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E-3028/2020

E-3028/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2016 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. November 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 6. Februar 2017 beendet. Am 29. April 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei jemenitischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben in B._______, Dorf C._______, Gemeinde D._______ in der Provinz E._______ verbracht. Nachdem er das Gymnasium abgeschlos- sen habe, habe er von 20(…) oder 20(…) bis 20(…) in seiner eigenen (…)fabrik in F._______ gearbeitet. Von 20(…) bis zu seiner Ausreise im Jahr 20(…) habe er keine weitere Tätigkeit ausgeübt, weil er nach der Er- oberung von F._______ durch die Huthis vertrieben worden sei. Ab 20(…) sei er Mitorganisator der Organisation G._______ gewesen, wo- bei er der Anführer von sechs bis sieben Mitgliedern gewesen sei. Sie hät- ten im Rahmen dieser Organisation viele Demonstrationen gegen das Saleh-Regime organisiert und daran teilgenommen. Anlässlich einer De- monstration am (…) hätten Angehörige des Saleh-Regimes auf ihn und an- dere Demonstranten geschossen, wobei er am Bein getroffen und von ei- nem Schlagstock am Kinn verletzt worden sei. In der Folge sei er ins H._______ (…)spital gebracht worden, wo er für 25 Tage beziehungsweise zwei Monate geblieben sei. Am (…) sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe aber nicht inhaftiert werden können, da er sich bei den Revolutionären in F._______ aufgehalten habe. Nachdem die Huthis die damalige Saleh-Regierung im September 2014 gestürzt hätten, habe er im Rahmen seiner Aktivitäten für die Organisation G._______ junge Leute via soziale Medien politisch aufgeklärt und ver- sucht davon abzuhalten, zu den Huthi überzulaufen. Aufgrund dieser den Huthis gegenüber kritischen Aktivitäten sei er am (…) von ebendiesen in- haftiert worden. Er sei bis am (…) in F._______ im Gefängnis I._______ in Haft geblieben. Unter der Bedingung, sich nicht mehr politisch gegen die Huthis zu äussern, sei er freigelassen worden. Er sei daraufhin für einige Tage zu seiner Familie nach D._______ gegangen.

E-3028/2020 Seite 3 Danach sei er nach J._______ gefahren und habe sich dort dem von Scheich K._______ geführten, bewaffneten Widerstand angeschlossen. Insgesamt habe er an zwei Gefechten teilgenommen. Sonst sei er daran beteiligt gewesen, die befreiten Gebiete zu besetzen. Am (…), anlässlich eines der erwähnten Gefechte, sei der Scheich im Gefecht gestorben, zu- sammen mit vier bis fünf anderen Kämpfern. Nach dessen Tod sei die Truppe auseinandergefallen. Er selbst sei nach dem Tod des Anführers noch zwei bis zweieinhalb Monate an der Front geblieben und dann zu seiner Familie zurückgekehrt. Später sei er zu seinem Onkel nach J._______ gezogen, wobei er seine Familie aber einmal oder mehrmals besucht habe. Am (…) hätten die Huthi-Rebellen seiner Familie einen Haft- befehl gegen ihn übergeben. Sein Onkel habe ihm sodann geholfen, mit Hilfe eines Schleppers nach L._______ zu gelangen. Von L._______ sei er am (…) beziehungsweise am (…) nach M._______ weitergereist. Er sei via N._______, O._______, P._______ und Q._______ in die Schweiz gereist. In der Schweiz selbst sei er nicht exilpolitisch aktiv, weil er die Sicherheit seiner Familie im Jemen nicht unnötig gefährden wolle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbe- fehl der Polizeistation R._______ vom (…) (in Kopie), einen Haftbefehl der Huthis vom (…), einen Revolutionärenausweis G._______, eine Identitäts- karte (in Kopie) sowie einen Reisepass (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 – eröffnet am 13. Mai 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Weg- weisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

E-3028/2020 Seite 4 prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Beweismittel wurden mit der Beschwerde keine eingereicht. D. Am 15. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 hiess die damalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Nora Maria Riss gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer liess am 16. Juli 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. G. Am 29. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-3028/2020 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachver- halt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie eine unrich- tige beziehungsweise unvollständige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Zusam- menhang mit seiner Teilnahme am bewaffneten Widerstand gegen die Hut- his (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.) vorgenommen. Damit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese for- melle Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den

E-3028/2020 Seite 6 Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das SEM seine Untersuchungs- pflicht verletzt habe, indem es zum einen unterlassen habe, seine Aussa- gen im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu werten, und zum anderen keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren vorgenommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt hat. Dass sie in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, bedeutet nicht, dass sie Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten, ausgeklammert hat. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise und aufgrund sachli- cher Gründe zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend seine Teilnahme am bewaffneten Widerstand seien in einer Gesamt- schau unglaubhaft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz daher vollständig erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes liegt nicht vor. Die Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist dem- nach als Kritik an der (Beweis-) Würdigung und mithin als solche in der Sache selbst zu verstehen. Die formelle Rüge geht damit in diesem Aspekt fehl.

E. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte abklären müs- sen, ob für ihn aufgrund des starken politischen Engagements seiner Fa- milienmitglieder die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe. Damit ver- kennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) findet, mithin es nicht Sache der Vorinstanz ist, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu untersuchen. Anlässlich der BzP

E-3028/2020 Seite 7 sprach der Beschwerdeführer weder von politischen Tätigkeiten seines Bruders S._______ noch von solchen seines Cousins väterlicherseits. In der Anhörung erwähnte er zwar, dass sein Bruder S._______ aufgrund sei- ner Arbeit für die Resistance von den Huthis gesucht werde und deshalb mit seiner Frau und den Kindern nach T._______ geflohen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F19 f.). Er legte aber nicht dar, dass ihm aus diesem Umstand die Gefahr einer Reflexverfolgung droht. Vielmehr schilderte er, dass es seiner Mutter sowie den Schwestern und deren Familien gut gehe. Sein anderer Bruder U._______ arbeite sogar in T._______ mit S._______ zusammen und komme alle fünf Monate zu seiner Familie zurück (vgl. SEM-act. A21/21 F16; F26 f.; F31). In Bezug auf seinen Cousin väter- licherseits erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass dieser bei der Organisation G._______ Mitglied der (…) gewesen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F50 f.). Hingegen führte er bei seinen Schilderun- gen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten nach der Entlassung aus der Haft der Huthis und der Teilnahme am bewaffneten Widerstand seinen Cousin nicht mehr an. Der Beschwerdeführer zeigte somit nicht annähernd substantiiert eine Gefahr der Reflexverfolgung durch politische Aktivitäten seines Bruders S._______ oder seines Cousins väterlicherseits auf. Wei- tere Abklärungen dazu erübrigen sich.

E. 3.4 Die formellen Rügen gehen demnach insgesamt fehl und das Sub- eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3028/2020 Seite 8 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2.1 Zur Verfolgung durch die Saleh-Regierung und der zurückliegenden Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Huthis aufgrund politischer Posts auf Facebook führte das SEM im Wesentlichen aus, dass zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen bis zur Ausreise fünf Jahre verstri- chen seien und es daher an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Flucht und der Verfolgung fehle. Darüber hinaus existiere die entsprechende Saleh-Regierung faktisch nicht mehr, womit nicht mit einer Verfolgung seitens der ehemaligen Regierung zu rechnen sei (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/1.). Betreffend seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien für die Organisation G._______ begründete das SEM die Ablehnung der Asylrelevanz insbe- sondere damit, dass der Beschwerdeführer unter der Auflage, künftig poli- tische Aktivitäten gegen die Huthis zu unterlassen, aus der Haft entlassen worden sei und keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Huthis ihn in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevan- tem Mass verfolgt hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/1.). Damit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2.2 Zur Teilnahme am bewaffneten Widerstand erwog das SEM, dass aufgrund verschiedener Ungereimtheiten Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden. So habe er dieses Vorbringen erst anläss- lich der Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht. Anlässlich der BzP sei von ihm lediglich zu Protokoll gegeben worden, dass im (…) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Weiteres, insbesondere der Kampf gegen die Huthis an der Front, sei nicht geltend gemacht worden. Der

E-3028/2020 Seite 9 Beschwerdeführer habe, darauf angesprochen, Sicherheitsbedenken gel- tend gemacht. Diese habe er aber nicht näher begründen können. Weiter habe er auch nicht überzeugend darlegen können, wie die Huthis über- haupt davon hätten erfahren sollen, dass er sich dem bewaffneten Kampf gegen sie angeschlossen habe. In Anbetracht dessen, dass im Jemen un- zählige Milizen gegen die Huthis kämpften, erscheine es des Weiteren un- wahrscheinlich, dass die Huthis jeden der Kämpfer identifizieren könnten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe ge- gen die Huthis gekämpft, sei es somit unwahrscheinlich, dass diese davon gewusst hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.). Bezüglich des Haftbefehls der Huthis führte das SEM aus, dass Ungereimt- heiten betreffend das Ausstellungsdatum bestünden; dies deshalb, weil dieser vom (…) datiere, der Beschwerdeführer hingegen an der BzP und der Anhörung geltend gemacht habe, der Haftbefehl trage das Ausstel- lungsdatum des (…) oder (…). Zudem sei das Datum des Haftbefehls sichtbar manipuliert worden. Zu diesen Ungereimtheiten habe der Be- schwerdeführer keine überzeugende Erklärung geben können, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers er- härtet würden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.). Daher seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerde lediglich be- treffend das Vorbringen des bewaffneten Widerstandes gegen die Huthis. Er machte geltend, dass gemäss ständiger Rechtsprechung Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP nur mit Vorbehalt in die Glaubhaftig- keitsprüfung miteinzubeziehen seien. Widersprüche zwischen diesen Be- fragungen dürften nur herangezogen werden, wenn diese sich auf wesent- liche Punkte der Asylvorbringen beziehen würden und diametral voneinan- der abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel- che später als Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP min- destens ansatzweise erwähnt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vorliegend lediglich lücken- haft und diese bezögen sich nicht auf die zentralen Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe an der BzP versucht, möglichst kurz zusammen- zufassen, was ihm passiert sei. Es dürfe ihm daher nicht als einziger Wi- derspruch vorgehalten werden, dass er den Kampf gegen die Rebellen nicht erwähnt habe, er habe ansonsten aber ausführlich und glaubhaft

E-3028/2020 Seite 10 ausgesagt. Des Weiteren müssten die Kürze der BzP sowie die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden. In Bezug darauf, wie die Huthis von der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kampf der Rebellen erfahren haben sollen, machte der Beschwerde- führer geltend, dass er gar nicht habe wissen können, wie die Huthis davon erfahren hätten. Er könne höchstens den Verdacht hegen, von einem Spion oder Anhänger der Huthis erkannt worden zu sein. Insbesondere, da er bereits einmal von den Huthis inhaftiert worden sei, könne es sein, dass man ihn wiedererkannt habe. Weiter erwähnte er in diesem Zusammen- hang, dass die Vorinstanz lediglich mit der Plausibilität argumentiere. Betreffend den Haftbefehl der Huthis hielt der Beschwerdeführer zudem fest, dass er anlässlich der Befragungen nicht vom (…) oder (…) «Juni» gesprochen, sondern die Zahlenwörter für die Monate benutzt habe, womit der Fehler in seinen Aussagen einfach erklärt werden könne. Dies allein dürfe nicht dazu führen, dass seine Darstellung als unglaubwürdig einge- stuft werde. Hinsichtlich der angeblichen Manipulation des Haftbefehls vom (…) brachte der Beschwerdeführer vor, dass unklar sei, inwiefern eine Manipu- lation auf einem handgeschriebenen Haftbefehl erkennbar sei, da bei einer Handschrift Fehler und Flecken vorkommen würden. Zudem habe die Vorinstanz das Dokument gemäss den Akten nicht genauer untersucht. Der einzige Hinweis auf die vorgehaltene Manipulation sei die Bemerkung des Dolmetschers in der Anhörung, wonach das Datum in der Mitte des Dokuments verändert worden sei. Dieser verfüge aber kaum über die er- forderliche Qualifikation, um darüber zu entscheiden, ob das Dokument ge- fälscht sei.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 erklärte das SEM, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismit- tel enthalte, und hielt an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest.

E. 6.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant (vgl. oben E. 5.2.1) gemäss Art. 3 AsylG respektive nicht glaubhaft (vgl. oben E. 5.2.2) im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen,

E-3028/2020 Seite 11 was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.2.1 und 5.2.2). Eine asylrechtlich rele- vante Verfolgung aufgrund von Aktivitäten gegen das damalige Saleh-Re- gime sowie der zurückliegenden Haft durch die Huthi wegen seiner politi- schen Posts auf Facebook führt der Beschwerdeführer nicht (mehr) an, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Im Folgenden prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum bewaffneten Widerstand gegen die Huthis.

E. 6.2.1 Anlässlich der BzP vom 22. November 2016 sagte der Beschwerde- führer aus, es sei ein zweiter Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 7.01). Eine allfällige Teilnahme an Kampfhand- lungen gegen die Huthis erwähnte er nicht. Anlässlich der Anhörung vom

29. April 2019 berichtete der Beschwerdeführer erstmals davon, dass er sich nach seiner Haftentlassung dem bewaffneten Widerstand angeschlos- sen habe (vgl. SEM-act. A21/21 F112 f.). Hingegen machte er zu den übri- gen geltend gemachten Asylgründen (Verletzung anlässlich einer De- monstration; Inhaftierung aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien; Haftbefehle) bereits in der BzP detailliertere Aussagen (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 7.01). Diese Unterscheidung im Detaillierungs- grad zwischen den einzelnen Asylgründen stellt einen klaren Kontrast dar. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei diesem zentralen Aspekt, welcher gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers letztlich zur Ausreise aus seiner Heimat geführt haben soll (vgl. SEM-act. A21/21 F121), nicht bereits in der BzP genauso detail- liert aussagen konnte, wie zu den weiteren vorgebrachten Asylgründen. Seine Argumentation, wonach er sich grosse Mühe gegeben habe, alles was ihm passiert sei in der BzP möglichst kurz zusammenzufassen, die Aussagen lediglich lückenhaft seien und sich nicht auf die zentralen Asyl- vorbringen bezögen sowie, dass die BzP ausserordentlich kurz ausgefallen sei, vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der genauen Um- stände des bewaffneten Widerstandes gegen die Huthis sind nicht sub- stantiiert. Seine Aussagen bleiben insgesamt und trotz mehrfacher Nach- frage oberflächlich und detailarm. Zudem kann er weder Details noch Ge- fühle oder Gedanken zum Kampf wiedergeben (vgl. SEM-act. A21/21 F112 f.). Dies steht wie erwähnt im Kontrast zu den anderen Aussagen in Bezug auf die – sogar weiter zurückliegende – Demonstration am (…) und

E-3028/2020 Seite 12 die Haft durch die Huthis (vgl. SEM-act. A21/21 F47-59; F85-111). Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, in welche Rich- tung er am gleichen Tag davongegangen sei, nachdem der Anführer im zweiten Gefecht getötet worden sei, nicht direkt geantwortet hat, sondern dieser vielmehr ausgewichen ist (vgl. SEM-act. A21/21 F118 f.).

E. 6.2.3 In Bezug auf seine Handlungen nach der Auflösung der bewaffneten Widerstandsgruppe unter Scheich K._______ widerspricht sich der Be- schwerdeführer. So berichtete er anlässlich der BzP, er habe den Wohnort seiner Familie in D._______ am 5. August 2016 das letzte Mal verlassen. Daraufhin sei er nach L._______ gegangen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 2.01). Im Gegensatz dazu führte er in der Anhörung vom 29. April 2019 an, nachdem er in L._______ gewesen sei, habe er seine Familie «immer wieder» besucht (vgl. SEM-act. A21/21 F46). Im Verlauf der Anhörung widerspricht sich der Beschwerdeführer dann abermals: Er sei nur ein einziges Mal nach dem Tod seines Anführers beim Widerstand gegen die Huthis nach Hause gegangen (vgl. SEM-act. A21/21 F125). Wobei er sich im nächsten Satz erneut wi- derspricht und dieses Mal aussagt, dass er seine Familie «jeweils» über einen Geheimweg besucht habe (vgl. SEM-act. A21/21 F125). Er spricht hier also wiederum von mehreren Besuchen. Auf den Widerspruch in der Anhörung angesprochen, will der Beschwerdeführer seine Familie schliesslich nur ein einziges Mal besucht haben und dies während der Zeit, als er bei seinem Onkel in J._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F126).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachte Teilnahme des Be- schwerdeführers am bewaffneten Widerstand sowie die Geschehnisse da- nach bis zur Ausreise unglaubhaft. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es trotz des summarischen Charakters der BzP zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent- rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest an- satzweise erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3114/2018 vom

28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Nichts an- deres hat die Vorinstanz vorliegend in der angefochtenen Verfügung getan. Die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach die Aussagen des Beschwer- deführers «nur lückenhaft» seien und sich nicht auf die zentralen

E-3028/2020 Seite 13 Asylvorbringen beziehen würden, vermag aufgrund der vorhergehenden Ausführungen nicht zu überzeugen.

E. 6.3 Bezüglich der Ungereimtheiten betreffend das Ausstellungsdatum des Haftbefehls der Huthis vermag der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nichts Neues vorzubringen (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 2.1.c). Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern grundsätzlich zuzustimmen ist, dass die Ungereimtheiten hinsichtlich der Daten anhand der Zahlenwörter er- klärt werden können, vermag dies die Unglaubhaftigkeit seiner Kernvor- bringen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr kann hierzu erneut auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefoch- tenen Verfügung und auf die vorstehenden Ausführungen des Gerichts zur Glaubhaftigkeit verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2.1 – 6.2.3.). Ergänzend hält das Gericht diesbezüglich fest, dass, gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers, weder seine Mutter noch weitere seiner Familienmitglie- der in der Heimat wirkliche Probleme aufgrund des angeblichen Haftbe- fehls der Huthis gegen ihn erfahren hätten (vgl. SEM-act. A21/21 F15 f.). Zudem fällt auf, dass gemäss Übersetzung des Dokuments durch den Dol- metscher die betroffene Person lediglich aufgefordert wird, zur Polizeistelle zu kommen, womit es sich eher um einen Vorführbefehl als um einen Haft- befehl handeln dürfte (vgl. SEM-act. A21/21 F6). Damit kommen insgesamt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausstellung eines Haftbefehls durch die Huthis auf.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat folglich zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen, die Huthis hätten aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers am be- waffneten Widerstand einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, den Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält.

E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat. Damit ist auch das Eventualbegehren um vorläufige Aufnahme als Flüchtling abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3028/2020 Seite 14

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt somit weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers ausgegangen wird, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte die amtliche Rechtsbei- ständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'292.30 ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von insgesamt 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 92.30

E-3028/2020 Seite 15 ausgewiesen werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwalt- liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11 Stunden er- scheint zu hoch. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich über weite Teile darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen wiederzugeben und enthält er- hebliche Teile, welche aus längeren wörtlichen Zitatpassagen oder Text- bausteinen bestehen. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Streitsache ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist zudem von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen, womit sich die amtliche Rechtsbeiständin bei Unterliegen einverstanden erklärt hat. Unter Berücksichtigung des her- abgesetzten Stundenaufwandes und Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 1'292.30 (inklusive Auslagen) festzusetzen. Damit ist der amtlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in diesem Betrag zu Lasten der Ge- richtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3028/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'292.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3028/2020 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2016 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. November 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 6. Februar 2017 beendet. Am 29. April 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei jemenitischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben in B._______, Dorf C._______, Gemeinde D._______ in der Provinz E._______ verbracht. Nachdem er das Gymnasium abgeschlossen habe, habe er von 20(...) oder 20(...) bis 20(...) in seiner eigenen (...)fabrik in F._______ gearbeitet. Von 20(...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 20(...) habe er keine weitere Tätigkeit ausgeübt, weil er nach der Eroberung von F._______ durch die Huthis vertrieben worden sei. Ab 20(...) sei er Mitorganisator der Organisation G._______ gewesen, wobei er der Anführer von sechs bis sieben Mitgliedern gewesen sei. Sie hätten im Rahmen dieser Organisation viele Demonstrationen gegen das Saleh-Regime organisiert und daran teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration am (...) hätten Angehörige des Saleh-Regimes auf ihn und andere Demonstranten geschossen, wobei er am Bein getroffen und von einem Schlagstock am Kinn verletzt worden sei. In der Folge sei er ins H._______ (...)spital gebracht worden, wo er für 25 Tage beziehungsweise zwei Monate geblieben sei. Am (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe aber nicht inhaftiert werden können, da er sich bei den Revolutionären in F._______ aufgehalten habe. Nachdem die Huthis die damalige Saleh-Regierung im September 2014 gestürzt hätten, habe er im Rahmen seiner Aktivitäten für die Organisation G._______ junge Leute via soziale Medien politisch aufgeklärt und versucht davon abzuhalten, zu den Huthi überzulaufen. Aufgrund dieser den Huthis gegenüber kritischen Aktivitäten sei er am (...) von ebendiesen inhaftiert worden. Er sei bis am (...) in F._______ im Gefängnis I._______ in Haft geblieben. Unter der Bedingung, sich nicht mehr politisch gegen die Huthis zu äussern, sei er freigelassen worden. Er sei daraufhin für einige Tage zu seiner Familie nach D._______ gegangen. Danach sei er nach J._______ gefahren und habe sich dort dem von Scheich K._______ geführten, bewaffneten Widerstand angeschlossen. Insgesamt habe er an zwei Gefechten teilgenommen. Sonst sei er daran beteiligt gewesen, die befreiten Gebiete zu besetzen. Am (...), anlässlich eines der erwähnten Gefechte, sei der Scheich im Gefecht gestorben, zusammen mit vier bis fünf anderen Kämpfern. Nach dessen Tod sei die Truppe auseinandergefallen. Er selbst sei nach dem Tod des Anführers noch zwei bis zweieinhalb Monate an der Front geblieben und dann zu seiner Familie zurückgekehrt. Später sei er zu seinem Onkel nach J._______ gezogen, wobei er seine Familie aber einmal oder mehrmals besucht habe. Am (...) hätten die Huthi-Rebellen seiner Familie einen Haftbefehl gegen ihn übergeben. Sein Onkel habe ihm sodann geholfen, mit Hilfe eines Schleppers nach L._______ zu gelangen. Von L._______ sei er am (...) beziehungsweise am (...) nach M._______ weitergereist. Er sei via N._______, O._______, P._______ und Q._______ in die Schweiz gereist. In der Schweiz selbst sei er nicht exilpolitisch aktiv, weil er die Sicherheit seiner Familie im Jemen nicht unnötig gefährden wolle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl der Polizeistation R._______ vom (...) (in Kopie), einen Haftbefehl der Huthis vom (...), einen Revolutionärenausweis G._______, eine Identitätskarte (in Kopie) sowie einen Reisepass (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 - eröffnet am 13. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Beweismittel wurden mit der Beschwerde keine eingereicht. D. Am 15. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Nora Maria Riss gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer liess am 16. Juli 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. G. Am 29. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am bewaffneten Widerstand gegen die Huthis (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.) vorgenommen. Damit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt habe, indem es zum einen unterlassen habe, seine Aussagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu werten, und zum anderen keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren vorgenommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt hat. Dass sie in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, bedeutet nicht, dass sie Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten, ausgeklammert hat. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise und aufgrund sachlicher Gründe zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme am bewaffneten Widerstand seien in einer Gesamtschau unglaubhaft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz daher vollständig erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der (Beweis-) Würdigung und mithin als solche in der Sache selbst zu verstehen. Die formelle Rüge geht damit in diesem Aspekt fehl. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob für ihn aufgrund des starken politischen Engagements seiner Familienmitglieder die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe. Damit verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) findet, mithin es nicht Sache der Vorinstanz ist, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu untersuchen. Anlässlich der BzP sprach der Beschwerdeführer weder von politischen Tätigkeiten seines Bruders S._______ noch von solchen seines Cousins väterlicherseits. In der Anhörung erwähnte er zwar, dass sein Bruder S._______ aufgrund seiner Arbeit für die Resistance von den Huthis gesucht werde und deshalb mit seiner Frau und den Kindern nach T._______ geflohen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F19 f.). Er legte aber nicht dar, dass ihm aus diesem Umstand die Gefahr einer Reflexverfolgung droht. Vielmehr schilderte er, dass es seiner Mutter sowie den Schwestern und deren Familien gut gehe. Sein anderer Bruder U._______ arbeite sogar in T._______ mit S._______ zusammen und komme alle fünf Monate zu seiner Familie zurück (vgl. SEM-act. A21/21 F16; F26 f.; F31). In Bezug auf seinen Cousin väterlicherseits erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass dieser bei der Organisation G._______ Mitglied der (...) gewesen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F50 f.). Hingegen führte er bei seinen Schilderungen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten nach der Entlassung aus der Haft der Huthis und der Teilnahme am bewaffneten Widerstand seinen Cousin nicht mehr an. Der Beschwerdeführer zeigte somit nicht annähernd substantiiert eine Gefahr der Reflexverfolgung durch politische Aktivitäten seines Bruders S._______ oder seines Cousins väterlicherseits auf. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich. 3.4 Die formellen Rügen gehen demnach insgesamt fehl und das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 5.2.1 Zur Verfolgung durch die Saleh-Regierung und der zurückliegenden Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Huthis aufgrund politischer Posts auf Facebook führte das SEM im Wesentlichen aus, dass zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen bis zur Ausreise fünf Jahre verstrichen seien und es daher an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Flucht und der Verfolgung fehle. Darüber hinaus existiere die entsprechende Saleh-Regierung faktisch nicht mehr, womit nicht mit einer Verfolgung seitens der ehemaligen Regierung zu rechnen sei (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/1.). Betreffend seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien für die Organisation G._______ begründete das SEM die Ablehnung der Asylrelevanz insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer unter der Auflage, künftig politische Aktivitäten gegen die Huthis zu unterlassen, aus der Haft entlassen worden sei und keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Huthis ihn in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Mass verfolgt hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/1.). Damit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2.2 Zur Teilnahme am bewaffneten Widerstand erwog das SEM, dass aufgrund verschiedener Ungereimtheiten Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden. So habe er dieses Vorbringen erst anlässlich der Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht. Anlässlich der BzP sei von ihm lediglich zu Protokoll gegeben worden, dass im (...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Weiteres, insbesondere der Kampf gegen die Huthis an der Front, sei nicht geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe, darauf angesprochen, Sicherheitsbedenken geltend gemacht. Diese habe er aber nicht näher begründen können. Weiter habe er auch nicht überzeugend darlegen können, wie die Huthis überhaupt davon hätten erfahren sollen, dass er sich dem bewaffneten Kampf gegen sie angeschlossen habe. In Anbetracht dessen, dass im Jemen unzählige Milizen gegen die Huthis kämpften, erscheine es des Weiteren unwahrscheinlich, dass die Huthis jeden der Kämpfer identifizieren könnten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe gegen die Huthis gekämpft, sei es somit unwahrscheinlich, dass diese davon gewusst hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.). Bezüglich des Haftbefehls der Huthis führte das SEM aus, dass Ungereimtheiten betreffend das Ausstellungsdatum bestünden; dies deshalb, weil dieser vom (...) datiere, der Beschwerdeführer hingegen an der BzP und der Anhörung geltend gemacht habe, der Haftbefehl trage das Ausstellungsdatum des (...) oder (...). Zudem sei das Datum des Haftbefehls sichtbar manipuliert worden. Zu diesen Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung geben können, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers erhärtet würden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 Ziff. II/2.). Daher seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 5.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerde lediglich betreffend das Vorbringen des bewaffneten Widerstandes gegen die Huthis. Er machte geltend, dass gemäss ständiger Rechtsprechung Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP nur mit Vorbehalt in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen seien. Widersprüche zwischen diesen Befragungen dürften nur herangezogen werden, wenn diese sich auf wesentliche Punkte der Asylvorbringen beziehen würden und diametral voneinander abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP mindestens ansatzweise erwähnt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vorliegend lediglich lückenhaft und diese bezögen sich nicht auf die zentralen Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe an der BzP versucht, möglichst kurz zusammenzufassen, was ihm passiert sei. Es dürfe ihm daher nicht als einziger Widerspruch vorgehalten werden, dass er den Kampf gegen die Rebellen nicht erwähnt habe, er habe ansonsten aber ausführlich und glaubhaft ausgesagt. Des Weiteren müssten die Kürze der BzP sowie die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden. In Bezug darauf, wie die Huthis von der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kampf der Rebellen erfahren haben sollen, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gar nicht habe wissen können, wie die Huthis davon erfahren hätten. Er könne höchstens den Verdacht hegen, von einem Spion oder Anhänger der Huthis erkannt worden zu sein. Insbesondere, da er bereits einmal von den Huthis inhaftiert worden sei, könne es sein, dass man ihn wiedererkannt habe. Weiter erwähnte er in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz lediglich mit der Plausibilität argumentiere. Betreffend den Haftbefehl der Huthis hielt der Beschwerdeführer zudem fest, dass er anlässlich der Befragungen nicht vom (...) oder (...) «Juni» gesprochen, sondern die Zahlenwörter für die Monate benutzt habe, womit der Fehler in seinen Aussagen einfach erklärt werden könne. Dies allein dürfe nicht dazu führen, dass seine Darstellung als unglaubwürdig eingestuft werde. Hinsichtlich der angeblichen Manipulation des Haftbefehls vom (...) brachte der Beschwerdeführer vor, dass unklar sei, inwiefern eine Manipulation auf einem handgeschriebenen Haftbefehl erkennbar sei, da bei einer Handschrift Fehler und Flecken vorkommen würden. Zudem habe die Vorinstanz das Dokument gemäss den Akten nicht genauer untersucht. Der einzige Hinweis auf die vorgehaltene Manipulation sei die Bemerkung des Dolmetschers in der Anhörung, wonach das Datum in der Mitte des Dokuments verändert worden sei. Dieser verfüge aber kaum über die erforderliche Qualifikation, um darüber zu entscheiden, ob das Dokument gefälscht sei. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 erklärte das SEM, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, und hielt an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. 6. 6.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant (vgl. oben E. 5.2.1) gemäss Art. 3 AsylG respektive nicht glaubhaft (vgl. oben E. 5.2.2) im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.2.1 und 5.2.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund von Aktivitäten gegen das damalige Saleh-Regime sowie der zurückliegenden Haft durch die Huthi wegen seiner politischen Posts auf Facebook führt der Beschwerdeführer nicht (mehr) an, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Im Folgenden prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum bewaffneten Widerstand gegen die Huthis. 6.2 6.2.1 Anlässlich der BzP vom 22. November 2016 sagte der Beschwerdeführer aus, es sei ein zweiter Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 7.01). Eine allfällige Teilnahme an Kampfhandlungen gegen die Huthis erwähnte er nicht. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2019 berichtete der Beschwerdeführer erstmals davon, dass er sich nach seiner Haftentlassung dem bewaffneten Widerstand angeschlossen habe (vgl. SEM-act. A21/21 F112 f.). Hingegen machte er zu den übrigen geltend gemachten Asylgründen (Verletzung anlässlich einer Demonstration; Inhaftierung aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien; Haftbefehle) bereits in der BzP detailliertere Aussagen (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 7.01). Diese Unterscheidung im Detaillierungsgrad zwischen den einzelnen Asylgründen stellt einen klaren Kontrast dar. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei diesem zentralen Aspekt, welcher gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers letztlich zur Ausreise aus seiner Heimat geführt haben soll (vgl. SEM-act. A21/21 F121), nicht bereits in der BzP genauso detailliert aussagen konnte, wie zu den weiteren vorgebrachten Asylgründen. Seine Argumentation, wonach er sich grosse Mühe gegeben habe, alles was ihm passiert sei in der BzP möglichst kurz zusammenzufassen, die Aussagen lediglich lückenhaft seien und sich nicht auf die zentralen Asylvorbringen bezögen sowie, dass die BzP ausserordentlich kurz ausgefallen sei, vermag nicht zu überzeugen. 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der genauen Umstände des bewaffneten Widerstandes gegen die Huthis sind nicht substantiiert. Seine Aussagen bleiben insgesamt und trotz mehrfacher Nachfrage oberflächlich und detailarm. Zudem kann er weder Details noch Gefühle oder Gedanken zum Kampf wiedergeben (vgl. SEM-act. A21/21 F112 f.). Dies steht wie erwähnt im Kontrast zu den anderen Aussagen in Bezug auf die - sogar weiter zurückliegende - Demonstration am (...) und die Haft durch die Huthis (vgl. SEM-act. A21/21 F47-59; F85-111). Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, in welche Richtung er am gleichen Tag davongegangen sei, nachdem der Anführer im zweiten Gefecht getötet worden sei, nicht direkt geantwortet hat, sondern dieser vielmehr ausgewichen ist (vgl. SEM-act. A21/21 F118 f.). 6.2.3 In Bezug auf seine Handlungen nach der Auflösung der bewaffneten Widerstandsgruppe unter Scheich K._______ widerspricht sich der Beschwerdeführer. So berichtete er anlässlich der BzP, er habe den Wohnort seiner Familie in D._______ am 5. August 2016 das letzte Mal verlassen. Daraufhin sei er nach L._______ gegangen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben (vgl. SEM-act. A6/12 Rz. 2.01). Im Gegensatz dazu führte er in der Anhörung vom 29. April 2019 an, nachdem er in L._______ gewesen sei, habe er seine Familie «immer wieder» besucht (vgl. SEM-act. A21/21 F46). Im Verlauf der Anhörung widerspricht sich der Beschwerdeführer dann abermals: Er sei nur ein einziges Mal nach dem Tod seines Anführers beim Widerstand gegen die Huthis nach Hause gegangen (vgl. SEM-act. A21/21 F125). Wobei er sich im nächsten Satz erneut widerspricht und dieses Mal aussagt, dass er seine Familie «jeweils» über einen Geheimweg besucht habe (vgl. SEM-act. A21/21 F125). Er spricht hier also wiederum von mehreren Besuchen. Auf den Widerspruch in der Anhörung angesprochen, will der Beschwerdeführer seine Familie schliesslich nur ein einziges Mal besucht haben und dies während der Zeit, als er bei seinem Onkel in J._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. A21/21 F126). 6.2.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers am bewaffneten Widerstand sowie die Geschehnisse danach bis zur Ausreise unglaubhaft. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es trotz des summarischen Charakters der BzP zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Nichts anderes hat die Vorinstanz vorliegend in der angefochtenen Verfügung getan. Die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers «nur lückenhaft» seien und sich nicht auf die zentralen Asylvorbringen beziehen würden, vermag aufgrund der vorhergehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. 6.3 Bezüglich der Ungereimtheiten betreffend das Ausstellungsdatum des Haftbefehls der Huthis vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vorzubringen (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 2.1.c). Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern grundsätzlich zuzustimmen ist, dass die Ungereimtheiten hinsichtlich der Daten anhand der Zahlenwörter erklärt werden können, vermag dies die Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr kann hierzu erneut auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung und auf die vorstehenden Ausführungen des Gerichts zur Glaubhaftigkeit verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2.1 - 6.2.3.). Ergänzend hält das Gericht diesbezüglich fest, dass, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, weder seine Mutter noch weitere seiner Familienmitglieder in der Heimat wirkliche Probleme aufgrund des angeblichen Haftbefehls der Huthis gegen ihn erfahren hätten (vgl. SEM-act. A21/21 F15 f.). Zudem fällt auf, dass gemäss Übersetzung des Dokuments durch den Dolmetscher die betroffene Person lediglich aufgefordert wird, zur Polizeistelle zu kommen, womit es sich eher um einen Vorführbefehl als um einen Haftbefehl handeln dürfte (vgl. SEM-act. A21/21 F6). Damit kommen insgesamt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausstellung eines Haftbefehls durch die Huthis auf. 6.4 Die Vorinstanz hat folglich zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen, die Huthis hätten aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers am bewaffneten Widerstand einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Damit ist auch das Eventualbegehren um vorläufige Aufnahme als Flüchtling abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt somit weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'292.30 ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von insgesamt 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 92.30 ausgewiesen werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11 Stunden erscheint zu hoch. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich über weite Teile darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen wiederzugeben und enthält erhebliche Teile, welche aus längeren wörtlichen Zitatpassagen oder Textbausteinen bestehen. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Streitsache ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist zudem von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen, womit sich die amtliche Rechtsbeiständin bei Unterliegen einverstanden erklärt hat. Unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenaufwandes und Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 1'292.30 (inklusive Auslagen) festzusetzen. Damit ist der amtlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in diesem Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'292.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: