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E-6567/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6567/2019

U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).

E-6567/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. Juni 2016 suchte der Beschwerdeführer – iranischer Staatsange- höriger persischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 4. Juli 2016 und der An- hörung vom 29. August 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, wegen seiner Aktivi- täten als Musiklehrer und Tätigkeiten als DJ bei illegalen Partys und den damit verbundenen behördlichen Behelligungen seinen Heimatstaat ver- lassen zu haben. Im Einzelnen gab er an, er habe an einer privaten Akademie zwei Jahre lang elektronische Musik studiert und im Musikgeschäft (Vermietung von Soundsystemen) seines Onkels gearbeitet, in dem aufgrund des Ver- dachts, dass er unerlaubte CD’s verkaufe, regelmässig Hausdurchsuchun- gen stattgefunden hätten. Ein beim Gericht tätiger Bekannter seines On- kels habe ihn, den Beschwerdeführer, jeweils vorgängig über die bevorste- henden Durchsuchungen informiert. Im Weiteren hätten die Behörden wie- derholt illegale Partys, an denen er als DJ aufgetreten sei, aufgelöst. Zu- dem sei sein Genehmigungsvertrag für die Eröffnung einer eigenen Musik- schule abgelehnt worden. Am 27. Januar 2016 habe die Polizei erneut eine seiner Partys aufgesucht und die Musikanlage beschlagnahmt. Er habe ei- ner Festnahme entkommen können, indem er durch eine Hintertür geflüch- tet sei. Die Beamten hätten einen Tag später seine Eltern aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden solle. Wegen der häu- figen Razzien und der Vorladung habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise sei er in Abwesenheit wegen Beleidigung islamischer Heiligtümer und des religiösen Glaubens zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte und seinen irani- schen Personenstandsausweis, eine Bestätigungskarte der Militärbefrei- ung, eine DVD mit Filmaufnahmen von Tanzpartys, eine gerichtliche Vorla- dung vom (…) und ein Gerichtsurteil vom (…), beide in Kopie, ein. D. Mit Entscheid vom 4. November 2019 verneinte das SEM die

E-6567/2019 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. De- zember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akten A23/2, A24/1 und A25/3 sowie in die Auszüge der beigezogenen iranischen Ge- setzesartikel und die eingereichten Beweismittel inklusive Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis sowie in die Visaakten ersucht. Eventua- liter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten und Dokumenten zu ge- währen, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergän- zung. Es sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be- freien. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechts- begehren Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. Im Weiteren wurde eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 an die Rechtsvertretung gewährte das SEM mit Ausnahme von A23/2 Einsicht in die gewünschten Akten. Die Akte A23/2 enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffent- liches Interesse bestehe. H. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Rechts- vertreter geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 lediglich in eine offensichtliche Zusammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Do- kumentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde. Entgegen der Behaup- tung im Schreiben vom 6. Januar 2020 habe das SEM die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 weiterhin verweigert.

E-6567/2019 Seite 4 I. Mit Eingaben vom 30. Januar 2020, 3. und 16. Februar 2023 und 5. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Ausdruck seines Facebook-Profils mit gemeinsamem Foto mit B._______ im Rah- men des Konzerts vom 13. Dezember 2019 in der Stadthalle Dietikon, Zu- sammenstellung seiner Aktivitäten, inklusive Fotos und Screenshots, Be- stätigungsschreiben (…) vom 4. Februar 2023, ein Arbeitsvertrag, E-Mails inklusive Links und Screenshots betreffend seine Aktivitäten).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E-6567/2019 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Razzien, Verweigerung einer Genehmigung für die Eröffnung einer Musikschule, behördliche Auflösung von Auftritten als DJ) mangels erfor- derlicher Intensität als nicht asylrelevant. Ferner würden die Asylvorbringen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. 4.2 Die eingereichte DVD belege lediglich die Auftritte des Beschwerdefüh- rers. Die Schilderung der weiteren Vorbringen, einer drohenden Verhaftung durch fluchtartige Ausreise entgangen und nach der Ausreise in Abwesen- heit zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, sei oberfläch- lich und stereotyp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Beamter in Zivil habe den Kopf durch die Tür gesteckt, auf ihn gezeigt und gerufen: «Da ist er! Nehmt ihn fest!». Er sei sogleich durch die Hintertür geflüchtet (vgl. A22 F42 S. 9). Zum einen erstaune, dass ein Beamter vor einer Festnahme von weitem auf den Beschwerdeführer gezeigt habe, zu- mal er mit Fluchtgefahr habe rechnen müssen. Im Weiteren sei das «Bild

E-6567/2019 Seite 6 der Hintertür» mangels weiterer erlebnisorientierter Angaben als rein ste- reotyp einzustufen. Die Angabe des Beschwerdeführers, am nächsten Tag sei er von der Polizei und zwei Beamten der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) aufgesucht worden (vgl. A22 F43), wirke übertrieben. Mit seinem Auftritt als DJ verstosse er allenfalls gegen die islamischen Normen, be- gehe damit aber sicherlich keine schwere Straftat. Es erscheine realitäts- fremd, dass die iranischen Behörden ihn aufgrund seiner simplen Tätigkeit als DJ als derart gefährlich einstuften. Im Weiteren würden die eingereichten Beweismittel (namentlich die ge- richtliche Vorladung vom (…) und das Gerichtsurteil vom […]) zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So enthalte die gerichtliche Vorladung abwei- chende Strichcodes, was nicht dem Vergleichsdokument des SEM ent- spreche. Auch falle auf, dass die Unterschrift des zuständigen Beamten fehle. Der im eingereichten Gerichtsurteil aufgeführte Art. 35 des irani- schen Strafgesetzes sehe die Ausweisung eines ausländischen Straftäters nach Verbüssung der Strafe vor. Da der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei, mache der Verweis auf Art. 35 offenkundig keinen Sinn. Der aufgeführte Art. 19 des iranischen Strafgesetzes führe die soge- nannten Ermessens- oder ta’zir-Strafen auf, die in verschiedene Härte- grade (der Strafe) eingeteilt würden. Das eingereichte Gerichtsurteil er- wähne zwar Art. 19, enthalte aber keine Abhandlung betreffend den fa’zir- Grad des Strafmasses. Im Weiteren stimme der Wortlaut des Urteils zum Teil nicht mit dem aufgeführten Gesetzesartikeln überein. So erwähne das Urteil den Tatbestand «Beleidung des Grossayatollahs». Der im Urteil auf- geführte Art. 513 des Strafgesetzes befasse sich indes nicht mit diesem Straftatbestand. Für das Vergehen «Beleidigung des Grossayatollahs» be- stehe im iranischen Strafgesetz ein anderer Gesetzesartikel. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten seien die gerichtliche Vorladung vom (…) und das Gerichtsurteil vom (…) als Fälschungen zu qualifizieren. Dem sei an- zumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich Kopien zu den Akten ge- reicht habe. Wegen der stereotypen Angaben in Bezug auf die drohende Festnahme und angesichts der untauglichen Beweismittel sei die Parteibe- hauptung folglich als unglaubhaft einzustufen. 4.3 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrele- vant beziehungsweise nicht glaubhaft, womit dieser die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle.

E-6567/2019 Seite 7 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde gerügt, die Vorinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt 5.2 So habe das SEM offenbar einen Prüfbericht betreffend die ID und Meili-Karte sowie insbesondere eine Dokumentenanalyse betreffend nicht weiter genannte Dokumente (allenfalls die vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen) erstellt, ohne diese Abklärungen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Das SEM hätte diese Abklärungen im Sachverhalt sowie insbesondere in den Erwägungen würdigen müssen. Zweitens hätte dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehör zu diesen Ab- klärungen (Prüfbericht und Dokumentenanalyse) gewährt werden müssen. Es gehe nicht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ohne Bezug darauf zu nehmen behaupte, es handle sich dabei um Fälschungen. Auf- grund der eingereichten Beweismittel hätte das SEM vielmehr eine Bot- schaftsabklärung durchführen müssen. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Behauptungen insbesondere in Bezug auf erwähnte Gesetzesartikel des iranischen Strafgesetzbuches ge- macht, ohne Einsicht in diese beigezogenen Unterlagen und Quellen zu gewähren. Zudem gehe aus der Gewährung der Akteneinsicht hervor, dass sich keine vollständigen Übersetzungen der Beweismittel in den Akten be- fänden. Vielmehr sei aus der Akte A22 ersichtlich, dass unter den Fragen 11 und 12 nur zusammenfassende Übersetzungen erstellt worden seien. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid enthalte die Über- setzung unter der Frage 12 den Begriff der «Beleidigung des Grossayatol- lahs» nicht. Dies lasse den Schluss zu, dass dem SEM im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine andere, nicht offen gelegte Übersetzung vorgelegen habe. Im Weiteren sei als Beweismittel 1 die erst nach anderen Beweismitteln eingereichte DVD bezeichnet worden, was nicht dem chronologischen Verfahrensablauf entspreche und auf eine mut- masslich mangelhafte Aktenführung zurückzuführen sei. 5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewür- digt habe. Insbesondere habe es sich nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen betreffend seine Tätigkeiten als DJ in der Schweiz, unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe, auseinan- dergesetzt. Im Weiteren sei seine Kritik am Islam unberücksichtigt geblie- ben. So habe er angegeben, seinen Familienmitgliedern gegenüber, aber auch in der Musikschule und in der Öffentlichkeit seine Vorbehalte

E-6567/2019 Seite 8 gegenüber dem Islam geäussert zu haben (vgl. A22 F82). Und obwohl er in Serbien ein Visum für die Schweiz beantragt habe, habe es das SEM versäumt, diese Akten beizuziehen und auf mögliche Angaben des Be- schwerdeführers zu allfälligen Asylgründen zu prüfen. 5.2.2 Die Vorinstanz habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, indem es nach der Anhörung vom 29. August 2017 das Verfahren zwei Jahre «verschleppt habe». Im Weiteren habe die Anhörung vom 29. August 2017 zu lange gedauert, nämlich von 9:40 bis 18:05 und somit 8 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdeführer habe darum ersucht, eine Pause zu machen (vgl. A22 F42), welche ihm mit dem Hinweis, seine Asylgründe noch vor einer Pause zu schildern, verweigert worden sei. 5.2.3 In der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Be- schwerdeführer nach Gewährung ergänzender Akteneinsicht durch das SEM geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 nur in eine Zu- sammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Dokumentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde. Aus Akte 36 gehe hervor, dass sich die vom SEM vertretene Ansicht, wonach es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, nicht aus der Dokumentenanalyse ergebe. Aufgrund der blossen Feststellung, dass die eingereichte Vorladung nicht derjenigen Vorlage entspreche, welche dem SEM vorliege, könne nicht auf eine Fäl- schung geschlossen werden. Schliesslich habe das SEM entgegen der Be- hauptung im Schreiben vom 6. Januar 2020 die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 und auch in die Übersetzung verweigert. 5.3 In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Argumentation des SEM nicht zu überzeugen vermöge. 5.3.1 So sei es offensichtlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die zuständigen Polizisten beim Eintritt in den Raum auf ihn gezeigt hätten. Genauso absurd sei das Argument, dass die Angabe der Flucht durch eine Hintertür stereotyp sei, liege es doch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer eine Hintertür genommen habe und nicht diejenige, durch welche die Beamten eingetreten seien. 5.3.2 Mit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Auf- tritt als DJ je nach Auslegung des iranischen Gesetzes möglicherweise ge- gen islamische Normen verstosse, jedoch keine schwere Straftat begehe, argumentiere das SEM in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens verkenne das SEM, dass bereits zuvor drei Partys, an denen der Beschwerdeführer

E-6567/2019 Seite 9 dabei gewesen wäre, durch die Polizei geräumt worden seien, zweitens räume das SEM selber ein, dass den iranischen Behörden bei solchen De- likten ein grosses Ermessen zukomme, drittens verkenne das SEM, dass er sich auch kritisch gegenüber dem Islam geäussert habe, viertens stehe fest, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als DJ über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil verfüge, und fünftens sei es durchaus denkbar, dass ein falscher Vorwurf konstruiert werde, um der Person habhaft zu werden. 5.3.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil) be- haupte das SEM, dass es nicht dem Vergleichsdokument entspreche und dass die Vorladung abweichende Strichcodes enthalte. Hierzu falle auf, dass das SEM nur ein einziges Vergleichsdokument erwähne, und ferner sei logisch, dass als Vergleichsdokument nur eine gleiche Vorladung der genau gleichen Behörde im selben Zeitpunkt in Frage käme. Es werde aus- drücklich bestritten, dass dem SEM ein solches Vergleichsdokument über- haupt vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das SEM auf ein Dokument stütze, welches mit der Vorladung betreffend den Beschwer- deführer nicht vergleichbar sei. Im Weiteren enthalte die Übersetzung ge- mäss Frage 12 der Akte A22 den Begriff «Grossayatollah» nicht. Daher erweise sich der Vorwurf, dass sich der im Urteil aufgeführte Art. 513 des Strafgesetzes nicht mit diesem Straftatbestand befasse, als absurd. Das Beweismittel sei zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet worden. 5.4 Er sei in der Schweiz auch aktiv. So sei sein Instagram-Profil, auf dem er unter anderem Anlässe, an denen er als DJ teilnehme, ankündige, sehr beliebt. Der Webseite (…) sei zu entnehmen, dass ein Konzert von B._______ sowie die After Party mit dem Beschwerdeführer beworben worden sei. Bei B._______ handle es sich um einen bekannten iranischen Sänger, der auch für seine regimekritischen Bemerkungen bekannt sei. Auch im Anschluss eines Konzertes des iranischen Musiker C._______, bei dem es sich um einen regimekritischen iranischen Musiker handle, der im Jahre 2012 der Blasphemie bezichtigt worden sei und untergetaucht sei, sei der Beschwerdeführer als DJ aufgetreten. Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten verschärfe sich sein Profil und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang wurden mit Eingaben vom

30. Januar 2020, 3. Februar 2023 und vom 5. Januar 2024 Dokumente eingereicht (Ausdruck Facebook-Profil des Beschwerdeführers mit Foto mit B._______ im Rahmen des Konzerts vom 13. Dezember 2019 in der (…), Zusammenstellung der Aktivitäten des Beschwerdeführers, inklusive Fotos und Screenshots, Bestätigungsschreiben (…) vom 4. Februar 2023, E-Mail inklusive links und Screenshots betreffend seine Aktivitäten).

E-6567/2019 Seite 10 6. 6.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be- schwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 So wurde eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt und um Einsicht in die Akten A23/2, A24/1 und A25/3 sowie in die Auszüge der beigezogener iranischer Gesetzesartikel und der eingereichten Beweismit- tel inklusive Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis sowie in die Visaakten ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer ge- mäss seinem Rechtsbegehren Einsicht in dort genannten Akten zu gewäh- ren. Im Weiteren wurde antragsgemäss eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 an die Rechtsvertretung gewährte das SEM mit Ausnahme von A23/2 Einsicht in die gewünschten Akten. Die Akte A23/2 enthalte Angaben, an deren Ge- heimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Beschwer- deführer nach der Gewährung Akteneinsicht geltend, das SEM habe die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 und auch in die Übersetzung ver- weigert. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. Der Akte A37/2 ist klar zu entnehmen, dass das SEM am 6. Januar 2020 mit auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG gestützter Ausnahme von A23/2 Einsicht in die ge- wünschten Akten gewährt hat. Eine Verweigerung des Akteneinsichtsgesu- ches ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Vorbehalts, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 lediglich in eine Zusammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Doku- mentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde, ist festzustellen, dass es sich bei der Akte A36, obwohl so bezeichnet, nicht um eine blosse Zusam- menfassung der Akte 24/1 handelt, sondern vielmehr inhaltlich um die Do- kumentenanalyse vom 23. Oktober 2019 (Akte 25/3) an sich. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die aus der unvollständig ge- währten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund bedarf angesichts der mit der ergänzend gewährten Akteneinsicht verbundenen Frist zur

E-6567/2019 Seite 11 Stellungnahme, die Frage, ob das SEM Einsicht in anderweitige Akten (Prüfbericht und Dokumentenanalyse, Gesetzesartikel des iranischen Strafgesetzbuches) keiner ergänzenden Erläuterungen mehr. Bezüglich der Rüge, es befänden sich keine vollständigen Übersetzungen der Be- weismittel in den Akten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, warum das SEM dazu verpflichtet sein sollte, eine vollständige Überset- zung der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel in den Akten anzulegen. 6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte die vorgenommenen Abklärungen (Prüfbericht der ID, Dokumentenanalyse) in der angefochtenen Verfügung näher würdigen müssen. Hierzu ist festzu- halten, dass das SEM die in der Dokumentenanalyse festgehaltenen we- sentlichen Ergebnisse in der angefochtenen Verfügung genannt und ent- sprechend gewürdigt hat. Dabei ist es mit hinlänglicher Begründung zum Schluss gelangt, dass es sich aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten bei den eingereichten Beweismitteln (Vorladung vom […], Gerichtsurteil vom […]) um mutmassliche Fälschungen handle. Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM die eingereichte DVD mit Filmaufnahmen von Tanzpartys, wenn auch knapp, gewürdigt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe seine Kritik am Islam nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den diesbezüglichen Schilderungen ergibt, dass es sich hierbei bloss um pauschale, im überwiegend privaten Umfeld geäusserte Bemerkungen gehandelt hat, was von vielen iranischen Staatsangehörigen in ähnlicher Weise kundgetan wird und nicht geeignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen. 6.4 Auch die geäusserte Kritik an der Dauer der Anhörung vom 29. August 2017 erweist sich als unbegründet. Weder die Befragungsweise an den Anhörungen noch deren Dauer ist im Hinblick auf den Grundsatz der Ver- fahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung auf den ersten Blick als lange, ist aber angesichts integrierter Pausen nicht zu beanstanden. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwel- che Beeinträchtigungen oder Beanstandungen. Auch die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegrün- det. Bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhö- rung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, handelt es auch nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht.

E-6567/2019 Seite 12 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststel- lung an das SEM zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die in der ange- fochtenen Verfügung benannten Vorbringen des Beschwerdeführers ins- gesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat. 7.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schilderungen einer an- geblich drohenden Verhaftung durch fluchtartige Ausreise entgangen zu sein, oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Weiderholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es nicht ihm anzulasten sei, dass die zu- ständigen Polizisten beim Eintritt in den Raum auf ihn gezeigt hätten, nichts zu ändern. Auch die weitere Angabe, am nächsten Tag von der Polizei und zwei Beamten der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) aufgesucht wor- den zu sein (vgl. A22 F43), wirken aufgrund der vorgebrachten blossen Tätigkeit als DJ realitätsfremd. Die Entgegnung in der Beschwerde, wo- nach er entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund seiner Tätigkei- ten als DJ und der damit verbundenen behördlichen Behelligungen über ein geschärftes Verfolgungsprofil verfüge, kann nicht gefolgt werden. 7.1.2 Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeu- gend dargelegt, weshalb die Authentizität der bloss in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente (gerichtliche Vorladung vom […] und Gerichtsurteil vom […]) sowie aufgrund der zahlreichen Fälschungsmerkmale angezwei- felt sowie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Su- che nach dem Beschwerdeführer im Resultat diesen Umständen keine rechtstragenden Beweiswert zuerkannt hat. In der Beschwerde wird die Einschätzung des SEM mit der spekulativen Annahme in Frage gestellt, die Vorinstanz habe vermutlich nur ein einziges Vergleichsdokument verwen- det und dem SEM liege kaum ein in allen Punkten vergleichbares Doku- ment vor. Aus dieser Behauptung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die benannten formalen wie auch inhaltlichen Unstimmigkeiten des entsprechenden Dokuments können hierdurch offen- kundig nicht erklärt werden. Auch der in Beschwerde vorgebrachte Hin- weis, wonach die im Rahmen der Anhörung durch den anwesenden Dol- metscher vorgenommene Übersetzung gemäss Frage 12 der Akte A22 den Begriff «Grossayatollah» nicht enthalte, ist unbehelflich. So ist

E-6567/2019 Seite 13 festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine wörtlich umfassende Über- setzung handelt, weshalb das Fehlen des genannten Begriffs nicht fest- steht. Hinzu kommt, dass der Begriff «Grossayatollah» in der Dokumen- tenanalyse sehr wohl aufgeführt wird. 7.1.3 Schliesslich ist mit dem SEM festzuhalten, dass die zentralen Vor- bringen des Beschwerdeführers (Razzien, Verweigerung einer Genehmi- gung für die Eröffnung einer Musikschule, behördliche Auflösung von Auf- tritten als DJ) mangels erforderlicher Intensität und begründeter Furcht vor Verfolgung nicht asylrelevant sind. Die pauschalen Hinweise in der Be- schwerde auf einen breiten Ermessensspielraum der iranischen Behörden und der kritischen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem ira- nischen Regime erweisen sich als spekulativ und vermögen an sich die gut begründete Einschätzung des SEM an seinem nur geringen politischen Profil nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die auf Beschwerdeebene dargelegten Aktivitäten in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen Auf- tritten als DJ in Verbindung mit einzelnen regimekritischen iranischen Mu- sikern und die Veröffentlichungen in den sozialen Medien vermögen des- sen politisches Profil nicht derart zu schärfen, dass von einem effektiven Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an dem im fernen Ausland lebenden Beschwerdeführer auszugehen wäre. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-6567/2019 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerde- führer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung findet. 9.2.2 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu- treffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der men- schenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet. 9.3

E-6567/2019 Seite 15 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch in Anbe- tracht der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen liessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierzu auf die korrekten Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind.

E-6567/2019 Seite 16 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Par- teientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6567/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter

Der Gerichtsschreiber

Lorenz Noli

Daniel Merkli

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