Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 15. Februar 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl, nachdem ihre Einreise am 16. August 2023 im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens von (...) in die Schweiz durch das SEM bewilligt worden war. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vom 19. Februar 2024 ergab, dass sie am 26. Juni 2023 in (...) um Asyl ersucht hatte. Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) waren ihr am 5. Dezember 2019, am 21. Dezember 2021 und am 3. November 2022 Schengen-Visa durch die Schweizer Vertretung in B._______ ausgestellt worden. B. B.a Mit Vollmacht vom 20. Februar 2024 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Asylregion C._______ ihr Mandat an. B.b Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien eines Urteils des 2. Friedensstrafgerichts D._______ vom 5. April 2024, eines Referenzschreibens ihres Anwaltes in der Türkei vom 6. April 2024 und diverser Fotos von ihr auf verschiedenen Veranstaltungen mit Abgeordneten der Demokratischen Partei der Völker (kurdisch: Partiya Demokratîk a Gelan [HDP]) zu den Akten. D. D.a Am 7. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin führte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Biographie im Wesentlichen aus, sie sei Analphabetin, seit ungefähr ihrem (...) Lebensjahr verheiratet und habe nach der Eheschliessung zuerst in E._______ und danach in D._______ gelebt, bis das Erdbeben alles zerstört habe. Der Ehemann und eine Tochter lebten in der Türkei, zwei ihrer Kinder seien in der Schweiz und eines in (...) wohnhaft. D.c Zu ihren Asylgründen erklärte die Beschwerdeführerin zusammenfassend, dass sie seit langer Zeit Mitglied der ehemaligen Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes [HADEP]) sowie der Ye il Sol Parti (Grüne Linke kurdische Partei [YSP]) sei und eine leitende Funktion innegehabt habe. Ihr Hauptziel innerhalb der HADEP sei es gewesen, die Frauenrechte, aber auch die Rechte der Kurden und Aleviten zu fördern. Sie habe für die YSP an Kongressen und Treffen teilgenommen und sich insbesondere gegen Femizide eingesetzt, solche Vorfälle jeweils mittels Presseerklärungen publik gemacht, habe an Kundgebungen teilgenommen sowie die Hinterbliebenen von Opfern besucht und diesen beigestanden. Die Partei habe ferner die Wahlen unterstützt und sie habe mit Gemeindepräsidenten und Parlamentariern zusammengearbeitet. Sie habe auch einmal für die Partei kandidiert. Wegen ihrer politischen Aktivitäten habe sie viel Druck erlebt, die Polizei sei an Anlässen ihr gegenüber manchmal gewalttätig geworden. Als Kurdin und Alevitin sei sie zudem allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Etwa, nachdem sie einmal eine Freundin beherbergt habe, hätten die Nachbarn sie bei der Polizei angezeigt und das Gerücht verbreitet, sie habe eine Terroristin aufgenommen. Es sei zu drei Hausdurchsuchungen gekommen. Anlässlich der dritten Hausdurchsuchung hätten ihr die Polizisten neben einer Festnahme mit Vergewaltigung und Tod gedroht. Deshalb habe sie sich im November 2022 entschlossen auszureisen. Der Anwalt ihrer Partei in der Türkei habe sie im März oder April 2024 angerufen und ihr mitgeteilt, dass aktuell vier Parteimitglieder, mit denen sie zusammengearbeitet habe, inhaftiert worden seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr dasselbe Schicksal. Sodann habe ihr Sohn ihr erzählt, dass die Polizei sie nach ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann gesucht habe. Sie lebe seit eineinhalb Jahren von diesem getrennt und werde sich, weil sie sich im Ausland in Sicherheit befinde, scheiden lassen. Wäre sie in der Türkei, würde er sie umbringen. Ihr Ehemann habe seit ihrer Eheschliessung ständig physischen und psychischen Druck auf sie ausgeübt. Sie habe regelmässig Gewalt erlebt und sei von ihm beschimpft worden (wie etwa ein [...] mit anschliessender Operation, eine [...], Verletzungen «[...]»). Er habe ihr auch gedroht, sie umzubringen, würde sie sich wegen seiner Attacken an die Behörden wenden. Einmal habe sie ihrer Mutter von den Misshandlungen erzählt und nachdem diese ihren Ehemann darauf angesprochen habe, habe er auch sie mit dem Tod bedroht. Nachdem sie gemeinsam mit dem Ehemann in der Schweiz eingereist sei und er sie geschlagen habe, sei sie zu ihrer Schwester nach (...) geflüchtet und habe zuerst dort ein Asylgesuch eingereicht. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Referenzschreibens vom 14. Juni 2024 der Co-Vorsitzenden der HPD in D._______ bei, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Frauenarbeit tätig gewesen sei und einige ihrer ehemaligen Kolleginnen und Kollegen verhaftet worden seien. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin je einen Arztbericht vom 27. Mai 2024 und vom 17. Juni 2024 des (...), AOZ F._______ zu den Akten. G. Am 25. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2024. H. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Sie wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 26. Juni 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung im BAZ ihr Mandat nieder. J. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren am 1. Juli 2024 neu mandatierten Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen oder allenfalls sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Neu-entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie des Asylentscheids vom 26. Juni 2024 und einer Vollmacht vom 1. Juli 2024, ein psychiatrischer Bericht des psychosozialen Zentrums für Geflüchtete in (...) vom 17. Januar 2024, verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin betreffend (exil)politische Aktivitäten sowie eine Liste mit Parteimitgliedern der HDP und ein Zeitungsausschnitt aus der Türkei bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Advokat Burak Yildirim wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. M. M.a Am 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als «Teilreplik» betitelte Eingabe zu den Akten, stellte Beweismittel aus dem Ausland in Aussicht und ersuchte um eine Fristerstreckung. M.b Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland - möglichst im Original - innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung und in eine Amtssprache übersetzt, nachzureichen. N. N.a Mit Eingabe vom 19. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung zwecks Einreichens der Originalbeweismittel aus dem Ausland und legte Kopien von türkischen Gerichtsdokumenten respektive Untersuchungsakten bei, gemäss welchen sie wegen Teilens kritischer Beiträge auf Facebook angezeigt worden sei. N.b Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurde ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Frist - zum Einreichen der Originaldokumente und der Übersetzungen in einer der Amtssprachen - abgewiesen. N.c Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen der bereits eingereichten Untersuchungsdokumente, sowie eines Scheidungsurteils vom 13. September 2024 inklusive einer als Apostille bezeichneten Dokuments zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Ermittlungsakte (mit Dokumenten vom 26. August 2024, 21. März 2025, 28. März 2025, 8. April 2025, 22. Mai 2025, 6. Juni 2025 [Beilage 1]), einer weiteren Ermittlungsakte (mit Dokumenten vom 20. Februar 2025, 19. Februar 2025, 2. Januar 2025 [Beilage 2]), eines Untersuchungsberichts vom 5. August 2024 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und eines Parteibeteiligungsgesuches des türkischen Präsidenten im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Beilage 3).
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt und der rechtserhebliche sowie der medizinische Sachverhalt seien ungenügend abgeklärt worden. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügte eine Gehörsverletzung. Während der Anhörung habe sie unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sei nicht in der Lage gewesen, der Befragung in angemessener Weise zu folgen. Ausserdem sei die Kommunikation mit der dolmetschenden Person mangelhaft gewesen. Dem Anhörungsprotokoll ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ihre Antworten lassen nicht den Eindruck entstehen, dass sie der Anhörung nicht hätte folgen können. Auch gab sie an, lediglich am Morgen eine Kopfwehtablette eingenommen zu haben. Auf Nachfrage hin hat sie sich explizit bereit erklärt hat, die Anhörung durchzuführen. Dem Protokoll sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Sie konnte die ihr gestellten Fragen beantworten und sich auch ausführlich zu ihren Asylgründen äussern. Ferner wurde ihrem Gesundheitszustand und ihren medizinischen Problemen genügend Rechnung getragen und die Rückübersetzung auf einen anderen Tag verschoben sowie mit zahlreichen Pausen versehen (vgl. SEM-Akte A19/25 F10-12, 63, 140-141, 148-149, F151-154, 165-167). Schliesslich brachte die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine Einwände vor, die Rückschlüsse auf eine mangelhafte Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin oder auf Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme geben würden (vgl. SEM-Akte A19/25, S. 24). Eine fehlerhafte Anhörung, die eine Kassation bewirken könnte, ist vorliegend somit zu verneinen.
E. 3.6 Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Asylgesuch aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung und ungenügender Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel abgelehnt worden sei. Unter anderem sei der Fakt, dass sie bereits 1991 nach (...) geflüchtet sei und dort während (...) Jahren Schutz erhalten habe, unerwähnt geblieben und die damaligen Fluchtgründe seien weder thematisiert noch in der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Auch in dieser Rüge ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverhalt sei unzureichend oder falsch gewürdigt worden und sie habe nicht alle wesentlichen Argumente und Beweismittel darlegen können, ist festzustellen, dass aus Sicht des Gerichts die Vorinstanz alle wesentlichen Punkte in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und hinreichend gewürdigt hat. Der Umstand, dass sie die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 3.7 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Ihre zahlreichen physischen und psychischen Beschwerden erforderten eine kontinuierliche medizinische Versorgung, die in der Türkei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet sei. Ferner sei im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung insbesondere ihre persönliche finanzielle Situation in der Türkei nicht abgeklärt worden und gelte als ungesichert. Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch das familiäre Beziehungsnetz respektive dessen Tragfähigkeit als hinreichend erstellt zu betrachten sind und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden.
E. 3.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 4.4 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).
E. 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ergänzte im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bezüglich ihrer Ausführungen während der Anhörung, dass ihr von ihrem türkischen Anwalt und ihren Freunden geraten worden sei, nicht in die Türkei zurückzukehren, da sie wegen ihrer politischen Aktivitäten im Visier der heimatlichen Behörden stehe und inhaftiert werden könne. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung, da ihr auch in anderen Teilen der Türkei staatliche Verfolgung und diejenige durch ihren gewalttätigen Ehemann drohe.
E. 5.2.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignisse und Probleme in der Türkei zwar belastend gewesen sein müssten, gesamthaft jedoch deren asylbeachtliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. Diese Einschätzung treffe sowohl auf die wiederholten Kontrollen und die gewaltsamen kurzzeitigen Festnahmen durch die türkischen Behörden als auch auf die dreimaligen Hausbesuche sowie die Androhung sexualisierter Gewalt durch die Polizisten zu. Die Tatsache, dass sie nach der letzten behördlichen Hausdurchsuchung nicht umgehend geflohen sei, sondern sich zuerst um ein Schengenvisum bemüht habe, spreche zusätzlich für diese Annahme, wie auch der Umstand, dass sie erst anlässlich der von der Rechtsvertretung erörterten Möglichkeit des Asylantragrückzugs von der Drohung sexualisierter Gewalt gesprochen habe. Ihre geltend gemachte Abweisung beim Einchecken in ein Hotel gehe nicht über die Art Schikanen und asylrechtlich irrelevanter Benachteiligungen hinaus, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen ausgesetzt sein könne.
E. 5.2.2 Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, auch wenn die beiden betreffenden Parteien legal seien, jedoch genügten ihre vorgebrachten diesbezüglichen Benachteiligungen den Anforderungen an die notwendige Intensität nicht, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Ihre geltend gemachte offizielle respektive öffentliche Bekleidung eines politischen Amts habe sie weder glaubhaft ausführen noch belegen können; ein exponiertes politisches Profil sei demensprechend zu verneinen. Die Nachfragen nach ihrem Verbleib bei ihrem Ehemann nach ihrer Ausreise und die Festnahmen ihrer Parteikollegen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Weder dem eingereichten Gerichtsdokument, auf welchem sie nicht namentlich aufgeführt sei, noch dem Anwaltsschreiben aus der Türkei seien konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen sie ermittelt würde oder ein sie betreffendes Strafverfahren eröffnet worden sei.
E. 5.2.3 Bezüglich der häuslichen Gewalt seitens des Ehemannes sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen weder an die heimatlichen Behörden noch an die entsprechenden Institutionen gewandt habe, obwohl die türkischen Behörden in diesem Bereich grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Ihre Erklärungen, dass sie aus Angst und wegen ausgesprochener Todesdrohungen seitens des Ehemannes sowie eines allgemein mangelnden Schutzwillens gegenüber von Opfern häuslicher Gewalt keine Unterstützung geholt habe, überzeugten nicht. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Offenlegung häuslicher Gewalt mit gesellschaftlichen Tabus und Scham behaftet sein könne, jedoch wäre es ihr angesichts ihres Engagements (für die Frauenrechte) sowie den vorhandenen entsprechenden Netzwerken an Personen und Institutionen möglich gewesen, sich um Hilfe zu bemühen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Hilfe der Behörden in den südöstlichen Gebieten der Türkei unzureichend sein könne, jedoch wäre es ihr offen gestanden, ihren Wohnsitz in die westliche Region der Türkei zu verlagern, wo die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und behördlicher Schutz vorhanden sei. Insgesamt sei im Zusammenhang mit der geltend gemachten häuslichen Gewalt festzustellen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in ihrem Heimatland um Schutz zu ersuchen. Im Fall einer zukünftigen Bedrohung durch ihren Ehemann könne ihr zugemutet werden, sich mit Hilfe eines Anwalts oder ihrer Partei an die türkischen Behörden zu wenden.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin fügte in ihrer Beschwerde zum Sachverhalt hinzu, dass sie bereits 1991 mit ihrer Familie nach (...) geflüchtet sei und dort während über (...) Jahren Schutz aufgrund der damaligen politischen Situation im Heimatland erhalten habe, bevor sie wegen Druckes ihres Ehemannes in die Türkei habe zurückkehren müssen. Angesichts der Gesamtsituation und des Umstands, dass immer mehr Personen aus ihrem Umfeld mit unrechtmässigen Verfahren konfrontiert und verhaftet worden seien, habe sie sich zur Flucht entschlossen.
E. 5.3.2 Der Vorhalt der Vorinstanz, dass die erlebten Nachteile der Beschwerdeführerin lediglich als gering einzustufen seien, weil sie sich statt einer umgehenden Ausreise zunächst um ein Schengenvisum bemüht habe, könne nicht als mangelndes Indiz für eine Bedrohung herangezogen werden. Ausserdem wäre eine eigenständige Flucht wegen ihres Ehemannes gar nicht möglich gewesen. Dem Schreiben des Anwalts in der Türkei sei zu entnehmen, dass zahlreiche ihrer Parteikollegen in ähnlichen politischen Positionen verfolgt und festgenommen worden seien. Auch figuriere sie auf einer Liste zusammen mit diesen Personen, weshalb von einer konkreten Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr auszugehen sei. Insgesamt habe sie glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund ihres politischen Engagements ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Die wiederholten Drohungen - insbesondere die Androhungen sexualisierter Gewalt - und die Übergriffe seitens der türkischen Behörden würden ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen und eine unmittelbare Gefahr für sie darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden, da die Behörden mehrfach nicht bereit gewesen seien, sie als politisch engagierte Alevitin und Kurdin zu schützen. Weiter habe sie, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, ein klares politisches Profil, da sie sich für die kurdische und alevitische Minderheit in leitender Funktion in politischer Weise betätige und aufgrund ihrer Ethnie sowie ihres Glaubens doppelt gefährdet sei. Auch sei sie nach ihrer Ausreise aus der Türkei weiterhin politisch aktiv, wobei sie in der Schweiz und in (...) an Veranstaltungen und Gedenkfeiern für Märtyrer der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) teilgenommen und massive Kritik am türkischen Staat ausgeübt habe.
E. 5.3.3 Schliesslich erscheine die vorinstanzliche Einschätzung betreffend Schutz bei den heimatlichen Behörden aufgrund häuslicher Gewalt realitätsfremd, da ihre Erfahrungen und die allgemeinen Menschenrechts-bedingungen in der Türkei zeigen würden, dass staatlicher Schutz für Opfer häuslicher Gewalt unzureichend sei. Einerseits habe sie sich aufgrund der Drohungen ihres Ehemannes und der gegen sie gerichteten staatlichen Repressionen nicht an die türkischen Behörden wenden können, anderseits aus Angst, da eine ihrer Nachbarinnen nach einer Anzeige von deren Ehemann erschossen worden sei.
E. 5.4 In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zu den vorgebrachten formellen Rügen und hielt ansonsten vollumfänglich an ihren Erwägungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest. Zu ihrem Aufenthalt in (...) in den 1990er-Jahren sei festzuhalten, dass dieser mangels Erwähnung und trotz expliziten Nachfragens nach ihren Wohnorten unerwähnt geblieben sei und nachgeschoben wirke und auch keine diesbezüglichen Belege eingereicht worden seien. Ein solcher Aufenthalt würde an der Einschätzung des SEM nichts ändern, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr mehrere Jahre unbehelligt in der Türkei gelebt habe. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die eingereichten Fotos über keinen Kontext verfügten und der eingereichte Zeitungsausschnitt vom 18. Februar 2022 vor ihrer legalen Ausreise aus der Türkei erfolgt sei, ohne dass sie durch die heimatlichen Behörden verfolgt worden sei.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Replik bezüglich des eingereichten Zeitungsauschnitts, dass auch wenn dieser über zwei Jahre zurückliege, sie immer noch verfolgt und verhaftet werden könne. Des Weiteren sei auf das neu eingereichte Referenzschreiben vom 1. August 2024 des Anwalts aus der Türkei hinzuweisen, wonach eine strafrechtliche Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen sie eingeleitet worden sei. Eine Verurteilung werde mit ein bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Die Gefahr einer langen Untersuchungshaft vor einer tatsächlichen Verurteilung sei oftmals die Folge solcher Verfahren.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten von den heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden. Einleitend stellt das Gericht fest, dass nicht auszuschliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland verschiedentlich politisch aktiv war und sich für die HDP respektive HADEP respektive YSP engagiert hat. Hingegen ist aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass sie eine leitende und exponierte Funktion ausübte. Die hierzu eingereichten Beweismittel liegen lediglich in Kopie vor, verfügen über einen geringen Beweiswert und vermögen die von ihr geltend gemachte leitende Funktion auch nicht zu belegen. Überdies geht weder aus der eingereichten Kopie der Liste, der Fotos oder des Zeitungsausschnittes vom 18. Februar 2022, noch dem Bestätigungsschreiben vom 14. Juni 2024 hervor, welche konkreten Aufgaben sowie welche genaue Stellung sie innerhalb der Partei innegehabt haben soll. Ihren Aussagen und den Beweismitteln (insbesondere der Kopie des Urteils des 2. Friedensstrafgerichts D._______ vom 5. April 2024 [vgl. SEM-Akte ID003/2]) kann ferner nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise behördlich gesucht oder sonst wie in asylrechtlicher Weise verfolgt worden wäre. Bei den Schreiben des Anwalts in der Türkei, wonach die Beschwerdeführerin einmal ein Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation» (am 4. Juni 2024) und einige Wochen später wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (am 1. August 2024) zu befürchten habe, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen, die aufgrund der unterschiedlichen Vorwürfe ohnehin widersprüchlich und als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sind (vgl. SEM-Akten ID002/1 und Beilage in der Replik). Der Umstand, dass sie bis zum heutigen Zeitpunkt keine Beweismittel eingereicht hat, welche belegen, dass sie wegen ihrer jahrelangen politischen Aktivitäten in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird oder verfolgt wurde, bestätigt diese Annahme zusätzlich. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass sie 1990 in (....) Schutz erhalten und sieben Jahre dort gelebt hat, nichts, zumal hierzu kein Kausalzusammenhang mit ihrer rund 25 Jahre späteren Ausreise Ende 2022 / Anfang 2023 aufgrund politischer Probleme besteht.
E. 6.2.1 Im Rahmen des Schriftenwechsels machte die Beschwerdeführerin unter Beizug der eingereichten Dokumente neu geltend, dass sie aufgrund von ihr geteilter regimekritischer Beiträge auf sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, beschuldigt werde, sich gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) der Präsidentenbeleidigung sowie gemäss Art. 217 tStGB der öffentlichen Verbreitung irreführender Informationen schuldig gemacht zu haben. Den eingereichten Unterlagen zufolge, welche lediglich in Kopie und in teilweise sehr schlechter Qualität vorliegen, wurde diesbezüglich am 29. Juli 2024 ein polizeilicher Untersuchungsbericht und am 23. August 2024 ein behördliches Protokoll erstellt, gemäss welchem ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein soll. Den mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichten Kopien weiterer Gerichtsakten zufolge ist am 28. März 2025 eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung ergangen; laut einem Untersuchungsbericht vom 29. Juli 2024 soll die Tat am 25. Juli 2024 - mithin nach ihrer letzten Ausreise aus der Türkei - auf Facebook verübt worden sein. Das 1. Friedensgericht D._______ hat am 8. April 2025 einen Vorführbefehl aufgrund eines am 23. August 2024 geteiltem Beitrag in den sozialen Medien (wegen Präsidentenbeleidigung) erlassen und diesen am 10. Juni 2025 wieder aufgehoben sowie den Gerichtstermin vertagt (vgl. Beilage 1 der Eingabe vom 14. Juli 2025). Neu wird gemäss den Akten auch aufgrund eines Beitrages auf sozialen Medien vom 2. Januar 2025 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt. Eine Kopie eines weiteren Untersuchungsberichts vom 5. August 2025 liegt bei den Akten (vgl. Beilage 2 der Eingabe vom 14. Juli 2025).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda).
E. 6.2.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). Somit ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung sehr gering.
E. 6.2.4 Wie bereits festgestellt, weist die bisher strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin kein besonders geschärftes politisches Profil auf (vgl. E: 6.1 hiervor). Den Akten zufolge wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet und eine Anklageschrift wegen Beleidigung des Präsidentenbeleidigung verfasst (vgl. Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 14. Juli 2025). Eine Verurteilung sowie eine anschliessende Ausschöpfung aller (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzüge liegen zum heutigen Zeitpunkt dementsprechend nicht vor. Ausserdem wäre sie gemäss Aktenlage eine Ersttäterin. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihr eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohen könnte. Zudem weisen verschiedene Umstände darauf hin, dass sie durch das Teilen der Beiträge auf Facebook bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen sie hat provozieren wollen. Für diese Annahme spricht einerseits der Umstand, dass sie des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist und zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hat, aktiv auf sozialen Medien zu sein. Anderseits sticht der auffallend enge zeitliche Zusammenhang zwischen den veröffentlichten Beiträgen (die hauptsächlich zwischen 25. Juli 2024 und 30. Juli 2024 geteilt wurden), dem negativen Entscheid des SEM vom 26. Juni 2024 und dem Untersuchungsbericht vom 29. Juli 2024 sowie dem Anwaltsschreiben vom 1. August 2024 ins Auge. Weiter fällt auf, dass der letzte Beitrag am 14. August 2024 erfolgte (vgl. <https://www.facebook.com/profile.php/?id=[...]>, aufgerufen am 29. Oktober 2024). Somit war die Beschwerdeführerin lediglich rund drei Wochen auf den sozialen Medien aktiv. Zu den am 14. Juli 2025 eingereichten Beweismitteln ist sodann festzustellen, dass es nicht zutreffen kann, dass gegen sie wegen eines Beitrags vom 23. August und vom 3. Januar 2025 (neu auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation) ermittelt wird, zumal nach Besuch ihres Facebook-Profils vom Oktober 2024 der letzte Beitrag am 14. August 2024 erfolgt ist. Nach einer weiteren Konsultation ihres Profils am 17. Juli 2025 sind nur noch einige wenige Beiträge vom 26. Dezember 2024, jedoch keine weiteren (öffentlich ersichtlichen) Beiträge mehr aufrufbar. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb am 29. Juli 2024 und am 5. August 2024 von derselben Behörde zwei verschiedene Untersuchungsberichte erstellt worden sein sollen, ihr Anwalt in der Türkei aber nur einen Untersuchungsbericht zur Verfügung gestellt hat. Auch die türkischen Strafgerichte sind sich dessen bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien und an Kundgebungen politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen um sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei allfälligen Verurteilungen durch die türkischen Gerichte berücksichtigt werden.
E. 6.3 Die erlittenen Diskriminierungen und die verbalen Behelligungen anlässlich der Hausdurchsuchung (vgl. SEM-Akte A19/25 F51, F53, F65, F92, F106, F113-126) erscheinen insgesamt glaubhaft, gehen jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]; D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1).
E. 6.4.1 Als weiteres Fluchtmotiv führte die Beschwerdeführerin aus, jahrelang unter häuslicher Gewalt gelitten zu haben. Ihr Ehemann habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich an die Behörden wende oder die Scheidung einreiche.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2 m.w.H., Praxis bestätigt etwa in den Urteilen D-3202/2024 vom 27. September 2024 E. 6 m.w.H. und D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 6.1).
E. 6.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Auch in ihrem Fall kann von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit des türkischen Staates gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt ausgegangen werden. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass sie sich bisher um behördliche Unterstützung in ihrem Heimatland bemüht hätte und oder ihr diese durch die heimatlichen Behörden verweigert worden wäre. Es gelang ihr nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie nicht den Schutz einer Institution oder denjenigen der Behörden aufgesucht hat oder, dass diese in ihrem Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Auch wenn es sich angesichts des länderspezifischen Kontexts verständlicherweise als schwierig erweisen könnte, bei den Behörden um Hilfe zu ersuchen, verfügt die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres individuellen Profils über hinreichende Möglichkeiten und über breite soziale Vernetzung im Bereich der Frauenrechte, um sich um effektive sowie fachspezifische Hilfe zu bemühen. Ausserdem wird sie bei Bedarf auf die Unterstützung ihres Anwalts in der Türkei zählen können (vgl. SEM-Akte A19/25, F42-46). Möglichen körperlichen Angriffen seitens ihres Ex-Ehemannes wäre sie auch bei einer Rückkehr nicht schutzlos ausgeliefert. Nachdem sie mit Urteil des Familiengerichts vom 13. September 2024 geschieden worden ist, ist die Gefahr, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden, wohl gesunken (vgl. Akt 12 des BVGer). Bei weiteren allfälligen Repressalien besteht ferner die Möglichkeit, sich an eine Institution zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt zu wenden (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 - E. 5.3.1, Praxis bestätigt etwa in Urteil des BVGer D-3202/2024 vom 27. September 2024 E. 6 m.w.H.).
E. 6.5 Um von einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen, müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige das tatsächliche Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Personen identifiziert wurden (vgl. D-2337/2020 vom 19. April 2021 E: 5.8.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, sich die Beschwerdeführerin mit ihren als niederschwellig und massentypisch zu qualifizierenden Aktivitäten auf sozialen Medien (Facebook) nach ihrer Ausreise aus der Türkei exponiert hat und den heimatlichen Behörden aufgefallen ist. Demnach sind auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, in ihrem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder zu befürchten, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Zusammenhang mit dem Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit - etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023 - den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im Frühjahr 2025 verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2; D-256/2024 vom 26. Januar 2026 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen.
E. 8.5.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar aus D._______, einem vom im Jahr 2023 betroffenen Erdbebengebiet, stamme, der in dieser Region ausgerufene Ausnahmezustand seither jedoch wieder aufgehoben worden sei. Eine ihrer Schwestern lebe in D._______, weshalb sie über eine Wohnmöglichkeit und eine Anlaufstelle verfüge, einer Rückkehr dorthin stehe aufgrund der Folgen des Erdbebens somit nichts entgegen. Auch ihrem Ex-Ehemann und der Tochter sei es gelungen, erneuten Wohnsitz in der Region zu nehmen. Zudem könne sie aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit an einem anderen Ort - wie etwa bei ihren beiden anderen Geschwistern in G._______ - leben. Aufgrund ihrer jahrelangen politischen Aktivitäten und der guten Beziehung zu ihren Geschwistern verfüge sie über hinreichende Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration. Es sei davon auszugehen, dass sie sich mittels Erwerbstätigkeit oder Unterstützung ihrer (teilweise im Ausland lebenden) Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt werde bestreiten können. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen einen Vollzug, zumal das türkische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem als gut zu bezeichnen und auch Personen mit ungenügenden finanziellen Mitteln zugänglich sei.
E. 8.5.2 Die heute (...)-jährige kurdische Beschwerdeführerin hat während ungefähr (...) Jahren bis zu ihrer Ausreise in der Stadt D._______ - in einer stark von den Erdbeben des Jahres 2023 betroffenen Region - gelebt. Sie hat gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht, wurde als (...) von ihren Eltern verheiratet und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich ausschliesslich um Kinder und Haushalt gekümmert (vgl. SEM-Akte A19/25, F36-38, F71 f.). Ferner gab sie an, dass während der Erdbeben ihr Haus zerstört worden sei. Der Ex-Ehemann und eine Tochter seien zwar zwischenzeitlich wieder in D._______ wohnhaft, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen, da sie sich seit ungefähr Anfang 2023 im Scheidungsprozess befunden habe. Mit ihrer Tochter verstehe sie sich nicht (vgl. SEM-Akte A19/25, F24-28, F30-34, F83-86, F91, F134). Inzwischen ist die eingeleitete Scheidung rechtskräftig geworden (vgl. BVGer-Ake 12). Zwar dürfte sich die wirtschaftliche Reintegration sich der Beschwerdeführerin als geschiedene und alleinstehende ältere Frau ohne berufliche Ausbildung und Arbeitsmarkterfahrung bei ihrer Rückkehr als schwierig erweisen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dennoch von der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vorliegend kann von einer hinreichend gesicherten Wohnsituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal ihre Geschwister, mit welchen sie sich gut versteht, in D._______ und in G._______ leben, wobei auch ein Umzug der Beschwerdeführerin in andere Regionen der Türkei angesichts der dortigen Niederlassungsfreiheit möglich wäre (vgl. SEM-Akte A19/25 F22-33, F80-82). Zudem hat sie praktisch ihr gesamtes Leben in D._______ verbracht und ist dort auch angesichts ihres langjährigen Engagements bei verschiedenen Parteien gut vernetzt. Daher ist davon auszugehen, dass sie neben einem familiären auch über ein breites soziales Netzwerk verfügt, welches ihr bei Bedarf bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen können wird. Schliesslich leben zwei ihrer Kinder und zwei Geschwister in der Schweiz sowie zwei Geschwister in (...), welche sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-Akte A19/25 F69, F78-82). Daher werden diese ihr, sofern die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes nicht ausreichen sollten, in finanzieller Hinsicht erneut hilfreich zur Seite stehen.
E. 8.5.3 Angesichts der vorliegenden Akten erweisen sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) als nicht lebensbedrohlich und führen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A25/15 S. 10) und hinzuzufügen, dass das türkische Gesundheitswesen auch über einen guten Standard zur Behandlung psychischer Bedürfnisse verfügt (vgl. Urteile des BVGer D 4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D 6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1
E. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juli 2024 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge die Beschwerdeführerin weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'900.- (inklusive Ausgaben) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'900.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Formular Zahladresse) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4305/2024 Urteil vom 5. August 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Burak Yildirim, Advokat, (...) ç Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 15. Februar 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl, nachdem ihre Einreise am 16. August 2023 im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens von (...) in die Schweiz durch das SEM bewilligt worden war. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vom 19. Februar 2024 ergab, dass sie am 26. Juni 2023 in (...) um Asyl ersucht hatte. Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) waren ihr am 5. Dezember 2019, am 21. Dezember 2021 und am 3. November 2022 Schengen-Visa durch die Schweizer Vertretung in B._______ ausgestellt worden. B. B.a Mit Vollmacht vom 20. Februar 2024 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Asylregion C._______ ihr Mandat an. B.b Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien eines Urteils des 2. Friedensstrafgerichts D._______ vom 5. April 2024, eines Referenzschreibens ihres Anwaltes in der Türkei vom 6. April 2024 und diverser Fotos von ihr auf verschiedenen Veranstaltungen mit Abgeordneten der Demokratischen Partei der Völker (kurdisch: Partiya Demokratîk a Gelan [HDP]) zu den Akten. D. D.a Am 7. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin führte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Biographie im Wesentlichen aus, sie sei Analphabetin, seit ungefähr ihrem (...) Lebensjahr verheiratet und habe nach der Eheschliessung zuerst in E._______ und danach in D._______ gelebt, bis das Erdbeben alles zerstört habe. Der Ehemann und eine Tochter lebten in der Türkei, zwei ihrer Kinder seien in der Schweiz und eines in (...) wohnhaft. D.c Zu ihren Asylgründen erklärte die Beschwerdeführerin zusammenfassend, dass sie seit langer Zeit Mitglied der ehemaligen Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes [HADEP]) sowie der Ye il Sol Parti (Grüne Linke kurdische Partei [YSP]) sei und eine leitende Funktion innegehabt habe. Ihr Hauptziel innerhalb der HADEP sei es gewesen, die Frauenrechte, aber auch die Rechte der Kurden und Aleviten zu fördern. Sie habe für die YSP an Kongressen und Treffen teilgenommen und sich insbesondere gegen Femizide eingesetzt, solche Vorfälle jeweils mittels Presseerklärungen publik gemacht, habe an Kundgebungen teilgenommen sowie die Hinterbliebenen von Opfern besucht und diesen beigestanden. Die Partei habe ferner die Wahlen unterstützt und sie habe mit Gemeindepräsidenten und Parlamentariern zusammengearbeitet. Sie habe auch einmal für die Partei kandidiert. Wegen ihrer politischen Aktivitäten habe sie viel Druck erlebt, die Polizei sei an Anlässen ihr gegenüber manchmal gewalttätig geworden. Als Kurdin und Alevitin sei sie zudem allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Etwa, nachdem sie einmal eine Freundin beherbergt habe, hätten die Nachbarn sie bei der Polizei angezeigt und das Gerücht verbreitet, sie habe eine Terroristin aufgenommen. Es sei zu drei Hausdurchsuchungen gekommen. Anlässlich der dritten Hausdurchsuchung hätten ihr die Polizisten neben einer Festnahme mit Vergewaltigung und Tod gedroht. Deshalb habe sie sich im November 2022 entschlossen auszureisen. Der Anwalt ihrer Partei in der Türkei habe sie im März oder April 2024 angerufen und ihr mitgeteilt, dass aktuell vier Parteimitglieder, mit denen sie zusammengearbeitet habe, inhaftiert worden seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr dasselbe Schicksal. Sodann habe ihr Sohn ihr erzählt, dass die Polizei sie nach ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann gesucht habe. Sie lebe seit eineinhalb Jahren von diesem getrennt und werde sich, weil sie sich im Ausland in Sicherheit befinde, scheiden lassen. Wäre sie in der Türkei, würde er sie umbringen. Ihr Ehemann habe seit ihrer Eheschliessung ständig physischen und psychischen Druck auf sie ausgeübt. Sie habe regelmässig Gewalt erlebt und sei von ihm beschimpft worden (wie etwa ein [...] mit anschliessender Operation, eine [...], Verletzungen «[...]»). Er habe ihr auch gedroht, sie umzubringen, würde sie sich wegen seiner Attacken an die Behörden wenden. Einmal habe sie ihrer Mutter von den Misshandlungen erzählt und nachdem diese ihren Ehemann darauf angesprochen habe, habe er auch sie mit dem Tod bedroht. Nachdem sie gemeinsam mit dem Ehemann in der Schweiz eingereist sei und er sie geschlagen habe, sei sie zu ihrer Schwester nach (...) geflüchtet und habe zuerst dort ein Asylgesuch eingereicht. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Referenzschreibens vom 14. Juni 2024 der Co-Vorsitzenden der HPD in D._______ bei, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Frauenarbeit tätig gewesen sei und einige ihrer ehemaligen Kolleginnen und Kollegen verhaftet worden seien. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin je einen Arztbericht vom 27. Mai 2024 und vom 17. Juni 2024 des (...), AOZ F._______ zu den Akten. G. Am 25. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2024. H. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Sie wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 26. Juni 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung im BAZ ihr Mandat nieder. J. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren am 1. Juli 2024 neu mandatierten Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen oder allenfalls sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Neu-entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie des Asylentscheids vom 26. Juni 2024 und einer Vollmacht vom 1. Juli 2024, ein psychiatrischer Bericht des psychosozialen Zentrums für Geflüchtete in (...) vom 17. Januar 2024, verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin betreffend (exil)politische Aktivitäten sowie eine Liste mit Parteimitgliedern der HDP und ein Zeitungsausschnitt aus der Türkei bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Advokat Burak Yildirim wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. M. M.a Am 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als «Teilreplik» betitelte Eingabe zu den Akten, stellte Beweismittel aus dem Ausland in Aussicht und ersuchte um eine Fristerstreckung. M.b Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland - möglichst im Original - innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung und in eine Amtssprache übersetzt, nachzureichen. N. N.a Mit Eingabe vom 19. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung zwecks Einreichens der Originalbeweismittel aus dem Ausland und legte Kopien von türkischen Gerichtsdokumenten respektive Untersuchungsakten bei, gemäss welchen sie wegen Teilens kritischer Beiträge auf Facebook angezeigt worden sei. N.b Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurde ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Frist - zum Einreichen der Originaldokumente und der Übersetzungen in einer der Amtssprachen - abgewiesen. N.c Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen der bereits eingereichten Untersuchungsdokumente, sowie eines Scheidungsurteils vom 13. September 2024 inklusive einer als Apostille bezeichneten Dokuments zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Ermittlungsakte (mit Dokumenten vom 26. August 2024, 21. März 2025, 28. März 2025, 8. April 2025, 22. Mai 2025, 6. Juni 2025 [Beilage 1]), einer weiteren Ermittlungsakte (mit Dokumenten vom 20. Februar 2025, 19. Februar 2025, 2. Januar 2025 [Beilage 2]), eines Untersuchungsberichts vom 5. August 2024 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und eines Parteibeteiligungsgesuches des türkischen Präsidenten im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Beilage 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt und der rechtserhebliche sowie der medizinische Sachverhalt seien ungenügend abgeklärt worden. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Die Beschwerdeführerin rügte eine Gehörsverletzung. Während der Anhörung habe sie unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sei nicht in der Lage gewesen, der Befragung in angemessener Weise zu folgen. Ausserdem sei die Kommunikation mit der dolmetschenden Person mangelhaft gewesen. Dem Anhörungsprotokoll ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ihre Antworten lassen nicht den Eindruck entstehen, dass sie der Anhörung nicht hätte folgen können. Auch gab sie an, lediglich am Morgen eine Kopfwehtablette eingenommen zu haben. Auf Nachfrage hin hat sie sich explizit bereit erklärt hat, die Anhörung durchzuführen. Dem Protokoll sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Sie konnte die ihr gestellten Fragen beantworten und sich auch ausführlich zu ihren Asylgründen äussern. Ferner wurde ihrem Gesundheitszustand und ihren medizinischen Problemen genügend Rechnung getragen und die Rückübersetzung auf einen anderen Tag verschoben sowie mit zahlreichen Pausen versehen (vgl. SEM-Akte A19/25 F10-12, 63, 140-141, 148-149, F151-154, 165-167). Schliesslich brachte die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine Einwände vor, die Rückschlüsse auf eine mangelhafte Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin oder auf Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme geben würden (vgl. SEM-Akte A19/25, S. 24). Eine fehlerhafte Anhörung, die eine Kassation bewirken könnte, ist vorliegend somit zu verneinen. 3.6 Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Asylgesuch aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung und ungenügender Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel abgelehnt worden sei. Unter anderem sei der Fakt, dass sie bereits 1991 nach (...) geflüchtet sei und dort während (...) Jahren Schutz erhalten habe, unerwähnt geblieben und die damaligen Fluchtgründe seien weder thematisiert noch in der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Auch in dieser Rüge ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverhalt sei unzureichend oder falsch gewürdigt worden und sie habe nicht alle wesentlichen Argumente und Beweismittel darlegen können, ist festzustellen, dass aus Sicht des Gerichts die Vorinstanz alle wesentlichen Punkte in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und hinreichend gewürdigt hat. Der Umstand, dass sie die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.7 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Ihre zahlreichen physischen und psychischen Beschwerden erforderten eine kontinuierliche medizinische Versorgung, die in der Türkei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet sei. Ferner sei im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung insbesondere ihre persönliche finanzielle Situation in der Türkei nicht abgeklärt worden und gelte als ungesichert. Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch das familiäre Beziehungsnetz respektive dessen Tragfähigkeit als hinreichend erstellt zu betrachten sind und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden. 3.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 4.4 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ergänzte im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bezüglich ihrer Ausführungen während der Anhörung, dass ihr von ihrem türkischen Anwalt und ihren Freunden geraten worden sei, nicht in die Türkei zurückzukehren, da sie wegen ihrer politischen Aktivitäten im Visier der heimatlichen Behörden stehe und inhaftiert werden könne. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung, da ihr auch in anderen Teilen der Türkei staatliche Verfolgung und diejenige durch ihren gewalttätigen Ehemann drohe. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignisse und Probleme in der Türkei zwar belastend gewesen sein müssten, gesamthaft jedoch deren asylbeachtliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. Diese Einschätzung treffe sowohl auf die wiederholten Kontrollen und die gewaltsamen kurzzeitigen Festnahmen durch die türkischen Behörden als auch auf die dreimaligen Hausbesuche sowie die Androhung sexualisierter Gewalt durch die Polizisten zu. Die Tatsache, dass sie nach der letzten behördlichen Hausdurchsuchung nicht umgehend geflohen sei, sondern sich zuerst um ein Schengenvisum bemüht habe, spreche zusätzlich für diese Annahme, wie auch der Umstand, dass sie erst anlässlich der von der Rechtsvertretung erörterten Möglichkeit des Asylantragrückzugs von der Drohung sexualisierter Gewalt gesprochen habe. Ihre geltend gemachte Abweisung beim Einchecken in ein Hotel gehe nicht über die Art Schikanen und asylrechtlich irrelevanter Benachteiligungen hinaus, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen ausgesetzt sein könne. 5.2.2 Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, auch wenn die beiden betreffenden Parteien legal seien, jedoch genügten ihre vorgebrachten diesbezüglichen Benachteiligungen den Anforderungen an die notwendige Intensität nicht, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Ihre geltend gemachte offizielle respektive öffentliche Bekleidung eines politischen Amts habe sie weder glaubhaft ausführen noch belegen können; ein exponiertes politisches Profil sei demensprechend zu verneinen. Die Nachfragen nach ihrem Verbleib bei ihrem Ehemann nach ihrer Ausreise und die Festnahmen ihrer Parteikollegen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Weder dem eingereichten Gerichtsdokument, auf welchem sie nicht namentlich aufgeführt sei, noch dem Anwaltsschreiben aus der Türkei seien konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen sie ermittelt würde oder ein sie betreffendes Strafverfahren eröffnet worden sei. 5.2.3 Bezüglich der häuslichen Gewalt seitens des Ehemannes sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen weder an die heimatlichen Behörden noch an die entsprechenden Institutionen gewandt habe, obwohl die türkischen Behörden in diesem Bereich grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Ihre Erklärungen, dass sie aus Angst und wegen ausgesprochener Todesdrohungen seitens des Ehemannes sowie eines allgemein mangelnden Schutzwillens gegenüber von Opfern häuslicher Gewalt keine Unterstützung geholt habe, überzeugten nicht. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Offenlegung häuslicher Gewalt mit gesellschaftlichen Tabus und Scham behaftet sein könne, jedoch wäre es ihr angesichts ihres Engagements (für die Frauenrechte) sowie den vorhandenen entsprechenden Netzwerken an Personen und Institutionen möglich gewesen, sich um Hilfe zu bemühen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Hilfe der Behörden in den südöstlichen Gebieten der Türkei unzureichend sein könne, jedoch wäre es ihr offen gestanden, ihren Wohnsitz in die westliche Region der Türkei zu verlagern, wo die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und behördlicher Schutz vorhanden sei. Insgesamt sei im Zusammenhang mit der geltend gemachten häuslichen Gewalt festzustellen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in ihrem Heimatland um Schutz zu ersuchen. Im Fall einer zukünftigen Bedrohung durch ihren Ehemann könne ihr zugemutet werden, sich mit Hilfe eines Anwalts oder ihrer Partei an die türkischen Behörden zu wenden. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin fügte in ihrer Beschwerde zum Sachverhalt hinzu, dass sie bereits 1991 mit ihrer Familie nach (...) geflüchtet sei und dort während über (...) Jahren Schutz aufgrund der damaligen politischen Situation im Heimatland erhalten habe, bevor sie wegen Druckes ihres Ehemannes in die Türkei habe zurückkehren müssen. Angesichts der Gesamtsituation und des Umstands, dass immer mehr Personen aus ihrem Umfeld mit unrechtmässigen Verfahren konfrontiert und verhaftet worden seien, habe sie sich zur Flucht entschlossen. 5.3.2 Der Vorhalt der Vorinstanz, dass die erlebten Nachteile der Beschwerdeführerin lediglich als gering einzustufen seien, weil sie sich statt einer umgehenden Ausreise zunächst um ein Schengenvisum bemüht habe, könne nicht als mangelndes Indiz für eine Bedrohung herangezogen werden. Ausserdem wäre eine eigenständige Flucht wegen ihres Ehemannes gar nicht möglich gewesen. Dem Schreiben des Anwalts in der Türkei sei zu entnehmen, dass zahlreiche ihrer Parteikollegen in ähnlichen politischen Positionen verfolgt und festgenommen worden seien. Auch figuriere sie auf einer Liste zusammen mit diesen Personen, weshalb von einer konkreten Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr auszugehen sei. Insgesamt habe sie glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund ihres politischen Engagements ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Die wiederholten Drohungen - insbesondere die Androhungen sexualisierter Gewalt - und die Übergriffe seitens der türkischen Behörden würden ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen und eine unmittelbare Gefahr für sie darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden, da die Behörden mehrfach nicht bereit gewesen seien, sie als politisch engagierte Alevitin und Kurdin zu schützen. Weiter habe sie, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, ein klares politisches Profil, da sie sich für die kurdische und alevitische Minderheit in leitender Funktion in politischer Weise betätige und aufgrund ihrer Ethnie sowie ihres Glaubens doppelt gefährdet sei. Auch sei sie nach ihrer Ausreise aus der Türkei weiterhin politisch aktiv, wobei sie in der Schweiz und in (...) an Veranstaltungen und Gedenkfeiern für Märtyrer der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) teilgenommen und massive Kritik am türkischen Staat ausgeübt habe. 5.3.3 Schliesslich erscheine die vorinstanzliche Einschätzung betreffend Schutz bei den heimatlichen Behörden aufgrund häuslicher Gewalt realitätsfremd, da ihre Erfahrungen und die allgemeinen Menschenrechts-bedingungen in der Türkei zeigen würden, dass staatlicher Schutz für Opfer häuslicher Gewalt unzureichend sei. Einerseits habe sie sich aufgrund der Drohungen ihres Ehemannes und der gegen sie gerichteten staatlichen Repressionen nicht an die türkischen Behörden wenden können, anderseits aus Angst, da eine ihrer Nachbarinnen nach einer Anzeige von deren Ehemann erschossen worden sei. 5.4 In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zu den vorgebrachten formellen Rügen und hielt ansonsten vollumfänglich an ihren Erwägungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest. Zu ihrem Aufenthalt in (...) in den 1990er-Jahren sei festzuhalten, dass dieser mangels Erwähnung und trotz expliziten Nachfragens nach ihren Wohnorten unerwähnt geblieben sei und nachgeschoben wirke und auch keine diesbezüglichen Belege eingereicht worden seien. Ein solcher Aufenthalt würde an der Einschätzung des SEM nichts ändern, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr mehrere Jahre unbehelligt in der Türkei gelebt habe. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die eingereichten Fotos über keinen Kontext verfügten und der eingereichte Zeitungsausschnitt vom 18. Februar 2022 vor ihrer legalen Ausreise aus der Türkei erfolgt sei, ohne dass sie durch die heimatlichen Behörden verfolgt worden sei. 5.5 Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Replik bezüglich des eingereichten Zeitungsauschnitts, dass auch wenn dieser über zwei Jahre zurückliege, sie immer noch verfolgt und verhaftet werden könne. Des Weiteren sei auf das neu eingereichte Referenzschreiben vom 1. August 2024 des Anwalts aus der Türkei hinzuweisen, wonach eine strafrechtliche Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen sie eingeleitet worden sei. Eine Verurteilung werde mit ein bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Die Gefahr einer langen Untersuchungshaft vor einer tatsächlichen Verurteilung sei oftmals die Folge solcher Verfahren. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten von den heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden. Einleitend stellt das Gericht fest, dass nicht auszuschliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland verschiedentlich politisch aktiv war und sich für die HDP respektive HADEP respektive YSP engagiert hat. Hingegen ist aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass sie eine leitende und exponierte Funktion ausübte. Die hierzu eingereichten Beweismittel liegen lediglich in Kopie vor, verfügen über einen geringen Beweiswert und vermögen die von ihr geltend gemachte leitende Funktion auch nicht zu belegen. Überdies geht weder aus der eingereichten Kopie der Liste, der Fotos oder des Zeitungsausschnittes vom 18. Februar 2022, noch dem Bestätigungsschreiben vom 14. Juni 2024 hervor, welche konkreten Aufgaben sowie welche genaue Stellung sie innerhalb der Partei innegehabt haben soll. Ihren Aussagen und den Beweismitteln (insbesondere der Kopie des Urteils des 2. Friedensstrafgerichts D._______ vom 5. April 2024 [vgl. SEM-Akte ID003/2]) kann ferner nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise behördlich gesucht oder sonst wie in asylrechtlicher Weise verfolgt worden wäre. Bei den Schreiben des Anwalts in der Türkei, wonach die Beschwerdeführerin einmal ein Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation» (am 4. Juni 2024) und einige Wochen später wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (am 1. August 2024) zu befürchten habe, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen, die aufgrund der unterschiedlichen Vorwürfe ohnehin widersprüchlich und als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sind (vgl. SEM-Akten ID002/1 und Beilage in der Replik). Der Umstand, dass sie bis zum heutigen Zeitpunkt keine Beweismittel eingereicht hat, welche belegen, dass sie wegen ihrer jahrelangen politischen Aktivitäten in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird oder verfolgt wurde, bestätigt diese Annahme zusätzlich. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass sie 1990 in (....) Schutz erhalten und sieben Jahre dort gelebt hat, nichts, zumal hierzu kein Kausalzusammenhang mit ihrer rund 25 Jahre späteren Ausreise Ende 2022 / Anfang 2023 aufgrund politischer Probleme besteht. 6.2 6.2.1 Im Rahmen des Schriftenwechsels machte die Beschwerdeführerin unter Beizug der eingereichten Dokumente neu geltend, dass sie aufgrund von ihr geteilter regimekritischer Beiträge auf sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, beschuldigt werde, sich gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) der Präsidentenbeleidigung sowie gemäss Art. 217 tStGB der öffentlichen Verbreitung irreführender Informationen schuldig gemacht zu haben. Den eingereichten Unterlagen zufolge, welche lediglich in Kopie und in teilweise sehr schlechter Qualität vorliegen, wurde diesbezüglich am 29. Juli 2024 ein polizeilicher Untersuchungsbericht und am 23. August 2024 ein behördliches Protokoll erstellt, gemäss welchem ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein soll. Den mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichten Kopien weiterer Gerichtsakten zufolge ist am 28. März 2025 eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung ergangen; laut einem Untersuchungsbericht vom 29. Juli 2024 soll die Tat am 25. Juli 2024 - mithin nach ihrer letzten Ausreise aus der Türkei - auf Facebook verübt worden sein. Das 1. Friedensgericht D._______ hat am 8. April 2025 einen Vorführbefehl aufgrund eines am 23. August 2024 geteiltem Beitrag in den sozialen Medien (wegen Präsidentenbeleidigung) erlassen und diesen am 10. Juni 2025 wieder aufgehoben sowie den Gerichtstermin vertagt (vgl. Beilage 1 der Eingabe vom 14. Juli 2025). Neu wird gemäss den Akten auch aufgrund eines Beitrages auf sozialen Medien vom 2. Januar 2025 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt. Eine Kopie eines weiteren Untersuchungsberichts vom 5. August 2025 liegt bei den Akten (vgl. Beilage 2 der Eingabe vom 14. Juli 2025). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda). 6.2.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). Somit ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung sehr gering. 6.2.4 Wie bereits festgestellt, weist die bisher strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin kein besonders geschärftes politisches Profil auf (vgl. E: 6.1 hiervor). Den Akten zufolge wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet und eine Anklageschrift wegen Beleidigung des Präsidentenbeleidigung verfasst (vgl. Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 14. Juli 2025). Eine Verurteilung sowie eine anschliessende Ausschöpfung aller (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzüge liegen zum heutigen Zeitpunkt dementsprechend nicht vor. Ausserdem wäre sie gemäss Aktenlage eine Ersttäterin. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihr eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohen könnte. Zudem weisen verschiedene Umstände darauf hin, dass sie durch das Teilen der Beiträge auf Facebook bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen sie hat provozieren wollen. Für diese Annahme spricht einerseits der Umstand, dass sie des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist und zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hat, aktiv auf sozialen Medien zu sein. Anderseits sticht der auffallend enge zeitliche Zusammenhang zwischen den veröffentlichten Beiträgen (die hauptsächlich zwischen 25. Juli 2024 und 30. Juli 2024 geteilt wurden), dem negativen Entscheid des SEM vom 26. Juni 2024 und dem Untersuchungsbericht vom 29. Juli 2024 sowie dem Anwaltsschreiben vom 1. August 2024 ins Auge. Weiter fällt auf, dass der letzte Beitrag am 14. August 2024 erfolgte (vgl., aufgerufen am 29. Oktober 2024). Somit war die Beschwerdeführerin lediglich rund drei Wochen auf den sozialen Medien aktiv. Zu den am 14. Juli 2025 eingereichten Beweismitteln ist sodann festzustellen, dass es nicht zutreffen kann, dass gegen sie wegen eines Beitrags vom 23. August und vom 3. Januar 2025 (neu auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation) ermittelt wird, zumal nach Besuch ihres Facebook-Profils vom Oktober 2024 der letzte Beitrag am 14. August 2024 erfolgt ist. Nach einer weiteren Konsultation ihres Profils am 17. Juli 2025 sind nur noch einige wenige Beiträge vom 26. Dezember 2024, jedoch keine weiteren (öffentlich ersichtlichen) Beiträge mehr aufrufbar. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb am 29. Juli 2024 und am 5. August 2024 von derselben Behörde zwei verschiedene Untersuchungsberichte erstellt worden sein sollen, ihr Anwalt in der Türkei aber nur einen Untersuchungsbericht zur Verfügung gestellt hat. Auch die türkischen Strafgerichte sind sich dessen bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien und an Kundgebungen politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen um sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei allfälligen Verurteilungen durch die türkischen Gerichte berücksichtigt werden. 6.3 Die erlittenen Diskriminierungen und die verbalen Behelligungen anlässlich der Hausdurchsuchung (vgl. SEM-Akte A19/25 F51, F53, F65, F92, F106, F113-126) erscheinen insgesamt glaubhaft, gehen jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]; D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1). 6.4 6.4.1 Als weiteres Fluchtmotiv führte die Beschwerdeführerin aus, jahrelang unter häuslicher Gewalt gelitten zu haben. Ihr Ehemann habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich an die Behörden wende oder die Scheidung einreiche. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2 m.w.H., Praxis bestätigt etwa in den Urteilen D-3202/2024 vom 27. September 2024 E. 6 m.w.H. und D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 6.1). 6.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Auch in ihrem Fall kann von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit des türkischen Staates gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt ausgegangen werden. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass sie sich bisher um behördliche Unterstützung in ihrem Heimatland bemüht hätte und oder ihr diese durch die heimatlichen Behörden verweigert worden wäre. Es gelang ihr nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie nicht den Schutz einer Institution oder denjenigen der Behörden aufgesucht hat oder, dass diese in ihrem Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Auch wenn es sich angesichts des länderspezifischen Kontexts verständlicherweise als schwierig erweisen könnte, bei den Behörden um Hilfe zu ersuchen, verfügt die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres individuellen Profils über hinreichende Möglichkeiten und über breite soziale Vernetzung im Bereich der Frauenrechte, um sich um effektive sowie fachspezifische Hilfe zu bemühen. Ausserdem wird sie bei Bedarf auf die Unterstützung ihres Anwalts in der Türkei zählen können (vgl. SEM-Akte A19/25, F42-46). Möglichen körperlichen Angriffen seitens ihres Ex-Ehemannes wäre sie auch bei einer Rückkehr nicht schutzlos ausgeliefert. Nachdem sie mit Urteil des Familiengerichts vom 13. September 2024 geschieden worden ist, ist die Gefahr, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden, wohl gesunken (vgl. Akt 12 des BVGer). Bei weiteren allfälligen Repressalien besteht ferner die Möglichkeit, sich an eine Institution zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt zu wenden (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 - E. 5.3.1, Praxis bestätigt etwa in Urteil des BVGer D-3202/2024 vom 27. September 2024 E. 6 m.w.H.). 6.5 Um von einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen, müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige das tatsächliche Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Personen identifiziert wurden (vgl. D-2337/2020 vom 19. April 2021 E: 5.8.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, sich die Beschwerdeführerin mit ihren als niederschwellig und massentypisch zu qualifizierenden Aktivitäten auf sozialen Medien (Facebook) nach ihrer Ausreise aus der Türkei exponiert hat und den heimatlichen Behörden aufgefallen ist. Demnach sind auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, in ihrem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder zu befürchten, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Zusammenhang mit dem Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit - etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023 - den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im Frühjahr 2025 verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2; D-256/2024 vom 26. Januar 2026 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen. 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar aus D._______, einem vom im Jahr 2023 betroffenen Erdbebengebiet, stamme, der in dieser Region ausgerufene Ausnahmezustand seither jedoch wieder aufgehoben worden sei. Eine ihrer Schwestern lebe in D._______, weshalb sie über eine Wohnmöglichkeit und eine Anlaufstelle verfüge, einer Rückkehr dorthin stehe aufgrund der Folgen des Erdbebens somit nichts entgegen. Auch ihrem Ex-Ehemann und der Tochter sei es gelungen, erneuten Wohnsitz in der Region zu nehmen. Zudem könne sie aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit an einem anderen Ort - wie etwa bei ihren beiden anderen Geschwistern in G._______ - leben. Aufgrund ihrer jahrelangen politischen Aktivitäten und der guten Beziehung zu ihren Geschwistern verfüge sie über hinreichende Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration. Es sei davon auszugehen, dass sie sich mittels Erwerbstätigkeit oder Unterstützung ihrer (teilweise im Ausland lebenden) Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt werde bestreiten können. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen einen Vollzug, zumal das türkische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem als gut zu bezeichnen und auch Personen mit ungenügenden finanziellen Mitteln zugänglich sei. 8.5.2 Die heute (...)-jährige kurdische Beschwerdeführerin hat während ungefähr (...) Jahren bis zu ihrer Ausreise in der Stadt D._______ - in einer stark von den Erdbeben des Jahres 2023 betroffenen Region - gelebt. Sie hat gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht, wurde als (...) von ihren Eltern verheiratet und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich ausschliesslich um Kinder und Haushalt gekümmert (vgl. SEM-Akte A19/25, F36-38, F71 f.). Ferner gab sie an, dass während der Erdbeben ihr Haus zerstört worden sei. Der Ex-Ehemann und eine Tochter seien zwar zwischenzeitlich wieder in D._______ wohnhaft, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen, da sie sich seit ungefähr Anfang 2023 im Scheidungsprozess befunden habe. Mit ihrer Tochter verstehe sie sich nicht (vgl. SEM-Akte A19/25, F24-28, F30-34, F83-86, F91, F134). Inzwischen ist die eingeleitete Scheidung rechtskräftig geworden (vgl. BVGer-Ake 12). Zwar dürfte sich die wirtschaftliche Reintegration sich der Beschwerdeführerin als geschiedene und alleinstehende ältere Frau ohne berufliche Ausbildung und Arbeitsmarkterfahrung bei ihrer Rückkehr als schwierig erweisen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dennoch von der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vorliegend kann von einer hinreichend gesicherten Wohnsituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal ihre Geschwister, mit welchen sie sich gut versteht, in D._______ und in G._______ leben, wobei auch ein Umzug der Beschwerdeführerin in andere Regionen der Türkei angesichts der dortigen Niederlassungsfreiheit möglich wäre (vgl. SEM-Akte A19/25 F22-33, F80-82). Zudem hat sie praktisch ihr gesamtes Leben in D._______ verbracht und ist dort auch angesichts ihres langjährigen Engagements bei verschiedenen Parteien gut vernetzt. Daher ist davon auszugehen, dass sie neben einem familiären auch über ein breites soziales Netzwerk verfügt, welches ihr bei Bedarf bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen können wird. Schliesslich leben zwei ihrer Kinder und zwei Geschwister in der Schweiz sowie zwei Geschwister in (...), welche sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-Akte A19/25 F69, F78-82). Daher werden diese ihr, sofern die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes nicht ausreichen sollten, in finanzieller Hinsicht erneut hilfreich zur Seite stehen. 8.5.3 Angesichts der vorliegenden Akten erweisen sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) als nicht lebensbedrohlich und führen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A25/15 S. 10) und hinzuzufügen, dass das türkische Gesundheitswesen auch über einen guten Standard zur Behandlung psychischer Bedürfnisse verfügt (vgl. Urteile des BVGer D 4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D 6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juli 2024 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge die Beschwerdeführerin weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'900.- (inklusive Ausgaben) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'900.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Formular Zahladresse)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)