Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
I. A. Der Gesuchsteller verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 23. Juli (...), reiste am 29. Juli (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei alevitischer Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Seine Familie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicherheitskräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch er selbst sei Mitglied der (...) gewesen und habe sich engagiert. Aufgrund seines Hintergrundes sei er verschiedentlich misshandelt worden und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die vorgebrachten Vorfälle lägen entweder bereits lange zurück und stünden deshalb in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur Flucht oder wiesen die geforderte Intensität nicht auf, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Sodann lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeiten für die (...) beziehungsweise wegen des politischen Umfeldes - Freunde und Familie - in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein könnte. C. Mit Urteil E-5393/2013 vom 16. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller am 25. September 2013 erhobene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ab. Es hielt in seinem Urteil fest, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller aus der in B._______ wohnhaften Familie D._______ stamme, welche aufgrund ihres politischen und teilweise militanten Engagements beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden sei. Trotz dieses Hintergrundes, sei die Furcht vor einer Reflexverfolgung unter den gegebenen Umständen unbegründet. II. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil vom 16. Juli 2014 sei in Revision zu ziehen. In formeller Hinsicht beantragte er, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der rubrizierte Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Revisionsgrund berief sich der Gesuchsteller auf neue erhebliche Beweismittel, die er im bisherigen Verfahren nicht habe beibringen können. Als solche reichte er einen Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ sowie einen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, je in Kopie und mit deutscher Übersetzung, ein. Damit sei belegt, dass die türkischen Behörden ihn verfolgten. Auf die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Am 19. August 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel im Original und zusammen mit den zugehörigen Zustellungscouverts einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorläufig. G. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Gesuchsteller die drei benannten Beweismittel in Original zu den Akten und machte geltend, sie seien ihm von einer Vertrauensperson überbracht worden. H. Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Gesuchsteller zwei weitere Aktenstücke - einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Fachspezialist FMH in Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014 (im Original) sowie ein undatiertes Schreiben von G._______, dem Dorfvorsitzenden (Muhtars) des Dorfes B._______ (im Original, samt Übersetzung in die deutsche Sprache) zu den Akten. Dem ärztlichen Schreiben ist namentlich zu entnehmen, der psychische Gesundheitszustand des Gesuchstellers habe sich verschlechtert; er leide an Konzentrationsproblemen und habe Suizidgedanken. Diagnostisch hält der zuständige Arzt fest, der Gesuchsteller leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10; F43.1). Das Schreiben von G._______ hält fest, dass Polizeiangestellte im Heimatdorf des Gesuchstellers alle zwei Monate nach ihm fragen würden. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens aus und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich lud die Instruktionsrichterin das damalige BFM ein, zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen. J. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 beantragte das BFM, das Revisionsbegehren sei abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihr Begehren insbesondere damit, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsakten um Totalfälschungen handle, was eine interne Dokumentenprüfung ergeben habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Gesuchsteller ein undatiertes Schreiben von H._______ in fremder Sprache und in Kopie ein. Der Gesuchsteller führte dazu aus, es handle sich beim Dokument um ein Schreiben seines türkischen Anwalts, welches er bis heute noch nicht habe übersetzen lassen können. Gleichzeitig ersuchte er mit Blick auf die Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung um Fristerstreckung, welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 ablehnte. M. Mit Eingaben vom 17. November 2014 und vom 26. November 2014 reichte der Gesuchsteller eine amtliche Übersetzung des undatierten Schreibens von H._______ sowie das Schreiben im Original nach. Diesem ist zu entnehmen, dass in der Türkei gegen den Gesuchsteller ein Verfahren des 3. Strafgerichts E._______ wegen (...) eröffnet worden und er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Ergänzend hielt er fest, der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobene Fälschungsvorwurf sei nicht hinreichend begründet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Vorliegend machte der Gesuchsteller den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Dafür liess er zusammen mit dem Revisionsbegehren einen Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ sowie einen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, zunächst in Kopie, später in Original, einreichen. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens reichte er einen ärztlichen Bericht vom 28. August 2014, ein undatiertes Schreiben von G._______ (der Dorfvorsteher seines Heimatdorfes) und von H._______ (sein türkischer Rechtsanwalt) ein.
E. 2.3 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Die wesentlichen Beweismittel datieren vom 15. Mai 2014, eingereicht hat der Gesuchsteller diese am 18. August 2014 mit dem Hinweis darauf, sie eben erst erhalten und umgehend an das Gericht weitergeleitet zu haben. Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf die Revision ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Dabei sei es ihm nicht möglich gewesen, die neuen Dokumente noch während des ordentlichen Asylverfahrens beziehungsweise während des anhängigen Beschwerdeverfahrens einzureichen. Zwar sei (...) (...) von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib des Gesuchstellers befragt worden. An die ständigen Heimsuchungen durch türkische Soldaten und Behörden gewöhnt, habe sie die Fragen der Soldaten aber nicht als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden. Deshalb habe sie weder ihre Familienangehörigen noch (...) informiert. Erst als sich dieser nach dem negativen Beschwerdeurteil bei den Angehörigen in der Türkei erkundigt habe, ob er risikolos in die Türkei zurückkehren könne, sei ein Anwalt für die nötigen Abklärungen engagiert worden. Erst so habe er in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen (...) hängig sei und daraufhin die nun vorliegenden Beweismittel erhältlich machen können.
E. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren.
E. 4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller die beiden Fahndungsaufträge sowie den Haftbefehl nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal (...) offenbar bereits (...) von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib des Gesuchstellers befragt worden sei. Dass sie dies nicht als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden und deshalb niemanden darüber informiert habe, vermag als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es dem Gesuchsteller -, die von ihm zu erwartende Mitwirkung und Bemühung vorausgesetzt - möglich gewesen, die neuen Umstände und Beweismittel bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einzubringen, das nach der angeblichen Entstehung der Beweismittel noch während rund zwei Monaten anhängig war. Es liegen somit keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass der Gesuchsteller die Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beibrachte. Die eingereichten Beweismittel sind bereits deshalb im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich.
E. 4.3 Dasselbe gilt für die undatierten Schreiben des Dorfvorstehers und des türkischen Anwalts, unabhängig von ihrem ohnehin geringen Beweiswert, sofern sie überhaupt vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sein sollten. Sollten sie später entstanden sein, käme ihnen schon deshalb vorliegend keine Relevanz zu, weil nachträglich entstandene Beweismittel vom Gericht weder im Rahmen eines Revisionsgesuches entgegenzunehmen noch von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Letzteres gilt schliesslich auch hinsichtlich des Arztzeugnisses vom 28. August 2014.
E. 4.4 Unabhängig vom unter E. 4.2 Gesagten, überzeugen die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente, weshalb es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle das Gericht; auf die dort im einzelnen aufgezeigten Fälschungsmerkmale kann verwiesen werden und der Gesuchsteller nimmt bezeichnenderweise dazu im Rahmen der Replik keinerlei Stellung. Der erst nach Ablauf der Frist erhobene lapidare Einwand der mangelhaften Begründung des Fälschungsvorwurfes verfängt offensichtlich nicht. In seiner Eingabe vom 17. November 2014 wird darauf verwiesen, der Gesuchsteller werde weitere Dokumente aus dem Gerichtsverfahren beschaffen und nachreichen. Dass dies bis heute nicht geschehen ist, stützt den Fälschungsvorwurf zusätzlich. Die entsprechenden Dokumente sind demzufolge vom Gericht einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2013 vom 16. Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Der am 7. Oktober 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 gutgeheissen. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgte nach einer summarischen Prüfung der damals bestehenden Aktenlage. Nachdem sich die im Original eingereichten Beweismittel als Fälschung erwiesen haben, ist die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu widerrufen. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Beschwerdeführer zu tragen. Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Gesuchsteller zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der eingereichte Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______, der Fahndungsauftrag und der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, in Original, werden vom Gericht eingezogen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4601/2014 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2014 / N [...]). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 23. Juli (...), reiste am 29. Juli (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei alevitischer Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Seine Familie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicherheitskräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch er selbst sei Mitglied der (...) gewesen und habe sich engagiert. Aufgrund seines Hintergrundes sei er verschiedentlich misshandelt worden und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die vorgebrachten Vorfälle lägen entweder bereits lange zurück und stünden deshalb in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur Flucht oder wiesen die geforderte Intensität nicht auf, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Sodann lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeiten für die (...) beziehungsweise wegen des politischen Umfeldes - Freunde und Familie - in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein könnte. C. Mit Urteil E-5393/2013 vom 16. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller am 25. September 2013 erhobene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ab. Es hielt in seinem Urteil fest, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller aus der in B._______ wohnhaften Familie D._______ stamme, welche aufgrund ihres politischen und teilweise militanten Engagements beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden sei. Trotz dieses Hintergrundes, sei die Furcht vor einer Reflexverfolgung unter den gegebenen Umständen unbegründet. II. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil vom 16. Juli 2014 sei in Revision zu ziehen. In formeller Hinsicht beantragte er, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der rubrizierte Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Revisionsgrund berief sich der Gesuchsteller auf neue erhebliche Beweismittel, die er im bisherigen Verfahren nicht habe beibringen können. Als solche reichte er einen Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ sowie einen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, je in Kopie und mit deutscher Übersetzung, ein. Damit sei belegt, dass die türkischen Behörden ihn verfolgten. Auf die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Am 19. August 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel im Original und zusammen mit den zugehörigen Zustellungscouverts einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorläufig. G. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Gesuchsteller die drei benannten Beweismittel in Original zu den Akten und machte geltend, sie seien ihm von einer Vertrauensperson überbracht worden. H. Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Gesuchsteller zwei weitere Aktenstücke - einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Fachspezialist FMH in Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014 (im Original) sowie ein undatiertes Schreiben von G._______, dem Dorfvorsitzenden (Muhtars) des Dorfes B._______ (im Original, samt Übersetzung in die deutsche Sprache) zu den Akten. Dem ärztlichen Schreiben ist namentlich zu entnehmen, der psychische Gesundheitszustand des Gesuchstellers habe sich verschlechtert; er leide an Konzentrationsproblemen und habe Suizidgedanken. Diagnostisch hält der zuständige Arzt fest, der Gesuchsteller leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10; F43.1). Das Schreiben von G._______ hält fest, dass Polizeiangestellte im Heimatdorf des Gesuchstellers alle zwei Monate nach ihm fragen würden. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens aus und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich lud die Instruktionsrichterin das damalige BFM ein, zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen. J. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 beantragte das BFM, das Revisionsbegehren sei abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihr Begehren insbesondere damit, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsakten um Totalfälschungen handle, was eine interne Dokumentenprüfung ergeben habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Gesuchsteller ein undatiertes Schreiben von H._______ in fremder Sprache und in Kopie ein. Der Gesuchsteller führte dazu aus, es handle sich beim Dokument um ein Schreiben seines türkischen Anwalts, welches er bis heute noch nicht habe übersetzen lassen können. Gleichzeitig ersuchte er mit Blick auf die Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung um Fristerstreckung, welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 ablehnte. M. Mit Eingaben vom 17. November 2014 und vom 26. November 2014 reichte der Gesuchsteller eine amtliche Übersetzung des undatierten Schreibens von H._______ sowie das Schreiben im Original nach. Diesem ist zu entnehmen, dass in der Türkei gegen den Gesuchsteller ein Verfahren des 3. Strafgerichts E._______ wegen (...) eröffnet worden und er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Ergänzend hielt er fest, der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobene Fälschungsvorwurf sei nicht hinreichend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Vorliegend machte der Gesuchsteller den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Dafür liess er zusammen mit dem Revisionsbegehren einen Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ sowie einen Fahndungsauftrag und einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, zunächst in Kopie, später in Original, einreichen. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens reichte er einen ärztlichen Bericht vom 28. August 2014, ein undatiertes Schreiben von G._______ (der Dorfvorsteher seines Heimatdorfes) und von H._______ (sein türkischer Rechtsanwalt) ein. 2.3 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Die wesentlichen Beweismittel datieren vom 15. Mai 2014, eingereicht hat der Gesuchsteller diese am 18. August 2014 mit dem Hinweis darauf, sie eben erst erhalten und umgehend an das Gericht weitergeleitet zu haben. Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf die Revision ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Dabei sei es ihm nicht möglich gewesen, die neuen Dokumente noch während des ordentlichen Asylverfahrens beziehungsweise während des anhängigen Beschwerdeverfahrens einzureichen. Zwar sei (...) (...) von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib des Gesuchstellers befragt worden. An die ständigen Heimsuchungen durch türkische Soldaten und Behörden gewöhnt, habe sie die Fragen der Soldaten aber nicht als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden. Deshalb habe sie weder ihre Familienangehörigen noch (...) informiert. Erst als sich dieser nach dem negativen Beschwerdeurteil bei den Angehörigen in der Türkei erkundigt habe, ob er risikolos in die Türkei zurückkehren könne, sei ein Anwalt für die nötigen Abklärungen engagiert worden. Erst so habe er in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen (...) hängig sei und daraufhin die nun vorliegenden Beweismittel erhältlich machen können. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. 4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller die beiden Fahndungsaufträge sowie den Haftbefehl nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal (...) offenbar bereits (...) von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib des Gesuchstellers befragt worden sei. Dass sie dies nicht als aussergewöhnlich oder besonders einschneidend empfunden und deshalb niemanden darüber informiert habe, vermag als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es dem Gesuchsteller -, die von ihm zu erwartende Mitwirkung und Bemühung vorausgesetzt - möglich gewesen, die neuen Umstände und Beweismittel bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einzubringen, das nach der angeblichen Entstehung der Beweismittel noch während rund zwei Monaten anhängig war. Es liegen somit keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass der Gesuchsteller die Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beibrachte. Die eingereichten Beweismittel sind bereits deshalb im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich. 4.3 Dasselbe gilt für die undatierten Schreiben des Dorfvorstehers und des türkischen Anwalts, unabhängig von ihrem ohnehin geringen Beweiswert, sofern sie überhaupt vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sein sollten. Sollten sie später entstanden sein, käme ihnen schon deshalb vorliegend keine Relevanz zu, weil nachträglich entstandene Beweismittel vom Gericht weder im Rahmen eines Revisionsgesuches entgegenzunehmen noch von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Letzteres gilt schliesslich auch hinsichtlich des Arztzeugnisses vom 28. August 2014. 4.4 Unabhängig vom unter E. 4.2 Gesagten, überzeugen die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente, weshalb es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle das Gericht; auf die dort im einzelnen aufgezeigten Fälschungsmerkmale kann verwiesen werden und der Gesuchsteller nimmt bezeichnenderweise dazu im Rahmen der Replik keinerlei Stellung. Der erst nach Ablauf der Frist erhobene lapidare Einwand der mangelhaften Begründung des Fälschungsvorwurfes verfängt offensichtlich nicht. In seiner Eingabe vom 17. November 2014 wird darauf verwiesen, der Gesuchsteller werde weitere Dokumente aus dem Gerichtsverfahren beschaffen und nachreichen. Dass dies bis heute nicht geschehen ist, stützt den Fälschungsvorwurf zusätzlich. Die entsprechenden Dokumente sind demzufolge vom Gericht einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2013 vom 16. Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen.
6. Der am 7. Oktober 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 gutgeheissen. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgte nach einer summarischen Prüfung der damals bestehenden Aktenlage. Nachdem sich die im Original eingereichten Beweismittel als Fälschung erwiesen haben, ist die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu widerrufen. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Beschwerdeführer zu tragen. Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Gesuchsteller zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der eingereichte Fahndungsauftrag des Präsidenten des 3. Schwurgerichts E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______, der Fahndungsauftrag und der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion C._______, alle vom 15. Mai 2014, in Original, werden vom Gericht eingezogen.
3. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: