Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 2023, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Januar 2023 beziehungsweise am 26. Feb- ruar 2023 fand die Personalienaufnahme und am 12. April 2023 ihre Anhö- rung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er ein Geschäft für (…) betrieben habe. Zuvor habe er sich von (…) bis (…) mit einer Aufenthalts- bewilligung in D._______ aufgehalten. Er sei Sympathisant und Wähler der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Auslöser für seine Ausreise sei der Besuch eines HDP-Co-Vorsit- zenden in seinem Laden am (…) gewesen. In der Folge sei er von einem Polizisten zunächst über den Besuch und seine politische Einstellung be- fragt und am (…) unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert wor- den, als Informant über HDP-Aktivitäten zu berichten. Da er dies abgelehnt habe und weiter bedroht worden sei, sei er mit seiner Ehefrau nach D._______ geflüchtet, wo sie bei seinem Vater unbehelligt gelebt hätten. Am (…) habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen und sei am (…) in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Po- lizei an seinem Herkunftsort nach ihm gesucht habe und behördliche Er- mittlungen wegen Beiträgen in den sozialen Medien gegen ihn liefen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme ebenfalls aus C._______. Sie habe in der Heimat auf dem elterli- chen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Sie sei während ihrer Schulzeit aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden und wolle mit ihrem Ehemann zusammen sein. Weiter habe sie das Erdbeben vom
6. Februar 2023 miterlebt, bevor sie die Türkei am (…) verlassen habe und auf demselben Weg wie ihr Ehemann in die Schweiz gelangt sei. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 (eröffnet am 27. November 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den
D-10068/2025 Seite 3 zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Fest- stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht be- antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen UYAP-Screenshots der Strafverfahren Nr. (…), (…) sowie (…) bei. D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
D-10068/2025 Seite 4 zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unzu- reichend abgeklärt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den in der Be- schwerde zitierten Medienberichten sowie den Beschwerdebeilagen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Ihre Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche An- sprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
D-10068/2025 Seite 5 rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Ver- fahrensrechte erkennbar.
E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen
D-10068/2025 Seite 6 sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach- tungsweise zu gelangen.
E. 5.4.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminie- rungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei die- sen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Beschwerdeführenden konnten trotz dieser behaupteten Nach- teile in der Türkei leben, eine Ausbildung absolvieren und verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 24/13 F16 ff.; SEM-act. 25/8 F16). Der Beschwerdeführer selbst relativierte die Bedeutung der geltend gemachten Diskriminierung für seine Flucht, indem er ausführte, dass vor den spezifischen Ereignissen im August (…) eigentlich alles in Ordnung gewesen sei (vgl. SEM-act. 24/13 F40). Die von den Beschwerdeführen- den konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli- tischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024).
E. 5.4.3 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bezüglich die Anwerbeversuche des Be- schwerdeführers durch die Polizei zu Unrecht verneint, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Schilderung, wonach Sicherheitskräfte ausge- rechnet den Beschwerdeführer – einen Inhaber eines (…) ohne Parteimit- gliedschaft oder besondere Nähe zu Führungskadern – unter Druck ge- setzt hätten, um interne Informationen über die HDP zu beschaffen, wider- spricht der allgemeinen Logik des Handelns. Für eine solche Tätigkeit wäre eine Person mit etabliertem Vertrauensverhältnis innerhalb der Parteistruk- turen erforderlich gewesen. Gegen ein ernsthaftes, zielgerichtetes Verfol- gungsinteresse der türkischen Behörden spricht zudem der objektive Um- stand, dass sowohl der Beschwerdeführer (am (…)) als auch die Be- schwerdeführerin (am (…)) die Türkei legal auf dem Luftweg über einen kontrollierten Flughafen verlassen konnten (vgl. SEM-act. 24/13 F32 f.; SEM-act. 25/8 F31 ff.). Wären die Beschwerdeführenden wie von ihnen behauptet tatsächlich in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, wäre eine problemlose Ausreise über die Passkontrolle kaum möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4749/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2).
D-10068/2025 Seite 7 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Schweden freiwillig in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-act. 24/13 F6 f.). Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht als gefährdet betrachtete, was die Be- hauptung einer langjährigen, systematischen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder politischen Einstellung erheblich relativiert.
E. 5.4.4 Hinsichtlich der behaupteten Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer (Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung sowie Hassverbreitung/Beleidigung von Politikern) und der in diesem Zu- sammenhang erlassenen Vorführbefehle hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Auch wenn davon ausge- gangen würde, dass entsprechende Verfahren hängig sind und die Ankla- geschriften durch Eingangsbeschlüsse der zuständigen Strafgerichte be- reits angenommen wurden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer gilt als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 24/13 F40) und weist kein geschärftes oppositionelles Profil auf (blosse Sympa- thisantenschaft, keine Parteifunktion; vgl. SEM-act. 24/13 F46 f.). Selbst im Falle einer Verurteilung ist bei Ersttätern ohne exponierte politische Funk- tion regelmässig mit einer bedingten Strafe zu rechnen und der Strafrah- men wird in der Regel nicht ausgeschöpft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Die Behauptung, auf- grund einer Kumulation der Verfahren drohe zwingend eine langjährige, unbedingte Haftstrafe, ist spekulativ. Daran vermögen auch die geltend ge- machten Vorführbefehle sowie die Verweise in der Beschwerde auf aktu- elle Medienberichte nichts zu ändern. Bei solchen Befehlen handelt es sich praxisgemäss um Massnahmen zur Sicherstellung der Einvernahme, die namentlich bei Delikten im Bereich der Meinungsäusserung (Propaganda, Beleidigung) bei Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers nach er- folgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungs- haft führen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung drohen würde, sind weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersicht- lich.
E. 5.4.5 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Un- recht auf eine Authentizitätsprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente verzichtet und stelle überspitzte formelle Anforderungen, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Unter- stellung der Echtheit der Dokumente mangels ernsthafter Nachteile nicht
D-10068/2025 Seite 8 erfüllt sind. Dass die Vorinstanz diesen Beweismitteln mangels verifizier- barer Sicherheitsmerkmale nur geringen Beweiswert zubilligte, entspricht der gefestigten Praxis zu türkischen Verfahrensdokumenten (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2) und durfte – bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz des Inhalts – offenbleiben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6).
E. 5.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Social Media-Posts) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Konto vor der Ausreise «bereinigt» und erst in Bosnien-Herzegowina beziehungs- weise im Exil intensiv gepostet hat (vgl. SEM-act. 24/13 F44). Ein solches Verhalten, bei dem die exponierten Handlungen erst nach Verlassen des Heimatlandes und in Sicherheit gesetzt werden, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass erst im Nachhinein eine asylrelevante Verfolgungssitu- ation geschaffen werden sollte. Wer durch provozierte Aktivitäten erst die Verfolgungsgefahr schafft, verdient gemäss ständiger Praxis keinen flücht- lingsrechtlichen Schutz. Unbesehen davon lassen die angeführten Tätig- keiten nach der Ausreise (Social Media-Posts, Teilnahme an Demonstrati- onen und politischen Veranstaltungen) keine begründete Furcht vor mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen erkennen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5).
E. 5.4.7 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihre Asyl- gründe im Wesentlichen von denjenigen ihres Ehemannes abgeleitet sind. Sie hat bestätigt, persönlich nie Probleme mit den türkischen Behörden ge- habt zu haben und sich nicht politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-act. 25/8 F41). Soweit sie auf Diskriminierungen während der Schulzeit verweist, lie- gen diese Ereignisse lange zurück und erreichen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Da die Vorbringen des Ehemannes die Flücht- lingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, entfällt auch die Grundlage für eine Anerkennung der Beschwerdeführerin.
E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 D-10068/2025 Seite 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. We- der ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behand- lung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung
D-10068/2025 Seite 10 der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zwar kurz ausgefallenen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 9 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten all- gemeinen Ausführungen zur Situation in den Erdbebengebieten sowie zur politischen Lage ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerde- führenden sind beide im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ver- fügt über Berufserfahrung im (…) und führte bereits selbstständig ein Ge- schäft für (…) (vgl. SEM-act. 24/13 F17, 48), während die Beschwerdefüh- rerin Erfahrung in der (…) aufweist (vgl. SEM-act. 25/8 F16 f.). Zudem ver- fügen sie über ein enges und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. SEM-act. 24/13 F21, 14; SEM-act. 25/8 F21 f.), auf welches sie bereits im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ausreise (EUR 15'000.–; vgl. SEM-act. 24/13 F36) zurückgreifen konnten. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unter- stützung zählen können. Aufgrund der beruflichen Qualifikationen, der Fle- xibilität der ausgeübten Tätigkeiten und der finanziellen Möglichkeiten der Familie (vgl. SEM-act. 24/13 F13 f.) ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürf- ten. Zudem sind keine medizinischen Gründe geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entge- genstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut- bar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-10068/2025 Seite 11
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-10068/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-10068/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 2023, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Januar 2023 beziehungsweise am 26. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme und am 12. April 2023 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er ein Geschäft für (...) betrieben habe. Zuvor habe er sich von (...) bis (...) mit einer Aufenthaltsbewilligung in D._______ aufgehalten. Er sei Sympathisant und Wähler der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Auslöser für seine Ausreise sei der Besuch eines HDP-Co-Vorsitzenden in seinem Laden am (...) gewesen. In der Folge sei er von einem Polizisten zunächst über den Besuch und seine politische Einstellung befragt und am (...) unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert worden, als Informant über HDP-Aktivitäten zu berichten. Da er dies abgelehnt habe und weiter bedroht worden sei, sei er mit seiner Ehefrau nach D._______ geflüchtet, wo sie bei seinem Vater unbehelligt gelebt hätten. Am (...) habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen und sei am (...) in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Polizei an seinem Herkunftsort nach ihm gesucht habe und behördliche Ermittlungen wegen Beiträgen in den sozialen Medien gegen ihn liefen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme ebenfalls aus C._______. Sie habe in der Heimat auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Sie sei während ihrer Schulzeit aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden und wolle mit ihrem Ehemann zusammen sein. Weiter habe sie das Erdbeben vom 6. Februar 2023 miterlebt, bevor sie die Türkei am (...) verlassen habe und auf demselben Weg wie ihr Ehemann in die Schweiz gelangt sei. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 (eröffnet am 27. November 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen UYAP-Screenshots der Strafverfahren Nr. (...), (...) sowie (...) bei. D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Medienberichten sowie den Beschwerdebeilagen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Ihre Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 5.4.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Beschwerdeführenden konnten trotz dieser behaupteten Nachteile in der Türkei leben, eine Ausbildung absolvieren und verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 24/13 F16 ff.; SEM-act. 25/8 F16). Der Beschwerdeführer selbst relativierte die Bedeutung der geltend gemachten Diskriminierung für seine Flucht, indem er ausführte, dass vor den spezifischen Ereignissen im August (...) eigentlich alles in Ordnung gewesen sei (vgl. SEM-act. 24/13 F40). Die von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). 5.4.3 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bezüglich die Anwerbeversuche des Beschwerdeführers durch die Polizei zu Unrecht verneint, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Schilderung, wonach Sicherheitskräfte ausgerechnet den Beschwerdeführer - einen Inhaber eines (...) ohne Parteimitgliedschaft oder besondere Nähe zu Führungskadern - unter Druck gesetzt hätten, um interne Informationen über die HDP zu beschaffen, widerspricht der allgemeinen Logik des Handelns. Für eine solche Tätigkeit wäre eine Person mit etabliertem Vertrauensverhältnis innerhalb der Parteistrukturen erforderlich gewesen. Gegen ein ernsthaftes, zielgerichtetes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spricht zudem der objektive Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer (am (...)) als auch die Beschwerdeführerin (am (...)) die Türkei legal auf dem Luftweg über einen kontrollierten Flughafen verlassen konnten (vgl. SEM-act. 24/13 F32 f.; SEM-act. 25/8 F31 ff.). Wären die Beschwerdeführenden wie von ihnen behauptet tatsächlich in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, wäre eine problemlose Ausreise über die Passkontrolle kaum möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4749/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Schweden freiwillig in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-act. 24/13 F6 f.). Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht als gefährdet betrachtete, was die Behauptung einer langjährigen, systematischen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder politischen Einstellung erheblich relativiert. 5.4.4 Hinsichtlich der behaupteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung sowie Hassverbreitung/Beleidigung von Politikern) und der in diesem Zusammenhang erlassenen Vorführbefehle hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass entsprechende Verfahren hängig sind und die Anklageschriften durch Eingangsbeschlüsse der zuständigen Strafgerichte bereits angenommen wurden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer gilt als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 24/13 F40) und weist kein geschärftes oppositionelles Profil auf (blosse Sympathisantenschaft, keine Parteifunktion; vgl. SEM-act. 24/13 F46 f.). Selbst im Falle einer Verurteilung ist bei Ersttätern ohne exponierte politische Funktion regelmässig mit einer bedingten Strafe zu rechnen und der Strafrahmen wird in der Regel nicht ausgeschöpft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Die Behauptung, aufgrund einer Kumulation der Verfahren drohe zwingend eine langjährige, unbedingte Haftstrafe, ist spekulativ. Daran vermögen auch die geltend gemachten Vorführbefehle sowie die Verweise in der Beschwerde auf aktuelle Medienberichte nichts zu ändern. Bei solchen Befehlen handelt es sich praxisgemäss um Massnahmen zur Sicherstellung der Einvernahme, die namentlich bei Delikten im Bereich der Meinungsäusserung (Propaganda, Beleidigung) bei Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft führen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung drohen würde, sind weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich. 5.4.5 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Authentizitätsprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente verzichtet und stelle überspitzte formelle Anforderungen, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Unterstellung der Echtheit der Dokumente mangels ernsthafter Nachteile nicht erfüllt sind. Dass die Vorinstanz diesen Beweismitteln mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur geringen Beweiswert zubilligte, entspricht der gefestigten Praxis zu türkischen Verfahrensdokumenten (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2) und durfte - bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz des Inhalts - offenbleiben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). 5.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Social Media-Posts) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Konto vor der Ausreise «bereinigt» und erst in Bosnien-Herzegowina beziehungsweise im Exil intensiv gepostet hat (vgl. SEM-act. 24/13 F44). Ein solches Verhalten, bei dem die exponierten Handlungen erst nach Verlassen des Heimatlandes und in Sicherheit gesetzt werden, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass erst im Nachhinein eine asylrelevante Verfolgungssituation geschaffen werden sollte. Wer durch provozierte Aktivitäten erst die Verfolgungsgefahr schafft, verdient gemäss ständiger Praxis keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz. Unbesehen davon lassen die angeführten Tätigkeiten nach der Ausreise (Social Media-Posts, Teilnahme an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen) keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen erkennen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). 5.4.7 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihre Asylgründe im Wesentlichen von denjenigen ihres Ehemannes abgeleitet sind. Sie hat bestätigt, persönlich nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben und sich nicht politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-act. 25/8 F41). Soweit sie auf Diskriminierungen während der Schulzeit verweist, liegen diese Ereignisse lange zurück und erreichen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Da die Vorbringen des Ehemannes die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, entfällt auch die Grundlage für eine Anerkennung der Beschwerdeführerin. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zwar kurz ausgefallenen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in den Erdbebengebieten sowie zur politischen Lage ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführenden sind beide im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung im (...) und führte bereits selbstständig ein Geschäft für (...) (vgl. SEM-act. 24/13 F17, 48), während die Beschwerdeführerin Erfahrung in der (...) aufweist (vgl. SEM-act. 25/8 F16 f.). Zudem verfügen sie über ein enges und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. SEM-act. 24/13 F21, 14; SEM-act. 25/8 F21 f.), auf welches sie bereits im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ausreise (EUR 15'000.-; vgl. SEM-act. 24/13 F36) zurückgreifen konnten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen können. Aufgrund der beruflichen Qualifikationen, der Flexibilität der ausgeübten Tätigkeiten und der finanziellen Möglichkeiten der Familie (vgl. SEM-act. 24/13 F13 f.) ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Zudem sind keine medizinischen Gründe geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: