er eine Ausbildung im (…)bereich absol- viert und zuletzt im eigenen (…) ausgeführt. Er sei seit (…) verheiratet und habe (…) Kinder. Im Jahre 2010 sei er bei einer Demonstration festgenommen und mit wei- teren Personen auf die Wache gebracht worden. Er sei geschlagen und seine Hände seien auf dem Rücken gefesselt worden. Daraufhin sei er zur Abteilung (…) gebracht worden, wo er unterirdisch inhaftiert und psychi- schem Druck ausgesetzt gewesen sei. Nach vier Tagen sei er einem Staatsanwalt vorgeführt worden. Danach sei er für einen Monat ins Ge- fängnis (…) in F._______ gekommen und anschliessend ins (…) Gefängnis (…) verlegt worden. Nach (…) Monaten in Haft sei er vor Gericht gestellt und mit der Auflage der juristischen Kontrolle freigelassen worden. Das Verfahren sei aber weitergeführt worden. Während dieser Zeit sei seine Rechtsanwältin festgenommen worden, weshalb er zwei Jahre lang ohne Rechtsvertretung an den Verhandlungen habe teilnehmen müssen. An- lässlich der letzten Verhandlung im Jahre 2012 sei er zu einer (…) Haft- strafe verurteilt worden. Wegen guter Führung sei die Haftstrafe um (…) verringert worden. Damit sei seine Strafe beendet gewesen. Nach Ab- schluss des Strafverfahrens habe er bei Polizeikontrollen immer wieder Probleme mit der (…) bekommen, da die Polizei im System GBT (General Information Gathering System/Genel Bilgi Toplama Sistemi [GBTS]) gese- hen habe, dass er im Zusammenhang mit der PKK im Gefängnis gewesen
D-602/2022 Seite 3 sei. Jedes Mal hätten sie ihm dazu Fragen gestellt und ihn beschuldigt, ein Terrorist und Verräter zu sein. Seit circa (…) 2020 sei er für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, De- mokratische Partei der Völker) politisch aktiv. Später sei er auch Mitglied dieser Partei geworden. Während seiner politischen Tätigkeit sei er oft un- terdrückt und von der Polizei mehrmals belästigt worden. Wenn die HDP eine Versammlung abgehalten habe oder ihre Abgeordneten gekommen seien, hätten er und seine Parteifreunde psychische und physische Gewalt erlebt. Bei Pressemitteilungen oder anderen politischen Aktionen sei es öf- ters zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Polizisten hätten beispielsweise die Anwesenden umzingelt und beleidigt. Sie hätten ihn und seine Parteifreunde jedes Mal fotografiert und gefilmt. Wenn sie mit dem Parteiwagen an irgendwelchen Aktionen ausserhalb des Bezirks hätten teilnehmen wollen, habe die Polizei sie daran gehindert und mit Verhaftung gedroht. Einmal im Winter 2021 und einmal im Frühling 2021 sei die Polizei in seinem Geschäft erschienen und habe ihn vor seinen Kunden gefragt, weshalb er politische Arbeit mache, und ihn beschuldigt, ein Terrorist zu sein. Deshalb seien ihm die Kunden ferngeblieben und er habe sein Ge- schäft etwa (…) Monate vor der Ausreise schliessen müssen. (…) oder (…) Monate vor seiner Ausreise habe ihn sein Parteifreund G._______ in einem Telefongespräch gebeten, sich gemeinsam zu einem Nachbarn zu begeben, um diesem (…) auszusprechen. Er habe sich tele- fonisch mit G._______ auch über (…) ausgetauscht. Etwa (…) vor der Aus- reise sei G._______ festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Dessen Telefon sei abgehört und über die Telefonate eine Akte angelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe G._______ zu seinen Tele- fongesprächen mit ihm (dem Beschwerdeführer) vernommen und gefragt, in welcher Funktion sie Anweisungen bekommen hätten, (…) zu informie- ren. Daraufhin sei ein Verfahren gegen G._______ eröffnet worden mit der Anschuldigung, "Beihilfe" geleistet zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Untersuchung der Telefonate von G._______ auch herausgefun- den, dass er (der Beschwerdeführer) mit diesem über die (…) gesprochen habe. Während der Haft habe G._______ seine Familie gebeten, ihn (den Beschwerdeführer) zu benachrichtigen, dass die Telefongespräche akten- kundig seien und er aufpassen müsse. Er wisse nicht, ob gegen ihn ermit- telt werde. Als Kurde und als politisch tätige Person sei man in der Türkei gefährdet. Am (…) 2021 habe er schliesslich die Türkei in einem Lastwa- gen verlassen.
D-602/2022 Seite 4 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Beweismittel ein: - Türkische Identitätskarte; - Transkription von abgehörten Telefongesprächen (in Kopie); - Einvernahmeprotokoll der (…) vom (…) 2010 (in Kopie); - Anklageschrift (…) vom (…) 2010 (in Kopie); - Gerichtsprotokoll der (…) vom (…) 2012 (in Kopie); - Begründetes Urteil der (…) vom (…) 2012 (in Kopie); - Bestätigung der HDP (…) vom (…) 2021 betreffend Mitgliedschaftsantrag (in Kopie); - E-Devlet-Auszug mit Aufführung der HDP-Mitgliedschaft 2021/1; - Vier Fotos des Beschwerdeführers als Mitarbeiter und Mitorganisator des (…); - Drei Fotos des Beschwerdeführers mit HDP-Mitgliedern; - Foto einer Kundgebung. B. Mit Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren und Letzterer am 3. Novem- ber 2021 dem Kanton H._______ zugewiesen. Die Rechtsvertretung der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) erklärte am 2. November 2021 die Beendigung ihres Mandates. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2022 – eröffnet am 7. Januar 2022 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Der Beschwerdeführer liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 7. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2022 (alle in Kopie) bei.
D-602/2022 Seite 5 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Februar 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist am 2. März 2022 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-602/2022 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Strafverfolgung und (…)monatige Haft im Jahre 2010 und die Verurteilung im Jahre 2012 wür- den mehrere Jahre zurückliegen, weshalb der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Strafverfolgung und Ausreise nicht gegeben sei. Sodann würden ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass solche Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt seien. Aufgrund des dargelegten Engagements für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Belästigungen durch die Polizei gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Bei den geltend gemachten Polizeikontrollen und Behelli- gungen im Rahmen von Veranstaltungen der HDP handle es sich jedoch um Nachteile, die zu wenig intensiv seien, um flüchtlingsrechtlich relevant
D-602/2022 Seite 7 zu sein. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem nicht zu entneh- men, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliess- lich reiche der Umstand, dass sein Freund G._______ verhaftet worden sei und die Staatsanwaltschaft diesem Fragen zu (…) Telefonaten mit dem Be- schwerdeführer im (…) und (…) 2021 gestellt habe, nicht aus, um eine be- gründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Behörden gegen den Be- schwerdeführer ermitteln würden. Laut seinen Angaben werde er auch nicht gesucht. Beim Vorbringen, er sei sich sicher, dass eine Akte mit Ge- heimhaltung gegen ihn bestehe, handle es sich um eine reine Mutmas- sung. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person, hätten diese mit Sicherheit entsprechende Massnahmen eingeleitet und er wäre an seiner Meldeadresse beziehungsweise bei sei- nen Angehörigen gesucht worden. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Die einge- reichte Transkription der abgehörten Telefonate sei nicht geeignet, eine Verfolgung seiner Person nachzuweisen. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seit seiner Verurteilung bis zu seiner Flucht im Visier der türkischen Sicherheitskräfte gestanden. Bei politischen Verurteilungen werde die Fiche nie gelöscht. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei gegeben und es sei nicht nachvollzieh- bar, dass das SEM diesen Zusammenhang, der für das Asylgesuch des Beschwerdeführers eine essentielle Bedeutung habe, in der angefochte- nen Verfügung bewusst ausgeblendet habe. Sodann werde die HDP sei- tens des türkischen Staates als politischer Arm der PKK eingestuft und dementsprechend auch behandelt. In der letzten Zeit werde die HDP durch die beiden regierenden Parteien in aller Öffentlichkeit als eine "terroristi- sche Partei" bezeichnet. Das Ziel der islamisch-faschistischen Koalition sei es, die HDP, welche sie für sich als Gefahr ansehe, zum Schweigen zu bringen. Dabei werde vor nichts zurückgeschreckt. Der türkische Staat sei zu einem Terrorstaat geworden, der weder seine eigenen Gesetze noch das internationale Recht respektiere. Die beiden Co-Präsidenten und Dut- zende Abgeordnete der HDP sowie Tausende von Sympathisanten und Unterstützer seien seit Jahren in Haft. Der psychische Druck auf den Be- schwerdeführer habe mit seinen politischen Aktivitäten zugunsten der HDP
D-602/2022 Seite 8 an Intensität zugenommen. Dieser Druck sei mit der Zeit für ihn unerträg- lich geworden. Er habe in ständiger Angst vor einer erneuten Festnahme leben müssen und habe kein menschenwürdiges Leben mehr führen kön- nen. Aufgrund des ständigen polizeilichen Drucks habe er sogar sein Ge- schäft schliessen müssen. Er habe praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was ihn sehr depressiv gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM diese Situation, welche für das Asylgesuch von essentieller Be- deutung sei, bewusst oder unbewusst nicht beachtet habe. Anstatt den Kerngehalt der Asylgründe unter die Lupe zu nehmen, habe es seinen Ent- scheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer "nicht in einer expo- nierten Stellung" für die HDP tätig gewesen sei. Diese Begründung habe mit seinen wahren Asylgründen jedoch überhaupt nichts zu tun. Im Weite- ren sei erwiesen, dass der Parteifreund G._______ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sei und dass der Beschwerdeführer in dessen Akte na- mentlich erwähnt werde. Deshalb habe der Anwalt von G._______ es für notwendig gehalten, den Beschwerdeführer zu informieren und zu warnen, worauf sich Letzterer gezwungen gesehen habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Da es um die PKK gehe, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass gegen ihn ermittelt werde oder noch ermittelt werden würde. Oft bestehe in solchen Fällen ein Geheimhaltungsbeschluss; dies erst recht, wenn die Ermittlungsbehörde erfahre, dass sich die betreffende Person ins Ausland abgesetzt habe. Deshalb habe er anlässlich der Anhö- rung angegeben, nicht zu wissen, ob gegen ihn bereits ein Ermittlungsver- fahren eröffnet worden sei. Zudem habe er in der Heimat keinen Anwalt. Er werde allfällige Beweismittel sofort nach Erhalt nachreichen. Das SEM habe auch hier die Tatsachen bewusst ausgeblendet. Da er in der Akte von G._______ namentlich erwähnt werde, würde er im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet. In der Türkei regiere seit Jahren ein Despot per Dekret. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien seit Jahren wieder an der Tagesordnung. Dabei reiche ein kleiner Verdacht der Unterstützung des Terrorismus. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Auf diese kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden. 6.2 Der Einwand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung im Jahre 2012 stigmatisiert worden sei und im Visier der Polizei gestanden
D-602/2022 Seite 9 habe, ist nicht geeignet, einen sachlichen oder zeitlichen Kausalzusam- menhang zwischen der damaligen Verurteilung und der Flucht im Jahre 2021 zu begründen. Der Beschwerdeführer führte denn auch selber aus, er habe seine Heimat wegen der Festnahme seines Freundes und seiner politischen Arbeit verlassen. Mit dieser Arbeit habe er circa im (…) 2020 begonnen (vgl. SEM-act. […]-14/15 F71 und F101). 6.3 In der Beschwerde wird grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die HDP unter staatlichem Druck steht. Im Juni 2021 hat das türkische Verfassungsgericht eine Verbotsverfahren gegen diese Partei eröffnet (vgl. tagesschau.de, Gericht lässt Verbotsverfahren gegen HDP zu, vom
21. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-hdp-verbots- klage-101.html, abgerufen am 15.03.2022). Die türkischen Behörden ge- hen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Op- positionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermäs- sig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türki- sche Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hin- tergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis da- von aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). 6.4 Das SEM begründet einlässlich, weshalb die geltend gemachten Schi- kanen und Behelligungen durch die Polizei seit Abschluss des Strafverfah- rens und im Zusammenhang mit dem Engagement für die HDP mangels Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe infolge der mehrjährigen polizei- lichen Repressalien, welche seit seiner Haftentlassung angehalten und mit den politischen Aktivitäten zugunsten der HDP an Intensität zugenommen hätten, praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was ihn sehr depressiv ge- macht habe, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Vielmehr ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser bis ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise die HDP aktiv unterstützte (vgl. SEM-act. […]-14/15 F76 und F87 ff.). Soweit geltend gemacht wird, der Beschwer- deführer habe unter ständigem Druck der Polizei gestanden und deswegen sogar sein Geschäft schliessen müssen, ist ihm seine Aussage in der An- hörung entgegenzuhalten, wonach die Polizei zwei Mal in seinen Laden gekommen sei, das erste Mal im Winter 2021 und das zweite Mal im Früh- ling 2021 (vgl. SEM-act. […]-14/15 F54 f.). Das SEM wies zudem zu Recht
D-602/2022 Seite 10 darauf hin, dass der Beschwerdeführer für die HDP nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Inwiefern das SEM den Kern- gehalt der Asylgründe des Beschwerdeführers missachtet haben könnte, erschliesst sich nicht. 6.5 Bis heute liegen keinerlei konkreten Hinweise vor, wonach die türki- schen Behörden gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen aufgenom- men hätten. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen türki- schen Anwalt beauftragt hätte, um entsprechende Informationen erhältlich zu machen, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Beim Vorbringen, es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch gegen ihn ermittelt werde oder würde, handelt es sich demnach nach wie vor um eine reine Mutmassung. Zwar ist bekannt, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein kann. Sofern in der Tat ein Geheimhaltungs- beschluss in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestünde, müsste er jedoch zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss be- treffend die Geheimhaltung erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tür- kei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019). Der Umstand, dass der Parteifreund des Beschwerdeführers, G._______, ver- haftet wurde und die Staatsanwaltschaft diesem Fragen zu (…) mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonaten stellte beziehungsweise dass der Name des Beschwerdeführers in der Akte von G._______ erwähnt wird, reicht nicht aus, um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs- massnahmen anzunehmen. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Zusammenhänge und Tatsachen, welche für das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers eine essentielle Bedeutung hätten, be- wusst oder unbewusst nicht beachtet, entbehrt jeder Grundlage. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-602/2022 Seite 11 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht ange- wandt werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Weg- weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdefüh- rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in der Türkei herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 in F._______ gelebt, habe eine Ausbildung im Bereich (…) und (…) absolviert und habe eine Zeit lang einen eigenen Betrieb geführt. Er verfüge somit über Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, dass er sich an sei- nem Wohnort wieder im Erwerbsleben integrieren könne. Gemäss seinen Angaben sei er gesund und habe im Heimatland ein familiäres und ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz. 8.2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, er stehe aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Visier der türkischen Behörden. Da ihm die Unterstützung des Terrorismus beziehungsweise die Propagandabetrei- bung vorgeworfen werde, sei er bedroht von Folter und unverhältnismässi- gen Freiheitsstrafen. Er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Er sei bereits einmal wegen der Propagandabetreibung zu Guns-
D-602/2022 Seite 12 ten der PKK verurteilt worden. Im Falle einer Festnahme würde er mit Si- cherheit erneut zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Hinzukomme die men- schenunwürdige Behandlung während der Haft. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So- dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestim- mungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
D-602/2022 Seite 13 Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Ange- hörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Bundes- verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provin- zen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ als generell zu- mutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-602/2022 Seite 14 SR 173.320.2]). Der am 2. März 2022 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-602/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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