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D-6647/2011

D-6647/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérard Scherrer Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6647/2011/sps Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren [...], Ghana, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat im Jahr 2002 verlassen haben will und in der Schweiz am 27. November 2010 das erste Asylgesuch einreichte, wobei er geltend machte, er habe sich seit seiner Ausreise aus dem Heimatland bis zu seiner Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Z._______ aufgehalten, dass er gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. Juni 2003 in Z._______ um Asyl nachgesucht hatte, weshalb das BFM die [...] Behörden am 17. März 2011 um Übernahme seiner Person ersuchte, dass die [...] Behörden die Antwortfrist unbenutzt verstreichen liessen, worauf das BFM von der Zuständigkeit Z._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging und mit Verfügung vom 7. April 2011 auf das in der Schweiz gestellte Asylgesuch nicht eintrat sowie den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Z._______ wegwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der nunmehr inzwischen vertretene Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, worauf das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2011 entschied, der Wegweisungsvollzug werde nicht ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid rekurrierte, das Bundesverwaltungsgericht indessen mit Verfügung vom 12. August 2011 auf diesen Rekurs nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nach Z._______ überstellt wurde, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2011 mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass für den weiteren Inhalt dieser beiden Verfahren auf die entsprechenden Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am 7. Oktober 2011 aus der Haft ein weiteres Asylgesuch einreichte, wobei er geltend machte, in Z._______ sei es schwierig und gefährlich und die Zustände seien schlecht, weshalb ihm ein Freund geraten habe, es noch einmal in der Schweiz zu probieren, dass er in Z._______ die ghanaische Botschaft aufgesucht habe, diese sich jedoch geweigert habe, ihm eine Identitätskarte auszustellen, dass das BFM die [...] Behörden am 14. Oktober 2011 erneut um Übernahme seiner Person ersuchte, worauf die [...] Behörden das Übernahmeersuchen am 21. Oktober 2011 guthiessen, wobei festgehalten wurde, die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 21. April 2012 zu erfolgen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Z._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Absicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Z._______ wegzuweisen, gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Haftanordnung vom 2. November 2011 in die Vorbereitungshaft überführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2011 eine Stellungnahme an das BFM einreichte, wonach er in Z._______ nicht mit einem Asylverfahren, das die im Dubliner Abkommen festgesetzten Kriterien erfülle, rechnen könne, sondern vielmehr davon auszugehen sei, er werde auf die Strasse gesetzt und im Fall einer allfälligen Kontrolle ohne ordentliches Verfahren ins Heimatland abgeschoben, weshalb von einer Überstellung nach Z._______ abgesehen werden solle, auch wenn Z._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf das Dublin-Abkommen zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 - eröffnet am 5. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver­lassen, den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver­fü­gung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver­fü­gung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei ge­stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­stän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De­zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei­nes in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestell­ten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfah­rens zuständig, dass die [...] Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin) gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Z._______ liege, dass aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Z._______ zur Rückübernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, sein Asylgesuch in Z._______ sei bereits abgelehnt worden, dass ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren indessen keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass Z._______ sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Z._______ halte sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen oder hätte dieses nicht korrekt durchgeführt, dass es in der Zuständigkeit der [...] Behörden liege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls seine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass der Beschwerdeführer allfällig neue Verfolgungs- oder Wegweisungsgründe bei den zuständigen [...] Behörden vorzubringen habe, dass hinsichtlich der allgemein kritisierten Aufenthaltsbedingungen in Z._______ für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrende auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) zu verweisen sei, dass diese zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte und von Z._______ ohne Beanstandungen der Europäischen Kommission umgesetzt werde, dass Z._______ zudem als Rechtsstaat die nationalen Gesetze, welche mit dem Völkerrecht und dem Recht der Europäischen Union konform seien, auch bei abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzuwenden habe, dass weder der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Z._______ in eine existenzielle Notlage geraten werde, dass folglich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit Z._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen seien und auch nicht gegen eine Überstellung nach Z._______ sprächen, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl­ge­such und der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumut­bar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesver­waltungs­gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2011 sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend machte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­währen, dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Er­wä­gungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2011 beim Bundes­ver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe­züg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder­nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens­ent­scheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und Z._______ der Rückübernahme zugestimmt hat, womit die Zuständigkeit Z._______ ge­mäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu den Ver­hältnissen in Z._______ festzuhalten ist, dass Z._______ unter anderem Signatar­staat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Z._______ sich nicht an die massgeben­den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie­bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das [...] Fürsorgesystem für Asyl­suchende in der Kritik steht, in den Aufent­halts- und Verfahrensbedingun­gen für Personen, welche sich im Rah­men eines Asylverfahrens in Z._______ aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu er­kennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2010 vom10. Juni 2010, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-4109/2009 vom 17. August 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen - entgegen der Behauptung im Beschwerdeverfahren - betreffend Unterbringung von den [...] Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ unmenschlich behandelt und ohne ordentliche Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens in sein Heimatland abgeschoben zu werden, unbegründet und auch in keiner Weise belegt ist, dass an dieser Einschätzung weder die erwähnten Berichte noch allfällige Entscheide von ausländischen Verwaltungsgerichten, welche Abschiebungen nach Z._______ gestoppt hätten, etwas zu ändern vermögen, zumal - entgegen der Behauptung im Beschwerdeverfahren - keine Verhältnisse, wie sie sich in Griechenland ergeben haben, vorliegen, dass auch nicht von einer dramatischen Zuspitzung der Lage in Z._______ auszugehen ist, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die politische und ökonomische Situation in diesem Land nicht optimal ist, dass im Übrigen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­stän­digen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­mass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur An­wendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, wes­halb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu­weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwä­gungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu­lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérard Scherrer Eva Zürcher Versand: