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E-3593/2013

E-3593/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3593/2013 Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am Anfang März 2011 aus Tunesien ausreiste und in einem Boot via Lampedusa nach Italien gelangte, wo er an verschiedenen Orten gewesen sei, bevor er am 24. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Februar 2013 zu Protokoll gab, er sei in Tunis von einem Gericht wegen eines Streits mit einem Anhänger des ehemaligen Präsidenten Ben Ali zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) März 2011 in Lampedusa von den italienischen Behörden aufgegriffen und als in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten illegal einreisender Drittstaatsangehöriger "IT2" registriert wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil ihm zu Unrecht Diebstahl und Geschäfte mit illegalen Drogen zur Last gelegt würden und er deshalb sofort inhaftiert werden würde, dass er in C._______ und D._______ bereits im Gefängnis gewesen sei, dass das BFM am 14. Februar 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Frist ungenutzt verstreichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 - eröffnet am 20. Juni 2013 durch die kantonalen Migrationsbehörden - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesamt, das die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, anfocht, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass er überdies sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beantragte, dass er zur Begründung der Beschwerde unter anderem ausführte, er leide an einer schwerwiegenden - in der Schweiz diagnostizierten - Lungentuberkulose, die eine neunmonatige medikamentöse Behandlung erfordere, dass seine Gesundheit bei einer Nichtbehandlung ernsthaft gefährdet sei, dass er die geltend gemachte Erkrankung mittels eines medizinischen Berichts attestieren könne und den Arztbericht nachreichen werde, dass er bei einer Rücküberstellung nach Italien direkt - ohne Überprüfung seines Gesundheitszustandes - inhaftiert werden würde, und daher wegen nicht sofortiger Erhältlichkeit der Medikamente einen Unterbruch der indizierten Behandlung riskiere, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht des kantonalen Amts für (...) vom 20. Juni 2013 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2013 mit Telefaxverfügung den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Ju­ni 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass dabei eine Kopie des mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffenen Arztberichts (Faxkopie vom 24. Juni 2013; Bericht vom 25. März 2013) mitgeschickt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 im Wesentlichen ausführte, es habe am 24. Juni 2013 den Arztbericht vom 25. März 2013 zugestellt bekommen und sei über die beim Beschwerdeführer diagnostizierte offene Tuberkulose sowie die Behandlungsart und -dauer informiert, dass dem Schreiben des kantonalen Gefängnisses (Beschwerdebeilage) zu entnehmen sei, dass dieses mit dem Tuberkulosezentrum (...) zwecks Sicherstellung der kontrollierten Medikamenteneinnahme und im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in Kontakt stehe, dass die Medikamenteneinnahme bis voraussichtlich am 6. September 2013 daure, und dem beim BFM eingegangenen Formular zur Überprüfung der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung vom 25. März 2013 uneingeschränkt reisefähig sei, dass die Vorinstanz im Übrigen an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm Frist zur Einreichung einer Replik setzte, dieser von seinem Recht jedoch nicht Gebrauch machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertrag­li­chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. BVGE 2012/4 Erw. 3.2.1 S. 28f.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/ Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und das BFM gemäss den Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge eine Zuständigkeitsprüfung vornahm, dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass das BFM aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien von (...) März 2011 bis 24. Januar 2013 und des erwähnten Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien die vorgesehene Antwortfrist ungenutzt verstreichen liess, womit die italienischen Behörden implizit zugestimmt haben und für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind (vgl. dazu Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierend vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be­stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da die in der Schweiz am 12. März 2013 ärztlich diagnostizierte offene Lungentuberkulose und die voraussichtliche medikamentöse Behandlung mit Myambutol, Rifater und Benadon bzw. Rifinah oder Rimactazid und Benadon (vgl. medizinischer Bericht vom 25. März 2013) zum 6. September 2013 abgeschlossen werden konnte, dass Tuberkulose nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch in Italien behandelbar ist (vgl. etwa das Urteil D-1322/2013 vom 19. März 2013 S. 6 f.), dass das BFM den italienischen Asylbehörden mit Schreiben vom 25. Juni 2013 mitteilte, sie würden frühzeitig über sämtliche erforderlichen medizinischen Angaben informiert werden, dass die kantonalen Vollzugbehörden gleichentags den Arztbericht vom 25. März 2013 zwecks Erleichterung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in die englische Sprache übersetzen liessen, dass dem Beschwerdeführer gemäss erneuter medizinischer Überprüfung vom 25. Juni 2013 uneingeschränkte Reisefähigkeit attestiert wurde, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, diese stehe auch Asylsuchenden zur Verfügung, die in diesem EU-Staat inhaftiert werden), dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er werde in Italien zu Unrecht strafrechtlicher Delikte beschuldigt, lediglich einer Behauptung gleichkommt und im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht stichhaltig ist, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich freisteht, beim BFM mit Blick auf die medikamentöse Nachbehandlung seiner in der Schweiz erfolgten Therapie ein Gesuch um Ausrichtung befristeter medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass unter den vorliegenden Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde­führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass die schweizerischen Asylbehörden bei den zuständigen italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO eine zwölfmonatige Fristverlängerung für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien beantragt haben, und die Frist bis zum 15. April 2014 andauert, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: