Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss mit ihrer Mutter (Verfahren D-5151/2022) sowie mit ihrem Vater und ihrem Bruder (Verfahren D-5155/2022) am 24. Juli 2017 und gelangte am folgenden Tag nach C._______, wo die ganze Familie um Asyl ersuchte. Da ihr von der Schweizer Botschaft in Baku am (...) 2017 Touristenvisa ausgestellt worden waren, wurde die Familie am 19. März 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. A.b Das SEM führte am 29. März 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie habe Aserbaidschan wegen den Problemen ihres Vaters verlassen, die sie nicht kenne. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte sie, sie habe etwas Ausschlag und Probleme mit (...). Die Beschwerdeführerin gab ihren heimatlichen Personalausweis ab. A.c Am 24. Juli 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz ein Praktikum absolviert, das Ende Monat zu Ende gehe. Im August 2020 beginne sie eine Lehre. Sie habe in Aserbaidschan (...) studieren wollen, ihre Familie habe sich aber gezwungen gesehen, nach C._______ zu flüchten. Sie hätten in der Heimat gut gelebt und Kontakte zu ihren Verwandten gepflegt. Ihr Vater habe sie ermahnt, keine Kontakte mit fremden Personen aufzunehmen. Sie habe ihr Heimatland wegen den Problemen ihres Vaters verlassen, in die sie nicht eingeweiht sei. Sie wisse, dass er ein korrekter Mann sei, was gemäss seinen Erzählungen Grund für seine Verfolgung gewesen sei. Sie habe gesehen, wie ihre Mutter nachts in ihrem Zimmer geweint habe. Ihre Mutter habe gesagt, ihr Vater sei entführt worden. Obwohl ihre Mutter gesagt habe, ihr Vater werde zurückkommen, habe sie Angst um sein Leben gehabt. In C._______ habe es ein ähnliches Problem gegeben. Sie habe erlebt, wie man zwangsdeportiert werde, und habe an diesem Tag ein grosses Trauma erlitten. Die Polizei habe die Hand eines (...)-jährigen Kindes verdreht und dieses abgeführt. Wenn sie sich an diesen Moment zurückerinnere, wolle sie sich umbringen. Sie könne nicht sagen, dass sie heute vollständig gesund sei. In ihrer Heimat sei sie persönlich nicht bedroht worden. Sie habe die Entführung ihres Vaters nicht gesehen und wisse nicht, wie die Entführer ins Haus gelangt seien. Sie sei durch das Weinen ihrer Mutter aufgewacht. Ihr Bruder habe geschlafen. Sie habe ihrer Mutter Beruhigungsmittel und Medikamente gegeben und mit ihr ein Gespräch geführt. Danach sei sie wieder zu Bett gegangen. Als sie am folgenden Morgen aufgestanden sei, habe sie ihren Vater in einem ziemlich angeschlagenen Zustand vorgefunden. Ihre Mutter habe versucht, seine Wunden zu behandeln. Sie gehe davon aus, dass ihr Vater bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan inhaftiert und möglicherweise umgebracht werde. A.d Die Beschwerdeführerin stellte dem SEM am 27. Juli 2020 Kopien eines Antrags auf Familienbegleitung der (...) vom 20. Dezember 2018, eines Lehrvertrags vom (...) 2020 und eines Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom 23. Januar 2019 zu. A.e Die von ihr am 12. August 2021 mandatierte vormalige Rechtsvertretung wies das SEM mit Eingabe vom 19. August 2021 darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 2019 einer sechsmonatigen Hospitalisierung habe unterziehen müssen und sich anschliessend in ambulanter Behandlung befunden habe. Beigelegt wurden ein Kurzbericht des Ärztezentrums (...) vom 6. August 2021 und ein Notfallbericht der Notfallpraxis (...) vom 14. Juli 2019. A.f Am 13. Oktober 2021 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine(n) Medikamentenkarte/Therapieplan der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 10. September 2021 und drei Arztberichte vom 27. Juli 2020 (Abschlussbericht des (...), 16. Juli 2018 (Notfallgespräch beim (...)) und 10. Juli 2018 (Überweisungsbericht für (...)). A.g Mit Schreiben vom 26. November 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie (...) vom 10. September 2021 ein. A.h Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, die Beschwerdeführerin habe eine Lehrstelle als (...) und absolviere bereits die Lehre als (...) (ein Lehrvertrag vom (...) 2022 wurde beigelegt). In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2022 bestätigte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin werde im (...) 2022 mit der zweiten Lehre beginnen (ein Lehrvertrag vom (...) 2022 wurde beigelegt). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 übermittelte die Rechtsvertreterin das Berufsattest der Beschwerdeführerin als (...) vom (...) 2022 mit Notenausweis vom (...) 2022. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 12. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 1. Dezember 2022 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weitereise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2022 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A13/4, A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren [Ziff. 1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [Ziff. 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziff. 3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziff. 4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren [Ziff. 5]. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [Ziff. 6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 7]. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 8]. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [Ziff. 9], die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziff. 10] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [Ziff. 11]. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben der Lernendenverantwortlichen vom 4. November 2022; Kopie Lehrvertrag (...) vom (...) 2022; Lehrzeugnis vom (...) 2022; Notenausweis Abschlussprüfung Lehre vom (...) 2022; Gratulationsschreiben vom (...) 2022; Berufsattest (...) (...) 2022; Antrag Familienbegleitung der (...) vom 20. Dezember 2018; Kopie der Beschwerde betreffend ihren Vater vom 10. Dezember 2022; Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. November 2020. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er entsprach dem Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akte A13/4 im Sinne der Erwägungen. Den Antrag um Edition der Akte A13/4 wies er ebenso ab, wie die Eventualanträge, es sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/4 zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter hielt er fest, über die Anträge, es sei Einsicht in die Akten A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren und die damit zusammenhängenden Folgeanträge werde im Verfahren D-5151/2022 befunden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Januar 2023 zur Vernehmlassung an das SEM. F. F.a Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 zur Beschwerde. F.b Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Januar 2023 vom Bundesverwaltungsgericht von der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt. G. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Rechtsvertreter ein Zeugnis des (...) vom 1. Juli 2024 die Beschwerdeführerin betreffend ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, in Aserbaidschan eigene Probleme gehabt zu haben. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, habe sie nur ihren Vater betreffende Befürchtungen genannt. Den Akten seien keine Hinweise für eine Gefährdung ihrer Person zu entnehmen. Eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten Gefährdung ihres Vaters, die sie nicht geltend gemacht habe, wäre nicht begründet, da dessen angebliche Bedrohung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Argumentation im ihren Vater und ihren Bruder betreffenden Asylentscheid sei zu ergänzen, dass sie in der Anhörung geltend gemacht habe, ihr Vater sei am Morgen nach der angeblichen Entführung zurückgekehrt, während ihre Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht zurückgekehrt. Diesen Widerspruch habe sie nicht überzeugend erklären können. Sie habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gefährdung der Beschwerdeführerin stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Eltern. Das SEM habe die von ihr geltend gemachten Gesundheitsprobleme bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig gewürdigt. Es habe sich ausschliesslich dazu geäussert, ob diese in Aserbaidschan behandelbar seien, sich aber nicht damit befasst, ob ihre Erkrankung erfolgreich behandelt werden könne, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das SEM habe sich auch nicht damit befasst, ob sie in der Lage wäre, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen. Sie habe Aserbaidschan als (...)-Jährige verlassen und sei innerhalb der Familie die Person, die ihre Familie stütze und unterstütze. Es sei offensichtlich, dass sie im Falle einer Rückschaffung dekompensieren würde. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt. Die Behauptung angeblicher Widersprüche erweise sich als konstruiert und treuwidrig. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft geschildert, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, wie lange ihr Vater abwesend gewesen sei. Sie sei damals (...)-jährig gewesen und im Zeitpunkt der Anhörung seien seit dem Vorfall vier Jahre vergangen. Aufgrund der Vorbringen ihres Vaters sei offensichtlich, dass es sich bei ihrer Verfolgung um eine asylrelevante Reflexverfolgung handle. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen. Eine begründete Furcht im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat sei zu bejahen. Sie würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Vaters als Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt. Sie habe eine grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaftlich gegen den Diktator, der ihren Vater verfolgt habe. Sie würde als in Westeuropa sozialisierte Frau ins Visier der Behörden geraten und als Regimekritikerin betrachtet. Ihr drohe eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Eine Rückkehr sei ihr offensichtlich nicht zuzumuten, da sie seit ihrem (...) Lebensjahr ausserhalb der Heimat gelebt habe. Sie sei in der Schweiz integriert und orientiere sich auch am Beziehungsnetz ausserhalb ihrer Familie. In der Heimat wäre sie nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen. Sie sei die Stütze ihrer Familie und kommuniziere zwischen den Behörden und ihren Eltern. Ihr Vater sei krank und müsse zahlreiche Operationen und Untersuchungstermine wahrnehmen, was ohne ihre Unterstützung nicht möglich wäre. Ihre Mutter sei psychisch krank und nicht in der Lage, für sich aufzukommen. Sie verlasse das Haus praktisch nie und sei hilflos. Im Jahr 2018 habe sie (die Beschwerdeführerin) während beinahe eines halben Jahres stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Das SEM habe die entsprechenden Unterlagen in den Akten nicht gewürdigt. Im Juli 2018 sei sie notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden. Aus der Beurteilung gehe hervor, dass sie schnell an ihre Grenzen gestossen sei und wenig Strategien entwickelt habe, mit unangenehmen Situationen und Gefühlen umzugehen. Es sei beeindruckend, wie sie sich entwickelt habe. Die schulischen und beruflichen Erfolge hätten ihr grosses Selbstvertrauen gegeben. Im Falle einer Ausschaffung würde sie retraumatisiert und die erreichten Erfolge würden zunichtegemacht. Sie müsste für ihre Eltern aufkommen, die ganze Last würde auf ihr liegen, woran sie zugrunde gehen würde. Auf die Beschwerden im Asylverfahren ihres Vaters beziehungsweise ihrer Mutter sei ausdrücklich zu verweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der teilweise verweigerten Akteneinsicht, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt.
E. 5.2 Bezüglich der zur Gewährung der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. November 2022 zu verweisen [Ziff. 1-3].
E. 5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan erfolgreich behandelt werden könne, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Erkrankung abgewiesener Asylsuchender zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Das SEM gelangte aufgrund der Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen sollte. Es lägen keine Hinweise auf aktuelle Beschwerden vor und bei allenfalls wieder auftretenden psychischen Problemen wäre deren Behandlung an ihrem letzten Wohnort möglich. Weitergehende Erörterungen zur Frage des Behandlungserfolgs beim Eintreten hypothetisch möglicher psychischer Erkrankungen konnte und musste das SEM bei dieser Ausgangslage nicht vornehmen. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht stichhaltig.
E. 5.4 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe sich nicht damit befasst, ob die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan in der Lage wäre, sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie habe gesundheitliche Probleme und sei die Person, welche die übrigen Familienmitglieder stütze und unterstütze. Es sei offensichtlich, dass es im Fall einer Rückschaffung zu einer Dekompensation käme und sie nicht mehr in der Lage wäre, sich selbst und ihre Familie zu unterstützen. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sie mit ihrer Kernfamilie in die Heimat zurückkehren werde. Ihr Vater habe eine ausgezeichnete Ausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ihre Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt und sie habe in der Heimat weitere Verwandte. Ihr solides Beziehungsnetz könne sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration unterstützen. Damit hat sich das SEM unter Berücksichtigung der Argumentation in den die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Asylentscheide mit der Situation der gesamten Familie auseinandergesetzt. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen wäre, wäre eine Frage der materiellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.5 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, das SEM habe «einige Behauptungen betreffend angebliche Widersprüche untergebracht», die sich als treuwidrig und konstruiert erwiesen. Die Argumentation des SEM sei nicht stichhaltig. Damit wird behauptet, das SEM habe den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV). Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach das SEM das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formell-rechtlichen Rügen als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [Ziff. 4], ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung nicht geltend, mit den aserbaidschanischen Behörden (oder mit Privatpersonen) je Probleme gehabt zu haben. Die Frage, ob sie persönlich von Angesicht zu Angesicht oder mit anderen Mitteln bedroht worden sei, verneinte sie ausdrücklich. Die Frage, welcher Gefährdung sie ausgesetzt wäre, falls sie nach Aserbaidschan zurückkehren müsste, beantwortete sie, indem sie sich auf das mögliche Schicksal ihres Vaters (Haft, Tötung) bezog (vgl. SEM-act. A21/11 F17, F40). Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen, wird in keiner Weise substanziiert und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 6.3 Die Nacht, in der ihr Vater entführt worden sei, schilderte die Beschwerdeführerin gemäss den Anmerkungen im Protokoll sehr emotional. Sie sei aufgewacht, weil ihre Mutter geweint habe. Da die Lichter «aus gewesen seien», habe sie versucht, mit dem Licht ihres Handys den Weg zum Zimmer ihrer Eltern zu finden. Sie habe ihre Mutter weinend auf dem Boden liegend angetroffen. Das Bett sei «umgewühlt» gewesen. Der Zustand ihrer Mutter sei nicht besonders gut gewesen, sie habe ihr Beruhigungsmittel und Medikamente gegeben. Ihre Mutter habe gesagt, dass ihr Vater entführt worden sei. Sie hätten ein Gespräch geführt, anschliessend sei sie wieder zu Bett gegangen und habe geschlafen (vgl. SEM-act. A21/11 F15, F20-F22). Diese Schilderung entspricht den Aussagen ihrer Mutter und erscheint insgesamt gesehen als glaubhaft.
E. 6.4.1 Insoweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung geltend gemacht, ihr Vater sei am Morgen nach der geschilderten Entführung zurückgekehrt, während ihre Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht zurückgekehrt, ist festzustellen, dass diesbezüglich ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Familienmitglieder besteht. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, ihr Vater sei am der nächtlichen Entführung folgenden Morgen wieder zu Hause gewesen (vgl. SEM-act. A21/11 F33 f., F37, F42), während ihre Eltern vorbrachten, er sei während zirka eines Tages nicht zu Hause gewesen (vgl. SEM-act. A18/22 F66 S. 13, A20/12 F36, A36/11 F9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu dahingehend, dass ihre Mutter und sie «die Sachen vermischten» und der Vorfall sich vor drei Jahren ereignet habe (vgl. SEM-act. A21/11 F42 f.).
E. 6.4.2 Im eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2021 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis zum (...) 2021 stationär behandelt worden. Sie sei aufgrund einer schweren depressiven Episode mit bizarren Gedanken freiwillig in die Kriseninterventionsstation eingetreten. Im Vordergrund seien sich seit zwei Wochen zuspitzende Ängste wegen quälender Gedanken an den eigenen Tod und an den Tod der Eltern gestanden. Wegen Konzentrationsstörungen habe sie unter grosser Versagensangst in Bezug auf ihre Ausbildung gelitten. Unter Therapie habe sich ihre psychische Situation rasch gebessert. Im Abschlussbericht des (...) vom 27. Juli 2020 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2019 wegen Suizidgedanken Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz, erhöhter Reizbarkeit, Flashbacks auf der Basis belastender Erlebnisse im Herkunftsland sowie traumatisierender Ausschaffung aus C._______ in die Schweiz von der (...) überwiesen worden und vom (...) 2018 bis am (...) 2019 in der (...) hospitalisiert gewesen sei. Diagnostiziert worden seien eine (...), differenzialdiagnostisch eine (...). Sie sei aufgrund von Erlebnissen im Herkunftsland, der als traumatisch erlebten Ausschaffung aus C._______, der Ungewissheit über den Asylentscheid und der Krankheit ihrer Mutter schwer belastet gewesen. Sie habe das Berufsvorbereitungsjahr sehr gut absolviert und eine Lehrstelle gefunden, wodurch sie zufrieden und zuversichtlich gewirkt habe. Dem Notfallbericht der Notfallpraxis (...) vom 14. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Tagen kein (...) - sie nehme dieses Medikament seit einem Jahr ein - mehr gehabt und seither unter Nervosität, Müdigkeit und Schwindel gelitten habe. Gemäss dem Bericht über das Notfallgespräch beim (...) vom 16. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin am (...) 2018 aufgrund von Suizidgedanken und Schlafstörungen notfallmässig angemeldet. Sie habe von Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Ängsten, Hoffnungslosigkeit und intermittierend Suizidgedanken berichtet. Sie habe Flashbacks beschrieben und von einer inneren Stimme berichtet, die ihr sage, was sie tun müsse. Daraufhin wasche sie sich immer wieder die Hände (bis zwei Minuten lang) oder kontrolliere mehrmals die Tür. Ihr Wunsch sei, alles zu vergessen, wieder zur Ruhe zu kommen und dass es ihr besser gehe. Sie sehe keine Perspektive und habe Angst, es geschehe etwas Schlimmes (Verlust der Eltern). Die Familie habe sich für eine stationäre Therapie ausgesprochen. Diagnostiziert wurden (...), intermittierende Suizidgedanken und der Verdacht auf (...).
E. 6.4.3 Angesichts der vorstehend skizzierten Krankheitsgeschichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in die Schweiz aus verschiedenen Gründen psychisch schwer belastet war. Sie war aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat und der zwangsweisen Überstellung von C._______ in die Schweiz traumatisiert und litt unter anderem an Konzentrationsstörungen. Zum Zeitpunkt der Entführung ihres Vaters war sie (...) Jahre alt, vom SEM dazu befragt wurde sie drei Jahre später. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint es durchaus möglich, dass sie bezüglich der Frage, wann ihr Vater nach seiner Entführung nach Hause zurückgekehrt sei, einem Irrtum unterlag. Aufgrund des bestehenden Widerspruchs zu den Aussagen ihrer Eltern, die in den diese betreffenden Urteilen vom heutigen Tag als im Wesentlichen glaubhaft gewertet wurden, ist nicht auf die Unglaubhaftigkeit des geschilderten Ereignisses zu schliessen.
E. 6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Situation ihrer Familie vor der Ausreise aus Aserbaidschan und ihre Aussage, ihr Vater sei in der Nacht auf den 16. Juni 2017 entführt worden, überwiegend glaubhaft sind.
E. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 7.2 Wie bereits vorstehend festgestellt, erlitt die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im Juli 2017 keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch staatliche Behörden oder Privatpersonen. Sie wusste zum Zeitpunkt der Ausreise nicht genau, weshalb ihre Eltern das Heimatland zusammen mit ihr und ihrem Bruder verliessen (A21/11 F14, F17, F26).
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen.
E. 7.3.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Vaters als Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Sie verliess ihr Heimatland zusammen mit ihren Eltern im Alter von (...) Jahren und hatte bis dahin keinerlei Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden. Das Vorbringen, sie habe eine grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaftlich gegen den Diktator, der ihren Vater verfolgt habe, wird in keiner Weise substanziiert und belegt, sodass nicht davon auszugehen ist, sie habe sich exilpolitisch derart exponiert, dass sie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Es erschliesst sich nicht, weshalb sie in ihrer Heimat als Regimekritikerin betrachtet werden sollte. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich ihr Vater exilpolitisch betätigt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, sie werde seinetwegen verfolgt werden, nicht. Gemäss den Aussagen ihres Vaters und ihrer Mutter wollten die Sicherheitsbehörden mit einer nächtlichen Aktion im Juni 2017 erreichen, dass sich ihr Vater nicht mehr regimekritisch äussere. Da er die Heimat einen Monat später verliess, sich exilpolitisch nicht engagiert oder gar exponiert und ihm mit Urteil vom heutigen Tag in der Schweiz Asyl gewährt wird, müsste die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht befürchten, seinetwegen verfolgt zu werden.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin war von den gegen ihren Vater und ihre Mutter gerichteten Massnahmen teilweise mitbetroffen und indirekt Ziel von Drohungen. Diese waren aber insgesamt gesehen nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und erreichten auch in ihrer Gesamtheit betrachtet nie ein Ausmass, als dass festgestellt werden müsste, sie habe unter einem psychischen Druck gelitten, der ihr objektiv betrachtet ein menschenwürdiges Leben in Aserbaidschan auf Dauer unmöglich gemacht hätte. Sie erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.
E. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
E. 8.2 Im Text von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden explizit minderjährige Kinder aufgeführt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Da die am (...) geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche ihrer Eltern (19. März 2018) minderjährig war und keine besonderen Umstände dagegensprechen, ist sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern und das ihnen gewährte Asyl einzubeziehen.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 7.4), sie ist jedoch - da keine besonderen Umstände dagegensprechen - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 10 Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, eventualiter gestellten Beschwerdebegehren und den entsprechenden Ausführungen dazu.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 12 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere formelle Rügen erhoben wurden, die teilweise aktenwidrig sind und nicht notwendig waren, weshalb der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5154/2022 law/bah Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss mit ihrer Mutter (Verfahren D-5151/2022) sowie mit ihrem Vater und ihrem Bruder (Verfahren D-5155/2022) am 24. Juli 2017 und gelangte am folgenden Tag nach C._______, wo die ganze Familie um Asyl ersuchte. Da ihr von der Schweizer Botschaft in Baku am (...) 2017 Touristenvisa ausgestellt worden waren, wurde die Familie am 19. März 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. A.b Das SEM führte am 29. März 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie habe Aserbaidschan wegen den Problemen ihres Vaters verlassen, die sie nicht kenne. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte sie, sie habe etwas Ausschlag und Probleme mit (...). Die Beschwerdeführerin gab ihren heimatlichen Personalausweis ab. A.c Am 24. Juli 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz ein Praktikum absolviert, das Ende Monat zu Ende gehe. Im August 2020 beginne sie eine Lehre. Sie habe in Aserbaidschan (...) studieren wollen, ihre Familie habe sich aber gezwungen gesehen, nach C._______ zu flüchten. Sie hätten in der Heimat gut gelebt und Kontakte zu ihren Verwandten gepflegt. Ihr Vater habe sie ermahnt, keine Kontakte mit fremden Personen aufzunehmen. Sie habe ihr Heimatland wegen den Problemen ihres Vaters verlassen, in die sie nicht eingeweiht sei. Sie wisse, dass er ein korrekter Mann sei, was gemäss seinen Erzählungen Grund für seine Verfolgung gewesen sei. Sie habe gesehen, wie ihre Mutter nachts in ihrem Zimmer geweint habe. Ihre Mutter habe gesagt, ihr Vater sei entführt worden. Obwohl ihre Mutter gesagt habe, ihr Vater werde zurückkommen, habe sie Angst um sein Leben gehabt. In C._______ habe es ein ähnliches Problem gegeben. Sie habe erlebt, wie man zwangsdeportiert werde, und habe an diesem Tag ein grosses Trauma erlitten. Die Polizei habe die Hand eines (...)-jährigen Kindes verdreht und dieses abgeführt. Wenn sie sich an diesen Moment zurückerinnere, wolle sie sich umbringen. Sie könne nicht sagen, dass sie heute vollständig gesund sei. In ihrer Heimat sei sie persönlich nicht bedroht worden. Sie habe die Entführung ihres Vaters nicht gesehen und wisse nicht, wie die Entführer ins Haus gelangt seien. Sie sei durch das Weinen ihrer Mutter aufgewacht. Ihr Bruder habe geschlafen. Sie habe ihrer Mutter Beruhigungsmittel und Medikamente gegeben und mit ihr ein Gespräch geführt. Danach sei sie wieder zu Bett gegangen. Als sie am folgenden Morgen aufgestanden sei, habe sie ihren Vater in einem ziemlich angeschlagenen Zustand vorgefunden. Ihre Mutter habe versucht, seine Wunden zu behandeln. Sie gehe davon aus, dass ihr Vater bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan inhaftiert und möglicherweise umgebracht werde. A.d Die Beschwerdeführerin stellte dem SEM am 27. Juli 2020 Kopien eines Antrags auf Familienbegleitung der (...) vom 20. Dezember 2018, eines Lehrvertrags vom (...) 2020 und eines Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom 23. Januar 2019 zu. A.e Die von ihr am 12. August 2021 mandatierte vormalige Rechtsvertretung wies das SEM mit Eingabe vom 19. August 2021 darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 2019 einer sechsmonatigen Hospitalisierung habe unterziehen müssen und sich anschliessend in ambulanter Behandlung befunden habe. Beigelegt wurden ein Kurzbericht des Ärztezentrums (...) vom 6. August 2021 und ein Notfallbericht der Notfallpraxis (...) vom 14. Juli 2019. A.f Am 13. Oktober 2021 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine(n) Medikamentenkarte/Therapieplan der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 10. September 2021 und drei Arztberichte vom 27. Juli 2020 (Abschlussbericht des (...), 16. Juli 2018 (Notfallgespräch beim (...)) und 10. Juli 2018 (Überweisungsbericht für (...)). A.g Mit Schreiben vom 26. November 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie (...) vom 10. September 2021 ein. A.h Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, die Beschwerdeführerin habe eine Lehrstelle als (...) und absolviere bereits die Lehre als (...) (ein Lehrvertrag vom (...) 2022 wurde beigelegt). In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2022 bestätigte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin werde im (...) 2022 mit der zweiten Lehre beginnen (ein Lehrvertrag vom (...) 2022 wurde beigelegt). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 übermittelte die Rechtsvertreterin das Berufsattest der Beschwerdeführerin als (...) vom (...) 2022 mit Notenausweis vom (...) 2022. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 12. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 1. Dezember 2022 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weitereise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2022 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A13/4, A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren [Ziff. 1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [Ziff. 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziff. 3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziff. 4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren [Ziff. 5]. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [Ziff. 6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 7]. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 8]. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [Ziff. 9], die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziff. 10] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [Ziff. 11]. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben der Lernendenverantwortlichen vom 4. November 2022; Kopie Lehrvertrag (...) vom (...) 2022; Lehrzeugnis vom (...) 2022; Notenausweis Abschlussprüfung Lehre vom (...) 2022; Gratulationsschreiben vom (...) 2022; Berufsattest (...) (...) 2022; Antrag Familienbegleitung der (...) vom 20. Dezember 2018; Kopie der Beschwerde betreffend ihren Vater vom 10. Dezember 2022; Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. November 2020. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er entsprach dem Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akte A13/4 im Sinne der Erwägungen. Den Antrag um Edition der Akte A13/4 wies er ebenso ab, wie die Eventualanträge, es sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/4 zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter hielt er fest, über die Anträge, es sei Einsicht in die Akten A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu gewähren und die damit zusammenhängenden Folgeanträge werde im Verfahren D-5151/2022 befunden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Januar 2023 zur Vernehmlassung an das SEM. F. F.a Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 zur Beschwerde. F.b Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Januar 2023 vom Bundesverwaltungsgericht von der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt. G. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Rechtsvertreter ein Zeugnis des (...) vom 1. Juli 2024 die Beschwerdeführerin betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, in Aserbaidschan eigene Probleme gehabt zu haben. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, habe sie nur ihren Vater betreffende Befürchtungen genannt. Den Akten seien keine Hinweise für eine Gefährdung ihrer Person zu entnehmen. Eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten Gefährdung ihres Vaters, die sie nicht geltend gemacht habe, wäre nicht begründet, da dessen angebliche Bedrohung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Argumentation im ihren Vater und ihren Bruder betreffenden Asylentscheid sei zu ergänzen, dass sie in der Anhörung geltend gemacht habe, ihr Vater sei am Morgen nach der angeblichen Entführung zurückgekehrt, während ihre Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht zurückgekehrt. Diesen Widerspruch habe sie nicht überzeugend erklären können. Sie habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gefährdung der Beschwerdeführerin stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Eltern. Das SEM habe die von ihr geltend gemachten Gesundheitsprobleme bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig gewürdigt. Es habe sich ausschliesslich dazu geäussert, ob diese in Aserbaidschan behandelbar seien, sich aber nicht damit befasst, ob ihre Erkrankung erfolgreich behandelt werden könne, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das SEM habe sich auch nicht damit befasst, ob sie in der Lage wäre, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen. Sie habe Aserbaidschan als (...)-Jährige verlassen und sei innerhalb der Familie die Person, die ihre Familie stütze und unterstütze. Es sei offensichtlich, dass sie im Falle einer Rückschaffung dekompensieren würde. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt. Die Behauptung angeblicher Widersprüche erweise sich als konstruiert und treuwidrig. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft geschildert, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, wie lange ihr Vater abwesend gewesen sei. Sie sei damals (...)-jährig gewesen und im Zeitpunkt der Anhörung seien seit dem Vorfall vier Jahre vergangen. Aufgrund der Vorbringen ihres Vaters sei offensichtlich, dass es sich bei ihrer Verfolgung um eine asylrelevante Reflexverfolgung handle. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen. Eine begründete Furcht im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat sei zu bejahen. Sie würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Vaters als Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt. Sie habe eine grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaftlich gegen den Diktator, der ihren Vater verfolgt habe. Sie würde als in Westeuropa sozialisierte Frau ins Visier der Behörden geraten und als Regimekritikerin betrachtet. Ihr drohe eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Eine Rückkehr sei ihr offensichtlich nicht zuzumuten, da sie seit ihrem (...) Lebensjahr ausserhalb der Heimat gelebt habe. Sie sei in der Schweiz integriert und orientiere sich auch am Beziehungsnetz ausserhalb ihrer Familie. In der Heimat wäre sie nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen. Sie sei die Stütze ihrer Familie und kommuniziere zwischen den Behörden und ihren Eltern. Ihr Vater sei krank und müsse zahlreiche Operationen und Untersuchungstermine wahrnehmen, was ohne ihre Unterstützung nicht möglich wäre. Ihre Mutter sei psychisch krank und nicht in der Lage, für sich aufzukommen. Sie verlasse das Haus praktisch nie und sei hilflos. Im Jahr 2018 habe sie (die Beschwerdeführerin) während beinahe eines halben Jahres stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Das SEM habe die entsprechenden Unterlagen in den Akten nicht gewürdigt. Im Juli 2018 sei sie notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden. Aus der Beurteilung gehe hervor, dass sie schnell an ihre Grenzen gestossen sei und wenig Strategien entwickelt habe, mit unangenehmen Situationen und Gefühlen umzugehen. Es sei beeindruckend, wie sie sich entwickelt habe. Die schulischen und beruflichen Erfolge hätten ihr grosses Selbstvertrauen gegeben. Im Falle einer Ausschaffung würde sie retraumatisiert und die erreichten Erfolge würden zunichtegemacht. Sie müsste für ihre Eltern aufkommen, die ganze Last würde auf ihr liegen, woran sie zugrunde gehen würde. Auf die Beschwerden im Asylverfahren ihres Vaters beziehungsweise ihrer Mutter sei ausdrücklich zu verweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der teilweise verweigerten Akteneinsicht, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt. 5.2 Bezüglich der zur Gewährung der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. November 2022 zu verweisen [Ziff. 1-3]. 5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan erfolgreich behandelt werden könne, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Erkrankung abgewiesener Asylsuchender zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Das SEM gelangte aufgrund der Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen sollte. Es lägen keine Hinweise auf aktuelle Beschwerden vor und bei allenfalls wieder auftretenden psychischen Problemen wäre deren Behandlung an ihrem letzten Wohnort möglich. Weitergehende Erörterungen zur Frage des Behandlungserfolgs beim Eintreten hypothetisch möglicher psychischer Erkrankungen konnte und musste das SEM bei dieser Ausgangslage nicht vornehmen. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht stichhaltig. 5.4 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe sich nicht damit befasst, ob die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan in der Lage wäre, sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie habe gesundheitliche Probleme und sei die Person, welche die übrigen Familienmitglieder stütze und unterstütze. Es sei offensichtlich, dass es im Fall einer Rückschaffung zu einer Dekompensation käme und sie nicht mehr in der Lage wäre, sich selbst und ihre Familie zu unterstützen. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sie mit ihrer Kernfamilie in die Heimat zurückkehren werde. Ihr Vater habe eine ausgezeichnete Ausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ihre Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt und sie habe in der Heimat weitere Verwandte. Ihr solides Beziehungsnetz könne sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration unterstützen. Damit hat sich das SEM unter Berücksichtigung der Argumentation in den die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Asylentscheide mit der Situation der gesamten Familie auseinandergesetzt. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen wäre, wäre eine Frage der materiellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.5 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, das SEM habe «einige Behauptungen betreffend angebliche Widersprüche untergebracht», die sich als treuwidrig und konstruiert erwiesen. Die Argumentation des SEM sei nicht stichhaltig. Damit wird behauptet, das SEM habe den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV). Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach das SEM das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formell-rechtlichen Rügen als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [Ziff. 4], ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung nicht geltend, mit den aserbaidschanischen Behörden (oder mit Privatpersonen) je Probleme gehabt zu haben. Die Frage, ob sie persönlich von Angesicht zu Angesicht oder mit anderen Mitteln bedroht worden sei, verneinte sie ausdrücklich. Die Frage, welcher Gefährdung sie ausgesetzt wäre, falls sie nach Aserbaidschan zurückkehren müsste, beantwortete sie, indem sie sich auf das mögliche Schicksal ihres Vaters (Haft, Tötung) bezog (vgl. SEM-act. A21/11 F17, F40). Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen, wird in keiner Weise substanziiert und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. 6.3 Die Nacht, in der ihr Vater entführt worden sei, schilderte die Beschwerdeführerin gemäss den Anmerkungen im Protokoll sehr emotional. Sie sei aufgewacht, weil ihre Mutter geweint habe. Da die Lichter «aus gewesen seien», habe sie versucht, mit dem Licht ihres Handys den Weg zum Zimmer ihrer Eltern zu finden. Sie habe ihre Mutter weinend auf dem Boden liegend angetroffen. Das Bett sei «umgewühlt» gewesen. Der Zustand ihrer Mutter sei nicht besonders gut gewesen, sie habe ihr Beruhigungsmittel und Medikamente gegeben. Ihre Mutter habe gesagt, dass ihr Vater entführt worden sei. Sie hätten ein Gespräch geführt, anschliessend sei sie wieder zu Bett gegangen und habe geschlafen (vgl. SEM-act. A21/11 F15, F20-F22). Diese Schilderung entspricht den Aussagen ihrer Mutter und erscheint insgesamt gesehen als glaubhaft. 6.4 6.4.1 Insoweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung geltend gemacht, ihr Vater sei am Morgen nach der geschilderten Entführung zurückgekehrt, während ihre Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht zurückgekehrt, ist festzustellen, dass diesbezüglich ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Familienmitglieder besteht. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, ihr Vater sei am der nächtlichen Entführung folgenden Morgen wieder zu Hause gewesen (vgl. SEM-act. A21/11 F33 f., F37, F42), während ihre Eltern vorbrachten, er sei während zirka eines Tages nicht zu Hause gewesen (vgl. SEM-act. A18/22 F66 S. 13, A20/12 F36, A36/11 F9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu dahingehend, dass ihre Mutter und sie «die Sachen vermischten» und der Vorfall sich vor drei Jahren ereignet habe (vgl. SEM-act. A21/11 F42 f.). 6.4.2 Im eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2021 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis zum (...) 2021 stationär behandelt worden. Sie sei aufgrund einer schweren depressiven Episode mit bizarren Gedanken freiwillig in die Kriseninterventionsstation eingetreten. Im Vordergrund seien sich seit zwei Wochen zuspitzende Ängste wegen quälender Gedanken an den eigenen Tod und an den Tod der Eltern gestanden. Wegen Konzentrationsstörungen habe sie unter grosser Versagensangst in Bezug auf ihre Ausbildung gelitten. Unter Therapie habe sich ihre psychische Situation rasch gebessert. Im Abschlussbericht des (...) vom 27. Juli 2020 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2019 wegen Suizidgedanken Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz, erhöhter Reizbarkeit, Flashbacks auf der Basis belastender Erlebnisse im Herkunftsland sowie traumatisierender Ausschaffung aus C._______ in die Schweiz von der (...) überwiesen worden und vom (...) 2018 bis am (...) 2019 in der (...) hospitalisiert gewesen sei. Diagnostiziert worden seien eine (...), differenzialdiagnostisch eine (...). Sie sei aufgrund von Erlebnissen im Herkunftsland, der als traumatisch erlebten Ausschaffung aus C._______, der Ungewissheit über den Asylentscheid und der Krankheit ihrer Mutter schwer belastet gewesen. Sie habe das Berufsvorbereitungsjahr sehr gut absolviert und eine Lehrstelle gefunden, wodurch sie zufrieden und zuversichtlich gewirkt habe. Dem Notfallbericht der Notfallpraxis (...) vom 14. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Tagen kein (...) - sie nehme dieses Medikament seit einem Jahr ein - mehr gehabt und seither unter Nervosität, Müdigkeit und Schwindel gelitten habe. Gemäss dem Bericht über das Notfallgespräch beim (...) vom 16. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin am (...) 2018 aufgrund von Suizidgedanken und Schlafstörungen notfallmässig angemeldet. Sie habe von Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Ängsten, Hoffnungslosigkeit und intermittierend Suizidgedanken berichtet. Sie habe Flashbacks beschrieben und von einer inneren Stimme berichtet, die ihr sage, was sie tun müsse. Daraufhin wasche sie sich immer wieder die Hände (bis zwei Minuten lang) oder kontrolliere mehrmals die Tür. Ihr Wunsch sei, alles zu vergessen, wieder zur Ruhe zu kommen und dass es ihr besser gehe. Sie sehe keine Perspektive und habe Angst, es geschehe etwas Schlimmes (Verlust der Eltern). Die Familie habe sich für eine stationäre Therapie ausgesprochen. Diagnostiziert wurden (...), intermittierende Suizidgedanken und der Verdacht auf (...). 6.4.3 Angesichts der vorstehend skizzierten Krankheitsgeschichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in die Schweiz aus verschiedenen Gründen psychisch schwer belastet war. Sie war aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat und der zwangsweisen Überstellung von C._______ in die Schweiz traumatisiert und litt unter anderem an Konzentrationsstörungen. Zum Zeitpunkt der Entführung ihres Vaters war sie (...) Jahre alt, vom SEM dazu befragt wurde sie drei Jahre später. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint es durchaus möglich, dass sie bezüglich der Frage, wann ihr Vater nach seiner Entführung nach Hause zurückgekehrt sei, einem Irrtum unterlag. Aufgrund des bestehenden Widerspruchs zu den Aussagen ihrer Eltern, die in den diese betreffenden Urteilen vom heutigen Tag als im Wesentlichen glaubhaft gewertet wurden, ist nicht auf die Unglaubhaftigkeit des geschilderten Ereignisses zu schliessen. 6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Situation ihrer Familie vor der Ausreise aus Aserbaidschan und ihre Aussage, ihr Vater sei in der Nacht auf den 16. Juni 2017 entführt worden, überwiegend glaubhaft sind. 7. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 7.2 Wie bereits vorstehend festgestellt, erlitt die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im Juli 2017 keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch staatliche Behörden oder Privatpersonen. Sie wusste zum Zeitpunkt der Ausreise nicht genau, weshalb ihre Eltern das Heimatland zusammen mit ihr und ihrem Bruder verliessen (A21/11 F14, F17, F26). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. 7.3.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Vaters als Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Sie verliess ihr Heimatland zusammen mit ihren Eltern im Alter von (...) Jahren und hatte bis dahin keinerlei Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden. Das Vorbringen, sie habe eine grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaftlich gegen den Diktator, der ihren Vater verfolgt habe, wird in keiner Weise substanziiert und belegt, sodass nicht davon auszugehen ist, sie habe sich exilpolitisch derart exponiert, dass sie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Es erschliesst sich nicht, weshalb sie in ihrer Heimat als Regimekritikerin betrachtet werden sollte. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich ihr Vater exilpolitisch betätigt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, sie werde seinetwegen verfolgt werden, nicht. Gemäss den Aussagen ihres Vaters und ihrer Mutter wollten die Sicherheitsbehörden mit einer nächtlichen Aktion im Juni 2017 erreichen, dass sich ihr Vater nicht mehr regimekritisch äussere. Da er die Heimat einen Monat später verliess, sich exilpolitisch nicht engagiert oder gar exponiert und ihm mit Urteil vom heutigen Tag in der Schweiz Asyl gewährt wird, müsste die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht befürchten, seinetwegen verfolgt zu werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin war von den gegen ihren Vater und ihre Mutter gerichteten Massnahmen teilweise mitbetroffen und indirekt Ziel von Drohungen. Diese waren aber insgesamt gesehen nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und erreichten auch in ihrer Gesamtheit betrachtet nie ein Ausmass, als dass festgestellt werden müsste, sie habe unter einem psychischen Druck gelitten, der ihr objektiv betrachtet ein menschenwürdiges Leben in Aserbaidschan auf Dauer unmöglich gemacht hätte. Sie erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. 8. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. 8.2 Im Text von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden explizit minderjährige Kinder aufgeführt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Da die am (...) geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche ihrer Eltern (19. März 2018) minderjährig war und keine besonderen Umstände dagegensprechen, ist sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern und das ihnen gewährte Asyl einzubeziehen. 8.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 7.4), sie ist jedoch - da keine besonderen Umstände dagegensprechen - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen.
9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
10. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, eventualiter gestellten Beschwerdebegehren und den entsprechenden Ausführungen dazu.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere formelle Rügen erhoben wurden, die teilweise aktenwidrig sind und nicht notwendig waren, weshalb der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: