Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1322/2013/was Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), Zentrum für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort im Heimatland am 1. Mai 2012 verliess, sich anschliessend in B._______, in C._______, in D._______ und in E._______ jeweils einige Wochen oder Monate aufhielt, um anschliessend mit einem gefälschten Reisepass am 20. Januar 2013 über den Luftweg nach Italien zu gelangen, von wo aus er sich am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz begab und hier am 22. Januar 2014 ein Asylgesuch einreichte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Januar 2013 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er in seiner mündlichen Stellungnahme einwandte, die Schlepper hätten ihm versprochen, ihn in die Schweiz zu bringen, und er wäre froh, wenn sein Entscheid hier gefällt würde, dass das BFM am 5. Februar 2013 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 4. März 2013 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schwyz verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wozu es sich in seinem Schreiben vom 4. März 2013 bereit erklärt habe, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch solle in der Schweiz behandelt werden, keine Beachtung finden könne, weil die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens in der Dublin-II-VO geregelt, sei, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers die dort festgelegte Zuständigkeit nicht widerlegen könnten, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 4. September 2013 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien einzutreten und er sei anzuhören, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er mit Eingabe vom 14. März 2013 unter anderem zusätzlich die Anträge stellte, das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, es sei eine medizinische Abklärung betreffend Tuberkulose und psychischer Probleme vorzunehmen, es sei eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einzuholen und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass dieser Eingabe zahlreiche Kopien von Beweismitteln beilagen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines dem BFM zugesandten und weitergeleiteten ärztlichen Kurzberichts eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass folglich auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aufgrund der Zusicherung der italienischen Behörden zu dessen Rückübernahme als erstellt gilt, auch wenn sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht mehr erinnern will, in welchem Flughafen er gelandet ist, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu seinem gesundheitlichen Zustand, zur Angst vor einer Rückschiebung ins Heimatland und zu den Verhältnissen in Italien festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2010 vom 10. Juni 2010, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-4109/2009 vom 17. August 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Italien in sein Heimatland abgeschoben zu werden, unbegründet und auch in keiner Weise belegt ist, dass auch nicht von einer dramatischen Zuspitzung der Lage in Italien auszugehen ist, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die politische und ökonomische Situation in diesem Land nicht optimal ist, dass der Beschwerdeführer ferner weder bei seiner Einreise in die Schweiz noch anlässlich der Befragung angab, an medizinischen Problemen zu leiden (vgl. Akte A1/2 S. 1 und A6/14), und im Übrigen keine Beweismittel zu den Akten reichte, wonach er - wie von ihm dargelegt -(...) sei, weshalb Zweifel an dieser Darstellung des Sachverhalts angebracht erscheinen, dass demgegenüber von der Notwendigkeit einer Behandlung der festgestellten F._______ auszugehen ist, dass diese indessen auch in Italien stattfinden kann, zumal auch dort Behandlungsmöglichkeiten bestehen und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die italienischen Behörden wenden kann, dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittelkopien - auch diejenige, welche erst am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf - nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass sich somit keine Hindernisse aus den Akten ergeben, gestützt auf welche der Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht zulässig oder zumutbar sein sollte, dass folglich die Gesuche um Abklärung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers und um Einholung einer Stellungnahme durch die SFH abzuweisen sind, dass allein ein fehlendes Beziehungsnetz in Italien nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, weshalb der Antrag auf Anweisung des BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts abzuweisen ist, dass im Übrigen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt, kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin.-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der fehlenden Bescheinigung der Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge des Direktentscheides hinfällig geworden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: