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D-6225/2025

D-6225/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-15 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. April 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Dagegen erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 forderte die Instruktionsrich- terin im betreffenden Beschwerdeverfahren D-4957/2025 den Gesuchstel- ler auf, bis zum 31. Juli 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.d Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss mit Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 auf die Beschwerde vom 4. Juli 2025 nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2025 (Da- tum Poststempel, Schreiben vom 14. August 2025) ersucht der Gesuch- steller persönlich sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Er bringt vor, die Zwischenverfügung sei seinem Rechtsvertreter zugestellt und via E-Mail an seinen Bekannten weitergleitet worden, da er selbst über kein E-Mailkonto verfüge. Da der Bekannte die E-Mail ferienhalber nicht gesehen habe, sei er (Gesuchsteller) nicht über die Kostenvorschusserhebung in Kenntnis gesetzt worden. Als er am

13. August 2025 das Schreiben (recte: Urteil) des Gerichts erhalten habe, sei er der Sache nachgegangen und habe von der Vorschusspflicht erfah- ren. Er habe den Kostenvorschuss dann am 13. August 2025 bezahlt und bitte nun um Berücksichtigung seiner Beschwerde. Der Eingabe lagen folgende Dokumente (in Kopie) bei: Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 mit Eingangsstempel vom 13. August 2025, Einzah- lungsbeleg vom 13. August 2025 (bezahlter Betrag: Fr. 750.–).

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwer- den stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset- zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist- wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.

E. 2.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe erst mit Zustellung des Ur- teils D-4957/2025 vom 8. August 2025 (verschickt an den Rechtsvertreter am 11. August 2025) von der Kostenvorschusserhebung erfahren. Somit wäre sein (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist fristgerecht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht worden. Er hat zudem die versäumte Rechtshandlung (Kostenvorschussleistung) am

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13. August 2025 nachgeholt, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnach- teilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis. Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen ver- unmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Natur- katastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist ein stren- ger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N 1 ff. zu Art. 24; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis).

E. 3.2 Vorliegend kann nicht von einem im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeten Hindernis des Gesuchstellers, binnen ihm angesetzter Frist zu handeln, ausgegangen werden. Die – gleichentags verschickte – Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher der Gesuchsteller unter Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Bezah- lung des Kostenvorschusses bis zum 31. Juli 2025 aufgefordert wurde, wurde dem vom Gesuchsteller am 19. Juni 2025 mandatierten Rechtsver- treter zugestellt und damit korrekt eröffnet. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat. Mit seinem Vorbringen, die betreffende Zwischenverfügung sei an einen Bekannten via E-Mail weitergeleitet worden, welcher die Nachricht infolge von Ferien aber nicht gesehen habe, weshalb er (Gesuchsteller) nicht rechtzeitig davon er- fahren habe, vermag der Gesuchsteller sein Versäumnis nicht zu entschul- digen. Die Wahl der Kommunikationswege zwischen dem Mandanten und dem Rechtsvertreter (bspw. per Telefon, E-Mail, Post; direkt oder über

D-6225/2025 Seite 5 Drittpersonen) sowie die Sicherstellung der Erreichbarkeit, namentlich auch während (Ferien-)Abwesenheiten, beschlagen allein die interne Aus- gestaltung des Vertretungsverhältnisses. Diesbezügliche organisatorische Unzulänglichkeiten seitens der gesuchstellenden Person und/oder der Rechtsvertretung gelten nicht als unverschuldete Hindernisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-499/2023 vom 3. März 2023 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht von einem un- verschuldeten Fristversäumnis die Rede sein, vielmehr muss sich der Ge- suchsteller den Vorwurf einer prozessualen Unsorgfalt gefallen lassen.

E. 4 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. August 2025 ist demnach, un- besehen der nachgeholten Rechtshandlung (Zahlung des am 16. Juli 2025 erhobenen Kostenvorschusses am 13. August 2025), abzuweisen. Das Ur- teil D-4957/2025 vom 8. August 2025 bleibt damit bestehen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Gesuchsteller am 13. August 2025 im Beschwerdeverfahren D-4957/2025 (zu spät) einbezahlte Betrag von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der vorlie- genden Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Das Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 bleibt bestehen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der im Beschwerdeverfahren D-4957/2025 einbezahlte Betrag von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwen- det.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6225/2025 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4957/2025 vom 8. August 2025 (Nichteintreten auf Beschwerde) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. April 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Dagegen erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin im betreffenden Beschwerdeverfahren D-4957/2025 den Gesuchsteller auf, bis zum 31. Juli 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 750.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.d Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss mit Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 auf die Beschwerde vom 4. Juli 2025 nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2025 (Datum Poststempel, Schreiben vom 14. August 2025) ersucht der Gesuchsteller persönlich sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Er bringt vor, die Zwischenverfügung sei seinem Rechtsvertreter zugestellt und via E-Mail an seinen Bekannten weitergleitet worden, da er selbst über kein E-Mailkonto verfüge. Da der Bekannte die E-Mail ferienhalber nicht gesehen habe, sei er (Gesuchsteller) nicht über die Kostenvorschusserhebung in Kenntnis gesetzt worden. Als er am 13. August 2025 das Schreiben (recte: Urteil) des Gerichts erhalten habe, sei er der Sache nachgegangen und habe von der Vorschusspflicht erfahren. Er habe den Kostenvorschuss dann am 13. August 2025 bezahlt und bitte nun um Berücksichtigung seiner Beschwerde. Der Eingabe lagen folgende Dokumente (in Kopie) bei: Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 mit Eingangsstempel vom 13. August 2025, Einzahlungsbeleg vom 13. August 2025 (bezahlter Betrag: Fr. 750.-). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 2. 2.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe erst mit Zustellung des Urteils D-4957/2025 vom 8. August 2025 (verschickt an den Rechtsvertreter am 11. August 2025) von der Kostenvorschusserhebung erfahren. Somit wäre sein (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist fristgerecht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht worden. Er hat zudem die versäumte Rechtshandlung (Kostenvorschussleistung) am 13. August 2025 nachgeholt, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 3. 3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis. Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N 1 ff. zu Art. 24; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis). 3.2 Vorliegend kann nicht von einem im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeten Hindernis des Gesuchstellers, binnen ihm angesetzter Frist zu handeln, ausgegangen werden. Die - gleichentags verschickte - Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher der Gesuchsteller unter Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Juli 2025 aufgefordert wurde, wurde dem vom Gesuchsteller am 19. Juni 2025 mandatierten Rechtsvertreter zugestellt und damit korrekt eröffnet. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat. Mit seinem Vorbringen, die betreffende Zwischenverfügung sei an einen Bekannten via E-Mail weitergeleitet worden, welcher die Nachricht infolge von Ferien aber nicht gesehen habe, weshalb er (Gesuchsteller) nicht rechtzeitig davon erfahren habe, vermag der Gesuchsteller sein Versäumnis nicht zu entschuldigen. Die Wahl der Kommunikationswege zwischen dem Mandanten und dem Rechtsvertreter (bspw. per Telefon, E-Mail, Post; direkt oder über Drittpersonen) sowie die Sicherstellung der Erreichbarkeit, namentlich auch während (Ferien-)Abwesenheiten, beschlagen allein die interne Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses. Diesbezügliche organisatorische Unzulänglichkeiten seitens der gesuchstellenden Person und/oder der Rechtsvertretung gelten nicht als unverschuldete Hindernisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-499/2023 vom 3. März 2023 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis die Rede sein, vielmehr muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf einer prozessualen Unsorgfalt gefallen lassen.

4. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. August 2025 ist demnach, unbesehen der nachgeholten Rechtshandlung (Zahlung des am 16. Juli 2025 erhobenen Kostenvorschusses am 13. August 2025), abzuweisen. Das Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 bleibt damit bestehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Gesuchsteller am 13. August 2025 im Beschwerdeverfahren D-4957/2025 (zu spät) einbezahlte Betrag von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Das Urteil D-4957/2025 vom 8. August 2025 bleibt bestehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der im Beschwerdeverfahren D-4957/2025 einbezahlte Betrag von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: