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D-7345/2009

D-7345/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-23 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Z._______ (X._______) - suchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Nach Einreichung einer schriftlichen Ergänzung, zu der sie durch die Botschaft aufgefordert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008 durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Sachverhaltsdarstellung des in diesem Zusammenhang ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-591/2009 vom 24. Februar 2009 (vgl. nachstehend Bst. C) zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Begründung ist ebenfalls auf die Sachverhaltsdarstellung des obgenannten Urteils D-591/2009 zu verweisen. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-591/2009 vom 24. Februar 2009 die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 16. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 auf und wies das BFM an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe namens der gesamten Familie um Asyl nachgesucht. Eine Befragung des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) sei unterblieben. Die Nichtanhörung des Beschwerdeführers stelle demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel erweise sich als schwerwiegend und sei auf Beschwerdeebene nicht zu heilen (vgl. Urteil D-591/2009 a.a.O. E. 4 und 5). II. D. Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den Jahren [...] als Asylsuchender in Europa (Deutschland, Niederlande, Österreich, Tschechien, Ungarn) gewesen zu sein. Im Jahre [...] habe er sich verheiratet und in der Folge in Y._______ gewohnt. Ungefähr im Jahr [...] sei er mit seiner Familie nach X._______ gezogen. In den folgenden zwei Jahren habe er einige Male für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) [...]. Deswegen seien ihm Probleme seitens der srilankischen Armee und der EPDP (Eelam People's Democratic Party) entstanden. Man habe ihn jeweils aufgesucht, kontrolliert, mitgenommen und geschlagen. Zudem hätten die Kinder unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten. Im August 2008 habe die Armee der Familie die Bewilligung ("clearance") zum Umzug nach Colombo erteilt. Seither würden sie in der srilankischen Hauptstadt leben. Aber auch dort sei die Familie mit Problemen konfrontiert. So seien bei ihnen Kontrollen durchgeführt worden und anfänglich habe man sie nicht registrieren wollen. Des Öfteren habe man ihnen die Rückkehr nach X._______ empfohlen. Einmal, im Dezember 2008, sei er von Unbekannten gar entführt und auch sonst mitgenommen worden. Er und seine Kinder seien auch geschlagen worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung ersuche er um Schutz in der Schweiz. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Dokumente zu den Akten gereicht (u.a. Arztzeugnis vom 4. April 2009). E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des durch die Armee bewilligten Wegzugs von X._______ nach Colombo sei der Beschwerdeführer von keinen einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen mehr betroffen gewesen. Aufgrund von krassen Widersprüchen in den Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass er in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei. Auch erscheine es fern der Realität, wonach - wie in einer Eingabe geschrieben - im Juli 2009 Polizei und Armee das Haus gestürmt und die Kinder geschlagen haben sollen. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der Botschaft im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis für Colombo gewesen, und die Beschwerdeführerin sei in Colombo verwurzelt und verfüge über erhebliche finanzielle Mittel. Aufgrund der [...] Sprachkenntnisse würde der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen des BFM in keiner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten liesse, dass er heute in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen sein könnte. Angesichts auch der heute noch nicht befriedigenden Sicherheitslage in Sri Lanka sei indessen nicht auszuschliessen, dass er - wie sehr viele in Colombo lebende Personen - von Kontrollen seitens der Behörden betroffen sein könnte. Solche behördliche Kontrollen würden in der Regel keine Massnahmen darstellen, welche bezüglich ihrer Intensität als ernsthafte Nachteile zu bezeichnen wären. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im Rubrum genannten Personen beziehe. Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am 11. November 2009 auf postalischem Weg. F. Mit ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 18. November 2009 (Eingang: 25. November 2009) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens (im Zeitraum vom 3. Dezember 2009 bis zum 16. Juni 2010) fanden in regelmässigen Abständen zahlreiche Eingaben (12) der Beschwerdeführenden Eingang in die Akten. Auf deren Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

E. 5 Aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführenden dürfte ein Teil der Vorbringen durchaus der Realität entsprechen. Dass sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl gewissen Pressionen der Sicherheitskräfte, der LTTE oder auch unbekannter Dritter ausgesetzt gewesen sind, kann jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft bezeichnet werden. Auch ist denkbar, dass sich solche Beeinträchtigungen nach Beendigung des Krieges und der Übersiedlung der Beschwerdeführenden nach Colombo dort fortsetzten. Hingegen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten lässt, dass sie heute von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen werden könnten. Allfälligen behördlichen Kontrollen, denen sie - wie sehr viele andere in Colombo lebende Personen - ausgesetzt sein könnten, stellen sodann keine Massnahmen dar, die bezüglich ihrer Dauer und Eingriffsintensität als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch EPDP-Leute handelt es sich um Nachstellungen Dritter, die asylrechtlich nicht relevant sind. Den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deswegen wiederholt bei der Polizei vorstellig worden war. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse, dass ihr und der Familie die anbegehrte Hilfe von der Polizei gezielt verweigert worden wäre, lassen sich den diversen Schreiben (vgl. Bst. G) nicht entnehmen. Im Übrigen wird in diesen Schreiben bezugnehmend auf einzelne Vorfälle bloss in unsubstanziierter Art und Weise auf die missliche Situation (psychischer Druck, Angst der Kinder, kein Schutz, keine Aufenthaltsalternative in Sri Lanka, hohe Geldausgaben aufgrund von Erpressungen durch Unbekannte [EPDP Leute], Job-Verlust des Ehemannes, aus Angst Übernachtungen zeitweise ausserhalb des Hauses) hingewiesen, welche keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die diversen Schreiben als Absender stets die gleiche Adresse aufweisen, mithin nichts auf eine Änderung des Wohnorts schliessen lässt, was sich kaum mit den geltend gemachten, immer wieder erlebten Widerwärtigkeiten und Beeinträchtigungen vereinbaren lässt. Darauf hinzuweisen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vom Urelu Army Camp die Erlaubnis ("clearance") erhielten, X._______ zu verlassen und nach Colombo überzusiedeln, weil unter anderem die Beschwerdeführerin über eine Daueraufenthaltsbewilligung ("permanent residence permit") für Colombo verfügte (A31/12, S. 7; vgl. auch nachstehend). Dieser Umstand ist jedenfalls als ein klares Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführenden von der Armee nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft wurden. Die Leute der EPDP, welche mit der srilankischen Armee zusammenarbeiteten, waren darüber offenbar ebenfalls im Bilde (A31/12, S. 6). Im Zusammenhang mit der Registrierung des Beschwerdeführers vierzehn Tage nach seiner Ankunft in Colombo sind diesem auch keine nennenswerten Schwierigkeiten entstanden (A31/12, S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdeführenden derart massiv geltend gemachten Behelligungen in Colombo als kaum nachvollziehbar. Zudem ist festzuhalten, dass begünstigende Faktoren wie die Verwurzelung der über erhebliche finanzielle Mittel verfügenden Beschwerdeführerin in Colombo (u.a. Vater [...] in Colombo [...]; Aufenthalt in Colombo [...]) sowie die ebenfalls langjährigen Aufenthalte des der [...] Sprache mächtigen Beschwerdeführers in Colombo nicht ein Bild entstehen lassen, wonach die Beschwerdeführenden wegen akuter Gefährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind (A19/13, S. 2 und 3 sowie A31/12, S. 2). Angesichts der durchwegs unsubstanziierten und damit unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden, insbesondere aber aufgrund der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2009, in welcher sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzen, nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation schuldig bleiben und letztlich bloss gestützt auf "humanitäre und verständnisvolle Gründe" ("humanitarian and sympathetic grounds") einen günstigen Entscheid herbeiwünschen, erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7345/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 23. September 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], und die Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], F._______, geboren [...], G._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Parteien Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 / N [...]. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Z._______ (X._______) - suchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Nach Einreichung einer schriftlichen Ergänzung, zu der sie durch die Botschaft aufgefordert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008 durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Sachverhaltsdarstellung des in diesem Zusammenhang ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-591/2009 vom 24. Februar 2009 (vgl. nachstehend Bst. C) zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Begründung ist ebenfalls auf die Sachverhaltsdarstellung des obgenannten Urteils D-591/2009 zu verweisen. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-591/2009 vom 24. Februar 2009 die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 16. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 auf und wies das BFM an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe namens der gesamten Familie um Asyl nachgesucht. Eine Befragung des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) sei unterblieben. Die Nichtanhörung des Beschwerdeführers stelle demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel erweise sich als schwerwiegend und sei auf Beschwerdeebene nicht zu heilen (vgl. Urteil D-591/2009 a.a.O. E. 4 und 5). II. D. Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den Jahren [...] als Asylsuchender in Europa (Deutschland, Niederlande, Österreich, Tschechien, Ungarn) gewesen zu sein. Im Jahre [...] habe er sich verheiratet und in der Folge in Y._______ gewohnt. Ungefähr im Jahr [...] sei er mit seiner Familie nach X._______ gezogen. In den folgenden zwei Jahren habe er einige Male für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) [...]. Deswegen seien ihm Probleme seitens der srilankischen Armee und der EPDP (Eelam People's Democratic Party) entstanden. Man habe ihn jeweils aufgesucht, kontrolliert, mitgenommen und geschlagen. Zudem hätten die Kinder unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten. Im August 2008 habe die Armee der Familie die Bewilligung ("clearance") zum Umzug nach Colombo erteilt. Seither würden sie in der srilankischen Hauptstadt leben. Aber auch dort sei die Familie mit Problemen konfrontiert. So seien bei ihnen Kontrollen durchgeführt worden und anfänglich habe man sie nicht registrieren wollen. Des Öfteren habe man ihnen die Rückkehr nach X._______ empfohlen. Einmal, im Dezember 2008, sei er von Unbekannten gar entführt und auch sonst mitgenommen worden. Er und seine Kinder seien auch geschlagen worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung ersuche er um Schutz in der Schweiz. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Dokumente zu den Akten gereicht (u.a. Arztzeugnis vom 4. April 2009). E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des durch die Armee bewilligten Wegzugs von X._______ nach Colombo sei der Beschwerdeführer von keinen einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen mehr betroffen gewesen. Aufgrund von krassen Widersprüchen in den Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass er in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei. Auch erscheine es fern der Realität, wonach - wie in einer Eingabe geschrieben - im Juli 2009 Polizei und Armee das Haus gestürmt und die Kinder geschlagen haben sollen. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der Botschaft im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis für Colombo gewesen, und die Beschwerdeführerin sei in Colombo verwurzelt und verfüge über erhebliche finanzielle Mittel. Aufgrund der [...] Sprachkenntnisse würde der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen des BFM in keiner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten liesse, dass er heute in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen sein könnte. Angesichts auch der heute noch nicht befriedigenden Sicherheitslage in Sri Lanka sei indessen nicht auszuschliessen, dass er - wie sehr viele in Colombo lebende Personen - von Kontrollen seitens der Behörden betroffen sein könnte. Solche behördliche Kontrollen würden in der Regel keine Massnahmen darstellen, welche bezüglich ihrer Intensität als ernsthafte Nachteile zu bezeichnen wären. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im Rubrum genannten Personen beziehe. Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am 11. November 2009 auf postalischem Weg. F. Mit ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 18. November 2009 (Eingang: 25. November 2009) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens (im Zeitraum vom 3. Dezember 2009 bis zum 16. Juni 2010) fanden in regelmässigen Abständen zahlreiche Eingaben (12) der Beschwerdeführenden Eingang in die Akten. Auf deren Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. Aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführenden dürfte ein Teil der Vorbringen durchaus der Realität entsprechen. Dass sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl gewissen Pressionen der Sicherheitskräfte, der LTTE oder auch unbekannter Dritter ausgesetzt gewesen sind, kann jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft bezeichnet werden. Auch ist denkbar, dass sich solche Beeinträchtigungen nach Beendigung des Krieges und der Übersiedlung der Beschwerdeführenden nach Colombo dort fortsetzten. Hingegen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten lässt, dass sie heute von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen werden könnten. Allfälligen behördlichen Kontrollen, denen sie - wie sehr viele andere in Colombo lebende Personen - ausgesetzt sein könnten, stellen sodann keine Massnahmen dar, die bezüglich ihrer Dauer und Eingriffsintensität als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch EPDP-Leute handelt es sich um Nachstellungen Dritter, die asylrechtlich nicht relevant sind. Den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deswegen wiederholt bei der Polizei vorstellig worden war. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse, dass ihr und der Familie die anbegehrte Hilfe von der Polizei gezielt verweigert worden wäre, lassen sich den diversen Schreiben (vgl. Bst. G) nicht entnehmen. Im Übrigen wird in diesen Schreiben bezugnehmend auf einzelne Vorfälle bloss in unsubstanziierter Art und Weise auf die missliche Situation (psychischer Druck, Angst der Kinder, kein Schutz, keine Aufenthaltsalternative in Sri Lanka, hohe Geldausgaben aufgrund von Erpressungen durch Unbekannte [EPDP Leute], Job-Verlust des Ehemannes, aus Angst Übernachtungen zeitweise ausserhalb des Hauses) hingewiesen, welche keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die diversen Schreiben als Absender stets die gleiche Adresse aufweisen, mithin nichts auf eine Änderung des Wohnorts schliessen lässt, was sich kaum mit den geltend gemachten, immer wieder erlebten Widerwärtigkeiten und Beeinträchtigungen vereinbaren lässt. Darauf hinzuweisen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vom Urelu Army Camp die Erlaubnis ("clearance") erhielten, X._______ zu verlassen und nach Colombo überzusiedeln, weil unter anderem die Beschwerdeführerin über eine Daueraufenthaltsbewilligung ("permanent residence permit") für Colombo verfügte (A31/12, S. 7; vgl. auch nachstehend). Dieser Umstand ist jedenfalls als ein klares Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführenden von der Armee nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft wurden. Die Leute der EPDP, welche mit der srilankischen Armee zusammenarbeiteten, waren darüber offenbar ebenfalls im Bilde (A31/12, S. 6). Im Zusammenhang mit der Registrierung des Beschwerdeführers vierzehn Tage nach seiner Ankunft in Colombo sind diesem auch keine nennenswerten Schwierigkeiten entstanden (A31/12, S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdeführenden derart massiv geltend gemachten Behelligungen in Colombo als kaum nachvollziehbar. Zudem ist festzuhalten, dass begünstigende Faktoren wie die Verwurzelung der über erhebliche finanzielle Mittel verfügenden Beschwerdeführerin in Colombo (u.a. Vater [...] in Colombo [...]; Aufenthalt in Colombo [...]) sowie die ebenfalls langjährigen Aufenthalte des der [...] Sprache mächtigen Beschwerdeführers in Colombo nicht ein Bild entstehen lassen, wonach die Beschwerdeführenden wegen akuter Gefährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind (A19/13, S. 2 und 3 sowie A31/12, S. 2). Angesichts der durchwegs unsubstanziierten und damit unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden, insbesondere aber aufgrund der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2009, in welcher sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzen, nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation schuldig bleiben und letztlich bloss gestützt auf "humanitäre und verständnisvolle Gründe" ("humanitarian and sympathetic grounds") einen günstigen Entscheid herbeiwünschen, erübrigen sich weitere Erörterungen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: