Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 seinen Heimatstaat über den Flughafen in Istanbul. Er reiste auf dem Luftweg via Griechenland nach Paris, fuhr dann mit der Eisenbahn nach Mulhouse und gelangte am 29. Juli 2013 in einem Personenwagen in die Schweiz; wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung zur Person und zu den Ausreisegründen erfolgte am 5. August 2013 im EVZ Basel. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. August 2013 am selben Ort statt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus B._______in der Provinz C._______. Seine Familie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicherheitskräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei vor rund 22 Jahren ums Leben gekommen, nachdem er wegen seiner Auffassung inhaftiert und gefoltert worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei Mitglied der kurdischen Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie, BDP) gewesen und habe bis zur Ausreise Flugblätter über Newroz-Feierlichkeiten und Veranstaltungen der Partei verteilt. Zudem habe er selber an Kundgebungen teilgenommen. Bereits als Kind, als er mit seinem Bruder D._______ Tiere gehütet habe, seien sie von Soldaten schikaniert worden: Er selber sei geohrfeigt und sein Bruder D._______ für rund eineinhalb Stunden mitgenommen worden. 1999 seien Soldaten zu Hause erschienen, hätten Familienmitglieder geschlagen und D._______ für einige Stunden mitgenommen. Er selber sei während der Gymnasialzeit (...) von der Polizei zweimal eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten und geschlagen worden, weil er sich mit türkischen Schülern gestritten, Bücher von Abdullah Öcalan gelesen oder politisiert haben soll. Er habe sich schliesslich so stark gefürchtet, dass er das Gymnasium im selben Jahr verlassen habe. Als er (...etwas älter...) gewesen sei, sei er eines Abends spät auf dem Feld von Soldaten angehalten, nach dem Grund seiner Anwesenheit befragt und geohrfeigt worden; er habe nach dem Wasser schauen wollen, welches nicht mehr geflossen sei. Wegen all der Gewaltanwendungen leide er (...) an psychischen Störungen. Er ängstige sich beim blossen Anblick von Soldaten und sei auf Medikamente sowie fachärztliche Behandlungen angewiesen. (...ein Verwandter...) seiner Schwägerin und zwei ihrer Freunde befänden sich bei der Guerilla und seien deswegen mehrmals im Gefängnis gewesen. Ihm selber sei vorgeworfen worden, Kontakte zu diesen Personen zu unterhalten, weil er sie mit Lebensmitteln unterstützt habe. Etwa im (...) 2013 - an der summarischen Befragung vom 5. August 2013 sagte er: "vor etwa fünf bis sechs Monaten" - seien Soldaten erschienen, als er das Vieh in den Bergen gehütet habe. Sie hätten ihn grundlos geschlagen, Waffen auf ihn gerichtet und ihn der Unterstützung von Personen in den Bergen bezichtigt. Die Soldaten hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt. Er gehe davon aus, dass sie dies seiner kurdischen Ethnie wegen getan hätten. Er sei militärisch ausgehoben worden. Bislang habe er noch keinen Marschbefehl bekommen beziehungsweise er habe im Alter von (...) Jahren einen solchen erhalten. Er fürchte sich, nach seiner Rückkehr in die Türkei den Militärdienst leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM folgende Beweismittel ein: eine Schulentlassungsbestätigung von (...), fünf ärztliche Rezepte, vier Quittungen der BDP, eine Quittung eines Vereins, eine Notiz eines Psychologen und eine Karte (...eines Ministeriums....). B. Mit am 10. September 2013 eröffneter Verfügung vom 9. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei er wegen unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters). D. Am 7. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 hielt es fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies dasjenige um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 an seiner Verfügung vom 9. September 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. November 2013 beharrte auch der Beschwerdeführer auf seiner Position und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge. Er reichte zusätzlich einen Arztbericht vom 8. November 2013 ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind - unter Vorbehalt des Flüchtlingsbegriffs gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - gemäss der Formulierung der per 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3.1 Das BFM begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die vom Beschwerdeführer in der Kindheit - nämlich in den Jahren (...), mithin sieben oder mehr Jahre vor der Ausreise - erlebten Vorkommnisse nicht asylbeachtlich, weil sie keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht hätten. Der Vorfall (...), wo er auf der Weide von Soldaten misshandelt worden sei, verunmögliche ihm die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht, zumal er während mindestens sieben Jahren zuvor und in den Monaten danach keine Probleme mit türkischen Behörden gehabt habe. Somit habe es sich bei den damaligen Übergriffen um ein Einzelereignis gehandelt. Die Furcht, in den Militärdienst einrücken zu müssen und dann allenfalls für Kampfhandlungen im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, stelle ebenso wenig eine asylbeachtliche Massnahme dar wie ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis, da es sich bei der Dienstleistung um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, welcher jeder Staatsbürger unbesehen seiner Ethnie nachzukommen habe. Zudem sei ein direkter Zusammenhang zwischen Ethnie und Stationierungsort nicht erkennbar, weil die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip geschehe. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer wegen eigener Tätigkeiten für die BDP respektive wegen seines politischen Umfeldes (Freunde, Familie) in absehbarer Zukunft staatlicher Reflexverfolgung ernsthaften Masses ausgesetzt sein könnte. Die heutige Situation in der Türkei sei in Bezug auf die Menschenrechtslage, Strafverfahrensgarantien und Rechtssicherheit deutlich besser als früher, auch wenn immer noch Angehörige von verfolgten Personen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu diesem gefährdeten Kreis, zumal er keine Verfolgung wegen (...bestimmte Personen...) geltend gemacht habe. Die Behelligungen wegen der beiden Freunde und des (...ein Verwandter....) der Schwägerin lägen über sieben Jahre zurück, ohne dass er seither wegen Familienangehörigen Probleme gehabt hätte. Auch wegen seines Engagements zu Gunsten der BDP habe er nach eigenen Aussagen keine Schwierigkeiten gehabt. 2.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, das BFM habe seine Glaubwürdigkeit nicht bestritten. Er stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe. Seine Familienangehörigen befänden sich unter äusserst hohem Druck türkischer Sicherheitskräfte. In Zusammenhang mit politischen Kampagnen der kurdischen Oppositionsbewegung würden Angehörige politischer Familien in der Türkei kontrolliert, behelligt, festgenommen und verhört. Sie könnten sich nicht frei bewegen und unterstünden Meldepflichten. Viele Betroffene schlössen sich deshalb der Guerilla an, seien verurteilt oder hätten sich ins Ausland absetzen müssen. Dies sei auch bei seinen zahlreichen nahen Verwandten so, die als anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende in der Schweiz lebten. Sein politisch aktiver Vater habe die Folgen der erlittenen Folter nicht überlebt. Er (Beschwerdeführer) müsse allein schon seines Familiennamens wegen mit asylrelevanten Druckversuchen und Massnahmen rechnen, auch wenn er nicht gleichermassen aktiv gewesen sei wie seine Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK gewesen seien. Er habe seine Asylgründe detailreich und realistisch geschildert und sein Engagement zu Gunsten der Guerilla überzeugend dargelegt. Er sei wegen seiner familiären Vorgeschichte als Kind einer politisch oppositionellen Familie zu betrachten. Da er in den Jahren (...Jahre vor 2007...) unbestrittenermassen erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei von einer massiven Vorverfolgung auszugehen. Die türkische Gendarmerie und die Polizei würden sich bis heute ab und zu bei seinen Eltern nach ihm erkundigen. Aufgrund des Gesagten und des Umstandes, dass er Hausdurchsuchungen und Behelligungen anderer Familienmitglieder miterlebt habe, sei er für die Sicherheitsbehörden kein unbeschriebenes Blatt mehr. In seiner Region, wo sich die Guerilla seit Jahren gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden und der Armee behaupten könne, sei seine Wohnregion besonders in den Fokus der türkischen Armee gerückt. Die Strategie der türkischen Sicherheitskräfte bestehe darin, militärisch und strafrechtlich rigoros gegen jeden Ausdruck kurdischer Identität vorzugehen. Falls jemand sich dieser Indoktrination in der Schulzeit entziehen möchte, riskiere er, als unbequeme Person behandelt zu werden. Abtrünnige kurdische Dörfer wie B._______ würden von der Aussenwelt systematisch abgeschottet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht allein die objektivierte Betrachtungsweise für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausschlaggebend, sondern es sei auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und auf das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen (und die aktenkundigen psychischen Folgeprobleme) abzustellen. Mithin sei die Vorgeschichte in asylrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unmittelbaren Anlass zur Ausreise gebildet habe. Die massive Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und Würde (verprügeln, beschimpfen, verächtlich machen) habe ihn schwer traumatisiert, weshalb ihm ein Weiterleben in der Türkei nicht zuzumuten sei. In den Medien sei im Übrigen verschiedentlich über ungeklärte Selbstmorde von Kurden im türkischen Militärdienst und dem "Verheizen" kurdischer Soldaten bei Gefechten mit der PKK berichtet worden. Schliesslich stünden die ausgewiesenen schwerwiegenden psychischen Probleme einer Diensttauglichkeit entgegen. Somit habe das BFM die Anschluss- und Reflexverfolgung auf dem Hintergrund der politisch aktiven Familie im angefochtenen Entscheid falsch beurteilt. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe ein erhebliches behördliches Verfolgungsinteresse. Seine längere nachrichtenlose Abwesenheit dürfte mittlerweile von den türkischen Behörden dahingehend ausgelegt werden, dass er sich - wie andere Familienangehörige - der Guerilla der PKK angeschlossen habe. Es bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Die E._______-Familie unterhalte auch enge Kontakte mit anderen PKK-nahen Familien, was weiteren Druck seitens der Sicherheitskräfte mit sich bringe. Praktisch sämtliche Angehörige seiner Familie mit Geburtsdaten zwischen 1980 und 1990 seien in Drittstaaten geflüchtet, was auf eine Familienverfolgung hinweise. So lasse sich auch die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers erklären. 2.3.3 In der Vernehmlassung bezeichnete das BFM die Behauptung, von Gendarmerie und Polizei gesucht zu sein, als nachgeschoben. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, von ihn betreffenden Fahndungen zu berichten, habe er im erstinstanzlichen Verfahren nichts dazu gesagt. Er habe lediglich den Vorfall auf der Weide und Jahre zurückliegende Ereignisse angesprochen. Zur Behauptung, er sei schwerwiegend psychisch krank, wies die Vorinstanz darauf hin, dass es die eingereichten medizinischen Akten in seiner Verfügung berücksichtigt habe. Weitergehende, zu einer neuen Beurteilung führende Beweismittel seien nicht aktenkundig. Daher sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. 2.3.4 Mit Replik vom 19. November 2013 wies der Beschwerdeführer den Einwand des BFM, die geltend gemachten aktuellen Fahndungen seien nachgeschoben, zurück. Da er seit Kindheit stets Repressalien seitens türkischer Sicherheitsbehörden erlebt habe, habe er diese bis zu einem gewissen Grad als normal empfunden, auch wenn er stark darunter gelitten habe. Deshalb habe er die behördlichen Suchgänge erst im Beschwerdeverfahren erwähnt. Die Situation seiner Grossfamilie sei allgemein bekannt und die Lage für ihn riskant. Gemäss psychiatrischem Bericht sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom erkrankt und müsse medikamentös behandelt werden. 3.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergänzenden Anhörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat. Es gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______ wohnhaften Familie E._______ stammt, welche aufgrund ihres politischen und teilweise militanten Engagements beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden ist (vgl. bspw. das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil der Asylrekurskommission [ARK] vom 9. August 2005 i.S. N 469 994 E. 4.3 f., das eine Gesamtschau über die damaligen Probleme der Grossfamilie E._______ aufzeigt). Somit sind die Asylangaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser Ausgangslagen zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Vorfeld seines Urteils die Dossiers eines Grossteils der in der Schweiz niedergelassenen und dem Rechtsvertreter bekannten Namensvetter konsultiert (...), um sich ein Bild über den Beschwerdeführer und seine Grossfamilie zu verschaffen. 3.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines familiären Hintergrunds und seiner Behauptung, daraus resultiere für ihn die Gefahr einer Reflexverfolgung, in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit im Endergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Sie können wie folgt ergänzt werden: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in den Anhörungen verschiedene Ereignisse in seiner frühen Kindheit und in den Jahren (...vor 2007...) angesprochen. Diese teils mehr, teils weniger bedeutsamen Eingriffe waren für seinen Fluchtentschluss nicht ausschlaggebend, und es ist weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar. 3.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründet, weshalb die späteren Belästigungen und Bedrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, speziell auch während des Hütens seiner Tiere in den Bergen Anfang 2013, und die Befürchtungen in Zusammenhang mit der erwarteten Einberufung in den Militärdienst keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Daran ändern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts, wonach er die früher erlebten Repressalien und die neuesten Suchgänge nach ihm bis zu einem gewissen Grad als normal empfunden habe, mithin sinngemäss als wiederkehrende lästige Unannehmlichkeiten, weshalb er diese im erstinstanzlichen Verfahren ausgeblendet habe. Ein solches Empfinden eines Verfolgten ist nicht glaubhaft beziehungsweise deutet die Nichterwähnung solcher Ereignisse auf eine geringe Eingriffsintensität hin. Zum einen sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext mit der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei, namentlich in der Region von B._______, zu sehen, was praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, zumal Zahl und Intensität der staatlichen Eingriffe gegenüber der Situation vor zehn und vor zwanzig Jahren erheblich zurückgegangen sind. Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen der BDP nicht derart, als dass er aus der Vielzahl von Parteimitgliedern und -sympathisanten herausgestochen wäre und dadurch ein Interesse der Sicherheitsorgane ausgelöst haben könnte, das zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung geführt hätte. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er in den Jahren vor seinem Entschluss zur Ausreise bereits nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe in asylbeachtlicher Art und Weise ausgesetzt gewesen ist. Die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Fahndungen nach seiner Person sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zur drohenden Einziehung in den Militärdienst kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen höchstens beigefügt werden kann, dass der Umstand, wonach ein (...)-jähriger Dienstpflichtiger von Soldaten festgenommen und nach Schlägen und Misshandlungen wieder freigelassen worden sein soll, eher auf eine vorgängige - allenfalls gesundheitlich bedingte - Dienstbefreiung hindeutet. 3.2.3 Schliesslich fallen die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers auf. In Anbetracht seines familiären Hintergrundes erscheint es an sich schon als wagemutig, dass er sich auf die beschriebene Art ausgerechnet bei den bekanntermassen rigorosen und gut funktionierenden Kontrollen am Flughafen Istanbul dem hohen Risiko eines möglichen Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Diese Art der Ausreise in Kombination mit seiner angeblichen Unkenntnis des im mitgeführten Reisepass eingetragenen Namens und anderer Einträge spricht gegen eine Gefährdungssituation und im Besonderen gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung. 3.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist in Weiterführung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) an der Erkenntnis festzuhalten, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten noch immer, wenn auch seltener, angewandt werden, die als sog. Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird. Den Akten der beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie E._______ können keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer bei seinem bescheidenen politischen Einsatz für die BDP und wegen der sich im Ausland aufhaltenden oder noch in der Türkei lebenden Verwandten und Bekannten vor Verlassen des Landes oder in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls von der Türkei Gesuchten sind nicht von einer Art und Nähe, die ihn gefährden könnten. Zudem sind viele der Angehörigen der Grossfamilie E._______ weit früher als er ins Ausland weggezogen, nämlich vor allem in den Jahren 2001 und 2004. Darunter befindet sich auch eine Person (N [...]), die im Jahr 2013 auf ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichtet hat, damit sie Angehörige in der Türkei besuchen kann. Von irgendwelchen Schwierigkeiten dieser Person bei ihrem Besuch ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch gestand der Beschwerdeführer selber ein, wegen seiner Parteitätigkeiten eigentlich keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A4 S. 7). Sein von Behörden misshandelter Vater ist vor mehr als 13 Jahren gestorben (A6 S. 3), mithin zu einer ganz anderen Epoche des Umgangs der türkischen Sicherheitsorgane mit den Kurden. Aus dem Umstand, dass (...ein Verwandter...) seiner Schwägerin und zwei seiner Freunde bei der Guerilla seien (A4 S. 7) und mehrere Freunde schon im Gefängnis gewesen seien (A6 S. 4), könnte der Beschwerdeführer höchstens dann legitimerweise zur Begründung seiner Furcht ableiten, wenn er selber schon gezielte Massnahmen hätte erdulden müssen. Mit der blossen Behauptung, er sei verdächtigt worden, mit Lebensmitteln die Guerilla unterstützt zu haben (A6 S. 4), kann er indes nicht glaubhaft aufzeigen, dass er wegen seiner Nähe zu behördlich gesuchten Verwandten oder Bekannten Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Weiter erweist sich in Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung die Aussage in der Anhörung vom 13. August 2013 aufschlussreich, wonach er ausser den Ereignissen des Jahres 2003 niemals mehr von irgendwelchen türkischen Behörden verhört, einvernommen oder befragt worden sei (A6 S. 5). Darüber hinaus fällt auf, dass er über die allenfalls Gesuchten in den Anhörungen nichts zu berichten wusste, was wiederum aufzeigt, dass er mit diesen keine engeren Kontakte gepflegt haben kann. Zum Ereignis an einem späten Abend etwa im Jahr 2006, als er nach dem Wasser schauen wollte, meint er im Übrigen, dass wohl jede andere Person, die an seiner Stelle dort gewesen sei, von den Soldaten so behandelt worden wäre (A6 S. 6), womit er selber diesem Eingriff die Zielgerichtetheit abspricht. Die spärlichen Schilderungen über sein Beziehungsgeflecht zu politischen Exponenten seiner Familie blieben im Kontext ohne die nötige Substanz. Nebst dem Gesagten spricht auch der Umstand, dass zahlreiche Mitglieder der Grossfamilie weiterhin in der Türkei leben, gegen ein aktuelles Reflexverfolgungsrisiko. 3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei, namentlich ohne ein ihm zustehendes Reisepapier, durch die Sicherheitsbehörden einlässlich befragt werden könnte, besteht zusammenfassend kein Grund zur Annahme, ihm drohten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Bestehen von Wegweisungshindernissen ist zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
E. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht, noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt.
E. 5.2.2 Seiner Rückkehr stehen auch keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er wohnte als (...) bis zur Ausreise im elterlichen Haus in B._______ in der Provinz C._______. Er verfügt in manchen Teilen der Türkei über ein dichtes Familien- und Beziehungsnetz (Vorakten A4 S. 4), so dass für ihn in verschiedenen Regionen die Gelegenheit zur Wohnsitznahme besteht und hat schon früher auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen können, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein wird. Seine beruflichen Erfahrungen werden ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Beschwerde eine psychische Beeinträchtigung geltend und wies mit ärztlichem Kurzattest vom 8. November 2013 seine ambulant und medikamentös zu behandelnde Erkrankung an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) aus. Aus den beim BFM abgegebenen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass er bereits in der Türkei ab 2005 in ständiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung gewesen ist und dass bei ihm eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41) diagnostiziert worden ist. Seine Reisefähigkeit wurde im Arztzeugnis vom November letzten Jahres nicht in Abrede gestellt. Nachdem seitens seines professionellen Rechtsvertreters seither keine weiteren Eingaben erfolgt sind, ist von der Aktualität der attestierten Beeinträchtigung auszugehen. Diese steht allerdings einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Behandlungen und Medikamente angewiesen sein, ist er auf die in der Türkei bestehende und von ihm jahrelang in Anspruch genommene Infrastruktur zu verweisen. Angesichts seines physisch befriedigenden und psychisch passablen Gesundheitszustandes, der in der Türkei bestehenden Behandelbarkeit, seines Alters, seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen und seines grossen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
E. 5.2.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungsvoll zu Recht als durchführbar erachtet und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5393/2013 Urteil vom 16. Juli 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (...). Sachverhalt: Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 seinen Heimatstaat über den Flughafen in Istanbul. Er reiste auf dem Luftweg via Griechenland nach Paris, fuhr dann mit der Eisenbahn nach Mulhouse und gelangte am 29. Juli 2013 in einem Personenwagen in die Schweiz; wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung zur Person und zu den Ausreisegründen erfolgte am 5. August 2013 im EVZ Basel. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. August 2013 am selben Ort statt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus B._______in der Provinz C._______. Seine Familie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicherheitskräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei vor rund 22 Jahren ums Leben gekommen, nachdem er wegen seiner Auffassung inhaftiert und gefoltert worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei Mitglied der kurdischen Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie, BDP) gewesen und habe bis zur Ausreise Flugblätter über Newroz-Feierlichkeiten und Veranstaltungen der Partei verteilt. Zudem habe er selber an Kundgebungen teilgenommen. Bereits als Kind, als er mit seinem Bruder D._______ Tiere gehütet habe, seien sie von Soldaten schikaniert worden: Er selber sei geohrfeigt und sein Bruder D._______ für rund eineinhalb Stunden mitgenommen worden. 1999 seien Soldaten zu Hause erschienen, hätten Familienmitglieder geschlagen und D._______ für einige Stunden mitgenommen. Er selber sei während der Gymnasialzeit (...) von der Polizei zweimal eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten und geschlagen worden, weil er sich mit türkischen Schülern gestritten, Bücher von Abdullah Öcalan gelesen oder politisiert haben soll. Er habe sich schliesslich so stark gefürchtet, dass er das Gymnasium im selben Jahr verlassen habe. Als er (...etwas älter...) gewesen sei, sei er eines Abends spät auf dem Feld von Soldaten angehalten, nach dem Grund seiner Anwesenheit befragt und geohrfeigt worden; er habe nach dem Wasser schauen wollen, welches nicht mehr geflossen sei. Wegen all der Gewaltanwendungen leide er (...) an psychischen Störungen. Er ängstige sich beim blossen Anblick von Soldaten und sei auf Medikamente sowie fachärztliche Behandlungen angewiesen. (...ein Verwandter...) seiner Schwägerin und zwei ihrer Freunde befänden sich bei der Guerilla und seien deswegen mehrmals im Gefängnis gewesen. Ihm selber sei vorgeworfen worden, Kontakte zu diesen Personen zu unterhalten, weil er sie mit Lebensmitteln unterstützt habe. Etwa im (...) 2013 - an der summarischen Befragung vom 5. August 2013 sagte er: "vor etwa fünf bis sechs Monaten" - seien Soldaten erschienen, als er das Vieh in den Bergen gehütet habe. Sie hätten ihn grundlos geschlagen, Waffen auf ihn gerichtet und ihn der Unterstützung von Personen in den Bergen bezichtigt. Die Soldaten hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt. Er gehe davon aus, dass sie dies seiner kurdischen Ethnie wegen getan hätten. Er sei militärisch ausgehoben worden. Bislang habe er noch keinen Marschbefehl bekommen beziehungsweise er habe im Alter von (...) Jahren einen solchen erhalten. Er fürchte sich, nach seiner Rückkehr in die Türkei den Militärdienst leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM folgende Beweismittel ein: eine Schulentlassungsbestätigung von (...), fünf ärztliche Rezepte, vier Quittungen der BDP, eine Quittung eines Vereins, eine Notiz eines Psychologen und eine Karte (...eines Ministeriums....). B. Mit am 10. September 2013 eröffneter Verfügung vom 9. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei er wegen unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters). D. Am 7. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 hielt es fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies dasjenige um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 an seiner Verfügung vom 9. September 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. November 2013 beharrte auch der Beschwerdeführer auf seiner Position und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge. Er reichte zusätzlich einen Arztbericht vom 8. November 2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind - unter Vorbehalt des Flüchtlingsbegriffs gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - gemäss der Formulierung der per 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3.1 Das BFM begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die vom Beschwerdeführer in der Kindheit - nämlich in den Jahren (...), mithin sieben oder mehr Jahre vor der Ausreise - erlebten Vorkommnisse nicht asylbeachtlich, weil sie keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht hätten. Der Vorfall (...), wo er auf der Weide von Soldaten misshandelt worden sei, verunmögliche ihm die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht, zumal er während mindestens sieben Jahren zuvor und in den Monaten danach keine Probleme mit türkischen Behörden gehabt habe. Somit habe es sich bei den damaligen Übergriffen um ein Einzelereignis gehandelt. Die Furcht, in den Militärdienst einrücken zu müssen und dann allenfalls für Kampfhandlungen im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, stelle ebenso wenig eine asylbeachtliche Massnahme dar wie ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis, da es sich bei der Dienstleistung um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, welcher jeder Staatsbürger unbesehen seiner Ethnie nachzukommen habe. Zudem sei ein direkter Zusammenhang zwischen Ethnie und Stationierungsort nicht erkennbar, weil die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip geschehe. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer wegen eigener Tätigkeiten für die BDP respektive wegen seines politischen Umfeldes (Freunde, Familie) in absehbarer Zukunft staatlicher Reflexverfolgung ernsthaften Masses ausgesetzt sein könnte. Die heutige Situation in der Türkei sei in Bezug auf die Menschenrechtslage, Strafverfahrensgarantien und Rechtssicherheit deutlich besser als früher, auch wenn immer noch Angehörige von verfolgten Personen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu diesem gefährdeten Kreis, zumal er keine Verfolgung wegen (...bestimmte Personen...) geltend gemacht habe. Die Behelligungen wegen der beiden Freunde und des (...ein Verwandter....) der Schwägerin lägen über sieben Jahre zurück, ohne dass er seither wegen Familienangehörigen Probleme gehabt hätte. Auch wegen seines Engagements zu Gunsten der BDP habe er nach eigenen Aussagen keine Schwierigkeiten gehabt. 2.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, das BFM habe seine Glaubwürdigkeit nicht bestritten. Er stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe. Seine Familienangehörigen befänden sich unter äusserst hohem Druck türkischer Sicherheitskräfte. In Zusammenhang mit politischen Kampagnen der kurdischen Oppositionsbewegung würden Angehörige politischer Familien in der Türkei kontrolliert, behelligt, festgenommen und verhört. Sie könnten sich nicht frei bewegen und unterstünden Meldepflichten. Viele Betroffene schlössen sich deshalb der Guerilla an, seien verurteilt oder hätten sich ins Ausland absetzen müssen. Dies sei auch bei seinen zahlreichen nahen Verwandten so, die als anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende in der Schweiz lebten. Sein politisch aktiver Vater habe die Folgen der erlittenen Folter nicht überlebt. Er (Beschwerdeführer) müsse allein schon seines Familiennamens wegen mit asylrelevanten Druckversuchen und Massnahmen rechnen, auch wenn er nicht gleichermassen aktiv gewesen sei wie seine Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK gewesen seien. Er habe seine Asylgründe detailreich und realistisch geschildert und sein Engagement zu Gunsten der Guerilla überzeugend dargelegt. Er sei wegen seiner familiären Vorgeschichte als Kind einer politisch oppositionellen Familie zu betrachten. Da er in den Jahren (...Jahre vor 2007...) unbestrittenermassen erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei von einer massiven Vorverfolgung auszugehen. Die türkische Gendarmerie und die Polizei würden sich bis heute ab und zu bei seinen Eltern nach ihm erkundigen. Aufgrund des Gesagten und des Umstandes, dass er Hausdurchsuchungen und Behelligungen anderer Familienmitglieder miterlebt habe, sei er für die Sicherheitsbehörden kein unbeschriebenes Blatt mehr. In seiner Region, wo sich die Guerilla seit Jahren gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden und der Armee behaupten könne, sei seine Wohnregion besonders in den Fokus der türkischen Armee gerückt. Die Strategie der türkischen Sicherheitskräfte bestehe darin, militärisch und strafrechtlich rigoros gegen jeden Ausdruck kurdischer Identität vorzugehen. Falls jemand sich dieser Indoktrination in der Schulzeit entziehen möchte, riskiere er, als unbequeme Person behandelt zu werden. Abtrünnige kurdische Dörfer wie B._______ würden von der Aussenwelt systematisch abgeschottet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht allein die objektivierte Betrachtungsweise für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausschlaggebend, sondern es sei auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und auf das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen (und die aktenkundigen psychischen Folgeprobleme) abzustellen. Mithin sei die Vorgeschichte in asylrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unmittelbaren Anlass zur Ausreise gebildet habe. Die massive Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und Würde (verprügeln, beschimpfen, verächtlich machen) habe ihn schwer traumatisiert, weshalb ihm ein Weiterleben in der Türkei nicht zuzumuten sei. In den Medien sei im Übrigen verschiedentlich über ungeklärte Selbstmorde von Kurden im türkischen Militärdienst und dem "Verheizen" kurdischer Soldaten bei Gefechten mit der PKK berichtet worden. Schliesslich stünden die ausgewiesenen schwerwiegenden psychischen Probleme einer Diensttauglichkeit entgegen. Somit habe das BFM die Anschluss- und Reflexverfolgung auf dem Hintergrund der politisch aktiven Familie im angefochtenen Entscheid falsch beurteilt. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe ein erhebliches behördliches Verfolgungsinteresse. Seine längere nachrichtenlose Abwesenheit dürfte mittlerweile von den türkischen Behörden dahingehend ausgelegt werden, dass er sich - wie andere Familienangehörige - der Guerilla der PKK angeschlossen habe. Es bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Die E._______-Familie unterhalte auch enge Kontakte mit anderen PKK-nahen Familien, was weiteren Druck seitens der Sicherheitskräfte mit sich bringe. Praktisch sämtliche Angehörige seiner Familie mit Geburtsdaten zwischen 1980 und 1990 seien in Drittstaaten geflüchtet, was auf eine Familienverfolgung hinweise. So lasse sich auch die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers erklären. 2.3.3 In der Vernehmlassung bezeichnete das BFM die Behauptung, von Gendarmerie und Polizei gesucht zu sein, als nachgeschoben. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, von ihn betreffenden Fahndungen zu berichten, habe er im erstinstanzlichen Verfahren nichts dazu gesagt. Er habe lediglich den Vorfall auf der Weide und Jahre zurückliegende Ereignisse angesprochen. Zur Behauptung, er sei schwerwiegend psychisch krank, wies die Vorinstanz darauf hin, dass es die eingereichten medizinischen Akten in seiner Verfügung berücksichtigt habe. Weitergehende, zu einer neuen Beurteilung führende Beweismittel seien nicht aktenkundig. Daher sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. 2.3.4 Mit Replik vom 19. November 2013 wies der Beschwerdeführer den Einwand des BFM, die geltend gemachten aktuellen Fahndungen seien nachgeschoben, zurück. Da er seit Kindheit stets Repressalien seitens türkischer Sicherheitsbehörden erlebt habe, habe er diese bis zu einem gewissen Grad als normal empfunden, auch wenn er stark darunter gelitten habe. Deshalb habe er die behördlichen Suchgänge erst im Beschwerdeverfahren erwähnt. Die Situation seiner Grossfamilie sei allgemein bekannt und die Lage für ihn riskant. Gemäss psychiatrischem Bericht sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom erkrankt und müsse medikamentös behandelt werden. 3.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergänzenden Anhörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat. Es gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______ wohnhaften Familie E._______ stammt, welche aufgrund ihres politischen und teilweise militanten Engagements beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden ist (vgl. bspw. das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil der Asylrekurskommission [ARK] vom 9. August 2005 i.S. N 469 994 E. 4.3 f., das eine Gesamtschau über die damaligen Probleme der Grossfamilie E._______ aufzeigt). Somit sind die Asylangaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser Ausgangslagen zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Vorfeld seines Urteils die Dossiers eines Grossteils der in der Schweiz niedergelassenen und dem Rechtsvertreter bekannten Namensvetter konsultiert (...), um sich ein Bild über den Beschwerdeführer und seine Grossfamilie zu verschaffen. 3.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines familiären Hintergrunds und seiner Behauptung, daraus resultiere für ihn die Gefahr einer Reflexverfolgung, in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit im Endergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Sie können wie folgt ergänzt werden: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in den Anhörungen verschiedene Ereignisse in seiner frühen Kindheit und in den Jahren (...vor 2007...) angesprochen. Diese teils mehr, teils weniger bedeutsamen Eingriffe waren für seinen Fluchtentschluss nicht ausschlaggebend, und es ist weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar. 3.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründet, weshalb die späteren Belästigungen und Bedrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, speziell auch während des Hütens seiner Tiere in den Bergen Anfang 2013, und die Befürchtungen in Zusammenhang mit der erwarteten Einberufung in den Militärdienst keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Daran ändern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts, wonach er die früher erlebten Repressalien und die neuesten Suchgänge nach ihm bis zu einem gewissen Grad als normal empfunden habe, mithin sinngemäss als wiederkehrende lästige Unannehmlichkeiten, weshalb er diese im erstinstanzlichen Verfahren ausgeblendet habe. Ein solches Empfinden eines Verfolgten ist nicht glaubhaft beziehungsweise deutet die Nichterwähnung solcher Ereignisse auf eine geringe Eingriffsintensität hin. Zum einen sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext mit der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei, namentlich in der Region von B._______, zu sehen, was praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, zumal Zahl und Intensität der staatlichen Eingriffe gegenüber der Situation vor zehn und vor zwanzig Jahren erheblich zurückgegangen sind. Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen der BDP nicht derart, als dass er aus der Vielzahl von Parteimitgliedern und -sympathisanten herausgestochen wäre und dadurch ein Interesse der Sicherheitsorgane ausgelöst haben könnte, das zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung geführt hätte. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er in den Jahren vor seinem Entschluss zur Ausreise bereits nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe in asylbeachtlicher Art und Weise ausgesetzt gewesen ist. Die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Fahndungen nach seiner Person sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zur drohenden Einziehung in den Militärdienst kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen höchstens beigefügt werden kann, dass der Umstand, wonach ein (...)-jähriger Dienstpflichtiger von Soldaten festgenommen und nach Schlägen und Misshandlungen wieder freigelassen worden sein soll, eher auf eine vorgängige - allenfalls gesundheitlich bedingte - Dienstbefreiung hindeutet. 3.2.3 Schliesslich fallen die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers auf. In Anbetracht seines familiären Hintergrundes erscheint es an sich schon als wagemutig, dass er sich auf die beschriebene Art ausgerechnet bei den bekanntermassen rigorosen und gut funktionierenden Kontrollen am Flughafen Istanbul dem hohen Risiko eines möglichen Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Diese Art der Ausreise in Kombination mit seiner angeblichen Unkenntnis des im mitgeführten Reisepass eingetragenen Namens und anderer Einträge spricht gegen eine Gefährdungssituation und im Besonderen gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung. 3.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist in Weiterführung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) an der Erkenntnis festzuhalten, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten noch immer, wenn auch seltener, angewandt werden, die als sog. Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird. Den Akten der beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie E._______ können keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer bei seinem bescheidenen politischen Einsatz für die BDP und wegen der sich im Ausland aufhaltenden oder noch in der Türkei lebenden Verwandten und Bekannten vor Verlassen des Landes oder in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls von der Türkei Gesuchten sind nicht von einer Art und Nähe, die ihn gefährden könnten. Zudem sind viele der Angehörigen der Grossfamilie E._______ weit früher als er ins Ausland weggezogen, nämlich vor allem in den Jahren 2001 und 2004. Darunter befindet sich auch eine Person (N [...]), die im Jahr 2013 auf ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichtet hat, damit sie Angehörige in der Türkei besuchen kann. Von irgendwelchen Schwierigkeiten dieser Person bei ihrem Besuch ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch gestand der Beschwerdeführer selber ein, wegen seiner Parteitätigkeiten eigentlich keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A4 S. 7). Sein von Behörden misshandelter Vater ist vor mehr als 13 Jahren gestorben (A6 S. 3), mithin zu einer ganz anderen Epoche des Umgangs der türkischen Sicherheitsorgane mit den Kurden. Aus dem Umstand, dass (...ein Verwandter...) seiner Schwägerin und zwei seiner Freunde bei der Guerilla seien (A4 S. 7) und mehrere Freunde schon im Gefängnis gewesen seien (A6 S. 4), könnte der Beschwerdeführer höchstens dann legitimerweise zur Begründung seiner Furcht ableiten, wenn er selber schon gezielte Massnahmen hätte erdulden müssen. Mit der blossen Behauptung, er sei verdächtigt worden, mit Lebensmitteln die Guerilla unterstützt zu haben (A6 S. 4), kann er indes nicht glaubhaft aufzeigen, dass er wegen seiner Nähe zu behördlich gesuchten Verwandten oder Bekannten Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Weiter erweist sich in Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung die Aussage in der Anhörung vom 13. August 2013 aufschlussreich, wonach er ausser den Ereignissen des Jahres 2003 niemals mehr von irgendwelchen türkischen Behörden verhört, einvernommen oder befragt worden sei (A6 S. 5). Darüber hinaus fällt auf, dass er über die allenfalls Gesuchten in den Anhörungen nichts zu berichten wusste, was wiederum aufzeigt, dass er mit diesen keine engeren Kontakte gepflegt haben kann. Zum Ereignis an einem späten Abend etwa im Jahr 2006, als er nach dem Wasser schauen wollte, meint er im Übrigen, dass wohl jede andere Person, die an seiner Stelle dort gewesen sei, von den Soldaten so behandelt worden wäre (A6 S. 6), womit er selber diesem Eingriff die Zielgerichtetheit abspricht. Die spärlichen Schilderungen über sein Beziehungsgeflecht zu politischen Exponenten seiner Familie blieben im Kontext ohne die nötige Substanz. Nebst dem Gesagten spricht auch der Umstand, dass zahlreiche Mitglieder der Grossfamilie weiterhin in der Türkei leben, gegen ein aktuelles Reflexverfolgungsrisiko. 3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei, namentlich ohne ein ihm zustehendes Reisepapier, durch die Sicherheitsbehörden einlässlich befragt werden könnte, besteht zusammenfassend kein Grund zur Annahme, ihm drohten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Bestehen von Wegweisungshindernissen ist zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesem Aspekt rechtmässig. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht, noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. 5.2.2 Seiner Rückkehr stehen auch keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er wohnte als (...) bis zur Ausreise im elterlichen Haus in B._______ in der Provinz C._______. Er verfügt in manchen Teilen der Türkei über ein dichtes Familien- und Beziehungsnetz (Vorakten A4 S. 4), so dass für ihn in verschiedenen Regionen die Gelegenheit zur Wohnsitznahme besteht und hat schon früher auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen können, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein wird. Seine beruflichen Erfahrungen werden ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Beschwerde eine psychische Beeinträchtigung geltend und wies mit ärztlichem Kurzattest vom 8. November 2013 seine ambulant und medikamentös zu behandelnde Erkrankung an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) aus. Aus den beim BFM abgegebenen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass er bereits in der Türkei ab 2005 in ständiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung gewesen ist und dass bei ihm eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41) diagnostiziert worden ist. Seine Reisefähigkeit wurde im Arztzeugnis vom November letzten Jahres nicht in Abrede gestellt. Nachdem seitens seines professionellen Rechtsvertreters seither keine weiteren Eingaben erfolgt sind, ist von der Aktualität der attestierten Beeinträchtigung auszugehen. Diese steht allerdings einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Behandlungen und Medikamente angewiesen sein, ist er auf die in der Türkei bestehende und von ihm jahrelang in Anspruch genommene Infrastruktur zu verweisen. Angesichts seines physisch befriedigenden und psychisch passablen Gesundheitszustandes, der in der Türkei bestehenden Behandelbarkeit, seines Alters, seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen und seines grossen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. 5.2.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungsvoll zu Recht als durchführbar erachtet und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: