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D-5516/2011

D-5516/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Vollmacht vom 7. Oktober 2010 erteilte der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger mit momentanem Aufenthalt im Sudan - seiner in der Schweiz befindlichen und seit dem (...) als Flüchtling anerkannten Schwester B._______ unter Einräumung des Substitutionsrechts den Auftrag, für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Am 22. Februar 2011 bevollmächtigte die Schwester des Beschwerdeführers die Rechtsvertreterin mit der Mandatsführung in vorliegender Angelegenheit. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 22. Feb­ruar 2011 beantragte die Rechtsvertreterin für ihren Mandanten, es sei diesem die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Falls das BFM ihm keine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens erteile, werde das Bundesamt ersucht, dieses Gesuch mit den gesamten Akten an die Schweizer Botschaft in Khartum weiterzuleiten und ihn über seine Schwester zu einer Befragung auf der Botschaft einzuladen. Als Beilage legte die Rechtsvertreterin dem Asylgesuch die Kopie eines Totenscheins bezüglich der am 12. September 2010 im Sudan verstorbenen Schwester C._______ des Beschwerdeführers bei. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die Abklärungsersuchen des BFM, stark zugenommen hätten. Die steigende Zahl von eritreischen und somalischen Flüchtlingen in der Schweiz habe auch Auswirkungen auf die Ausstellung von Visa und Zivilstandsbestätigungen zur Folge. Die Schweizer Botschaft sei zudem aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs des Arbeitsvolumens vor Ort) sachlich begründet und überzeugend, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Am 31. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Schreiben des BFM vom 22. August 2011 Stellung. D. Die Rechtsvertreterin begründete das Asylgesuch ihres Mandanten in ihren Eingaben vom 22. Februar 2011 und vom 31. August 2011 im Wesentlichen damit, die Mutter ihres Mandanten sei bereits vor vielen Jahren, dessen Vater im Jahre 2003 oder 2004 verstorben, worauf sich B._______ bis zu ihrer eigenen Flucht aus Eritrea im Jahre 2007 um den Beschwerdeführer - ihren jüngeren Bruder - gekümmert habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei einem entfernten Verwandten in Eritrea gelebt. Nachdem Letzterer nicht mehr für ihn habe sorgen können, sei er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zu seiner im Sudan lebenden Schwester C._______ gezogen, welche sich seiner angenommen habe. Seit deren Tod am 12. September 2010 lebe der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit dem Ehemann seiner verstorbenen Schwester und dessen drei Kindern, sei aber letztlich auf sich allein gestellt, da sein Schwager durch die Betreuung seiner drei kleinen Kinder absorbiert sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn auch deswegen nicht zumutbar, weil es für ihn dort keine Sicherheit gebe. So sei sein Schwager vor der Haustür bereits zweimal von bewaffneten Männern angegriffen worden, wobei unklar sei, ob es sich bei den Angreifern um sudanesische Sicherheitskräfte, Banditen oder allenfalls um Angehörige des eritreischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er habe Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und überlebe im Sudan nur dank gelegentlicher Geldüberweisungen seiner Schwester B._______ aus der Schweiz, welche auch die letzte überlebende nahe Angehörige sei. Aus den genannten Gründen werde dringend um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht. E. Mit Verfügung vom 6. September 2011 - eröffnet am 7. September 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. August 2011 liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Dennoch sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt wäre. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Rechtsvertretung - so die Vorinstanz -sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer beim UNHCR gemeldet habe, ob er einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei und ob er im Sudan ein hängiges Asylverfahren habe. Hierzu sei gesagt, dass die sudanesischen Behörden dem Beschwerdeführer grundsätzlich Schutz und Aufenthalt in einem Flüchtlingslager gewähren würden und er dies in Anspruch nehmen könnte. Zwar - so das BFM weiter - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck beim UNHCR zu melden. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den sudanesischen Behörden in den Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, erweise sich als klar unbegründet. Nach den gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering. Zwar kämen Rückschaffungen vereinzelt vor, seien jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl von eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 5. Okto­ber 2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM vom 6. September 2011 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweizer Botschaft in Sudan zu seinen Asylgründen anhören. Im Weiteren stellte die Rechtsvertreterin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihrem Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass vorliegend gestützt auf die Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Zur Begründung zitiere die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. August 2011 unter anderem BVGE 2007 Nr. 30, wonach vom Regelfall einer Befragung abgewichen werden könne, wenn die betreffenden Auslandvertretungen einen unerwarteten Zuwachs an Asylgesuchen erlebten und innert nützlicher Frist nicht in der Lage seien, qualifiziertes Personal zu organisieren. Im gleichen Urteil werde jedoch festgehalten, dass die Auslandvertretung und das BFM eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen hätten, wenn eine Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau vorauszusehen sei. Im Urteil E-4126/2009 vom 7. Juli 2009 habe das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Situation der Schweizer Vertretung in Sudan in Erwägung 5.2.2 festgehalten, dass der Sudan ein wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea, deren Zahl stetig steige, sei. Bekannt sei zudem, dass eine Vielzahl eritreischer Flüchtlinge in europäischen Ländern um Asyl nachsuchten. Die Bestimmung von Art. 20 AsylG erlaube es, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen, was unter anderem dazu führe, dass die schweizerische Auslandvertretung in Khartum eine entsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen zu bewältigen habe. Es müsse somit von einer Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau ausgegangen werden, weshalb sich das BFM fälschlicherweise auf die Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 berufen habe. Das BFM habe im vorliegenden Fall anstelle einer Botschaftsanhörung des Beschwerdeführers das schriftliche Verfahren durchgeführt. Dabei habe es den Fragenkatalog an dessen in der Schweiz befindliche Schwester geschickt, wobei die Fragen an die unterzeichnende Rechtsvertreterin und nicht an ihren Mandanten selber gerichtet seien. Die Anhörung zu den Asylgründen sei jedoch vertretungsfeindlich. Sie selber könne die Fragen nicht anstelle ihres Mandanten beantworten. Mit dem gewählten Vorgehen habe das BFM demnach dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterzeichnende Anwältin hätte das Schreiben des BFM vom 22. August 2011 grundsätzlich zur Beantwortung der Fragen an ihren Mandanten weiterleiten können. Doch auch mit einem solchen Vorgehen wäre dessen rechtliches Gehör verletzt worden, da er ohne Kenntnis der deutschen Sprache weder in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Schreibens zu verstehen, noch, dieses in einer schweizerischen Amtssprache zu beantworten. Das BFM sei somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in der er es auch wahrnehmen könne. G. .Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2011 verwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angesichts der Offizialmaxime mangels Erforderlichkeit ab. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 3. November 2011 ein. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 6. September 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2011 am 25. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der Rechtsvertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im vorliegenden Verfahren stellt sich mit Blick auf die Problematik der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Diese Fragen werden in E. 2 unten abzuhandeln sein.

E. 2 Die Rechtsvertreterin reichte für ihren Mandanten am 22. Februar 2011 unter Beifügung entsprechender Vollmachten ein schriftliches Asylgesuch ein und vertritt gleichzeitig den Standpunkt, die (nach Anhängigmachung des Asylverfahrens durchzuführende) schriftliche Anhörung eines Asylgesuchstellers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 sei generell vertretungsfeindlich, sofern nicht ohnehin eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Botschaft unerlässlich sei (vgl. Eingabe vom 31. August 2011 S. 1 Ziff. 1 und 2 und Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1 und 2.2).

E. 2.1 Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

E. 2.2 Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt indessen nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. No­vember 2009 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.

E. 2.4 Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (so im Grundsatz auch die Urteile D-239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E-1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D-591/2009 vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E-490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.]). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung jedoch nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr (vgl. Urteil E-3162/11 vom 6. Dezember 2011).

E. 2.5 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist. Insbesondere liegt keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers selbst vor, in der er - unter Darlegung seiner Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob er überhaupt ein entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem unklar, ob er selber als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung des festgestellten Mangels wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Stellen eines Asylantrags verkennt und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.

E. 3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.

E. 4.2 Im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung, da die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil indes das Obsiegen in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist und die übrigen Anträge (Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise Durchführung einer persönlichen Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Khartum) mangels eines rechtsgültig gestellten Asylantrages gar nicht zur Beurteilung gelangt sind, rechtfertigt sich in casu eine Reduktion der Parteientschädigung auf Fr. 100.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auf diesen Betrag ist mithin die eingereichte Kostennote zu kürzen und das BFM zur Ausrichtung desselben zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das BFM zwecks Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 100.- zu Lasten des BFM ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5516/2011/sps Urteil vom 19. Dezember 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Vollmacht vom 7. Oktober 2010 erteilte der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger mit momentanem Aufenthalt im Sudan - seiner in der Schweiz befindlichen und seit dem (...) als Flüchtling anerkannten Schwester B._______ unter Einräumung des Substitutionsrechts den Auftrag, für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Am 22. Februar 2011 bevollmächtigte die Schwester des Beschwerdeführers die Rechtsvertreterin mit der Mandatsführung in vorliegender Angelegenheit. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 22. Feb­ruar 2011 beantragte die Rechtsvertreterin für ihren Mandanten, es sei diesem die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Falls das BFM ihm keine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens erteile, werde das Bundesamt ersucht, dieses Gesuch mit den gesamten Akten an die Schweizer Botschaft in Khartum weiterzuleiten und ihn über seine Schwester zu einer Befragung auf der Botschaft einzuladen. Als Beilage legte die Rechtsvertreterin dem Asylgesuch die Kopie eines Totenscheins bezüglich der am 12. September 2010 im Sudan verstorbenen Schwester C._______ des Beschwerdeführers bei. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die Abklärungsersuchen des BFM, stark zugenommen hätten. Die steigende Zahl von eritreischen und somalischen Flüchtlingen in der Schweiz habe auch Auswirkungen auf die Ausstellung von Visa und Zivilstandsbestätigungen zur Folge. Die Schweizer Botschaft sei zudem aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs des Arbeitsvolumens vor Ort) sachlich begründet und überzeugend, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Am 31. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Schreiben des BFM vom 22. August 2011 Stellung. D. Die Rechtsvertreterin begründete das Asylgesuch ihres Mandanten in ihren Eingaben vom 22. Februar 2011 und vom 31. August 2011 im Wesentlichen damit, die Mutter ihres Mandanten sei bereits vor vielen Jahren, dessen Vater im Jahre 2003 oder 2004 verstorben, worauf sich B._______ bis zu ihrer eigenen Flucht aus Eritrea im Jahre 2007 um den Beschwerdeführer - ihren jüngeren Bruder - gekümmert habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei einem entfernten Verwandten in Eritrea gelebt. Nachdem Letzterer nicht mehr für ihn habe sorgen können, sei er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zu seiner im Sudan lebenden Schwester C._______ gezogen, welche sich seiner angenommen habe. Seit deren Tod am 12. September 2010 lebe der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit dem Ehemann seiner verstorbenen Schwester und dessen drei Kindern, sei aber letztlich auf sich allein gestellt, da sein Schwager durch die Betreuung seiner drei kleinen Kinder absorbiert sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn auch deswegen nicht zumutbar, weil es für ihn dort keine Sicherheit gebe. So sei sein Schwager vor der Haustür bereits zweimal von bewaffneten Männern angegriffen worden, wobei unklar sei, ob es sich bei den Angreifern um sudanesische Sicherheitskräfte, Banditen oder allenfalls um Angehörige des eritreischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er habe Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und überlebe im Sudan nur dank gelegentlicher Geldüberweisungen seiner Schwester B._______ aus der Schweiz, welche auch die letzte überlebende nahe Angehörige sei. Aus den genannten Gründen werde dringend um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht. E. Mit Verfügung vom 6. September 2011 - eröffnet am 7. September 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. August 2011 liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Dennoch sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt wäre. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Rechtsvertretung - so die Vorinstanz -sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer beim UNHCR gemeldet habe, ob er einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei und ob er im Sudan ein hängiges Asylverfahren habe. Hierzu sei gesagt, dass die sudanesischen Behörden dem Beschwerdeführer grundsätzlich Schutz und Aufenthalt in einem Flüchtlingslager gewähren würden und er dies in Anspruch nehmen könnte. Zwar - so das BFM weiter - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck beim UNHCR zu melden. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den sudanesischen Behörden in den Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, erweise sich als klar unbegründet. Nach den gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering. Zwar kämen Rückschaffungen vereinzelt vor, seien jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl von eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 5. Okto­ber 2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM vom 6. September 2011 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweizer Botschaft in Sudan zu seinen Asylgründen anhören. Im Weiteren stellte die Rechtsvertreterin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihrem Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass vorliegend gestützt auf die Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Zur Begründung zitiere die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. August 2011 unter anderem BVGE 2007 Nr. 30, wonach vom Regelfall einer Befragung abgewichen werden könne, wenn die betreffenden Auslandvertretungen einen unerwarteten Zuwachs an Asylgesuchen erlebten und innert nützlicher Frist nicht in der Lage seien, qualifiziertes Personal zu organisieren. Im gleichen Urteil werde jedoch festgehalten, dass die Auslandvertretung und das BFM eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen hätten, wenn eine Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau vorauszusehen sei. Im Urteil E-4126/2009 vom 7. Juli 2009 habe das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Situation der Schweizer Vertretung in Sudan in Erwägung 5.2.2 festgehalten, dass der Sudan ein wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea, deren Zahl stetig steige, sei. Bekannt sei zudem, dass eine Vielzahl eritreischer Flüchtlinge in europäischen Ländern um Asyl nachsuchten. Die Bestimmung von Art. 20 AsylG erlaube es, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen, was unter anderem dazu führe, dass die schweizerische Auslandvertretung in Khartum eine entsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen zu bewältigen habe. Es müsse somit von einer Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem Niveau ausgegangen werden, weshalb sich das BFM fälschlicherweise auf die Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 berufen habe. Das BFM habe im vorliegenden Fall anstelle einer Botschaftsanhörung des Beschwerdeführers das schriftliche Verfahren durchgeführt. Dabei habe es den Fragenkatalog an dessen in der Schweiz befindliche Schwester geschickt, wobei die Fragen an die unterzeichnende Rechtsvertreterin und nicht an ihren Mandanten selber gerichtet seien. Die Anhörung zu den Asylgründen sei jedoch vertretungsfeindlich. Sie selber könne die Fragen nicht anstelle ihres Mandanten beantworten. Mit dem gewählten Vorgehen habe das BFM demnach dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterzeichnende Anwältin hätte das Schreiben des BFM vom 22. August 2011 grundsätzlich zur Beantwortung der Fragen an ihren Mandanten weiterleiten können. Doch auch mit einem solchen Vorgehen wäre dessen rechtliches Gehör verletzt worden, da er ohne Kenntnis der deutschen Sprache weder in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Schreibens zu verstehen, noch, dieses in einer schweizerischen Amtssprache zu beantworten. Das BFM sei somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in der er es auch wahrnehmen könne. G. .Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2011 verwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angesichts der Offizialmaxime mangels Erforderlichkeit ab. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 3. November 2011 ein. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 6. September 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2011 am 25. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der Rechtsvertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG). 1.4. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im vorliegenden Verfahren stellt sich mit Blick auf die Problematik der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Diese Fragen werden in E. 2 unten abzuhandeln sein.

2. Die Rechtsvertreterin reichte für ihren Mandanten am 22. Februar 2011 unter Beifügung entsprechender Vollmachten ein schriftliches Asylgesuch ein und vertritt gleichzeitig den Standpunkt, die (nach Anhängigmachung des Asylverfahrens durchzuführende) schriftliche Anhörung eines Asylgesuchstellers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 sei generell vertretungsfeindlich, sofern nicht ohnehin eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Botschaft unerlässlich sei (vgl. Eingabe vom 31. August 2011 S. 1 Ziff. 1 und 2 und Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1 und 2.2). 2.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. 2.2. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt indessen nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. No­vember 2009 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen. 2.4. Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (so im Grundsatz auch die Urteile D-239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E-1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D-591/2009 vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E-490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.]). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung jedoch nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr (vgl. Urteil E-3162/11 vom 6. Dezember 2011). 2.5. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist. Insbesondere liegt keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers selbst vor, in der er - unter Darlegung seiner Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob er überhaupt ein entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem unklar, ob er selber als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung des festgestellten Mangels wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat. 2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Stellen eines Asylantrags verkennt und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.

3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 4.2. Im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung, da die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil indes das Obsiegen in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist und die übrigen Anträge (Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise Durchführung einer persönlichen Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Khartum) mangels eines rechtsgültig gestellten Asylantrages gar nicht zur Beurteilung gelangt sind, rechtfertigt sich in casu eine Reduktion der Parteientschädigung auf Fr. 100.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auf diesen Betrag ist mithin die eingereichte Kostennote zu kürzen und das BFM zur Ausrichtung desselben zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das BFM zwecks Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 100.- zu Lasten des BFM ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: