Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 führte er zu seiner Person und zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt, wo er an der Adresse seiner Grossmutter registriert gewesen sei. Er habe die Grundschule und das Gymnasium besucht, welches er jedoch nach zwei Jahren verlassen habe. Er sei dann verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Einer Partei gehöre er nicht an, er unterstütze jedoch die Demokratik Haklar Federasyonu (DHF) und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Die DHF habe er im Jahr 2015 kennengelernt. Am (...) 2015 habe er an einer Gedenkfeier für lbrahim Kaypakkaya in C._______ teilgenommen, bei der er ein Poster von Kaypakkaya getragen und Slogans gerufen habe. Als die Polizei die Versammlung habe auflösen wollen, sei es zu Ausschreitungen gekommen und viele Leute seien verhaftet worden. Er selbst habe jedoch fliehen können. Er habe im Jahr 2015 an weiteren legalen Demonstrationen der DHF teilgenommen. Drei Jahre später sei am (...) 2018 an seiner Adresse eine Terroroperation durchgeführt worden, bei der man ihn gesucht habe. Ein Anwalt der DHF habe herausgefunden, dass gegen ihn Verfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» und wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eröffnet worden seien. Zudem habe er im Dezember 2015 einen Mann bei einer Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Verfahren sei zurzeit beim Kassationshof hängig. Er sei ferner den Aufgeboten zum Militärdienst im Jahr 2016 oder 2017 nicht gefolgt. Er befürchte, verhaftet und ins Gefängnis gebracht beziehungsweise getötet zu werden. Er sei kurz nach der Terroroperation ausgereist, das genaue Datum sei ihm jedoch unbekannt.
A.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.d Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, Abklärungen in der Türkei hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eröffnet worden seien. Im ersten Verfahren ([...]. Gericht für schwere Straftaten in E._______) sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «körperlicher Verletzung» sei am (...). Landesstrafgericht in E._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden und diesbezüglich sei am (...) 2018 ein Festnahmebeschluss eingetragen worden. Zudem sei eine von der Staatsanwaltschaft in F._______ geführte Ermittlung wegen Verdachts auf «Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen» unter der Nummer (...) hängig. Am (...) 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Die Existenz einer Akte wegen Terrorunterstützung und -propaganda habe nicht festgestellt werden können. Somit würden sich die Vorbringen in Zusammenhang mit der angeblichen Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda, mit welcher der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Türkei hauptsächlich begründet habe, als tatsachenwidrig erweisen.
Seine Angaben anlässlich der Anhörung seien ausserdem in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und widersprüchlich aufgefallen. Er habe beispielsweise weder den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise angeben können noch wie viel Zeit zwischen der Terroroperation und seiner Ausreise vergangen sei. Weiter habe er einerseits ausgeführt, Freunde von ihm hätten den Anwalt der DHF kontaktiert, nachdem die Terroroperation stattgefunden habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, er habe diesen Anwalt angerufen. Seine Angaben zu dem, was ihm der Anwalt gesagt habe, seien vage und wenig substantiiert ausgefallen, ebenso seine Angaben zur Akte, die erstellt worden sei. Woher der Anwalt seine Informationen habe, sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht bekannt, und er habe sich auch nicht danach erkundigt. Begründet habe er dies damit, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Anwalt persönlich zu treffen, da er von der Polizei gesucht worden sei. Da es sich um ein zentrales Element seiner Vorbringen handle, vermöchten seine Ausführungen nur unzureichend zu erklären, weshalb er nicht genauere Auskunft habe geben können. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er differenzierter, detaillierter und einheitlicher hätten berichten können, falls er das Gesagte tatsächlich selbst erlebt hätte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten.
Bezüglich der beiden Strafverfahren wegen Körperverletzung, der hängigen Ermittlung aufgrund des Verdachts auf Betrug mittels Bank- und Informatiksysteme sowie des Aufgebots zum Militärdienst, dem er nicht gefolgt sei, sei zudem anzumerken, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, seien keine Flüchtlinge. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liege somit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Die Ahndung von Straftaten wie Körperverletzung und die Ermittlung im Verdachtsfall von Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen seien als rechtstaatlich legitim einzustufen. Somit könne aus den daraus resultierenden Strafverfahren, mit denen sich der Beschwerdeführer konfrontiert sehe, keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Dasselbe gelte für allfällige Nachteile in Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung beziehungsweise der Furcht, künftig solchen ausgesetzt zu sein.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
A.e Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 27. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, in der er geltend machte, seine Eltern hätten ihn informiert, dass aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk G._______, Provinz B._______, mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz H._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig seien. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdo an» unterstellt. Am (...) 2020 hätten Antiterroreinheiten in der elterlichen Wohnung eine Razzia durchgeführt. Die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 in der Türkei den Anwalt Ferat Bo atekin beauftragt, die Verfahrensakten zu besorgen. Er werde diese nach Erhalt umgehend beim SEM einreichen. Sein Anwalt habe ihm am 15. April 2020 bestätigt, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren.
B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 27. April 2020 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, dass in seinem Fall eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Wie schon mit Entscheid vom 6. Februar 2020 dargelegt worden sei, hätten seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermocht. Ferner habe eine Anfrage des SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben, dass in seinem Fall keine Akte wegen Terrorunterstützung oder Terrorpropaganda vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb neu zwei diesbezügliche Verfahren gegen ihn hängig sein sollten. Das gehe auch aus seinem Gesuch vom 27. April 2020 nicht hervor. Schliesslich sei die Verfügung vom 6. Februar 2020 auch unangefochten geblieben, obwohl ihm dazu die Möglichkeit offen gestanden hätte.
Im Zusammenhang mit dem erneuten Asylgesuch seien keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen bestätigen könnten. Insbesondere würden dem SEM die im Gesuch erwähnten Akten (...) und (...) nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Gesuch vom 27. April 2020 diese Beweismittel zwar in Aussicht gestellt. Da diese jedoch noch immer ausstehend seien, sei nicht damit zu rechnen, dass er sie dem SEM innert nützlicher Frist vorlegen werde. Zudem sei aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte und in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel beibringen könne, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Dies insbesondere auch, weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs bereits tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestünde eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda. Somit könne auf das Abwarten weiterer Beweismittel verzichtet werden.
Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich das erneute Asylgesuch als zu wenig begründet, um den gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Nachfolgeverfahren zu genügen. Im Übrigen sei nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Das SEM verfügte sodann erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei vollumfänglich durch den am 10. Juni 2020 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt.
B.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat; dies mit der Begründung, dass die angeblichen Ermittlungen in der Türkei vom Beschwerdeführer nur behauptet, aber nicht belegt worden seien (vgl. a.a.O. E. 7.1 und 7.3). Ferner führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in türkischer Sprache sei nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers solle damit nachgewiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der Türkei gegen ihn ermittle. Das Schreiben liege nur in Kopie und ohne Übersetzung vor. Ausserdem stimme das auf dem Dokument vermerkte Aktenzeichen ([...]) nicht mit den vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 gemachten Angaben zu den Aktenzeichen der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ([...] und [...]) überein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens die gegen ihn laufenden Strafverfahren in einem falschen Licht dargestellt beziehungsweise eine politische Motivation der Behörden als ausschlaggebend dargestellt habe (was sich als tatsachenwidrig erwiesen habe) und weitere gegen ihn hängige Verfahren wegen krimineller Handlungen verschwiegen habe, sei das eingereichte Dokument als Beweis untauglich. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, warum dem Anwalt lediglich diese Akte ausgehändigt worden sein solle und andere allenfalls existierende Dokumente (bisher) nicht (vgl. a.a.O. E. 7.3).
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter Necmettin Sahin namens des Beschwerdeführers beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Darin wurde geltend gemacht, aufgrund der Corona-Krise habe der türkische Anwalt Ferat Bo atekin von den türkischen Behörden keine Doku-mente erhalten können; jetzt könne der Beschwerdeführer aber den Beweis führen, der Anwalt habe per E-Mail Dokumente betreffend die gegen ihn hängigen Strafverfahren übermittelt. Dem Beschwerdeführer würden Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zur Maoistisch-Kommunistischen Partei Kurdistans (MKP HKO) unterstellt. Mit der Eingabe wurden folgende türkischsprachige Verfahrensakten in Kopie und ohne Übersetzung eingereicht:
- Aktenstück «Soru turma No (...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu Tahkikat» vom (...) 2020 (doppelt eingereicht);
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020.
Ferner wurden Ausdrucke eines Facebook-Accounts eingereicht, soweit ersichtlich datierend aus dem Jahr 2019.
C.b Das SEM überwies die Eingabe vom 22. September 2020 mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe geltend.
C.c Im Verlaufe des anschliessenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 nebst einem Schreiben von Ferat Bo atekin, dem Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei, vom (...) 2020 (mit Übersetzung; Beilage 1) und einer Erklärung des Beschwerdeführers betreffend sein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Revisionsverfahrens (Beilage 5) folgende türkische Verfahrensakten (Beilagen 2-4) ein:
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu üpheli ifadesinin alinmasi» vom (...) 2020, betreffend die Befragung des Verdächtigten (inkl. Übersetzung);
- Aktenstück «Sayi (...), Konu (...)» vom (...) 2020, betreffend die Anfrage an die Sicherheitsdirektion des Bezirks I._______ (inkl. Übersetzung);
- Aktenstück «E._______, (...). Sulh Ceza Hâkimli i, De i ik I No (...) D.I » vom (...) 2020, betreffend den Erlass eines Haftbefehls (inkl. Übersetzung).
Dazu wurde ausgeführt, der vorherige türkische Anwalt des Beschwerdeführers sei nicht sehr aktiv gewesen. Deshalb habe dieser neu die türkische Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör beauftragt, welche ihm nun zahlreiche Dokumente habe übermitteln können.
C.d Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Rechtsvertreter Übersetzungen folgender Aktenstücke ein:
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu Tahkikat» vom (...) 2020 (doppelt eingereicht; vgl. Bst. C.a);
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.a).
Ferner reichte er erneut die Übersetzung des Aktenstücks «Soru turma No (...)» vom (...) 2020 betreffend das Gesuch um Akteneinsicht seines ersten türkischen Anwalts Ferat Bo atekin ein (vgl. Bst. C.c).
C.e Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Rechtsvertreter nochmals «die ganzen Akten der erwähnten Ermittlung» mit Versandcouvert aus der Türkei ein. Neben Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden weitere Dokumente, datierend von September und Oktober 2020 - mithin nach dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 - eingereicht. Weiter wurde die Einreichung der Vollmacht für den ersten türkischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angekündigt, die dieser bereits am 14. April 2020 in die Türkei geschickt habe. Der türkische Anwalt Ferat Bo atekin habe am (...) 2020 einen Antrag (auf Akteneinsicht) bei der Staatsanwaltschaft gestellt, um die Akten einzusehen und Kopien davon zu erhalten. Er habe aber keine Akten erhalten, auch dazu werde er eine Erklärung nachreichen.
Zudem wurde ein türkischsprachiges Schreiben der vom Beschwerdeführer neu mandatieren türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör vom 10. November 2020 eingereicht und eine Übersetzung desselben angekündigt.
Ausserdem wurden Ausdrucke des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers sowie folgende weitere, vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstandene Aktenstücke eingereicht:
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020.
C.f Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzungen der folgenden Dokumente ein:
- Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör vom 10. November 2020 (vgl. Bst. C.e);
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.e);
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.e).
C.g Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Anklageschrift vom (...) 2021 («[...], Soru turma No [...], Esas No [...], Iddianame No [...], [...]») mit Übersetzung ein, in der dem Beschwerdeführer «Beleidigung des Präsidenten» vorgeworfen wird.
C.h Mit Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer (E-6605/2020) wieder auf.
C.i Mit Urteil E-6605/2020 vom 2. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglich gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2020 gut, soweit es auf diese eintrat, und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 einzutreten und darüber materiell zu befinden.
C.j Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim SEM nach dem Verfahrensstand. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022 auf, innert Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die von ihm hängigen Strafverfahren aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien einzureichen. Die diesbezügliche Frist lief am 13. Juli 2022 ungenutzt ab.
C.k Mit Schreiben vom 5. August 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, innert Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die im Heimatland hängigen Strafverfahren einzureichen. Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte sein Rechtsvertreter beim SEM eine Stellungnahme sowie eine Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts J._______ an das (...). Strafgericht in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2021 sowie die Kopie eines Gerichtsverhandlungsprotokolls des (...). Strafgerichts in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2022, je mit Übersetzung, ein. Ausserdem stellte er ein weiteres dem SEM bislang nicht vorliegendes Beweismittel inklusive Übersetzung in Aussicht.
C.l Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter die bereits im Revisionsverfahren E-4873/2020 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. April 2021 eingereichte Anklageschrift vom (...) 2021 (Soru turma Nr. [...], Esas Nr. [...], Iddianame Nr. [...]) erneut (inkl. Übersetzung) ein (vgl. Bst. C.g).
C.m Mit Verfügung vom 17. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei vollumfänglich durch den am 10. Juni 2020 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. Der am 10. Juni 2020 geleistete Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- sei zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem Presseartikel (Beilagen 2 und 3), bereits eingereichte türkische Verfahrensakten (inkl. Übersetzungen; Beilagen 6, 7 und 9) sowie die folgenden neuen türkischen Verfahrensakten eingereicht:
- Anklageschrift vom (...) 2021 («[...], Soru turma No [...], Esas No [...], Iddianame No [...], Iddianame [...]»; inkl. Übersetzung; Beilage 5);
- Antrag auf Intervention, angefordert von K._______, vom (...) 2021 (Aktenzeichen [...]; nur auf Deutsch; Beilage 8).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er forderte ihn auf, bis zum 3. Februar 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde.
D.c Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Datum nachreichen liess, überwies der Instruktionsrichter dem SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ein Doppel der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 und lud dieses ein, bis zum 22. Februar 2023 eine Vernehmlassung einzureichen.
D.d In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
D.e Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 8. März 2023 eine Replik einzureichen.
D.f Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 8. März 2023 zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere türkischsprachige Verfahrensakten ein (Beilagen 1-9).
D.g Mit Verfügung vom 5. April 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, mit der Replik vom 8. März 2023 seien weitere (unübersetzte) türkische Beweismittel eingereicht worden, und lud das SEM angesichts der veränderten Aktenlage ein, bis zum 20. April 2023 eine zweite Vernehmlassung einzureichen.
D.h Nach erstreckter Frist reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 ein.
D.i Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 25. Mai 2023 eine Replik zur zweiten Vernehmlassung des SEM einzureichen.
D.j In der Replik vom 25. Mai 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er weitere Verfahrensakten aus der Türkei (Beilagen 1: ohne Übersetzung; Beilage 6: mit Übersetzung), eine Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2), einen Zeitungsartikel von ANF-News vom 18. November 2017 (Beilage 3), ein Foto von L._______ (Beilage 4), eine türkische Anwaltsvollmacht (Beilage 5) sowie eine Bestätigung des (...) vom 24. Mai 2023 (Beilage 7) ein.
D.k Mit Schreiben vom 8. August 2023 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2023.
D.l Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte der Rechtsvertreter Übersetzungen eines Teils der mit der ersten Replik vom 8. März 2023 und der zweiten Replik vom 25. Mai 2023 eingereichten Beweismittel sowie neue türkische Verfahrensakten (inkl. Übersetzung) ein.
D.m Mit an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versandter Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts M._______ am 26. April 2024 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet, wodurch er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, und forderte ihn auf, bis zum 21. Mai 2024 mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 zurückziehe. Ferner hielt es fest, da der rubrizierte Rechtsvertreter gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell unbekannten Aufenthaltes sei, werde diese Verfügung an die Adresse des Rechtsvertreters und dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
D.n Mit persönlichem Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Bundesverwaltungsgericht bereits telefonisch kontaktiert und die Sachlage geschildert. Sein Anwalt Necmettin Sahin habe die Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht abgeholt; er habe ihn mehrere Male erfolglos anzurufen versucht. Er reagiere nicht auf seine Anrufe und sei im Büro nicht auffindbar. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass sein Asylverfahren weitergeführt werde. Gleichzeitig bat er darum, Korrespondenzen künftig an seine persönliche Adresse zuzustellen.
D.o Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ mit, der Beschwerdeführer habe am 26. April 2024 eine Schweizerin geheiratet. Am 26. Juni 2024 sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.
D.p Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Necmettin Sahin, mit, er habe sich von Dezember 2023 bis 3. Juli 2024 im Ausland aufgehalten. Aufgrund eines Unfalls sei er nicht in der Lage gewesen, sich um sein Geschäft zu kümmern, und habe seine Post nicht abholen können. Er ersuche deshalb um die nochmalige Zustellung der retournierten Korrespondenz.
D.q Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 teilte der Instruktionsrichter Necmettin Sahin mit, es sei aufgrund seiner langen Abwesenheit und Nichterreichbarkeit unklar, ob der Beschwerdeführer noch durch ihn vertreten werden wolle, und forderte ihn auf, bis zum 21. August 2024 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, aktuelle und auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezogene Vollmacht einzureichen. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Vollmacht respektive bei nicht fristgerechter Einreichung der Vollmacht werde für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, der Beschwerdeführer werde nicht mehr von ihm, Necmettin Sahin, vertreten. Die nicht abgeholte Korrespondenz werde erst nach Eingang der Vollmacht zugestellt.
D.r Mit Schreiben vom 15. August 2024 reichte Necmettin Sahin eine Kopie der vom Beschwerdeführer am selben Tag neu ausgestellten Vollmacht ein.
D.s Mit Schreiben vom 27. August 2024 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Necmettin Sahin Kopien der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 (inkl. Couvert), eine Telefonnotiz vom 24. Juni 2024 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 zu.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien seien in der Türkei diverse politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. So seien Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation», «Propaganda für eine terroristische Organisation», «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu» hängig. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe für ihn daher eine Gefährdung an Leib und Leben. Der Vollzug der Wegweisung würde zudem gegen Art. 3 EMRK verstossen.
E. 3.2 Zu bemerken sei dazu, dass die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere nach dem Putschversuch im Jahre 2016, bekannt sei. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden würden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagieren, sobald vermeintlich kritische Äusserungen gemacht würden. Gleichwohl werde nicht jede Person aus der Türkei, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien verwickelt sei, automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu erstellen, ob die Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. In der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2020, durch welche das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei, sei ausführlich erwogen worden, dass er keine flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Aktivitäten in der Türkei ausgeübt habe, und seine Vorbringen, gegen ihn seien in der Türkei Strafverfahren wegen der «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» hängig, seien als tatsachenwidrig qualifiziert worden. Die damaligen Abklärungen hätten auch ergeben, dass gegen ihn diverse rechtstaatlich legitime Strafverfahren eingeleitet worden seien. In einem Verfahren, welches am (...). Gericht für schwere Straftaten in B._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden sei, sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei von der (...). Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts in B._______ mit Urteilsnummer (...) bestätigt worden und sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «Körperverletzung» sei am (...). Landesstrafgericht in B._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei am (...) 2018 ein Festnahmebeschluss eingetragen worden. Zudem bestehe eine weitere hängige Ermittlung, welche von der Staatsanwaltschaft in F._______ unter der Nummer (...) geführt werde. Der Beschwerdeführer stehe unter dem Verdacht, «Betrug mittels Bank- und Informationssystemen» begangen zu haben. Am (...) 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Es sei folglich offensichtlich, dass er das Heimatland verlassen habe, um dieser rechtstaatlich legitimen und flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Ahndung durch die türkischen Behörden aufgrund gemeinrechtlicher Straftaten zu entgehen. Aus den bislang eingereichten Gerichtsakten ergebe sich lediglich ein hängiges Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Die weiteren geltend gemachten hängigen Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation», «Propaganda für eine terroristische Organisation» und «Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu» seien nach wie vor nicht belegt. Bezüglich des hängigen Verfahrens wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» sei festzuhalten, dass nach dem Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2020 nunmehr die Staatsanwaltschaft B._______ für das Strafverfahren zuständig sei. Nach Einreichung der Anklageschrift vom (...) 2021 durch die Staatsanwaltschaft B._______ sei davon auszugehen, dass sich dieses Strafverfahren nun in der Prozessphase befinde. Zum heutigen Zeitpunkt sei die weitere Entwicklung dieses Strafverfahrens jedoch nicht abzusehen, weshalb auch nicht mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe. In den letzten Jahren habe es bezüglich Art. 299 tStGB zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben; der Anteil der Verurteilungen habe aber unter zehn Prozent gelegen. Das Risiko für eine Person, verurteilt zu werden, sei relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich einer allfälligen künftigen Verhaftung im Heimatland lasse sich zudem Folgendes festhalten: Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) halte in seinem letzten Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei - basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 - fest: «It is noteworthy that only a limited number of allegations of physical iII-treatment by law enforcement officials were received from persons detained on suspicion of terrorism-related crimes. Actually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [...] (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des CPT und aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er nach Fortführung der Ermittlungen angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Zu einer allfälligen künftigen Verurteilung sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]) würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 299 tStGB in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass unbedingte Haftstrafen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen würden. Diese Einschätzung beruhe auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Auch allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Im Falle des Beschwerdeführers sei jedoch festzustellen, dass er zusätzlich wegen diverser gemeinrechtlicher Straftaten respektive diesbezüglich hängiger rechtstaatlich legitimer Strafverfahren behördlich gesucht werde. All diese Strafverfahren seien aber, wie bereits in der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 festgestellt, flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Zwar sei er in einem dieser Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Im türkischen Rechtssystem würden aber verurteilte Personen - wie auch in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten - praktisch nie bis zum Ende der Haftstrafe in einer Haftanstalt verbleiben, weil sie zuvor bedingt entlassen werden könnten. Die zwei Bedingungen für eine bedingte Entlassung seien gute Führung und die Verbüssung eines bestimmten Teils der Haftstrafe (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275). In der Praxis werde gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM einer verurteilten Person praktisch immer gute Führung attestiert, ausser sie habe etwas Unannehmbares getan. Nach gültiger Rechtslage in der Türkei hätten zu einer zeitigen Haftstrafe verurteilte Personen in der Regel die Hälfte ihrer Haftstrafe zu verbüssen (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275, ausser bei Terrordelikten), bevor sie bedingt entlassen werden könnten. Verurteilte Personen mit guter Führung, die in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht seien, könnten ein Jahr vor dem Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung beim Vollstreckungsrichter (infaz hakimi) darum ersuchen, unter Bewährungsauflagen gestellt zu werden (Art. 105/a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5275). Komme der Vollstreckungsrichter dem Gesuch nach, was die Regel sei, werde die verurteilte Person bereits vor dem Datum der bedingten Entlassung aus der Haft entlassen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Aussageprotokoll des Ermittlungsbüros für organisierte Straftaten vom (...) 2020 (Ermittlungsnummer [...]) sei festzuhalten, dass bis zum heutigen Tag keine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache vorliege, obwohl Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsyIG grundsätzlich schriftlich geführt würden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.) und der Sachverhalt bei Gesuchseinreichung liquid sein müsse. Daher könne sich das SEM zu diesem Aktenstück nicht abschliessend äussern. In antizipierender Beweiswürdigung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Inhalt dieses einzelnen Aktenstücks geeignet wäre, die obigen Erwägungen umzustossen. Diese würden folglich zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Strafverfahrens wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht; das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.
E. 4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei seien gegen diesen drei Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer werde wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan und Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu sowie wegen Verbreitung von Propaganda der PKK gesucht. Falls er festgenommen werde, könnte er zu einer Haftstrafe von 1 bis 5 Jahren verurteilt werden. Die beiden ersten Strafverfahren seien vor Gericht hängig, nachdem Anklageschriften eingereicht und durch das Gericht genehmigt worden seien. Die Rechtsvertreter von Recep Tayyip Erdo an und Süleyman Soylu hätten vor Gericht je einen Antrag gestellt, als Gegenpartei akzeptiert zu werden, und würden Einfluss auf die Gerichte nehmen, damit der Beschwerdeführer verurteilt werde. In der Türkei könnten Richter nicht gegen den Willen der beiden mächtigsten Personen im Land entscheiden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit sei mit den eingereichten Beweismitteln nachgewiesen und glaubhaft gemacht. Mit den gemeinrechtlichen Straftaten habe sein Asylantrag nichts zu tun. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei pauschal und undifferenziert begründet.
E. 5.1 In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 führt das SEM aus, in der Beschwerde werde geltend gemacht, das SEM habe Beweismittel, welche bereits in den vorangegangenen Verfahren eingereicht worden seien, in der Verfügung vom 17. November 2022 nicht mitberücksichtigt. Wie anhand der gegebenen Akten jedoch nachverfolgt werden könne, seien die Beilagen Nr. 5 (recte: Nr. 8; Antrag auf Intervention vom [...] 2021) und Nr. 8 (recte: Nr. 5; Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021) bislang nicht eingereicht worden. Beide Aktenstücke würden im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4873/2020 vom 25. November 2021 und in dessen Urteil E-6605/2020 vom 2. Februar 2022 nicht erwähnt. Auch der Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2022 betreffend Verfahrensstand hätten keine Beweismittel beigelegen. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom SEM zweimal aufgefordert worden, entsprechende Beweismittel nachzureichen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 (recte: 19. August 2022) seien schliesslich folgende Aktenstücke nachgereicht worden: Die Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts J._______, welcher den beschwerdeführenden Recep Tayyip Erdo an vertrete, an das (...). Strafgericht in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2021 sowie die Kopie eines Gerichtsverhandlungsprotokolls des (...). Strafgerichts in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2022. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 sei dann nachträglich eine weitere Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021 (Iddianame Nr. [...]) eingereicht worden. Das SEM habe nicht unseriös gearbeitet. Festzustellen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer, wie schon in den vorangegangenen Verfahren, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und lediglich auf Druck hin, demnach nach Ergehen ablehnender Verfügungen, weitere Beweismittel auf Beschwerdeebene zu den Akten gebe. Dabei werde verkannt, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsyIG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Bei dieser Sachlage könne vom Beschwerdeführer, der von einer mit dem schweizerischen Asylsystem vertrauten Rechtsvertretung betreut werde, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass er alle erforderlichen Beweismittel und allfällige Übersetzungen mit der Gesucheinreichung beibringe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Einwand, das SEM gehe aufgrund unseriöser Arbeitsweise von nur einem hängigen Strafverfahren aus, sei folglich nicht zu hören.
E. 5.2 Bezeichnenderweise würden die nunmehr erstmals eingereichten Beweismittel (Beilagen Nr. 5 und 8) das in den bereits bekannten Gerichtsakten lediglich angedeutete, aber bislang unbewiesen gebliebene Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers betreffen. Wie die Beilagen Nr. 5 und 8 demzufolge nahelegen würden, sei aktuell - neben dem bereits hängigen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik - auch ein Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers gegen den Beschwerdeführer zur Anklage gebracht worden. Diese beiden Aktenstücke seien dabei als die aktuellsten Dokumente zu diesem Strafverfahren anzusehen. Nach Einreichung der Anklageschrift vom (...) 2021 (Iddianame Nr. [...]) durch die Staatsanwaltschaft E._______ sei demzufolge davon auszugehen, dass sich dieses Strafverfahren nun in der Prozessphase befinde. Dennoch respektive gerade deswegen sei zum heutigen Zeitpunkt die weitere Entwicklung dieses Strafverfahrens nicht abzusehen, weshalb auch nicht mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.
E. 5.3 Ferner seien mit der Beschwerde zwei Online-Zeitungsartikel eingereicht worden, welche die Verhaftung des lstanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu thematisieren würden (Beilagen Nr. 2 und 3). Inwiefern diese beiden Zeitungsartikel in einem direkten Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers stehen sollen, könne der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Festzustellen sei diesbezüglich aber, dass es sich bei Ekrem Imamolgu um eine weithin bekannte politische Person des öffentlichen Lebens in der Türkei handle, welche folglich als exponiert anzusehen sei. Der Beschwerdeführer könne hingegen aufgrund seiner (geringfügigen) Aktivitäten in den sozialen Medien gerade nicht als exponierte politische Person des öffentlichen Lebens angesehen werden. Folglich geht dieser Vergleich des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung fehl.
E. 5.4 Die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Gerichtsakten (Beilagen Nr. 6, 7 und 9) seien bereits während des Sonderverfahrens respektive in den vorangegangenen Verfahren vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter eingereicht und in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 vom SEM mitberücksichtigt worden. Die Beilagen Nr. 6 und 7 - ein polizeilicher Untersuchungsbericht in Bezug auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien vom (...) 2020 sowie eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») vom (...) 2020 (Karar No. [...]) - sollen dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters das angeblich ebenfalls hängige Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» belegen. Es handle sich dabei aber nachweislich um Akten aus der Ermittlungsphase, was bedeute, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die darin erwähnten möglichen Straftattatbestände später auch wirklich von einer Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht würden. Dies betreffe sicherlich den polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) 2020, in welcher eine polizeiliche Ermittlungsbehörde den Auftrag erhalten habe, Abklärungen zu einer möglicherweise von einer verdächtigen Person begangenen Straftat zu treffen. Weiter könne festgestellt werden, dass der (mögliche) Straftatbestand der «Propaganda für eine Terrororganisation» letztmals in der Unzuständigkeitsverfügung vom (...) 2020 erwähnt werde. Wie der Titel bereits besage, sei in dieser Verfügung erwogen worden, dass die Staatsanwaltschaft G._______ nicht für die Ermittlungen zu den aufgeführten Straftaten respektive eine allfällige diesbezügliche Anklage zuständig sei, da der «Tatort», gemeint sei der Wohnsitz des Angeklagten, nicht in G._______ liege. Vielmehr liege die diesbezügliche Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft in E._______. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne jedoch nicht nachverfolgt werden, dass der Straftatbestand der «Propaganda für eine Terrororganisation» von der Staatsanwaltschaft E._______ zur Anklage gebracht worden sei, wie dies bei den Straftatbeständen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Beleidigung eines Amtsträgers» der Fall sei. Da seit Ergehen der Nichtzuständigkeitsverfügung vom (...) 2020 beinahe drei Jahre vergangen seien, sei davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Gerichtsakten der zuständigen Staatsanwaltschaft E._______ vorliegen sollten, wenn diese den Straftatbestand «Propaganda für eine Terrororganisation» tatsächlich weiterverfolgt hätte. Wie der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerde klar zu erkennen gebe, hätten sie (direkten) Zugriff auf das persönliche Konto des Beschwerdeführers auf UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; türkisches Justizinformationssystem; Anm. des BVGer). Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, aktuellere Gerichtsakten respektive einen Auszug aus seinem persönlichen Konto bei UYAP beim SEM respektive beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, um zu belegen, dass dieses Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» aktuell noch immer hängig sei. Da der Beschwerdeführer dies trotz zweifacher Aufforderung des SEM, alle verfügbaren und aktuellen Unterlagen bezüglich aller hängigen Strafverfahren einzureichen, nicht getan habe und nunmehr auch auf Beschwerdeebene lediglich auf ältere, bereits bekannte Gerichtsakten aus der Ermittlungsphase verweise, lasse sich mutmassen, dass ein allfälliges Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» aufgrund mangelnder Beweise zwischenzeitlich eingestellt und lediglich die Straftatbestände «Beleidigung des Präsidenten der Republik» sowie «Beleidigung eines Amtsträgers» von der Staatsanwaltschaft E._______ zur Anklage gebracht worden seien. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit nicht, das behauptete, angeblich aktuell hängige Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit aktuelleren Gerichtsakten konkret nachzuweisen.
E. 5.5 Schliesslich sei auch die Behauptung des Rechtsvertreters, das SEM habe mit der Erwähnung der gegen den Beschwerdeführer im Heimatland hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahren in der Verfügung vom 17. November 2022 aufgezeigt, dass es Vorurteile gegen den Beschwerdeführer habe, klar zurückzuweisen. Die hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien bei der objektiven Beurteilung, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat allenfalls Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Masse zu befürchten habe, praxisgemäss mitzuberücksichtigen.
E. 6.1 In der Replik vom 8. März 2023 wird geltend gemacht, es gebe unter anderem einen Haftbefehl und ein Fezleke (Zusammenfassung der Ermittlungsakte). Dieses Verfahren sei seit 2020 hängig. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente nicht einreichen können, weil die Staatsanwaltschaft diese verheimlicht und nicht habe aushändigen wollen. Sein Anwalt habe recherchiert und herausgefunden, wo gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Als er mit konkreten Angaben zur Staatsanwaltschaft gegangen sei, habe diese die Herausgabe der Akten nicht verweigern können, weil das Strafverfahren nicht unter Geheimhaltung gestanden habe. Er sei nicht die Schuld des Beschwerdeführers, wenn die Staatsanwaltschaft sich weigere, gewisse Dokumente zugänglich zu machen. Wie aus den beigelegten Dokumenten hervorgehe, werde der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gebracht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (vgl. etwa die Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Trotz der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was dazu geführt habe, dass das SEM sein Asylgesuch abgelehnt habe.
E. 6.2 Aus den mit der Replik eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer drei politisch motivierte Strafverfahren hängig seien. Es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis komme. Aus finanziellen Gründen könne sich der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beweismittel nicht leisten. Es werde deshalb ersucht, diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen.
E. 6.3 Sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollten, sei die Angelegenheit an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen könne, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen habe.
E. 7.1 In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 führt das SEM aus, es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Verfahren nach Art. 111b und 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Der Sachverhalt müsse deshalb bei Gesucheinreichung liquid sein. Daneben sei eine gesuchstellende Person gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sei eine gesuchstellende Person dazu angehalten, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen, in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheine, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Verhalten des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters, für die Bearbeitung des Gesuchs relevante Beweismittel, wie die nunmehr vorliegenden Gerichtsakten zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation», stets erst auf Druck des SEM respektive des Bundesverwaltungsgerichts hin auszuhändigen, sei als stossend zu erachten. Auch die nunmehr geltend gemachte Erklärung, die Staatsanwaltschaft habe dieses Strafverfahren bislang geheim gehalten und die dazugehörigen Akten nicht aushändigen wollen, sei nicht glaubhaft. Gemäss Akten-lage sei ein entsprechendes Strafverfahren bereits mit dem Gesuch um Revision vom 22. September 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht worden. Die Existenz dieses Strafverfahrens sei demzufolge sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter schon seit längerer Zeit bekannt gewesen (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter hätten jedoch auch nach zweifacher Instruktion durch das SEM, alle relevanten Beweismittel unverzüglich nachzureichen, in der Stellungnahme vom 19. August 2022 nicht zu erkennen gegeben, dass ihnen zum damaligen Zeitpunkt der Zugang zu bestimmten Akten verwehrt gewesen wäre. Ebenso sei der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 nicht zu entnehmen, dass der Zugang zu gewissen Akten beschränkt sei, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt weder dem SEM noch dem Bundesverwaltungsgericht ein entsprechender Geheimhaltungsbeschluss der türkischen Behörden vorgelegt worden sei. Da der Beschwerdeführer über eine heimatliche Rechtsvertretung verfüge und auch Zugang zu UYAP habe, könne von ihm erwartet werden, auf Aufforderung hin alle relevanten Beweismittel bei den schweizerischen Asylbehörden einzureichen. Die Darstellung in der Replik vom 8. März 2023, es sei dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen, die eingereichten Akten zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» vorzulegen, sei folglich eine reine Schutzbehauptung. Nichtsdestotrotz würden nunmehr Gerichtsakten zum Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» vorliegen, zu welchen sich das SEM differenziert äussern könne. Es seien dies folgende Gerichtsdokumente:
- Eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») des Büros für Terrorismusbekämpfung der Staatsanwaltschaft H._______ vom [...] 2020; Soru turma No [...];
- Ein Vereinigungsbeschluss («Birlestirme Karari») der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...) (doppelt eingereicht);
- Ein Beschluss in sonstiger Sache («Degisik Is Karar») des (...). Friedenrichterstrafamts E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Ein richterlicher Vorführbefehl («Yakalama Emri») des (...). Friedenrichterstrafamts E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») des Büros für Terrorismusbekämpfung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...);
- Ein Trennungsbeschluss («Ayirma Karari») der Staatanwaltschaft E._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...);
- Eine Mitteilung des Büros für die Untersuchung von Terrorismus und organisierter Kriminalität der Staatsanwaltschaft B._______ an das Büro für richterliche Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Ein Überweisungsbericht («Fezleke») des Ermittlungsbüros für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwaltschaft B._______, ohne Datum; Soru turma No (...).
E. 7.2 Eine intern durchgeführte Kontextualisierung aller vorhandenen Gerichtsdokumente zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» lasse den Schluss zu, dass sich dieses derzeit (noch) in der Ermittlungsphase befinde, da keine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft respektive entsprechende Gerichtsdokumente der ersten Instanz vorlägen. Eine interne Dokumentenanalyse habe weiter ergeben, dass keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden, was aber nicht per se für eine verifizierte Authentizität der eingereichten Beweismittel spreche.
E. 7.3 Entgegen der in der Replik vom 8. März 2023 vertretenen Auffassung sei das Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» jedoch nicht wegen allfälliger Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK eingeleitet worden. Wie die eingereichten Gerichtsdokumente belegen würden, habe der Beschwerdeführer auf der Plattform Facebook einige wenige Beiträge gepostet, welche die linksradikale «Maoistische Kommunistische Partei» (MKP) thematisieren würden. Bei dieser handle es sich um einen aufgrund von internen Differenzen abgespaltenen Teil der Mutterpartei «Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten» (TKP/ML), die im April 1972 von Ibrahim Kaypakkaya gegründet worden sei. Ideologisch seien sowohl die TKP/ML wie auch die MKP fest im Fundament des Marxismus-Leninismus verankert, auch wenn sie dabei einer maoistischen Linie folgen würden. Gewalt sei ein akzeptiertes und praktiziertes Mittel im politischen Kampf. Ziel des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat sei der revolutionäre Umsturz des politischen Systems in der Türkei und die Schaffung eines «demokratischen Volksstaates» unter Führung des Proletariats (gewesen). Sowohl die TKP/ML wie auch die MKP würden daher über gewaltbereite Guerilla-Gruppierungen in der Türkei verfügen. Im Falle der MKP seien dies die «Volksbefreiungsarmee» (HKO) sowie die «Partisanen Volkskräfte» (PHG). Ein spezifischer Beitrag auf dem Facebook-Account des Beschwerdeführers beinhalte dabei ein auf Youtube publiziertes und von ihm am 23. Februar 2020 geteiltes Video mit dem Titel «MKP HKO 2016 Görüntüleri». Dieses zeige, wie die Guerilla-Kämpfer der HKO für den bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat trainieren würden und auch wie ein vermummter Guerilla-Kämpfer, mit weiteren vermummten Guerilla-Kämpfern sowie den Flaggen der MKP, der HKO und der PHG im Hintergrund, eine Ansprache an die Zuschauer des Videos halte. Es sei naheliegend, dass diese Person die Zuschauer dabei zum bewaffneten Kampf gegen die als feindlich erachtete türkische Regie-rung aufrufe. Dass der Beschwerdeführende derartige Videos auf seinem Facebook-Profil teile, lasse den Eindruck entstehen, dass er bewaffnete Anschläge gegen die Vertreter des türkischen Staates befürworte. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten in den sozialen Medien die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) nach sich ziehe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach als rechtsstaatlich legitim. Solche öffentlichen Aufforderungen zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen würden auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet (vgl. Art. 259 StGB).
E. 7.4 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen in der Türkei gegeben habe; jedoch sei es in nur rund einem Drittel dieser Ermittlungen zu einer Verurteilung gekommen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 7.5 Bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien lasse sich sodann feststellen, dass sein Profil bei Facebook nicht den Eindruck mache, von einer vernetzten sowie wahrhaft (exil-)politisch aktiven Person zu stammen. So poste der Beschwerdeführer oftmals nur Meldungen von anderen Personen, Gruppen oder auch Nachrichtenagenturen, die er eher selten selbst ausführlich kommentiert respektive analysiert habe. Er verfüge nur über wenige Freunde auf Facebook, was sich auch in der Resonanz widerspiegele. So würden seine Beiträge durchschnittlich von ein bis drei Personen gelikt und äusserst seIten (weiter-)geteilt oder gar kommentiert. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen.
E. 7.6 Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sowohl das Profil des Beschwerdeführers auf Facebook als auch die vorliegenden Ermittlungsakten den Schluss zuliessen, dass er die Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik», «Beleidigung eines Amtsträgers» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. So stamme der allererste Beitrag des Beschwerdeführers auf seinem Facebook-Account vom 18. Juli 2019. Die Aktivitäten in den sozialen Medien seien folglich erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer sich schon seit längerer Zeit in der Schweiz befunden habe. Weiter könne den eingereichten Gerichtsakten entnommen werden, dass er seine frühere Wohnadresse in B._______ auf seinem Facebook-Profil angegeben habe, obwohl dies nicht erforderlich sei (vgl. SEM-act. [...]-1/15 S. 13). Dies vermittle den Eindruck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe ermöglichen wollen. Weiter bestehe im Zusammenhang mit der von ihm im Heimatland mandatierten Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör seitens des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts der begründete Verdacht, dass sich diese spezifische Anwältin gegen Entgelt dienstbar mache, asylsuchenden Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwillig initiierten Strafverfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gastland zu verhelfen (vgl. das Schreiben der Anwältin an die zuständigen Behörden vom 10. November 2020 [vgl. Sachverhalt Bst. C.e und C.f]; vgl. auch das Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Dass der Beschwerdeführer über genau dieselbe Rechtsvertretung im Heimatland verfüge, wie derjenige im zitierten Beschwerdeverfahren D-2098/2021 nähre den begründeten Verdacht, dass auch er seine nunmehr hängigen Strafverfahren mutwillig und gegen Entgelt habe initiieren lassen.
E. 7.7 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdiene, dürfe im vorliegenden Fall folglich nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Er werde dabei aber die Gelegenheit erhalten, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - demnach die Absicht, sich hier in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Wie oben bereits erwogen, zeige sein Facebook-Account auf, dass er nur über wenige Freunde respektive Follower verfüge und folglich auch nur eine sehr geringe Resonanz auslöse, zumal er meist nur Beiträge Dritter geteilt habe. Sein Profil bei Facebook vermittle dabei nicht die Attitüde eines wahren (exil-)politischen Aktivisten. Dies lasse den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen werde, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu überzeugen. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 8.1 In der Replik vom 25. Mai 2023 wird im Wesentlichen geltend gemacht, durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorhandene Dokumente nicht habe einreichen können und habe zuwarten müssen, bis er diese habe erhältlich machen können, sei ihm kein Vorteil erwachsen. Das SEM vergesse, dass er zu Beginn die Akten wegen der Corona-Pandemie nicht habe einreichen können. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verweigert. Der Vorwurf des SEM, er habe keinen Geheimhaltungsbeschluss eingereicht, sei nicht gerechtfertigt, denn die Staatsanwaltschaft habe die Akteneinsicht ohne Geheimhaltungsbeschluss verweigert und zum Teil die Existenz der Akten verheimlicht. Der Beschwerdeführer könne nicht für die Unregelmässigkeiten in der Türkei verantwortlich gemacht werden.
E. 8.2 Aus dem Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Straftat «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» mehrmals begangen worden sei, was das zu erwartende Strafmass erhöhe. Dass noch keine Anklageschrift habe eingereicht werden können, beweise zudem nicht, dass er ohne Strafe davonkomme. Der Beschwerdeführer interessiere sich zudem für mehrere und vor allem für linke Parteien in der Türkei. Er sympathisiere sowohl mit der PKK als auch mit der MKP. Obwohl er selbst in einer legalen Partei tätig gewesen sei, sei er angegriffen und bedroht worden. Gegen ihn werde primär wegen Verbreitung von Propaganda der PKK ermittelt. In den Akten werde aber auch die MKP/HKO erwähnt.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer sei in der Türkei Mitglied des Vereins «(...)» gewesen, der im Jahr 2016 mit der Begründung, er gehöre zur MKP, aufgelöst worden sei. Die Aktivitäten würden nun unter dem Namen (...) weitergeführt, wie sich aus der Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2) ergebe. Der Beschwerdeführer sei damals mit N._______, der sich im Jahr 2014 entschieden habe, in die Berge zu gehen, im gleichen Verein gewesen. Der Beschwerdeführer habe am (...) 2014 am «(...)» teilgenommen und am gleichen Tag sei N._______ in die Berge gegangen. N._______ habe an der Front der MKP gekämpft und sei - wie sich aus dem Zeitungsartikel von ANF-News (Beilage 3) ergebe - im Jahr 2017 durch türkische Soldaten bei einem Gefecht ermordet worden. Auch seien weitere Kollegen des Beschwerdeführers während dieser Zeit bei der MKP gewesen und hätten in den Bergen gekämpft. So zum Beispiel der auf dem eingereichten Foto mit dem Beschwerdeführer abgebildete L._______ (Beilage 4), der in den Bergen im Jahr 2018 festgenommen worden und verurteilt worden sei; sein Verfahren sei noch beim Kassationsgericht hängig. Unter den in der Replik erwähnten Links könne ersehen werden, dass fünf kranke Gefangene, unter anderem auch L._______, verlegt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht in die Berge gegangen. Er habe stattdessen legale Aktivitäten im Verein ausgeführt und habe mit den Leuten des Vereins bis zur Ausreise in Kontakt gestanden. An der Anhörung habe er erwähnt, dass er bei einer Demonstration zum Gedenken von Ibrahim Kaypakkaya im Jahre 2015 angegriffen worden sei. Im Jahre 2018 habe er erfahren, dass Ermittlungen gegen ihn durchgeführt würden. Aus diesem Grund habe er die Türkei verlassen, was durch die Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2) belegt werde.
E. 8.4 Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werde. Er sei vorbestraft, habe mehrere «Straftaten» begangen und es werde ihm vorgeworfen, die gleiche Straftat mehrfach begangen zu haben, so insbesondere die Verbreitung von Propaganda, was sich aus dem Vereinigungsbeschluss vom (...) 2021 ergebe.
E. 8.5 Sodann sei die Behauptung des SEM, er habe die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik», «Beleidigung eines Amtsträgers» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, absurd. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gegen Entgelt Strafverfahren habe einleiten lassen, nur weil er in der Türkei eine bestimmte Rechtsvertretung mandatiert habe. So etwas könne nicht gegen Entgelt organisiert werden. Sein erster Rechtsvertreter Ferat Bo atekin sei oft nicht erreichbar gewesen und habe seine Aufgabe als Rechtsvertreter nicht korrekt durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auf Empfehlung anderer Asylsuchenden Frau Cihan Özgüne Güngör beauftragt, was aus der Vollmacht an Anwalt Ferat Bo atekin (Beilage 5) ersichtlich sei. Der vom SEM erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauches beruhe auf einer blossen Vermutung. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bestraft beziehungsweise verurteilt werde. Er sei sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz politisch tätig. Die Vorinstanz wolle diese Wahrheit nicht akzeptieren. Viele seiner Kollegen seien in die Berge gegangen. Einige seien im Gefecht gefallen und manche seien verhaftet worden (als Beweis wird dazu auf die Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Direktion für die Bekämpfung von Cyber-Kriminalität [Beilage 6] verwiesen). Wenn der Beschwerdeführer zum Gedenken an seine Kollegen etwas gepostet habe, bedeute das nicht, dass er Mitglied der erwähnten Organisationen sei.
E. 8.6 Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz politisch engagiert. Er sei Mitglied des (...) in D._______, was sich aus der Bestätigung vom 24. Mai 2023 (Beilage 7) ergebe. Die Behauptung der Vorinstanz betreffend Rechtsmissbrauch sowie seines fehlenden politischen Profils würden nicht zutreffen. Gegen den Beschwerdeführer würden diverse Strafverfahren geführt, er sei vorbestraft und er habe Straftaten wiederholt begangen. Weil die ihm vorgeworfenen Straftaten öffentlich und im Ausland begangen worden seien, seien die Bedingungen für ein höheres Strafmass erfüllt. Staatspräsident Recep Tayyip Erdo an und Innenministers Süleyman Soylu hätten beim Gericht beantragt, als Partei akzeptiert zu werden. Dieser Antrag sei durch das zuständiges Gericht genehmigt worden. Unter diesen Umständen sei klar, dass der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Es bestehe auch das Risiko, dass er misshandelt und gefoltert werde. Der negative Entscheid der Vorinstanz basiere auf Vermutungen und Vorurteilen gegen den Beschwerdeführer. Mit den eingereichten Dokumenten sei nachgewiesen, dass er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz politisch engagiert sei. Es seien sowohl Vorflucht- wie auch Nachfluchtgründe gegeben. Aus den dargelegten Gründen und den eingereichten Beweismitteln werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliege. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG und habe Anspruch auf Asyl.
E. 8.7 Einige der eingereichten Dokumente hätten wegen Zeitdruckes nicht übersetzt werden können. Es werde deshalb darum gebeten, diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen.
E. 9 Mit Eingabe vom 7. November 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe inzwischen einige Dokumente übersetzen lassen. Es handle sich um Übersetzungen folgender Dokumente, die bereits mit der zweiten Replik eingereicht worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. D.l; die Zuordnung der Beweismittel durch den Rechtsvertreter ist teilweise fehlerhaft, Anm. des Gerichts):
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion (Beilage 1);
- Bestätigung (...) ([...]; Beilage 2);
- Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Direktion für Bekämpfung gegen Cyber-Kriminalität (Beilage 6); Ausserdem habe der Beschwerdeführer folgende Dokumente übersetzen lassen:
- Nachfrage Festnahmezustand vom (...) 2022 (Beilage 1). Diesem könne entnommen werden, dass die Generalstaatsanwaltschaft aktiv verfolge, ob der Beschwerdeführer festgenommen worden sei;
- Fezleke (Zusammenfassung des Ermittlungsberichts) vom (...) 2022 (Beilage 2). Diesem könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz vorgeworfen werde, Propaganda der «Terrororganisation MKP» verbreitet zu haben;
- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2022 (Beilage 3). Diesem könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei und gesucht werde.
E. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 10.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen - wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers - von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.4, D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 5.4.4 und 5.4.5, E-4464/2023 vom 30. Mai 2025 E. 7.4). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 10.3 Aufgrund der eingereichten Anklageschriften vom (...) 2021 und vom (...) wurden im Falle des Beschwerdeführers Verfahren wegen mutmasslicher Beleidigung des Staatspräsidenten beziehungsweise Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu den zuständigen Gerichten zur Beurteilung überwiesen. In beiden Gerichtsverfahren ist zurzeit allerdings offen, ob er wegen der ihm zur Last gelegten Delikte tatsächlich verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt, das in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche dennoch verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 (Rechtsnatur der HAGB-Entscheide) und E. 8.5 (Rechtsentwicklung in der Türkei) verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorführbefehlen in Untersuchungshaft genommen werden könnte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für das Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher «Propaganda für eine Terrororganisation», in welchem noch gar nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird.
E. 10.4 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. September 2018 nicht geltend machte, dass er in sozialen Medien regimekritische Beiträge verfasse und auch nicht - wie in der Replik vom 25. Mai 2023 behauptet - erklärte, er sympathisiere mit der PKK oder linken Parteien wie der MKP/HKO. Auch machte er nicht geltend, er sei Mitglied im Verein «(...)» respektive in der (...) ([...]) gewesen beziehungsweise mit Personen namens N._______ und L._______ bekannt oder befreundet gewesen, die sich in der MKP/HKO engagiert hätten. Die entsprechenden Ausführungen erscheinen als Versuch, das politische Profil des Beschwerdeführers nachträglich zu schärfen, um daraus mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft allenfalls Kapital schlagen zu können. Es besteht indessen kein Grund, den in der Replik vom 25. Mai 2023 nachgeschobenen, fragmentarisch gehaltenen und anekdotenhaft wirkenden Ausführungen zum angeblichen politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Vergangenheit Glauben zu schenken. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Replik und die dazu eingereichten Beweismittel ist im Übrigen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil damit durchwegs vorbestandene Sachverhalte geltend gemacht werden, die als solche nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuches bilden können (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 10.5 Aus den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und den eingereichten Beweismitteln, so insbesondere auch aus den Ausführungen im Schreiben des (...) in D._______ vom 24. Mai 2023 (vgl. Replik vom 15. Mai 2023 Beilage 7) wird schliesslich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem Ausmass exilpolitisch betätigt, das über massentypische Erscheinungsformen politischer Aktivitäten vieler seiner Landsleute in europäischen Ländern hinausgeht. Dass er durch exilpolitische Tätigkeiten das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, ist nicht belegt und auch nicht anzunehmen.
E. 11 Wie das SEM in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung 6. Februar 2020 feststellte, hat sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 7. September 2018, in der Türkei seien gegen ihn Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» und wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eröffnet worden, im damaligen Zeitpunkt als tatsachenwidrig erwiesen. Erst mit der als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. September 2020 wurden erstmals türkische Verfahrensakten eingereicht, mit denen belegt werden sollte, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien; dies aufgrund von Beiträgen auf seinem Facebook-Account, die er frühestens im Jahr 2019 und damit erst nach seiner Ausreise verfasst hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und übereinstimmend mit den Feststellungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit Beiträgen bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, insbesondere auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Wohnadresse in B._______ auf seinem Facebook-Profil angegeben hat, sowie in Bezug auf das Engagement der türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör (vgl. vorstehend E. 7.6 und 7.7). Aus zahlreichen anderen Asylverfahren ist ein solch rechtsmissbräuchliches Vorgehen türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, längst bekannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1697/2024 vom 3. April 2025 E. 7.3, E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 8.4, E-4638/2020 vom 23. September 2024 E. 6.3.3, E-1873/2023 vom 18. September 2024 E. 5.2, E-1300/2024 vom 5. September 2024 E. 5.4.2 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Wie das SEM zu Recht festhält, vermittelt der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Anzahl von Followern auf seinem Facebook-Account und der geringen Resonanz, die seine darauf geposteten Beiträge erzielen, zudem nicht den Eindruck eines wahren politischen Aktivisten. Der Beschwerdeführer wird vor diesem Hintergrund - wie das SEM in der Vernehmlassung 4. Mai 2023 zu Recht festhält - Gelegenheit haben, in den gegen ihn hängigen Strafverfahren zu seiner Verteidigung zu erklären, dass er seine Facebook-Beiträge nicht aufgrund einer ernsthaft vorhandenen regimekritischen Überzeugung, sondern einzig mit dem Ziel verfasst hat, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f.). In der Sache übereinstimmend mit der diesbezüglichen Feststellung das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Jahre 2018 offensichtlich nicht deshalb verlassen hat, weil er dort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hatte, sondern vielmehr deshalb, weil er sich dem Zugriff der türkischen Strafjustiz entziehen wollte, nachdem er wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist und in weiteren Verfahren wegen «Körperverletzung» sowie wegen des Verdachts, «Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen» begangen zu haben, Festnahmebeschlüsse gegen ihn ergangen sind (vgl. vorstehend E. 3.2).
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund der gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Polit-malus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und die entsprechenden Beweismittel weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 17. November 2022 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 zu Recht abgewiesen.
E. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer hat am 26. April 2024 eine Schweizerin geheiratet und am 26. Juni 2024 ist ihm vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. Sachverhalt Bst. D.o). Dadurch ist die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können. Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4, EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 111c AsyIG zu Recht eine Gebühr von Fr. 600.-. auferlegt. Eine (teilweise) Rückerstattung der Gebühr ist aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt, zumal die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Wegweisung und den Vollzug derselben durch Umstände bewirkt wurden, die nicht in Zusammenhang mit der Beschwer-de stehen. Der Antrag, es sei der am 10. Juni 2020 geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten, ist deshalb abzuweisen.
E. 13.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei der geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 14.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und er damit von der Pflicht, Verfahrenskosten zu bezahlen, entbunden. Auf diese Verfügung ist aus nachfolgenden Gründen zurückzukommen.
E. 14.3.1 Bloss vorgeschobene exilpolitische Aktivitäten von asylsuchenden Personen in der Schweiz sind unerwünscht (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4507 f.; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 573, Ziff. 21.01; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 245 ff.). Keine Flüchtlinge sind deshalb - unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dessen ungeachtet wird eine Person aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten gleichwohl als Flüchtling anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 1A Ziff. 2 FK erfüllt. Sie erhält in der Schweiz jedoch kein Asyl (Art. 54 AsylG, vgl. vorstehend E. 10.1). Mit Busse wird sodann bestraft, wer als asylsuchende Person einzig in der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet (Art. 116 Bst. c AsylG). Ferner wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB vorliegt, wer in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation (Art. 115 Bst. d AsylG). Mit Busse bestraft wird schliesslich gemäss Art. 116 Bst. d AsylG, wer zu einer Straftat im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation. Der Gesetzgeber wollte damit missbräuchliche öffentliche politische Tätigkeiten, mithin solche, die einzig mit dem Zweck erfolgen, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, sanktionieren (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4507 f.). Aus der diesen Bestimmungen zugrundeliegenden rechtspolitischen Wertung ergibt sich mithin, dass Personen, die exilpolitische Tätigkeiten entfalten in der Absicht, sich zum Flüchtling zu machen und dadurch im Rahmen eines Asylverfahrens einen Aufenthaltsstatus zu erwirken, rechtsmissbräuchlich handeln.
E. 14.3.2 Es ist den schweizerischen Asylbehörden sodann längst bekannt, dass in der Türkei Strafakten - wie die im vorliegenden Verfahren eingereichten - problemlos gegen Entgelt beschafft werden können. Die türkische Justiz ist seit längerem von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichteten. Auf türkischen Fernsehsendern sind Beiträge erschienen, welche die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt haben. In den TV-Beiträgen sind Listen mit entsprechenden Angeboten gezeigt worden. Diesbezüglich wurde berichtet, Dokumente würden von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert. In einer der beiden Listen ist explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionierten». In der anderen Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» werde festgehalten, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien käuflich erwerbbar (vgl. dazu zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4709/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.1 und 6.1, D-1074/2025 vom 15. April 2025 E. 6.2.3, D-1491/2024 vom 18. Februar 2025 E. 7.2). Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 zwar fest, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden; es ergänzt aber sogleich, dass allein dies nicht für eine verifizierte Authentizität derselben spreche. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensakten um authentische Dokumente handelt, kann indessen im vorliegenden Verfahren deshalb offenbleiben, weil dies angesichts der Ausführungen in den Erwägungen 10.2 und 10.3 mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Rolle spielt.
E. 14.3.3 Hinlänglich bekannt ist auch, dass asylsuchende Personen aus der Türkei, kurz vor oder kurz nach ihrer Ausreise Beiträge in sozialen Medien veröffentlichen, die darauf abzielen, in der Heimat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu provozieren, um sich auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen, in der Absicht, im Gaststaat im Rahmen eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsstatus zu erlangen. Dass solche Machenschaften auch den vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren des Beschwerdeführers zugrunde liegen, ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.6, 7.7 und 11) - aufgrund der Aktenlage anzunehmen. Untermauert wird dies zusätzlich durch den Umstand, dass die türkische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, Cihan Özgüne Güngör, schon mehrfach in anderen Verfahren in Zusammenhang mit solchen Machenschaften einschlägig in Erscheinung getreten ist; dies unter anderem auch in Verfahren, in denen asylsuchende Personen aus der Türkei im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von Necmettin Sahin vertreten wurden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1977/2021 vom 22. Juli 2021, D-1996/2023 vom 2. Februar 2024, D-3646/2022 vom 11. April 2023 und D-4493/2021 vom 28. Oktober 2021).
E. 14.3.4 Aus den Erwägungen 7.6, 7.7 und 11 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit Beiträgen in den sozialen Medien beziehungsweise auf Facebook bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen in der rechtsmissbräuchlichen Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2022 eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2022 diente offensichtlich demselben rechtsmissbräuchlichen Zweck. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zielte somit darauf ab, rechtsmissbräuchlich provozierte Nachfluchtgründe kostenlos einer richterlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu unterbreiten, was seinerseits als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und keinen Rechtsschutz verdient. Die mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist deshalb mit Wirkung ex tunc zu widerrufen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2859/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.2, E-1341/2018 vom 1. Februar 2019 E. 8, E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9 und E-4601/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 7).
E. 15.1 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unterlegen, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei der geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
E. 15.2.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten des Verfahrens auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den zuständigen Kanton und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
E. 15.2.2 Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetretenen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorstehend E. 13.2) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wäre demnach zu bestätigen gewesen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Insbesondere ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Strafverfahren (vgl. vorstehend E. 10.2 und 10.3) nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wäre mithin kaum Erfolg beschieden gewesen.
E. 15.3 Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang zu tragen. Dass das zu beurteilende Mehrfachgesuch aus klar rechtsmissbräuchlichen Gründen eingeleitet wurde, ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten mit zu berücksichtigen. Diese sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzen.
E. 16.1 Gemäss Art. 60 Abs. 2 VwVG können im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken und bei Rückfall bis zu 3'000 Franken bestraft werden. Mit Blick auf die Frage, ob mutwillig, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich prozessiert wird, ist nicht nur das Verhalten vor der urteilenden Instanz, sondern es sind die gesamten dem Verfahren zugrundeliegenden Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1).
E. 16.2 Wie das SEM in seinen Vernehmlassungen zutreffend festhält, hat der Rechtsvertreter Necmettin Sahin türkische Verfahrensakten, von deren Existenz er längst wusste, nicht sogleich eingereicht, sondern erst auf wiederholte Aufforderung des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts hin - eine Tatsache, die als solche nicht bestritten wird. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang insbesondere in der Replik vom 8. März 2023 zur Rechtfertigung erfolgten Erklärungsversuche (vgl. vorstehend E. 6.1) ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 zu verweisen, in denen das SEM überzeugend darlegt, aus welchen Gründen diese als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 7.1). Ohnehin ist aus zahllosen Verfahren von asylsuchenden Personen aus der Türkei notorisch, dass türkische Gerichtsakten jederzeit erhältlich gemacht werden können, was auch Necmettin Sahin aus eigener Erfahrung bekannt sein dürfte. Sein diesbezügliches prozessuales Verhalten erweist sich mithin als mutwillig.
E. 16.3 Festzuhalten ist weiter, dass das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2024 feststellen musste, dass Necmettin Sahin, der damals in rund 25 beim Gericht hängige Verfahren als Rechtsvertreter eingebunden war, seit geraumer Zeit unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte er zwar mit Schreiben vom 29. Juli 2024 mit, er habe sich von Dezember 2023 bis 3. Juli 2024 im Ausland aufgehalten beziehungsweise er sei aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage gewesen, sich um sein Geschäft zu kümmern und seine Post abzuholen. Diese nachgeschobene Erklärung erscheint indessen als trölerisch und damit mutwillig, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Gericht rechtzeitig über seinen bevorstehenden Auslandaufenthalt und die damit verbundene Abwesenheit zu orientieren. Gleichsam unklar bleibt, weshalb es ihm wegen eines erlittenen Unfalls zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, dass Bundesverwaltungsgericht über die dadurch bedingte (voraussichtliche) geschäftliche Abwesenheit zu orientieren beziehungsweise orientieren zu lassen und damit Unklarheiten und Verzögerungen in den von ihm betreuten hängigen Verfahren - wie sie sich denn auch im vorliegenden Verfahren ergeben haben (vgl. Sachverhalt Bstn. D.m - D.s) - zu vermeiden.
E. 16.4 Inwieweit Necmettin Sahin sodann in die entsprechenden rechtsmissbräuchlichen Machenschaften des Beschwerdeführers persönlich involviert ist, bleibt unklar und kann letztlich dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass Necmettin Sahin zumindest aufgefallen sein muss, dass die Strafverfahren gegen seinen Mandanten in der Türkei aufgrund von Beiträgen auf Facebook eingeleitet wurden, die dieser nach seiner Ausreise aus der Heimat ab dem Jahr 2019 verfasst hat. Bei minimaler Sorgfalt hätte er mithin erkennen können und müssen, dass der Beschwerdeführer diese Beiträge einzig in der Absicht verfasst hat, subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren, um sich in der Schweiz als Flüchtling im Rahmen eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsrechts zu verschaffen. Indem Necmettin Sahin mit Eingabe vom 22. September 2020 namens des Beschwerdeführers ein Mehrfachgesuch eingereicht und anschliessend gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, hat er zumindest leichthin in Kauf genommen, sich als Gehilfe für die unlauteren Absichten des Beschwerdeführers dienstbar zu machen. Aufgrund dieses - potentiell auch strafbaren (Art. 115 Bst. d und Art. 116 Bst. d AsylG; vgl. dazu vorstehend E. 14.3.1) - Verhaltens muss sich Necmettin Sahin den Vorwurf mutwilliger Prozessführung gefallen lassen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 4 E. 5a und 6). Es ist ihm deshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter Necmettin Sahin wird eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5833/2022
law/gnb
Urteil vom 4. August 2026
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Mathias Lanz, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 führte er zu seiner Person und zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt, wo er an der Adresse seiner Grossmutter registriert gewesen sei. Er habe die Grundschule und das Gymnasium besucht, welches er jedoch nach zwei Jahren verlassen habe. Er sei dann verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Einer Partei gehöre er nicht an, er unterstütze jedoch die Demokratik Haklar Federasyonu (DHF) und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Die DHF habe er im Jahr 2015 kennengelernt. Am (...) 2015 habe er an einer Gedenkfeier für lbrahim Kaypakkaya in C._______ teilgenommen, bei der er ein Poster von Kaypakkaya getragen und Slogans gerufen habe. Als die Polizei die Versammlung habe auflösen wollen, sei es zu Ausschreitungen gekommen und viele Leute seien verhaftet worden. Er selbst habe jedoch fliehen können. Er habe im Jahr 2015 an weiteren legalen Demonstrationen der DHF teilgenommen. Drei Jahre später sei am (...) 2018 an seiner Adresse eine Terroroperation durchgeführt worden, bei der man ihn gesucht habe. Ein Anwalt der DHF habe herausgefunden, dass gegen ihn Verfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» und wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eröffnet worden seien. Zudem habe er im Dezember 2015 einen Mann bei einer Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Verfahren sei zurzeit beim Kassationshof hängig. Er sei ferner den Aufgeboten zum Militärdienst im Jahr 2016 oder 2017 nicht gefolgt. Er befürchte, verhaftet und ins Gefängnis gebracht beziehungsweise getötet zu werden. Er sei kurz nach der Terroroperation ausgereist, das genaue Datum sei ihm jedoch unbekannt.
A.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.d Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, Abklärungen in der Türkei hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eröffnet worden seien. Im ersten Verfahren ([...]. Gericht für schwere Straftaten in E._______) sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «körperlicher Verletzung» sei am (...). Landesstrafgericht in E._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden und diesbezüglich sei am (...) 2018 ein Festnahmebeschluss eingetragen worden. Zudem sei eine von der Staatsanwaltschaft in F._______ geführte Ermittlung wegen Verdachts auf «Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen» unter der Nummer (...) hängig. Am (...) 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Die Existenz einer Akte wegen Terrorunterstützung und -propaganda habe nicht festgestellt werden können. Somit würden sich die Vorbringen in Zusammenhang mit der angeblichen Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda, mit welcher der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Türkei hauptsächlich begründet habe, als tatsachenwidrig erweisen.
Seine Angaben anlässlich der Anhörung seien ausserdem in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und widersprüchlich aufgefallen. Er habe beispielsweise weder den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise angeben können noch wie viel Zeit zwischen der Terroroperation und seiner Ausreise vergangen sei. Weiter habe er einerseits ausgeführt, Freunde von ihm hätten den Anwalt der DHF kontaktiert, nachdem die Terroroperation stattgefunden habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, er habe diesen Anwalt angerufen. Seine Angaben zu dem, was ihm der Anwalt gesagt habe, seien vage und wenig substantiiert ausgefallen, ebenso seine Angaben zur Akte, die erstellt worden sei. Woher der Anwalt seine Informationen habe, sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht bekannt, und er habe sich auch nicht danach erkundigt. Begründet habe er dies damit, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Anwalt persönlich zu treffen, da er von der Polizei gesucht worden sei. Da es sich um ein zentrales Element seiner Vorbringen handle, vermöchten seine Ausführungen nur unzureichend zu erklären, weshalb er nicht genauere Auskunft habe geben können. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er differenzierter, detaillierter und einheitlicher hätten berichten können, falls er das Gesagte tatsächlich selbst erlebt hätte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten.
Bezüglich der beiden Strafverfahren wegen Körperverletzung, der hängigen Ermittlung aufgrund des Verdachts auf Betrug mittels Bank- und Informatiksysteme sowie des Aufgebots zum Militärdienst, dem er nicht gefolgt sei, sei zudem anzumerken, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, seien keine Flüchtlinge. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liege somit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Die Ahndung von Straftaten wie Körperverletzung und die Ermittlung im Verdachtsfall von Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen seien als rechtstaatlich legitim einzustufen. Somit könne aus den daraus resultierenden Strafverfahren, mit denen sich der Beschwerdeführer konfrontiert sehe, keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Dasselbe gelte für allfällige Nachteile in Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung beziehungsweise der Furcht, künftig solchen ausgesetzt zu sein.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
A.e Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 27. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, in der er geltend machte, seine Eltern hätten ihn informiert, dass aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk G._______, Provinz B._______, mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz H._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig seien. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdo an» unterstellt. Am (...) 2020 hätten Antiterroreinheiten in der elterlichen Wohnung eine Razzia durchgeführt. Die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 in der Türkei den Anwalt Ferat Bo atekin beauftragt, die Verfahrensakten zu besorgen. Er werde diese nach Erhalt umgehend beim SEM einreichen. Sein Anwalt habe ihm am 15. April 2020 bestätigt, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren.
B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 27. April 2020 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, dass in seinem Fall eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Wie schon mit Entscheid vom 6. Februar 2020 dargelegt worden sei, hätten seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermocht. Ferner habe eine Anfrage des SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben, dass in seinem Fall keine Akte wegen Terrorunterstützung oder Terrorpropaganda vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb neu zwei diesbezügliche Verfahren gegen ihn hängig sein sollten. Das gehe auch aus seinem Gesuch vom 27. April 2020 nicht hervor. Schliesslich sei die Verfügung vom 6. Februar 2020 auch unangefochten geblieben, obwohl ihm dazu die Möglichkeit offen gestanden hätte.
Im Zusammenhang mit dem erneuten Asylgesuch seien keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen bestätigen könnten. Insbesondere würden dem SEM die im Gesuch erwähnten Akten (...) und (...) nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Gesuch vom 27. April 2020 diese Beweismittel zwar in Aussicht gestellt. Da diese jedoch noch immer ausstehend seien, sei nicht damit zu rechnen, dass er sie dem SEM innert nützlicher Frist vorlegen werde. Zudem sei aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte und in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel beibringen könne, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Dies insbesondere auch, weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs bereits tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestünde eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda. Somit könne auf das Abwarten weiterer Beweismittel verzichtet werden.
Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich das erneute Asylgesuch als zu wenig begründet, um den gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Nachfolgeverfahren zu genügen. Im Übrigen sei nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Das SEM verfügte sodann erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei vollumfänglich durch den am 10. Juni 2020 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt.
B.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat; dies mit der Begründung, dass die angeblichen Ermittlungen in der Türkei vom Beschwerdeführer nur behauptet, aber nicht belegt worden seien (vgl. a.a.O. E. 7.1 und 7.3). Ferner führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in türkischer Sprache sei nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers solle damit nachgewiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der Türkei gegen ihn ermittle. Das Schreiben liege nur in Kopie und ohne Übersetzung vor. Ausserdem stimme das auf dem Dokument vermerkte Aktenzeichen ([...]) nicht mit den vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 gemachten Angaben zu den Aktenzeichen der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ([...] und [...]) überein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens die gegen ihn laufenden Strafverfahren in einem falschen Licht dargestellt beziehungsweise eine politische Motivation der Behörden als ausschlaggebend dargestellt habe (was sich als tatsachenwidrig erwiesen habe) und weitere gegen ihn hängige Verfahren wegen krimineller Handlungen verschwiegen habe, sei das eingereichte Dokument als Beweis untauglich. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, warum dem Anwalt lediglich diese Akte ausgehändigt worden sein solle und andere allenfalls existierende Dokumente (bisher) nicht (vgl. a.a.O. E. 7.3).
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter Necmettin Sahin namens des Beschwerdeführers beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Darin wurde geltend gemacht, aufgrund der Corona-Krise habe der türkische Anwalt Ferat Bo atekin von den türkischen Behörden keine Doku-mente erhalten können; jetzt könne der Beschwerdeführer aber den Beweis führen, der Anwalt habe per E-Mail Dokumente betreffend die gegen ihn hängigen Strafverfahren übermittelt. Dem Beschwerdeführer würden Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zur Maoistisch-Kommunistischen Partei Kurdistans (MKP HKO) unterstellt. Mit der Eingabe wurden folgende türkischsprachige Verfahrensakten in Kopie und ohne Übersetzung eingereicht:
- Aktenstück «Soru turma No (...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu Tahkikat» vom (...) 2020 (doppelt eingereicht);
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020.
Ferner wurden Ausdrucke eines Facebook-Accounts eingereicht, soweit ersichtlich datierend aus dem Jahr 2019.
C.b Das SEM überwies die Eingabe vom 22. September 2020 mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe geltend.
C.c Im Verlaufe des anschliessenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 nebst einem Schreiben von Ferat Bo atekin, dem Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei, vom (...) 2020 (mit Übersetzung; Beilage 1) und einer Erklärung des Beschwerdeführers betreffend sein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Revisionsverfahrens (Beilage 5) folgende türkische Verfahrensakten (Beilagen 2-4) ein:
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu üpheli ifadesinin alinmasi» vom (...) 2020, betreffend die Befragung des Verdächtigten (inkl. Übersetzung);
- Aktenstück «Sayi (...), Konu (...)» vom (...) 2020, betreffend die Anfrage an die Sicherheitsdirektion des Bezirks I._______ (inkl. Übersetzung);
- Aktenstück «E._______, (...). Sulh Ceza Hâkimli i, De i ik I No (...) D.I » vom (...) 2020, betreffend den Erlass eines Haftbefehls (inkl. Übersetzung).
Dazu wurde ausgeführt, der vorherige türkische Anwalt des Beschwerdeführers sei nicht sehr aktiv gewesen. Deshalb habe dieser neu die türkische Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör beauftragt, welche ihm nun zahlreiche Dokumente habe übermitteln können.
C.d Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Rechtsvertreter Übersetzungen folgender Aktenstücke ein:
- Aktenstück «Sayi (...) CBS Soru turma Dosyasi, Konu Tahkikat» vom (...) 2020 (doppelt eingereicht; vgl. Bst. C.a);
- Aktenstück «Soru turma No (...), Karar No (...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.a).
Ferner reichte er erneut die Übersetzung des Aktenstücks «Soru turma No (...)» vom (...) 2020 betreffend das Gesuch um Akteneinsicht seines ersten türkischen Anwalts Ferat Bo atekin ein (vgl. Bst. C.c).
C.e Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Rechtsvertreter nochmals «die ganzen Akten der erwähnten Ermittlung» mit Versandcouvert aus der Türkei ein. Neben Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden weitere Dokumente, datierend von September und Oktober 2020 - mithin nach dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 - eingereicht. Weiter wurde die Einreichung der Vollmacht für den ersten türkischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angekündigt, die dieser bereits am 14. April 2020 in die Türkei geschickt habe. Der türkische Anwalt Ferat Bo atekin habe am (...) 2020 einen Antrag (auf Akteneinsicht) bei der Staatsanwaltschaft gestellt, um die Akten einzusehen und Kopien davon zu erhalten. Er habe aber keine Akten erhalten, auch dazu werde er eine Erklärung nachreichen.
Zudem wurde ein türkischsprachiges Schreiben der vom Beschwerdeführer neu mandatieren türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör vom 10. November 2020 eingereicht und eine Übersetzung desselben angekündigt.
Ausserdem wurden Ausdrucke des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers sowie folgende weitere, vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstandene Aktenstücke eingereicht:
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020;
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020.
C.f Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzungen der folgenden Dokumente ein:
- Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör vom 10. November 2020 (vgl. Bst. C.e);
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.e);
- Aktenstück «(...)» vom (...) 2020 (vgl. Bst. C.e).
C.g Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Anklageschrift vom (...) 2021 («[...], Soru turma No [...], Esas No [...], Iddianame No [...], [...]») mit Übersetzung ein, in der dem Beschwerdeführer «Beleidigung des Präsidenten» vorgeworfen wird.
C.h Mit Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer (E-6605/2020) wieder auf.
C.i Mit Urteil E-6605/2020 vom 2. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglich gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2020 gut, soweit es auf diese eintrat, und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 einzutreten und darüber materiell zu befinden.
C.j Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim SEM nach dem Verfahrensstand. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022 auf, innert Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die von ihm hängigen Strafverfahren aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien einzureichen. Die diesbezügliche Frist lief am 13. Juli 2022 ungenutzt ab.
C.k Mit Schreiben vom 5. August 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, innert Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die im Heimatland hängigen Strafverfahren einzureichen. Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte sein Rechtsvertreter beim SEM eine Stellungnahme sowie eine Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts J._______ an das (...). Strafgericht in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2021 sowie die Kopie eines Gerichtsverhandlungsprotokolls des (...). Strafgerichts in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2022, je mit Übersetzung, ein. Ausserdem stellte er ein weiteres dem SEM bislang nicht vorliegendes Beweismittel inklusive Übersetzung in Aussicht.
C.l Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter die bereits im Revisionsverfahren E-4873/2020 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. April 2021 eingereichte Anklageschrift vom (...) 2021 (Soru turma Nr. [...], Esas Nr. [...], Iddianame Nr. [...]) erneut (inkl. Übersetzung) ein (vgl. Bst. C.g).
C.m Mit Verfügung vom 17. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei vollumfänglich durch den am 10. Juni 2020 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. Der am 10. Juni 2020 geleistete Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- sei zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem Presseartikel (Beilagen 2 und 3), bereits eingereichte türkische Verfahrensakten (inkl. Übersetzungen; Beilagen 6, 7 und 9) sowie die folgenden neuen türkischen Verfahrensakten eingereicht:
- Anklageschrift vom (...) 2021 («[...], Soru turma No [...], Esas No [...], Iddianame No [...], Iddianame [...]»; inkl. Übersetzung; Beilage 5);
- Antrag auf Intervention, angefordert von K._______, vom (...) 2021 (Aktenzeichen [...]; nur auf Deutsch; Beilage 8).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er forderte ihn auf, bis zum 3. Februar 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde.
D.c Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Datum nachreichen liess, überwies der Instruktionsrichter dem SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ein Doppel der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 und lud dieses ein, bis zum 22. Februar 2023 eine Vernehmlassung einzureichen.
D.d In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
D.e Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 8. März 2023 eine Replik einzureichen.
D.f Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 8. März 2023 zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere türkischsprachige Verfahrensakten ein (Beilagen 1-9).
D.g Mit Verfügung vom 5. April 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, mit der Replik vom 8. März 2023 seien weitere (unübersetzte) türkische Beweismittel eingereicht worden, und lud das SEM angesichts der veränderten Aktenlage ein, bis zum 20. April 2023 eine zweite Vernehmlassung einzureichen.
D.h Nach erstreckter Frist reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 ein.
D.i Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 25. Mai 2023 eine Replik zur zweiten Vernehmlassung des SEM einzureichen.
D.j In der Replik vom 25. Mai 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er weitere Verfahrensakten aus der Türkei (Beilagen 1: ohne Übersetzung; Beilage 6: mit Übersetzung), eine Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2), einen Zeitungsartikel von ANF-News vom 18. November 2017 (Beilage 3), ein Foto von L._______ (Beilage 4), eine türkische Anwaltsvollmacht (Beilage 5) sowie eine Bestätigung des (...) vom 24. Mai 2023 (Beilage 7) ein.
D.k Mit Schreiben vom 8. August 2023 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2023.
D.l Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte der Rechtsvertreter Übersetzungen eines Teils der mit der ersten Replik vom 8. März 2023 und der zweiten Replik vom 25. Mai 2023 eingereichten Beweismittel sowie neue türkische Verfahrensakten (inkl. Übersetzung) ein.
D.m Mit an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versandter Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts M._______ am 26. April 2024 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet, wodurch er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, und forderte ihn auf, bis zum 21. Mai 2024 mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 zurückziehe. Ferner hielt es fest, da der rubrizierte Rechtsvertreter gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell unbekannten Aufenthaltes sei, werde diese Verfügung an die Adresse des Rechtsvertreters und dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
D.n Mit persönlichem Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Bundesverwaltungsgericht bereits telefonisch kontaktiert und die Sachlage geschildert. Sein Anwalt Necmettin Sahin habe die Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht abgeholt; er habe ihn mehrere Male erfolglos anzurufen versucht. Er reagiere nicht auf seine Anrufe und sei im Büro nicht auffindbar. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass sein Asylverfahren weitergeführt werde. Gleichzeitig bat er darum, Korrespondenzen künftig an seine persönliche Adresse zuzustellen.
D.o Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ mit, der Beschwerdeführer habe am 26. April 2024 eine Schweizerin geheiratet. Am 26. Juni 2024 sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.
D.p Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Necmettin Sahin, mit, er habe sich von Dezember 2023 bis 3. Juli 2024 im Ausland aufgehalten. Aufgrund eines Unfalls sei er nicht in der Lage gewesen, sich um sein Geschäft zu kümmern, und habe seine Post nicht abholen können. Er ersuche deshalb um die nochmalige Zustellung der retournierten Korrespondenz.
D.q Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 teilte der Instruktionsrichter Necmettin Sahin mit, es sei aufgrund seiner langen Abwesenheit und Nichterreichbarkeit unklar, ob der Beschwerdeführer noch durch ihn vertreten werden wolle, und forderte ihn auf, bis zum 21. August 2024 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, aktuelle und auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezogene Vollmacht einzureichen. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Vollmacht respektive bei nicht fristgerechter Einreichung der Vollmacht werde für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, der Beschwerdeführer werde nicht mehr von ihm, Necmettin Sahin, vertreten. Die nicht abgeholte Korrespondenz werde erst nach Eingang der Vollmacht zugestellt.
D.r Mit Schreiben vom 15. August 2024 reichte Necmettin Sahin eine Kopie der vom Beschwerdeführer am selben Tag neu ausgestellten Vollmacht ein.
D.s Mit Schreiben vom 27. August 2024 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Necmettin Sahin Kopien der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 (inkl. Couvert), eine Telefonnotiz vom 24. Juni 2024 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien seien in der Türkei diverse politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. So seien Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation», «Propaganda für eine terroristische Organisation», «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu» hängig. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe für ihn daher eine Gefährdung an Leib und Leben. Der Vollzug der Wegweisung würde zudem gegen Art. 3 EMRK verstossen.
3.2 Zu bemerken sei dazu, dass die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere nach dem Putschversuch im Jahre 2016, bekannt sei. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden würden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagieren, sobald vermeintlich kritische Äusserungen gemacht würden. Gleichwohl werde nicht jede Person aus der Türkei, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien verwickelt sei, automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu erstellen, ob die Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. In der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2020, durch welche das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei, sei ausführlich erwogen worden, dass er keine flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Aktivitäten in der Türkei ausgeübt habe, und seine Vorbringen, gegen ihn seien in der Türkei Strafverfahren wegen der «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» hängig, seien als tatsachenwidrig qualifiziert worden. Die damaligen Abklärungen hätten auch ergeben, dass gegen ihn diverse rechtstaatlich legitime Strafverfahren eingeleitet worden seien. In einem Verfahren, welches am (...). Gericht für schwere Straftaten in B._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden sei, sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei von der (...). Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts in B._______ mit Urteilsnummer (...) bestätigt worden und sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «Körperverletzung» sei am (...). Landesstrafgericht in B._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei am (...) 2018 ein Festnahmebeschluss eingetragen worden. Zudem bestehe eine weitere hängige Ermittlung, welche von der Staatsanwaltschaft in F._______ unter der Nummer (...) geführt werde. Der Beschwerdeführer stehe unter dem Verdacht, «Betrug mittels Bank- und Informationssystemen» begangen zu haben. Am (...) 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Es sei folglich offensichtlich, dass er das Heimatland verlassen habe, um dieser rechtstaatlich legitimen und flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Ahndung durch die türkischen Behörden aufgrund gemeinrechtlicher Straftaten zu entgehen. Aus den bislang eingereichten Gerichtsakten ergebe sich lediglich ein hängiges Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Die weiteren geltend gemachten hängigen Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation», «Propaganda für eine terroristische Organisation» und «Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu» seien nach wie vor nicht belegt. Bezüglich des hängigen Verfahrens wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» sei festzuhalten, dass nach dem Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2020 nunmehr die Staatsanwaltschaft B._______ für das Strafverfahren zuständig sei. Nach Einreichung der Anklageschrift vom (...) 2021 durch die Staatsanwaltschaft B._______ sei davon auszugehen, dass sich dieses Strafverfahren nun in der Prozessphase befinde. Zum heutigen Zeitpunkt sei die weitere Entwicklung dieses Strafverfahrens jedoch nicht abzusehen, weshalb auch nicht mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe. In den letzten Jahren habe es bezüglich Art. 299 tStGB zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben; der Anteil der Verurteilungen habe aber unter zehn Prozent gelegen. Das Risiko für eine Person, verurteilt zu werden, sei relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich einer allfälligen künftigen Verhaftung im Heimatland lasse sich zudem Folgendes festhalten: Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) halte in seinem letzten Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei - basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 - fest: «It is noteworthy that only a limited number of allegations of physical iII-treatment by law enforcement officials were received from persons detained on suspicion of terrorism-related crimes. Actually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [...] (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des CPT und aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er nach Fortführung der Ermittlungen angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Zu einer allfälligen künftigen Verurteilung sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]) würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 299 tStGB in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass unbedingte Haftstrafen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen würden. Diese Einschätzung beruhe auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Auch allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Im Falle des Beschwerdeführers sei jedoch festzustellen, dass er zusätzlich wegen diverser gemeinrechtlicher Straftaten respektive diesbezüglich hängiger rechtstaatlich legitimer Strafverfahren behördlich gesucht werde. All diese Strafverfahren seien aber, wie bereits in der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 festgestellt, flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Zwar sei er in einem dieser Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Im türkischen Rechtssystem würden aber verurteilte Personen - wie auch in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten - praktisch nie bis zum Ende der Haftstrafe in einer Haftanstalt verbleiben, weil sie zuvor bedingt entlassen werden könnten. Die zwei Bedingungen für eine bedingte Entlassung seien gute Führung und die Verbüssung eines bestimmten Teils der Haftstrafe (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275). In der Praxis werde gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM einer verurteilten Person praktisch immer gute Führung attestiert, ausser sie habe etwas Unannehmbares getan. Nach gültiger Rechtslage in der Türkei hätten zu einer zeitigen Haftstrafe verurteilte Personen in der Regel die Hälfte ihrer Haftstrafe zu verbüssen (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275, ausser bei Terrordelikten), bevor sie bedingt entlassen werden könnten. Verurteilte Personen mit guter Führung, die in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht seien, könnten ein Jahr vor dem Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung beim Vollstreckungsrichter (infaz hakimi) darum ersuchen, unter Bewährungsauflagen gestellt zu werden (Art. 105/a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5275). Komme der Vollstreckungsrichter dem Gesuch nach, was die Regel sei, werde die verurteilte Person bereits vor dem Datum der bedingten Entlassung aus der Haft entlassen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Aussageprotokoll des Ermittlungsbüros für organisierte Straftaten vom (...) 2020 (Ermittlungsnummer [...]) sei festzuhalten, dass bis zum heutigen Tag keine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache vorliege, obwohl Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsyIG grundsätzlich schriftlich geführt würden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.) und der Sachverhalt bei Gesuchseinreichung liquid sein müsse. Daher könne sich das SEM zu diesem Aktenstück nicht abschliessend äussern. In antizipierender Beweiswürdigung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Inhalt dieses einzelnen Aktenstücks geeignet wäre, die obigen Erwägungen umzustossen. Diese würden folglich zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Strafverfahrens wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht; das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.
4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei seien gegen diesen drei Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer werde wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan und Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu sowie wegen Verbreitung von Propaganda der PKK gesucht. Falls er festgenommen werde, könnte er zu einer Haftstrafe von 1 bis 5 Jahren verurteilt werden. Die beiden ersten Strafverfahren seien vor Gericht hängig, nachdem Anklageschriften eingereicht und durch das Gericht genehmigt worden seien. Die Rechtsvertreter von Recep Tayyip Erdo an und Süleyman Soylu hätten vor Gericht je einen Antrag gestellt, als Gegenpartei akzeptiert zu werden, und würden Einfluss auf die Gerichte nehmen, damit der Beschwerdeführer verurteilt werde. In der Türkei könnten Richter nicht gegen den Willen der beiden mächtigsten Personen im Land entscheiden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit sei mit den eingereichten Beweismitteln nachgewiesen und glaubhaft gemacht. Mit den gemeinrechtlichen Straftaten habe sein Asylantrag nichts zu tun. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei pauschal und undifferenziert begründet.
5.
5.1 In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 führt das SEM aus, in der Beschwerde werde geltend gemacht, das SEM habe Beweismittel, welche bereits in den vorangegangenen Verfahren eingereicht worden seien, in der Verfügung vom 17. November 2022 nicht mitberücksichtigt. Wie anhand der gegebenen Akten jedoch nachverfolgt werden könne, seien die Beilagen Nr. 5 (recte: Nr. 8; Antrag auf Intervention vom [...] 2021) und Nr. 8 (recte: Nr. 5; Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021) bislang nicht eingereicht worden. Beide Aktenstücke würden im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4873/2020 vom 25. November 2021 und in dessen Urteil E-6605/2020 vom 2. Februar 2022 nicht erwähnt. Auch der Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2022 betreffend Verfahrensstand hätten keine Beweismittel beigelegen. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom SEM zweimal aufgefordert worden, entsprechende Beweismittel nachzureichen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 (recte: 19. August 2022) seien schliesslich folgende Aktenstücke nachgereicht worden: Die Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts J._______, welcher den beschwerdeführenden Recep Tayyip Erdo an vertrete, an das (...). Strafgericht in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2021 sowie die Kopie eines Gerichtsverhandlungsprotokolls des (...). Strafgerichts in B._______ (erste Instanz) vom (...) 2022. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 sei dann nachträglich eine weitere Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021 (Iddianame Nr. [...]) eingereicht worden. Das SEM habe nicht unseriös gearbeitet. Festzustellen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer, wie schon in den vorangegangenen Verfahren, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und lediglich auf Druck hin, demnach nach Ergehen ablehnender Verfügungen, weitere Beweismittel auf Beschwerdeebene zu den Akten gebe. Dabei werde verkannt, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsyIG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Bei dieser Sachlage könne vom Beschwerdeführer, der von einer mit dem schweizerischen Asylsystem vertrauten Rechtsvertretung betreut werde, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass er alle erforderlichen Beweismittel und allfällige Übersetzungen mit der Gesucheinreichung beibringe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Einwand, das SEM gehe aufgrund unseriöser Arbeitsweise von nur einem hängigen Strafverfahren aus, sei folglich nicht zu hören.
5.2 Bezeichnenderweise würden die nunmehr erstmals eingereichten Beweismittel (Beilagen Nr. 5 und 8) das in den bereits bekannten Gerichtsakten lediglich angedeutete, aber bislang unbewiesen gebliebene Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers betreffen. Wie die Beilagen Nr. 5 und 8 demzufolge nahelegen würden, sei aktuell - neben dem bereits hängigen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik - auch ein Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers gegen den Beschwerdeführer zur Anklage gebracht worden. Diese beiden Aktenstücke seien dabei als die aktuellsten Dokumente zu diesem Strafverfahren anzusehen. Nach Einreichung der Anklageschrift vom (...) 2021 (Iddianame Nr. [...]) durch die Staatsanwaltschaft E._______ sei demzufolge davon auszugehen, dass sich dieses Strafverfahren nun in der Prozessphase befinde. Dennoch respektive gerade deswegen sei zum heutigen Zeitpunkt die weitere Entwicklung dieses Strafverfahrens nicht abzusehen, weshalb auch nicht mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.
5.3 Ferner seien mit der Beschwerde zwei Online-Zeitungsartikel eingereicht worden, welche die Verhaftung des lstanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu thematisieren würden (Beilagen Nr. 2 und 3). Inwiefern diese beiden Zeitungsartikel in einem direkten Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers stehen sollen, könne der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Festzustellen sei diesbezüglich aber, dass es sich bei Ekrem Imamolgu um eine weithin bekannte politische Person des öffentlichen Lebens in der Türkei handle, welche folglich als exponiert anzusehen sei. Der Beschwerdeführer könne hingegen aufgrund seiner (geringfügigen) Aktivitäten in den sozialen Medien gerade nicht als exponierte politische Person des öffentlichen Lebens angesehen werden. Folglich geht dieser Vergleich des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung fehl.
5.4 Die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Gerichtsakten (Beilagen Nr. 6, 7 und 9) seien bereits während des Sonderverfahrens respektive in den vorangegangenen Verfahren vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter eingereicht und in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 vom SEM mitberücksichtigt worden. Die Beilagen Nr. 6 und 7 - ein polizeilicher Untersuchungsbericht in Bezug auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien vom (...) 2020 sowie eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») vom (...) 2020 (Karar No. [...]) - sollen dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters das angeblich ebenfalls hängige Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» belegen. Es handle sich dabei aber nachweislich um Akten aus der Ermittlungsphase, was bedeute, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die darin erwähnten möglichen Straftattatbestände später auch wirklich von einer Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht würden. Dies betreffe sicherlich den polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) 2020, in welcher eine polizeiliche Ermittlungsbehörde den Auftrag erhalten habe, Abklärungen zu einer möglicherweise von einer verdächtigen Person begangenen Straftat zu treffen. Weiter könne festgestellt werden, dass der (mögliche) Straftatbestand der «Propaganda für eine Terrororganisation» letztmals in der Unzuständigkeitsverfügung vom (...) 2020 erwähnt werde. Wie der Titel bereits besage, sei in dieser Verfügung erwogen worden, dass die Staatsanwaltschaft G._______ nicht für die Ermittlungen zu den aufgeführten Straftaten respektive eine allfällige diesbezügliche Anklage zuständig sei, da der «Tatort», gemeint sei der Wohnsitz des Angeklagten, nicht in G._______ liege. Vielmehr liege die diesbezügliche Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft in E._______. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne jedoch nicht nachverfolgt werden, dass der Straftatbestand der «Propaganda für eine Terrororganisation» von der Staatsanwaltschaft E._______ zur Anklage gebracht worden sei, wie dies bei den Straftatbeständen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Beleidigung eines Amtsträgers» der Fall sei. Da seit Ergehen der Nichtzuständigkeitsverfügung vom (...) 2020 beinahe drei Jahre vergangen seien, sei davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weitere Gerichtsakten der zuständigen Staatsanwaltschaft E._______ vorliegen sollten, wenn diese den Straftatbestand «Propaganda für eine Terrororganisation» tatsächlich weiterverfolgt hätte. Wie der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerde klar zu erkennen gebe, hätten sie (direkten) Zugriff auf das persönliche Konto des Beschwerdeführers auf UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; türkisches Justizinformationssystem; Anm. des BVGer). Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, aktuellere Gerichtsakten respektive einen Auszug aus seinem persönlichen Konto bei UYAP beim SEM respektive beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, um zu belegen, dass dieses Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» aktuell noch immer hängig sei. Da der Beschwerdeführer dies trotz zweifacher Aufforderung des SEM, alle verfügbaren und aktuellen Unterlagen bezüglich aller hängigen Strafverfahren einzureichen, nicht getan habe und nunmehr auch auf Beschwerdeebene lediglich auf ältere, bereits bekannte Gerichtsakten aus der Ermittlungsphase verweise, lasse sich mutmassen, dass ein allfälliges Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» aufgrund mangelnder Beweise zwischenzeitlich eingestellt und lediglich die Straftatbestände «Beleidigung des Präsidenten der Republik» sowie «Beleidigung eines Amtsträgers» von der Staatsanwaltschaft E._______ zur Anklage gebracht worden seien. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit nicht, das behauptete, angeblich aktuell hängige Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit aktuelleren Gerichtsakten konkret nachzuweisen.
5.5 Schliesslich sei auch die Behauptung des Rechtsvertreters, das SEM habe mit der Erwähnung der gegen den Beschwerdeführer im Heimatland hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahren in der Verfügung vom 17. November 2022 aufgezeigt, dass es Vorurteile gegen den Beschwerdeführer habe, klar zurückzuweisen. Die hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien bei der objektiven Beurteilung, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat allenfalls Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Masse zu befürchten habe, praxisgemäss mitzuberücksichtigen.
6.
6.1 In der Replik vom 8. März 2023 wird geltend gemacht, es gebe unter anderem einen Haftbefehl und ein Fezleke (Zusammenfassung der Ermittlungsakte). Dieses Verfahren sei seit 2020 hängig. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente nicht einreichen können, weil die Staatsanwaltschaft diese verheimlicht und nicht habe aushändigen wollen. Sein Anwalt habe recherchiert und herausgefunden, wo gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Als er mit konkreten Angaben zur Staatsanwaltschaft gegangen sei, habe diese die Herausgabe der Akten nicht verweigern können, weil das Strafverfahren nicht unter Geheimhaltung gestanden habe. Er sei nicht die Schuld des Beschwerdeführers, wenn die Staatsanwaltschaft sich weigere, gewisse Dokumente zugänglich zu machen. Wie aus den beigelegten Dokumenten hervorgehe, werde der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gebracht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (vgl. etwa die Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Trotz der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was dazu geführt habe, dass das SEM sein Asylgesuch abgelehnt habe.
6.2 Aus den mit der Replik eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer drei politisch motivierte Strafverfahren hängig seien. Es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis komme. Aus finanziellen Gründen könne sich der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beweismittel nicht leisten. Es werde deshalb ersucht, diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen.
6.3 Sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollten, sei die Angelegenheit an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen könne, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen habe.
7.
7.1 In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 führt das SEM aus, es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Verfahren nach Art. 111b und 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Der Sachverhalt müsse deshalb bei Gesucheinreichung liquid sein. Daneben sei eine gesuchstellende Person gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sei eine gesuchstellende Person dazu angehalten, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen, in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheine, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Verhalten des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters, für die Bearbeitung des Gesuchs relevante Beweismittel, wie die nunmehr vorliegenden Gerichtsakten zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation», stets erst auf Druck des SEM respektive des Bundesverwaltungsgerichts hin auszuhändigen, sei als stossend zu erachten. Auch die nunmehr geltend gemachte Erklärung, die Staatsanwaltschaft habe dieses Strafverfahren bislang geheim gehalten und die dazugehörigen Akten nicht aushändigen wollen, sei nicht glaubhaft. Gemäss Akten-lage sei ein entsprechendes Strafverfahren bereits mit dem Gesuch um Revision vom 22. September 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht worden. Die Existenz dieses Strafverfahrens sei demzufolge sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter schon seit längerer Zeit bekannt gewesen (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter hätten jedoch auch nach zweifacher Instruktion durch das SEM, alle relevanten Beweismittel unverzüglich nachzureichen, in der Stellungnahme vom 19. August 2022 nicht zu erkennen gegeben, dass ihnen zum damaligen Zeitpunkt der Zugang zu bestimmten Akten verwehrt gewesen wäre. Ebenso sei der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 nicht zu entnehmen, dass der Zugang zu gewissen Akten beschränkt sei, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt weder dem SEM noch dem Bundesverwaltungsgericht ein entsprechender Geheimhaltungsbeschluss der türkischen Behörden vorgelegt worden sei. Da der Beschwerdeführer über eine heimatliche Rechtsvertretung verfüge und auch Zugang zu UYAP habe, könne von ihm erwartet werden, auf Aufforderung hin alle relevanten Beweismittel bei den schweizerischen Asylbehörden einzureichen. Die Darstellung in der Replik vom 8. März 2023, es sei dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen, die eingereichten Akten zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» vorzulegen, sei folglich eine reine Schutzbehauptung. Nichtsdestotrotz würden nunmehr Gerichtsakten zum Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» vorliegen, zu welchen sich das SEM differenziert äussern könne. Es seien dies folgende Gerichtsdokumente:
- Eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») des Büros für Terrorismusbekämpfung der Staatsanwaltschaft H._______ vom [...] 2020; Soru turma No [...];
- Ein Vereinigungsbeschluss («Birlestirme Karari») der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...) (doppelt eingereicht);
- Ein Beschluss in sonstiger Sache («Degisik Is Karar») des (...). Friedenrichterstrafamts E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Ein richterlicher Vorführbefehl («Yakalama Emri») des (...). Friedenrichterstrafamts E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Eine Nichtzuständigkeitsverfügung («Yetkisizlik Karari») des Büros für Terrorismusbekämpfung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...);
- Ein Trennungsbeschluss («Ayirma Karari») der Staatanwaltschaft E._______ vom (...) 2021; Soru turma No (...);
- Eine Mitteilung des Büros für die Untersuchung von Terrorismus und organisierter Kriminalität der Staatsanwaltschaft B._______ an das Büro für richterliche Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022; Soru turma No (...);
- Ein Überweisungsbericht («Fezleke») des Ermittlungsbüros für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwaltschaft B._______, ohne Datum; Soru turma No (...).
7.2 Eine intern durchgeführte Kontextualisierung aller vorhandenen Gerichtsdokumente zum hängigen Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» lasse den Schluss zu, dass sich dieses derzeit (noch) in der Ermittlungsphase befinde, da keine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft respektive entsprechende Gerichtsdokumente der ersten Instanz vorlägen. Eine interne Dokumentenanalyse habe weiter ergeben, dass keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden, was aber nicht per se für eine verifizierte Authentizität der eingereichten Beweismittel spreche.
7.3 Entgegen der in der Replik vom 8. März 2023 vertretenen Auffassung sei das Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» jedoch nicht wegen allfälliger Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK eingeleitet worden. Wie die eingereichten Gerichtsdokumente belegen würden, habe der Beschwerdeführer auf der Plattform Facebook einige wenige Beiträge gepostet, welche die linksradikale «Maoistische Kommunistische Partei» (MKP) thematisieren würden. Bei dieser handle es sich um einen aufgrund von internen Differenzen abgespaltenen Teil der Mutterpartei «Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten» (TKP/ML), die im April 1972 von Ibrahim Kaypakkaya gegründet worden sei. Ideologisch seien sowohl die TKP/ML wie auch die MKP fest im Fundament des Marxismus-Leninismus verankert, auch wenn sie dabei einer maoistischen Linie folgen würden. Gewalt sei ein akzeptiertes und praktiziertes Mittel im politischen Kampf. Ziel des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat sei der revolutionäre Umsturz des politischen Systems in der Türkei und die Schaffung eines «demokratischen Volksstaates» unter Führung des Proletariats (gewesen). Sowohl die TKP/ML wie auch die MKP würden daher über gewaltbereite Guerilla-Gruppierungen in der Türkei verfügen. Im Falle der MKP seien dies die «Volksbefreiungsarmee» (HKO) sowie die «Partisanen Volkskräfte» (PHG). Ein spezifischer Beitrag auf dem Facebook-Account des Beschwerdeführers beinhalte dabei ein auf Youtube publiziertes und von ihm am 23. Februar 2020 geteiltes Video mit dem Titel «MKP HKO 2016 Görüntüleri». Dieses zeige, wie die Guerilla-Kämpfer der HKO für den bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat trainieren würden und auch wie ein vermummter Guerilla-Kämpfer, mit weiteren vermummten Guerilla-Kämpfern sowie den Flaggen der MKP, der HKO und der PHG im Hintergrund, eine Ansprache an die Zuschauer des Videos halte. Es sei naheliegend, dass diese Person die Zuschauer dabei zum bewaffneten Kampf gegen die als feindlich erachtete türkische Regie-rung aufrufe. Dass der Beschwerdeführende derartige Videos auf seinem Facebook-Profil teile, lasse den Eindruck entstehen, dass er bewaffnete Anschläge gegen die Vertreter des türkischen Staates befürworte. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten in den sozialen Medien die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) nach sich ziehe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach als rechtsstaatlich legitim. Solche öffentlichen Aufforderungen zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen würden auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet (vgl. Art. 259 StGB).
7.4 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen in der Türkei gegeben habe; jedoch sei es in nur rund einem Drittel dieser Ermittlungen zu einer Verurteilung gekommen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich.
7.5 Bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien lasse sich sodann feststellen, dass sein Profil bei Facebook nicht den Eindruck mache, von einer vernetzten sowie wahrhaft (exil-)politisch aktiven Person zu stammen. So poste der Beschwerdeführer oftmals nur Meldungen von anderen Personen, Gruppen oder auch Nachrichtenagenturen, die er eher selten selbst ausführlich kommentiert respektive analysiert habe. Er verfüge nur über wenige Freunde auf Facebook, was sich auch in der Resonanz widerspiegele. So würden seine Beiträge durchschnittlich von ein bis drei Personen gelikt und äusserst seIten (weiter-)geteilt oder gar kommentiert. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen.
7.6 Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sowohl das Profil des Beschwerdeführers auf Facebook als auch die vorliegenden Ermittlungsakten den Schluss zuliessen, dass er die Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik», «Beleidigung eines Amtsträgers» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. So stamme der allererste Beitrag des Beschwerdeführers auf seinem Facebook-Account vom 18. Juli 2019. Die Aktivitäten in den sozialen Medien seien folglich erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer sich schon seit längerer Zeit in der Schweiz befunden habe. Weiter könne den eingereichten Gerichtsakten entnommen werden, dass er seine frühere Wohnadresse in B._______ auf seinem Facebook-Profil angegeben habe, obwohl dies nicht erforderlich sei (vgl. SEM-act. [...]-1/15 S. 13). Dies vermittle den Eindruck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe ermöglichen wollen. Weiter bestehe im Zusammenhang mit der von ihm im Heimatland mandatierten Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör seitens des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts der begründete Verdacht, dass sich diese spezifische Anwältin gegen Entgelt dienstbar mache, asylsuchenden Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwillig initiierten Strafverfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gastland zu verhelfen (vgl. das Schreiben der Anwältin an die zuständigen Behörden vom 10. November 2020 [vgl. Sachverhalt Bst. C.e und C.f]; vgl. auch das Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Dass der Beschwerdeführer über genau dieselbe Rechtsvertretung im Heimatland verfüge, wie derjenige im zitierten Beschwerdeverfahren D-2098/2021 nähre den begründeten Verdacht, dass auch er seine nunmehr hängigen Strafverfahren mutwillig und gegen Entgelt habe initiieren lassen.
7.7 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdiene, dürfe im vorliegenden Fall folglich nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Er werde dabei aber die Gelegenheit erhalten, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - demnach die Absicht, sich hier in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Wie oben bereits erwogen, zeige sein Facebook-Account auf, dass er nur über wenige Freunde respektive Follower verfüge und folglich auch nur eine sehr geringe Resonanz auslöse, zumal er meist nur Beiträge Dritter geteilt habe. Sein Profil bei Facebook vermittle dabei nicht die Attitüde eines wahren (exil-)politischen Aktivisten. Dies lasse den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen werde, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu überzeugen. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
8.
8.1 In der Replik vom 25. Mai 2023 wird im Wesentlichen geltend gemacht, durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorhandene Dokumente nicht habe einreichen können und habe zuwarten müssen, bis er diese habe erhältlich machen können, sei ihm kein Vorteil erwachsen. Das SEM vergesse, dass er zu Beginn die Akten wegen der Corona-Pandemie nicht habe einreichen können. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verweigert. Der Vorwurf des SEM, er habe keinen Geheimhaltungsbeschluss eingereicht, sei nicht gerechtfertigt, denn die Staatsanwaltschaft habe die Akteneinsicht ohne Geheimhaltungsbeschluss verweigert und zum Teil die Existenz der Akten verheimlicht. Der Beschwerdeführer könne nicht für die Unregelmässigkeiten in der Türkei verantwortlich gemacht werden.
8.2 Aus dem Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Straftat «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» mehrmals begangen worden sei, was das zu erwartende Strafmass erhöhe. Dass noch keine Anklageschrift habe eingereicht werden können, beweise zudem nicht, dass er ohne Strafe davonkomme. Der Beschwerdeführer interessiere sich zudem für mehrere und vor allem für linke Parteien in der Türkei. Er sympathisiere sowohl mit der PKK als auch mit der MKP. Obwohl er selbst in einer legalen Partei tätig gewesen sei, sei er angegriffen und bedroht worden. Gegen ihn werde primär wegen Verbreitung von Propaganda der PKK ermittelt. In den Akten werde aber auch die MKP/HKO erwähnt.
8.3 Der Beschwerdeführer sei in der Türkei Mitglied des Vereins «(...)» gewesen, der im Jahr 2016 mit der Begründung, er gehöre zur MKP, aufgelöst worden sei. Die Aktivitäten würden nun unter dem Namen (...) weitergeführt, wie sich aus der Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2) ergebe. Der Beschwerdeführer sei damals mit N._______, der sich im Jahr 2014 entschieden habe, in die Berge zu gehen, im gleichen Verein gewesen. Der Beschwerdeführer habe am (...) 2014 am «(...)» teilgenommen und am gleichen Tag sei N._______ in die Berge gegangen. N._______ habe an der Front der MKP gekämpft und sei - wie sich aus dem Zeitungsartikel von ANF-News (Beilage 3) ergebe - im Jahr 2017 durch türkische Soldaten bei einem Gefecht ermordet worden. Auch seien weitere Kollegen des Beschwerdeführers während dieser Zeit bei der MKP gewesen und hätten in den Bergen gekämpft. So zum Beispiel der auf dem eingereichten Foto mit dem Beschwerdeführer abgebildete L._______ (Beilage 4), der in den Bergen im Jahr 2018 festgenommen worden und verurteilt worden sei; sein Verfahren sei noch beim Kassationsgericht hängig. Unter den in der Replik erwähnten Links könne ersehen werden, dass fünf kranke Gefangene, unter anderem auch L._______, verlegt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht in die Berge gegangen. Er habe stattdessen legale Aktivitäten im Verein ausgeführt und habe mit den Leuten des Vereins bis zur Ausreise in Kontakt gestanden. An der Anhörung habe er erwähnt, dass er bei einer Demonstration zum Gedenken von Ibrahim Kaypakkaya im Jahre 2015 angegriffen worden sei. Im Jahre 2018 habe er erfahren, dass Ermittlungen gegen ihn durchgeführt würden. Aus diesem Grund habe er die Türkei verlassen, was durch die Bestätigung der (...) ([...]; Beilage 2) belegt werde.
8.4 Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werde. Er sei vorbestraft, habe mehrere «Straftaten» begangen und es werde ihm vorgeworfen, die gleiche Straftat mehrfach begangen zu haben, so insbesondere die Verbreitung von Propaganda, was sich aus dem Vereinigungsbeschluss vom (...) 2021 ergebe.
8.5 Sodann sei die Behauptung des SEM, er habe die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik», «Beleidigung eines Amtsträgers» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, absurd. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gegen Entgelt Strafverfahren habe einleiten lassen, nur weil er in der Türkei eine bestimmte Rechtsvertretung mandatiert habe. So etwas könne nicht gegen Entgelt organisiert werden. Sein erster Rechtsvertreter Ferat Bo atekin sei oft nicht erreichbar gewesen und habe seine Aufgabe als Rechtsvertreter nicht korrekt durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auf Empfehlung anderer Asylsuchenden Frau Cihan Özgüne Güngör beauftragt, was aus der Vollmacht an Anwalt Ferat Bo atekin (Beilage 5) ersichtlich sei. Der vom SEM erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauches beruhe auf einer blossen Vermutung. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bestraft beziehungsweise verurteilt werde. Er sei sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz politisch tätig. Die Vorinstanz wolle diese Wahrheit nicht akzeptieren. Viele seiner Kollegen seien in die Berge gegangen. Einige seien im Gefecht gefallen und manche seien verhaftet worden (als Beweis wird dazu auf die Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Direktion für die Bekämpfung von Cyber-Kriminalität [Beilage 6] verwiesen). Wenn der Beschwerdeführer zum Gedenken an seine Kollegen etwas gepostet habe, bedeute das nicht, dass er Mitglied der erwähnten Organisationen sei.
8.6 Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz politisch engagiert. Er sei Mitglied des (...) in D._______, was sich aus der Bestätigung vom 24. Mai 2023 (Beilage 7) ergebe. Die Behauptung der Vorinstanz betreffend Rechtsmissbrauch sowie seines fehlenden politischen Profils würden nicht zutreffen. Gegen den Beschwerdeführer würden diverse Strafverfahren geführt, er sei vorbestraft und er habe Straftaten wiederholt begangen. Weil die ihm vorgeworfenen Straftaten öffentlich und im Ausland begangen worden seien, seien die Bedingungen für ein höheres Strafmass erfüllt. Staatspräsident Recep Tayyip Erdo an und Innenministers Süleyman Soylu hätten beim Gericht beantragt, als Partei akzeptiert zu werden. Dieser Antrag sei durch das zuständiges Gericht genehmigt worden. Unter diesen Umständen sei klar, dass der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Es bestehe auch das Risiko, dass er misshandelt und gefoltert werde. Der negative Entscheid der Vorinstanz basiere auf Vermutungen und Vorurteilen gegen den Beschwerdeführer. Mit den eingereichten Dokumenten sei nachgewiesen, dass er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz politisch engagiert sei. Es seien sowohl Vorflucht- wie auch Nachfluchtgründe gegeben. Aus den dargelegten Gründen und den eingereichten Beweismitteln werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliege. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG und habe Anspruch auf Asyl.
8.7 Einige der eingereichten Dokumente hätten wegen Zeitdruckes nicht übersetzt werden können. Es werde deshalb darum gebeten, diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen.
9. Mit Eingabe vom 7. November 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe inzwischen einige Dokumente übersetzen lassen. Es handle sich um Übersetzungen folgender Dokumente, die bereits mit der zweiten Replik eingereicht worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. D.l; die Zuordnung der Beweismittel durch den Rechtsvertreter ist teilweise fehlerhaft, Anm. des Gerichts):
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion (Beilage 1);
- Bestätigung (...) ([...]; Beilage 2);
- Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Direktion für Bekämpfung gegen Cyber-Kriminalität (Beilage 6);
Ausserdem habe der Beschwerdeführer folgende Dokumente übersetzen lassen:
- Nachfrage Festnahmezustand vom (...) 2022 (Beilage 1). Diesem könne entnommen werden, dass die Generalstaatsanwaltschaft aktiv verfolge, ob der Beschwerdeführer festgenommen worden sei;
- Fezleke (Zusammenfassung des Ermittlungsberichts) vom (...) 2022 (Beilage 2). Diesem könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz vorgeworfen werde, Propaganda der «Terrororganisation MKP» verbreitet zu haben;
- Untersuchungsprotokoll vom (...) 2022 (Beilage 3). Diesem könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei und gesucht werde.
10.
10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
10.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen - wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers - von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.4, D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 5.4.4 und 5.4.5, E-4464/2023 vom 30. Mai 2025 E. 7.4). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
10.3 Aufgrund der eingereichten Anklageschriften vom (...) 2021 und vom (...) wurden im Falle des Beschwerdeführers Verfahren wegen mutmasslicher Beleidigung des Staatspräsidenten beziehungsweise Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu den zuständigen Gerichten zur Beurteilung überwiesen. In beiden Gerichtsverfahren ist zurzeit allerdings offen, ob er wegen der ihm zur Last gelegten Delikte tatsächlich verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt, das in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche dennoch verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 (Rechtsnatur der HAGB-Entscheide) und E. 8.5 (Rechtsentwicklung in der Türkei) verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorführbefehlen in Untersuchungshaft genommen werden könnte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für das Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher «Propaganda für eine Terrororganisation», in welchem noch gar nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird.
10.4 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. September 2018 nicht geltend machte, dass er in sozialen Medien regimekritische Beiträge verfasse und auch nicht - wie in der Replik vom 25. Mai 2023 behauptet - erklärte, er sympathisiere mit der PKK oder linken Parteien wie der MKP/HKO. Auch machte er nicht geltend, er sei Mitglied im Verein «(...)» respektive in der (...) ([...]) gewesen beziehungsweise mit Personen namens N._______ und L._______ bekannt oder befreundet gewesen, die sich in der MKP/HKO engagiert hätten. Die entsprechenden Ausführungen erscheinen als Versuch, das politische Profil des Beschwerdeführers nachträglich zu schärfen, um daraus mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft allenfalls Kapital schlagen zu können. Es besteht indessen kein Grund, den in der Replik vom 25. Mai 2023 nachgeschobenen, fragmentarisch gehaltenen und anekdotenhaft wirkenden Ausführungen zum angeblichen politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Vergangenheit Glauben zu schenken. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Replik und die dazu eingereichten Beweismittel ist im Übrigen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil damit durchwegs vorbestandene Sachverhalte geltend gemacht werden, die als solche nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuches bilden können (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
10.5 Aus den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und den eingereichten Beweismitteln, so insbesondere auch aus den Ausführungen im Schreiben des (...) in D._______ vom 24. Mai 2023 (vgl. Replik vom 15. Mai 2023 Beilage 7) wird schliesslich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem Ausmass exilpolitisch betätigt, das über massentypische Erscheinungsformen politischer Aktivitäten vieler seiner Landsleute in europäischen Ländern hinausgeht. Dass er durch exilpolitische Tätigkeiten das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, ist nicht belegt und auch nicht anzunehmen.
11. Wie das SEM in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung 6. Februar 2020 feststellte, hat sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 7. September 2018, in der Türkei seien gegen ihn Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» und wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eröffnet worden, im damaligen Zeitpunkt als tatsachenwidrig erwiesen. Erst mit der als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. September 2020 wurden erstmals türkische Verfahrensakten eingereicht, mit denen belegt werden sollte, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien; dies aufgrund von Beiträgen auf seinem Facebook-Account, die er frühestens im Jahr 2019 und damit erst nach seiner Ausreise verfasst hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und übereinstimmend mit den Feststellungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit Beiträgen bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, insbesondere auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Wohnadresse in B._______ auf seinem Facebook-Profil angegeben hat, sowie in Bezug auf das Engagement der türkischen Rechtsanwältin Cihan Özgüne Güngör (vgl. vorstehend E. 7.6 und 7.7). Aus zahlreichen anderen Asylverfahren ist ein solch rechtsmissbräuchliches Vorgehen türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, längst bekannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1697/2024 vom 3. April 2025 E. 7.3, E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 8.4, E-4638/2020 vom 23. September 2024 E. 6.3.3, E-1873/2023 vom 18. September 2024 E. 5.2, E-1300/2024 vom 5. September 2024 E. 5.4.2 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Wie das SEM zu Recht festhält, vermittelt der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Anzahl von Followern auf seinem Facebook-Account und der geringen Resonanz, die seine darauf geposteten Beiträge erzielen, zudem nicht den Eindruck eines wahren politischen Aktivisten. Der Beschwerdeführer wird vor diesem Hintergrund - wie das SEM in der Vernehmlassung 4. Mai 2023 zu Recht festhält - Gelegenheit haben, in den gegen ihn hängigen Strafverfahren zu seiner Verteidigung zu erklären, dass er seine Facebook-Beiträge nicht aufgrund einer ernsthaft vorhandenen regimekritischen Überzeugung, sondern einzig mit dem Ziel verfasst hat, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f.). In der Sache übereinstimmend mit der diesbezüglichen Feststellung das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Jahre 2018 offensichtlich nicht deshalb verlassen hat, weil er dort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hatte, sondern vielmehr deshalb, weil er sich dem Zugriff der türkischen Strafjustiz entziehen wollte, nachdem er wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist und in weiteren Verfahren wegen «Körperverletzung» sowie wegen des Verdachts, «Betrug mittels Bank- und Informatiksystemen» begangen zu haben, Festnahmebeschlüsse gegen ihn ergangen sind (vgl. vorstehend E. 3.2).
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund der gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Polit-malus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und die entsprechenden Beweismittel weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 17. November 2022 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 zu Recht abgewiesen.
13.
13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a).
13.2 Der Beschwerdeführer hat am 26. April 2024 eine Schweizerin geheiratet und am 26. Juni 2024 ist ihm vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. Sachverhalt Bst. D.o). Dadurch ist die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können. Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4, EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 111c AsyIG zu Recht eine Gebühr von Fr. 600.-. auferlegt. Eine (teilweise) Rückerstattung der Gebühr ist aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt, zumal die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Wegweisung und den Vollzug derselben durch Umstände bewirkt wurden, die nicht in Zusammenhang mit der Beschwer-de stehen. Der Antrag, es sei der am 10. Juni 2020 geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten, ist deshalb abzuweisen.
13.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei der geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
14.
14.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
14.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und er damit von der Pflicht, Verfahrenskosten zu bezahlen, entbunden. Auf diese Verfügung ist aus nachfolgenden Gründen zurückzukommen.
14.3
14.3.1 Bloss vorgeschobene exilpolitische Aktivitäten von asylsuchenden Personen in der Schweiz sind unerwünscht (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4507 f.; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 573, Ziff. 21.01; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 245 ff.). Keine Flüchtlinge sind deshalb - unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dessen ungeachtet wird eine Person aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten gleichwohl als Flüchtling anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 1A Ziff. 2 FK erfüllt. Sie erhält in der Schweiz jedoch kein Asyl (Art. 54 AsylG, vgl. vorstehend E. 10.1). Mit Busse wird sodann bestraft, wer als asylsuchende Person einzig in der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet (Art. 116 Bst. c AsylG). Ferner wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB vorliegt, wer in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation (Art. 115 Bst. d AsylG). Mit Busse bestraft wird schliesslich gemäss Art. 116 Bst. d AsylG, wer zu einer Straftat im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation. Der Gesetzgeber wollte damit missbräuchliche öffentliche politische Tätigkeiten, mithin solche, die einzig mit dem Zweck erfolgen, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, sanktionieren (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4507 f.). Aus der diesen Bestimmungen zugrundeliegenden rechtspolitischen Wertung ergibt sich mithin, dass Personen, die exilpolitische Tätigkeiten entfalten in der Absicht, sich zum Flüchtling zu machen und dadurch im Rahmen eines Asylverfahrens einen Aufenthaltsstatus zu erwirken, rechtsmissbräuchlich handeln.
14.3.2 Es ist den schweizerischen Asylbehörden sodann längst bekannt, dass in der Türkei Strafakten - wie die im vorliegenden Verfahren eingereichten - problemlos gegen Entgelt beschafft werden können. Die türkische Justiz ist seit längerem von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichteten. Auf türkischen Fernsehsendern sind Beiträge erschienen, welche die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt haben. In den TV-Beiträgen sind Listen mit entsprechenden Angeboten gezeigt worden. Diesbezüglich wurde berichtet, Dokumente würden von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert. In einer der beiden Listen ist explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionierten». In der anderen Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» werde festgehalten, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien käuflich erwerbbar (vgl. dazu zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4709/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.1 und 6.1, D-1074/2025 vom 15. April 2025 E. 6.2.3, D-1491/2024 vom 18. Februar 2025 E. 7.2). Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 zwar fest, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden; es ergänzt aber sogleich, dass allein dies nicht für eine verifizierte Authentizität derselben spreche. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensakten um authentische Dokumente handelt, kann indessen im vorliegenden Verfahren deshalb offenbleiben, weil dies angesichts der Ausführungen in den Erwägungen 10.2 und 10.3 mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Rolle spielt.
14.3.3 Hinlänglich bekannt ist auch, dass asylsuchende Personen aus der Türkei, kurz vor oder kurz nach ihrer Ausreise Beiträge in sozialen Medien veröffentlichen, die darauf abzielen, in der Heimat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu provozieren, um sich auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen, in der Absicht, im Gaststaat im Rahmen eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsstatus zu erlangen. Dass solche Machenschaften auch den vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren des Beschwerdeführers zugrunde liegen, ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.6, 7.7 und 11) - aufgrund der Aktenlage anzunehmen. Untermauert wird dies zusätzlich durch den Umstand, dass die türkische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, Cihan Özgüne Güngör, schon mehrfach in anderen Verfahren in Zusammenhang mit solchen Machenschaften einschlägig in Erscheinung getreten ist; dies unter anderem auch in Verfahren, in denen asylsuchende Personen aus der Türkei im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von Necmettin Sahin vertreten wurden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1977/2021 vom 22. Juli 2021, D-1996/2023 vom 2. Februar 2024, D-3646/2022 vom 11. April 2023 und D-4493/2021 vom 28. Oktober 2021).
14.3.4 Aus den Erwägungen 7.6, 7.7 und 11 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit Beiträgen in den sozialen Medien beziehungsweise auf Facebook bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen in der rechtsmissbräuchlichen Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2022 eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2022 diente offensichtlich demselben rechtsmissbräuchlichen Zweck. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zielte somit darauf ab, rechtsmissbräuchlich provozierte Nachfluchtgründe kostenlos einer richterlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu unterbreiten, was seinerseits als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und keinen Rechtsschutz verdient. Die mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist deshalb mit Wirkung ex tunc zu widerrufen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2859/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.2, E-1341/2018 vom 1. Februar 2019 E. 8, E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9 und E-4601/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 7).
15.
15.1 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unterlegen, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei der geleistete Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
15.2
15.2.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten des Verfahrens auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den zuständigen Kanton und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
15.2.2 Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetretenen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorstehend E. 13.2) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wäre demnach zu bestätigen gewesen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Insbesondere ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Strafverfahren (vgl. vorstehend E. 10.2 und 10.3) nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wäre mithin kaum Erfolg beschieden gewesen.
15.3 Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang zu tragen. Dass das zu beurteilende Mehrfachgesuch aus klar rechtsmissbräuchlichen Gründen eingeleitet wurde, ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten mit zu berücksichtigen. Diese sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzen.
16.
16.1 Gemäss Art. 60 Abs. 2 VwVG können im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken und bei Rückfall bis zu 3'000 Franken bestraft werden. Mit Blick auf die Frage, ob mutwillig, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich prozessiert wird, ist nicht nur das Verhalten vor der urteilenden Instanz, sondern es sind die gesamten dem Verfahren zugrundeliegenden Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1).
16.2 Wie das SEM in seinen Vernehmlassungen zutreffend festhält, hat der Rechtsvertreter Necmettin Sahin türkische Verfahrensakten, von deren Existenz er längst wusste, nicht sogleich eingereicht, sondern erst auf wiederholte Aufforderung des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts hin - eine Tatsache, die als solche nicht bestritten wird. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang insbesondere in der Replik vom 8. März 2023 zur Rechtfertigung erfolgten Erklärungsversuche (vgl. vorstehend E. 6.1) ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 zu verweisen, in denen das SEM überzeugend darlegt, aus welchen Gründen diese als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 7.1). Ohnehin ist aus zahllosen Verfahren von asylsuchenden Personen aus der Türkei notorisch, dass türkische Gerichtsakten jederzeit erhältlich gemacht werden können, was auch Necmettin Sahin aus eigener Erfahrung bekannt sein dürfte. Sein diesbezügliches prozessuales Verhalten erweist sich mithin als mutwillig.
16.3 Festzuhalten ist weiter, dass das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2024 feststellen musste, dass Necmettin Sahin, der damals in rund 25 beim Gericht hängige Verfahren als Rechtsvertreter eingebunden war, seit geraumer Zeit unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte er zwar mit Schreiben vom 29. Juli 2024 mit, er habe sich von Dezember 2023 bis 3. Juli 2024 im Ausland aufgehalten beziehungsweise er sei aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage gewesen, sich um sein Geschäft zu kümmern und seine Post abzuholen. Diese nachgeschobene Erklärung erscheint indessen als trölerisch und damit mutwillig, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Gericht rechtzeitig über seinen bevorstehenden Auslandaufenthalt und die damit verbundene Abwesenheit zu orientieren. Gleichsam unklar bleibt, weshalb es ihm wegen eines erlittenen Unfalls zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, dass Bundesverwaltungsgericht über die dadurch bedingte (voraussichtliche) geschäftliche Abwesenheit zu orientieren beziehungsweise orientieren zu lassen und damit Unklarheiten und Verzögerungen in den von ihm betreuten hängigen Verfahren - wie sie sich denn auch im vorliegenden Verfahren ergeben haben (vgl. Sachverhalt Bstn. D.m - D.s) - zu vermeiden.
16.4 Inwieweit Necmettin Sahin sodann in die entsprechenden rechtsmissbräuchlichen Machenschaften des Beschwerdeführers persönlich involviert ist, bleibt unklar und kann letztlich dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass Necmettin Sahin zumindest aufgefallen sein muss, dass die Strafverfahren gegen seinen Mandanten in der Türkei aufgrund von Beiträgen auf Facebook eingeleitet wurden, die dieser nach seiner Ausreise aus der Heimat ab dem Jahr 2019 verfasst hat. Bei minimaler Sorgfalt hätte er mithin erkennen können und müssen, dass der Beschwerdeführer diese Beiträge einzig in der Absicht verfasst hat, subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren, um sich in der Schweiz als Flüchtling im Rahmen eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsrechts zu verschaffen. Indem Necmettin Sahin mit Eingabe vom 22. September 2020 namens des Beschwerdeführers ein Mehrfachgesuch eingereicht und anschliessend gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, hat er zumindest leichthin in Kauf genommen, sich als Gehilfe für die unlauteren Absichten des Beschwerdeführers dienstbar zu machen. Aufgrund dieses - potentiell auch strafbaren (Art. 115 Bst. d und Art. 116 Bst. d AsylG; vgl. dazu vorstehend E. 14.3.1) - Verhaltens muss sich Necmettin Sahin den Vorwurf mutwilliger Prozessführung gefallen lassen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 4 E. 5a und 6). Es ist ihm deshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter Necmettin Sahin wird eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Barbara Gysel Nüesch
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