Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. (...) (per Telefax) den (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4053/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2009 verliess und über die Türkei nach Italien gelangte, dass er am 9. Januar 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-deführers vom 12. Januar 2010 ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er habe vor einigen Monaten eine Beziehung mit einer mit einem Mullah verheirateten Frau angefangen, dass der Ehemann eines Tages überraschend in das Haus dieser Frau gekommen sei und er (der Beschwerdeführer) habe fliehen müssen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort anlässlich eines Treffens von iranischen Staatsangehörigen in einen Streit mit einem Mullah geraten sei, bei dem es sich - wie er später erfahren habe - um den (...) handelte, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2010 - eröffnet am 28. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben und seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft, weshalb für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im September 2009 illegal in Italien eingereist sei und sich bis Januar 2010 in einem Flüchtlingslager in D._______ aufgehalten habe, weshalb ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet worden sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 9. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen, dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Bern anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerde eine (...)bestätigung sowie zwei Schreiben von Privatpersonen beilagen, dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 7. Juni 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass eine Geburtsurkunde zwar als Indiz für die Personalien eines Asylsuchenden herangezogen werden kann, eine solche jedoch von vornherein nicht geeignet ist, dessen Identität zweifelsfrei zu belegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7), dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers die Zweifel der Vorinstanz an dessen Altersangaben sowie das Ergebnis der Knochenaltersanalyse nicht zu entkräften vermöchte, weshalb der Eingang des angekündigten Dokumentes nicht abzuwarten ist, dass es somit bei der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bleibt und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von vornherein nicht zur Anwendung gelangen, dass unbestritten blieb, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Wochen in einem Flüchtlingslager in Italien aufhielt, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass das in den eingereichten Schreiben sowie in der Beschwerdeschrift umschriebene Engagement von Drittpersonen zur Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegend an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, dass im Übrigen in Bezug auf die Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) nur die jeweils beteiligten Staaten antragsberechtigt sind, weshalb auf das Begehren, das Schreiben der Familie S. sei als Antrag einer Familienzusammenführung im weiteren Sinne anzunehmen, nicht einzutreten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen in Italien festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 7. Juni 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. (...) (per Telefax) den (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: