opencaselaw.ch

D-591/2009

D-591/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-24 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus (...) (Jaffna) - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Familie lebe in der Nähe eines Armeecamps. Insbesondere würden die Kinder unter den Spannungen und dem Lärm im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen leiden. Als Mutter von fünf Kindern unter acht Jahren ersuche sie daher um Ausstellung von Visas respektive um Einreisebewilligung in die Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, die Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragen, zu liefern und - falls noch nicht geschehen - allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 26. November 2007 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten würden. C. Am 5. Oktober 2007 (recte: 5. November 2007) kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 12. November 2007), wiederholte grundsätzlich den Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (vgl. vorstehend Bst. A) und ergänzte, die Familie habe während zweier Monate in einer Kirche Unterkunft (Asyl) gefunden. Ferner habe die zuständige Behörde ihre Reise von Jaffna nach Colombo auf dem Luftweg bewilligt. Zwecks Fixierung des Reisetages werde um Antwort gebeten. Mit der Eingabe fanden diverse Unterlagen (u.a. Kopien der Identitätskarten, der abgelaufenen Pässe und der Geburtsurkunden; Kopie eines Arztzeugnis vom 15. November 2007; Bestätigungsschreiben der (...) Church, (...), Sri Lanka vom 4. November 2007 im Original) Eingang in die Akten. D. Die Schweizerische Botschaft überwies mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 das Asylgesuch dem BFM zum Entscheid. Diverse Eingaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. Juni bis 13. November 2008 an die Schweizerische Botschaft (insgesamt 7) wurden in der Folge von dieser ebenfalls ans BFM überwiesen. In der Eingabe vom 4. September 2008 wird unter anderem ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführerin am 16. August 2008 in Colombo eingetroffen sei und in K., einem Ort in Colombo, den sie von früher her kenne, wohnen würde. Die Polizei und die Sicherheitskräfte würden sie argwöhnisch ansehen und sich fragen, warum sie nach so vielen Jahren Aufenthalt in Jaffna wieder zurückkehren würden. Die Familie lebe in Angst, da sie weder nach (...) zurückkehren noch in Colombo leben könne. E. Am 2. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Dabei führte sie unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, die Familie werde einerseits von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgesucht, die Informationen über Bewegungen der Armee in Erfahrung bringen wollen. Andererseits werfe die LTTE der Familie vor, im September 2007 und im Juli 2008 die Armee unterstützt zu haben, weil die Kinder offenbar Geschenke der Armee angenommen hätten. Nach der Ankunft in Colombo habe sie sich vergeblich bemüht, die Familie behördlich registrieren zu lassen. Sie sei immer wieder auf dem Polizeiposten gewesen und habe den Beamten Geld angeboten. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Am 31. Oktober 2008 habe sie eine unbekannte Person erpresst. Sie habe viel Geld bezahlt, damit diese Person der Armee nicht erzähle, dass sie Verbindungen zur LTTE gehabt habe. F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Nachteile in der Heimatregion liessen sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug nach Colombo haben entziehen können. Mithin sei sie nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung in Colombo sei festzuhalten, dass es angesichts der aktuell angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere auch in Colombo, zu Personenkontrollen und Sicherheitsüberprüfungen komme, was eine legitime staatliche Sicherheitsmassnahme darstelle. Vorliegend bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während den wiederholten Kontakten mit der Polizei nicht korrekt behandelt worden wäre. Offenbar haben auch keine Verdachtsmomente vorgelegen, andernfalls mit Sicherheit eine Festnahme erfolgt wäre. Die Tatsache, dass die Armee die Bewilligung für die Ausreise von Jaffna nach Colombo ausgestellt habe, zeige, dass nichts gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Konkrete Anhaltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen seien nicht vorhanden. Hinsichtlich der geltend gemachten Erpressung durch eine unbekannte Person wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, da offenbar keine Verdachtsmomente wegen LTTE-Mitgliedschaft hätten vorgelegen und keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, der Staat würde gegebenenfalls erforderliche Hilfe nicht leisten. Die entsprechenden Vorbringen seien somit einreiserechtlich nicht relevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im Rubrum genannten Personen beziehe. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2008 auf postalischem Weg. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 eröffnet. G. Mit als "Einspruch" bezeichneter, ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 16. Januar 2009 (Eingang: 29. Januar 2009) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch (Art. 18 AsylG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesuches sodann ein sogenannt "höchstpersönliches" Recht dar, d.h. ein Recht, das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes, begründetes, schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 25. Oktober 2007 aufgefordert, weitere Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzureichen. Sie beantwortete dieses Schreiben am 5. November 2007 und übermittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende Kopien von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der Schweizerischen Botschaft beschloss, keine Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jene erfülle die Voraussetzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not fulfil the requirements of obtaining Asylum"). Aus den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten sowie den nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. D hiervor) geht ausserdem hervor, dass sie im Namen der gesamten Familie (Ehemann und Kinder) um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte. Davon liess sich das BFM denn auch in der angefochtenen Verfügung leiten, indem es festhielt auf welche Personen sich die Verfügung beziehe (vgl. Bst. F hiervor). Entsprechend enthält die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde fast ausschliesslich die Formulierungen "wir" und "uns".

E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist nunmehr festzustellen, dass aufgrund der ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2007; BVGE 2007/30) bei der Schweizerischen Botschaft nachträglich am 2. Dezember 2008 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Bst. E hiervor). Eine Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterblieb indes. Diesem kann nun aber nicht vorgehalten werden, er hätte nach dem oben unter Erwägung 4.1 Gesagten entsprechend handeln sollen, bestand doch für ihn keine Veranlassung zur Annahme, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehensweise (Antrag auf Asyl für die gesamte Familie) in Zweifel zu ziehen. Zusätzlich an Gewicht erfährt diese Sichtweise dadurch, dass weder die zuständigen Personen in der Schweizerischen Botschaft noch diejenigen beim BFM, welche in solchen Angelegenheit als kundige Leute zu gelten haben, die Beschwerdeführerin jemals darauf hingewiesen haben, dass im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung für die Familie ebenfalls eine explizite Äusserung des Ehemannes erforderlich ist, woraus dessen Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, hervorgeht. Die Nichtanhörung des Ehemannes stellt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel erweist sich als schwerwiegend und ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad (...) (per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-591/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 24. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus (...) (Jaffna) - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Familie lebe in der Nähe eines Armeecamps. Insbesondere würden die Kinder unter den Spannungen und dem Lärm im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen leiden. Als Mutter von fünf Kindern unter acht Jahren ersuche sie daher um Ausstellung von Visas respektive um Einreisebewilligung in die Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, die Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragen, zu liefern und - falls noch nicht geschehen - allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 26. November 2007 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten würden. C. Am 5. Oktober 2007 (recte: 5. November 2007) kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 12. November 2007), wiederholte grundsätzlich den Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (vgl. vorstehend Bst. A) und ergänzte, die Familie habe während zweier Monate in einer Kirche Unterkunft (Asyl) gefunden. Ferner habe die zuständige Behörde ihre Reise von Jaffna nach Colombo auf dem Luftweg bewilligt. Zwecks Fixierung des Reisetages werde um Antwort gebeten. Mit der Eingabe fanden diverse Unterlagen (u.a. Kopien der Identitätskarten, der abgelaufenen Pässe und der Geburtsurkunden; Kopie eines Arztzeugnis vom 15. November 2007; Bestätigungsschreiben der (...) Church, (...), Sri Lanka vom 4. November 2007 im Original) Eingang in die Akten. D. Die Schweizerische Botschaft überwies mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 das Asylgesuch dem BFM zum Entscheid. Diverse Eingaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. Juni bis 13. November 2008 an die Schweizerische Botschaft (insgesamt 7) wurden in der Folge von dieser ebenfalls ans BFM überwiesen. In der Eingabe vom 4. September 2008 wird unter anderem ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführerin am 16. August 2008 in Colombo eingetroffen sei und in K., einem Ort in Colombo, den sie von früher her kenne, wohnen würde. Die Polizei und die Sicherheitskräfte würden sie argwöhnisch ansehen und sich fragen, warum sie nach so vielen Jahren Aufenthalt in Jaffna wieder zurückkehren würden. Die Familie lebe in Angst, da sie weder nach (...) zurückkehren noch in Colombo leben könne. E. Am 2. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Dabei führte sie unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, die Familie werde einerseits von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgesucht, die Informationen über Bewegungen der Armee in Erfahrung bringen wollen. Andererseits werfe die LTTE der Familie vor, im September 2007 und im Juli 2008 die Armee unterstützt zu haben, weil die Kinder offenbar Geschenke der Armee angenommen hätten. Nach der Ankunft in Colombo habe sie sich vergeblich bemüht, die Familie behördlich registrieren zu lassen. Sie sei immer wieder auf dem Polizeiposten gewesen und habe den Beamten Geld angeboten. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Am 31. Oktober 2008 habe sie eine unbekannte Person erpresst. Sie habe viel Geld bezahlt, damit diese Person der Armee nicht erzähle, dass sie Verbindungen zur LTTE gehabt habe. F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Nachteile in der Heimatregion liessen sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug nach Colombo haben entziehen können. Mithin sei sie nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung in Colombo sei festzuhalten, dass es angesichts der aktuell angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere auch in Colombo, zu Personenkontrollen und Sicherheitsüberprüfungen komme, was eine legitime staatliche Sicherheitsmassnahme darstelle. Vorliegend bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während den wiederholten Kontakten mit der Polizei nicht korrekt behandelt worden wäre. Offenbar haben auch keine Verdachtsmomente vorgelegen, andernfalls mit Sicherheit eine Festnahme erfolgt wäre. Die Tatsache, dass die Armee die Bewilligung für die Ausreise von Jaffna nach Colombo ausgestellt habe, zeige, dass nichts gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Konkrete Anhaltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen seien nicht vorhanden. Hinsichtlich der geltend gemachten Erpressung durch eine unbekannte Person wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, da offenbar keine Verdachtsmomente wegen LTTE-Mitgliedschaft hätten vorgelegen und keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, der Staat würde gegebenenfalls erforderliche Hilfe nicht leisten. Die entsprechenden Vorbringen seien somit einreiserechtlich nicht relevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im Rubrum genannten Personen beziehe. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2008 auf postalischem Weg. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 eröffnet. G. Mit als "Einspruch" bezeichneter, ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 16. Januar 2009 (Eingang: 29. Januar 2009) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch (Art. 18 AsylG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesuches sodann ein sogenannt "höchstpersönliches" Recht dar, d.h. ein Recht, das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes, begründetes, schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 25. Oktober 2007 aufgefordert, weitere Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzureichen. Sie beantwortete dieses Schreiben am 5. November 2007 und übermittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende Kopien von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der Schweizerischen Botschaft beschloss, keine Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jene erfülle die Voraussetzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not fulfil the requirements of obtaining Asylum"). Aus den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten sowie den nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. D hiervor) geht ausserdem hervor, dass sie im Namen der gesamten Familie (Ehemann und Kinder) um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte. Davon liess sich das BFM denn auch in der angefochtenen Verfügung leiten, indem es festhielt auf welche Personen sich die Verfügung beziehe (vgl. Bst. F hiervor). Entsprechend enthält die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde fast ausschliesslich die Formulierungen "wir" und "uns". 4.3 Im vorliegenden Fall ist nunmehr festzustellen, dass aufgrund der ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2007; BVGE 2007/30) bei der Schweizerischen Botschaft nachträglich am 2. Dezember 2008 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Bst. E hiervor). Eine Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterblieb indes. Diesem kann nun aber nicht vorgehalten werden, er hätte nach dem oben unter Erwägung 4.1 Gesagten entsprechend handeln sollen, bestand doch für ihn keine Veranlassung zur Annahme, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehensweise (Antrag auf Asyl für die gesamte Familie) in Zweifel zu ziehen. Zusätzlich an Gewicht erfährt diese Sichtweise dadurch, dass weder die zuständigen Personen in der Schweizerischen Botschaft noch diejenigen beim BFM, welche in solchen Angelegenheit als kundige Leute zu gelten haben, die Beschwerdeführerin jemals darauf hingewiesen haben, dass im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung für die Familie ebenfalls eine explizite Äusserung des Ehemannes erforderlich ist, woraus dessen Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, hervorgeht. Die Nichtanhörung des Ehemannes stellt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel erweist sich als schwerwiegend und ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad (...) (per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: