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D-4033/2023

D-4033/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Begründungs- und die Untersuchungspflicht verletzt habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren - insbesondere möglicherweise fehlendes Personal in den Dolmetscherdiensten - nicht geprüft. Sie habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung ihrer Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Weiter hätte das SEM abklären müssen, ob aufgrund ihrer individuellen Vorbringen - insbesondere aufgrund ihrer Erlebnisse mit der kroatischen Polizei und ihrer psychischen Gesundheit - zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Obwohl sie psychische Probleme geltend gemacht habe, habe keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Das SEM habe die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz weder vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse in Kroatien noch ihres angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der daraus resultierten Traumatisierung geprüft. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 4.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.2.2 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 16. März 2023 zu ihrem Gesundheitszustand befragt, worauf sie hinsichtlich psychischer Beschwerden lediglich angab, (...), es ihr aber mittlerweile besser gehe und sie sich wohl fühle. Auch ihre Rechtsvertretung erklärte unterschriftlich, keine weiteren Fragen zu haben. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.

E. 4.3.1 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 4.3.2 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 13. Juli 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb zurecht die kroatischen Behörden am (...) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese das Ersuchen am (...) akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Gericht hielt insbesondere fest, zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.

E. 8.1 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden, fordert sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal davon auszugehen ist, dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrenden sich nicht mit der Situation an der Grenze vergleichen lässt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich der von ihr geltend gemachten erniedrigenden Behandlung durch die kroatische Polizei anlässlich ihrer Einreise ist auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Vorgehensmöglichkeiten - namentlich die Kontaktaufnahme mit der Ombudsfrau (kroatisch Pu ka pravobraniteljica) und das Erstatten einer Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten - zu verweisen.

E. 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten.

E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist (...) und wird medikamentös behandelt. Ihr wurde in der Schweiz (...) und beim Austritt aus der Klinik eine Behandlung mit Schmerzmitteln und körperliche Schonung empfohlen. Gegen (...) wurde sie medikamentös behandelt. Am (...) wurde (...) diagnostiziert, welches (...) vorerst belassen wurde. Aufgrund (...) wurde am (...) eine (...) Untersuchung vorgenommen. Dabei wurde (...) diagnostiziert und eine (...) für den (...) terminiert, welche aber aufgrund des bevorstehenden Kantonsaustritts vorerst abgesagt wurde. Die Beschwerdeführerin gab beim Dublin-Gespräch vom 16. März 2023 an, zunächst unter (...) gelitten zu haben. Diese habe sich aber unterdessen verbessert und sie fühle sich wohl.

E. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte psychische Belastung sowie die angebliche Traumatisierung aufgrund der Ereignisse in Kroatien nichts zu ändern. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.5 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen.

E. 8.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM die individuellen Umstände gesamthaft gewürdigt. Daran vermag auch der Aufenthalt von Familienangehörigen in der Schweiz nichts zu ändern, was auf Beschwerdeebene auch unbestritten blieb. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Darüber hinaus ist gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 9 Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist sodann bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 21. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4033/2023 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. Februar 2023 ergab, dass sie am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. Februar 2023 wurde die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert. A.d lm Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 16. März 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland am (...) in Richtung Serbien per Flugzeug verlassen und sei über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung ihres Asylgesuches und einer Überstellung dorthin brachte sie vor, sie sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Auf der Polizeistation habe sie sich vor den anderen ausziehen müssen und sei von den ausschliesslich männlichen Polizisten ausgelacht geworden. Danach seien sie in einem geschlossenen Auto an einen unbekannten Ort transportiert worden, die Polizei habe ihnen die Telefone abgenommen und die SIM-Karten entfernt und sie seien danach in einem Wald ausgesetzt worden, ohne zu wissen, wo sie sich befinden. Das, was ihr in Kroatien widerfahren sei, erinnere sie an die Ereignisse aus dem Jahr 2015. Sie führte ausserdem aus, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben und immer mit ihrem Bruder (...) zusammen unterwegs gewesen zu sein. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab sie an, unter (...) zu leiden und (...) zu sein. A.e Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am (...) um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). A.f Die kroatischen Behörden stimmten einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannte Bestimmung mit Schreiben vom (...) zu. A.g Die Beschwerdeführerin reichte ein Schuldiplom (im Original) und eine Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten. A.h Das SEM nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (eröffnet am 14. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin mittels der zugewiesenen Rechtsvertretung gegen den Entscheid des SEM vom 13. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren ohne Inhaftierung, menschenwürdiger Behandlung, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugsstopps und der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde ist eine E-Mail von (...) vom 1. Juni 2023 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Begründungs- und die Untersuchungspflicht verletzt habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren - insbesondere möglicherweise fehlendes Personal in den Dolmetscherdiensten - nicht geprüft. Sie habe lediglich mit textbausteinartigen Ausführungen und ohne Würdigung ihrer Aussagen begründet, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen würde, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Weiter hätte das SEM abklären müssen, ob aufgrund ihrer individuellen Vorbringen - insbesondere aufgrund ihrer Erlebnisse mit der kroatischen Polizei und ihrer psychischen Gesundheit - zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es habe aber den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Obwohl sie psychische Probleme geltend gemacht habe, habe keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, eine solche zu gewährleisten. Das SEM habe die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz weder vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse in Kroatien noch ihres angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der daraus resultierten Traumatisierung geprüft. Hierbei liege eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Probleme - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2 4.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2.2 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten - zusammengefasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 16. März 2023 zu ihrem Gesundheitszustand befragt, worauf sie hinsichtlich psychischer Beschwerden lediglich angab, (...), es ihr aber mittlerweile besser gehe und sie sich wohl fühle. Auch ihre Rechtsvertretung erklärte unterschriftlich, keine weiteren Fragen zu haben. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.3 4.3.1 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3.2 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 13. Juli 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb zurecht die kroatischen Behörden am (...) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese das Ersuchen am (...) akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Gericht hielt insbesondere fest, zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. 8. 8.1 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von den kroatischen Behörden unmenschlich behandelt worden, fordert sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal davon auszugehen ist, dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrenden sich nicht mit der Situation an der Grenze vergleichen lässt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich der von ihr geltend gemachten erniedrigenden Behandlung durch die kroatische Polizei anlässlich ihrer Einreise ist auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Vorgehensmöglichkeiten - namentlich die Kontaktaufnahme mit der Ombudsfrau (kroatisch Pu ka pravobraniteljica) und das Erstatten einer Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten - zu verweisen. 8.3 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist (...) und wird medikamentös behandelt. Ihr wurde in der Schweiz (...) und beim Austritt aus der Klinik eine Behandlung mit Schmerzmitteln und körperliche Schonung empfohlen. Gegen (...) wurde sie medikamentös behandelt. Am (...) wurde (...) diagnostiziert, welches (...) vorerst belassen wurde. Aufgrund (...) wurde am (...) eine (...) Untersuchung vorgenommen. Dabei wurde (...) diagnostiziert und eine (...) für den (...) terminiert, welche aber aufgrund des bevorstehenden Kantonsaustritts vorerst abgesagt wurde. Die Beschwerdeführerin gab beim Dublin-Gespräch vom 16. März 2023 an, zunächst unter (...) gelitten zu haben. Diese habe sich aber unterdessen verbessert und sie fühle sich wohl. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund können die gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte psychische Belastung sowie die angebliche Traumatisierung aufgrund der Ereignisse in Kroatien nichts zu ändern. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.3.5 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. 8.4 8.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM die individuellen Umstände gesamthaft gewürdigt. Daran vermag auch der Aufenthalt von Familienangehörigen in der Schweiz nichts zu ändern, was auf Beschwerdeebene auch unbestritten blieb. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Darüber hinaus ist gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Kroatien die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 8.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

9. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist sodann bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 21. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand: