Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Urteil D-1464/2021 vom 9. Januar 2023 bleibt in Rechtskraft.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-499/2023 Urteil vom 3. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2021 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden verneinte, deren Asylgesuch vom 25. Oktober 2019 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 31. März 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess, dass er die Gesuchstellenden aufforderte, bis zum 3. Januar 2023 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung von der schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» ans Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass mit Urteil D-1464/2021 vom 9. Januar 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, da die Gesuchstellenden innert der gesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet haben, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 28. Januar 2023 (Poststempel) sinngemäss um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 gesetzten Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Leistung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien durch das für sie zuständige Büro für die Zustellung von Korrespondenz nicht über diese Zwischenverfügung informiert worden, dass sie für diese Situation nicht verantwortlich gemacht werden könnten und es nicht an ihrer Fahrlässigkeit oder ihrem mangelnden Interesse gelegen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2023 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 aufforderte, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gab, ihre Eingabe zu ergänzen und gegebenenfalls mit einer schriftlichen Bestätigung der Unterkunft zu belegen, dass ihnen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 durch das zuständige Büro nicht angezeigt worden war, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 13. Februar 2023 die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten und ergänzende Ausführungen zu ihrem Gesuch machten, dass sie dabei nunmehr angaben, sie hätten aufgrund des Stresses ihrer derzeitigen Lebenssituation und des Kulturschocks mit hoher Wahrscheinlichkeit vergessen, das Dokument bei der Post abzuholen, und dafür um Entschuldigung baten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Laieneingabe vorliegend als "Wiedererwägung" bezeichnet ist, jedoch in erster Linie auf die Wiederherstellung der verpassten Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung abzielt, dass Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt werden (vgl. D-3309/2022 vom 1. September 2022, S. 3), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, vorausgesetzt, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet, dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten, dass die Gesuchstellenden das Fristwiederherstellungsgesuch zunächst damit begründeten, sie seien durch das für sie zuständige Büro für die Zustellung von Korrespondenz nicht über die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 informiert worden, dass sie diesbezüglich aber keinerlei Belege einreichten, dass die Gesuchstellenden nach Aufforderung zur entsprechenden Ergänzung ihres Gesuches nunmehr geltend machen, sie hätten vergessen, die Zwischenverfügung auf der Post abzuholen, dass vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis die Rede sein kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten das fristgerechte Handeln verhinderten, dass sich die Gesuchstellenden ihr eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen müssen und auch die geltend gemachte Stresssituation daran nichts zu ändern vermag, dass das Fristwiederherstellungsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist und somit das Urteil D-1464/2021 vom 9. Januar 2023 rechtskräftig bleibt, dass aufgrund dieser Erwägungen auf die weiteren im Fristwiederherstellungsgesuch dargelegten Erwägungen zu den Asylgründen der Gesuchstellenden und dem vorinstanzlichen Verfahren sowie auf das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist, dass insbesondere auch eine Überweisung als Wiedererwägungsgesuch an das SEM mangels Vorbringen von Revisionsgründen oder einer veränderten Sachlage ausser Betracht fällt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), dass der am 30. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Urteil D-1464/2021 vom 9. Januar 2023 bleibt in Rechtskraft.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: