Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 stellte das BFM fest, B._______ - gemäss eigenen Aussagen Ehegatte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im September 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Das Bundesamt lehnte indessen das Asylgesuch vom 3. November 2008 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) sowie zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 17. Februar 2011 und vom 16. März 2011 ersuchte B._______ das BFM um eine Familienzusammenführung mit und eine Einreisebewilligung für A._______. Mit Verfügung vom 21. März 2011 wies das Bundesamt das Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ab und bewilligte die Einreise der Beschwerdeführerin nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Mit als Asylgesuch aus dem Ausland bezeichneter Eingabe vom 9. September 2011 gelangte die mittlerweile von B._______ bevollmächtigte Rechtsvertreterin an das BFM und beantragte namens der Beschwerdeführerin, dieser sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde vorgebracht, B._______ habe während eines Hafturlaubs in Eritrea im Jahre 2007 mit der Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen und sei nach seiner Rückkehr nach C._______ in den Sudan und schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Gegenüber den Asylbehörden habe er nicht gesagt, dass er geheiratet habe. Nach seiner Flucht hätten die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgefordert, 50'000 Nakfa zu bezahlen, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Bei einem Versuch, nach Sudan zu fliehen, habe man sie festgenommen; seither sei sie in C._______ inhaftiert. Es sei ihr gelungen, ihrer in D._______ lebenden Mutter eine kleine schriftliche Nachricht zukommen zu lassen; die Mutter habe anschliessend B._______ in der Schweiz benachrichtigt. Im Asylgesuch wird das BFM darum ersucht, die Einreisebewilligung für die Schweizer Botschaft in Äthiopien auszustellen, da die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Haftentlassung versuchen würde, nach Äthiopien zu fliehen. Als Beleg für die Eheschliessung reichte die Rechtsvertreterin einen auf den 8. Juli 1999 ausgestellten Trauschein der Diözese Asmara ("Catholic Eparchy of Asmara") in Kopie zu den Akten. D. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 10. November 2011 mit, es beabsichtige, das Asylgesuch aus dem Ausland wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin sich möglicherweise auf unbestimmte Zeit in Haft befinden werde. Das Amt forderte die Rechtsvertreterin auf, Angaben zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, zu Kontaktierungsmöglichkeiten, der voraussichtlichen Haftdauer, zur Existenz eines Gerichtsurteils sowie zu einem allfällig nach einer Haftentlassung zu leistenden Militärdienst zu machen. Gleichzeitig informierte das BFM die Rechtsvertreterin - unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - darüber, dass sie im Falle der Weiterführung des Asylverfahrens das behauptete Vertretungsverhältnis durch eine von der zu vertretenden Person unterzeichnete, schriftliche Vollmachtsurkunde im Original zu belegen habe, ansonsten das Amt auf das Asylgesuch aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten gedenke. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zum Schreiben des BFM Stellung. Der Ehemann ihrer Mandantin habe am 20. November 2011 mit seiner Frau telefonieren können, nachdem sie zirka eine Woche zuvor aus der Haft entlassen worden sei, weil jemand dafür gebürgt habe, die Busse von 50'000 Nakfa zu bezahlen. Ein Gerichtsurteil liege nicht vor. Verheiratete Frauen müssten im Prinzip in Eritrea keinen Militärdienst leisten, doch sei eine Einziehung in den Militärdienst möglich, da ihr Ehemann sich im Ausland befinde. Der Kontakt zwischen der Rechtsvertreterin und ihrer Mandantin finde über deren in der Schweiz lebenden Ehemann statt, welcher sie seit der Haftentlassung telefonisch kontaktieren könne. Ihm sei es überdies gelungen, der Beschwerdeführerin per Post eine Vollmacht zuzustellen, welche diese unterzeichnet habe retournieren können. Aufgrund der Haftentlassung nach einem Jahr sei das Rechtsschutzinteresse gegeben, angesichts des Verfolgungsinteresses seitens der eritreischen Behörden sei auch das Schutzbedürfnis erstellt, und die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch die Beziehung zum Ehemann ohne Weiteres gegeben, weshalb die Einreisebewilligung zu erteilen sei. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember reichte die Rechtsvertreterin die angekündigte, vom 8. Dezember 2012 datierende und unterzeichnete Vollmacht im Original (ohne Zustellcouvert) ein. G. Das Bundesamt wies die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze. Sei eine Anhörung nicht möglich, habe die asylsuchende Person das vertretungsweise eingereichte Asylgesuch durch Einreichen einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zu einem Fragenkatalog des BFM zu bestätigen. Da es in Eritrea keine schweizerische Vertretung gebe, sei das vorliegende Verfahren gemäss BVGE 2007/30 schriftlich abzuwickeln. Das Amt unterbreitete der Rechtsvertreterin zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Katalog von ausgewählten Fragen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea, zu den Gründen für ihre Ausreiseabsichten sowie zur Existenz von Verwandten in Eritrea und in Drittstaaten und forderte sie auf, von ihrer Mandantin eine Stellungnahme zu diesem Fragenkatalog persönlich verfassen oder zumindest unterzeichnen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 nahm die Rechtsvertreterin unter Beilage der Kopie eines Ausweises der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM Stellung und stellte das Nachreichen eines Schreibens ihrer Mandantin in Aussicht, in welchem diese ihre schlechte Situation beschreibe und ihren Willen bekräftige, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Zu den Ausreisegründen hielt die Rechtsvertreterin fest, ihre Mandantin wolle Eritrea verlassen, weil sie dort ein Jahr im Gefängnis verbrachte habe und sich vor einer jederzeit möglichen erneuten Verhaftung fürchte. Sie sei auch immer wieder Repressalien ausgesetzt, weil sie eigentlich die 50'000 Nakfa Busse für die Flucht ihres Ehemannes ins Ausland begleichen müsste, für deren Bezahlung ein Bürge bei ihrer Haftentlassung gebürgt habe. Da ihr Ehemann sich im Ausland befinde, befürchte die Beschwerdeführerin ferner eine Einziehung in den Militärdienst. In Äthiopien könnte die Beschwerdeführerin nicht bleiben, weil es dort für junge, alleine geflüchtete Frauen keine Sicherheit gebe; schliesslich möchte sie sehr gerne mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammenleben. I. Am 24. Februar 2012 ging beim BFM das in Aussicht gestellte handschriftliche, fremdsprachige und vom 30. November 2011 datierende persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Bundesamt, dieses Schreiben, welches die Unterschrift ihrer Mandantin enthalte, als unterschriebenen Antrag im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011 anzuerkennen. J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 hielt das BFM fest, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Laufe seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet und lediglich von einer Freundin gesprochen habe. Den Akten lasse sich ausserdem nicht entnehmen, dass er am mutmasslichen, in der Kopie der eingereichten Heiratsurkunde aufgeführten Datum der Vermählung in Haft gewesen wäre. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Unterschrift auf der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eingereichten Vollmacht nicht mit derjenigen auf dem Dokument übereinstimme, welches die Rechtsvertreterin als persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin eingereicht habe. Das BFM setzte eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Feststellungen sowie zur Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes an. K. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2012 erklärte die Rechtsvertreterin die unterschiedlichen Unterschriften damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30. November 2011 die tigrinischen Schriftzeichen verwendet habe, auf der Vollmacht vom 8. Dezember 2011 hingegen in lateinischen Buchstaben unterschrieben habe. Für das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011 hätte das BFM aufgrund der Bedürftigkeit des Paares eine amtliche Übersetzung bewilligen müssen. In der Stellungnahme wird die von B._______ übersetzte deutsche Version des an ihn gerichteten Schreibens wiedergegeben, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihm im Schreiben mitteilt, dass es ihr nicht gut gehe, weil sie im Gefängnis gewesen sei, wo man sie geschlagen und wo sie an Hunger gelitten habe. Sie bitte ihn, ihr zu helfen, aus Eritrea rauszukommen. Sie warte auf ihn, weil er ihr Mann sei, und hoffe, dass auch er auf sie warte und sie in kurzer Zeit in ein anderes Land gehen könne. L. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 9. September 2011 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 eröffnet. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen anhören (recte: befragen) zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. N. Am 13. Juli 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall begründete das BFM in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2011 sowie in seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass es in Eritrea keine Schweizer Vertretung gebe. In der Beschwerde wird vorgebracht, da die Schweiz in Eritrea keine Botschaft unterhalte, müsse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. In diesem Urteil habe das Gericht entschieden, einer im Ausland ein Asylgesuch stellenden Person sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, wenn eine Befragung dort aus technischen Gründen unmöglich sei. Eine Gesuchsabweisung ohne vorgängige Befragung der Beschwerdeführerin in einer ihr bekannten Sprache bzw. mit Hilfe einer Dolmetscherin stelle eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz dar. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend. Aus dem Umstand, dass keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, ist nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass einer beschwerdeführenden Person zu deren Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum Schluss, dass den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schriftlichen Auskünfte der beschwerdeführenden Mutter über die Situation ihrer Kinder, von denen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt werden konnten, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichten. Im vorliegenden Fall hingegen nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Januar 2012 zu den im individualisierten Schreiben des BFM vom 28. Dezember 2011 enthaltenen Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, durch die Vermittlung von B._______ über ihre Rechtsvertretung ihre Asylgründe schriftlich darzulegen und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Da der Sachverhalt vorliegend entscheidreif erstellt ist, ist der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen zu befragen, abzuweisen.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 In den schriftlichen Eingaben vom 9. September 2011, 8. Dezember 2011, 26. Januar 2012 und vom 27. Mai 2012 wird zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Eritrea verlassen wollen, weil die eritreischen Behörden ihr wegen der Ausreise ihres Ehemannes eine Busse von 50'000 Nakfa auferlegt hätten. Nach ihrer Festnahme anlässlich eines Ausreiseversuchs nach Sudan sei sie bis zu ihrer Freilassung im November 2011 während eines Jahres in C._______ inhaftiert gewesen. Sie sei weiterhin Repressalien ausgesetzt und fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung sowie vor einer Einziehung in den Militärdienst anstelle des ins Ausland geflüchteten Ehemannes.
E. 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 hielt das BFM fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise des angeblichen Ehemannes mit diesem verheiratet gewesen wäre oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte; B._______ habe zwar eine Freundin erwähnt, sich aber als ledig bezeichnet. Den Akten lasse sich ebensowenig entnehmen, dass er im mutmasslichen Zeitpunkt der Eheschliessung in Haft respektive auf Hafturlaub gewesen sei. Daher sei das BFM davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ nicht verheiratet seien und habe ihnen hierzu am 7. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt; eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erachtete das BFM es als unglaubhaft, dass man die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, 50'000 Nakfa zu bezahlen, und sie Eritrea deswegen habe verlassen wollen. Ihre Inhaftierung sei sodann nicht belegt und im Familienzusammenführungsgesuch vom 23. Februar 2011 bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt. Dass weitere Familienangehörige für die Bezahlung der offenen Summe angegangen worden wären, werde ebenfalls nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen sei die vorgebrachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft, und es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbare Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein werde. Daran vermöge auch die Befürchtung nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Diese sei daher nicht schutzbedürftig, weshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.4 In der Beschwerde vom 10. Juli 2012 wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten in Eritrea im Jahre 2007 während eines Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, nicht - wie fälschlicherweise in den Vorakten festgehalten - während eines Hafturlaubes. In den Befragungen beim BFM habe B._______ seine Ehefrau nur Freundin genannt, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz nur vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehen Gültigkeit hätten. Die Rechtsvertreterin habe im Auftrag des Ehemannes ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die Behörden dieses erst nach einer Haftentlassung behandeln würden. Diese sei nur zustande gekommen, weil sich ein Garant bereit erklärt habe, die geforderte Summe zu bezahlen. Aus sozioökonomischen sowie aus Sicherheitsgründen sei ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht möglich und nicht zumutbar. Seit der Entlassung aus der Haft lebe sie in Ungewissheit, ob sie erneut verhaftet oder anstelle ihres Ehemannes in den Militärdienst eingezogen werden würde. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung könne sie keine wirtschaftliche Aktivität entwickeln und überlebe nur dank der Hilfe ihres Ehemannes in der Schweiz. Da dem Gericht die unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea hinlänglich bekannt seien, würden dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Auf die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen könne sie nicht zählen, da ihre Familie aufgrund der Flucht ihres Ehemannes nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden wolle. Ein weiterer Verbleib in Eritrea sei ihr auch angesichts der bereits erlebten Verfolgung, welche sich jederzeit wiederholen könnte, nicht zumutbar, und sie sei auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. 6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, wegen der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea ein Jahr in Haft verbracht zu haben und dabei misshandelt worden zu sein sowie eine erneute Verhaftung oder - anstelle des Ehemannes - die Einziehung in den Militärdienst zu befürchten. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mit B._______ verheiratet ist oder vor der Ausreise mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. An der Erstbefragung vom 12. November 2008 im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens gab B._______ zu Protokoll, ledig zu sein (vgl. BFM-act. A1/8 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2010 erwähnte er einmal "une amie", welche ihm aus Asmara einen Geburtsschein geschickt habe, und an anderer Stelle "mon amie", die in sein Dorf gegangen sei, um die Identitätskarte seines Vaters und ein Foto zu holen (vgl. act. A11/11 S. 2 F. 9); an anderer Stelle sprach er erneut von "mon amie", mit welcher er übers Internet in Kontakt stehe (vgl. act. A11/11 S. 3 F. 13). Ob an den Befragungen stets von derselben Person die Rede war und es sich bei dieser um die Beschwerdeführerin handelt, kann offenbleiben. Erstellt ist, dass B._______ die Beschwerdeführerin in seinem eigenen Asylverfahren nie namentlich erwähnt sowie ausgesagt hat, ledig zu sein, und im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht begründet wird, weshalb er in seinem Asylverfahren eine angebliche Eheschliessung verschwiegen hat. Eine Stellungnahme zu den vom BFM im Schreiben vom 7. Mai 2012 angeführten Zweifeln an einer tatsächlichen Eheschliessung sowie zum Umstand, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach letzterer am mutmasslichen Vermählungsdatum in Haft gewesen wäre, ist im erstinstanzlichen Asylverfahren bezeichnenderweise unterblieben. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten während eines Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, "nicht wie fälschlicherweise in den Vorakten festgehalten" (aufgrund der Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 9. September 2011, Anm. des Gerichts) während eines Hafturlaubes des Bräutigams (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 2). Eine Erklärung für diese im Laufe des Verfahrens gemachten widersprüchlichen Angaben bleibt aus. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärungsversuch, B._______ habe in seinem Asylverfahren die Beschwerdeführerin nur als Freundin bezeichnet, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz nur vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehen gültig seien (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 3), ist nach allgemeiner Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person in ihrem Asylverfahren von den in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnissen ausgeht und nicht von denjenigen in der Schweiz; vorliegend dürfte dies umso mehr der Fall sein, als B._______ die Aussage, er sei ledig, anlässlich der Erstbefragung kurz nach seiner Einreise gemacht hat. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Sodann kommt dem nur in Kopie eingereichten kirchlichen Trauschein kein Beweiswert zu. Da keine glaubhaften Hinweise auf eine in Eritrea geschlossene Ehe oder eine dort gelebte eheähnliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ vorliegen, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mit einer solchen Beziehung begründete Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise von B._______. Den entsprechenden Vorbringen - Auferlegung einer Busse von 50'000 Nakfa für die Ausreise von B._______, Festnahme bei der versuchten Flucht nach Sudan und einjährige Inhaftierung sowie befürchtete Einziehung in den Militärdienst anstelle des ausgereisten Ehemannes - ist damit die Grundlage entzogen. Das BFM hat somit die geltend gemachte Verfolgungssituation zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch wegen fehlender Substanziiertheit als unglaubhaft zu werten. Weder im schriftlichen Asylgesuch noch in den diversen Eingaben und der Rechtsmittelschrift werden konkrete Angaben zu den Repressalien gemacht, unter welchen die Beschwerdeführerin in Eritrea zu leiden haben will. Konkrete Angaben zur Identität der Person, welche als Bürge aufgetreten sein soll, bleiben ebenso aus wie präzise Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Inhaftierung und der Haftentlassung. Dafür wurden im Laufe des Asylverfahrens die Sachverhaltsvorbringen mehrmals den jeweiligen Einwänden des BFM angepasst. Just wenige Tage nach der Ankündigung des Bundesamtes, es gedenke, das Asylgesuch aus dem Ausland aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Kontaktmöglichkeiten mangels Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, wurde diese auf wundersame Weise aus der einjährigen Haft entlassen, so dass B._______ sie nun telefonisch kontaktieren konnte; zur Abwendung eines Nichteintretensentscheides durch die Vorinstanz wegen fehlender Vertretungsbefugnis gelang es dem vermeintlichen Ehemann, der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Unterschrift zukommen zu lassen, welche (allerdings ohne Zustellcouvert) den Weg zum BFM fand. Als dieses die Eheschliessung während eines Hafturlaubes des Bräutigams in Zweifel zieht, wird geltend gemacht, die Vermählung habe während eines Diensturlaubes stattgefunden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin während Jahren unbehelligt in Eritrea leben konnte und erst im November 2010, mithin über drei Jahre nach der im September 2007 erfolgten Ausreise von B._______ verhaftet worden sein soll. Über den geltend gemachten einjährigen Gefängnisaufenthalt erfährt man lediglich, dass die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei und Hunger gehabt habe. Der Hinweis auf die dem Gericht bekannten unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihre persönlichen Erlebnisse zu schildern, zumal in der Beschwerde - wiederum ohne jegliche Substanziierung - geltend gemacht wird, sie sei aufgrund der einjährigen Haft "sowohl psychisch als auch physisch in einer sehr schlechten Verfassung" (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 3) und "verständlicherweise schwer traumatisiert" (a.a.O. Ziff. III 3.2 S. 4). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, wegen der Ausreise von B._______ aus Eritrea in ihrer Heimat begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, bietet keinen Anlass für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, da keine Hinweise darauf bestehen, dass sie zu den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staates im Hinblick auf eine Rekrutierung in konkretem Kontakt gestanden hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f.). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AsylG ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland im Ergebnis zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.). Vorliegend fehlt es an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Asylbeschwerdeverfahren vermag zwar die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht allein auszuschliessen, kann jedoch die Anwendung eines strengeren Massstabes rechtfertigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f.). Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Fall ist eine besondere Komplexität in den Akten nicht zu erkennen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin wird in der Beschwerde mit der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen begründet. Hierzu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen ermittelt wird und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen geprüft werden, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG] i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84). Somit bestehen hinreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, ohne dass dafür die Bestellung einer amtlichen Anwältin notwendig wäre. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3657/2012law/auj Urteil vom 26. Juli 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 stellte das BFM fest, B._______ - gemäss eigenen Aussagen Ehegatte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im September 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Das Bundesamt lehnte indessen das Asylgesuch vom 3. November 2008 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) sowie zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 17. Februar 2011 und vom 16. März 2011 ersuchte B._______ das BFM um eine Familienzusammenführung mit und eine Einreisebewilligung für A._______. Mit Verfügung vom 21. März 2011 wies das Bundesamt das Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ab und bewilligte die Einreise der Beschwerdeführerin nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Mit als Asylgesuch aus dem Ausland bezeichneter Eingabe vom 9. September 2011 gelangte die mittlerweile von B._______ bevollmächtigte Rechtsvertreterin an das BFM und beantragte namens der Beschwerdeführerin, dieser sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde vorgebracht, B._______ habe während eines Hafturlaubs in Eritrea im Jahre 2007 mit der Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen und sei nach seiner Rückkehr nach C._______ in den Sudan und schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Gegenüber den Asylbehörden habe er nicht gesagt, dass er geheiratet habe. Nach seiner Flucht hätten die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgefordert, 50'000 Nakfa zu bezahlen, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Bei einem Versuch, nach Sudan zu fliehen, habe man sie festgenommen; seither sei sie in C._______ inhaftiert. Es sei ihr gelungen, ihrer in D._______ lebenden Mutter eine kleine schriftliche Nachricht zukommen zu lassen; die Mutter habe anschliessend B._______ in der Schweiz benachrichtigt. Im Asylgesuch wird das BFM darum ersucht, die Einreisebewilligung für die Schweizer Botschaft in Äthiopien auszustellen, da die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Haftentlassung versuchen würde, nach Äthiopien zu fliehen. Als Beleg für die Eheschliessung reichte die Rechtsvertreterin einen auf den 8. Juli 1999 ausgestellten Trauschein der Diözese Asmara ("Catholic Eparchy of Asmara") in Kopie zu den Akten. D. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 10. November 2011 mit, es beabsichtige, das Asylgesuch aus dem Ausland wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin sich möglicherweise auf unbestimmte Zeit in Haft befinden werde. Das Amt forderte die Rechtsvertreterin auf, Angaben zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, zu Kontaktierungsmöglichkeiten, der voraussichtlichen Haftdauer, zur Existenz eines Gerichtsurteils sowie zu einem allfällig nach einer Haftentlassung zu leistenden Militärdienst zu machen. Gleichzeitig informierte das BFM die Rechtsvertreterin - unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - darüber, dass sie im Falle der Weiterführung des Asylverfahrens das behauptete Vertretungsverhältnis durch eine von der zu vertretenden Person unterzeichnete, schriftliche Vollmachtsurkunde im Original zu belegen habe, ansonsten das Amt auf das Asylgesuch aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten gedenke. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zum Schreiben des BFM Stellung. Der Ehemann ihrer Mandantin habe am 20. November 2011 mit seiner Frau telefonieren können, nachdem sie zirka eine Woche zuvor aus der Haft entlassen worden sei, weil jemand dafür gebürgt habe, die Busse von 50'000 Nakfa zu bezahlen. Ein Gerichtsurteil liege nicht vor. Verheiratete Frauen müssten im Prinzip in Eritrea keinen Militärdienst leisten, doch sei eine Einziehung in den Militärdienst möglich, da ihr Ehemann sich im Ausland befinde. Der Kontakt zwischen der Rechtsvertreterin und ihrer Mandantin finde über deren in der Schweiz lebenden Ehemann statt, welcher sie seit der Haftentlassung telefonisch kontaktieren könne. Ihm sei es überdies gelungen, der Beschwerdeführerin per Post eine Vollmacht zuzustellen, welche diese unterzeichnet habe retournieren können. Aufgrund der Haftentlassung nach einem Jahr sei das Rechtsschutzinteresse gegeben, angesichts des Verfolgungsinteresses seitens der eritreischen Behörden sei auch das Schutzbedürfnis erstellt, und die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch die Beziehung zum Ehemann ohne Weiteres gegeben, weshalb die Einreisebewilligung zu erteilen sei. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember reichte die Rechtsvertreterin die angekündigte, vom 8. Dezember 2012 datierende und unterzeichnete Vollmacht im Original (ohne Zustellcouvert) ein. G. Das Bundesamt wies die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze. Sei eine Anhörung nicht möglich, habe die asylsuchende Person das vertretungsweise eingereichte Asylgesuch durch Einreichen einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zu einem Fragenkatalog des BFM zu bestätigen. Da es in Eritrea keine schweizerische Vertretung gebe, sei das vorliegende Verfahren gemäss BVGE 2007/30 schriftlich abzuwickeln. Das Amt unterbreitete der Rechtsvertreterin zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Katalog von ausgewählten Fragen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea, zu den Gründen für ihre Ausreiseabsichten sowie zur Existenz von Verwandten in Eritrea und in Drittstaaten und forderte sie auf, von ihrer Mandantin eine Stellungnahme zu diesem Fragenkatalog persönlich verfassen oder zumindest unterzeichnen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 nahm die Rechtsvertreterin unter Beilage der Kopie eines Ausweises der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM Stellung und stellte das Nachreichen eines Schreibens ihrer Mandantin in Aussicht, in welchem diese ihre schlechte Situation beschreibe und ihren Willen bekräftige, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Zu den Ausreisegründen hielt die Rechtsvertreterin fest, ihre Mandantin wolle Eritrea verlassen, weil sie dort ein Jahr im Gefängnis verbrachte habe und sich vor einer jederzeit möglichen erneuten Verhaftung fürchte. Sie sei auch immer wieder Repressalien ausgesetzt, weil sie eigentlich die 50'000 Nakfa Busse für die Flucht ihres Ehemannes ins Ausland begleichen müsste, für deren Bezahlung ein Bürge bei ihrer Haftentlassung gebürgt habe. Da ihr Ehemann sich im Ausland befinde, befürchte die Beschwerdeführerin ferner eine Einziehung in den Militärdienst. In Äthiopien könnte die Beschwerdeführerin nicht bleiben, weil es dort für junge, alleine geflüchtete Frauen keine Sicherheit gebe; schliesslich möchte sie sehr gerne mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammenleben. I. Am 24. Februar 2012 ging beim BFM das in Aussicht gestellte handschriftliche, fremdsprachige und vom 30. November 2011 datierende persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Bundesamt, dieses Schreiben, welches die Unterschrift ihrer Mandantin enthalte, als unterschriebenen Antrag im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011 anzuerkennen. J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 hielt das BFM fest, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Laufe seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet und lediglich von einer Freundin gesprochen habe. Den Akten lasse sich ausserdem nicht entnehmen, dass er am mutmasslichen, in der Kopie der eingereichten Heiratsurkunde aufgeführten Datum der Vermählung in Haft gewesen wäre. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Unterschrift auf der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eingereichten Vollmacht nicht mit derjenigen auf dem Dokument übereinstimme, welches die Rechtsvertreterin als persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin eingereicht habe. Das BFM setzte eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Feststellungen sowie zur Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes an. K. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2012 erklärte die Rechtsvertreterin die unterschiedlichen Unterschriften damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30. November 2011 die tigrinischen Schriftzeichen verwendet habe, auf der Vollmacht vom 8. Dezember 2011 hingegen in lateinischen Buchstaben unterschrieben habe. Für das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011 hätte das BFM aufgrund der Bedürftigkeit des Paares eine amtliche Übersetzung bewilligen müssen. In der Stellungnahme wird die von B._______ übersetzte deutsche Version des an ihn gerichteten Schreibens wiedergegeben, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihm im Schreiben mitteilt, dass es ihr nicht gut gehe, weil sie im Gefängnis gewesen sei, wo man sie geschlagen und wo sie an Hunger gelitten habe. Sie bitte ihn, ihr zu helfen, aus Eritrea rauszukommen. Sie warte auf ihn, weil er ihr Mann sei, und hoffe, dass auch er auf sie warte und sie in kurzer Zeit in ein anderes Land gehen könne. L. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 9. September 2011 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 eröffnet. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen anhören (recte: befragen) zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. N. Am 13. Juli 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Im vorliegenden Fall begründete das BFM in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2011 sowie in seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass es in Eritrea keine Schweizer Vertretung gebe. In der Beschwerde wird vorgebracht, da die Schweiz in Eritrea keine Botschaft unterhalte, müsse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. In diesem Urteil habe das Gericht entschieden, einer im Ausland ein Asylgesuch stellenden Person sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, wenn eine Befragung dort aus technischen Gründen unmöglich sei. Eine Gesuchsabweisung ohne vorgängige Befragung der Beschwerdeführerin in einer ihr bekannten Sprache bzw. mit Hilfe einer Dolmetscherin stelle eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz dar. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend. Aus dem Umstand, dass keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, ist nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass einer beschwerdeführenden Person zu deren Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum Schluss, dass den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schriftlichen Auskünfte der beschwerdeführenden Mutter über die Situation ihrer Kinder, von denen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt werden konnten, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichten. Im vorliegenden Fall hingegen nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Januar 2012 zu den im individualisierten Schreiben des BFM vom 28. Dezember 2011 enthaltenen Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, durch die Vermittlung von B._______ über ihre Rechtsvertretung ihre Asylgründe schriftlich darzulegen und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Da der Sachverhalt vorliegend entscheidreif erstellt ist, ist der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen zu befragen, abzuweisen. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 In den schriftlichen Eingaben vom 9. September 2011, 8. Dezember 2011, 26. Januar 2012 und vom 27. Mai 2012 wird zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Eritrea verlassen wollen, weil die eritreischen Behörden ihr wegen der Ausreise ihres Ehemannes eine Busse von 50'000 Nakfa auferlegt hätten. Nach ihrer Festnahme anlässlich eines Ausreiseversuchs nach Sudan sei sie bis zu ihrer Freilassung im November 2011 während eines Jahres in C._______ inhaftiert gewesen. Sie sei weiterhin Repressalien ausgesetzt und fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung sowie vor einer Einziehung in den Militärdienst anstelle des ins Ausland geflüchteten Ehemannes. 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 hielt das BFM fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise des angeblichen Ehemannes mit diesem verheiratet gewesen wäre oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte; B._______ habe zwar eine Freundin erwähnt, sich aber als ledig bezeichnet. Den Akten lasse sich ebensowenig entnehmen, dass er im mutmasslichen Zeitpunkt der Eheschliessung in Haft respektive auf Hafturlaub gewesen sei. Daher sei das BFM davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ nicht verheiratet seien und habe ihnen hierzu am 7. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt; eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erachtete das BFM es als unglaubhaft, dass man die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, 50'000 Nakfa zu bezahlen, und sie Eritrea deswegen habe verlassen wollen. Ihre Inhaftierung sei sodann nicht belegt und im Familienzusammenführungsgesuch vom 23. Februar 2011 bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt. Dass weitere Familienangehörige für die Bezahlung der offenen Summe angegangen worden wären, werde ebenfalls nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen sei die vorgebrachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft, und es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbare Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein werde. Daran vermöge auch die Befürchtung nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Diese sei daher nicht schutzbedürftig, weshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.4 In der Beschwerde vom 10. Juli 2012 wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten in Eritrea im Jahre 2007 während eines Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, nicht - wie fälschlicherweise in den Vorakten festgehalten - während eines Hafturlaubes. In den Befragungen beim BFM habe B._______ seine Ehefrau nur Freundin genannt, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz nur vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehen Gültigkeit hätten. Die Rechtsvertreterin habe im Auftrag des Ehemannes ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die Behörden dieses erst nach einer Haftentlassung behandeln würden. Diese sei nur zustande gekommen, weil sich ein Garant bereit erklärt habe, die geforderte Summe zu bezahlen. Aus sozioökonomischen sowie aus Sicherheitsgründen sei ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht möglich und nicht zumutbar. Seit der Entlassung aus der Haft lebe sie in Ungewissheit, ob sie erneut verhaftet oder anstelle ihres Ehemannes in den Militärdienst eingezogen werden würde. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung könne sie keine wirtschaftliche Aktivität entwickeln und überlebe nur dank der Hilfe ihres Ehemannes in der Schweiz. Da dem Gericht die unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea hinlänglich bekannt seien, würden dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Auf die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen könne sie nicht zählen, da ihre Familie aufgrund der Flucht ihres Ehemannes nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden wolle. Ein weiterer Verbleib in Eritrea sei ihr auch angesichts der bereits erlebten Verfolgung, welche sich jederzeit wiederholen könnte, nicht zumutbar, und sie sei auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. 6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, wegen der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea ein Jahr in Haft verbracht zu haben und dabei misshandelt worden zu sein sowie eine erneute Verhaftung oder - anstelle des Ehemannes - die Einziehung in den Militärdienst zu befürchten. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mit B._______ verheiratet ist oder vor der Ausreise mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. An der Erstbefragung vom 12. November 2008 im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens gab B._______ zu Protokoll, ledig zu sein (vgl. BFM-act. A1/8 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2010 erwähnte er einmal "une amie", welche ihm aus Asmara einen Geburtsschein geschickt habe, und an anderer Stelle "mon amie", die in sein Dorf gegangen sei, um die Identitätskarte seines Vaters und ein Foto zu holen (vgl. act. A11/11 S. 2 F. 9); an anderer Stelle sprach er erneut von "mon amie", mit welcher er übers Internet in Kontakt stehe (vgl. act. A11/11 S. 3 F. 13). Ob an den Befragungen stets von derselben Person die Rede war und es sich bei dieser um die Beschwerdeführerin handelt, kann offenbleiben. Erstellt ist, dass B._______ die Beschwerdeführerin in seinem eigenen Asylverfahren nie namentlich erwähnt sowie ausgesagt hat, ledig zu sein, und im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht begründet wird, weshalb er in seinem Asylverfahren eine angebliche Eheschliessung verschwiegen hat. Eine Stellungnahme zu den vom BFM im Schreiben vom 7. Mai 2012 angeführten Zweifeln an einer tatsächlichen Eheschliessung sowie zum Umstand, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach letzterer am mutmasslichen Vermählungsdatum in Haft gewesen wäre, ist im erstinstanzlichen Asylverfahren bezeichnenderweise unterblieben. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten während eines Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, "nicht wie fälschlicherweise in den Vorakten festgehalten" (aufgrund der Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 9. September 2011, Anm. des Gerichts) während eines Hafturlaubes des Bräutigams (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 2). Eine Erklärung für diese im Laufe des Verfahrens gemachten widersprüchlichen Angaben bleibt aus. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärungsversuch, B._______ habe in seinem Asylverfahren die Beschwerdeführerin nur als Freundin bezeichnet, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz nur vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehen gültig seien (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 3), ist nach allgemeiner Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person in ihrem Asylverfahren von den in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnissen ausgeht und nicht von denjenigen in der Schweiz; vorliegend dürfte dies umso mehr der Fall sein, als B._______ die Aussage, er sei ledig, anlässlich der Erstbefragung kurz nach seiner Einreise gemacht hat. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Sodann kommt dem nur in Kopie eingereichten kirchlichen Trauschein kein Beweiswert zu. Da keine glaubhaften Hinweise auf eine in Eritrea geschlossene Ehe oder eine dort gelebte eheähnliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ vorliegen, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mit einer solchen Beziehung begründete Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise von B._______. Den entsprechenden Vorbringen - Auferlegung einer Busse von 50'000 Nakfa für die Ausreise von B._______, Festnahme bei der versuchten Flucht nach Sudan und einjährige Inhaftierung sowie befürchtete Einziehung in den Militärdienst anstelle des ausgereisten Ehemannes - ist damit die Grundlage entzogen. Das BFM hat somit die geltend gemachte Verfolgungssituation zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch wegen fehlender Substanziiertheit als unglaubhaft zu werten. Weder im schriftlichen Asylgesuch noch in den diversen Eingaben und der Rechtsmittelschrift werden konkrete Angaben zu den Repressalien gemacht, unter welchen die Beschwerdeführerin in Eritrea zu leiden haben will. Konkrete Angaben zur Identität der Person, welche als Bürge aufgetreten sein soll, bleiben ebenso aus wie präzise Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Inhaftierung und der Haftentlassung. Dafür wurden im Laufe des Asylverfahrens die Sachverhaltsvorbringen mehrmals den jeweiligen Einwänden des BFM angepasst. Just wenige Tage nach der Ankündigung des Bundesamtes, es gedenke, das Asylgesuch aus dem Ausland aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Kontaktmöglichkeiten mangels Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, wurde diese auf wundersame Weise aus der einjährigen Haft entlassen, so dass B._______ sie nun telefonisch kontaktieren konnte; zur Abwendung eines Nichteintretensentscheides durch die Vorinstanz wegen fehlender Vertretungsbefugnis gelang es dem vermeintlichen Ehemann, der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Unterschrift zukommen zu lassen, welche (allerdings ohne Zustellcouvert) den Weg zum BFM fand. Als dieses die Eheschliessung während eines Hafturlaubes des Bräutigams in Zweifel zieht, wird geltend gemacht, die Vermählung habe während eines Diensturlaubes stattgefunden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin während Jahren unbehelligt in Eritrea leben konnte und erst im November 2010, mithin über drei Jahre nach der im September 2007 erfolgten Ausreise von B._______ verhaftet worden sein soll. Über den geltend gemachten einjährigen Gefängnisaufenthalt erfährt man lediglich, dass die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei und Hunger gehabt habe. Der Hinweis auf die dem Gericht bekannten unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihre persönlichen Erlebnisse zu schildern, zumal in der Beschwerde - wiederum ohne jegliche Substanziierung - geltend gemacht wird, sie sei aufgrund der einjährigen Haft "sowohl psychisch als auch physisch in einer sehr schlechten Verfassung" (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 3) und "verständlicherweise schwer traumatisiert" (a.a.O. Ziff. III 3.2 S. 4). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, wegen der Ausreise von B._______ aus Eritrea in ihrer Heimat begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, bietet keinen Anlass für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, da keine Hinweise darauf bestehen, dass sie zu den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staates im Hinblick auf eine Rekrutierung in konkretem Kontakt gestanden hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f.). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AsylG ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland im Ergebnis zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.). Vorliegend fehlt es an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Asylbeschwerdeverfahren vermag zwar die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht allein auszuschliessen, kann jedoch die Anwendung eines strengeren Massstabes rechtfertigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f.). Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Fall ist eine besondere Komplexität in den Akten nicht zu erkennen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin wird in der Beschwerde mit der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen begründet. Hierzu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen ermittelt wird und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen geprüft werden, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG] i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84). Somit bestehen hinreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, ohne dass dafür die Bestellung einer amtlichen Anwältin notwendig wäre. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: