Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3675/2011/wif Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2011 verlassen haben will und über B._______ und C._______ am 9. März 2011 in die Schweiz eingereist sein will, dass er in der Schweiz im Rahmen einer Zollkontrolle am 9. März 2011 im Zug angehalten wurde und ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er habe seit seiner Geburt bis 1994 in E._______, anschliessend bis 1999 bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in F._______ und dann während des Militärdienstes bis zum neunten Monat 2010 an verschiedenen Orten gelebt, dass er im neunten Monat 2010 für drei Monate inhaftiert worden sei, weil er gebetet, die Kirche besucht, Radio gehört und dabei eine Kopfverletzung erlitten habe, dass er im Januar 2011 deshalb während einer Woche im Spital von G._______ gewesen sei und sich anschliessend bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante und bei andern Personen versteckt aufgehalten habe, dass er in der Folge in seinem Heimatland gesucht werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich mit der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (ERUODAC) vom 4. Mai 2011 am 9. September 2003 in Z._______ und am 26. Januar 2004 sowie am 24. Januar 2007 in H._______ daktyloskopiert wurde, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zur Zuständigkeit H._______ oder Z._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid des BFM und zur Wegweisung nach Z._______ oder H._______ gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei behauptete, er sei weder in H._______ noch in Z._______ gewesen, dass Z._______ gestützt auf die Antwort der H._______ Behörden vom 25. Mai 2011 auf das Ersuchen der schweizerischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers einem Wiederaufnahmeersuchen der H._______ Behörden schon am 4. Dezember 2006 zugestimmt hatte, worauf der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 nach Z._______ überstellt worden war, weshalb die H._______ Behörden von der Zuständigkeit Z._______ ausgingen und sich für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht als zuständig erachteten, dass das BFM daraufhin am 27. Mai 2011 die Z._______ Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne des Dublin-Abkommens ersuchte, dass die Z._______ Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2011 - eröffnet am 23. Juni 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass der Beschwerdeführer gemäss Treffer der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union am 9. September 2003 in Z._______ daktyloskopiert worden sei und die zuständigen Z._______ Behörden mit Anfrage vom 27. Mai 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien, dass mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung Z._______ zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 11. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Z._______ kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 27. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen, dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Beschwerdeführer bestritten wird, dass indessen aufgrund des erfolgten Fingerabdruckvergleichs und der Korrespondenz mit den zuständigen H._______ Behörden, welche dem BFM eine Kopie der Zustimmung Z._______ zur Rückübernahme übermittelten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sowohl in H._______ als auch in Z._______ zweifelsfrei feststeht, dass Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs als zuständig erachtet wird, zumal es mit der den H._______ Behörden gegenüber erklärten Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 seine Zuständigkeit bereits im damaligen Zeitpunkt erklärt hatte, dass die Z._______ Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Z._______ gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu den Verhältnissen in Z._______ festzuhalten ist, dass Z._______ unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Z._______ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das Z._______ Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Z._______ aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2010 vom10. Juni 2010, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-4109/2009 vom 17. August 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-terbringung von den Z._______ Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ unmenschlich behandelt und nach Libyen abgeschoben zu werden, unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei über Libyen nach Lampedusa in Z.________ gereist, dass ferner infolge der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte nicht feststeht, wann, unter welchen Umständen und auf welchem Weg er sein Heimatland verlassen hat, weshalb diese Fragen einer näheren Prüfung bedürfen, dass unter diesen Umständen nicht von der offensichtlichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gesprochen werden kann, dass vorliegend im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - keine Pflicht zur Begründung, warum kein Selbsteintrittsrecht ausgeübt wurde, besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: