Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei minderjährig. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 1. Juli 2025 und der Anhö- rung vom 7. August 2025 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie. Er habe mit seinem Vater oft Streit gehabt. Er sei von ihm einmal wöchentlich angeschrien und sel- tener auch geschlagen worden. Er habe kein Geld gehabt für eine Privat- schule, weshalb er eine staatliches Gymnasium habe besuchen müssen; dieses sei aber nicht gut gewesen. In der Schweiz seien die Schulen und die Berufschancen besser. Ausserdem sei die wirtschaftliche Lage der Tür- kei schlecht und seine Familie habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er sei deshalb mit Hilfe eines Schleppers, den er selbst finanziert habe, und ohne Wissen seiner Eltern ausgereist. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 14. August 2025 das rechtli- che Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am folgenden Tag ihre Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. August 2025 (gleichentags eröff- net) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Wei- terreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis- positivziffer 5).
D-6537/2025 Seite 3 D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2025 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbe- gehren 2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor- schusses abzusehen (Rechtsbegehren 4). E. Mit Schreiben vom 29. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Be- schwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6537/2025 Seite 4
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegeh- ren 1 bis 3; vgl. Sachverhalt Bst. D). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers anzuordnen ist beziehungsweise ob die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-6537/2025 Seite 5 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil- det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdi- gen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbeglei- teten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzu- klären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer- den können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein angeblich als Tagelöhner tätige Vater habe ihn regelmässig geschlagen und angeschrien, weil er nicht auf die (…) habe mitgehen wollen. Er habe (…) tragen müssen, wobei der Va- ter ihn auch auf der (…) angeschrien habe, wenn er nicht gehorcht habe.
D-6537/2025 Seite 6 Das geschilderte aggressive Verhalten des Vaters habe er in der Erstbe- fragung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er die Beziehung zu sei- nen Eltern – auch diejenige zu seinem Vater – positiv dargestellt. So habe er angegeben, mit seinen Eltern täglich zu telefonieren, wobei die Bezie- hung gut sei. In der Anhörung habe er neu erklärt, der Vater schreie ihn an, nutze seine Arbeitskraft auf der (…) aus, schlage ihn und gebe ihm manch- mal kein Abendessen. Er telefoniere nur mit der Mutter. Die negative Be- ziehung zum Vater habe er weder seinem Rechtsanwalt noch dem SEM vor der Anhörung offengelegt, weil er sich dafür geschämt habe. Er habe gehofft, dass die Beziehung sich verbessere, und gedacht, der Vater werde wütend, wenn er dies erfahre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen rund (…)-jährigen Ju- gendlichen, welcher in der Schule gute Noten gehabt habe und dem es gelungen sei, die beschwerliche Reise in die Schweiz ohne elterliche Ob- hut zu bestreiten, was von einer gewissen Resilienz und Reife zeuge. Es hätten mindestens ein Gespräch mit der Rechtsvertretung vor der Erstbe- fragung, eine Erstbefragung und dann noch mindestens ein weiteres Ge- spräch mit der Rechtsvertretung bis zur Anhörung stattgefunden. Der Be- schwerdeführer müsse an diesen Gesprächsterminen entscheidende In- formationen bekommen haben, was in seinem Asylverfahren massgeblich sei und in welchen Punkten mögliche Fallstricke gegeben seien. In der Schweiz werde er zudem von mehreren Onkeln unterstützt, wobei einer das Schweizer Bürgerrecht besitze, weshalb angenommen werden könne, dieser habe sich in das Asylverfahren einlesen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen im Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblich begünstigenden Umstand schon frü- her erwähnt hätte, wenn dieser tatsächlich vorliegen würde. Dass er sich zu seinem eigenen Nachteil in der von ihm beschriebenen Weise verhalten habe, sei nicht lebensnah. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er und seine Verwandten im Laufe des Verfahrens Klarheit darüber erlangt hätten, dass sein Vorbringen gemäss Erstbefragung nicht genüge, um in der Schweiz bleiben zu dürfen, und der Versuch unternommen worden sei, dem bereits Gesagten noch etwas Ausgedachtes hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er jemals auf (…) gearbeitet habe. Vielmehr habe er ange- geben, auf dem (…) und in einer (…) gearbeitet zu haben. In der Erstbe- fragung habe er zudem erklärt, dass er nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug seine Eltern darüber informiert habe, dass er ausgereist sei, und diese traurig gewesen seien. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er
D-6537/2025 Seite 7 neu erklärt, dass die Mutter nicht traurig, sondern erstaunt, zuversichtlich, ja sogar froh gewesen sei, während der Vater überhaupt nicht reagiert habe. Weiter habe er ausgeführt, sein Vater sei illegal nach C._______ ge- kommen, obwohl er von niemandem verfolgt worden sei, und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei aber abgelehnt worden, weshalb der Vater in die Türkei habe zurückkehren müssen. Der Onkel in der Schweiz habe ihm (dem Beschwerdeführer) regelmässig über die Bildungsmöglichkeiten und die wirtschaftliche Lage in der Schweiz erzählt, weshalb er sich ein Leben mit besseren Möglichkeiten vorgestellt habe. Dass er vor diesem Hintergrund rein zufällig in D._______, als er zur Entspannung in einem Café geweilt habe, mit einem ihm bislang unbekannten Mann ins Gespräch gekommen sei, welcher sich mit dem Schleusen von Personen nach Eu- ropa beschäftige und ihn entsprechend habe vermitteln können, erscheine nicht wahrscheinlich. In der Regel würden Minderjährige ihre Reise in die Schweiz nicht selbst organisieren, sondern deren Familienangehörige. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer angeblich zwei bis drei Stunden mit dem Schlepper im Gespräch gewesen sei, aber kaum etwas über den Gesprächsinhalt habe sagen können. Der Schlepper habe von seinem Le- ben erzählt und er (der Beschwerdeführer) über seine familiäre Situation. Über das angebliche Leben des Schleppers habe er aber lediglich ge- wusst, dass dieser ein (…) sei und Leute vermittle, die nach Europa woll- ten. Der Schlepper habe ihm angeboten, ihn gegen eine Zahlung von 1'200 Euro nach Europa zu bringen, was er akzeptiert habe. Dass der Be- schwerdeführer die schicksalsträchtige Entscheidung zur Auswanderung so spontan getroffen haben wolle, erscheine sehr unwahrscheinlich. Im Üb- rigen habe er in der Anhörung erklärt, dass seine Eltern ihn nach seiner geheimen Abreise zwei Tage lang angerufen hätten, er aber nicht habe ab- nehmen können. Erst als er nach dem Flug in einem ihm unbekannten Land aus dem Flugzeug gestiegen sei, habe er ihnen offengelegt, dass er auf dem Weg in die Schweiz sei, wobei seine Mutter erstaunt, aber froh und zuversichtlich darüber gewesen sei. Auch in dieser Hinsicht seien seine Schilderungen nicht lebensnah ausgefallen, zumal nicht anzuneh- men wäre, dass eine Mutter so reagieren würde. Die angegebene familiäre Situation in der Türkei sei somit unglaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie noch in der Erstbefragung erklärt – ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen unterhalte, wobei ihm, wie es im Allgemeinen üblich sei, sein familiäres Netz eine Reise in die Schweiz erst ermöglicht und organisiert habe. Dass die Schulen und Berufschancen gemäss Beschwerdeführer in der Schweiz besser seien als in der Türkei, lasse sich auf die allgemeinen
D-6537/2025 Seite 8 Lebensbedingungen in der Türkei beziehungsweise der Schweiz zurück- führen und stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Was die Einwände in der Stellungnahme vom 15. August 2025 anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch eine erfahrene Rechts- vertretung vertreten werde. Diese habe ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt, dass die noch während der Erstbefragung ge- äusserten Vorbringen wohl nicht für ein Bleiberecht in der Schweiz genü- gen würden und er sich auf einen negativen Entscheid einstellen müsse. Auch wenn er zunächst Angst und Scham verspürt hätte, die Gewalttätig- keit des Vaters auszusprechen, wäre deshalb nicht davon auszugehen, dass er ausgerechnet in der Anhörung erstmalig – wohlgemerkt ohne wei- teres Nachhaken beziehungsweise erkennbare Hemmungen und gleich am Anfang – Auskunft hierüber erteilt und damit seine Rechtsvertretung überrascht hätte. Das SEM anerkenne zwar, dass er gelegentlich geweint habe. Die Gründe hierfür müssten jedoch im Dunkeln bleiben. Die Hin- weise, die gegen den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen sprechen wür- den, seien jedenfalls ungleich gewichtiger ausgefallen als sein Weinen. An- ders zu entscheiden hiesse, dass jede Äusserung, bei welcher im Asylver- fahren geweint werde, als glaubhaft zu gelten hätte. Die Gewalttätigkeit des Vaters sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbe- fragung gesagt, er sei in die Schweiz gekommen wegen der angeblich bes- seren Schulen, der seiner Auffassung nach besseren Berufschancen und weil sein Vater wenig Einkommen gehabt habe. Sein Streben nach einem besseren Leben sei zu respektieren, jedoch genüge es nicht für die An- nahme eines Vollzugshindernisses. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz automatisch bessere Berufs- und Bildungschancen hätte als in der Türkei, zumal er mit Nachteilen gegenüber Gleichaltrigen ins Bildungssystem beziehungsweise in den Arbeitsmarkt einsteigen müsste. Ferner habe er ohne Angabe von Gründen und trotz verstrichener Frist weiterhin den Asylentscheid seines Vaters nicht eingereicht. Dieser Mangel sei in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht angespro- chen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Asylentscheid des Vaters den Wahrheitsgehalt der Schilderungen noch weiter in Frage stellen würde und deshalb nicht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb sein Asylgesuch abgelehnt werden müsse (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.2 Zum Wegweisungsvollzug führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Der
D-6537/2025 Seite 9 Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz D._______. Seine Eltern würden in einer Eigentumswohnung leben, die dritten Familienmitgliedern gehöre (gemäss Angaben in der Erstbefragung: dem Onkel und Opa; gemäss Angaben in der Anhörung: sieben Geschwis- tern des Vaters und dem Opa). Sein Vater habe zwar als angeblicher Tage- löhner nur über ein niedriges Einkommen verfügt. Dennoch habe sein Ein- kommen, möglicherweise inklusive finanzieller Unterstützungsleistungen von weiteren Familienmitgliedern, in der Gesamtschau offenbar gereicht, dass der Beschwerdeführer zur Schule habe gehen können und einen ge- regelten Alltag gehabt habe, wobei er in den Sommerferien gelegentlich in einer (…) gearbeitet habe. Es stehe ihm offen, sich in der Türkei wieder der Schule zu widmen. Dass die Qualität der Schule und der türkische Arbeits- markt nicht seinen Präferenzen entsprechen würden, ändere nichts daran, dass er aller Voraussicht nach in der Lage sei, die Schule abzuschliessen und in Zukunft seinen Lebensunterhalt durch Lohnarbeit zu decken. Auch verfüge er über Verwandte in der Schweiz, die ihn notfalls finanziell unter- stützen könnten. Sodann würden in E._______ seine Eltern leben, die er vermisse und von denen angenommen werden müsse, dass sie in der Ver- gangenheit bereits angemessen für ihn gesorgt hätten. Es stehe somit aus- ser Frage, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern zurückkehren könne. Er verfüge über einen Onkel in der Schweiz, der seine Familie oh- nehin einmal im Jahr besuche und bei dem er auch schon im Wochenend- ausgang gewesen sei. Dieser könne ihn bei der Planung der Rückreise bis zum Familienhaus unterstützen. Sollte er sich hinsichtlich des Flugs und der Reise zum Familienhaus in der Türkei unsicher fühlen, sei der Onkel notfalls sicherlich bereit, einen weiteren Familienbesuch mit seiner Beglei- tung in die Türkei zu verbinden, damit er nicht alleine reisen müsse, um seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Zur Erleichterung der Rückreise und Reintegration in der Türkei könne er zudem im Rückkehrhilfe beantra- gen.
E. 7.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Familie des Be- schwerdeführers sei finanziell sehr schlecht gestellt. Zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Vater bestehe schon seit langem ein schwie- riges Verhältnis. Angeheizt durch die wirtschaftlich schwierigen Verhält- nisse und ein sehr starres und konservatives Familienbild sei der Be- schwerdeführer regelmässig verbaler-psychischer Gewalt und auch immer wieder physischer Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen. Dies habe für den Beschwerdeführer eine Situation konstanten psychischen Drucks gebildet. Diese für ihn nicht weiter tragbare familiäre Situation gepaart mit
D-6537/2025 Seite 10 der Perspektivlosigkeit habe zum Wunsch geführt, die Türkei zu verlassen. Als er einen Schlepper kennengelernt habe, habe er die Gelegenheit wahr- genommen und die Türkei verlassen, ohne seinen Eltern etwas zu sagen. Wie bereits in der Anhörung sowie in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf dargelegt, habe er sich indessen geschämt, davon zu erzählen. Es falle auf, dass die befragende Person während der Anhörung offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere der Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sich nicht schon in der Erstbefragung zur Gewalt durch den Vater geäussert habe, ausgegangen sei. Er hätte ansonsten noch in der Anhörung damit konfrontiert werden müssen, dass zentrale Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden. Anhand des Ein- drucks, den er in der Anhörung erweckt habe (Art zu sprechen, Emotiona- lität und Schüchternheit, Mühe zuzugeben, dass er von seinem Vater ge- schlagen werde), habe es der befragenden Person offensichtlich haltlos geschienen, ihm vorzuwerfen, er würde lügen, Opfer von häuslicher Gewalt zu sein, nur um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Ferner wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls etwas vorbringen würde, das asylrelevant wäre. Es sei überdies nicht Zweck der Erstbefra- gung, eine gesuchstellende Person zu ihren Asylgründen zu befragen. Pri- mär gehe es um die Abklärung des geltend gemachten Alters, der Perso- nalien und des Reisewegs. Die Probleme mit dem Vater und der wieder- kehrende Streitpunkt mit der Arbeit auf der (…) habe der Beschwerdeführer im Übrigen schon in der Erstbefragung angedeutet: Auf die Frage, was er zu erwarten hätte, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, habe er geantwortet: «Höchstwahrscheinlich könnte ich nicht in die Schule zurück. Ich müsste irgendwo arbeiten. (GS weint)». Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Eltern scheine ausserdem nicht alles protokolliert oder übersetzt worden zu sein. Auf die Frage, ob seine Beziehung mit den Eltern in Ord- nung sei, habe er geantwortet: «Sonst ist unsere Beziehung gut. Auch als ich noch dort war, war sie gut. Wir telefonieren täglich.». Das «Sonst» deute auf einen Vorbehalt bezüglich der Beziehung hin, der irgendwann vor dieser Antwort hätte gemacht werden müssen. Im Protokoll lasse sich aber nichts finden, worauf sich dieses «Sonst» beziehen würde. Weiter sei absolut nachvollziehbar, dass sich ein (…)-jähriger in einer Befragungssi- tuation geniere, davon zu erzählen, dass er von seinem Vater geschlagen werde. Kinder und Jugendliche, die von den Eltern geschlagen würden, stünden in einem starken Loyalitätskonflikt. Einerseits würden sie sich nach Liebe, Schutz und Anerkennung von ihren Eltern sehnen. Andererseits würden sie von eben diesen Bezugspersonen Angst, Schmerz und Unsi- cherheit erfahren. Dieser Widerspruch zwischen emotionaler Bindung und tatsächlicher Bedrohung könne unter anderem auch zu Schuldgefühlen
D-6537/2025 Seite 11 gegenüber den Eltern führen. Weiter sei das Thema für Jugendliche – wie generell für Opfer häuslicher Gewalt – extrem schambehaftet, da Be- troffene gezwungen seien, zuzugeben, dass etwas innerhalb der Familie nicht «funktioniere» oder «falsch» sei. In der Anhörung habe der Be- schwerdeführer denn auch vorgebracht, dass er es nicht schon früher er- zählt habe, weil er sich geschämt habe. Es sei bekannt, dass Personen gewisse Ereignisse nicht zwingend bei der ersten Möglichkeit schildern könnten. So werde in der Rechtsprechung anerkannt, dass traumatisierte Personen, insbesondere Opfer von sexueller Gewalt, unter anderem auch wegen Schamgefühlen grosse Probleme hätten, über das Erlebte zu spre- chen. Verspätete Vorbringen seien daher nicht zwangsläufig ein Merkmal, welches gegen die Glaubhaftigkeit spreche. In casu sei das Erlebte weni- ger intensiv als in der zitierten Rechtsprechung, jedoch dränge sich auf- grund des besonderen Kontexts der häuslichen Gewalt sowie des Alters des Beschwerdeführers ein Analogieschluss auf. Es überrasche demnach nicht, dass er erst bei zweiter Gelegenheit vorgebracht habe, dass er von seinem Vater Gewalt erfahren habe. Dies spreche nicht gegen die Glaub- haftigkeit dieses Vorbringens. Im Übrigen mache er Aussagen, wie sie von einem Jugendlichen seines Alters zu erwarten seien. Bei der Argumenta- tion der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden als nicht «lebensnah» eingestuft, und weil sie nicht lebensnah seien, seien sie unglaubhaft, handle es sich um einen Zirkelschluss. Die Protokolle der Erstbefragung sowie der Anhörung würden keine Grundlage bieten, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen. Seine Schilderungen könnten sich ohne weiteres so zugetragen haben und seien daher glaubhaft.
E. 7.2 Eine Rückkehr ins Elternhaus dürfe dem Beschwerdeführer, der auf- grund der erlittenen häuslichen Gewalt das Elternhaus verlassen habe, nicht zugemutet werden. Eine Wegweisung (recte: Ein Wegweisungsvoll- zug) hätte zur Folge, dass er erneut den Schlägen und verbaler Gewalt durch den Vater ausgesetzt wäre, was klar das Kindeswohl verletze. Als Minderjähriger sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung von er- wachsenen Personen angewiesen. Ohne eine solche sei bei einer Rück- kehr in die Türkei davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es müssten daher Aufenthaltsalternativen in der Türkei ge- prüft werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er bei Verwandten in der Türkei unterkommen könnte. Selbst wenn ihn Verwandte aufnehmen würden, sei anzunehmen, dass ihn der Vater wieder zu sich holen würde. Das türkische Recht sehe zwar einen gewissen Schutz für Kinder vor, die von ihren Eltern geschlagen
D-6537/2025 Seite 12 oder andere Formen von Gewalt erfahren würden, jedoch scheitere die Im- plementierung aufgrund der sozialen Akzeptanz der Prügelstrafe. Die Or- ganisation End Corporal Punishment halte in einem Bericht zur Situation in der Türkei von November 2024 fest, dass körperliche Züchtigung innerhalb des Haushalts gesetzlich erlaubt sei. Im Jahr 2002 sei das Zivilgesetzbuch zwar geändert worden, um das «Recht auf Züchtigung» der Eltern zu strei- chen, jedoch erkenne das türkische Strafgesetzbuch von 2004 das Kon- zept der «Disziplinargewalt» nach wie vor an (Art. 232). Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung auf der Grundlage dieser «Züchtigungsbefugnis» würden in der Regel abgewiesen. Die Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch im Strafgesetzbuch, im Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen von 2012 und im Jugendschutz- gesetz von 2005 würden durch die türkische Justiz nicht so ausgelegt, dass jede Form der körperlichen Züchtigung in der Kindererziehung verboten wäre. Im Jahr 2010 sei die Verfassung dahingehend geändert worden, dass «der Staat Massnahmen zum Schutz der Kinder vor jeder Art von Missbrauch und Gewalt ergreift» (Art. 41). Dies werde allerdings nicht als Verbot aller Formen körperlicher Züchtigung ausgelegt. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre der Beschwerdeführer in einer be- sonders vulnerablen Position. Es sei nicht davon auszugehen, dass er un- mittelbar nach der Ankunft in der Türkei Zugang zu staatlichen Schutzstruk- turen erhalten würde. Faktisch wäre er gezwungen, sich wieder ins Eltern- haus zu begeben oder in eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn letzteres nur einige Wochen der Fall sein sollte, wäre dies unter Be- achtung des Kindeswohls nicht zulässig und die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 7.3 Da die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt fälschli- cherweise als unglaubhaft qualifiziert habe, sei in der angefochtenen Ver- fügung nicht geprüft worden, ob eine Rückkehr ins Elternhaus zumutbar oder zulässig wäre. Wohnalternativen oder der Zugang zu staatlicher Un- terstützung seien ebenfalls nicht geprüft worden. Damit sei die behördliche Begründungspflicht verletzt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer selbst bemühen würde, Schutz von der Polizei oder Jugendämtern zu erhalten, könne angesichts der zumindest gewissen gesellschaftlichen Akzeptanz von körperlicher Züchtigung nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass er diesen auch erhalten würde. Die Hürde, damit die Behörden aktiv würden, sei hoch, da die Annahme vorherrsche, dass es sich um eine familieninterne Angelegenheit handle. Weiter seien unter dem Aspekt des
D-6537/2025 Seite 13 Kindeswohls ohnehin erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen. Es wäre daher an der Vorinstanz gewe- sen, abzuklären, wie der staatliche Schutz für Kinder, die in einer konstan- ten Situation häuslicher Gewalt leben würden, konkret ausgestaltet sei und ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Zugang dazu bekommen würde. Da er nicht mehr ins Elternhaus zurückkehren könne, wäre auch die Frage zu klären gewesen, wo er sich unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen aufhalten und welche erwachsene Person sich um ihn kümmern könnte. Die entsprechenden Länderkenntnisse wären im Entscheid aufzu- führen gewesen. Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht er- stellt.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausfüh- rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.1 und 6.2). In Ergänzung ist folgendes festzuhalten:
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte gleich zu Beginn der Anhörung geltend, sein Verhältnis zu seinem Vater sei schwierig gewesen. Der Befrager fragte ihn daraufhin, weshalb er sich nicht getraut habe, dies seinem Rechtsan- walt zu sagen, und weshalb er sich geschämt habe (vgl. SEM-act. […]- 14/13 F12 ff.). Damit gab das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit darzulegen, weshalb er das schwierige Verhältnis zum Vater nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht habe. Das SEM war hingegen nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer zum Umstand, dass es das neue Vorbringen als unglaubhaft erachtet, das rechtliche Gehör zu ge- währen. Der Anspruch zur Stellungnahme bezieht sich nämlich grundsätz- lich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben. Werden Aussagen der asylsuchenden Person als unglaubhaft qualifiziert, weil diese sich in wesentlichen Punkten widerspre- chen, stellt dies eindeutig einen Vorgang der Beweiswürdigung dar, der nicht dem Anspruch auf vorgängige Stellungnahme unterliegt (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B4: Das rechtliche Gehör, S. 12).
E. 8.3 Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte sich im Falle einer Lüge etwas ausgedacht, das asylrelevant wäre, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich bei Glaubhaftigkeit seines neuen Vorbringens tatsächlich Überlegungen zur Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aufdrängen würden.
D-6537/2025 Seite 14
E. 8.4 Sodann ist es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgericht trotz des summarischen Charakters der BzP – beziehungs- weise vorliegend der Erstbefragung UMA – zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diamet- ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel- che später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3028/2020 vom 25. Juni 2025 E. 6.1.4 m.w.H.). Der Einwand, es gehe in der Erstbefragung primär um die Abklärung des geltend gemachten Alters, der Personalien und des Reisewegs, ist daher unbehilflich.
E. 8.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich dem Protokoll der Erstbefragung sodann keine Hinweise auf Probleme mit dem Vater und dem wiederkehrenden Streitpunkt mit der Arbeit auf der (…) ent- nehmen (vgl. SEM-act. […]-12/12 Ziff. 7.02). Beim ohnehin wenig überzeu- genden Versuch, die Formulierung «Sonst ist unsere Beziehung gut» im letzteren Sinne zu deuten, handelt es sich sodann um eine reine Mutmas- sung. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung anlässlich der Rückübersetzung vorgebracht, die Proto- kollierung der Erstbefragung sei unvollständig oder fehlerhaft (vgl. vgl. SEM-act. […]-12/12 S. 12). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern in der überzeugenden Argumentation des SEM, die Schilderungen des Be- schwerdeführers seien nicht lebensnah ausgefallen und – unter anderem
– aus diesem Grund unglaubhaft, ein Zirkelschluss zu erkennen wäre. Schliesslich sind auch die allgemeinen Ausführungen zu (Kinder-)Psycho- logie und zu Loyalitätskonflikten von Kindern und Jugendlichen mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung nicht geeignet, das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 8.6 Zusammenfassend erweist sich das nachträgliche Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe zu Hause von seinem Vater häusliche Gewalt erfahren, als unglaubhaft. Das SEM hat demnach in seiner Verfügung vom
18. August 2025 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Mithin ist es zu Recht von einem tragfähigen Beziehungsnetz des minderjährigen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ausgegangen und hat den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung ange- ordnet. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit staatlichem Schutz für Kinder und Ju- gendliche, die in einer konstanten Situation häuslicher Gewalt leben, zu
D-6537/2025 Seite 15 tätigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Einwände in der Be- schwerde einzugehen, weil sie an dieser Beurteilung nichts zu ändern ver- mögen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesag- ten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Nachdem sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos erwiesen haben, fehlt es – ungeachtet der mut- masslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das entsprechenden Gesuch ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6537/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6537/2025 law/gnb Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei minderjährig. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 1. Juli 2025 und der Anhörung vom 7. August 2025 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie. Er habe mit seinem Vater oft Streit gehabt. Er sei von ihm einmal wöchentlich angeschrien und seltener auch geschlagen worden. Er habe kein Geld gehabt für eine Privatschule, weshalb er eine staatliches Gymnasium habe besuchen müssen; dieses sei aber nicht gut gewesen. In der Schweiz seien die Schulen und die Berufschancen besser. Ausserdem sei die wirtschaftliche Lage der Türkei schlecht und seine Familie habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er sei deshalb mit Hilfe eines Schleppers, den er selbst finanziert habe, und ohne Wissen seiner Eltern ausgereist. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 14. August 2025 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am folgenden Tag ihre Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. August 2025 (gleichentags eröffnet) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 4). E. Mit Schreiben vom 29. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 bis 3; vgl. Sachverhalt Bst. D). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein angeblich als Tagelöhner tätige Vater habe ihn regelmässig geschlagen und angeschrien, weil er nicht auf die (...) habe mitgehen wollen. Er habe (...) tragen müssen, wobei der Vater ihn auch auf der (...) angeschrien habe, wenn er nicht gehorcht habe. Das geschilderte aggressive Verhalten des Vaters habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er die Beziehung zu seinen Eltern - auch diejenige zu seinem Vater - positiv dargestellt. So habe er angegeben, mit seinen Eltern täglich zu telefonieren, wobei die Beziehung gut sei. In der Anhörung habe er neu erklärt, der Vater schreie ihn an, nutze seine Arbeitskraft auf der (...) aus, schlage ihn und gebe ihm manchmal kein Abendessen. Er telefoniere nur mit der Mutter. Die negative Beziehung zum Vater habe er weder seinem Rechtsanwalt noch dem SEM vor der Anhörung offengelegt, weil er sich dafür geschämt habe. Er habe gehofft, dass die Beziehung sich verbessere, und gedacht, der Vater werde wütend, wenn er dies erfahre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen rund (...)-jährigen Jugendlichen, welcher in der Schule gute Noten gehabt habe und dem es gelungen sei, die beschwerliche Reise in die Schweiz ohne elterliche Obhut zu bestreiten, was von einer gewissen Resilienz und Reife zeuge. Es hätten mindestens ein Gespräch mit der Rechtsvertretung vor der Erstbefragung, eine Erstbefragung und dann noch mindestens ein weiteres Gespräch mit der Rechtsvertretung bis zur Anhörung stattgefunden. Der Beschwerdeführer müsse an diesen Gesprächsterminen entscheidende Informationen bekommen haben, was in seinem Asylverfahren massgeblich sei und in welchen Punkten mögliche Fallstricke gegeben seien. In der Schweiz werde er zudem von mehreren Onkeln unterstützt, wobei einer das Schweizer Bürgerrecht besitze, weshalb angenommen werden könne, dieser habe sich in das Asylverfahren einlesen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen im Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblich begünstigenden Umstand schon früher erwähnt hätte, wenn dieser tatsächlich vorliegen würde. Dass er sich zu seinem eigenen Nachteil in der von ihm beschriebenen Weise verhalten habe, sei nicht lebensnah. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er und seine Verwandten im Laufe des Verfahrens Klarheit darüber erlangt hätten, dass sein Vorbringen gemäss Erstbefragung nicht genüge, um in der Schweiz bleiben zu dürfen, und der Versuch unternommen worden sei, dem bereits Gesagten noch etwas Ausgedachtes hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er jemals auf (...) gearbeitet habe. Vielmehr habe er angegeben, auf dem (...) und in einer (...) gearbeitet zu haben. In der Erstbefragung habe er zudem erklärt, dass er nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug seine Eltern darüber informiert habe, dass er ausgereist sei, und diese traurig gewesen seien. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er neu erklärt, dass die Mutter nicht traurig, sondern erstaunt, zuversichtlich, ja sogar froh gewesen sei, während der Vater überhaupt nicht reagiert habe. Weiter habe er ausgeführt, sein Vater sei illegal nach C._______ gekommen, obwohl er von niemandem verfolgt worden sei, und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei aber abgelehnt worden, weshalb der Vater in die Türkei habe zurückkehren müssen. Der Onkel in der Schweiz habe ihm (dem Beschwerdeführer) regelmässig über die Bildungsmöglichkeiten und die wirtschaftliche Lage in der Schweiz erzählt, weshalb er sich ein Leben mit besseren Möglichkeiten vorgestellt habe. Dass er vor diesem Hintergrund rein zufällig in D._______, als er zur Entspannung in einem Café geweilt habe, mit einem ihm bislang unbekannten Mann ins Gespräch gekommen sei, welcher sich mit dem Schleusen von Personen nach Europa beschäftige und ihn entsprechend habe vermitteln können, erscheine nicht wahrscheinlich. In der Regel würden Minderjährige ihre Reise in die Schweiz nicht selbst organisieren, sondern deren Familienangehörige. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer angeblich zwei bis drei Stunden mit dem Schlepper im Gespräch gewesen sei, aber kaum etwas über den Gesprächsinhalt habe sagen können. Der Schlepper habe von seinem Leben erzählt und er (der Beschwerdeführer) über seine familiäre Situation. Über das angebliche Leben des Schleppers habe er aber lediglich gewusst, dass dieser ein (...) sei und Leute vermittle, die nach Europa wollten. Der Schlepper habe ihm angeboten, ihn gegen eine Zahlung von 1'200 Euro nach Europa zu bringen, was er akzeptiert habe. Dass der Beschwerdeführer die schicksalsträchtige Entscheidung zur Auswanderung so spontan getroffen haben wolle, erscheine sehr unwahrscheinlich. Im Übrigen habe er in der Anhörung erklärt, dass seine Eltern ihn nach seiner geheimen Abreise zwei Tage lang angerufen hätten, er aber nicht habe abnehmen können. Erst als er nach dem Flug in einem ihm unbekannten Land aus dem Flugzeug gestiegen sei, habe er ihnen offengelegt, dass er auf dem Weg in die Schweiz sei, wobei seine Mutter erstaunt, aber froh und zuversichtlich darüber gewesen sei. Auch in dieser Hinsicht seien seine Schilderungen nicht lebensnah ausgefallen, zumal nicht anzunehmen wäre, dass eine Mutter so reagieren würde. Die angegebene familiäre Situation in der Türkei sei somit unglaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie noch in der Erstbefragung erklärt - ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen unterhalte, wobei ihm, wie es im Allgemeinen üblich sei, sein familiäres Netz eine Reise in die Schweiz erst ermöglicht und organisiert habe. Dass die Schulen und Berufschancen gemäss Beschwerdeführer in der Schweiz besser seien als in der Türkei, lasse sich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Türkei beziehungsweise der Schweiz zurückführen und stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Was die Einwände in der Stellungnahme vom 15. August 2025 anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch eine erfahrene Rechtsvertretung vertreten werde. Diese habe ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt, dass die noch während der Erstbefragung geäusserten Vorbringen wohl nicht für ein Bleiberecht in der Schweiz genügen würden und er sich auf einen negativen Entscheid einstellen müsse. Auch wenn er zunächst Angst und Scham verspürt hätte, die Gewalttätigkeit des Vaters auszusprechen, wäre deshalb nicht davon auszugehen, dass er ausgerechnet in der Anhörung erstmalig - wohlgemerkt ohne weiteres Nachhaken beziehungsweise erkennbare Hemmungen und gleich am Anfang - Auskunft hierüber erteilt und damit seine Rechtsvertretung überrascht hätte. Das SEM anerkenne zwar, dass er gelegentlich geweint habe. Die Gründe hierfür müssten jedoch im Dunkeln bleiben. Die Hinweise, die gegen den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen sprechen würden, seien jedenfalls ungleich gewichtiger ausgefallen als sein Weinen. Anders zu entscheiden hiesse, dass jede Äusserung, bei welcher im Asylverfahren geweint werde, als glaubhaft zu gelten hätte. Die Gewalttätigkeit des Vaters sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung gesagt, er sei in die Schweiz gekommen wegen der angeblich besseren Schulen, der seiner Auffassung nach besseren Berufschancen und weil sein Vater wenig Einkommen gehabt habe. Sein Streben nach einem besseren Leben sei zu respektieren, jedoch genüge es nicht für die Annahme eines Vollzugshindernisses. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz automatisch bessere Berufs- und Bildungschancen hätte als in der Türkei, zumal er mit Nachteilen gegenüber Gleichaltrigen ins Bildungssystem beziehungsweise in den Arbeitsmarkt einsteigen müsste. Ferner habe er ohne Angabe von Gründen und trotz verstrichener Frist weiterhin den Asylentscheid seines Vaters nicht eingereicht. Dieser Mangel sei in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht angesprochen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Asylentscheid des Vaters den Wahrheitsgehalt der Schilderungen noch weiter in Frage stellen würde und deshalb nicht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt werden müsse (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2 Zum Wegweisungsvollzug führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz D._______. Seine Eltern würden in einer Eigentumswohnung leben, die dritten Familienmitgliedern gehöre (gemäss Angaben in der Erstbefragung: dem Onkel und Opa; gemäss Angaben in der Anhörung: sieben Geschwistern des Vaters und dem Opa). Sein Vater habe zwar als angeblicher Tagelöhner nur über ein niedriges Einkommen verfügt. Dennoch habe sein Einkommen, möglicherweise inklusive finanzieller Unterstützungsleistungen von weiteren Familienmitgliedern, in der Gesamtschau offenbar gereicht, dass der Beschwerdeführer zur Schule habe gehen können und einen geregelten Alltag gehabt habe, wobei er in den Sommerferien gelegentlich in einer (...) gearbeitet habe. Es stehe ihm offen, sich in der Türkei wieder der Schule zu widmen. Dass die Qualität der Schule und der türkische Arbeitsmarkt nicht seinen Präferenzen entsprechen würden, ändere nichts daran, dass er aller Voraussicht nach in der Lage sei, die Schule abzuschliessen und in Zukunft seinen Lebensunterhalt durch Lohnarbeit zu decken. Auch verfüge er über Verwandte in der Schweiz, die ihn notfalls finanziell unterstützen könnten. Sodann würden in E._______ seine Eltern leben, die er vermisse und von denen angenommen werden müsse, dass sie in der Vergangenheit bereits angemessen für ihn gesorgt hätten. Es stehe somit ausser Frage, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern zurückkehren könne. Er verfüge über einen Onkel in der Schweiz, der seine Familie ohnehin einmal im Jahr besuche und bei dem er auch schon im Wochenendausgang gewesen sei. Dieser könne ihn bei der Planung der Rückreise bis zum Familienhaus unterstützen. Sollte er sich hinsichtlich des Flugs und der Reise zum Familienhaus in der Türkei unsicher fühlen, sei der Onkel notfalls sicherlich bereit, einen weiteren Familienbesuch mit seiner Begleitung in die Türkei zu verbinden, damit er nicht alleine reisen müsse, um seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Zur Erleichterung der Rückreise und Reintegration in der Türkei könne er zudem im Rückkehrhilfe beantragen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Familie des Beschwerdeführers sei finanziell sehr schlecht gestellt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehe schon seit langem ein schwieriges Verhältnis. Angeheizt durch die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse und ein sehr starres und konservatives Familienbild sei der Beschwerdeführer regelmässig verbaler-psychischer Gewalt und auch immer wieder physischer Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen. Dies habe für den Beschwerdeführer eine Situation konstanten psychischen Drucks gebildet. Diese für ihn nicht weiter tragbare familiäre Situation gepaart mit der Perspektivlosigkeit habe zum Wunsch geführt, die Türkei zu verlassen. Als er einen Schlepper kennengelernt habe, habe er die Gelegenheit wahrgenommen und die Türkei verlassen, ohne seinen Eltern etwas zu sagen. Wie bereits in der Anhörung sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dargelegt, habe er sich indessen geschämt, davon zu erzählen. Es falle auf, dass die befragende Person während der Anhörung offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere der Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sich nicht schon in der Erstbefragung zur Gewalt durch den Vater geäussert habe, ausgegangen sei. Er hätte ansonsten noch in der Anhörung damit konfrontiert werden müssen, dass zentrale Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden. Anhand des Eindrucks, den er in der Anhörung erweckt habe (Art zu sprechen, Emotionalität und Schüchternheit, Mühe zuzugeben, dass er von seinem Vater geschlagen werde), habe es der befragenden Person offensichtlich haltlos geschienen, ihm vorzuwerfen, er würde lügen, Opfer von häuslicher Gewalt zu sein, nur um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Ferner wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls etwas vorbringen würde, das asylrelevant wäre. Es sei überdies nicht Zweck der Erstbefragung, eine gesuchstellende Person zu ihren Asylgründen zu befragen. Primär gehe es um die Abklärung des geltend gemachten Alters, der Personalien und des Reisewegs. Die Probleme mit dem Vater und der wiederkehrende Streitpunkt mit der Arbeit auf der (...) habe der Beschwerdeführer im Übrigen schon in der Erstbefragung angedeutet: Auf die Frage, was er zu erwarten hätte, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, habe er geantwortet: «Höchstwahrscheinlich könnte ich nicht in die Schule zurück. Ich müsste irgendwo arbeiten. (GS weint)». Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Eltern scheine ausserdem nicht alles protokolliert oder übersetzt worden zu sein. Auf die Frage, ob seine Beziehung mit den Eltern in Ordnung sei, habe er geantwortet: «Sonst ist unsere Beziehung gut. Auch als ich noch dort war, war sie gut. Wir telefonieren täglich.». Das «Sonst» deute auf einen Vorbehalt bezüglich der Beziehung hin, der irgendwann vor dieser Antwort hätte gemacht werden müssen. Im Protokoll lasse sich aber nichts finden, worauf sich dieses «Sonst» beziehen würde. Weiter sei absolut nachvollziehbar, dass sich ein (...)-jähriger in einer Befragungssituation geniere, davon zu erzählen, dass er von seinem Vater geschlagen werde. Kinder und Jugendliche, die von den Eltern geschlagen würden, stünden in einem starken Loyalitätskonflikt. Einerseits würden sie sich nach Liebe, Schutz und Anerkennung von ihren Eltern sehnen. Andererseits würden sie von eben diesen Bezugspersonen Angst, Schmerz und Unsicherheit erfahren. Dieser Widerspruch zwischen emotionaler Bindung und tatsächlicher Bedrohung könne unter anderem auch zu Schuldgefühlen gegenüber den Eltern führen. Weiter sei das Thema für Jugendliche - wie generell für Opfer häuslicher Gewalt - extrem schambehaftet, da Betroffene gezwungen seien, zuzugeben, dass etwas innerhalb der Familie nicht «funktioniere» oder «falsch» sei. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer denn auch vorgebracht, dass er es nicht schon früher erzählt habe, weil er sich geschämt habe. Es sei bekannt, dass Personen gewisse Ereignisse nicht zwingend bei der ersten Möglichkeit schildern könnten. So werde in der Rechtsprechung anerkannt, dass traumatisierte Personen, insbesondere Opfer von sexueller Gewalt, unter anderem auch wegen Schamgefühlen grosse Probleme hätten, über das Erlebte zu sprechen. Verspätete Vorbringen seien daher nicht zwangsläufig ein Merkmal, welches gegen die Glaubhaftigkeit spreche. In casu sei das Erlebte weniger intensiv als in der zitierten Rechtsprechung, jedoch dränge sich aufgrund des besonderen Kontexts der häuslichen Gewalt sowie des Alters des Beschwerdeführers ein Analogieschluss auf. Es überrasche demnach nicht, dass er erst bei zweiter Gelegenheit vorgebracht habe, dass er von seinem Vater Gewalt erfahren habe. Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Im Übrigen mache er Aussagen, wie sie von einem Jugendlichen seines Alters zu erwarten seien. Bei der Argumentation der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden als nicht «lebensnah» eingestuft, und weil sie nicht lebensnah seien, seien sie unglaubhaft, handle es sich um einen Zirkelschluss. Die Protokolle der Erstbefragung sowie der Anhörung würden keine Grundlage bieten, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen. Seine Schilderungen könnten sich ohne weiteres so zugetragen haben und seien daher glaubhaft. 7.2 Eine Rückkehr ins Elternhaus dürfe dem Beschwerdeführer, der aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt das Elternhaus verlassen habe, nicht zugemutet werden. Eine Wegweisung (recte: Ein Wegweisungsvollzug) hätte zur Folge, dass er erneut den Schlägen und verbaler Gewalt durch den Vater ausgesetzt wäre, was klar das Kindeswohl verletze. Als Minderjähriger sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung von erwachsenen Personen angewiesen. Ohne eine solche sei bei einer Rückkehr in die Türkei davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es müssten daher Aufenthaltsalternativen in der Türkei geprüft werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er bei Verwandten in der Türkei unterkommen könnte. Selbst wenn ihn Verwandte aufnehmen würden, sei anzunehmen, dass ihn der Vater wieder zu sich holen würde. Das türkische Recht sehe zwar einen gewissen Schutz für Kinder vor, die von ihren Eltern geschlagen oder andere Formen von Gewalt erfahren würden, jedoch scheitere die Implementierung aufgrund der sozialen Akzeptanz der Prügelstrafe. Die Organisation End Corporal Punishment halte in einem Bericht zur Situation in der Türkei von November 2024 fest, dass körperliche Züchtigung innerhalb des Haushalts gesetzlich erlaubt sei. Im Jahr 2002 sei das Zivilgesetzbuch zwar geändert worden, um das «Recht auf Züchtigung» der Eltern zu streichen, jedoch erkenne das türkische Strafgesetzbuch von 2004 das Konzept der «Disziplinargewalt» nach wie vor an (Art. 232). Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung auf der Grundlage dieser «Züchtigungsbefugnis» würden in der Regel abgewiesen. Die Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch im Strafgesetzbuch, im Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen von 2012 und im Jugendschutzgesetz von 2005 würden durch die türkische Justiz nicht so ausgelegt, dass jede Form der körperlichen Züchtigung in der Kindererziehung verboten wäre. Im Jahr 2010 sei die Verfassung dahingehend geändert worden, dass «der Staat Massnahmen zum Schutz der Kinder vor jeder Art von Missbrauch und Gewalt ergreift» (Art. 41). Dies werde allerdings nicht als Verbot aller Formen körperlicher Züchtigung ausgelegt. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre der Beschwerdeführer in einer besonders vulnerablen Position. Es sei nicht davon auszugehen, dass er unmittelbar nach der Ankunft in der Türkei Zugang zu staatlichen Schutzstrukturen erhalten würde. Faktisch wäre er gezwungen, sich wieder ins Elternhaus zu begeben oder in eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn letzteres nur einige Wochen der Fall sein sollte, wäre dies unter Beachtung des Kindeswohls nicht zulässig und die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 7.3 Da die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt fälschlicherweise als unglaubhaft qualifiziert habe, sei in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft worden, ob eine Rückkehr ins Elternhaus zumutbar oder zulässig wäre. Wohnalternativen oder der Zugang zu staatlicher Unterstützung seien ebenfalls nicht geprüft worden. Damit sei die behördliche Begründungspflicht verletzt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer selbst bemühen würde, Schutz von der Polizei oder Jugendämtern zu erhalten, könne angesichts der zumindest gewissen gesellschaftlichen Akzeptanz von körperlicher Züchtigung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er diesen auch erhalten würde. Die Hürde, damit die Behörden aktiv würden, sei hoch, da die Annahme vorherrsche, dass es sich um eine familieninterne Angelegenheit handle. Weiter seien unter dem Aspekt des Kindeswohls ohnehin erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen. Es wäre daher an der Vorinstanz gewesen, abzuklären, wie der staatliche Schutz für Kinder, die in einer konstanten Situation häuslicher Gewalt leben würden, konkret ausgestaltet sei und ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Zugang dazu bekommen würde. Da er nicht mehr ins Elternhaus zurückkehren könne, wäre auch die Frage zu klären gewesen, wo er sich unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen aufhalten und welche erwachsene Person sich um ihn kümmern könnte. Die entsprechenden Länderkenntnisse wären im Entscheid aufzuführen gewesen. Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.1 und 6.2). In Ergänzung ist folgendes festzuhalten: 8.2 Der Beschwerdeführer machte gleich zu Beginn der Anhörung geltend, sein Verhältnis zu seinem Vater sei schwierig gewesen. Der Befrager fragte ihn daraufhin, weshalb er sich nicht getraut habe, dies seinem Rechtsanwalt zu sagen, und weshalb er sich geschämt habe (vgl. SEM-act. [...]-14/13 F12 ff.). Damit gab das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit darzulegen, weshalb er das schwierige Verhältnis zum Vater nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht habe. Das SEM war hingegen nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer zum Umstand, dass es das neue Vorbringen als unglaubhaft erachtet, das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Anspruch zur Stellungnahme bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben. Werden Aussagen der asylsuchenden Person als unglaubhaft qualifiziert, weil diese sich in wesentlichen Punkten widersprechen, stellt dies eindeutig einen Vorgang der Beweiswürdigung dar, der nicht dem Anspruch auf vorgängige Stellungnahme unterliegt (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B4: Das rechtliche Gehör, S. 12). 8.3 Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte sich im Falle einer Lüge etwas ausgedacht, das asylrelevant wäre, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich bei Glaubhaftigkeit seines neuen Vorbringens tatsächlich Überlegungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufdrängen würden. 8.4 Sodann ist es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht trotz des summarischen Charakters der BzP - beziehungsweise vorliegend der Erstbefragung UMA - zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3028/2020 vom 25. Juni 2025 E. 6.1.4 m.w.H.). Der Einwand, es gehe in der Erstbefragung primär um die Abklärung des geltend gemachten Alters, der Personalien und des Reisewegs, ist daher unbehilflich. 8.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lassen sich dem Protokoll der Erstbefragung sodann keine Hinweise auf Probleme mit dem Vater und dem wiederkehrenden Streitpunkt mit der Arbeit auf der (...) entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-12/12 Ziff. 7.02). Beim ohnehin wenig überzeugenden Versuch, die Formulierung «Sonst ist unsere Beziehung gut» im letzteren Sinne zu deuten, handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung anlässlich der Rückübersetzung vorgebracht, die Protokollierung der Erstbefragung sei unvollständig oder fehlerhaft (vgl. vgl. SEM-act. [...]-12/12 S. 12). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern in der überzeugenden Argumentation des SEM, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien nicht lebensnah ausgefallen und - unter anderem - aus diesem Grund unglaubhaft, ein Zirkelschluss zu erkennen wäre. Schliesslich sind auch die allgemeinen Ausführungen zu (Kinder-)Psychologie und zu Loyalitätskonflikten von Kindern und Jugendlichen mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet, das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen. 8.6 Zusammenfassend erweist sich das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Hause von seinem Vater häusliche Gewalt erfahren, als unglaubhaft. Das SEM hat demnach in seiner Verfügung vom 18. August 2025 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Mithin ist es zu Recht von einem tragfähigen Beziehungsnetz des minderjährigen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ausgegangen und hat den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung angeordnet. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit staatlichem Schutz für Kinder und Jugendliche, die in einer konstanten Situation häuslicher Gewalt leben, zu tätigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Mit dem vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Nachdem sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, fehlt es - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das entsprechenden Gesuch ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch