Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.
A.a B._______ (der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A._______ (die Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern (zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerdeführenden 3 und 4) am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 2. Mai 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Kurde, in F._______ geboren und noch im Kindesalter mit seiner Familie nach G._______ umgezogen. Er habe nach dem Abbruch des Gymnasiums als (...) an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet. Im Jahr (...) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Sie hätten zusammen mit seinen Eltern in einem Haus in G._______ gewohnt, wo seine Eltern immer noch leben würden. Seine vier Geschwister seien in G._______, F._______ oder H._______ wohnhaft. Er habe als Kurde immer die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt. Er habe Broschüren verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Dabei sei er des Öfteren von der Polizei beschimpft, beleidigt und angegriffen worden. Bereits 2015 sei er zusammen mit drei Freunden von der Hisbollah entführt, in ein unterirdisches Gefängnis gebracht und dort gefoltert worden. Manchmal habe er in einem Buchladen, in welchem kurdische Bücher verkauft worden seien, ausgeholfen. Am (...) 2022 seien Polizisten in den Buchladen gekommen und hätten ihn geschlagen und seine Nase gebrochen. Am nächsten Tag hätten ihm die Polizisten ein Angebot für eine Spitzeltätigkeit gemacht. Am (...) 2022 habe er zusammen mit seiner Familie an einer Kundgebung der HDP teilgenommen und sei dort von zwei Polizisten vor den Augen seiner Familie geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie zunächst zu seinen Schwiegereltern gezogen und danach ausgereist. Auf der Suche nach ihm habe die Polizei nach seiner Ausreise seinen Vater angerufen. So habe er (der Beschwerdeführer) ab (...) 2022 auf sozialen Medien (wieder) Posts politischen Inhalts abgesetzt: Fotos von Abdullah Öcalan, Fotos der Guerilla, bei der sein Cousin dabei sei, Fotos von sich bei HDP-Kundgebungen sowie Fotos der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]). Deshalb sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Kurdin und in F._______ geboren. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. Danach habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Ihre Mutter und ihre sieben Geschwister würden alle in I._______ leben. Sie seien wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Einige Male seien Männer, es habe sich entweder um Polizisten oder um Angehörige anderer Organisationen gehandelt, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Vorfall vom (...) 2022 sei auch für sie und ihre Kinder schwierig gewesen. Im Übrigen sei ihr Sohn aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Schule von Lehrpersonen beleidigt worden.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre türkischen Identitätskarten und ihr Familienbüchlein im Original sowie folgende weitere Dokumente (in Kopie) zu den Akten:
- Aussageprotokoll des Anzeigeerstatters vom (...) 2023;
- Vollmacht, ein Schreiben und ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertretung betreffend Verfolgung durch die Terrororganisation IS;
- Fotos der Teilnahme an der Kundgebung vom (...) 2022;
- Beschluss im Verfahren (...);
- Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit regierungskritischer Botschaft;
- Fotos der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz;
- Screenshots von Fernsehnachrichten, auf welchen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu erkennen seien;
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Gedenkstätte für gefallene Kämpfer und bei einem (...)-Fest;
- Foto der Beschwerdeführerin mit den Kindern vor aufgehängten Plakaten, welche Abdullah zeigen;
- Datenträger mit einem Video, welches den Beschwerdeführer beim Verteilen von Flugblättern in der Türkei zeigen sollen;
- undatierter UYAP-Auszug;
- Entscheid in sonstiger Sache des Friedensrichteramts G._______ vom (...) 2023;
- Entscheid des Friedensrichters G._______ zur Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Einvernahme vom (...) 2023;
- Festnahmebefehl des Friedensrichters G._______ vom (...) 2023;
- Anklageschrift betreffend Propaganda für Terrororganisation vom (...) 2023;
- Verhandlungsprotokoll vom (...) 2024.
B. Am (...) 2024 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 5) zur Welt.
C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 - tags darauf zugestellt - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
D. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe von Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), am 12. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 9. Juni 2023 folgende Dokumente (in Kopie) bei:
- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache;
- Anwaltsschreiben vom (...) 2024 in türkischer Sprache inkl. Übersetzung;
- Übersetzung des Festnahmebefehls vom (...) 2023;
- Übersetzung der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023;
- Übersetzung des Anklageannahmebeschlusses (Absichtserklärung) des 1. Strafgerichts für schwere Strafsachen G._______ vom (...) 2023;
- Übersetzung des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts für schwere Strafsachen G._______ vom (...) 2024 (angeblich fälschlich datiert vom «(...) 2024»).
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. Oktober 2024 auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2024 bezahlt.
F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 informierte Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, das Bundesverwaltungsgericht, er vertrete neu die Interessen der Beschwerdeführenden. Hierzu legte er unter anderem zwei unterschriebene Vollmachten sowie ein Schreiben der bisherigen Rechtsvertretung, worin die Übermittlung der Asylakten der Beschwerdeführenden an die neue Rechtsvertretung angekündigt wurde, bei. Zudem wurden folgende Dokumente (in Kopie) ins Recht gelegt:
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023 (mit Übersetzung);
- Gerichtsentscheid des 2. Erstinstanzlichen Strafgerichts G._______ vom (...) 2023 (mit Übersetzung);
- Übersetzung eines Eingangsbeschluss des 2. Schweren Strafgerichts vom (...) 2023;
- Anhörungsprotokoll vom (...) 2024 (mit einer Übersetzung).
Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 vom Mandatswechsel Kenntnis.
G. Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (...) 2024 (in Kopie und mit Übersetzung) zu den Akten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verbreitung von Propaganda einer terroristischen Organisation gesucht werde. Zudem behaupte die Sicherheitsdirektion, dass er an den Aktivitäten der PKK teilnehme und diese terroristische Organisation finanziell unterstützt habe.
H. Mit Eingabe vom 1. April 2025 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er führe neu das Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Hierfür reichte er eine unterzeichnete Vollmacht und ein Schreiben der Beschwerdeführenden betreffend Widerruf der an Necmettin Sahin erteilen Vollmacht ein.
Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 8. April 2025 von dieser Mandatsübernahme Kenntnis und stellte dem neuen Rechtsvertreter antragsgemäss eine Kopie der Beschwerdeakten zu.
I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. April 2025 folgende Dokumente (in Kopie) zu den Akten:
- Schreiben der Sicherheitsdirektion vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- Ermittlungsbericht vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- Prüf- und Bewertungsbericht vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- drei UYAP-Auszüge;
- Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom (...) 2024;
- psychodiagnostischer Befund der J._______ vom (...) 2025.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2025 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2025 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. September 2025 und legten weitere Dokumente (in Kopie) ins Recht:
- zwei Verhandlungsprotokolle vom (...) bzw. (...) 2025 (je mit Übersetzung);
- Auszug aus ChatGPT;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2026 (mit Übersetzung);
- Kurzbericht der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (undatiert und mit Übersetzung)
- Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G._______;
- Auszug aus der türkischen Justiz-Statistik 2024.
M. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (in Kopie) ein:
- UYAP-Auszug;
- Anklageschrift vom (...) 2025 betreffend Präsidentenbeleidigung (mit Übersetzung);
- Verhandlungsprotokoll vom (...) 2025 ein (mit Übersetzung).
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer 5 (der kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung geboren ist) wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 1.4 Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren subeventualiter gestellten Kassationsantrag in der Beschwerde und auch in den weiteren Eingaben vom 5. Oktober 2024, vom 15. April 2025, vom 29. September 2025 oder vom 19. Dezember 2025 in keiner Weise und auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2025 beanstanden, trotz aktenkundiger Belege habe das SEM in der Vernehmlassung vom 1. September 2025 behauptet, es seien zum hängigen Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda «keine» Dokumente eingereicht worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführt, dass zum Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda nach der Anklageerhebung «keine weiteren» - und nicht keine, wie von Beschwerdeführenden behauptet - Dokumente eingereicht worden seien, wobei das SEM offenkundig von Strafverfahrensdokumenten und nicht bloss einem UYAP Auszug in Kopie ausging. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Kassationsgrund kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil die Aussage des SEM während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht ohnehin nicht in Frage zu stellen vermag.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Gewalttaten im Jahr 2015 (Verschleppung und Folterung durch die Hisbollah), im (...) 2022 (Polizisten hätten ihm im kurdischen (...) die Nase gebrochen) und im (...) 2022 (Polizisten hätten ihn im Beisein seiner Familie anlässlich einer HDP-Kundgebung verprügelt) seien mangels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht als systematische Verfolgung zu werten. Auch sei unklar, wer für die geschilderten Gewalttaten verantwortlich gewesen sei, der Beschwerdeführer vermute bloss, dass es Polizisten, Beamte oder Personen, die im Auftrag der Regierung agiert hätten, gewesen seien. Gegen eine gezielte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spreche auch, dass er nicht ernsthaft gesucht worden sei. Das Angebot für eine Spitzeltätigkeit im (...) 2022 habe der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen ablehnen können. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP sei denn auch kein Verfahren eingeleitet worden. Zudem sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Cousins, der sich der PKK angeschlossen habe, etwas zu befürchten habe, nachdem alle seine übrigen Angehörigen in der Heimat verblieben seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie problemlos legal ausreisen können, womit die staatlichen Behörden zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft nach ihm gesucht hätten. Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ausreise nicht intensiviert worden. So habe er lediglich von einer telefonischen Nachfrage bei seinem Vater berichtet. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art aufgrund seiner kurdischen Ethnie würden nach gefestigter Praxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das geltend gemachte hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer gelte als straf-rechtlich unbescholten und weise kein erhöhtes politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering sei. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren (was beim geltend gemachten Straftatbestand die Regel sei) würden häufig bedingte Haftstrafen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Bewährungsstrafen würden die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Im Übrigen seien die inkriminierten Beiträge auf sozialen Medien des Beschwerdeführers sodann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst veröffentlicht worden, um ein Strafverfahren zu provozieren. Diese Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und der Beschwerdeführer habe offensichtlich in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei sehr wohl gezielt verfolgt worden und er weise ein politisches Profil auf, zumal er aus einer politischen Familie mit einem Cousin bei der PKK stamme. Im Verfahren betreffend Terrorpropaganda - das er im Übrigen nicht absichtlich provoziert habe - er habe die HDP schon seit Langem unterstützt und nicht erst kurz vor beziehungsweise nach der Ausreise - sei die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom Gericht angenommen worden und eine Verhandlung sei bereits angesetzt worden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen.
E. 5.3 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 5. Oktober 2024 betont der Beschwerdeführer, dass es sich beim gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda um einen Spezialfall handle. So habe das 2. Erstinstanzliche Strafgericht G._______ mit Beschluss vom (...) 2023 die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beschränkt. Akten würden nur geheim gehalten, weil sie für wichtig und kritisch befunden würden. Auch kämen solche Beschränkungsbeschlüsse nur selten vor. Damit sei zu erkennen, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei.
E. 5.4 Mit (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 15. April 2025 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei, nachdem gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, da er die Organisation kurdischer roter Halbmond - diese Organisation würde von den türkischen Behörden als Unterorganisation der PKK angesehen - finanziell unterstützt habe. Es bestehe damit ein erhöhtes und ernsthaftes Risiko einer Verurteilung wegen der Unterstützung einer Terrororganisation beziehungsweise wegen Finanzierung des Terrorismus und es sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu rechnen.
E. 5.5 In der Vernehmlassung vom 1. September 2025 führt das SEM aus, dass die beiden eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 und den darin festgehaltenen Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei Verfahren wegen Terrorpropaganda vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei seit der Anklageerhebung am (...) 2024 nichts Weiteres passiert. Das neu eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer erscheine ebenfalls absichtlich provoziert, um in der Schweiz eine staatliche Verfolgung zu suggerieren. So sei den türkischen Behörden auf unbekannte Weise eine Quittung zugespielt worden, wonach der Beschwerdeführer der Organisation Kurdischer Roter Halbmond, welche mit der PKK in Verbindung stehe, (...) Franken überwiesen habe. Angesichts des geringen Unterstützungsbeitrags und aufgrund dessen, dass in der Türkei zwar zahlreich Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren betreffend Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet, indessen aber auch wieder eingestellt würden, erscheine es überwiegend unwahrscheinlich, dass es zu einer Verteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe komme.
E. 5.6 In der Replik vom 29. September 2025 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten keine Kenntnis davon, wie den türkischen Behörden die Spendenquittung zugekommen sei, es sei davon auszugehen, dass die besagte Hilfsorganisation vom türkischen Geheimdienst infiltriert sei. Eine entsprechende Anfrage durch ihren türkischen Anwalt habe aufgrund der von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordneten Geheimhaltung der Akten nicht beantwortet werden können. Indessen habe in Erfahrung gebracht werden können, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Dass das SEM die Echtheit der eingereichten türkischen Justizdokumente anzweifle, sei nicht nachvollziehbar. Diese würden aus dem UYAP stammen. Auch hätte das SEM diese Dokumente mit Hilfe einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit überprüfen können, was indessen nicht veranlasst worden sei. Das SEM begnüge sich damit, pauschal auf Korruptionsfälle in der Türkei zu verweisen. Dadurch habe sie ihre Pflicht, eingereichte Bewei-se angemessen zu würdigen, verletzt. Im Übrigen möge die vom SEM erwähnte Statistik betreffend Anklageerhebung für Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gelten, nicht aber für das neu eingeleitete Verfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus. Bei letztgenannten Verfahren würden ungefähr in 22 % aller Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Anklage erhoben. Zu beachten sei weiter, dass zur Beurteilung, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung vorliege, nicht bloss auf statistische Werte abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände vorzunehmen. Gegen Beschwerdeführer würden nun mindestens drei Strafverfahren im gerichtlichen Stadium laufen. Das besondere Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei damit klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit Untersuchungshaft zu rechnen, welche Monate oder gar Jahre dauern könne.
E. 5.7 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 19. Dezember 2025 wiesen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass das türkische Strafrecht keine Regelung betreffend Konkurrenz von Straftaten kenne und die einzelnen Strafen zu einer Gesamtstrafe addiert würden. Diese kumulative Auswirkung müsse bei drei hängigen Strafverfahren ebenfalls berücksichtigt werden.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Das SEM hat richtigerweise erwogen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen wegen ihrer kurdischen Ethnie Benachteiligungen darstellen, die gemäss gefestigter Rechtspraxis nicht die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3271/2024 vom 23. März 2026 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Kurdinnen - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sind den Akten zufolge Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsnummer (...), Nummer Anklageschrift (...), Aktennummer (...), Dossiernummer (...)), wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB; Ermittlungsnummer (...) bzw. (...), Nummer Anklageschrift (...), Aktennummer (...)) und wegen Finanzierung respektive Unterstützung des Terrorismus (Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus, Ermittlungsnummer (...)) eingeleitet worden. In den Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung wurden die Anklageschriften gemäss Beschluss vom (...) 2023 beziehungsweise vom (...) 2025 gerichtlich zugelassen.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff.).
E. 6.3.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und erkannte, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnen. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.3.4 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung beim Gericht anhängig gemacht worden und die beiden Anklageschriften wurden gerichtlich zugelassen. In diesen beiden Verfahren wurden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Haftbefehle ausgestellt, sondern es handelt sich lediglich um Vorführbefehle zwecks Einvernahme. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft. Seither - und somit insbesondere im Verfahren betreffend Terrorpropaganda seit über zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschriften durch die türkische Staatsanwaltschaft - sind keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Auch hat der türkische Rechtsvertreter keine Eingaben an das zuständige Gericht gemacht. Zumindest lassen sich den Akten keine solchen Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind, beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung respektive Unterstützung des Terrorismus ist indessen (noch) nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - am Gericht hängig, sondern befindet sich erst im Ermittlungsstadium. Die Spende des Beschwerdeführers von lediglich Fr. (...) an den Kurdischen Roten Halbmond ist als niederschwelliges Engagement zu qualifizieren. Seit der Verfahrenseröffnung im (...) 2025 sind sodann keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet worden. Derzeit ist deshalb weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird und gegebenenfalls, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Rechtsprechung betreffend Terrorpropaganda ist sodann analog auf die Terrorismusfinanzierung anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2 m.w.H.). Aus diesem Verfahren kann daher keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe bei der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen schliesslich keine Verurteilungen des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen hätte er gegebenenfalls gemäss Rechtsprechung alle innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos auszuschöpfen und es hätte ausserdem eine Prüfung zu erfolgen, ob die Verurteilung einen illegitimen (politischen) Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen ist - ausgehend von der aktuellen Aktenlage - vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3.2 hiervor).
E. 6.3.5 Sodann weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt. Politisch war er nicht besonders engagiert. Nach eigenen Angaben war er im Jahr 2015 von der Hisbollah entführt und gefoltert worden. Im (...) 2022 wurde er im kurdischen Buchladen angeblich von Polizisten angegriffen. Tags darauf sei er von der Polizei zu Spitzel-tätigkeiten angeworben worden, welche er abgelehnt habe. An einer HDP-Kundgebung im (...) 2022 sei er wiederum von Polizisten verprügelt worden. Die geschilderten Ereignisse lassen aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als massgeblich profiliert wahrgenommen würde. Die dargelegten Vorfälle, insbesondere auch die Ablehnung zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit, blieben letztlich ohne weitere Konsequenzen. Bezeichnenderweise konnten die Beschwerdeführenden ohne Probleme legal aus der Türkei ausreisen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, dass er aufgrund des im Verfahren betreffend Terrorpropaganda ergangenen gerichtlichen Geheimhaltungsbeschlusses für die türkischen Behörden von besonderem Interesse wäre. Gemäss der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts beantragen, wenn dies die Ermittlungen gefährden könnte (Art. 153 tStPO). Solche Gefährdungen der Ermittlungen können unterschiedlicher Natur sein, womit allein aufgrund der Anordnung einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts noch keine Rückschlüsse für ein allfälliges geschärftes politisches Profil beziehungsweise ein besonderes Interesse der türkischen Behörden gezogen werden können. Es erscheint auch verfehlt zu behaupten, dass der Beschwerdeführer lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er fast ausschliesslich wegen Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr auffällig ist, dass die in den Anklageschriften erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammen, nachdem die Beschwerdeführenden die Türkei verlassen hatten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert hat, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden.
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - auch in Kombination - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
E. 6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale (vgl. das Urteil des BVGer D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 9.2.3 In individueller Hinsicht wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollzug der Wegweisung vorgebracht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer 3 an (...) und an einer Entwicklungsstörung leide und sich die Beschwerdeführenden keine adäquate Behandlung in der Türkei leisten könnten. So könne eine Behandlung solcher Leiden nur in Grossstädten in der Westtürkei erfolgen und würde mehrheitlich von Privatkliniken angeboten, was kostspielig sei. In dieser Region in der Türkei sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Registrierung und angesichts seiner kurdischen Ethnie indessen nicht möglich eine Arbeitsstelle zu finden. Damit könnten sie sich die notwendige gesundheitliche Hilfe für ihren Sohn nicht leisten, was gegen das Kindeswohl spreche.
E. 9.2.4 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4; E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3; E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf. Eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung wird dem Beschwerdeführer 3 auch in der Türkei zur Verfügung stehen, zumal aus den medizinischen Unterlagen hervor geht, dass er diesbezüglich bereits zuvor in der Türkei behandelt worden ist. Die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers 3 führen daher vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, sind unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. das Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Die drei Kinder sind mittlerweile (...), (...) und (...) Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass die älteren beiden Kinder die Schule besuchen und hier in der Schweiz Freundschaften geschlossen haben. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Geschwister aber dennoch und nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung der Kinder in der Schweiz lassen sich den Akten sodann nicht entnehmen. Sie dürften sich in der Schweiz zudem nicht bereits derart stark eingelebt haben, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Mit der heimatlichen Kultur und Sprache dürften sie ebenfalls (nach wie vor) vertraut sein, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für alle Beschwerdeführenden als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5030/2024
Urteil vom 18. September 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
alle Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (...)
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A._______ (die Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern (zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerdeführenden 3 und 4) am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 2. Mai 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Kurde, in F._______ geboren und noch im Kindesalter mit seiner Familie nach G._______ umgezogen. Er habe nach dem Abbruch des Gymnasiums als (...) an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet. Im Jahr (...) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Sie hätten zusammen mit seinen Eltern in einem Haus in G._______ gewohnt, wo seine Eltern immer noch leben würden. Seine vier Geschwister seien in G._______, F._______ oder H._______ wohnhaft. Er habe als Kurde immer die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt. Er habe Broschüren verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Dabei sei er des Öfteren von der Polizei beschimpft, beleidigt und angegriffen worden. Bereits 2015 sei er zusammen mit drei Freunden von der Hisbollah entführt, in ein unterirdisches Gefängnis gebracht und dort gefoltert worden. Manchmal habe er in einem Buchladen, in welchem kurdische Bücher verkauft worden seien, ausgeholfen. Am (...) 2022 seien Polizisten in den Buchladen gekommen und hätten ihn geschlagen und seine Nase gebrochen. Am nächsten Tag hätten ihm die Polizisten ein Angebot für eine Spitzeltätigkeit gemacht. Am (...) 2022 habe er zusammen mit seiner Familie an einer Kundgebung der HDP teilgenommen und sei dort von zwei Polizisten vor den Augen seiner Familie geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie zunächst zu seinen Schwiegereltern gezogen und danach ausgereist. Auf der Suche nach ihm habe die Polizei nach seiner Ausreise seinen Vater angerufen. So habe er (der Beschwerdeführer) ab (...) 2022 auf sozialen Medien (wieder) Posts politischen Inhalts abgesetzt: Fotos von Abdullah Öcalan, Fotos der Guerilla, bei der sein Cousin dabei sei, Fotos von sich bei HDP-Kundgebungen sowie Fotos der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]). Deshalb sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Kurdin und in F._______ geboren. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. Danach habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Ihre Mutter und ihre sieben Geschwister würden alle in I._______ leben. Sie seien wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Einige Male seien Männer, es habe sich entweder um Polizisten oder um Angehörige anderer Organisationen gehandelt, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Vorfall vom (...) 2022 sei auch für sie und ihre Kinder schwierig gewesen. Im Übrigen sei ihr Sohn aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Schule von Lehrpersonen beleidigt worden.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre türkischen Identitätskarten und ihr Familienbüchlein im Original sowie folgende weitere Dokumente (in Kopie) zu den Akten:
- Aussageprotokoll des Anzeigeerstatters vom (...) 2023;
- Vollmacht, ein Schreiben und ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertretung betreffend Verfolgung durch die Terrororganisation IS;
- Fotos der Teilnahme an der Kundgebung vom (...) 2022;
- Beschluss im Verfahren (...);
- Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit regierungskritischer Botschaft;
- Fotos der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz;
- Screenshots von Fernsehnachrichten, auf welchen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu erkennen seien;
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Gedenkstätte für gefallene Kämpfer und bei einem (...)-Fest;
- Foto der Beschwerdeführerin mit den Kindern vor aufgehängten Plakaten, welche Abdullah zeigen;
- Datenträger mit einem Video, welches den Beschwerdeführer beim Verteilen von Flugblättern in der Türkei zeigen sollen;
- undatierter UYAP-Auszug;
- Entscheid in sonstiger Sache des Friedensrichteramts G._______ vom (...) 2023;
- Entscheid des Friedensrichters G._______ zur Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Einvernahme vom (...) 2023;
- Festnahmebefehl des Friedensrichters G._______ vom (...) 2023;
- Anklageschrift betreffend Propaganda für Terrororganisation vom (...) 2023;
- Verhandlungsprotokoll vom (...) 2024.
B. Am (...) 2024 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 5) zur Welt.
C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 - tags darauf zugestellt - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
D. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe von Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), am 12. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 9. Juni 2023 folgende Dokumente (in Kopie) bei:
- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache;
- Anwaltsschreiben vom (...) 2024 in türkischer Sprache inkl. Übersetzung;
- Übersetzung des Festnahmebefehls vom (...) 2023;
- Übersetzung der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023;
- Übersetzung des Anklageannahmebeschlusses (Absichtserklärung) des 1. Strafgerichts für schwere Strafsachen G._______ vom (...) 2023;
- Übersetzung des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts für schwere Strafsachen G._______ vom (...) 2024 (angeblich fälschlich datiert vom «(...) 2024»).
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. Oktober 2024 auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2024 bezahlt.
F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 informierte Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, das Bundesverwaltungsgericht, er vertrete neu die Interessen der Beschwerdeführenden. Hierzu legte er unter anderem zwei unterschriebene Vollmachten sowie ein Schreiben der bisherigen Rechtsvertretung, worin die Übermittlung der Asylakten der Beschwerdeführenden an die neue Rechtsvertretung angekündigt wurde, bei. Zudem wurden folgende Dokumente (in Kopie) ins Recht gelegt:
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023 (mit Übersetzung);
- Gerichtsentscheid des 2. Erstinstanzlichen Strafgerichts G._______ vom (...) 2023 (mit Übersetzung);
- Übersetzung eines Eingangsbeschluss des 2. Schweren Strafgerichts vom (...) 2023;
- Anhörungsprotokoll vom (...) 2024 (mit einer Übersetzung).
Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 vom Mandatswechsel Kenntnis.
G. Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (...) 2024 (in Kopie und mit Übersetzung) zu den Akten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verbreitung von Propaganda einer terroristischen Organisation gesucht werde. Zudem behaupte die Sicherheitsdirektion, dass er an den Aktivitäten der PKK teilnehme und diese terroristische Organisation finanziell unterstützt habe.
H. Mit Eingabe vom 1. April 2025 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er führe neu das Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Hierfür reichte er eine unterzeichnete Vollmacht und ein Schreiben der Beschwerdeführenden betreffend Widerruf der an Necmettin Sahin erteilen Vollmacht ein.
Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 8. April 2025 von dieser Mandatsübernahme Kenntnis und stellte dem neuen Rechtsvertreter antragsgemäss eine Kopie der Beschwerdeakten zu.
I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. April 2025 folgende Dokumente (in Kopie) zu den Akten:
- Schreiben der Sicherheitsdirektion vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- Ermittlungsbericht vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- Prüf- und Bewertungsbericht vom (...) 2024 (mit Übersetzung);
- drei UYAP-Auszüge;
- Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom (...) 2024;
- psychodiagnostischer Befund der J._______ vom (...) 2025.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2025 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2025 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. September 2025 und legten weitere Dokumente (in Kopie) ins Recht:
- zwei Verhandlungsprotokolle vom (...) bzw. (...) 2025 (je mit Übersetzung);
- Auszug aus ChatGPT;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2026 (mit Übersetzung);
- Kurzbericht der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (undatiert und mit Übersetzung)
- Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G._______;
- Auszug aus der türkischen Justiz-Statistik 2024.
M. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (in Kopie) ein:
- UYAP-Auszug;
- Anklageschrift vom (...) 2025 betreffend Präsidentenbeleidigung (mit Übersetzung);
- Verhandlungsprotokoll vom (...) 2025 ein (mit Übersetzung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer 5 (der kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung geboren ist) wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.4 Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren subeventualiter gestellten Kassationsantrag in der Beschwerde und auch in den weiteren Eingaben vom 5. Oktober 2024, vom 15. April 2025, vom 29. September 2025 oder vom 19. Dezember 2025 in keiner Weise und auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
3.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2025 beanstanden, trotz aktenkundiger Belege habe das SEM in der Vernehmlassung vom 1. September 2025 behauptet, es seien zum hängigen Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda «keine» Dokumente eingereicht worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführt, dass zum Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda nach der Anklageerhebung «keine weiteren» - und nicht keine, wie von Beschwerdeführenden behauptet - Dokumente eingereicht worden seien, wobei das SEM offenkundig von Strafverfahrensdokumenten und nicht bloss einem UYAP Auszug in Kopie ausging. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Kassationsgrund kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil die Aussage des SEM während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht ohnehin nicht in Frage zu stellen vermag.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Gewalttaten im Jahr 2015 (Verschleppung und Folterung durch die Hisbollah), im (...) 2022 (Polizisten hätten ihm im kurdischen (...) die Nase gebrochen) und im (...) 2022 (Polizisten hätten ihn im Beisein seiner Familie anlässlich einer HDP-Kundgebung verprügelt) seien mangels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht als systematische Verfolgung zu werten. Auch sei unklar, wer für die geschilderten Gewalttaten verantwortlich gewesen sei, der Beschwerdeführer vermute bloss, dass es Polizisten, Beamte oder Personen, die im Auftrag der Regierung agiert hätten, gewesen seien. Gegen eine gezielte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spreche auch, dass er nicht ernsthaft gesucht worden sei. Das Angebot für eine Spitzeltätigkeit im (...) 2022 habe der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen ablehnen können. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP sei denn auch kein Verfahren eingeleitet worden. Zudem sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Cousins, der sich der PKK angeschlossen habe, etwas zu befürchten habe, nachdem alle seine übrigen Angehörigen in der Heimat verblieben seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie problemlos legal ausreisen können, womit die staatlichen Behörden zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft nach ihm gesucht hätten. Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ausreise nicht intensiviert worden. So habe er lediglich von einer telefonischen Nachfrage bei seinem Vater berichtet. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art aufgrund seiner kurdischen Ethnie würden nach gefestigter Praxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das geltend gemachte hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer gelte als straf-rechtlich unbescholten und weise kein erhöhtes politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering sei. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren (was beim geltend gemachten Straftatbestand die Regel sei) würden häufig bedingte Haftstrafen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Bewährungsstrafen würden die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Im Übrigen seien die inkriminierten Beiträge auf sozialen Medien des Beschwerdeführers sodann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst veröffentlicht worden, um ein Strafverfahren zu provozieren. Diese Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und der Beschwerdeführer habe offensichtlich in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden.
5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei sehr wohl gezielt verfolgt worden und er weise ein politisches Profil auf, zumal er aus einer politischen Familie mit einem Cousin bei der PKK stamme. Im Verfahren betreffend Terrorpropaganda - das er im Übrigen nicht absichtlich provoziert habe - er habe die HDP schon seit Langem unterstützt und nicht erst kurz vor beziehungsweise nach der Ausreise - sei die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom Gericht angenommen worden und eine Verhandlung sei bereits angesetzt worden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen.
5.3 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 5. Oktober 2024 betont der Beschwerdeführer, dass es sich beim gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda um einen Spezialfall handle. So habe das 2. Erstinstanzliche Strafgericht G._______ mit Beschluss vom (...) 2023 die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beschränkt. Akten würden nur geheim gehalten, weil sie für wichtig und kritisch befunden würden. Auch kämen solche Beschränkungsbeschlüsse nur selten vor. Damit sei zu erkennen, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei.
5.4 Mit (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 15. April 2025 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei, nachdem gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, da er die Organisation kurdischer roter Halbmond - diese Organisation würde von den türkischen Behörden als Unterorganisation der PKK angesehen - finanziell unterstützt habe. Es bestehe damit ein erhöhtes und ernsthaftes Risiko einer Verurteilung wegen der Unterstützung einer Terrororganisation beziehungsweise wegen Finanzierung des Terrorismus und es sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu rechnen.
5.5 In der Vernehmlassung vom 1. September 2025 führt das SEM aus, dass die beiden eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 und den darin festgehaltenen Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei Verfahren wegen Terrorpropaganda vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei seit der Anklageerhebung am (...) 2024 nichts Weiteres passiert. Das neu eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer erscheine ebenfalls absichtlich provoziert, um in der Schweiz eine staatliche Verfolgung zu suggerieren. So sei den türkischen Behörden auf unbekannte Weise eine Quittung zugespielt worden, wonach der Beschwerdeführer der Organisation Kurdischer Roter Halbmond, welche mit der PKK in Verbindung stehe, (...) Franken überwiesen habe. Angesichts des geringen Unterstützungsbeitrags und aufgrund dessen, dass in der Türkei zwar zahlreich Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren betreffend Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet, indessen aber auch wieder eingestellt würden, erscheine es überwiegend unwahrscheinlich, dass es zu einer Verteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe komme.
5.6 In der Replik vom 29. September 2025 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten keine Kenntnis davon, wie den türkischen Behörden die Spendenquittung zugekommen sei, es sei davon auszugehen, dass die besagte Hilfsorganisation vom türkischen Geheimdienst infiltriert sei. Eine entsprechende Anfrage durch ihren türkischen Anwalt habe aufgrund der von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordneten Geheimhaltung der Akten nicht beantwortet werden können. Indessen habe in Erfahrung gebracht werden können, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Dass das SEM die Echtheit der eingereichten türkischen Justizdokumente anzweifle, sei nicht nachvollziehbar. Diese würden aus dem UYAP stammen. Auch hätte das SEM diese Dokumente mit Hilfe einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit überprüfen können, was indessen nicht veranlasst worden sei. Das SEM begnüge sich damit, pauschal auf Korruptionsfälle in der Türkei zu verweisen. Dadurch habe sie ihre Pflicht, eingereichte Bewei-se angemessen zu würdigen, verletzt. Im Übrigen möge die vom SEM erwähnte Statistik betreffend Anklageerhebung für Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gelten, nicht aber für das neu eingeleitete Verfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus. Bei letztgenannten Verfahren würden ungefähr in 22 % aller Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Anklage erhoben. Zu beachten sei weiter, dass zur Beurteilung, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung vorliege, nicht bloss auf statistische Werte abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände vorzunehmen. Gegen Beschwerdeführer würden nun mindestens drei Strafverfahren im gerichtlichen Stadium laufen. Das besondere Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei damit klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit Untersuchungshaft zu rechnen, welche Monate oder gar Jahre dauern könne.
5.7 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 19. Dezember 2025 wiesen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass das türkische Strafrecht keine Regelung betreffend Konkurrenz von Straftaten kenne und die einzelnen Strafen zu einer Gesamtstrafe addiert würden. Diese kumulative Auswirkung müsse bei drei hängigen Strafverfahren ebenfalls berücksichtigt werden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.2 Das SEM hat richtigerweise erwogen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen wegen ihrer kurdischen Ethnie Benachteiligungen darstellen, die gemäss gefestigter Rechtspraxis nicht die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3271/2024 vom 23. März 2026 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Kurdinnen - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sind den Akten zufolge Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsnummer (...), Nummer Anklageschrift (...), Aktennummer (...), Dossiernummer (...)), wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB; Ermittlungsnummer (...) bzw. (...), Nummer Anklageschrift (...), Aktennummer (...)) und wegen Finanzierung respektive Unterstützung des Terrorismus (Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus, Ermittlungsnummer (...)) eingeleitet worden. In den Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung wurden die Anklageschriften gemäss Beschluss vom (...) 2023 beziehungsweise vom (...) 2025 gerichtlich zugelassen.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff.).
6.3.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und erkannte, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnen. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
6.3.4 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung beim Gericht anhängig gemacht worden und die beiden Anklageschriften wurden gerichtlich zugelassen. In diesen beiden Verfahren wurden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Haftbefehle ausgestellt, sondern es handelt sich lediglich um Vorführbefehle zwecks Einvernahme. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft. Seither - und somit insbesondere im Verfahren betreffend Terrorpropaganda seit über zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschriften durch die türkische Staatsanwaltschaft - sind keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Auch hat der türkische Rechtsvertreter keine Eingaben an das zuständige Gericht gemacht. Zumindest lassen sich den Akten keine solchen Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind, beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung respektive Unterstützung des Terrorismus ist indessen (noch) nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - am Gericht hängig, sondern befindet sich erst im Ermittlungsstadium. Die Spende des Beschwerdeführers von lediglich Fr. (...) an den Kurdischen Roten Halbmond ist als niederschwelliges Engagement zu qualifizieren. Seit der Verfahrenseröffnung im (...) 2025 sind sodann keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet worden. Derzeit ist deshalb weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird und gegebenenfalls, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Rechtsprechung betreffend Terrorpropaganda ist sodann analog auf die Terrorismusfinanzierung anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2 m.w.H.). Aus diesem Verfahren kann daher keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe bei der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen schliesslich keine Verurteilungen des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen hätte er gegebenenfalls gemäss Rechtsprechung alle innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos auszuschöpfen und es hätte ausserdem eine Prüfung zu erfolgen, ob die Verurteilung einen illegitimen (politischen) Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen ist - ausgehend von der aktuellen Aktenlage - vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3.2 hiervor).
6.3.5 Sodann weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt. Politisch war er nicht besonders engagiert. Nach eigenen Angaben war er im Jahr 2015 von der Hisbollah entführt und gefoltert worden. Im (...) 2022 wurde er im kurdischen Buchladen angeblich von Polizisten angegriffen. Tags darauf sei er von der Polizei zu Spitzel-tätigkeiten angeworben worden, welche er abgelehnt habe. An einer HDP-Kundgebung im (...) 2022 sei er wiederum von Polizisten verprügelt worden. Die geschilderten Ereignisse lassen aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als massgeblich profiliert wahrgenommen würde. Die dargelegten Vorfälle, insbesondere auch die Ablehnung zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit, blieben letztlich ohne weitere Konsequenzen. Bezeichnenderweise konnten die Beschwerdeführenden ohne Probleme legal aus der Türkei ausreisen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, dass er aufgrund des im Verfahren betreffend Terrorpropaganda ergangenen gerichtlichen Geheimhaltungsbeschlusses für die türkischen Behörden von besonderem Interesse wäre. Gemäss der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts beantragen, wenn dies die Ermittlungen gefährden könnte (Art. 153 tStPO). Solche Gefährdungen der Ermittlungen können unterschiedlicher Natur sein, womit allein aufgrund der Anordnung einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts noch keine Rückschlüsse für ein allfälliges geschärftes politisches Profil beziehungsweise ein besonderes Interesse der türkischen Behörden gezogen werden können. Es erscheint auch verfehlt zu behaupten, dass der Beschwerdeführer lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er fast ausschliesslich wegen Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr auffällig ist, dass die in den Anklageschriften erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammen, nachdem die Beschwerdeführenden die Türkei verlassen hatten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert hat, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden.
6.3.6 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - auch in Kombination - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale (vgl. das Urteil des BVGer D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5).
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
9.2.3 In individueller Hinsicht wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollzug der Wegweisung vorgebracht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer 3 an (...) und an einer Entwicklungsstörung leide und sich die Beschwerdeführenden keine adäquate Behandlung in der Türkei leisten könnten. So könne eine Behandlung solcher Leiden nur in Grossstädten in der Westtürkei erfolgen und würde mehrheitlich von Privatkliniken angeboten, was kostspielig sei. In dieser Region in der Türkei sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Registrierung und angesichts seiner kurdischen Ethnie indessen nicht möglich eine Arbeitsstelle zu finden. Damit könnten sie sich die notwendige gesundheitliche Hilfe für ihren Sohn nicht leisten, was gegen das Kindeswohl spreche.
9.2.4 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4; E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3; E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf. Eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung wird dem Beschwerdeführer 3 auch in der Türkei zur Verfügung stehen, zumal aus den medizinischen Unterlagen hervor geht, dass er diesbezüglich bereits zuvor in der Türkei behandelt worden ist. Die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers 3 führen daher vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, sind unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. das Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4).
Die drei Kinder sind mittlerweile (...), (...) und (...) Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass die älteren beiden Kinder die Schule besuchen und hier in der Schweiz Freundschaften geschlossen haben. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Geschwister aber dennoch und nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung der Kinder in der Schweiz lassen sich den Akten sodann nicht entnehmen. Sie dürften sich in der Schweiz zudem nicht bereits derart stark eingelebt haben, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Mit der heimatlichen Kultur und Sprache dürften sie ebenfalls (nach wie vor) vertraut sein, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet.
9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für alle Beschwerdeführenden als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger
Stefanie Peter
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