Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3629/2012/wif Urteil vom 31. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Abschreibungsbeschluss des BFM vom 13. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in Khartum/Sudan lebende Beschwerdeführer seinen in der Schweiz lebenden Bruder B._______ mit undatierter Vollmacht beauftragte, ihn betreffend seines Asylverfahrens zu vertreten, und die vom Bruder des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juli 2011 im Wesentlichen beantragte, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass zur Begründung vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Christ, werde deswegen in Eritrea verfolgt und habe bereits einige Zeit im Gefängnis verbringen müssen, weswegen er im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist sei, dass er zunächst via den Sudan nach Libyen gelangt sei, jedoch aufgrund der Kämpfe in Libyen im Februar 2011 gezwungen gewesen sei, in den Sudan zurückzukehren, dass er sich zurzeit ohne festen Wohnsitz, illegal und unter prekären Lebensbedingungen in Khartum aufhalte, dass sein Bruder B._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, dass mit Eingaben vom 27. Oktober 2011 und 19. Januar 2012 angefügt wurde, der Beschwerdeführer habe sich ins Flüchtlingslager Shagirab begeben, um sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen, dass er bei schlechter Gesundheit sei, dass eritreische Flüchtlinge im Sudan befürchten müssten, nach Eritrea zwangsausgeschafft zu werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2012 mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass der Beschwerdeführer ausserdem darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, weshalb es eine Verfahrensvoraussetzung darstelle, dass die gesuchstellende Person im Laufe des Verfahrens persönlich in Erscheinung trete, dass es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Stellungnahme (Beantwortung des Fragekatalogs) zumindest selber unterzeichne und damit persönlich in Erscheinung trete, falls er nicht bereits ein eigens von ihm verfasstes Schreiben eingereicht habe, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach bewilligter Fristverlängerung mit Eingabe vom 2. Mai 2012 eine entsprechende Stellungnahme, welche vom Bruder des Beschwerdeführers verfasst wurde, sowie weitere Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass es zur Begründung ausführte, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011) sei das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig, dass dieser Mangel allerdings im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt werden könne, indem der Inhalt des durch einen Vertreter gestellten Asylgesuchs beispielsweise anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde, dass im vorliegenden Fall eine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung, wonach er in der Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung um Schutz durch Asylgewährung ersuche, fehle, dass insbesondere die eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers nicht als Asylgesuch gelten könne, zumal darin keine Gefährdung geltend gemacht werde, dass somit kein zulässiges Asylgesuch vorliege, weshalb das mit Eingabe vom 11. Juli 2012 eingeleitete Asylverfahren abzuschreiben sei, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, der Abschreibungsbeschluss sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland einzutreten und dieses materiell zu behandeln, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die beiden bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vollmachten in Kopie sowie eine E-Mail-Antwort der IKRK-Vertretung Khartum vom 7. Juli 2011 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 12. Juli 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2012 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht ist und die Begehren und Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der Rechtsvertreterin enthält, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt rechtsgültig teilgenommen hat, Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM im vorliegenden Fall die Behandlung des Asylgesuchs aus dem Ausland vom 11. Juli 2012 zu Recht nicht an die Hand genommen hat, dass nämlich die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als sogenannt "höchstpersönliches Recht" gilt, dass die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine urteilsfähige Person daher grundsätzlich einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt, dass ein solcher persönlicher Antrag im vorliegenden Fall fehlt und insbesondere die undatierte Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen Bruder betreffend Vertretung im Asylverfahren nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch verstanden werden kann, zumal darin weder eine Gefährdung geltend gemacht noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht wird, dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens beispielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM (im Falle eines Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 und D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011), dass indessen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nie persönlich vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, obwohl er in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012 auf die erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden war, dass insbesondere keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers selbst vorliegt, in der er - unter Darlegung seiner Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, dass bei dieser Sachlage die Einschätzung des BFM, wonach infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung des Gesuchs respektive fehlender Heilung kein zulässiges Asylgesuch vorliege, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht das Asylverfahren mit einem Abschreibungsbeschluss beendet hat, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: