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D-4788/2011

D-4788/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-01 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerin ist eine eritreische Staatsbürgerin aus M._______, die den Angaben ihrer Schwester (Rechtsvertreterin 1) zufolge Eritrea aus Furcht vor einem militärischen Aufgebot gegen Ende 2010 illegal Richtung Sudan verlassen hat und gegenwärtig bei Bekannten der Rechtsvertreterin 1 in Khartoum lebt. Mit Eingabe vom 5. April 2011 liess die Rechtsvertreterin 1 durch die im Rubrum erwähnte Rechtsberatungsstelle ein Asylgesuch nach Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beim BFM einreichen. A.b. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 liess das BFM der Beschwerdeführerin mitteilen, die Schweizer Botschaft in Khartoum sei nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Juni 2011 eine Reihe von Fragen genau und konkret zu beantworten. A.c. Mit Eingabe vom 5. Juni 2011 an das BFM liess die Be­schwerdeführerin ihr Asylgesuch durch den Rechtsvertreter 2 ergänzen und die vom BFM gestellten Fragen beantworten. B. Die Beschwerdeführerin liess in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend machen, sie habe Eritrea gegen Ende 2010 im Alter von zwölf Jahren aus Angst, in ein paar Jahren in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 forderte das BFM den Rechtsvertreter 2 auf, bis am 19. Juli 2011 die Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter 2 eine Vollmacht ein, die ihn - nicht aber die Rechtsvertreterin 1 - bevollmächtigt. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe Eritrea zu einem Zeitpunkt verlassen, als sie noch mehrere Jahre vor einer allfälligen Rekrutierung gestanden habe und von den Militärbehörden noch nicht kontaktiert worden sei. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern ihre Tochter im Alter von noch nicht einmal dreizehn Jahren in ein fremdes Land ohne jeglichen Familienangehörigen geschickt haben sollen, um ihr den Militärdienst zu ersparen, der erst in einigen Jahren aktuell werden würde. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Ende 2010 im Sudan. Offensichtlich lebe sie seit mehreren Monaten bei Bekannten in Khartoum. Es sei der Beschwerdeführerin indessen zuzumuten, sich beim UNHCR um Schutz zu bemühen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Zwar verfügten die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für dieses Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern sei für somalische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die somalischen Flüchtlinge. Nach Erkenntnissen des BFM herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werden, würden als klar unbegründet erachtet. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. So gebe es denn vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückgeschickt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar durch ihre Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle, zumal die Schwester über keine gefestigte Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz verfüge. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Demgemäss bleibe in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt seien. Der Anspruch nach Art. 51 AsylG (Familienasyl) setze voraus, dass die in der Schweiz lebende Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Asyl erhalten habe. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Das BFM habe die Schwester der Beschwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Vom Asyl sei sie indessen in Anwendung von Art. 54 AsylG ausgeschlossen worden. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Flüchtlinge frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Das BFM habe die Schwester mit Entscheid vom 25. Februar 2010 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit wäre - selbst unter Annahme einer bereits bestehenden Familiengemeinschaft respektive einer Zugehörigkeit zur Kernfamilie der Schwester vor der Flucht - die minimale Wartefrist von drei Jahren noch nicht vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen könne die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt wären (namentlich das Bestehen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe), offen bleiben. Damit seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. E. Mit Beschwerde vom 31. August 2011 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgereicht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Vorliegend stellt sich indessen die Frage hinsichtlich der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden nachstehend in E. 3. zu erörtern sein.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG bezieht, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleibt). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 3.1 Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Beim Verhältnis zwischen dem Vertreter 2 und der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3, mit weiterführenden Hinweisen).

E. 3.2 Bei der Frage über die Vertretungsbefugnis geht es um die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es darum, ob das Stellen eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist.

E. 3.3.1 Das Gericht hält vorab fest, dass die Beschwerdeführerin im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligte an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr haben stets die Vertreterin 1 oder der Vertreter 2 für sie gehandelt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des zuvor unter E. 3.2. Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt jemals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und - bejahendenfalls - ob die schriftlich geltend gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind. Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht.

E. 3.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 3.1.) gesehen, Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder - etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen - weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.Nach dem Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (vgl. zur Publikation vor­gesehenes Urteil BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2., sowie im Grundsatz auch die Urteile D-239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E-1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D-591/2009 vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E 490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.] des Bundesverwaltungsgerichts). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es dem Vertreter eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht erst zur Beurteilung gelangt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4788/2011 Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, angeblich vertreten durch Sara Mesfin (Rechtsvertreterin 1), vertreten durch Stefan Hery (Rechtsvertreter 2), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N . Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin ist eine eritreische Staatsbürgerin aus M._______, die den Angaben ihrer Schwester (Rechtsvertreterin 1) zufolge Eritrea aus Furcht vor einem militärischen Aufgebot gegen Ende 2010 illegal Richtung Sudan verlassen hat und gegenwärtig bei Bekannten der Rechtsvertreterin 1 in Khartoum lebt. Mit Eingabe vom 5. April 2011 liess die Rechtsvertreterin 1 durch die im Rubrum erwähnte Rechtsberatungsstelle ein Asylgesuch nach Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beim BFM einreichen. A.b. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 liess das BFM der Beschwerdeführerin mitteilen, die Schweizer Botschaft in Khartoum sei nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Juni 2011 eine Reihe von Fragen genau und konkret zu beantworten. A.c. Mit Eingabe vom 5. Juni 2011 an das BFM liess die Be­schwerdeführerin ihr Asylgesuch durch den Rechtsvertreter 2 ergänzen und die vom BFM gestellten Fragen beantworten. B. Die Beschwerdeführerin liess in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend machen, sie habe Eritrea gegen Ende 2010 im Alter von zwölf Jahren aus Angst, in ein paar Jahren in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 forderte das BFM den Rechtsvertreter 2 auf, bis am 19. Juli 2011 die Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter 2 eine Vollmacht ein, die ihn - nicht aber die Rechtsvertreterin 1 - bevollmächtigt. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe Eritrea zu einem Zeitpunkt verlassen, als sie noch mehrere Jahre vor einer allfälligen Rekrutierung gestanden habe und von den Militärbehörden noch nicht kontaktiert worden sei. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern ihre Tochter im Alter von noch nicht einmal dreizehn Jahren in ein fremdes Land ohne jeglichen Familienangehörigen geschickt haben sollen, um ihr den Militärdienst zu ersparen, der erst in einigen Jahren aktuell werden würde. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Ende 2010 im Sudan. Offensichtlich lebe sie seit mehreren Monaten bei Bekannten in Khartoum. Es sei der Beschwerdeführerin indessen zuzumuten, sich beim UNHCR um Schutz zu bemühen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Zwar verfügten die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für dieses Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern sei für somalische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die somalischen Flüchtlinge. Nach Erkenntnissen des BFM herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werden, würden als klar unbegründet erachtet. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. So gebe es denn vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückgeschickt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar durch ihre Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle, zumal die Schwester über keine gefestigte Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz verfüge. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Demgemäss bleibe in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt seien. Der Anspruch nach Art. 51 AsylG (Familienasyl) setze voraus, dass die in der Schweiz lebende Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Asyl erhalten habe. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Das BFM habe die Schwester der Beschwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Vom Asyl sei sie indessen in Anwendung von Art. 54 AsylG ausgeschlossen worden. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Flüchtlinge frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Das BFM habe die Schwester mit Entscheid vom 25. Februar 2010 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit wäre - selbst unter Annahme einer bereits bestehenden Familiengemeinschaft respektive einer Zugehörigkeit zur Kernfamilie der Schwester vor der Flucht - die minimale Wartefrist von drei Jahren noch nicht vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen könne die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt wären (namentlich das Bestehen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe), offen bleiben. Damit seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. E. Mit Beschwerde vom 31. August 2011 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist fristgereicht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Vorliegend stellt sich indessen die Frage hinsichtlich der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden nachstehend in E. 3. zu erörtern sein. 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG bezieht, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleibt). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 3. 3.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Beim Verhältnis zwischen dem Vertreter 2 und der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3, mit weiterführenden Hinweisen). 3.2. Bei der Frage über die Vertretungsbefugnis geht es um die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es darum, ob das Stellen eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist. 3.3. 3.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass die Beschwerdeführerin im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligte an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr haben stets die Vertreterin 1 oder der Vertreter 2 für sie gehandelt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des zuvor unter E. 3.2. Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt jemals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und - bejahendenfalls - ob die schriftlich geltend gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind. Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. 3.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 3.1.) gesehen, Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder - etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen - weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.Nach dem Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (vgl. zur Publikation vor­gesehenes Urteil BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2., sowie im Grundsatz auch die Urteile D-239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E-1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D-591/2009 vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E 490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.] des Bundesverwaltungsgerichts). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es dem Vertreter eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat. 3.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 5.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht erst zur Beurteilung gelangt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: