Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Anschliessend erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Hazare schiitischen Glaubens und stamme aus dem Bezirk C._______ in der Provinz B._______. In den Jahren 2001 bis 2012 habe er in E._______, in D._______ gelebt, bevor er mit einem Stipendium der NATO das Militärgymnasium im Land F._______ besucht habe. Während dieser Ausbildung sei er jeweils in den Ferien in seine Heimat zurückgekehrt, letztmals im Jahr (...). Danach sei es ihm als Militärschüler nicht mehr möglich gewesen, in solchen Militärflugzeugen von F._______ nach Afghanistan mitzureisen. Im Jahr (...) sei seine Aufenthaltsgenehmigung in F._______ nicht verlängert worden und er hätte nach Afghanistan zurückkehren müssen. Aufgrund seiner von der NATO finanzierten militärischen Ausbildung in F._______, als schiitischer Hazara und angesichts dessen, dass drei seiner Brüder - unter anderem wegen Tätigkeiten für den nationalen Sicherheitsdienst - Afghanistan bereits verlassen hätten, habe er mit Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban rechnen müssen. Die Taliban hätten sein Elternhaus nach Waffen und Dokumenten durchsucht, aber nichts gefunden. Danach hätten sie seinem Vater einen Drohbrief zukommen lassen, wonach er (der Beschwerdeführer) und seine Brüder sich bei den Taliban hätten melden müssen, andernfalls der Vater hierfür die Verantwortung zu tragen habe. Aus Angst vor Repressalien durch die Taliban sei er (der Beschwerdeführer) deshalb im (...) 2022 von der Türkei über Griechenland in die Schweiz gereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine afghanische Tazkira (im Original), eine Kopie eines Drohbriefs der Taliban an seinen Vater, sein Militärstudentenausweis (im Original) und weitere Dokumente (Originale) und Fotoaufnahmen zu seiner militärischen Tätigkeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 - eröffnet am 2. Oktober 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 1. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Vorin- stanz unter Aufhebung ihrer Verfügung anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 an ihrem Entscheid fest. F. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 26. April 2024 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Entlassung aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand infolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der HEKS Rechtsschutzberatungsstelle und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung, welcher auch seine allfälligen Honoraransprüche zu überweisen seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 entliess die zuständige Instruktionsrichterin den bisherigen Rechtsvertreter aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete dem Beschwerdeführer seine neue Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2026 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2026 Auskunft zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen zu geben. Am 25. September 2026 reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste des Kantons G._______ vom 25. September 2026 zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, das SEM habe es unterlassen, die risikoverschärfenden Umstände - namentlich seine Verwestlichung, die frühere Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung als Sicherheitsbeauftragter im (...)ministerium und diejenige seines Bruders für das afghanische Militär - und die Verfolgungswahrscheinlichkeit näher abzuklären. Das SEM habe sodann nicht alle eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen. Ferner sei anlässlich der Anhörung eine iranische Person zur Übersetzung eingesetzt worden, wobei ihre Sprache nicht dem von ihm gesprochenen afghanischen Dari entsprochen habe. Daher sei ihm eine Überprüfung des Protokolls nicht möglich gewesen.
E. 3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers fest, er habe ab 2012 in F._______ mit einem Stipendium der NATO das Militärgymnasium besucht und bis 2022 in F._______ gelebt (vgl. Ziff. I.4 der vorinstanzlichen Verfügung). Diese Umstände, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verwestlichung vorbringt, wurden vom SEM somit korrekt und vollständig festgestellt. Auch hat es die frühere Tätigkeit eines Bruders beim Nationalen Informations- und Sicherheitsdienst erwähnt und in der Begründung des Entscheids entsprechend berücksichtigt (vgl. Ziff. I.4 und II., S. 4. f.). Ferner führt das SEM an, dass dem Vater auch nach der Hausdurchsuchung und der Übergabe des Drohbriefs durch die Taliban nie etwas zugestossen sei, womit auch die Situation des Vaters des Beschwerdeführers Eingang im Entscheid fand. Welche konkreten Beweismittel das SEM nicht berücksichtigt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Hinzu kommt, dass die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente vor allem die militärische Ausbildung des Beschwerdeführers in F._______ belegen sollen, welche vom SEM indessen gar nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Ziff. II, S. 5). Damit hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich risikoverschärfenden Umstände korrekt und vollständig festgestellt. Inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, erschliesst sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten. Das SEM hat die erwähnten Sachverhaltselemente sodann in seinen Erwägungen berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es sowohl ein bestehendes Risikoprofil als auch eine asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan verneine. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formellrechtliche Ansprüche, sondern die materiellrechtliche Würdigung des Sachverhalts. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert, inwieweit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, da die persönliche Anhörung nicht in afghanischem Dari stattgefunden habe. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Anhörung auf Wunsch des Beschwerdeführers in der Sprache Dari erfolgte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung auch zu keinem Zeitpunkt an, mit der Übersetzung beziehungsweise Verständigung Mühe zu haben. Nach dem Gesagten und einhergehend mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung ist die Begründung der Verfügung als rechtskonform zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, es gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner militärischen Ausbildung und der Aktivitä-ten seiner Brüder begründete Angst vor den Taliban haben müsse. Er sei zwar vom Verteidigungsministerium mit einem von der NATO finanzierten Stipendium zur militärischen Ausbildung in F._______ entsandt worden. Allerdings sei er zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee im Einsatz gewesen und habe auch nie gegen die Taliban gekämpft. Auch sei er nie von der afghanischen Regierung beauftragt worden und sei lediglich Militärstudent gewesen. Vor diesem Hintergrund weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches für die Taliban von konkretem Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer sei bislang auch nie in persönlichem Kontakt mit den Taliban gestanden. Aus der von ihm ins Recht gelegten Kopie des angeblichen Drohbriefs der Taliban, welcher sein Vater entgegengenommen habe, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Brüder im Bezirk einzufinden hätten. Eine eigentliche Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer sei diesem Brief indessen nicht zu entnehmen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen Brief nur einige Monate nach der Machtübernahme der Taliban erhalten, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in F._______ aufgehalten habe und seine Brüder Afghanistan bereits verlassen hätten. Seither sei dem Vater, welcher nach wie vor am selben Ort wohne, nichts Weiteres zugestossen. Weder seien seine Brüder oder sein Vater von den Taliban tatsächlich verfolgt worden noch seien sie in ihrem Visier gestanden. Daher gebe es keinen Grund, weshalb sich die Taliban für den Beschwerdeführer interessieren sollten. Die Möglichkeit einer künftig drohenden persönlichen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religion als Schiit sei ebenfalls nicht durch konkrete Hinweise untermauert worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er weise ein hohes Risikoprofil aufgrund mehrerer Risikofaktoren auf. Er habe während rund (...) Jahren eine militärische Ausbildung absolviert, welche von der NATO, einem Feind der Taliban, finanziert worden sei. Deshalb sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und diese habe einen Drohbrief der Taliban erhalten. Seine beiden Brüder hätten für die afghanische Regierung gearbeitet und seien nach der Machtübernahme der Taliban geflohen und würden nun in H._______ leben. Dass dem Vater beziehungsweise seiner in Afghanistan verbliebenen Familie bislang nichts Schlimmeres zugestossen sei, stehe Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Vater eine I._______ leite und als sogenannter K._______ gelte. Dies schütze indessen nur diejenigen Familienmitglieder, welche nicht offensichtlich ehemalige Regierungsanhänger und Feinde der Taliban - so wie er - (gewesen) seien. Hinzu komme, dass aufgrund seiner Verwestlichung und der langen Landesabwesenheit das Verfolgungsrisiko sehr hoch sei. Ferner seien seine drei älteren Brüder für die afghanische Regierung, die westlichen Streitmächte und die Armee von L._______ tätig gewesen und würden damit ein sehr hohes Risikoprofil aufweisen, weshalb sie auch hätten flüchten müssen. In der Folge sei er einer grossen Gefahr der Reflexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Schliesslich sei er Hazara und Schiit, was als zusätzliche Faktoren bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen sei.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz in materieller Hinsicht an den Ausführungen in ihrem Entscheid fest.
E. 5.4 In seiner Replik vom 26. April 2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Taliban aufgrund verschiedener Faktoren ein sehr grosses Interesse an ihm hätten. Es sei die Gesamtsituation zu beurteilen. Die Umstände wie der Drohbrief der Taliban, seine militärische Ausbildung durch die NATO, sein langer Aufenthalt in westlichen Staaten und seine ebenfalls für die Regierung tätig gewesenen Brüder würden dazu führen, dass er von den Taliban als Feind angesehen werde. Falls er sich nach einer Rückkehr nicht den Taliban anschliessen würde, hätte er eine Verfolgung zu befürchten.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara schiitischen Glaubens verweist und geltend macht, er müsse auch deswegen eine asylbeachtliche Verfolgung befürchten, ist Folgendes festzustellen: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (hohen) Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5 und 6.6, m.w.H.). Die blosse Zugehörigkeit der Ethnie der Hazara führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie sodann bereits das SEM zutreffend festhielt, vermochte der Beschwerdeführer abgesehen von der allgemein schwierigen Lage für ethnische Hazara in Afghanistan keine zusätzlichen, spezifischen Nachteile geltend zu machen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1, D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in F._______ während rund (...) Jahren eine militärische Ausbildung verfolgte, welche von der NATO finanziert wurde. So besuchte er zunächst das Militärgymnasium und danach die M._______, welche er in der Folge allerdings nicht abschloss (vgl. A16 F64 f.). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer dabei zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee tätig gewesen ist (vgl. A16 F62) und auch nie gegen die Taliban gekämpft hat. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer allein wegen der von der NATO finanzierten (abgebrochenen) militärischen Ausbildung nicht bereits einer Personengruppe angehört, welche ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Es bedürfte vielmehr zusätzlicher risikoverschärfender Elemente, wodurch die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert wird. Eine derartige individuelle Konkretisierung ist im vorliegenden Fall indes zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Angaben zufolge bisher keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban (vgl. A16 F58). Aus den Akten gehen sodann auch keine Hinweise hervor, dass die Taliban gezielt nach ihm gesucht haben oder nach wie vor suchen und ein aktuelles und konkretes Interesse an seiner Verfolgung haben. Bei der angeblichen Hausdurchsuchung stand er offensichtlich nicht persönlich im Visier der Taliban, gab der Beschwerdeführer doch an, es habe sich dabei um eine einmalige allgemeine Durchsuchung gehandelt, bei welcher die Taliban alle Häuser in der Gegend durchsucht hätten. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung sei seinen Familienangehörigen denn auch nichts Weiteres passiert (vgl. A16 F74 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz seiner in F._______ in Angriff genommenen, aber nicht beendeten, von der NATO finanzierten militärischen Ausbildung und trotz seiner zwischenzeitlich mehrjährigen Landesabwesenheit sowie seiner Ethnie nicht als verfolgungswürdige Person identifiziert haben. Vor diesem Hintergrund vermag auch der angebliche Drohbrief der Taliban nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal er nur einen geringen Beweiswert aufweist; dieses in Kopie vorgelegte Dokument kann ohne Weiteres gefälscht werden. Diesem Brief ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder bei den Taliban vorzustellen hätten, andernfalls der Vater für die Folgen die Verantwortung zu tragen habe. Eine Drohung durch die Taliban ist darin nicht zu erkennen. Auch ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seinem Vater beziehungsweise seinen in Afghanistan verbliebenen Familienmitgliedern seither etwas passiert wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend gibt es zudem keine Anhaltspunkte, dass die Taliban ihn hätten verhören wollten (vgl. A16 F98). Zusammenfassend fehlt es an konkreten Hinweisen, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner (abgebrochenen) militärischen Ausbildung oder seiner mehrjährigen Landesabwesenheit herausragend exponiert haben könnte.
E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitsbeauftragter für das (...)ministerium und aufgrund der früheren Tätigkeiten seiner Brüder für die afghanische Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
E. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.3.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden könnte. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass seine Familienmitglieder durch die Taliban (konkret) gefährdet gewesen wären. Einzig sein Onkel sei von den Taliban zu Beginn ihrer Machtübernahme für rund einen Monat inhaftiert worden (vgl. A16 F80), wobei der Beschwerdeführer den Grund hierfür nicht kennt. Ansonsten und bis auf die Hausdurchsuchung und den Drohbrief schildert der Beschwerdeführer keine weiteren Begegnungen oder Auseinandersetzungen seiner Familienmitglieder mit den Taliban. Seine älteren Brüder haben Afghanistan zudem bereits in den Jahren 2014 beziehungsweise 2015 verlassen und leben nun in L._______ oder H._______ (vgl. A16 F18, F26 f. und F41 f.). Bei der Hausdurchsuchung wie auch beim Drohbrief handelt es sich sodann - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2) - nicht um gezielte Verfolgungen von den Taliban spezifisch ins Visier gefassten Personen. Anzumerken bleibt, dass der Vater und weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers auch nach der Hausdurchsuchung und dem Erhalt des Drohbriefs an derselben Adresse wohnhaft geblieben sind (vgl. A16 F16 und F22). Offenbar hegte der Vater keine Befürchtungen, dass es zu Schwierigkeiten mit den Taliban kommen könnte. Die Furcht des Beschwerdeführers, wonach zwar sein Vater und seine übrigen in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder aufgrund des Umstands, dass sein Vater ein sogenannter K._______ sei, von den Taliban geschützt wären, er selbst aber von diesem Schutz bei einer (hypothetischen) Rückkehr nicht profitieren würde, begründet er nicht substanziiert. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in den Akten. Nach dem Gesagten bestehen keine greifbaren Indizien, die eine Frucht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seines Vaters oder seiner Brüder als nachvollziehbar erscheinen lassen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. September 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich damit (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 gutgeheissen worden ist, und der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung der Sozialen Dienste des Kantons G._______ vom 25. September 2026 nach wie vor mit finanziellen Mitteln unterstützt werden muss, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. September 2026 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 16.66 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.50 geltend gemacht. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- ist allerdings zu hoch und ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 2'664.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Laura Rudolph, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'664.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6001/2023 Urteil vom 7. Oktober 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti,Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Laura Rudolph, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Anschliessend erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Hazare schiitischen Glaubens und stamme aus dem Bezirk C._______ in der Provinz B._______. In den Jahren 2001 bis 2012 habe er in E._______, in D._______ gelebt, bevor er mit einem Stipendium der NATO das Militärgymnasium im Land F._______ besucht habe. Während dieser Ausbildung sei er jeweils in den Ferien in seine Heimat zurückgekehrt, letztmals im Jahr (...). Danach sei es ihm als Militärschüler nicht mehr möglich gewesen, in solchen Militärflugzeugen von F._______ nach Afghanistan mitzureisen. Im Jahr (...) sei seine Aufenthaltsgenehmigung in F._______ nicht verlängert worden und er hätte nach Afghanistan zurückkehren müssen. Aufgrund seiner von der NATO finanzierten militärischen Ausbildung in F._______, als schiitischer Hazara und angesichts dessen, dass drei seiner Brüder - unter anderem wegen Tätigkeiten für den nationalen Sicherheitsdienst - Afghanistan bereits verlassen hätten, habe er mit Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban rechnen müssen. Die Taliban hätten sein Elternhaus nach Waffen und Dokumenten durchsucht, aber nichts gefunden. Danach hätten sie seinem Vater einen Drohbrief zukommen lassen, wonach er (der Beschwerdeführer) und seine Brüder sich bei den Taliban hätten melden müssen, andernfalls der Vater hierfür die Verantwortung zu tragen habe. Aus Angst vor Repressalien durch die Taliban sei er (der Beschwerdeführer) deshalb im (...) 2022 von der Türkei über Griechenland in die Schweiz gereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine afghanische Tazkira (im Original), eine Kopie eines Drohbriefs der Taliban an seinen Vater, sein Militärstudentenausweis (im Original) und weitere Dokumente (Originale) und Fotoaufnahmen zu seiner militärischen Tätigkeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2023 - eröffnet am 2. Oktober 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 1. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Vorin- stanz unter Aufhebung ihrer Verfügung anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 an ihrem Entscheid fest. F. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 26. April 2024 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Entlassung aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand infolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der HEKS Rechtsschutzberatungsstelle und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung, welcher auch seine allfälligen Honoraransprüche zu überweisen seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 entliess die zuständige Instruktionsrichterin den bisherigen Rechtsvertreter aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete dem Beschwerdeführer seine neue Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2026 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2026 Auskunft zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen zu geben. Am 25. September 2026 reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste des Kantons G._______ vom 25. September 2026 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, das SEM habe es unterlassen, die risikoverschärfenden Umstände - namentlich seine Verwestlichung, die frühere Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung als Sicherheitsbeauftragter im (...)ministerium und diejenige seines Bruders für das afghanische Militär - und die Verfolgungswahrscheinlichkeit näher abzuklären. Das SEM habe sodann nicht alle eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen. Ferner sei anlässlich der Anhörung eine iranische Person zur Übersetzung eingesetzt worden, wobei ihre Sprache nicht dem von ihm gesprochenen afghanischen Dari entsprochen habe. Daher sei ihm eine Überprüfung des Protokolls nicht möglich gewesen. 3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers fest, er habe ab 2012 in F._______ mit einem Stipendium der NATO das Militärgymnasium besucht und bis 2022 in F._______ gelebt (vgl. Ziff. I.4 der vorinstanzlichen Verfügung). Diese Umstände, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verwestlichung vorbringt, wurden vom SEM somit korrekt und vollständig festgestellt. Auch hat es die frühere Tätigkeit eines Bruders beim Nationalen Informations- und Sicherheitsdienst erwähnt und in der Begründung des Entscheids entsprechend berücksichtigt (vgl. Ziff. I.4 und II., S. 4. f.). Ferner führt das SEM an, dass dem Vater auch nach der Hausdurchsuchung und der Übergabe des Drohbriefs durch die Taliban nie etwas zugestossen sei, womit auch die Situation des Vaters des Beschwerdeführers Eingang im Entscheid fand. Welche konkreten Beweismittel das SEM nicht berücksichtigt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Hinzu kommt, dass die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente vor allem die militärische Ausbildung des Beschwerdeführers in F._______ belegen sollen, welche vom SEM indessen gar nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Ziff. II, S. 5). Damit hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich risikoverschärfenden Umstände korrekt und vollständig festgestellt. Inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, erschliesst sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten. Das SEM hat die erwähnten Sachverhaltselemente sodann in seinen Erwägungen berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es sowohl ein bestehendes Risikoprofil als auch eine asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan verneine. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formellrechtliche Ansprüche, sondern die materiellrechtliche Würdigung des Sachverhalts. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert, inwieweit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, da die persönliche Anhörung nicht in afghanischem Dari stattgefunden habe. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Anhörung auf Wunsch des Beschwerdeführers in der Sprache Dari erfolgte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung auch zu keinem Zeitpunkt an, mit der Übersetzung beziehungsweise Verständigung Mühe zu haben. Nach dem Gesagten und einhergehend mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung ist die Begründung der Verfügung als rechtskonform zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.3 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, es gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner militärischen Ausbildung und der Aktivitä-ten seiner Brüder begründete Angst vor den Taliban haben müsse. Er sei zwar vom Verteidigungsministerium mit einem von der NATO finanzierten Stipendium zur militärischen Ausbildung in F._______ entsandt worden. Allerdings sei er zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee im Einsatz gewesen und habe auch nie gegen die Taliban gekämpft. Auch sei er nie von der afghanischen Regierung beauftragt worden und sei lediglich Militärstudent gewesen. Vor diesem Hintergrund weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches für die Taliban von konkretem Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer sei bislang auch nie in persönlichem Kontakt mit den Taliban gestanden. Aus der von ihm ins Recht gelegten Kopie des angeblichen Drohbriefs der Taliban, welcher sein Vater entgegengenommen habe, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Brüder im Bezirk einzufinden hätten. Eine eigentliche Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer sei diesem Brief indessen nicht zu entnehmen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen Brief nur einige Monate nach der Machtübernahme der Taliban erhalten, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in F._______ aufgehalten habe und seine Brüder Afghanistan bereits verlassen hätten. Seither sei dem Vater, welcher nach wie vor am selben Ort wohne, nichts Weiteres zugestossen. Weder seien seine Brüder oder sein Vater von den Taliban tatsächlich verfolgt worden noch seien sie in ihrem Visier gestanden. Daher gebe es keinen Grund, weshalb sich die Taliban für den Beschwerdeführer interessieren sollten. Die Möglichkeit einer künftig drohenden persönlichen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religion als Schiit sei ebenfalls nicht durch konkrete Hinweise untermauert worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er weise ein hohes Risikoprofil aufgrund mehrerer Risikofaktoren auf. Er habe während rund (...) Jahren eine militärische Ausbildung absolviert, welche von der NATO, einem Feind der Taliban, finanziert worden sei. Deshalb sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und diese habe einen Drohbrief der Taliban erhalten. Seine beiden Brüder hätten für die afghanische Regierung gearbeitet und seien nach der Machtübernahme der Taliban geflohen und würden nun in H._______ leben. Dass dem Vater beziehungsweise seiner in Afghanistan verbliebenen Familie bislang nichts Schlimmeres zugestossen sei, stehe Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Vater eine I._______ leite und als sogenannter K._______ gelte. Dies schütze indessen nur diejenigen Familienmitglieder, welche nicht offensichtlich ehemalige Regierungsanhänger und Feinde der Taliban - so wie er - (gewesen) seien. Hinzu komme, dass aufgrund seiner Verwestlichung und der langen Landesabwesenheit das Verfolgungsrisiko sehr hoch sei. Ferner seien seine drei älteren Brüder für die afghanische Regierung, die westlichen Streitmächte und die Armee von L._______ tätig gewesen und würden damit ein sehr hohes Risikoprofil aufweisen, weshalb sie auch hätten flüchten müssen. In der Folge sei er einer grossen Gefahr der Reflexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Schliesslich sei er Hazara und Schiit, was als zusätzliche Faktoren bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz in materieller Hinsicht an den Ausführungen in ihrem Entscheid fest. 5.4 In seiner Replik vom 26. April 2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Taliban aufgrund verschiedener Faktoren ein sehr grosses Interesse an ihm hätten. Es sei die Gesamtsituation zu beurteilen. Die Umstände wie der Drohbrief der Taliban, seine militärische Ausbildung durch die NATO, sein langer Aufenthalt in westlichen Staaten und seine ebenfalls für die Regierung tätig gewesenen Brüder würden dazu führen, dass er von den Taliban als Feind angesehen werde. Falls er sich nach einer Rückkehr nicht den Taliban anschliessen würde, hätte er eine Verfolgung zu befürchten. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara schiitischen Glaubens verweist und geltend macht, er müsse auch deswegen eine asylbeachtliche Verfolgung befürchten, ist Folgendes festzustellen: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (hohen) Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5 und 6.6, m.w.H.). Die blosse Zugehörigkeit der Ethnie der Hazara führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie sodann bereits das SEM zutreffend festhielt, vermochte der Beschwerdeführer abgesehen von der allgemein schwierigen Lage für ethnische Hazara in Afghanistan keine zusätzlichen, spezifischen Nachteile geltend zu machen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1, D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in F._______ während rund (...) Jahren eine militärische Ausbildung verfolgte, welche von der NATO finanziert wurde. So besuchte er zunächst das Militärgymnasium und danach die M._______, welche er in der Folge allerdings nicht abschloss (vgl. A16 F64 f.). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer dabei zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee tätig gewesen ist (vgl. A16 F62) und auch nie gegen die Taliban gekämpft hat. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer allein wegen der von der NATO finanzierten (abgebrochenen) militärischen Ausbildung nicht bereits einer Personengruppe angehört, welche ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Es bedürfte vielmehr zusätzlicher risikoverschärfender Elemente, wodurch die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert wird. Eine derartige individuelle Konkretisierung ist im vorliegenden Fall indes zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Angaben zufolge bisher keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban (vgl. A16 F58). Aus den Akten gehen sodann auch keine Hinweise hervor, dass die Taliban gezielt nach ihm gesucht haben oder nach wie vor suchen und ein aktuelles und konkretes Interesse an seiner Verfolgung haben. Bei der angeblichen Hausdurchsuchung stand er offensichtlich nicht persönlich im Visier der Taliban, gab der Beschwerdeführer doch an, es habe sich dabei um eine einmalige allgemeine Durchsuchung gehandelt, bei welcher die Taliban alle Häuser in der Gegend durchsucht hätten. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung sei seinen Familienangehörigen denn auch nichts Weiteres passiert (vgl. A16 F74 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz seiner in F._______ in Angriff genommenen, aber nicht beendeten, von der NATO finanzierten militärischen Ausbildung und trotz seiner zwischenzeitlich mehrjährigen Landesabwesenheit sowie seiner Ethnie nicht als verfolgungswürdige Person identifiziert haben. Vor diesem Hintergrund vermag auch der angebliche Drohbrief der Taliban nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal er nur einen geringen Beweiswert aufweist; dieses in Kopie vorgelegte Dokument kann ohne Weiteres gefälscht werden. Diesem Brief ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder bei den Taliban vorzustellen hätten, andernfalls der Vater für die Folgen die Verantwortung zu tragen habe. Eine Drohung durch die Taliban ist darin nicht zu erkennen. Auch ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seinem Vater beziehungsweise seinen in Afghanistan verbliebenen Familienmitgliedern seither etwas passiert wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend gibt es zudem keine Anhaltspunkte, dass die Taliban ihn hätten verhören wollten (vgl. A16 F98). Zusammenfassend fehlt es an konkreten Hinweisen, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner (abgebrochenen) militärischen Ausbildung oder seiner mehrjährigen Landesabwesenheit herausragend exponiert haben könnte. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitsbeauftragter für das (...)ministerium und aufgrund der früheren Tätigkeiten seiner Brüder für die afghanische Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.3.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden könnte. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass seine Familienmitglieder durch die Taliban (konkret) gefährdet gewesen wären. Einzig sein Onkel sei von den Taliban zu Beginn ihrer Machtübernahme für rund einen Monat inhaftiert worden (vgl. A16 F80), wobei der Beschwerdeführer den Grund hierfür nicht kennt. Ansonsten und bis auf die Hausdurchsuchung und den Drohbrief schildert der Beschwerdeführer keine weiteren Begegnungen oder Auseinandersetzungen seiner Familienmitglieder mit den Taliban. Seine älteren Brüder haben Afghanistan zudem bereits in den Jahren 2014 beziehungsweise 2015 verlassen und leben nun in L._______ oder H._______ (vgl. A16 F18, F26 f. und F41 f.). Bei der Hausdurchsuchung wie auch beim Drohbrief handelt es sich sodann - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2) - nicht um gezielte Verfolgungen von den Taliban spezifisch ins Visier gefassten Personen. Anzumerken bleibt, dass der Vater und weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers auch nach der Hausdurchsuchung und dem Erhalt des Drohbriefs an derselben Adresse wohnhaft geblieben sind (vgl. A16 F16 und F22). Offenbar hegte der Vater keine Befürchtungen, dass es zu Schwierigkeiten mit den Taliban kommen könnte. Die Furcht des Beschwerdeführers, wonach zwar sein Vater und seine übrigen in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder aufgrund des Umstands, dass sein Vater ein sogenannter K._______ sei, von den Taliban geschützt wären, er selbst aber von diesem Schutz bei einer (hypothetischen) Rückkehr nicht profitieren würde, begründet er nicht substanziiert. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in den Akten. Nach dem Gesagten bestehen keine greifbaren Indizien, die eine Frucht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seines Vaters oder seiner Brüder als nachvollziehbar erscheinen lassen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. September 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich damit (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 gutgeheissen worden ist, und der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung der Sozialen Dienste des Kantons G._______ vom 25. September 2026 nach wie vor mit finanziellen Mitteln unterstützt werden muss, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. September 2026 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 16.66 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.50 geltend gemacht. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- ist allerdings zu hoch und ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 2'664.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Laura Rudolph, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'664.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand: