Verweigerung vorübergehender Schutz
Dispositiv
- Die Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
- Das Urteil D-1236/2023 vom 9. März 2023 bleibt in Rechtskraft.
- Der am 22. März 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1590/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2023 / D-1236/2023 (N ...). ... Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) - eine ukrainische Staatsangehörige - die Schweiz am 7. Dezember 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe datierend vom 25. Februar 2023 (Datum des Poststempels: 2. März 2023) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1236/2023 vom 9. März 2023 mit einzelrichterlichem Entscheid auf diese Beschwerde nicht eintrat und dabei erwog, es gelte im zu beurteilenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 6 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), womit die Beschwerdefrist am 27. Februar 2023 abgelaufen sei und die am 2. März 2023 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei (Art. 111 Bst. b AsylG), dass die Gesuchstellerin mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 9. März 2023" bezeichneten Eingabe datierend vom 19. März 2023 (Datum des Poststempels: 21. März 2023) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sie unter Festhalten an der Beschwerde vom 2. März 2023 um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2023 ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Postzusteller habe ihr am 27. Januar 2023 keinen Brief zugestellt und sie habe die Zustellungsurkunde nicht unterzeichnet, dass die vorinstanzliche Verfügung an die Adresse (...) versendet worden sei, dass sie und ihre Tochter an der genannten Adresse in einer separaten Wohnung leben würden und der Eigentümer, B._______, die an sie und ihre Tochter adressierte Korrespondenz überreichen würde, da ihre Namen nicht auf dem Briefkasten stehen würden, dass B._______ vom 27. Januar 2023 bis am 2. Februar 2023 in Deutschland auf Geschäftsreise gewesen sei, weshalb er ihr das Schreiben erst am 3. Februar 2023 übergeben habe, dass die Beschwerdefrist demnach erst am 6. März 2023 abgelaufen sei und sie ihre Beschwerde folglich fristgerecht eingereicht habe, dass sie nach dem negativen Entscheid einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, medizinisch behandelt worden sei und deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Beschwerdefrist um 17 Tage habe, dass dem Gesuch eine Bestätigung für die Entsendung eines Mitarbeiters auf eine Geschäftsreise der (...) vom 20. Januar 2023, ein Online-Zugticket der Deutschen Bahn für B._______ vom 27. Januar 2023, eine ärztliche Bescheinigung von PD Dr. med. C._______, (...), vom 16. März 2023, ein ärztliches Zeugnis vom 3. Februar 2023 sowie eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1236/2023 vom 9. März 2023 mitsamt Rechnung beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die Akten des Verfahrens D-1236/2023 sowie die Vorakten (N ...), welche dem Gericht am 22. März 2023 in elektronischer Form vorlagen, beigezogen wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass seine Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Gesuchstellerin als Partei im Beschwerdeverfahren D-1236/2023 durch das Urteil vom 9. März 2023 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde hat, weshalb sie zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 gemäss Empfangsbestätigung gleichentags eröffnet wurde (SEM-Akte 10/1) und die Beschwerdefrist, welche ab Eröffnung der Verfügung 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 6 AsylG), am 27. Februar 2023 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die im Rahmen des Verfahrens D-1236/2023 eingereichte Beschwerde vom 2. März 2023 als verspätet und somit als offensichtlich unzulässig beurteilt wurde, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten wurde, dass der Gesuchstellerin am 10. März 2023 das Urteil D-1236/2023 vom 9. März 2023 eröffnet worden ist und sie damit erfahren hat, dass ihre Beschwerde zu spät eingereicht worden ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertreter beziehungsweise deren Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Egli, a.a.O., N 6 zu Art. 24 VwVG), dass vorliegend die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da die Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (geltend gemachter Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung: 3. Februar 2023) die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM) mit Eingabe vom 2. März 2023 nachholte, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine verfahrensbeteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. zum Ganzen Egli, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, N 1 zu Art. 24 VwVG; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2022, N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.139 ff.; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis), dass dabei im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist (vgl. Egli, a.a.O., N 4 zu Art. 24 VwVG; vgl. hierzu statt vieler D-499/2023 vom 3. März 2023 S. 4; D-3309/2022 vom 1. September 2022 S. 4), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die ihr auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Vogel, a.a.O., N 10 zu Art. 24 VwVG), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. Vogel, a.a.O., N 12 zu Art. 24 VwVG), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. Vogel, a.a.O., N 14 zu Art. 24 VwVG), dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs geltend machte, sie habe die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 erst am 3. Februar 2023 von B._______ erhalten, dass sich aus der sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Empfangsbestätigung ergibt, dass die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 mitsamt allen darin enthaltenen Beilagen gleichentags um (...) Uhr dem Leistungserbringen Rechtsschutz BAZ D._______ rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. SEM-Akten 9/1 und 10/1), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Vogel, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG und Egli, a.a.O., N 16 zu Art. 24 VwVG; vgl. hierzu ferner Urteil des BGer 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2012 E. 2.2.2), weshalb sich die Gesuchstellerin vorliegend auch etwaiges Verschulden der Rechtsvertretung in Bezug auf prozessuale Pflichten im Rahmen der Beschwerdeerhebung anrechnen lassen muss, dass sie keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen der Frist zur Einreichung der Beschwerde geltend machen kann, sondern vielmehr ihre Nachlässigkeit beziehungsweise die ihrer Rechtsvertretung dazu geführt haben, dass weder die im Fristerstreckungsgesuch behauptete Eröffnung per Post noch die mit dem Gesuch vom 21. März 2023 eingereichten Dokumente etwas daran zu ändern vermögen, dass die Gesuchstellerin ferner aufgrund ihrer (...) Krankheit eine Verlängerung der Beschwerdefrist beantragte, dass der mit dem Fristerstreckungsgesuch eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 16. März 2023 zu entnehmen ist, dass sie sich am 3. Februar 2023 wegen ihres schlechten (...) Zustands in ärztliche Behandlung begab, dass sie gemäss Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, PD Dr. med. C._______, Symptome eines (...) wie (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) sowie (...) zeige und an einem (...) leide, dass ihr mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom (...) 2023 bis am (...) 2023 attestiert wurde, dass ihre (...) Erkrankung nicht bestritten wird; dass sie mit den ärztlichen Unterlagen jedoch nicht darzutun vermag, sie sei nicht in der Lage gewesen, selbst oder zumindest durch eine Drittperson fristwahrend zu handeln, dass nach dem Gesagten weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, welche die verspätete Einreichung der Beschwerde als unverschuldet erkennen liessen, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung respektive Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde - unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass somit das Urteil D-1236/2023 vom 9. März 2023 rechtskräftig bleibt, dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 22. März 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Das Urteil D-1236/2023 vom 9. März 2023 bleibt in Rechtskraft.
3. Der am 22. März 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: