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D-5155/2022

D-5155/2022

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem damals minderjährigen Sohn B._______, seiner Ehefrau (Verfahren D-5151/2022) und seiner mittlerweile volljährigen Tochter (Verfahren D-5154/2022) in der Nacht auf den 24. Juli 2017 und gelangte am folgenden Tag nach D._______, wo die ganze Familie um Asyl ersuchte. Da ihr von der Schweizer Botschaft in C._______ am (...) 2017 Touristenvisa ausgestellt worden waren, wurde die Familie am 19. März 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. A.b Das SEM führte am 29. März 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab an, er habe an der Universität von C._______ ein (...) Studium absolviert und vor seiner Ausreise als (...) in C._______ gearbeitet. Er habe den Rang (...) gehabt. Im Gefängnis seien sowohl politische als auch kriminelle Häftlinge inhaftiert gewesen. Ein Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft habe ihm im August 2016 vorgeschlagen, gegen den inhaftierten (...) auszusagen und zu bezeugen, dass bei diesem Drogen gefunden worden seien und er sich gegen die Polizei aufgelehnt habe. Er habe dies abgelehnt. Da andere gegen ihn ausgesagt hätten, sei der (...) zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im (...) 2017 sei die (...) im Fernsehen und in oppositionellen Medien aufgetreten. Im (...) 2017 sei er vor die Wahl gestellt worden, seine Arbeitsstelle zu kündigen, gekündigt oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Er selbst habe am 15. Juni 2017 in einem Café über den Staatspräsidenten und dessen Clan geredet. Am selben Tag seien Maskierte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn entführt. Er sei einen Tag lang festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle aufhören, schlecht zu reden, er erhalte keine zweite Chance. Man habe ihn an einer Tankstelle «ausgeladen». Danach habe er nicht mehr in Aserbaidschan leben wollen. Der Beschwerdeführer gab für sich und seinen Sohn zwei Personalausweise, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, zwei Zugangsberechtigungen zur (...), Kopien einer Beförderungsurkunde und eines Arbeitsausweises sowie Fotografien von einer beruflichen Veranstaltung ab. A.c Mit Verfügung vom 4. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.d Am 23. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands führte er aus, er sei in der Schweiz (...) operiert worden. Später habe man an (...) etwas entdeckt. Er leide an (...), habe einen (...) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Von 2006 bis 2016 habe er an einer Erkrankung (...) gelitten und er habe nur noch (...). Zu seinem familiären Hintergrund befragt, sagte er, dass er aus einer mittelständischen Familie stamme. Einige seiner Verwandten, die ihn finanziell unterstützt hätten, seien verhaftet worden. Der Sohn (F._______) seines Onkels (G._______), der ziemlich einflussreich sei, sei im (...) 2017 festgenommen und zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offiziell habe dessen Bestrafung nichts mit ihm zu tun. Zu seiner beruflichen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er habe neben seinem Gehalt von den Häftlingen auch «Geschenke» erhalten. Manchmal sei das inoffizielle Einkommen höher als sein Gehalt gewesen. Seit dem Jahr (...) sei er im (...) tätig gewesen, für das er bis im (...) 2017 gearbeitet habe. Um die erste Anstellung als (...) zu erhalten, habe er (...) Dollar bezahlen müssen. Im Verlauf der Jahre sei er bis zum (...) befördert worden. Seine Position in der Hierarchie sei «systemrelevant» gewesen, er habe über hohe Kompetenzen verfügt. Die Häftlinge, die im Gefängnis, in dem er gearbeitet habe, festgehalten worden seien - es seien dort insbesondere politische Häftlinge inhaftiert worden -, seien einem harten Regime unterzogen worden. Er sei gehalten gewesen, mit ihnen hart umzugehen und sie wegen Kleinigkeiten zu bestrafen und Foltermassnahmen anzuordnen. Gegen einen Gefangenen namens H._______ habe er in einer Gerichtsverhandlung falsche, diesen belastende Aussagen gemacht. Im Jahr 2016 seien zwei Beamte aus der obersten Abteilung ins Gefängnis gekommen, die er bei deren Kontrolle desselben habe begleiten müssen. Sie hätten sich nach einem Rundgang in der Zelle von I._______ dessen persönliche Gegenstände angesehen und keine Auffälligkeiten festgestellt. Anschliessend habe er sich zur Kantine begeben und per Funk den Befehl erhalten, an seinen Arbeitsplatz zu kommen. Er habe I._______ anweisungsgemäss zum Gefängnisleiter bringen lassen. Eine halbe Stunde später habe er telefonisch den Auftrag erhalten, einen Notarzt zu bestellen. Man habe ihm gesagt, J._______ gehe es schlecht. Als er zum Büro des Gefängnisleiters gegangen sei, habe er festgestellt, dass es J._______ gut gegangen sei, und sofort verstanden, dass einiges «nicht gestimmt habe». Die eingetroffenen Notärzte hätten bei J._______ eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Angeblich sei es zwischen J._______ und I._______ zu einer Schlägerei gekommen. J._______ habe gesagt, er habe in der Zelle von I._______ ein Medikament (Betäubungsmittel) gefunden. Innerhalb einer Stunde seien zahlreiche Beamte der Strafverfolgungsbehörden im Gefängnis erschienen. Er habe später die Anweisung erhalten zu protokollieren, dass er I._______ wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt Handschellen angelegt habe. Er habe seinem Vorgesetzten gesagt, er werde dies nicht tun, da dieser I._______ die Handschellen selbst angelegt habe. Nachdem I._______ mit Vertretern der Gerichtsmedizin und der Staatsanwaltschaft gesprochen habe, habe er ihn in seine Zelle zurückgebracht. Da es seine Aufgabe sei, Personen, die in eine Strafzelle kämen, «mit allen möglichen Mitteln» zu versorgen, habe er den Befehl erteilt, dass diesem seine persönlichen Gegenstände gebracht würden. K._______ habe ihn wütend gefragt, weshalb er dies getan habe, und ihn angeschrien. Er habe ihm die Anweisung erteilt, nicht mehr in die Strafzelle zu gehen. Danach seien gegen ihn (den Beschwerdeführer) weitere Sanktionen ergriffen worden. Nach dem Vorfall hätten die Ermittler der Staatsanwaltschaft Häftlinge einvernommen und auch ihn befragt. Man habe von ihm eine Erklärung verlangt, dass I._______ in seiner Zelle Rauschmittel zu verstecken versucht und deshalb mit einem Gefängnismitarbeiter Streit gehabt habe. Da ihm eine derartige Erklärung nur hätte schaden können, habe er sich geweigert, diese abzufassen. Der Gefängnisleiter habe versucht, ihn dazu zu bringen, die gewünschte Erklärung abzugeben. Die Anordnung der Untersuchungshaft von I._______ sei legalisiert worden. Er sei von J._______ und L._______ gezwungen worden, «die Strafmassnahme für sieben Tage zu protokollieren». Von da an (seit (...)l 2017) hätten für ihn die «schwarzen Tage» begonnen. Bis zu seinem letzten Arbeitstag sei er täglich strengen Personenkontrollen unterzogen worden und habe nur noch in Begleitung Räume betreten dürfen. Es habe einige Male «Überfälle» von Häftlingen auf ihn gegeben. Auch von Mitarbeitenden sei er unter Druck gesetzt worden. Mitarbeitende des Staatssicherheitsdienstes hätten Häftlinge über ihn befragt. Der Gefängnisleiter habe ihm gesagt, er solle sich gut benehmen, damit er weiterleben könne. Er habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, solange er noch lebe. Nachdem er die Kündigung eingereicht und seine Arbeitsstelle verlassen habe, habe er versucht, Arbeit zu finden. Weil er nervös geworden sei, habe er bei verschiedenen Gegebenheiten das Regime kritisiert. Im (...) 2017 habe er beispielsweise in einer Teestube das Wort ergriffen und «leicht protestiert» beziehungsweise «sehr laut und hart gesprochen», weil die anderen Gäste den Präsidenten und dessen Ehefrau gelobt hätten. Um ein Uhr nachts des folgenden Tages habe eine Spezialeinheit seine Wohnung gestürmt, er sei im Bett gewesen; er sei festgenommen und nach einer zirka halbstündigen Fahrt in einen geschlossenen Raum gesperrt worden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und er sei «ein wenig» gefoltert worden. In der Bauchgegend habe er später starke Schmerzen gehabt, in der Schweiz sei er operiert worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe über den letzten Vorfall nicht viel reden, wenn er weiterleben wolle. Da sei ihm klargeworden, dass er vom (...) festgenommen worden sei. Man beziehungsweise ein «Besucher» habe gedroht, dass auch seine Familienmitglieder und insbesondere seine Tochter in Gefahr seien, falls er über die Ereignisse sprechen werde. Ausserdem habe man gesagt, man werde seine Wohnung «niederwalzen». In der Nacht des folgenden Tages sei er in der Nähe seines Wohnorts abgesetzt worden. Danach hätten Polizisten die Wohnung eines Nachbarn abgerissen. Er habe realisiert, dass es ihm ähnlich ergehen könnte. Nach seiner Entlassung sei es vorgekommen, dass er auf der Strasse von Passanten beleidigt worden sei. Um Problemen auszuweichen, sei er in einem Flüchtlingsviertel in ein Wohnheim gezogen. Seine Ehefrau, so der Beschwerdeführer weiter, habe sich nach diesen Ereignissen ein wenig verändert; sie werde zwar (psychiatrisch) behandelt, aber man könne nicht von einer Besserung sprechen. Die Kinder habe er im Taxi zur Schule bringen lassen und sie darauf hingewiesen, Kontakte mit Fremden zu vermeiden. Er habe zwar Kontakte zu Aktivisten und zum Chefredakteur eines Nachrichtendienstes, habe sich aber politisch nicht betätigt. Er lebe auch in der Schweiz in Angst und sei politisch nicht tätig. Würde er nach Aserbaidschan zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr. Er leide seit drei Jahren an Schlafstörungen und fürchte sich davor, abgeholt zu werden. A.e Die am 12. August 2021 mandatierte vormalige Rechtsvertretung wies mit Eingabe vom 19. August 2021 darauf hin, dass der Sohn des Beschwerdeführers durch den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (KJPD) behandelt werde. Beim Beschwerdeführer selbst sei eine (...) diagnostiziert worden. Der Eingabe lagen zwei Kurzberichte des Ärztezentrums (...) vom 6. August 2021 bei. A.f Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen seit Januar 2019 durch eine Familienbegleitung unterstützt würden. Thema seien vor allem die psychischen Belastungen und die schulische Herausforderung B._______s. Abklärungen beim KJPD hätten ergeben, dass er durch die Ausschaffung aus D._______ sehr belastet sei und sich für die schlechte psychische Verfassung seiner Mutter verantwortlich fühle. Er leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, die Folge der familiären Belastungssituation sein könnten. Der Beschwerdeführer leide an schweren (...), (...) und (...), weshalb er Medikamente einnehme. Weil er psychisch belastet sei, könne er im Integrationsprogramm von (...) nur noch in einem 50 % Pensum arbeiten. Das Ehepaar sei psychisch sehr belastet und bei B._______ sei eine Co-Morbidität zu beobachten. Der Eingabe lagen eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2021 (Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung) und ein Zwischenbericht «Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)» der (...) betreffend den Zeitraum vom (...) 2020 bis (...) 2021 bei. A.g Am 13. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung einen den Beschwerdeführer betreffenden Medikationsplan, psychologische Diagnosen (Stand 28. September 2021) und einen Bericht von (...) an den Sozialdienst vom 31. März 2021 ein. Betreffend B._______ wurde ein Abklärungsbericht vom 8. September 2021 des KJPD beigelegt. A.h Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass B._______ im Sommer 2022 eine Lehre als (...) beginnen werde (ein Lehrvertrag wurde beigelegt). A.i Am 14. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht des Röntgeninstituts (...) vom 30. Mai 2022 den Beschwerdeführer betreffend ein. A.j Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Arzttermine, eine Medikamentenliste und Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 12. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und sein Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 1. Dezember 2022 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weitereise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und seinen Sohn Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in die Akten A13/4, A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren [Ziff. 1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [Ziff. 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziff. 3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziff. 4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seines Sohnes festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [Ziff. 5]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [Ziff. 6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen [Ziff. 7]. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen [Ziff. 8]. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [Ziff. 9], der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziff. 10] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [Ziff. 11]. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Kopien eines Aufgebots für eine Computertomographie des (...) vom 30. Juni 2022, eines Arztberichts vom 22. August 2022, eines Sprechstunden-Termins vom 28. September 2022, eines Praktikumsvertrags für ein Berufsvorbereitungsjahr von B._______ des Berufsbildungszentrums (...) vom (...) 2022 und einer Sozialhilfebestätigung vom 11. November 2020). D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 fest, der Beschwerdeführer und sein Sohn dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er entsprach dem Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akte A13/4 im Sinne der Erwägungen. Den Antrag um Edition der Akte A13/4 wies er ebenso ab, wie die Eventualanträge, es sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/4 zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter hielt er fest, über die Anträge, es sei Einsicht in die Akten A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren und die damit zusammenhängenden Folgeanträge werde im Verfahren D-5151/2022 befunden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter die Kopie einer Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 29. November 2022 betreffend die Gutheissung des Beschäftigungsgesuchs von B._______ ein. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Januar 2023 zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 zur Beschwerde. H. Mit Replik vom 27. Januar 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von Herrn M._______ und Herrn N._______ sowie eine Kopie des Reisepasses des Ersteren ein. J. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines Lehrvertrags von B._______ vom 4. Dezember 2023 ein.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sohn am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Ausführungen enthielten vereinzelt Realkennzeichen, wiesen aber insgesamt nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen Fähigkeiten ein solches Ereignis tatsächlich erlebt hätte. Seine Aussagen seien verhältnismässig knapp geblieben und wirkten vage. Beispielsweise fehlten Details zu Personen, die er während seiner Festhaltung vom (...) 2017 getroffen habe, und zu seinen Gefühlen während der Ereignisse. Diese habe er auch auf konkrete Nachfrage hin nur oberflächlich wiedergegeben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er selbst Erlebtes beschreibe, eine Einschätzung, die durch den Vergleich mit seinen teils viel substanziierteren Beschreibungen früherer Erlebnisse an seinem Arbeitsort in (...) verstärkt werde. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Bei der BzP habe er beschrieben, wie er über den Präsidenten und dessen Clan gesprochen habe und entführt worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle aufhören, schlecht zu reden, womit das Reden über den Präsidenten gemeint gewesen sei. In der Anhörung habe er bei zwei detaillierten Schilderungen der Entführung erwähnt, man habe ihn aufgefordert, über den Vorfall bei seiner früheren Arbeit (...) zu schweigen. Es leuchte nicht ein, dass er nach der angeblichen Entführung in ein Wohnheim umgezogen sei, um den Problemen auszuweichen, anderseits legal über den Flughafen von C._______ ausgereist sei, womit er sich dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe. Gemäss dem Protokoll der in D._______ durchgeführten Befragung vom 24. August 2017 (nachfolgend Befragung) habe der Beschwerdeführer gesagt, bei der Durchsuchung der Zelle von I._______ seien Tabletten gefunden worden, während er in der Anhörung gesagt habe, in der Zelle seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Man habe von ihm nachträglich verlangt, einen falschen Vorwurf zu bestätigen. Seine Schilderung in der Anhörung erwecke den Eindruck, ihm sei klar gewesen, dass der tätliche Angriff von I._______ auf einen Beamten vorgetäuscht gewesen sei, während seine Aussagen in der Befragung so wirkten, dass er sich darüber nicht im Klaren gewesen sei und eine Aussage dazu nur verweigert habe, weil er den Angriff nicht selbst gesehen habe. Bei späteren Erwähnungen des Angriffs als tatsächliches Ereignis durch die Befragerin, habe er nicht widersprochen. In der Befragung habe er gesagt, er habe seine Arbeitsstelle kündigen müssen, nachdem sein Cousin verhaftet worden sei und dessen Familienmitglieder ein regierungskritisches Video auf YouTube gestellt hätten, während er in der Anhörung keinen solchen Zusammenhang erwähnt und explizit gesagt habe, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Verhaftung seines Cousins und seinen Problemen. In der Befragung habe er gesagt, bei der Entführung vom 15. Juni 2017 seien vier Maskierte in seine Wohnung gekommen, die ihn mitgenommen hätten, während er in der Anhörung von zwei Personen gesprochen habe. Im Rahmen der Anhörung habe er erwähnt, er habe den Präsidenten mehrfach öffentlich kritisiert. Implizit entstehe der Eindruck, dies habe zu seinen Problemen beigetragen. In der Befragung habe er keine diesbezüglichen Aktivitäten erwähnt. Sein Vorbringen, er sei wegen früherer Vorfälle bedroht worden, sei nicht glaubhaft.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte erwähnen müssen, welches Dokument in der SEM-Akte A13/4 analysiert worden sei, und dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Unterlassung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht dar. Des Weiteren habe es bezüglich der Familie (...) drei Entscheide gefällt, weshalb es drei Unterdossiers hätte eröffnen müssen. Für die drei Verfahren bestehe nur ein Aktenverzeichnis, was dazu geführt habe, dass für die Ehefrau ein separates Beweismittelverzeichnis erstellt worden sei. Es gebe in den SEM-Akten drei Beweismittelumschläge (A2, A19, A22), das SEM habe es aber unterlassen, diese den Dossiers zuzuordnen. Es sei offensichtlich, dass die Verfügung zwecks vollständiger und richtiger Aktenführung an das SEM zu überweisen sei. Gemäss Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Das SEM habe nicht vollständig erwähnt und gewürdigt, dass der Cousin des Beschwerdeführers zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM der vormaligen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Consulting (vgl. SEM-act. A38/5) keine Einsicht in die Arztberichte gewährt habe, obwohl die Rechtsvertretung gemäss SEM-act. A41 ausdrücklich Akteneinsicht beantragt habe. Das SEM habe das Profil des Beschwerdeführers in der (...) nicht richtig erfasst, habe er doch geschildert, er sei in der Hierarchie der (...) nach dem (...) und in Zuständigkeitsfragen die (...) Person gewesen. Seine hohe Position hätte vollumfänglich gewürdigt werden müssen. Das SEM habe auch nicht erwähnt und gewürdigt, dass in der (...) politische Gefangene eingesessen hätten und ein strenges Regime geherrscht habe. Es habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an Folterungen von zwei Häftlingen teilzunehmen, und dass er persönliche Beziehungen zu O._______ und zum Chefredakteur eines Nachrichtendienstes gehabt habe. Das SEM habe zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung in der Schweiz und dem Protokoll aus D._______ mehrere Widersprüche konstruiert, ohne ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Es habe ihm nur zwei Nebenpunkte vorgehalten, nicht jedoch die übrigen angeblichen Widersprüche. Zudem sei der Gehörsanspruch auch durch die Ignorierung der Beweismittel verletzt worden. Das SEM habe zudem die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen habe. Er leide unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, die in den kommenden Wochen und Monaten abgeklärt und operiert werden müssten. Es sei willkürlich, dass bezüglich seiner Person kein medizinisches Consulting erstellt worden sei. Die Abklärungspflicht sei verletzt worden, weil die Anhörung erst über zwei Jahre nach Stellung des Asylgesuchs durchgeführt worden sei. Es sei willkürlich und treuwidrig, die Anhörung zu verschleppen und zu behaupten, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht detailliert genug. Die Anhörung habe von 9:45 bis 18:05 Uhr gedauert, was den vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Rahmen von vier Stunden überschritten habe. Die Konzentration bei der Rückübersetzung ab 16.15 Uhr sei beim Beschwerdeführer und dem Übersetzer eingeschränkt gewesen, was vom SEM unterschätzt worden sei. Die Abklärungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer bei Frage 64 nach 50 Minuten freier Rede zwecks Mittagspause unterbrochen worden sei. Er sei auch bei Frage 58 unterbrochen worden und die Anhörung zur Sache habe erst bei Frage 64 nach über zwei Stunden begonnen. Willkürlich sei, dass er bei Frage 65 aufgefordert worden sei, die Ausführungen «ein wenig fliessender» zu machen, wodurch die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Das SEM habe vorliegend mehrere Argumente konstruiert, die sich bei genauerer Betrachtung als nicht stichhaltig erweisen würden. Aus der Akte 18 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Frage 60 sehr ausführlich, ununterbrochen und detailliert seine Asylgründe geschildert habe. Anderes zu behaupten sei absurd. Seine Ausführungen zeichneten sich durch Realkennzeichen aus. Ab Frage 65 habe er stundenlang detaillierte Schilderungen gegeben, obwohl er sich gemäss Aufforderung des SEM eher kurzgefasst habe. Die Behauptung des SEM, seine Aussagen wirkten verhältnismässig knapp und vage, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe so ausführliche Aussagen gemacht, wie es von ihm angesichts der Umstände (Verschleppung des Asylverfahrens, Zeitdauer seit den fluchtauslösenden Ereignissen, Anhörungsdauer, Gesundheitszustand, Art der Fragestellung) habe erwartet werden können. Bei Frage 91 habe er sehr persönlich geschildert, wie er sich gegenüber dem aserbaidschanischen Staat gefühlt habe. Bei den Fragen 92 bis 95 habe er detailliert geschildert, weshalb er vom Fall von I._______ besonders betroffen gewesen und es am Arbeitsplatz zur erwähnten Veränderung gekommen sei. Es sei offensichtlich, dass sein Verhalten ein herausragendes Profil darstelle. In Frage 106 sei er nicht nach «Gefühlen» gefragt worden, trotzdem habe er ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er grosse Angst gehabt habe. Es sei absurd, seine Aussagen als nicht detailliert zu bezeichnen. Der vom SEM behauptete Strukturbruch in den Aussagen des Beschwerdeführers sei konstruiert. Er habe ab Frage 66 genauso detailliert wie zuvor Ausführungen zum Überfall in seinem Zuhause gemacht. Auf die Nachfrage mit Frage 99 habe er erneut detailliert und mit vielen Realkennzeichen geschildert, was in der entsprechenden Nacht geschehen sei. Die BzP gemäss altem Asylverfahren habe dazu gedient, die Asylvorbringen summarisch zu schildern. Der Beschwerdeführer habe dort gesagt, man habe ihm geraten, er solle aufhören, schlecht zu reden. In willkürlicher Weise behaupte das SEM, damit sei «das Reden über den Präsidenten gemeint gewesen». Es sei absurd, dies zu behaupten, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Anhörung habe er durchgehend gesagt, er sei aufgefordert worden, nicht über den Vorfall in der (...) zu sprechen. Aufgrund der falschen Behauptung sei offensichtlich, dass der Eindruck der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters entstehe. Die Sache sei nach Rückweisung an das SEM einem anderen Sachbearbeiter zuzuweisen. Die Argumentation des SEM betreffend die Ausreise über den Flughafen sei konstruiert, da die Familie habe fliehen müssen. Eine andere Möglichkeit zur Ausreise habe nicht bestanden. Das SEM beschränke sich auf die Konstruktion von Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Anhörungsprotokoll aus D._______. Abgesehen von zwei Detailpunkten sei ihm vom SEM kein rechtliches Gehör zu den angeblichen Widersprüchen gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Befragung zustande gekommen sei und welche Standards dabei eingehalten worden seien. Das Protokoll sei nicht auf jeder Seite unterschrieben und es sei fraglich, ob es rückübersetzt worden sei. Er habe übereinstimmend geschildert, dass mehrere Personen an der Aktion gegen ihn beteiligt gewesen seien, wobei er differenziert habe. Die Behauptung des SEM im Zusammenhang mit seinem Cousin sei treuwidrig, willkürlich und von Befangenheit geprägt. In der Befragung habe er lediglich den zeitlichen Ablauf geschildert, nicht jedoch die Kausalität. Er habe übereinstimmend dargelegt, dass sich die Ereignisse praktisch gleichzeitig ereignet hätten und er nicht beurteilen könne, ob und welchen Zusammenhang die Behörden hergestellt hätten. Dies habe er auf den entsprechenden Vorhalt in der Anhörung betont. Der Vorwurf der «Tabletten» betreffend I._______ stelle ein Hauptelement der Ereignisse dar. Es gehe darum, dass gegen I._______ der Vorwurf konstruiert worden sei, er habe die entsprechenden Tabletten gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Befragung gesagt, er habe weder die Tabletten noch den Angriff des Häftlings auf J._______ gesehen. Aus dem (...) Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an Anlässen wie Hochzeiten oder Beerdigungen über die Umstände seiner Kündigung erzählt habe. Des Weiteren sei auf die Nichtwürdigung der eingereichten Beweismittel zu verweisen. Aus den Ausdrucken und Links betreffend I._______ gehe hervor, dass dieser im Gefängnis (...) inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in der (...) schikaniert und stigmatisiert worden, sodass er keine andere Möglichkeit ausser der Kündigung gesehen habe. Verbunden damit habe er sich vermehrt kritisch gegen das Regime geäussert und über den Vorfall betreffend I._______ erzählt. Die Mitglieder der Sondereinheit, die ihn verhaftet und misshandelt hätten, hätten im Namen des Regimes gehandelt; ihm habe die endgültige Festnahme oder Beseitigung gedroht. Er verfüge nicht nur betreffend I._______, sondern zu unzähligen (...) über Informationen, die aus der Sicht des Regimes nicht bekannt werden sollten. Vom SEM sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer in einer (...) tätig gewesen sei, wo politische Gefangene festgehalten worden seien. Er sei aktiv (...) beteiligt gewesen und habe es mit (...) zu tun gehabt. Er verfüge über ein herausragendes Profil, das ungeachtet der Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan zur asylrelevanten Verfolgung führe. Aufgrund seiner (...) Tätigkeit in der (...) verbunden mit der Flucht nach Westeuropa und dem langen Auslandsaufenthalt, würde er verhaftet, misshandelt und inhaftiert, da er als Oppositioneller und somit als Staatsfeind und Landesverräter betrachtet würde. Er müsse als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen werden, falls ihm nicht Asyl gewährt werde.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer nicht generell fehlende Detailliertheit seiner Aussagen vorgehalten. Seine Erörterungen hätten sich auf die Angaben zur angeblichen Entführung und Festhaltung im Juni 2017 bezogen. Die substanziierten Beschreibungen anderer Erlebnisse bei Frage 65 der Anhörung seien im Asylentscheid explizit festgehalten und als Gegensatz zu den knappen Ausführungen zum genannten Ereignis eingestuft worden. Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die Antworten seien ab Frage 66 genauso detailliert ausgefallen wie zuvor, treffe auf den relevanten Teil der Entführung und Festhaltung nicht zu. In der Verfügung sei darauf verwiesen worden, dass dem Beschwerdeführer bei Frage 66 sowie bei den Fragen 99 bis 106 der Anhörung die Gelegenheit zur freien Schilderung des Überfalls mit der anschliessenden Entführung gegeben worden sei. Anschliessend habe das SEM festgestellt, dass diese Schilderung nicht die zu erwartende Qualität aufweise und dass Details zu handelnden Personen fehlten. Solche Details wären im Rahmen einer freien Erzählung und nicht erst auf Nachfrage hin zu erwarten.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vernehmlassung bestätige, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht und willkürlich von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Es habe den ausführlichen Argumenten in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Behauptung, in seinen Aussagen während der über zehnstündigen Anhörung bestehe ein relevanter Strukturbruch, sei absurd.

E. 4.5 Im Schreiben der Herren M._______ und N._______ wird ausgeführt, dass sie in Aserbaidschan im Gefängnis Nr. (...) festgehalten worden seien. Sie seien während ihres dortigen Aufenthalts unter Druck des Gefängnis-administrators gestanden. Der Beschwerdeführer habe sie informiert, dass es gegen sie eine Provokation geben werde. Er habe sich geweigert, ihnen Probleme zu verursachen. Als er von einem Treffen mit ihren Familien zurückgekehrt sei, sei er vom «Häuptling» zurechtgewiesen worden, weil er eine Tüte mit Lebensmitteln nicht sorgfältig kontrolliert habe. Er habe dagegen protestiert, dass der (...) I._______ belastet werde, damit seine Haft verlängert werden könne. Sie könnten bezeugen, dass der Beschwerdeführer danach dauerhaft unter Druck gesetzt worden sei. Später sei er entlassen worden, weil er nicht an illegalen Aktivitäten teilgenommen habe.

E. 5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der teilweise verweigerten Akteneinsicht, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt.

E. 5.2 Bezüglich der zur Gewährung der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. November 2022 zu verweisen [Ziff. 1-3].

E. 5.3 Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das SEM hätte ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Verfassen von drei Asylentscheiden abgezeichnet habe, zwingend drei Unter-Dossiers führen müssen, ist festzustellen, dass dies zwar möglich gewesen wäre, aber nicht zwingend war. Aus dem Aktenverzeichnis geht hervor, welche Akten die Beschwerdeführer, deren Ehefrau beziehungsweise Mutter und deren Tochter beziehungsweise Schwester betreffen. Auch den Beweismittelverzeichnissen ist zu entnehmen, welche Beweismittel darin enthalten sind, sodass es zu keiner Vermischung der Akten, die teilweise den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder betreffen, gekommen ist. Zudem waren alle Familienangehörigen von der gleichen Rechtsvertretung betreut, der es aufgrund der Akten- und Beweismittelverzeichnisse ohne weiteres möglich war, die Akten den von den Verfügungen jeweils Betroffenen zuzuordnen. Die Sache ist demnach nicht zwecks vollständiger und richtiger Aktenführung an das SEM zu überweisen und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.4.1 Die Rüge, das SEM habe nicht vollständig erwähnt und gewürdigt, dass sein Cousin zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei, ist unberechtigt, denn der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung ausdrücklich an, dass die Bestrafung seines Cousins nichts mit ihm zu tun habe und sich in keiner Weise auf seinen Fluchtgrund beziehe (vgl. SEM-act. A18/22 F33). Das SEM musste sich somit nicht weitergehend mit der geltend gemachten Verurteilung des Cousins befassen.

E. 5.4.2 Nicht stichhaltig ist die Rüge, das SEM habe die hohe Position des Beschwerdeführers in der (...) nicht richtig erfasst. Das SEM erwähnte in der Verfügung, dass er den Rang eines (...) bekleidete, woraus sich ergibt, dass er eine Führungsposition innehatte. Inwiefern für die Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe relevant sein soll, wer und wie viele Funktionäre rangmässig über ihm standen, ist nicht ersichtlich.

E. 5.4.3 Insoweit gerügt wird, das SEM habe nicht erwähnt und gewürdigt, dass in der (...) insbesondere politische Gefangene inhaftiert gewesen seien und dort ein ziemlich strenges Regime geherrscht habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorbrachte, seine Fluchtgründe hingen mit Vorkommnissen um den inhaftierten (...) I._______ zusammen. Gemäss seinen Schilderungen wurde er an seinem Arbeitsplatz zuerst schikaniert und später zum Einreichen seiner Kündigung gedrängt, weil er sich geweigert habe, I._______ durch unwahre Aussagen zu belasten. Für das vorliegende Verfahren ist folglich weder relevant, wer sonst noch in der (...), in welcher der Beschwerdeführer arbeitete, inhaftiert war noch, dass dort ein strenges Regime geherrscht habe. Ebenso irrelevant für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, (...) teilzunehmen, weil er nicht geltend machte, dass dies für ihn negative Folgen gehabt habe.

E. 5.4.4 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe gute Kontakte zu Aktivisten und zu einem Chefredakteur gehabt, was vom SEM verkannt worden sei. Da dem Beschwerdeführer, der angab, an keinen oppositionellen Kundgebungen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-act. A18/22 F83 ff.), aufgrund dieser Kontakte offenbar keine Nachteile erwuchsen, musste sich das SEM auch dazu nicht weiter äussern.

E. 5.4.5 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch damit begründet, dass das SEM mehrere Widersprüche zwischen seinen Ausführungen bei der Anhörung in der Schweiz und denjenigen bei der Befragung in D._______ konstruiert habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er selbst das Anhörungsprotokoll seiner gegenüber den (...) Behörden gemachten Aussagen abgab. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Ungereimtheiten zwischen einem selbst eingereichten Beweismittel und den im Rahmen der Anhörungen gemachten Aussagen ist einerseits nicht zwingend, anderseits gab das SEM ihm die Gelegenheit, sich zu zwei von ihm festgestellten Ungereimtheiten zu äussern (vgl. SEM-act. A18/22 F 108-F110). Im Übrigen stand es ihm offen, sich zur vorinstanzlichen Argumentation vor einer in diesem Punkt mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zu äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin geheilt wäre.

E. 5.4.6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht durch die Ignorierung der eingereichten Beweismittel verletzt, ist festzuhalten, dass diese Rüge derart unbestimmt und vage bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob sie denn tatsächlich zutrifft. Festgehalten werden kann immerhin, dass sich das SEM nicht zu den unter Ziffer 3 a-g der angefochtenen Verfügung aufgezählten Dokumenten (Personalausweise, Heiratsurkunde, Arbeitsausweis, Zugangsberechtigungen, Beförderungsurkunde, Fotografien und Diplome) äussern musste, da es weder Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers (oder seines Sohnes) noch an seiner beruflichen Stellung hegte. Mit den unter Ziffer 3 h-n der angefochtenen Verfügung aufgezählten Beweismitteln setzte sich das SEM in Abschnitt III der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich auseinander.

E. 5.4.7 Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen habe, ist unbegründet. Dem ab Juli 2021 rechtlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A41/2) stand es offen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere ärztliche Berichte einzureichen. Er wurde bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er die Pflicht habe, das SEM während des weiteren Verfahrens über neu eintretende Ereignisse, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien, zu informieren (vgl. SEM-act. A18/22 S. 19). Mit Eingaben vom 19. August 2021, 13. Oktober 2021 und 14. Juni 2022 wurden durch seine vormalige Rechtsvertretung denn auch ihn betreffende ärztliche Berichte eingereicht. Zudem erklärte die vormalige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 14. September 2021 ausdrücklich, sie werde die Beschwerdeführer betreffende Akten nachreichen, sobald sie solche erhalten habe (vgl. SEM-act. A43/45 S. 9). Auch in der Eingabe vom 4. April 2022 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ein ausstehender Bericht über die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers baldmöglichst nachgereicht werde (vgl. SEM-act. A49/6 S. 2). Das SEM durfte zum Verfügungszeitpunkt somit davon ausgehen, dass keine aktuelleren Arztberichte vorhanden waren.

E. 5.4.8 Das SEM hat durch die Tatsache, dass es die Anhörung des Beschwerdeführers erst nach mehr als zwei Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs durchführte, allenfalls das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) missachtet, nicht jedoch seine Abklärungspflicht verletzt (vgl. die Urteile des BVGer D-4024/2020 vom 14. Mai 2024 E. 3.3.4, D-99/2020 vom 23. September 2021 E. 5.6). Wünschenswert wäre, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah gefällt wird. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist aus dem Umstand, dass dies vorliegend nicht der Fall war, nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteile des BVGer E-6567/2019 vom 4. Juni 2024 E. 6.4, E-1866/2020 vom 6. September 2022 E. 5.3, E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 5.2, E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 7.3, D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.6). Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach Einreichung des Asylgesuchs durchzuführen. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist bei der Würdigung der Aussagen indessen zu berücksichtigen, dass die Vorfälle, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, zum Zeitpunkt der Anhörung drei Jahre zurücklagen.

E. 5.4.9 Des Weiteren wird gerügt, dass die Anhörung vom 23. Juli 2020 von 9:45 bis 18:05 Uhr und damit zu lange gedauert habe, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit einer üblichen Dauer von vier Stunden angesetzte Rahmen sei um das Doppelte überschritten worden. Gemäss den Angaben im Protokoll dauerte die Anhörung unter Abzug der eingelegten Pausen inklusive Rückübersetzung sechs Stunden und 45 Minuten, wobei für die Rückübersetzung eine Stunde und 40 Minuten benötigt wurden (vgl. SEM-act. A18/22). Weder dem Asylgesetz noch den Verordnungen dazu sind Angaben über eine zulässige Höchstdauer von Anhörungen zu entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht festgelegt, dass eine Anhörung zu den Asylgründen maximal vier Stunden dauern dürfe (vgl. Urteile des BVGer D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.7, D-4488/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 6.7, D-99/2020 vom 21. September 2020 E. 5.6 und, D-3020/2018 vom 11. Mai 2020 E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht mehr hätte folgen können oder aufgrund deren Dauer anderweitig überfordert gewesen wäre, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass seine Konzentration oder diejenige des Dolmetschers bei der Rückübersetzung eingeschränkt war. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind demnach unbegründet.

E. 5.4.10 Inwiefern das SEM die Abklärungspflicht verletzt haben könnte, weil es den Beschwerdeführer bei Frage 64 nach 50 Minuten freier Rede zwecks Einlegung einer Mittagspause unterbrach, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Behauptung, diese sei verletzt worden, weil er bei Frage 58 unterbrochen worden sei. Er erhielt einerseits Gelegenheit, mit seinen Ausführungen nach der Pause weiterzufahren, anderseits waren seine Schilderungen zu Vorfällen aus den Jahren 2013 und 2014 für das vorliegende Verfahren irrelevant, weshalb es durchaus in der Kompetenz des Befragers - dem die Leitung der Anhörung obliegt - lag, ihn zu unterbrechen. Haltlos ist auch die Behauptung, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil es die Anhörung der Sache erst bei Frage 64 begonnen habe. Zu Beginn der Anhörung fanden die Begrüssung und die Einleitung statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, zu eingereichten Beweismitteln, zu seinem familiären Umfeld und Hintergrund in der Heimat, zu Problemen seiner Verwandten mit den Behörden, zu seinen beruflichen Tätigkeiten und seinem Werdegang befragt. Alle diese Punkte betreffen klarerweise (auch) die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.4.11 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist in der an den Beschwerdeführer in Frage 65 geäusserten Bitte, ein wenig fliessender zu erzählen, keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken. Der Befrager konkretisierte sein Anliegen dahingehend, dass der Beschwerdeführer die wichtigen Vorfälle, die ihn nach Beginn seiner «schwarzen Tage» bis zur Ausreise persönlich betrafen, schildern möge. Im Folgenden wurde ihm weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, sich frei und ausführlich zu den ihn persönlich betreffenden Ereignissen zu äussern. Das vom Befrager geäusserte Anliegen ist somit weder «besonders frappant» noch willkürlich.

E. 5.5 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschanne/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach das SEM das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [Ziff. 4], ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können, weshalb diese als zu wenig begründet erachtet würden. Diesbezüglich scheint das SEM seine Einschätzung auf einen anderen als den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Beweismassstab zu stützen und stattdessen auf die durch das Bundesgericht erarbeitete Methodik zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren Bezug zu nehmen (vgl. hierzu BGE 128 I 81 E. 2, 129 I 49 E. 5, 133 I 33 E. 4.3). Soweit das SEM seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend einen strafrechtlichen Beweismassstab zugrunde gelegt haben sollte, ist festzustellen, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips «in dubio pro reo» (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-2161/2025 vom 26. Juni 2026 E. 5.2.2, D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1.1, D-2120/2020 vom 5. Januar 2023 E. 5.3). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einschätzung der Glaubhaftmachung der Vorbringen erfolgen daher gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.b; SEM-act. A2 und A19 [Beweismittelumschläge]) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich nach seinem Studium der (...) für die Beamtenlaufbahn entschied. Er arbeitete eigenen Angaben gemäss seit (...) für das (...), tat seinen Dienst in der (...) und wurde bis zum Rang eines (...) befördert. Aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen und den Ausführungen im mit der Eingabe vom 20. September 2023 eingereichten Schreiben von M._______ und N._______ - beide ehemalige politische Gefangene (vgl. (...) [alle abgerufen am 30. Juli 2026]) - sind auch seine Angaben, er habe sich mit der Zeit gegen die übermässig harte Behandlung der Gefängnisinsassen und die gegen den (...) I._______ gerichtete gefängnisinterne Intrige gewandt (vgl. (...) [abgerufen am 30. Juli 2026]) und dadurch den Unmut seiner Vorgesetzten auf sich gezogen, als glaubhaft einzustufen (vgl. SEM-act. A18/22 F64 f.).

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, er habe sich am 15. Juni 2017 in einem Kaffeehaus an seinem Wohnort kritisch über den Präsidenten Aserbaidschans geäussert. Er habe überall über diesen und dessen Clan «geredet». Am 15. Juni 2017 seien maskierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn entführt. Sie seien 40 Minuten gefahren und anschliessend eine Treppe hinuntergestiegen - er habe einen Sack über dem Kopf gehabt - und er sei an einem ihm unbekannten Ort einen Tag lang festgehalten worden. Sie hätten gesagt, sie respektierten ihn, weil er im Gefängnis gearbeitet und gekündigt habe, er solle aber aufhören, schlecht zu reden, er bekomme keine zweite Chance. Er sei dann an einer Tankstelle wieder freigelassen worden (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01 f.).

E. 6.4.2 In der Anhörung sagte er, er sei nach seiner Kündigung arbeitslos gewesen und mit der Zeit nervös geworden. Er habe begonnen, über alles zu reden, und habe beschlossen, sich der Opposition anzuschliessen und dort die Wahrheit über die Situation in den Vollzugsanstalten zu erzählen. Im Juni (2017) habe er in einer Teestube dagegen protestiert, als die Menschen die ganze Zeit den Präsidenten und seine Ehefrau gelobt hätten. Um ein Uhr nachts habe die «Speznaz» (Spezialeinheit) ihre Wohnung gestürmt und ihn mitgenommen. Sie seien maskiert gewesen, hätten ihn in einen Einsatzwagen gesetzt und sie seien zirka 30 bis 35 Minuten unterwegs gewesen. Er sei in einen dunklen Raum eingesperrt worden, sie hätten sich gegenseitig beschimpft und er sei ein wenig gefoltert beziehungsweise beleidigt und geschlagen worden. Er habe einen «Besucher» gehabt, der ihm gesagt habe, er solle über den letzten Vorfall in der Vollzugsanstalt schweigen und sich weder an die Opposition noch die Öffentlichkeit noch die Presse wenden. Sollte er dennoch «etwas tun», würde ihn und seine Familienmitglieder der Tod erwarten. Es werde keine weitere Warnung geben. Da er dem Staat über 20 Jahre gedient habe, verzeihe man ihm einmal. Er sei dort einen Tag geblieben, am nächsten Tag sei er in der Nacht in die Nähe seines Wohnorts gebracht worden (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99, F116). Seine Frau habe sich nach diesen Ereignissen ein wenig verändert, sie werde zwar behandelt, aber von einer Besserung könne man nicht sprechen (vgl. SEM-act. A18/22 F73).

E. 6.4.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung dürfen die im Protokoll der BzP enthaltenen Aussagen eines Asylsuchenden im Sinn einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Vorbringen abgeglichen werden. Im Rahmen der BzP wird nicht erwartet, dass die Asylgründe in aller Ausführlichkeit geschildert werden (müssen). Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe daher nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Urteile des BVGer D-3369/2020 vom 12. September 2025 E. 5.2, E-3028/2020 vom 25. Juni 2025, E. 6.2.4 und E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4). Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe überall über den Präsidenten und seinen Clan gesprochen. Die Maskierten, die ihn am 15. Juni 2017 mitgenommen hätten, hätten gesagt, sie würden ihn wegen seiner früheren Arbeit respektieren, jetzt solle er aber aufhören, schlecht zu reden (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01). Aufgrund des Protokollierten kann der Eindruck entstehen, dass er von den Maskierten abgeholt wurde, weil er sich am selben Tag in einem Kaffeehaus kritisch über den aserbaidschanischen Präsidenten geäussert habe. Gesagt hat er dies indessen nicht, so dass kein Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung besteht, wonach man ihm gesagt habe, er dürfe über die Vorfälle im Gefängnis, die zu seinem «Abgang» geführt hätten, nicht mit Aussenstehenden sprechen (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99).

E. 6.4.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse in der Nacht auf den (...) 2017 sind zwar nicht ausführlich ausgefallen, indessen sind sie im Wesentlichen übereinstimmend und weisen keine gravierenden Widersprüche auf. Bereits in der BzP gab er einen kurzen Bericht über den Tag, an dem er festgehalten wurde (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wurde er nach der Mittagspause gebeten, etwas fliessender über die wichtigen Vorfälle zu berichten, die sich während der «schwarzen Tage» ereignet hätten. In der Folge gab er an, dass er sich zu 99 % sicher sei, dass er von einer Spezialeinheit (...) mitgenommen worden sei. Wiederholt gab er an, dass es sich beim Raum, in dem er festgehalten worden sei, nicht um eine Zelle gehandelt habe, dass ihm gedroht und er misshandelt worden sei. Wie seine Ehefrau gab auch er an, dass man ihn unter Hinweis auf seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Unerwartet erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihm gedroht, dass seine Wohnung niedergewalzt werde, eine Drohung, die er ernstgenommen habe, zumal er keine Papiere für diese habe und in den folgenden Tagen die Wohnung eines Nachbarn abgerissen worden sei (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass er unter Hinweis auf einen im Befragungsraum stehenden Becher ausführte, sie hätten ihn ähnlich wie diesen eingerollt und aus dem Bett entführt. Ergänzend fügte er auf Nachfrage an, am Ort der Festhaltung sei ein «Besucher» erschienen, der ihn vor weiteren Indiskretionen gewarnt habe. Ebenso authentisch wirkt seine im Protokoll erwähnte, gestikulierende Beschreibung der Gegend, in die er zum Zweck seiner Freilassung gebracht worden sei (vgl. SEM-act. A18/22 F99). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, weshalb die «Speznaz» mit ihm gnädig gewesen sei und ihn wieder freigelassen habe, wobei er bei der Beantwortung gemäss Anmerkung im Protokoll «sehr aufgewühlt gewirkt» habe (vgl. SEM-act. A18/22 F116). Im Übrigen bezeichnete das SEM die Schilderungen der Entführung durch den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung selbst als detailliert (vgl. Abschn. II S. 5).

E. 6.5.1 Hinsichtlich des Einwands in der Beschwerde, es sei nicht ersichtlich, wie die Befragung in D._______ zustande gekommen sei und welche Standards dabei eingehalten worden seien beziehungsweise, das Protokoll sei nicht auf jeder Seite unterschrieben und es sei fraglich, ob es rückübersetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2017 in O._______ von einer Vertreterin des (...) in Anwesenheit eines Dolmetschers angehört wurde. Einleitend wurden ihm der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung erläutert und er bestätigte, dass ihm der Inhalt der ausgehändigten (...) bekannt sei und er diese verstanden habe. Er wurde auf seine Mitwirkungspflichten und auch darauf hingewiesen, wahrheitsgemäss auszusagen. Er erklärte, er fühle sich in der Lage, die Anhörung durchzuführen, und verstehe den Dolmetscher gut. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht aus dem Protokoll vom 24. August 2017 sehr wohl hervor, wie die Anhörung zustande kam. Dem Protokoll ist zudem unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rückübersetzung ausdrücklich und auf eigenen Wunsch verzichtete. Es wurde festgehalten, dass er darüber belehrt worden sei, dass der Verzicht auf eine Rückübersetzung dazu führe, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollführung nicht korrigiert würden und bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnten. Er bestätigte dies unterschriftlich auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil des Protokolls ist. Aus dem Protokoll geht somit eindeutig hervor, dass es - mit seinem Einverständnis - nicht rückübersetzt wurde.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen durch (...) und das SEM übereinstimmend an, er habe einen Monat vor seiner Ausreise eine andere Wohnung gemietet und zuvor von 2006 bis 2017 im (...) Bezirk im Haus (...) der Siedlung (...) gewohnt (vgl. (...)-Protokoll Ziff. 4, SEM-act. A5/15 Ziff. 2.01 und A18/22 F67). Beim (...) sagte er aus, dass sie im August 2016 im Gefängnis Besuch von zwei Mitarbeitern des Justizministeriums (L._______ und J._______) erhalten hätten, welche die Zellen durchsucht hätten. Bei I._______ seien viele Tabletten gefunden worden. J._______ habe I._______ in ein Büro gerufen. Zehn Minuten später habe ihn der Gefängnisleiter angerufen und gesagt, sie benötigten einen Krankenwagen, J._______ sei verletzt. Als er ins Büro des Leiters gegangen sei, sei J._______ mit nach hinten gelehntem Kopf auf einem Stuhl gesessen und die Knöpfe seiner Kleidung seien aufgerissen gewesen. Der Leiter habe gesagt, der Häftling habe J._______ angegriffen, er solle diesen in eine Strafzelle bringen. Der herbeigeeilte Staatsanwalt habe ihm gesagt, er solle aufschreiben, was er gesehen habe, und er habe geantwortet, er habe nichts gesehen. Er habe weder die Tabletten noch den Angriff auf J._______ gesehen und habe gesagt, er werde nichts schreiben und unterschreiben (vgl. (...)-Protokoll S. 5). Beim SEM erklärte er, im Jahr 2016 seien zwei Leute (L._______ und J._______) der obersten Abteilung gekommen, welche die Zellen inspiziert hätten. Gegen Ende des Rundgangs seien sie - er habe die beiden Beamten begleitet - zur Zelle von I._______ gekommen, wo sie keine Auffälligkeiten entdeckt hätten. Die beiden seien zum Gefängnisleiter und er sei zur Kantine gegangen. Nach etwa 20 Minuten sei ihm aufgetragen worden, I._______ zum Gefängnisleiter zu schicken. Nach weiteren 30 Minuten sei ihm aufgetragen worden, einen Notarzt zu bestellen. Als er ins Büro des Gefängnisleiters gegangen sei, habe er gesehen, dass es J._______ gut gegangen sei. Sein Dienstabzeichen sei heruntergerissen gewesen, aber er habe es sich auf dem Sofa bequem gemacht. Auf einem Tisch sei eine Glasdose mit Medikamenten gestanden. Es sei angeblich zu einer Schlägerei gekommen, weil J._______ in der Zelle von I._______ ein Medikament (Opiat) gefunden habe. Ihm sei befohlen worden, I._______ in eine Strafzelle zu bringen und zu protokollieren, dass er ihm Handschellen angelegt habe. Da der Gefängnisleiter I._______ die Handschellen angelegt habe, habe er sich geweigert, dies zu tun. Im Verlauf des gegen I._______ eingeleiteten Verfahrens sei er aufgefordert worden zu erklären, dass I._______ Rauschmittel besessen habe, die bei der Durchsuchung der Zelle gefunden worden seien. Da er keine solche Aussagen gemacht habe, habe der Staatsanwalt den Gefängnisleiter zu sich gerufen, der eine Erklärung von ihm hätte erzwingen sollen (vgl. SEM-act. A18/22 F64). Im Sinne der Ausführungen des SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall im Zusammenhang mit I._______ in den beiden protokollierten Anhörungen nicht in allen Punkten übereinstimmend geschildert hat. Aufgrund des (...)-Protokolls ist indessen der Schluss zu ziehen, dass es sich eher um eine summarische Befragung, als um eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen handelte. Die Befragung durch das (...) dauerte inklusive Einleitung knapp zwei Stunden (vgl. SEM-act. A40/11 S. 10), diejenige des SEM (abzüglich Pausen und Rückübersetzung) gut fünfeinhalb Stunden (vgl. SEM-act. A18/22 S. 1, 6, 9, 11, 15, 20). Zu berücksichtigen bei der Gewichtung der Abweichungen in den Aussagen ist, dass die Aussagen, die er beim (...) machte, nicht rückübersetzt wurden, und dass die Anhörung durch das SEM knapp vier Jahre nach den Vorfällen vom August 2016 durchgeführt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage und den Aussagen seiner Ehefrau gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz hat glaubhaft machen können.

E. 6.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seine Anstellung bei den Strafvollzugsbehörden unter Druck aufgegeben und sei in der Nacht auf den (...) 2017 von maskierten Personen entführt und nachhaltig bedroht worden, sich nicht (mehr) kritisch zu den Vorfällen im Gefängnis zu äussern, trotz gewisser Zweifel an einzelnen Aussagen überwiegend glaubhaft sind.

E. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde an seinem Arbeitsplatz in (...) in C._______ von seinem Vorgesetzten und seinen Arbeitskollegen unter Druck gesetzt, schikaniert und angegriffen, weil er sich gegen das herrschende System im Umgang mit den Gefängnisinsassen gewandt hatte. Der Druck auf ihn wurde derart stark, dass er seine Anstellung nach einigen Monaten aufgab und arbeitslos war. Da er über die Vorfälle in der (...) in der Öffentlichkeit sprach und das Regime kritisierte, wurde er von Angehörigen einer Spezialeinheit am (...) 2017 festgenommen und kurzzeitig festgenhalten. Dabei wurde er geschlagen und bedroht. Ihm wurde auch gedroht, das Leben seiner Familienmitglieder sei in Gefahr, falls er wieder über diese Ereignisse spreche, und gesagt, er müsse sich um seine Tochter Sorgen machen. Dies alles, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiterhin das aserbaidschanische Regime zu kritisieren und von den Zuständen in (...) in C._______ zu berichten. Inwiefern der Beschwerdeführer angesichts des bekanntermassen rigiden Vorgehens der aserbaidschanischen Behörden gegen regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich, wobei davon auszugehen ist, dass die Behörden künftig gegebenenfalls schärfere Massnahmen gegen ihn ergreifen würden, um ihn zum Schweigen zu bringen. Aufgrund der Vorkommnisse vom (...) 2017 ist ihm mithin nach wie vor eine begründete Furcht vor weiteren gezielt gegen ihn gerichteten Massnahmen von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität durch staatliche Sicherheitskräfte zu attestieren. Dass er bei staatlichen Stellen erfolgreich um Schutz vor weiteren Behelligungen nachsuchen könnte und solchen erhalten würde, ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Auch eine innerstaatliche Schutzalternative ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG überwiegend glaubhaft sind (vgl. vorstehend E. 6.6). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. vorstehend E. 7.2). In der Beschwerde wird sodann einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aktiv an (...) beteiligt, anderseits wird in Einklang mit seinen Aussagen in der Anhörung festgehalten, er habe sich geweigert, an (...) teilzunehmen. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei an (...) von Gefängnisinsassen beteiligt gewesen, findet jedoch weder in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung noch in den übrigen Akten eine Stütze. Bei der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde handelt es sich somit um eine aktenwidrige Behauptung des Rechtsvertreters, die sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken kann. Belastbare Anhaltspunkte, die auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG hinweisen, liegen nicht vor.

E. 8 Der Sohn des Beschwerdeführers war von den gegen seinen Vater und seine Mutter gerichteten Massnahmen in psychischer Hinsicht teilweise mitbetroffen. Er war jedoch keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und musste solche in absehbarer Zeit auch nicht in begründeter Weise befürchten. Die Situation, in der er sich vor seiner Ausreise befand, erreichte in ihrer Gesamtheit betrachtet nie ein Ausmass, als dass festgestellt werden müsste, er habe unter einem psychischen Druck gelitten, der ihm objektiv betrachtet ein menschenwürdiges Leben in Aserbaidschan auf Dauer unmöglich gemacht hätte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan objektiv gesehen in begründeter Weise fürchten müsste, asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Er erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.

E. 9.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

E. 9.2 Art. 51 Abs. 1 AsylG bezieht sich explizit auf minderjährige Kinder. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Da der am (...) geborene Sohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche seiner Eltern (19. März 2018) noch minderjährig war und keine besonderen Umstände dagegensprechen, ist er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern und das ihnen gewährte Asyl einzubeziehen.

E. 9.3 Der Sohn des Beschwerdeführers erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 8), er ist jedoch - da keine besonderen Umstände dagegensprechen - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Eltern einzubeziehen.

E. 10 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer und sein Sohn B._______ sind im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 11 Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, eventualiter gestellten Beschwerdebegehren und den entsprechenden Ausführungen dazu.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 13 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere formelle Rügen erhoben wurden, die teilweise aktenwidrig und nicht notwendig waren, weshalb der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Beschwerdeführer werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5155/2022

law/bah

Urteil vom 12. Oktober 2026

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,

Richterin Susanne Bolz-Reimann,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...)

Beschwerdeführer

und sein Sohn

B._______, geboren am (...)

Aserbaidschan,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem damals minderjährigen Sohn B._______, seiner Ehefrau (Verfahren D-5151/2022) und seiner mittlerweile volljährigen Tochter (Verfahren D-5154/2022) in der Nacht auf den 24. Juli 2017 und gelangte am folgenden Tag nach D._______, wo die ganze Familie um Asyl ersuchte. Da ihr von der Schweizer Botschaft in C._______ am (...) 2017 Touristenvisa ausgestellt worden waren, wurde die Familie am 19. März 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt.

A.b Das SEM führte am 29. März 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab an, er habe an der Universität von C._______ ein (...) Studium absolviert und vor seiner Ausreise als (...) in C._______ gearbeitet. Er habe den Rang (...) gehabt. Im Gefängnis seien sowohl politische als auch kriminelle Häftlinge inhaftiert gewesen. Ein Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft habe ihm im August 2016 vorgeschlagen, gegen den inhaftierten (...) auszusagen und zu bezeugen, dass bei diesem Drogen gefunden worden seien und er sich gegen die Polizei aufgelehnt habe. Er habe dies abgelehnt. Da andere gegen ihn ausgesagt hätten, sei der (...) zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im (...) 2017 sei die (...) im Fernsehen und in oppositionellen Medien aufgetreten. Im (...) 2017 sei er vor die Wahl gestellt worden, seine Arbeitsstelle zu kündigen, gekündigt oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Er selbst habe am 15. Juni 2017 in einem Café über den Staatspräsidenten und dessen Clan geredet. Am selben Tag seien Maskierte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn entführt. Er sei einen Tag lang festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle aufhören, schlecht zu reden, er erhalte keine zweite Chance. Man habe ihn an einer Tankstelle «ausgeladen». Danach habe er nicht mehr in Aserbaidschan leben wollen.

Der Beschwerdeführer gab für sich und seinen Sohn zwei Personalausweise, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, zwei Zugangsberechtigungen zur (...), Kopien einer Beförderungsurkunde und eines Arbeitsausweises sowie Fotografien von einer beruflichen Veranstaltung ab.

A.c Mit Verfügung vom 4. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.

A.d Am 23. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands führte er aus, er sei in der Schweiz (...) operiert worden. Später habe man an (...) etwas entdeckt. Er leide an (...), habe einen (...) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Von 2006 bis 2016 habe er an einer Erkrankung (...) gelitten und er habe nur noch (...). Zu seinem familiären Hintergrund befragt, sagte er, dass er aus einer mittelständischen Familie stamme. Einige seiner Verwandten, die ihn finanziell unterstützt hätten, seien verhaftet worden. Der Sohn (F._______) seines Onkels (G._______), der ziemlich einflussreich sei, sei im (...) 2017 festgenommen und zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offiziell habe dessen Bestrafung nichts mit ihm zu tun.

Zu seiner beruflichen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er habe neben seinem Gehalt von den Häftlingen auch «Geschenke» erhalten. Manchmal sei das inoffizielle Einkommen höher als sein Gehalt gewesen. Seit dem Jahr (...) sei er im (...) tätig gewesen, für das er bis im (...) 2017 gearbeitet habe. Um die erste Anstellung als (...) zu erhalten, habe er (...) Dollar bezahlen müssen. Im Verlauf der Jahre sei er bis zum (...) befördert worden. Seine Position in der Hierarchie sei «systemrelevant» gewesen, er habe über hohe Kompetenzen verfügt. Die Häftlinge, die im Gefängnis, in dem er gearbeitet habe, festgehalten worden seien - es seien dort insbesondere politische Häftlinge inhaftiert worden -, seien einem harten Regime unterzogen worden. Er sei gehalten gewesen, mit ihnen hart umzugehen und sie wegen Kleinigkeiten zu bestrafen und Foltermassnahmen anzuordnen. Gegen einen Gefangenen namens H._______ habe er in einer Gerichtsverhandlung falsche, diesen belastende Aussagen gemacht.

Im Jahr 2016 seien zwei Beamte aus der obersten Abteilung ins Gefängnis gekommen, die er bei deren Kontrolle desselben habe begleiten müssen. Sie hätten sich nach einem Rundgang in der Zelle von I._______ dessen persönliche Gegenstände angesehen und keine Auffälligkeiten festgestellt. Anschliessend habe er sich zur Kantine begeben und per Funk den Befehl erhalten, an seinen Arbeitsplatz zu kommen. Er habe I._______ anweisungsgemäss zum Gefängnisleiter bringen lassen. Eine halbe Stunde später habe er telefonisch den Auftrag erhalten, einen Notarzt zu bestellen. Man habe ihm gesagt, J._______ gehe es schlecht. Als er zum Büro des Gefängnisleiters gegangen sei, habe er festgestellt, dass es J._______ gut gegangen sei, und sofort verstanden, dass einiges «nicht gestimmt habe». Die eingetroffenen Notärzte hätten bei J._______ eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Angeblich sei es zwischen J._______ und I._______ zu einer Schlägerei gekommen. J._______ habe gesagt, er habe in der Zelle von I._______ ein Medikament (Betäubungsmittel) gefunden. Innerhalb einer Stunde seien zahlreiche Beamte der Strafverfolgungsbehörden im Gefängnis erschienen. Er habe später die Anweisung erhalten zu protokollieren, dass er I._______ wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt Handschellen angelegt habe. Er habe seinem Vorgesetzten gesagt, er werde dies nicht tun, da dieser I._______ die Handschellen selbst angelegt habe. Nachdem I._______ mit Vertretern der Gerichtsmedizin und der Staatsanwaltschaft gesprochen habe, habe er ihn in seine Zelle zurückgebracht. Da es seine Aufgabe sei, Personen, die in eine Strafzelle kämen, «mit allen möglichen Mitteln» zu versorgen, habe er den Befehl erteilt, dass diesem seine persönlichen Gegenstände gebracht würden. K._______ habe ihn wütend gefragt, weshalb er dies getan habe, und ihn angeschrien. Er habe ihm die Anweisung erteilt, nicht mehr in die Strafzelle zu gehen. Danach seien gegen ihn (den Beschwerdeführer) weitere Sanktionen ergriffen worden. Nach dem Vorfall hätten die Ermittler der Staatsanwaltschaft Häftlinge einvernommen und auch ihn befragt. Man habe von ihm eine Erklärung verlangt, dass I._______ in seiner Zelle Rauschmittel zu verstecken versucht und deshalb mit einem Gefängnismitarbeiter Streit gehabt habe. Da ihm eine derartige Erklärung nur hätte schaden können, habe er sich geweigert, diese abzufassen. Der Gefängnisleiter habe versucht, ihn dazu zu bringen, die gewünschte Erklärung abzugeben. Die Anordnung der Untersuchungshaft von I._______ sei legalisiert worden. Er sei von J._______ und L._______ gezwungen worden, «die Strafmassnahme für sieben Tage zu protokollieren». Von da an (seit (...)l 2017) hätten für ihn die «schwarzen Tage» begonnen. Bis zu seinem letzten Arbeitstag sei er täglich strengen Personenkontrollen unterzogen worden und habe nur noch in Begleitung Räume betreten dürfen. Es habe einige Male «Überfälle» von Häftlingen auf ihn gegeben. Auch von Mitarbeitenden sei er unter Druck gesetzt worden. Mitarbeitende des Staatssicherheitsdienstes hätten Häftlinge über ihn befragt. Der Gefängnisleiter habe ihm gesagt, er solle sich gut benehmen, damit er weiterleben könne. Er habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, solange er noch lebe. Nachdem er die Kündigung eingereicht und seine Arbeitsstelle verlassen habe, habe er versucht, Arbeit zu finden. Weil er nervös geworden sei, habe er bei verschiedenen Gegebenheiten das Regime kritisiert. Im (...) 2017 habe er beispielsweise in einer Teestube das Wort ergriffen und «leicht protestiert» beziehungsweise «sehr laut und hart gesprochen», weil die anderen Gäste den Präsidenten und dessen Ehefrau gelobt hätten. Um ein Uhr nachts des folgenden Tages habe eine Spezialeinheit seine Wohnung gestürmt, er sei im Bett gewesen; er sei festgenommen und nach einer zirka halbstündigen Fahrt in einen geschlossenen Raum gesperrt worden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und er sei «ein wenig» gefoltert worden. In der Bauchgegend habe er später starke Schmerzen gehabt, in der Schweiz sei er operiert worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe über den letzten Vorfall nicht viel reden, wenn er weiterleben wolle. Da sei ihm klargeworden, dass er vom (...) festgenommen worden sei. Man beziehungsweise ein «Besucher» habe gedroht, dass auch seine Familienmitglieder und insbesondere seine Tochter in Gefahr seien, falls er über die Ereignisse sprechen werde. Ausserdem habe man gesagt, man werde seine Wohnung «niederwalzen». In der Nacht des folgenden Tages sei er in der Nähe seines Wohnorts abgesetzt worden. Danach hätten Polizisten die Wohnung eines Nachbarn abgerissen. Er habe realisiert, dass es ihm ähnlich ergehen könnte. Nach seiner Entlassung sei es vorgekommen, dass er auf der Strasse von Passanten beleidigt worden sei. Um Problemen auszuweichen, sei er in einem Flüchtlingsviertel in ein Wohnheim gezogen.

Seine Ehefrau, so der Beschwerdeführer weiter, habe sich nach diesen Ereignissen ein wenig verändert; sie werde zwar (psychiatrisch) behandelt, aber man könne nicht von einer Besserung sprechen. Die Kinder habe er im Taxi zur Schule bringen lassen und sie darauf hingewiesen, Kontakte mit Fremden zu vermeiden. Er habe zwar Kontakte zu Aktivisten und zum Chefredakteur eines Nachrichtendienstes, habe sich aber politisch nicht betätigt. Er lebe auch in der Schweiz in Angst und sei politisch nicht tätig. Würde er nach Aserbaidschan zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr. Er leide seit drei Jahren an Schlafstörungen und fürchte sich davor, abgeholt zu werden.

A.e Die am 12. August 2021 mandatierte vormalige Rechtsvertretung wies mit Eingabe vom 19. August 2021 darauf hin, dass der Sohn des Beschwerdeführers durch den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (KJPD) behandelt werde. Beim Beschwerdeführer selbst sei eine (...) diagnostiziert worden. Der Eingabe lagen zwei Kurzberichte des Ärztezentrums (...) vom 6. August 2021 bei.

A.f Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen seit Januar 2019 durch eine Familienbegleitung unterstützt würden. Thema seien vor allem die psychischen Belastungen und die schulische Herausforderung B._______s. Abklärungen beim KJPD hätten ergeben, dass er durch die Ausschaffung aus D._______ sehr belastet sei und sich für die schlechte psychische Verfassung seiner Mutter verantwortlich fühle. Er leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, die Folge der familiären Belastungssituation sein könnten. Der Beschwerdeführer leide an schweren (...), (...) und (...), weshalb er Medikamente einnehme. Weil er psychisch belastet sei, könne er im Integrationsprogramm von (...) nur noch in einem 50 % Pensum arbeiten. Das Ehepaar sei psychisch sehr belastet und bei B._______ sei eine Co-Morbidität zu beobachten. Der Eingabe lagen eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2021 (Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung) und ein Zwischenbericht «Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)» der (...) betreffend den Zeitraum vom (...) 2020 bis (...) 2021 bei.

A.g Am 13. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung einen den Beschwerdeführer betreffenden Medikationsplan, psychologische Diagnosen (Stand 28. September 2021) und einen Bericht von (...) an den Sozialdienst vom 31. März 2021 ein. Betreffend B._______ wurde ein Abklärungsbericht vom 8. September 2021 des KJPD beigelegt.

A.h Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass B._______ im Sommer 2022 eine Lehre als (...) beginnen werde (ein Lehrvertrag wurde beigelegt).

A.i Am 14. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht des Röntgeninstituts (...) vom 30. Mai 2022 den Beschwerdeführer betreffend ein.

A.j Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Arzttermine, eine Medikamentenliste und Fotografien zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 12. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und sein Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 1. Dezember 2022 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weitereise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und seinen Sohn Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in die Akten A13/4, A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren [Ziff. 1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [Ziff. 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziff. 3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziff. 4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seines Sohnes festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [Ziff. 5]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [Ziff. 6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen [Ziff. 7]. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen [Ziff. 8]. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [Ziff. 9], der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziff. 10] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [Ziff. 11].

Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Kopien eines Aufgebots für eine Computertomographie des (...) vom 30. Juni 2022, eines Arztberichts vom 22. August 2022, eines Sprechstunden-Termins vom 28. September 2022, eines Praktikumsvertrags für ein Berufsvorbereitungsjahr von B._______ des Berufsbildungszentrums (...) vom (...) 2022 und einer Sozialhilfebestätigung vom 11. November 2020).

D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 fest, der Beschwerdeführer und sein Sohn dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er entsprach dem Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akte A13/4 im Sinne der Erwägungen. Den Antrag um Edition der Akte A13/4 wies er ebenso ab, wie die Eventualanträge, es sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/4 zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter hielt er fest, über die Anträge, es sei Einsicht in die Akten A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren und die damit zusammenhängenden Folgeanträge werde im Verfahren D-5151/2022 befunden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut.

E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter die Kopie einer Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 29. November 2022 betreffend die Gutheissung des Beschäftigungsgesuchs von B._______ ein.

F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Januar 2023 zur Vernehmlassung an das SEM.

G. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 zur Beschwerde.

H. Mit Replik vom 27. Januar 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

I. Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von Herrn M._______ und Herrn N._______ sowie eine Kopie des Reisepasses des Ersteren ein.

J. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines Lehrvertrags von B._______ vom 4. Dezember 2023 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sohn am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Ausführungen enthielten vereinzelt Realkennzeichen, wiesen aber insgesamt nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen Fähigkeiten ein solches Ereignis tatsächlich erlebt hätte. Seine Aussagen seien verhältnismässig knapp geblieben und wirkten vage. Beispielsweise fehlten Details zu Personen, die er während seiner Festhaltung vom (...) 2017 getroffen habe, und zu seinen Gefühlen während der Ereignisse. Diese habe er auch auf konkrete Nachfrage hin nur oberflächlich wiedergegeben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er selbst Erlebtes beschreibe, eine Einschätzung, die durch den Vergleich mit seinen teils viel substanziierteren Beschreibungen früherer Erlebnisse an seinem Arbeitsort in (...) verstärkt werde. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet.

Bei der BzP habe er beschrieben, wie er über den Präsidenten und dessen Clan gesprochen habe und entführt worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle aufhören, schlecht zu reden, womit das Reden über den Präsidenten gemeint gewesen sei. In der Anhörung habe er bei zwei detaillierten Schilderungen der Entführung erwähnt, man habe ihn aufgefordert, über den Vorfall bei seiner früheren Arbeit (...) zu schweigen. Es leuchte nicht ein, dass er nach der angeblichen Entführung in ein Wohnheim umgezogen sei, um den Problemen auszuweichen, anderseits legal über den Flughafen von C._______ ausgereist sei, womit er sich dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe.

Gemäss dem Protokoll der in D._______ durchgeführten Befragung vom 24. August 2017 (nachfolgend Befragung) habe der Beschwerdeführer gesagt, bei der Durchsuchung der Zelle von I._______ seien Tabletten gefunden worden, während er in der Anhörung gesagt habe, in der Zelle seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Man habe von ihm nachträglich verlangt, einen falschen Vorwurf zu bestätigen. Seine Schilderung in der Anhörung erwecke den Eindruck, ihm sei klar gewesen, dass der tätliche Angriff von I._______ auf einen Beamten vorgetäuscht gewesen sei, während seine Aussagen in der Befragung so wirkten, dass er sich darüber nicht im Klaren gewesen sei und eine Aussage dazu nur verweigert habe, weil er den Angriff nicht selbst gesehen habe. Bei späteren Erwähnungen des Angriffs als tatsächliches Ereignis durch die Befragerin, habe er nicht widersprochen. In der Befragung habe er gesagt, er habe seine Arbeitsstelle kündigen müssen, nachdem sein Cousin verhaftet worden sei und dessen Familienmitglieder ein regierungskritisches Video auf YouTube gestellt hätten, während er in der Anhörung keinen solchen Zusammenhang erwähnt und explizit gesagt habe, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Verhaftung seines Cousins und seinen Problemen. In der Befragung habe er gesagt, bei der Entführung vom 15. Juni 2017 seien vier Maskierte in seine Wohnung gekommen, die ihn mitgenommen hätten, während er in der Anhörung von zwei Personen gesprochen habe. Im Rahmen der Anhörung habe er erwähnt, er habe den Präsidenten mehrfach öffentlich kritisiert. Implizit entstehe der Eindruck, dies habe zu seinen Problemen beigetragen. In der Befragung habe er keine diesbezüglichen Aktivitäten erwähnt. Sein Vorbringen, er sei wegen früherer Vorfälle bedroht worden, sei nicht glaubhaft.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte erwähnen müssen, welches Dokument in der SEM-Akte A13/4 analysiert worden sei, und dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Unterlassung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht dar. Des Weiteren habe es bezüglich der Familie (...) drei Entscheide gefällt, weshalb es drei Unterdossiers hätte eröffnen müssen. Für die drei Verfahren bestehe nur ein Aktenverzeichnis, was dazu geführt habe, dass für die Ehefrau ein separates Beweismittelverzeichnis erstellt worden sei. Es gebe in den SEM-Akten drei Beweismittelumschläge (A2, A19, A22), das SEM habe es aber unterlassen, diese den Dossiers zuzuordnen. Es sei offensichtlich, dass die Verfügung zwecks vollständiger und richtiger Aktenführung an das SEM zu überweisen sei. Gemäss Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.

Das SEM habe nicht vollständig erwähnt und gewürdigt, dass der Cousin des Beschwerdeführers zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM der vormaligen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Consulting (vgl. SEM-act. A38/5) keine Einsicht in die Arztberichte gewährt habe, obwohl die Rechtsvertretung gemäss SEM-act. A41 ausdrücklich Akteneinsicht beantragt habe. Das SEM habe das Profil des Beschwerdeführers in der (...) nicht richtig erfasst, habe er doch geschildert, er sei in der Hierarchie der (...) nach dem (...) und in Zuständigkeitsfragen die (...) Person gewesen. Seine hohe Position hätte vollumfänglich gewürdigt werden müssen. Das SEM habe auch nicht erwähnt und gewürdigt, dass in der (...) politische Gefangene eingesessen hätten und ein strenges Regime geherrscht habe. Es habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an Folterungen von zwei Häftlingen teilzunehmen, und dass er persönliche Beziehungen zu O._______ und zum Chefredakteur eines Nachrichtendienstes gehabt habe. Das SEM habe zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung in der Schweiz und dem Protokoll aus D._______ mehrere Widersprüche konstruiert, ohne ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Es habe ihm nur zwei Nebenpunkte vorgehalten, nicht jedoch die übrigen angeblichen Widersprüche. Zudem sei der Gehörsanspruch auch durch die Ignorierung der Beweismittel verletzt worden.

Das SEM habe zudem die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen habe. Er leide unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, die in den kommenden Wochen und Monaten abgeklärt und operiert werden müssten. Es sei willkürlich, dass bezüglich seiner Person kein medizinisches Consulting erstellt worden sei. Die Abklärungspflicht sei verletzt worden, weil die Anhörung erst über zwei Jahre nach Stellung des Asylgesuchs durchgeführt worden sei. Es sei willkürlich und treuwidrig, die Anhörung zu verschleppen und zu behaupten, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht detailliert genug. Die Anhörung habe von 9:45 bis 18:05 Uhr gedauert, was den vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Rahmen von vier Stunden überschritten habe. Die Konzentration bei der Rückübersetzung ab 16.15 Uhr sei beim Beschwerdeführer und dem Übersetzer eingeschränkt gewesen, was vom SEM unterschätzt worden sei. Die Abklärungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer bei Frage 64 nach 50 Minuten freier Rede zwecks Mittagspause unterbrochen worden sei. Er sei auch bei Frage 58 unterbrochen worden und die Anhörung zur Sache habe erst bei Frage 64 nach über zwei Stunden begonnen. Willkürlich sei, dass er bei Frage 65 aufgefordert worden sei, die Ausführungen «ein wenig fliessender» zu machen, wodurch die Abklärungspflicht verletzt worden sei.

Das SEM habe vorliegend mehrere Argumente konstruiert, die sich bei genauerer Betrachtung als nicht stichhaltig erweisen würden. Aus der Akte 18 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Frage 60 sehr ausführlich, ununterbrochen und detailliert seine Asylgründe geschildert habe. Anderes zu behaupten sei absurd. Seine Ausführungen zeichneten sich durch Realkennzeichen aus. Ab Frage 65 habe er stundenlang detaillierte Schilderungen gegeben, obwohl er sich gemäss Aufforderung des SEM eher kurzgefasst habe. Die Behauptung des SEM, seine Aussagen wirkten verhältnismässig knapp und vage, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe so ausführliche Aussagen gemacht, wie es von ihm angesichts der Umstände (Verschleppung des Asylverfahrens, Zeitdauer seit den fluchtauslösenden Ereignissen, Anhörungsdauer, Gesundheitszustand, Art der Fragestellung) habe erwartet werden können. Bei Frage 91 habe er sehr persönlich geschildert, wie er sich gegenüber dem aserbaidschanischen Staat gefühlt habe. Bei den Fragen 92 bis 95 habe er detailliert geschildert, weshalb er vom Fall von I._______ besonders betroffen gewesen und es am Arbeitsplatz zur erwähnten Veränderung gekommen sei. Es sei offensichtlich, dass sein Verhalten ein herausragendes Profil darstelle. In Frage 106 sei er nicht nach «Gefühlen» gefragt worden, trotzdem habe er ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er grosse Angst gehabt habe. Es sei absurd, seine Aussagen als nicht detailliert zu bezeichnen. Der vom SEM behauptete Strukturbruch in den Aussagen des Beschwerdeführers sei konstruiert. Er habe ab Frage 66 genauso detailliert wie zuvor Ausführungen zum Überfall in seinem Zuhause gemacht. Auf die Nachfrage mit Frage 99 habe er erneut detailliert und mit vielen Realkennzeichen geschildert, was in der entsprechenden Nacht geschehen sei.

Die BzP gemäss altem Asylverfahren habe dazu gedient, die Asylvorbringen summarisch zu schildern. Der Beschwerdeführer habe dort gesagt, man habe ihm geraten, er solle aufhören, schlecht zu reden. In willkürlicher Weise behaupte das SEM, damit sei «das Reden über den Präsidenten gemeint gewesen». Es sei absurd, dies zu behaupten, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Anhörung habe er durchgehend gesagt, er sei aufgefordert worden, nicht über den Vorfall in der (...) zu sprechen. Aufgrund der falschen Behauptung sei offensichtlich, dass der Eindruck der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters entstehe. Die Sache sei nach Rückweisung an das SEM einem anderen Sachbearbeiter zuzuweisen.

Die Argumentation des SEM betreffend die Ausreise über den Flughafen sei konstruiert, da die Familie habe fliehen müssen. Eine andere Möglichkeit zur Ausreise habe nicht bestanden.

Das SEM beschränke sich auf die Konstruktion von Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Anhörungsprotokoll aus D._______. Abgesehen von zwei Detailpunkten sei ihm vom SEM kein rechtliches Gehör zu den angeblichen Widersprüchen gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Befragung zustande gekommen sei und welche Standards dabei eingehalten worden seien. Das Protokoll sei nicht auf jeder Seite unterschrieben und es sei fraglich, ob es rückübersetzt worden sei. Er habe übereinstimmend geschildert, dass mehrere Personen an der Aktion gegen ihn beteiligt gewesen seien, wobei er differenziert habe. Die Behauptung des SEM im Zusammenhang mit seinem Cousin sei treuwidrig, willkürlich und von Befangenheit geprägt. In der Befragung habe er lediglich den zeitlichen Ablauf geschildert, nicht jedoch die Kausalität. Er habe übereinstimmend dargelegt, dass sich die Ereignisse praktisch gleichzeitig ereignet hätten und er nicht beurteilen könne, ob und welchen Zusammenhang die Behörden hergestellt hätten. Dies habe er auf den entsprechenden Vorhalt in der Anhörung betont. Der Vorwurf der «Tabletten» betreffend I._______ stelle ein Hauptelement der Ereignisse dar. Es gehe darum, dass gegen I._______ der Vorwurf konstruiert worden sei, er habe die entsprechenden Tabletten gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Befragung gesagt, er habe weder die Tabletten noch den Angriff des Häftlings auf J._______ gesehen.

Aus dem (...) Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an Anlässen wie Hochzeiten oder Beerdigungen über die Umstände seiner Kündigung erzählt habe. Des Weiteren sei auf die Nichtwürdigung der eingereichten Beweismittel zu verweisen. Aus den Ausdrucken und Links betreffend I._______ gehe hervor, dass dieser im Gefängnis (...) inhaftiert gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in der (...) schikaniert und stigmatisiert worden, sodass er keine andere Möglichkeit ausser der Kündigung gesehen habe. Verbunden damit habe er sich vermehrt kritisch gegen das Regime geäussert und über den Vorfall betreffend I._______ erzählt. Die Mitglieder der Sondereinheit, die ihn verhaftet und misshandelt hätten, hätten im Namen des Regimes gehandelt; ihm habe die endgültige Festnahme oder Beseitigung gedroht. Er verfüge nicht nur betreffend I._______, sondern zu unzähligen (...) über Informationen, die aus der Sicht des Regimes nicht bekannt werden sollten.

Vom SEM sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer in einer (...) tätig gewesen sei, wo politische Gefangene festgehalten worden seien. Er sei aktiv (...) beteiligt gewesen und habe es mit (...) zu tun gehabt. Er verfüge über ein herausragendes Profil, das ungeachtet der Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan zur asylrelevanten Verfolgung führe. Aufgrund seiner (...) Tätigkeit in der (...) verbunden mit der Flucht nach Westeuropa und dem langen Auslandsaufenthalt, würde er verhaftet, misshandelt und inhaftiert, da er als Oppositioneller und somit als Staatsfeind und Landesverräter betrachtet würde. Er müsse als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen werden, falls ihm nicht Asyl gewährt werde.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer nicht generell fehlende Detailliertheit seiner Aussagen vorgehalten. Seine Erörterungen hätten sich auf die Angaben zur angeblichen Entführung und Festhaltung im Juni 2017 bezogen. Die substanziierten Beschreibungen anderer Erlebnisse bei Frage 65 der Anhörung seien im Asylentscheid explizit festgehalten und als Gegensatz zu den knappen Ausführungen zum genannten Ereignis eingestuft worden. Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die Antworten seien ab Frage 66 genauso detailliert ausgefallen wie zuvor, treffe auf den relevanten Teil der Entführung und Festhaltung nicht zu. In der Verfügung sei darauf verwiesen worden, dass dem Beschwerdeführer bei Frage 66 sowie bei den Fragen 99 bis 106 der Anhörung die Gelegenheit zur freien Schilderung des Überfalls mit der anschliessenden Entführung gegeben worden sei. Anschliessend habe das SEM festgestellt, dass diese Schilderung nicht die zu erwartende Qualität aufweise und dass Details zu handelnden Personen fehlten. Solche Details wären im Rahmen einer freien Erzählung und nicht erst auf Nachfrage hin zu erwarten.

4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vernehmlassung bestätige, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht und willkürlich von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Es habe den ausführlichen Argumenten in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Behauptung, in seinen Aussagen während der über zehnstündigen Anhörung bestehe ein relevanter Strukturbruch, sei absurd.

4.5 Im Schreiben der Herren M._______ und N._______ wird ausgeführt, dass sie in Aserbaidschan im Gefängnis Nr. (...) festgehalten worden seien. Sie seien während ihres dortigen Aufenthalts unter Druck des Gefängnis-administrators gestanden. Der Beschwerdeführer habe sie informiert, dass es gegen sie eine Provokation geben werde. Er habe sich geweigert, ihnen Probleme zu verursachen. Als er von einem Treffen mit ihren Familien zurückgekehrt sei, sei er vom «Häuptling» zurechtgewiesen worden, weil er eine Tüte mit Lebensmitteln nicht sorgfältig kontrolliert habe. Er habe dagegen protestiert, dass der (...) I._______ belastet werde, damit seine Haft verlängert werden könne. Sie könnten bezeugen, dass der Beschwerdeführer danach dauerhaft unter Druck gesetzt worden sei. Später sei er entlassen worden, weil er nicht an illegalen Aktivitäten teilgenommen habe.

5.

5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der teilweise verweigerten Akteneinsicht, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt.

5.2 Bezüglich der zur Gewährung der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. November 2022 zu verweisen [Ziff. 1-3].

5.3 Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das SEM hätte ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Verfassen von drei Asylentscheiden abgezeichnet habe, zwingend drei Unter-Dossiers führen müssen, ist festzustellen, dass dies zwar möglich gewesen wäre, aber nicht zwingend war. Aus dem Aktenverzeichnis geht hervor, welche Akten die Beschwerdeführer, deren Ehefrau beziehungsweise Mutter und deren Tochter beziehungsweise Schwester betreffen. Auch den Beweismittelverzeichnissen ist zu entnehmen, welche Beweismittel darin enthalten sind, sodass es zu keiner Vermischung der Akten, die teilweise den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder betreffen, gekommen ist. Zudem waren alle Familienangehörigen von der gleichen Rechtsvertretung betreut, der es aufgrund der Akten- und Beweismittelverzeichnisse ohne weiteres möglich war, die Akten den von den Verfügungen jeweils Betroffenen zuzuordnen. Die Sache ist demnach nicht zwecks vollständiger und richtiger Aktenführung an das SEM zu überweisen und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5.4

5.4.1 Die Rüge, das SEM habe nicht vollständig erwähnt und gewürdigt, dass sein Cousin zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei, ist unberechtigt, denn der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung ausdrücklich an, dass die Bestrafung seines Cousins nichts mit ihm zu tun habe und sich in keiner Weise auf seinen Fluchtgrund beziehe (vgl. SEM-act. A18/22 F33). Das SEM musste sich somit nicht weitergehend mit der geltend gemachten Verurteilung des Cousins befassen.

5.4.2 Nicht stichhaltig ist die Rüge, das SEM habe die hohe Position des Beschwerdeführers in der (...) nicht richtig erfasst. Das SEM erwähnte in der Verfügung, dass er den Rang eines (...) bekleidete, woraus sich ergibt, dass er eine Führungsposition innehatte. Inwiefern für die Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe relevant sein soll, wer und wie viele Funktionäre rangmässig über ihm standen, ist nicht ersichtlich.

5.4.3 Insoweit gerügt wird, das SEM habe nicht erwähnt und gewürdigt, dass in der (...) insbesondere politische Gefangene inhaftiert gewesen seien und dort ein ziemlich strenges Regime geherrscht habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorbrachte, seine Fluchtgründe hingen mit Vorkommnissen um den inhaftierten (...) I._______ zusammen. Gemäss seinen Schilderungen wurde er an seinem Arbeitsplatz zuerst schikaniert und später zum Einreichen seiner Kündigung gedrängt, weil er sich geweigert habe, I._______ durch unwahre Aussagen zu belasten. Für das vorliegende Verfahren ist folglich weder relevant, wer sonst noch in der (...), in welcher der Beschwerdeführer arbeitete, inhaftiert war noch, dass dort ein strenges Regime geherrscht habe. Ebenso irrelevant für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, (...) teilzunehmen, weil er nicht geltend machte, dass dies für ihn negative Folgen gehabt habe.

5.4.4 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe gute Kontakte zu Aktivisten und zu einem Chefredakteur gehabt, was vom SEM verkannt worden sei. Da dem Beschwerdeführer, der angab, an keinen oppositionellen Kundgebungen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-act. A18/22 F83 ff.), aufgrund dieser Kontakte offenbar keine Nachteile erwuchsen, musste sich das SEM auch dazu nicht weiter äussern.

5.4.5 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch damit begründet, dass das SEM mehrere Widersprüche zwischen seinen Ausführungen bei der Anhörung in der Schweiz und denjenigen bei der Befragung in D._______ konstruiert habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er selbst das Anhörungsprotokoll seiner gegenüber den (...) Behörden gemachten Aussagen abgab. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Ungereimtheiten zwischen einem selbst eingereichten Beweismittel und den im Rahmen der Anhörungen gemachten Aussagen ist einerseits nicht zwingend, anderseits gab das SEM ihm die Gelegenheit, sich zu zwei von ihm festgestellten Ungereimtheiten zu äussern (vgl. SEM-act. A18/22 F 108-F110). Im Übrigen stand es ihm offen, sich zur vorinstanzlichen Argumentation vor einer in diesem Punkt mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zu äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin geheilt wäre.

5.4.6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht durch die Ignorierung der eingereichten Beweismittel verletzt, ist festzuhalten, dass diese Rüge derart unbestimmt und vage bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob sie denn tatsächlich zutrifft. Festgehalten werden kann immerhin, dass sich das SEM nicht zu den unter Ziffer 3 a-g der angefochtenen Verfügung aufgezählten Dokumenten (Personalausweise, Heiratsurkunde, Arbeitsausweis, Zugangsberechtigungen, Beförderungsurkunde, Fotografien und Diplome) äussern musste, da es weder Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers (oder seines Sohnes) noch an seiner beruflichen Stellung hegte. Mit den unter Ziffer 3 h-n der angefochtenen Verfügung aufgezählten Beweismitteln setzte sich das SEM in Abschnitt III der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich auseinander.

5.4.7 Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen habe, ist unbegründet. Dem ab Juli 2021 rechtlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A41/2) stand es offen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere ärztliche Berichte einzureichen. Er wurde bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er die Pflicht habe, das SEM während des weiteren Verfahrens über neu eintretende Ereignisse, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien, zu informieren (vgl. SEM-act. A18/22 S. 19). Mit Eingaben vom 19. August 2021, 13. Oktober 2021 und 14. Juni 2022 wurden durch seine vormalige Rechtsvertretung denn auch ihn betreffende ärztliche Berichte eingereicht. Zudem erklärte die vormalige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 14. September 2021 ausdrücklich, sie werde die Beschwerdeführer betreffende Akten nachreichen, sobald sie solche erhalten habe (vgl. SEM-act. A43/45 S. 9). Auch in der Eingabe vom 4. April 2022 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ein ausstehender Bericht über die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers baldmöglichst nachgereicht werde (vgl. SEM-act. A49/6 S. 2). Das SEM durfte zum Verfügungszeitpunkt somit davon ausgehen, dass keine aktuelleren Arztberichte vorhanden waren.

5.4.8 Das SEM hat durch die Tatsache, dass es die Anhörung des Beschwerdeführers erst nach mehr als zwei Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs durchführte, allenfalls das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) missachtet, nicht jedoch seine Abklärungspflicht verletzt (vgl. die Urteile des BVGer D-4024/2020 vom 14. Mai 2024 E. 3.3.4, D-99/2020 vom 23. September 2021 E. 5.6). Wünschenswert wäre, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah gefällt wird. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist aus dem Umstand, dass dies vorliegend nicht der Fall war, nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteile des BVGer E-6567/2019 vom 4. Juni 2024 E. 6.4, E-1866/2020 vom 6. September 2022 E. 5.3, E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 5.2, E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 7.3, D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.6). Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach Einreichung des Asylgesuchs durchzuführen. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist bei der Würdigung der Aussagen indessen zu berücksichtigen, dass die Vorfälle, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, zum Zeitpunkt der Anhörung drei Jahre zurücklagen.

5.4.9 Des Weiteren wird gerügt, dass die Anhörung vom 23. Juli 2020 von 9:45 bis 18:05 Uhr und damit zu lange gedauert habe, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit einer üblichen Dauer von vier Stunden angesetzte Rahmen sei um das Doppelte überschritten worden. Gemäss den Angaben im Protokoll dauerte die Anhörung unter Abzug der eingelegten Pausen inklusive Rückübersetzung sechs Stunden und 45 Minuten, wobei für die Rückübersetzung eine Stunde und 40 Minuten benötigt wurden (vgl. SEM-act. A18/22). Weder dem Asylgesetz noch den Verordnungen dazu sind Angaben über eine zulässige Höchstdauer von Anhörungen zu entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht festgelegt, dass eine Anhörung zu den Asylgründen maximal vier Stunden dauern dürfe (vgl. Urteile des BVGer D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.7, D-4488/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 6.7, D-99/2020 vom 21. September 2020 E. 5.6 und, D-3020/2018 vom 11. Mai 2020 E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht mehr hätte folgen können oder aufgrund deren Dauer anderweitig überfordert gewesen wäre, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass seine Konzentration oder diejenige des Dolmetschers bei der Rückübersetzung eingeschränkt war. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind demnach unbegründet.

5.4.10 Inwiefern das SEM die Abklärungspflicht verletzt haben könnte, weil es den Beschwerdeführer bei Frage 64 nach 50 Minuten freier Rede zwecks Einlegung einer Mittagspause unterbrach, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Behauptung, diese sei verletzt worden, weil er bei Frage 58 unterbrochen worden sei. Er erhielt einerseits Gelegenheit, mit seinen Ausführungen nach der Pause weiterzufahren, anderseits waren seine Schilderungen zu Vorfällen aus den Jahren 2013 und 2014 für das vorliegende Verfahren irrelevant, weshalb es durchaus in der Kompetenz des Befragers - dem die Leitung der Anhörung obliegt - lag, ihn zu unterbrechen. Haltlos ist auch die Behauptung, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil es die Anhörung der Sache erst bei Frage 64 begonnen habe. Zu Beginn der Anhörung fanden die Begrüssung und die Einleitung statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, zu eingereichten Beweismitteln, zu seinem familiären Umfeld und Hintergrund in der Heimat, zu Problemen seiner Verwandten mit den Behörden, zu seinen beruflichen Tätigkeiten und seinem Werdegang befragt. Alle diese Punkte betreffen klarerweise (auch) die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.4.11 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist in der an den Beschwerdeführer in Frage 65 geäusserten Bitte, ein wenig fliessender zu erzählen, keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken. Der Befrager konkretisierte sein Anliegen dahingehend, dass der Beschwerdeführer die wichtigen Vorfälle, die ihn nach Beginn seiner «schwarzen Tage» bis zur Ausreise persönlich betrafen, schildern möge. Im Folgenden wurde ihm weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, sich frei und ausführlich zu den ihn persönlich betreffenden Ereignissen zu äussern. Das vom Befrager geäusserte Anliegen ist somit weder «besonders frappant» noch willkürlich.

5.5 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschanne/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach das SEM das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.

5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [Ziff. 4], ist demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

6.2 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können, weshalb diese als zu wenig begründet erachtet würden. Diesbezüglich scheint das SEM seine Einschätzung auf einen anderen als den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Beweismassstab zu stützen und stattdessen auf die durch das Bundesgericht erarbeitete Methodik zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren Bezug zu nehmen (vgl. hierzu BGE 128 I 81 E. 2, 129 I 49 E. 5, 133 I 33 E. 4.3). Soweit das SEM seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend einen strafrechtlichen Beweismassstab zugrunde gelegt haben sollte, ist festzustellen, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips «in dubio pro reo» (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-2161/2025 vom 26. Juni 2026 E. 5.2.2, D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1.1, D-2120/2020 vom 5. Januar 2023 E. 5.3). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einschätzung der Glaubhaftmachung der Vorbringen erfolgen daher gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 6.1 m.w.H.).

6.3 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.b; SEM-act. A2 und A19 [Beweismittelumschläge]) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich nach seinem Studium der (...) für die Beamtenlaufbahn entschied. Er arbeitete eigenen Angaben gemäss seit (...) für das (...), tat seinen Dienst in der (...) und wurde bis zum Rang eines (...) befördert. Aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen und den Ausführungen im mit der Eingabe vom 20. September 2023 eingereichten Schreiben von M._______ und N._______ - beide ehemalige politische Gefangene (vgl. (...) [alle abgerufen am 30. Juli 2026]) - sind auch seine Angaben, er habe sich mit der Zeit gegen die übermässig harte Behandlung der Gefängnisinsassen und die gegen den (...) I._______ gerichtete gefängnisinterne Intrige gewandt (vgl. (...) [abgerufen am 30. Juli 2026]) und dadurch den Unmut seiner Vorgesetzten auf sich gezogen, als glaubhaft einzustufen (vgl. SEM-act. A18/22 F64 f.).

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, er habe sich am 15. Juni 2017 in einem Kaffeehaus an seinem Wohnort kritisch über den Präsidenten Aserbaidschans geäussert. Er habe überall über diesen und dessen Clan «geredet». Am 15. Juni 2017 seien maskierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn entführt. Sie seien 40 Minuten gefahren und anschliessend eine Treppe hinuntergestiegen - er habe einen Sack über dem Kopf gehabt - und er sei an einem ihm unbekannten Ort einen Tag lang festgehalten worden. Sie hätten gesagt, sie respektierten ihn, weil er im Gefängnis gearbeitet und gekündigt habe, er solle aber aufhören, schlecht zu reden, er bekomme keine zweite Chance. Er sei dann an einer Tankstelle wieder freigelassen worden (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01 f.).

6.4.2 In der Anhörung sagte er, er sei nach seiner Kündigung arbeitslos gewesen und mit der Zeit nervös geworden. Er habe begonnen, über alles zu reden, und habe beschlossen, sich der Opposition anzuschliessen und dort die Wahrheit über die Situation in den Vollzugsanstalten zu erzählen. Im Juni (2017) habe er in einer Teestube dagegen protestiert, als die Menschen die ganze Zeit den Präsidenten und seine Ehefrau gelobt hätten. Um ein Uhr nachts habe die «Speznaz» (Spezialeinheit) ihre Wohnung gestürmt und ihn mitgenommen. Sie seien maskiert gewesen, hätten ihn in einen Einsatzwagen gesetzt und sie seien zirka 30 bis 35 Minuten unterwegs gewesen. Er sei in einen dunklen Raum eingesperrt worden, sie hätten sich gegenseitig beschimpft und er sei ein wenig gefoltert beziehungsweise beleidigt und geschlagen worden. Er habe einen «Besucher» gehabt, der ihm gesagt habe, er solle über den letzten Vorfall in der Vollzugsanstalt schweigen und sich weder an die Opposition noch die Öffentlichkeit noch die Presse wenden. Sollte er dennoch «etwas tun», würde ihn und seine Familienmitglieder der Tod erwarten. Es werde keine weitere Warnung geben. Da er dem Staat über 20 Jahre gedient habe, verzeihe man ihm einmal. Er sei dort einen Tag geblieben, am nächsten Tag sei er in der Nacht in die Nähe seines Wohnorts gebracht worden (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99, F116). Seine Frau habe sich nach diesen Ereignissen ein wenig verändert, sie werde zwar behandelt, aber von einer Besserung könne man nicht sprechen (vgl. SEM-act. A18/22 F73).

6.4.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung dürfen die im Protokoll der BzP enthaltenen Aussagen eines Asylsuchenden im Sinn einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Vorbringen abgeglichen werden. Im Rahmen der BzP wird nicht erwartet, dass die Asylgründe in aller Ausführlichkeit geschildert werden (müssen). Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe daher nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Urteile des BVGer D-3369/2020 vom 12. September 2025 E. 5.2, E-3028/2020 vom 25. Juni 2025, E. 6.2.4 und E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4).

Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe überall über den Präsidenten und seinen Clan gesprochen. Die Maskierten, die ihn am 15. Juni 2017 mitgenommen hätten, hätten gesagt, sie würden ihn wegen seiner früheren Arbeit respektieren, jetzt solle er aber aufhören, schlecht zu reden (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01). Aufgrund des Protokollierten kann der Eindruck entstehen, dass er von den Maskierten abgeholt wurde, weil er sich am selben Tag in einem Kaffeehaus kritisch über den aserbaidschanischen Präsidenten geäussert habe. Gesagt hat er dies indessen nicht, so dass kein Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung besteht, wonach man ihm gesagt habe, er dürfe über die Vorfälle im Gefängnis, die zu seinem «Abgang» geführt hätten, nicht mit Aussenstehenden sprechen (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99).

6.4.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse in der Nacht auf den (...) 2017 sind zwar nicht ausführlich ausgefallen, indessen sind sie im Wesentlichen übereinstimmend und weisen keine gravierenden Widersprüche auf. Bereits in der BzP gab er einen kurzen Bericht über den Tag, an dem er festgehalten wurde (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wurde er nach der Mittagspause gebeten, etwas fliessender über die wichtigen Vorfälle zu berichten, die sich während der «schwarzen Tage» ereignet hätten. In der Folge gab er an, dass er sich zu 99 % sicher sei, dass er von einer Spezialeinheit (...) mitgenommen worden sei. Wiederholt gab er an, dass es sich beim Raum, in dem er festgehalten worden sei, nicht um eine Zelle gehandelt habe, dass ihm gedroht und er misshandelt worden sei. Wie seine Ehefrau gab auch er an, dass man ihn unter Hinweis auf seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Unerwartet erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihm gedroht, dass seine Wohnung niedergewalzt werde, eine Drohung, die er ernstgenommen habe, zumal er keine Papiere für diese habe und in den folgenden Tagen die Wohnung eines Nachbarn abgerissen worden sei (vgl. SEM-act. A18/22 F66, F99). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass er unter Hinweis auf einen im Befragungsraum stehenden Becher ausführte, sie hätten ihn ähnlich wie diesen eingerollt und aus dem Bett entführt. Ergänzend fügte er auf Nachfrage an, am Ort der Festhaltung sei ein «Besucher» erschienen, der ihn vor weiteren Indiskretionen gewarnt habe. Ebenso authentisch wirkt seine im Protokoll erwähnte, gestikulierende Beschreibung der Gegend, in die er zum Zweck seiner Freilassung gebracht worden sei (vgl. SEM-act. A18/22 F99). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, weshalb die «Speznaz» mit ihm gnädig gewesen sei und ihn wieder freigelassen habe, wobei er bei der Beantwortung gemäss Anmerkung im Protokoll «sehr aufgewühlt gewirkt» habe (vgl. SEM-act. A18/22 F116). Im Übrigen bezeichnete das SEM die Schilderungen der Entführung durch den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung selbst als detailliert (vgl. Abschn. II S. 5).

6.5

6.5.1 Hinsichtlich des Einwands in der Beschwerde, es sei nicht ersichtlich, wie die Befragung in D._______ zustande gekommen sei und welche Standards dabei eingehalten worden seien beziehungsweise, das Protokoll sei nicht auf jeder Seite unterschrieben und es sei fraglich, ob es rückübersetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2017 in O._______ von einer Vertreterin des (...) in Anwesenheit eines Dolmetschers angehört wurde. Einleitend wurden ihm der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung erläutert und er bestätigte, dass ihm der Inhalt der ausgehändigten (...) bekannt sei und er diese verstanden habe. Er wurde auf seine Mitwirkungspflichten und auch darauf hingewiesen, wahrheitsgemäss auszusagen. Er erklärte, er fühle sich in der Lage, die Anhörung durchzuführen, und verstehe den Dolmetscher gut. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht aus dem Protokoll vom 24. August 2017 sehr wohl hervor, wie die Anhörung zustande kam. Dem Protokoll ist zudem unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rückübersetzung ausdrücklich und auf eigenen Wunsch verzichtete. Es wurde festgehalten, dass er darüber belehrt worden sei, dass der Verzicht auf eine Rückübersetzung dazu führe, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollführung nicht korrigiert würden und bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnten. Er bestätigte dies unterschriftlich auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil des Protokolls ist. Aus dem Protokoll geht somit eindeutig hervor, dass es - mit seinem Einverständnis - nicht rückübersetzt wurde.

6.5.2 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen durch (...) und das SEM übereinstimmend an, er habe einen Monat vor seiner Ausreise eine andere Wohnung gemietet und zuvor von 2006 bis 2017 im (...) Bezirk im Haus (...) der Siedlung (...) gewohnt (vgl. (...)-Protokoll Ziff. 4, SEM-act. A5/15 Ziff. 2.01 und A18/22 F67).

Beim (...) sagte er aus, dass sie im August 2016 im Gefängnis Besuch von zwei Mitarbeitern des Justizministeriums (L._______ und J._______) erhalten hätten, welche die Zellen durchsucht hätten. Bei I._______ seien viele Tabletten gefunden worden. J._______ habe I._______ in ein Büro gerufen. Zehn Minuten später habe ihn der Gefängnisleiter angerufen und gesagt, sie benötigten einen Krankenwagen, J._______ sei verletzt. Als er ins Büro des Leiters gegangen sei, sei J._______ mit nach hinten gelehntem Kopf auf einem Stuhl gesessen und die Knöpfe seiner Kleidung seien aufgerissen gewesen. Der Leiter habe gesagt, der Häftling habe J._______ angegriffen, er solle diesen in eine Strafzelle bringen. Der herbeigeeilte Staatsanwalt habe ihm gesagt, er solle aufschreiben, was er gesehen habe, und er habe geantwortet, er habe nichts gesehen. Er habe weder die Tabletten noch den Angriff auf J._______ gesehen und habe gesagt, er werde nichts schreiben und unterschreiben (vgl. (...)-Protokoll S. 5). Beim SEM erklärte er, im Jahr 2016 seien zwei Leute (L._______ und J._______) der obersten Abteilung gekommen, welche die Zellen inspiziert hätten. Gegen Ende des Rundgangs seien sie - er habe die beiden Beamten begleitet - zur Zelle von I._______ gekommen, wo sie keine Auffälligkeiten entdeckt hätten. Die beiden seien zum Gefängnisleiter und er sei zur Kantine gegangen. Nach etwa 20 Minuten sei ihm aufgetragen worden, I._______ zum Gefängnisleiter zu schicken. Nach weiteren 30 Minuten sei ihm aufgetragen worden, einen Notarzt zu bestellen. Als er ins Büro des Gefängnisleiters gegangen sei, habe er gesehen, dass es J._______ gut gegangen sei. Sein Dienstabzeichen sei heruntergerissen gewesen, aber er habe es sich auf dem Sofa bequem gemacht. Auf einem Tisch sei eine Glasdose mit Medikamenten gestanden. Es sei angeblich zu einer Schlägerei gekommen, weil J._______ in der Zelle von I._______ ein Medikament (Opiat) gefunden habe. Ihm sei befohlen worden, I._______ in eine Strafzelle zu bringen und zu protokollieren, dass er ihm Handschellen angelegt habe. Da der Gefängnisleiter I._______ die Handschellen angelegt habe, habe er sich geweigert, dies zu tun. Im Verlauf des gegen I._______ eingeleiteten Verfahrens sei er aufgefordert worden zu erklären, dass I._______ Rauschmittel besessen habe, die bei der Durchsuchung der Zelle gefunden worden seien. Da er keine solche Aussagen gemacht habe, habe der Staatsanwalt den Gefängnisleiter zu sich gerufen, der eine Erklärung von ihm hätte erzwingen sollen (vgl. SEM-act. A18/22 F64).

Im Sinne der Ausführungen des SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall im Zusammenhang mit I._______ in den beiden protokollierten Anhörungen nicht in allen Punkten übereinstimmend geschildert hat. Aufgrund des (...)-Protokolls ist indessen der Schluss zu ziehen, dass es sich eher um eine summarische Befragung, als um eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen handelte. Die Befragung durch das (...) dauerte inklusive Einleitung knapp zwei Stunden (vgl. SEM-act. A40/11 S. 10), diejenige des SEM (abzüglich Pausen und Rückübersetzung) gut fünfeinhalb Stunden (vgl. SEM-act. A18/22 S. 1, 6, 9, 11, 15, 20). Zu berücksichtigen bei der Gewichtung der Abweichungen in den Aussagen ist, dass die Aussagen, die er beim (...) machte, nicht rückübersetzt wurden, und dass die Anhörung durch das SEM knapp vier Jahre nach den Vorfällen vom August 2016 durchgeführt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage und den Aussagen seiner Ehefrau gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz hat glaubhaft machen können.

6.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seine Anstellung bei den Strafvollzugsbehörden unter Druck aufgegeben und sei in der Nacht auf den (...) 2017 von maskierten Personen entführt und nachhaltig bedroht worden, sich nicht (mehr) kritisch zu den Vorfällen im Gefängnis zu äussern, trotz gewisser Zweifel an einzelnen Aussagen überwiegend glaubhaft sind.

7.

7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde an seinem Arbeitsplatz in (...) in C._______ von seinem Vorgesetzten und seinen Arbeitskollegen unter Druck gesetzt, schikaniert und angegriffen, weil er sich gegen das herrschende System im Umgang mit den Gefängnisinsassen gewandt hatte. Der Druck auf ihn wurde derart stark, dass er seine Anstellung nach einigen Monaten aufgab und arbeitslos war. Da er über die Vorfälle in der (...) in der Öffentlichkeit sprach und das Regime kritisierte, wurde er von Angehörigen einer Spezialeinheit am (...) 2017 festgenommen und kurzzeitig festgenhalten. Dabei wurde er geschlagen und bedroht. Ihm wurde auch gedroht, das Leben seiner Familienmitglieder sei in Gefahr, falls er wieder über diese Ereignisse spreche, und gesagt, er müsse sich um seine Tochter Sorgen machen. Dies alles, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiterhin das aserbaidschanische Regime zu kritisieren und von den Zuständen in (...) in C._______ zu berichten. Inwiefern der Beschwerdeführer angesichts des bekanntermassen rigiden Vorgehens der aserbaidschanischen Behörden gegen regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich, wobei davon auszugehen ist, dass die Behörden künftig gegebenenfalls schärfere Massnahmen gegen ihn ergreifen würden, um ihn zum Schweigen zu bringen. Aufgrund der Vorkommnisse vom (...) 2017 ist ihm mithin nach wie vor eine begründete Furcht vor weiteren gezielt gegen ihn gerichteten Massnahmen von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität durch staatliche Sicherheitskräfte zu attestieren. Dass er bei staatlichen Stellen erfolgreich um Schutz vor weiteren Behelligungen nachsuchen könnte und solchen erhalten würde, ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Auch eine innerstaatliche Schutzalternative ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG überwiegend glaubhaft sind (vgl. vorstehend E. 6.6). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. vorstehend E. 7.2). In der Beschwerde wird sodann einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aktiv an (...) beteiligt, anderseits wird in Einklang mit seinen Aussagen in der Anhörung festgehalten, er habe sich geweigert, an (...) teilzunehmen. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei an (...) von Gefängnisinsassen beteiligt gewesen, findet jedoch weder in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung noch in den übrigen Akten eine Stütze. Bei der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde handelt es sich somit um eine aktenwidrige Behauptung des Rechtsvertreters, die sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken kann. Belastbare Anhaltspunkte, die auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG hinweisen, liegen nicht vor.

8. Der Sohn des Beschwerdeführers war von den gegen seinen Vater und seine Mutter gerichteten Massnahmen in psychischer Hinsicht teilweise mitbetroffen. Er war jedoch keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und musste solche in absehbarer Zeit auch nicht in begründeter Weise befürchten. Die Situation, in der er sich vor seiner Ausreise befand, erreichte in ihrer Gesamtheit betrachtet nie ein Ausmass, als dass festgestellt werden müsste, er habe unter einem psychischen Druck gelitten, der ihm objektiv betrachtet ein menschenwürdiges Leben in Aserbaidschan auf Dauer unmöglich gemacht hätte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan objektiv gesehen in begründeter Weise fürchten müsste, asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Er erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.

9.

9.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

9.2 Art. 51 Abs. 1 AsylG bezieht sich explizit auf minderjährige Kinder. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Da der am (...) geborene Sohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche seiner Eltern (19. März 2018) noch minderjährig war und keine besonderen Umstände dagegensprechen, ist er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern und das ihnen gewährte Asyl einzubeziehen.

9.3 Der Sohn des Beschwerdeführers erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 8), er ist jedoch - da keine besonderen Umstände dagegensprechen - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Eltern einzubeziehen.

10. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer und sein Sohn B._______ sind im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

11. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, eventualiter gestellten Beschwerdebegehren und den entsprechenden Ausführungen dazu.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

13. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere formelle Rügen erhoben wurden, die teilweise aktenwidrig und nicht notwendig waren, weshalb der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Beschwerdeführer werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang

Christoph Basler

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