Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er sein Geburtsdatum mit «(…)» angab. Am 23. Februar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes Bundesasyl- zentren (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am
16. Juni 2023 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA). A.b Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ die Durchführung einer Analyse zur Altersbestimmung in Auf- trag. Im Gutachten vom (…) wurde im Ergebnis festgehalten, das durch- schnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung (am […]) (…) bis (…) Jahre und das Mindestalter (…) Jahre. Das angegebene Geburtsdatum ([…]) und das entsprechende chronologi- sche Lebensalter von (…) könnten somit nicht zutreffen. A.c Am 2. August 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Jahr (…) sei es zu Unruhen und Protesten gegen die amtierende Regierung gekom- men. Sein Bruder D._______, welcher damals Anführer der lokalen Ju- gendorganisation (…) gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang am (…) festgenommen worden und seither verschollen. Die Behörden hätten aus- serdem auf der Suche nach einem illegalen Waffendepot seines Bruders mehrmals ihre Wohnung durchsucht. Am (…) seien sodann er und seine Schwester ([…]; D-4033/2023) festgenommen worden. Ihnen sei vorge- worfen worden, die Demonstrierenden verpflegt zu haben und Informatio- nen zum angeblichen Waffenversteck ihres Bruders zu verheimlichen. Seine Schwester sei während der Haft vergewaltigt worden. Nachdem seine Angehörigen einem Kommissar Schmiergeld bezahlt hätten, seien sie schliesslich nach zwei Wochen freigelassen worden. Daraufhin seien sie zunächst in ein anderes Quartier von C._______ zu einer Tante gezo- gen. Dort seien sie aber von Angehörigen der Imbonerakure (Jugendmiliz der Regierungspartei) behelligt worden. Zudem hätten die Vergewaltiger seiner Schwester aus Angst, von ihnen angezeigt zu werden, nach ihnen gesucht, um ihnen etwas anzutun. Daher seien sie aus Burundi ausgereist und zu einer anderen Tante in den Kongo gegangen. Nachdem sie erfahren hätten, dass sich die Situation in Burundi entspannt habe, seien sie im Jahr
D-4546/2023 Seite 3 (…) nach Hause zurückgekehrt. Er sei zwar wieder zur Schule gegangen, habe sich aber nicht frei bewegen können, weil seine Verfolger noch immer dort gewesen seien. Die Behörden hätten mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt, aber nie etwas gefunden; schliesslich hätten sie ihnen einen Fahndungsbefehl überbracht. Daraufhin habe sein Vater einen Priester ge- beten, für ihn (Beschwerdeführer) und seine Schwester die Ausreise zu or- ganisieren. Am (…) seien sie auf dem Luftweg in Richtung Serbien ausge- reist. Er könne nicht nach Burundi zurück, da er befürchten müsse, von den Leuten, welche seine Schwester vergewaltigt hätten, umgebracht zu wer- den. Seine Mutter habe nach seiner Ausreise entsprechende Drohungen erhalten. A.d Im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersab- klärung und der beabsichtigten Anpassung seines Alters auf den (…). Der Beschwerdeführer erklärte dazu, seine Aussagen entsprächen der Wahr- heit. Die Originale der eingereichten Kopien seiner Dokumente könne er nicht beschaffen; diese seien in Burundi. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens ein Identitätsdokument, einen Geburtsregisterauszug, zwei Familien- fotos, einen «Avis de recherche» vom (…) sowie zwei Texte betreffend das Verschwinden von D._______ zu den Akten (alles in Kopie). A.f Mit Eingabe vom 10. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. August 2023. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerde- führers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 14. August 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nie- der. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 11. August 2023
D-4546/2023 Seite 4 mit Beschwerde vom 22. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Ver- beiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. August 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 4 – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4546/2023 Seite 5
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den – nicht näher begründeten – Antrag, es sei eventuell die aufschie- bende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten, denn der der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätz- lich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vor- liegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die auf- schiebende Wirkung auch nicht entzogen.
E. 5 Aus den eindeutig formulierten Beschwerdeanträgen sowie der damit kon- gruenten Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass der Beschwer- deführer den ZEMIS-Entscheid des SEM betreffend die Festlegung seines Geburtsdatums auf den (…) (vgl. die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) nicht anfechten wollte. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die asylrechtlichen Dis- positivziffern der vorinstanzlichen Verfügung richtet.
E. 6 Zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist sodann vorab Folgendes festzustellen: Dem SEM ist – insbesondere unter Berücksichti- gung der Ergebnisse des Altersgutachtens vom (…) sowie angesichts des Fehlens rechtsgenüglicher Identitätspapiere oder anderer sachdienlicher Originaldokumente – uneingeschränkt beizupflichten, dass es dem Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine an- gebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Da er in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was die von ihm weiterhin pauschal behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaub- haft erscheinen lassen könnte, und insbesondere auch keine Original-Iden- titätspapiere nachgereicht hat, ist er auch für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten.
D-4546/2023 Seite 6
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids zunächst aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjäh- rigkeit glaubhaft zu machen. Im Gutachten vom (…) sei ein durchschnittli- ches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren respektive ein Mindestalter von (…) Jahren festgestellt worden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter respektive Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. Er sei im Übri- gen auch nicht in der Lage gewesen, seine angebliche Minderjährigkeit mittels rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Zudem habe er wi- dersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht. So- dann sei weder die Verhaftung und anschliessende Freilassung im Jahr (…) noch das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person im Jahr (…) plausibel. Ebenso unplausibel sei das Vorbrin- gen, Polizisten hätten seinem Vater einen Fahndungsbefehl übergeben und seien danach wieder gegangen; ein solches Verhalten ergebe keinen Sinn. Dem eingereichten Fahndungsbefehl in Kopie komme zudem ohne- hin kaum Beweiswert zu. Ferner sei auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen, da der Beschwerdeführer sein Heimatland offenbar problemlos auf dem Luftweg habe verlassen können, selber nie
D-4546/2023 Seite 7 Mitglied des (…) gewesen sei und auch sonst kein Risikoprofil aufweise. Die geltend gemachten Asylgründe seien demnach teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant zu erachten. Die eingereichten Beweismittel ver- möchten daran nichts zu ändern. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorbringen in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf führten nicht zu einer anderen Einschät- zung. Insbesondere gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er sich von (…) bis (…) in irgendeiner Art und Weise exponiert und damit das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer beteuert in der Beschwerde, er sei minderjährig und habe in seinem Heimatland Probleme gehabt. Das SEM habe weder die eingereichten Beweismittel noch die Lage in Burundi korrekt gewürdigt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er damit rechnen, vom Staat respektive den Imbonerakure getötet zu werden.
E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im November (…) im Zusammenhang mit seinem in der Jugendorganisation des (…) aktiven Bruder D._______. verhaftet, zwei Wochen lang festgehalten und an- schliessend dank einer Schmiergeldzahlung freigelassen worden, ist fest- zustellen, dass dieses Ereignis offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen hinreichenden Zusammenhang zur Ausreise im Oktober (…) aufweist, weshalb es nicht asylrelevant ist.
E. 9.2 Die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt ist sodann als unglaubhaft zu erachten. Wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, ist es insbesondere gänzlich unplausibel, dass die Polizisten dem Vater des Beschwerdeführers lediglich den Fahn- dungsbefehl ausgehändigt haben und anschliessend wieder gegangen sind (vgl. A20 F131 f.), anstatt den Beschwerdeführer sogleich festzuneh- men. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies entspreche dem norma- len Vorgehen (vgl. A20 F132), ist nicht nur realitätsfremd, sondern wider- spricht auch seiner an anderer Stelle gemachten Aussage, wonach die bu- rundischen Behörden Festnahmen unangekündigt, das heisst ohne vor- gängige «Mitteilung» vornehmen würden (vgl. A20 F92). Es ist daher da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend – und wohl nicht erst im Jahr (…) – verhaftet worden wäre, falls er tatsächlich von den Be- hörden gesucht worden wäre. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an den angeblichen Erhalt des Fahndungsbefehls offenbar ein Reisepass ausgestellt wurde, wobei er persönlich bei der zuständigen
D-4546/2023 Seite 8 Behörde vorsprechen musste (vgl. A20 F64 S. 10), sowie die Tatsache, dass er danach ohne Behelligung mit dem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Burundi ausgereist ist (vgl. A13 Ziff. 5.01 und A20 F41), wei- sen ebenfalls darauf hin, dass er entgegen seinem Vorbringen nicht im Vi- sier der Behörden stand. Der eingereichte Fahndungsbefehl stellt im Übri- gen kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen dar, da diesem aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, und es bestehen aufgrund der Aktenlage – namentlich aufgrund des fehlenden Risikoprofils (vgl. dazu bereits die zutreffenden Erwägungen des SEM) – auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er in Zukunft entsprechenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem von den burundischen Behörden im Jahr (…) verhafteten D._______ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht um seinen Bruder handeln kann, da die El- tern von D._______ – wie aus dem eingereichten Bericht des FOCODE hervorgeht (vgl. BM 6 gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM) – kom- plett anders heissen als die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. A13 Ziff. 1.16).
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4546/2023 Seite 9
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 12.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-4546/2023 Seite 10 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt eben- falls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in sei- ner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom
24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt B._______ und verfügt dort über ein familiäres Bezie- hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation; er kann ohne weiteres zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren. Er ist jung, durchschnittlich gebildet und leidet den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitli- chen Problemen. Es ist ihm demnach zuzumuten, nach der Rückkehr ins Erwerbsleben einzusteigen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass seine Familie nicht armutsbetroffen ist, zumal seine Eltern offenbar Hausange- stellte beschäftigen (vgl. A20 F45) und die Familie mutmasslich von den im Ausland (u.a. Schweiz und Deutschland) lebenden Verwandten finanziell unterstützt wird. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, so- zialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
D-4546/2023 Seite 11
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 14.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Bedürf- tigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben.
E. 14.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4546/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4546/2023 Urteil vom 8. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er sein Geburtsdatum mit «(...)» angab. Am 23. Februar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 16. Juni 2023 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA). A.b Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ die Durchführung einer Analyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im Gutachten vom (...) wurde im Ergebnis festgehalten, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung (am [...]) (...) bis (...) Jahre und das Mindestalter (...) Jahre. Das angegebene Geburtsdatum ([...]) und das entsprechende chronologische Lebensalter von (...) könnten somit nicht zutreffen. A.c Am 2. August 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Jahr (...) sei es zu Unruhen und Protesten gegen die amtierende Regierung gekommen. Sein Bruder D._______, welcher damals Anführer der lokalen Jugendorganisation (...) gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang am (...) festgenommen worden und seither verschollen. Die Behörden hätten ausserdem auf der Suche nach einem illegalen Waffendepot seines Bruders mehrmals ihre Wohnung durchsucht. Am (...) seien sodann er und seine Schwester ([...]; D-4033/2023) festgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, die Demonstrierenden verpflegt zu haben und Informationen zum angeblichen Waffenversteck ihres Bruders zu verheimlichen. Seine Schwester sei während der Haft vergewaltigt worden. Nachdem seine Angehörigen einem Kommissar Schmiergeld bezahlt hätten, seien sie schliesslich nach zwei Wochen freigelassen worden. Daraufhin seien sie zunächst in ein anderes Quartier von C._______ zu einer Tante gezogen. Dort seien sie aber von Angehörigen der Imbonerakure (Jugendmiliz der Regierungspartei) behelligt worden. Zudem hätten die Vergewaltiger seiner Schwester aus Angst, von ihnen angezeigt zu werden, nach ihnen gesucht, um ihnen etwas anzutun. Daher seien sie aus Burundi ausgereist und zu einer anderen Tante in den Kongo gegangen. Nachdem sie erfahren hätten, dass sich die Situation in Burundi entspannt habe, seien sie im Jahr (...) nach Hause zurückgekehrt. Er sei zwar wieder zur Schule gegangen, habe sich aber nicht frei bewegen können, weil seine Verfolger noch immer dort gewesen seien. Die Behörden hätten mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt, aber nie etwas gefunden; schliesslich hätten sie ihnen einen Fahndungsbefehl überbracht. Daraufhin habe sein Vater einen Priester gebeten, für ihn (Beschwerdeführer) und seine Schwester die Ausreise zu organisieren. Am (...) seien sie auf dem Luftweg in Richtung Serbien ausgereist. Er könne nicht nach Burundi zurück, da er befürchten müsse, von den Leuten, welche seine Schwester vergewaltigt hätten, umgebracht zu werden. Seine Mutter habe nach seiner Ausreise entsprechende Drohungen erhalten. A.d Im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung und der beabsichtigten Anpassung seines Alters auf den (...). Der Beschwerdeführer erklärte dazu, seine Aussagen entsprächen der Wahrheit. Die Originale der eingereichten Kopien seiner Dokumente könne er nicht beschaffen; diese seien in Burundi. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Identitätsdokument, einen Geburtsregisterauszug, zwei Familienfotos, einen «Avis de recherche» vom (...) sowie zwei Texte betreffend das Verschwinden von D._______ zu den Akten (alles in Kopie). A.f Mit Eingabe vom 10. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. August 2023. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 14. August 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 11. August 2023 mit Beschwerde vom 22. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. August 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 4 - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den - nicht näher begründeten - Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, denn der der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen.
5. Aus den eindeutig formulierten Beschwerdeanträgen sowie der damit kongruenten Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den ZEMIS-Entscheid des SEM betreffend die Festlegung seines Geburtsdatums auf den (...) (vgl. die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) nicht anfechten wollte. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die asylrechtlichen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung richtet.
6. Zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist sodann vorab Folgendes festzustellen: Dem SEM ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Altersgutachtens vom (...) sowie angesichts des Fehlens rechtsgenüglicher Identitätspapiere oder anderer sachdienlicher Originaldokumente - uneingeschränkt beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Da er in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was die von ihm weiterhin pauschal behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen könnte, und insbesondere auch keine Original-Identitätspapiere nachgereicht hat, ist er auch für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids zunächst aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Im Gutachten vom (...) sei ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren respektive ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt worden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter respektive Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. Er sei im Übrigen auch nicht in der Lage gewesen, seine angebliche Minderjährigkeit mittels rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht. Sodann sei weder die Verhaftung und anschliessende Freilassung im Jahr (...) noch das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person im Jahr (...) plausibel. Ebenso unplausibel sei das Vorbringen, Polizisten hätten seinem Vater einen Fahndungsbefehl übergeben und seien danach wieder gegangen; ein solches Verhalten ergebe keinen Sinn. Dem eingereichten Fahndungsbefehl in Kopie komme zudem ohnehin kaum Beweiswert zu. Ferner sei auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen, da der Beschwerdeführer sein Heimatland offenbar problemlos auf dem Luftweg habe verlassen können, selber nie Mitglied des (...) gewesen sei und auch sonst kein Risikoprofil aufweise. Die geltend gemachten Asylgründe seien demnach teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant zu erachten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er sich von (...) bis (...) in irgendeiner Art und Weise exponiert und damit das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe. 8.2 Der Beschwerdeführer beteuert in der Beschwerde, er sei minderjährig und habe in seinem Heimatland Probleme gehabt. Das SEM habe weder die eingereichten Beweismittel noch die Lage in Burundi korrekt gewürdigt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er damit rechnen, vom Staat respektive den Imbonerakure getötet zu werden. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im November (...) im Zusammenhang mit seinem in der Jugendorganisation des (...) aktiven Bruder D._______. verhaftet, zwei Wochen lang festgehalten und anschliessend dank einer Schmiergeldzahlung freigelassen worden, ist festzustellen, dass dieses Ereignis offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen hinreichenden Zusammenhang zur Ausreise im Oktober (...) aufweist, weshalb es nicht asylrelevant ist. 9.2 Die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt ist sodann als unglaubhaft zu erachten. Wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, ist es insbesondere gänzlich unplausibel, dass die Polizisten dem Vater des Beschwerdeführers lediglich den Fahndungsbefehl ausgehändigt haben und anschliessend wieder gegangen sind (vgl. A20 F131 f.), anstatt den Beschwerdeführer sogleich festzunehmen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies entspreche dem normalen Vorgehen (vgl. A20 F132), ist nicht nur realitätsfremd, sondern widerspricht auch seiner an anderer Stelle gemachten Aussage, wonach die burundischen Behörden Festnahmen unangekündigt, das heisst ohne vorgängige «Mitteilung» vornehmen würden (vgl. A20 F92). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend - und wohl nicht erst im Jahr (...) - verhaftet worden wäre, falls er tatsächlich von den Behörden gesucht worden wäre. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an den angeblichen Erhalt des Fahndungsbefehls offenbar ein Reisepass ausgestellt wurde, wobei er persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprechen musste (vgl. A20 F64 S. 10), sowie die Tatsache, dass er danach ohne Behelligung mit dem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Burundi ausgereist ist (vgl. A13 Ziff. 5.01 und A20 F41), weisen ebenfalls darauf hin, dass er entgegen seinem Vorbringen nicht im Visier der Behörden stand. Der eingereichte Fahndungsbefehl stellt im Übrigen kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen dar, da diesem aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt. 9.3 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, und es bestehen aufgrund der Aktenlage - namentlich aufgrund des fehlenden Risikoprofils (vgl. dazu bereits die zutreffenden Erwägungen des SEM) - auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er in Zukunft entsprechenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem von den burundischen Behörden im Jahr (...) verhafteten D._______ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht um seinen Bruder handeln kann, da die Eltern von D._______ - wie aus dem eingereichten Bericht des FOCODE hervorgeht (vgl. BM 6 gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM) - komplett anders heissen als die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. A13 Ziff. 1.16).
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt B._______ und verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation; er kann ohne weiteres zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren. Er ist jung, durchschnittlich gebildet und leidet den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen. Es ist ihm demnach zuzumuten, nach der Rückkehr ins Erwerbsleben einzusteigen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass seine Familie nicht armutsbetroffen ist, zumal seine Eltern offenbar Hausangestellte beschäftigen (vgl. A20 F45) und die Familie mutmasslich von den im Ausland (u.a. Schweiz und Deutschland) lebenden Verwandten finanziell unterstützt wird. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 14.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 14.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: