Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3309/2022 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Partei A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Gesuchsteller Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist; Urteil D-2652/2022 vom 14. Juli 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 12. Januar 2022 ein Asylgesuch stellte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2022 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz anordnete, geichzeitig jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme verfügte, dass der Gesuchsteller diese Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - ersuchte, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 feststellte, die Beschwerde sei zwar nicht als aussichtslos zu erachten, doch sei die Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht ausreichend belegt, dass sie daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess, dass sie den Gesuchsteller zugleich aufforderte, bis zum 4. Juli 2022 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller innert der gesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, dass am 6. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 4. Juli 2022 datierende Eingabe einging, mit welcher eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass die genannte Eingabe am 5. Juli 2022 der schweizerischen Post übergeben worden war, dass mit Urteil D-2652/2022 vom 14. Juli 2022 festgestellt wurde, der Gesuchsteller habe innert der gesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet, und folglich auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit E-Mail vom 25. Juli 2022 im Wesentlichen um Mitteilung ersuchte, ob ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG möglich wäre, dass der Rechtsvertreterin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2022 mitgeteilt wurde, es stehe ihr frei, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2022 das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, es sei das Urteil vom 14. Juli 2022 in Revision zu ziehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass mit der Eingabe vom 29. Juli 2022, mit welcher darum ersucht wird, es sei das Urteil vom 14. Juli 2022 in Revision zu ziehen, zwar kein konkreter gesetzlicher Revisionsgrund dargetan wird (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der genannten Eingabe jedoch zu entnehmen ist, dass mit ihr in der Sache um Wiederherstellung der im Verfahren D-2652/2022 gesetzten Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung ersucht wird, dass Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt werden, dass die Eingabe vom 29. Juli 2022 somit als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, dass diese Regel - trotz offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs, wie sich erweist - auch im vorliegenden Fall gilt, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, vorausgesetzt, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass die mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2022 verlangte Fürsorgebestätigung am 5. Juli 2022 der schweizerischen Post übergeben wurde, der Nichteintretensentscheid am 14. Juli 2022 erging und mit Eingabe vom 29. Juli 2022 ein Gesuch zur Wiederherstellung der im Beschwerdeverfahren gesetzten Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung gestellt wurde, dass das Fristwiederherstellungsgesuch somit frist- und zudem auch formgerecht eingereicht worden ist, womit auf es einzutreten ist, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine verfahrensbeteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. hierzu und zum Folgenden Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24, N 1 ff.; Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24, N 1 ff.; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis), dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist, dass nach geltender Praxis die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist, wenn die Partei oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können, dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass als erheblich nur Gründe zu betrachten sind, die der gesuchstellen-den Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass unverschuldete Hindernisse beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall sind, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften, dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss, dass das Fristwiederherstellungsgesuch im vorliegenden Fall damit begründet wird, die Rechtsvertreterin habe den "Versand der Fristerstreckung" (recte: der Fürsorgebestätigung) am 4. Juli 2022 aufgrund ihrer mehrtägigen krankheitsbedingten Abwesenheit seit dem 27. Juni 2022 nicht persönlich vornehmen können, dass in diesem Zusammenhang auf ärztliche Zeugnisse hingewiesen wird, die im Rahmen eines Gesuchs um Fristerstreckung in einem anderen am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren eingereicht worden seien, dass die "Fristerstreckung" (recte: Fürsorgebestätigung) am 4. Juli 2022 im Postausgang der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende gelegen habe und erst am 5. Juli 2022 auf die Post gebracht worden sei, dass dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 eine kurze Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 4. Juli 2022 eingeräumt worden sei, während das Bundesverwaltungsgericht ansonsten in der Regel eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewähre, dass gemäss einem Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Mai 1995 Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet seien, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen könnten, sofern aus diesen offensichtlich hervorgehe, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe, dass hinsichtlich der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs zunächst festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel in Bezug auf die geltend gemachte Erkrankung der Rechtsvertreterin eingereicht worden sind, dass sich die Beantwortung der Frage, ob allfällige ärztliche Zeugnisse, die gemäss Angaben der Rechtsvertreterin in einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren eingereicht worden seien, von Amtes wegen beizuziehen sind, erübrigt, weil sich das Fristwiederherstellungsgesuch aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist, dass den Ausführungen der Rechtsvertreterin nämlich zu entnehmen ist, dass die fragliche Fürsorgebestätigung beim Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich am 4. Juli 2022 - und mithin eigentlich zur Einhaltung der gesetzten Frist rechtzeitig - zum Versand vorbereitet worden war, jedoch erst am folgenden Tag - und folglich verspätet - der schweizerischen Post übergeben wurde, dass somit von einem wegen der behaupteten Erkrankung der Rechtsvertreterin unverschuldeten Fristversäumnis offensichtlich keine Rede sein kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten den fristgerechten Versand der bereits vorbereiteten Eingabe verhinderten, dass auch der Hinweis auf die genannte Praxis der ARK unbehelflich ist, weil das verspätet eingereichte Beweismittel (Fürsorgebestätigung) offensichtlich nicht tauglich ist, sich auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers auszuwirken, dass im Übrigen - angesichts der Untauglichkeit auch dieses Vorbringens lediglich im Sinne einer Klarstellung - darauf hinzuweisen ist, dass die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur allfälligen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung im erweiterten asylrechtlichen Verfahren standardmässig fünfzehn Tage ab Versand der betreffenden Zwischenverfügung, im beschleunigten Verfahren in der Regel zehn Tage ab nämlichem Zeitpunkt beträgt, was der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bekannt sein muss, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 gesetzten Frist abzuweisen ist, dass infolgedessen auch kein Grund besteht, das Urteil vom 14. Juli 2022 in Revision zu ziehen, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: