Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3196/2012 Urteil vom 2. November 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (..), Eritrea, Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, substituiert durch Mirjam Brunner, c/o CCSI SOS Racisme, Centre de Contact Suisse(sse)s-Immigré(e)s, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Abschreibungsbeschluss des BFM vom 11. Mai 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 5. April 2011 für diese ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ablehnte, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 8. Juli 2011) an das BFM wandte und erneut die Gründen aufzählte, die gegen einen Aufenthalt seiner Ehefrau in Äthiopien sprechen würden, dass das BFM dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2011 entgegennahm, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 22. November 2011 (Poststempel) unter anderem ein "Medical Certificate" eines äthiopischen Spitals [...] sowie ein Rezept in Kopie einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3909/2011 vom 8. Februar 2012 gestützt auf BVGE 2011/39 das Asylgesuch aus dem Ausland zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das vorliegende Asylgesuch am 13. Februar 2012 wieder aufgenommen wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 20. März 2012) von Neuem auf deren gesundheitlichen Probleme sowie ihre schwierige Lage in Äthiopien hinwies und ein "Medical Certificate" eines äthiopischen Spitals [...] sowie ein Rezept im Original und eine Ultraschallaufnahme in Kopie einreichte, dass ihn das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. April 2012 sein Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der Beschwerdeführerin zu belegen sowie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Schreiben vom 18. Mai 2011 nachzureichen, dass am 28. März 2012 beim BFM eine angeblich von der Beschwerdeführerin am 24. März 2012 unterzeichnete Vollmacht einging, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 (Eingangsstempel des BFM vom 9. Mai 2012) erklärte, er habe seiner Ehefrau die Vollmacht zur Unterzeichnung nach Äthiopien geschickt und die unterzeichnete Vollmacht am 27. März 2012 eingereicht, aber bisher noch keine Antwort des BFM erhalten, dass er gleichzeitig erklärte, er habe bereits die aktuelle schlechte Situation seiner Ehefrau erklärt und er mache sich darüber viele Sorgen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass es zur Begründung ausführte, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf BVGE 2011/39) sei das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter unzulässig, dass dieser Mangel allerdings im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt werden könne, indem der Inhalt des durch einen Vertreter gestellten Asylgesuchs beispielsweise anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde, dass im vorliegenden Fall eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, wonach sie in der Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung um Schutz durch Asylgewährung ersuche, fehle, dass insbesondere die am 28. März 2012 eingegangene Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht als Asylgesuch gelten könne, zumal darin keine Gefährdung geltend gemacht werde, dass somit kein zulässiges Asylgesuch vorliege, weshalb das mit Eingabe vom 5. April 2011 eingeleitete Asylverfahren abzuschreiben sei, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit drei inhaltlich identischen Eingaben vom 8. Juni 2012 (einem Brief der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 in mehreren Sprachen) an die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht sowie an das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg gelangte, dass den Eingaben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht eine Fotografie der schwangeren Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Geburtsanzeige ihres Sohnes C._______ in äthiopischer Sprache und der Eingabe an die kantonale Behörde nur die Geburtsanzeige beigelegt war, dass die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 erheben liess, dass dabei beantragt wurde, der Abschreibungsbeschluss sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland einzutreten und dieses materiell zu behandeln, dass der Beschwerde abermals der Brief der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 in mehreren Sprachen sowie die Geburtsanzeige von C._______ in Kopie beilag, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Poststempel) sowie vom 16. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter anderem erneut eine Kopie der Geburtsanzeige sowie eine Kopie der offiziellen Geburtsurkunde seines Sohnes sowie des Geburtsspitals in D._______ einreichte, dass die mittlerweile durch eine Rechtsvertreterin vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2012 wiederum eine Kopie der Geburtsanzeige sowie eine Kopie der offiziellen Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie des Geburtsspitals in D._______ ins Recht legte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erklärte, ihr Ehemann habe sie und das gemeinsame Kind vom 30. Juli bis zum 27. September 2012 besucht und dies mit Kopien der erforderlichen Reisepapiere belegte, dass auf den Inhalt der Beschwerde und der weiteren Eingaben - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Juni 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht ist und die Begehren und Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der Rechtsvertreterin enthält, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt rechtsgültig teilgenommen hat, Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM im vorliegenden Fall die Behandlung des Asylgesuchs aus dem Ausland vom 5. April 2011 zu Recht nicht an die Hand genommen hat, dass nämlich die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als sogenannt "höchstpersönliches Recht" gilt, dass die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine urteilsfähige Person daher grundsätzlich einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt, dass ein solcher persönlicher Antrag im vorliegenden Fall fehlt und insbesondere die am 28. März 2012 beim BFM eingegangene Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch verstanden werden kann, zumal darin weder eine Gefährdung geltend gemacht noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht wird, dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens beispielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM (im Falle eines Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu insbesondere BVGE 2011/39 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011), dass indessen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nie persönlich vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, obwohl sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3909/2011 vom 8. Februar 2012 sowie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Mai 2012 auf die erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden war, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 21. März 2012 vom BFM unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, bis zum 20. April 2012 sein Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der Beschwerdeführerin zu belegen sowie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Schreiben vom 18. Mai 2011 nachzureichen, dass innert Frist keine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin einging, in der sie - unter Darlegung ihrer Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, dass der Brief vom 5. Juni 2012 verspätet abgefasst und verspätet ins Recht gelegt wurde, dass bei dieser Sachlage die Einschätzung des BFM, wonach infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung des Gesuchs respektive fehlender Heilung kein zulässiges Asylgesuch vorliege, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht das Asylverfahren mit einem Abschreibungsbeschluss beendet hat, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 10. Oktober 2012 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass deshalb darauf nicht mehr einzugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: