Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6421/2012/mel Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2011 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin feststellte, jedoch gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (subjektive Nachfluchtgründe) das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und gleichzeitig infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2011 sowie mit ergänzender Eingabe vom 2. Februar 2012 ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren Ehemann (B._______) und den Adoptivsohn (C._______) einreichen liess, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2012 ablehnte, dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen richte sich nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführerin nicht Asyl erhalten habe, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, namentlich die dreijährige Wartefrist sowie die Sozialhilfeunabhängigkeit, vorliegend nicht erfüllt seien, dass das Gesuch um Familiennachzug nicht als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen sei, da dafür einerseits ein persönlicher Antrag der gesuchstellenden Person nötig wäre (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011) und ein solcher vorliegend fehle, und andererseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdungssituation ihrer Angehörigen ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Ehemann und den Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz einreisen zu lassen und sie in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 3. Dezember 2012, eine Kostennote vom 11. Dezember 2012 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 11. Dezember 2012 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 mitteilte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden und es werde kein Kostenvorschuss erhoben, dass gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und die Beschwerdeführerin überdies aufgefordert wurde, innert Frist Beweismittel betreffend ihre eigene Identität, der Identität ihres Ehemannes und des Adoptivsohnes sowie zu ihrem Beziehungsstatus zu diesen Personen einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 mitteilen liess, sie habe die gewünschten Dokumente nicht erhältlich machen können, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG), dass die Bestimmungen über das Familienasyl (Art. 51 AsylG) grundsätzlich nur anwendbar sind, wenn die gesuchstellende Person den Asylstatus innehat, dass die Beschwerdeführerin lediglich über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling), weshalb der von ihr beantragte Familiennachzug grundsätzlich durch Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt wird, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, alle anerkannten Flüchtlinge (sowohl diejenigen mit Asylstatus als auch diejenigen mit vorläufiger Aufnahme) müssten gleichbehandelt werden, weshalb Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen ohne Asylstatus in Anwendung von Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen seien, dass diese Frage vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden kann, dass die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren angeblichen Ehemann B._______ und den angeblichen Adoptivsohn C._______ ersuchen liess, dass sie die geltend gemachten qualifizierten Beziehungen zu diesen Personen jedoch bis heute nicht belegt hat (beispielsweise mittels Eheschein und Adoptionsurkunde), dass aufgrund der aktenkundigen Äusserungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf C._______ (vgl. A10 S. 3) davon auszugehen ist, es handle sich bei ihm nicht um einen Adoptivsohn, sondern bestenfalls um ein Pflegekind, dass die Beschwerdeführerin, welche ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2010 verlassen hat, am 21. Juni 2012 in der Schweiz ein Kind geboren hat, welches offensichtlich nicht mit dem von ihr genannten angeblichen Ehemann B._______ gezeugt wurde, dass bereits aus diesem Grund an der geltend gemachten ehelichen Beziehung zu dieser Person zu zweifeln ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Ehe mit B._______ zudem bis heute nicht belegt hat, dass bei dieser Sachlage festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre geltend gemachten qualifizierten Beziehungen zu B._______ und C._______ (Ehe respektive Adoption) zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass daher nicht glaubhaft ist, dass es sich bei den genannten Personen um Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (oder Art. 51 AsylG) handelt, dass es sich demnach erübrigt, die weiteren Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG sowie die Frage, ob deren Anwendung auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge völkerrechts- und verfassungskonform sei, zu prüfen, dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde daher nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung verneint hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: