Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1936/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Gesuchsteller / Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl), Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / N (...); Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2022 vorübergehenden Schutz gewährte, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM am 26. April 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer sei "ausgereist nach Kanada", dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2023 das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes feststellte, dass - durch das Migrationsamt des Kantons B._______ - am 10. Januar 2024 für den wieder in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer erneut um Gewährung vorübergehenden Schutzes nachgesucht wurde, dass das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer mit Erklärung vom 8. Mai 2025 feststellte, er verfüge im aktuellen Zeitpunkt - ungeachtet des im ZEMIS verbuchten Erlöschens - nach wie vor über einen gültigen Schutzstatus S in der Schweiz, wobei es derzeit prüfe, ob dieser Status aufgrund seines vorübergehenden Auslandaufenthalts zu widerrufen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 den dem Beschwerdeführer gewährten vorübergehenden Schutz widerrief und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass in der Begründung dieses Entscheids im Wesentlichem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne nach Kanada zurückkehren, wo er über ein Aufenthaltsrecht verfüge, und sei deshalb auf den ihm in der Schweiz gewährten vorübergehenden Schutz nicht mehr angewiesen, dass die Einschreibesendung mit dieser Widerrufsverfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert wurde, dass das SEM in der Folge zuhanden der Akten festhielt, die Verfügung vom 16. Dezember 2025 sei am 29. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 erhob und inhaltlich die Aufhebung dieses Entscheids, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, "soweit [diese] aIs überschritten betrachtet werden sollte", und zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass der Instruktionsrichter am 18. März 2026 den Eingang der Beschwerde und des Fristwiederherstellungsgesuchs bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 am 19. Dezember 2025 an die Adresse des Beschwerdeführers gesendet, von diesem jedoch nicht entgegengenommen wurde, dass diese Einschreibesendung dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Nachverfolgung der Postsendung [...]) und die siebentägige Abholfrist am 29. Dezember 2025 ablief, womit die Verfügung an diesem Tag als rechtsgültig eröffnet galt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; zur sogenannten Zustellfiktion, vgl. statt vieler das Urteil BVGer A-3510/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.4.3 m.H. insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen war (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und die entsprechende Frist demnach am 28. Januar 2026 ablief, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung des SEM am 17. März 2026 der Post übergeben wurde (Poststempel) und sich damit als verspätet und daher offensichtlich unzulässig erweist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass eine solche Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-versäumnis erleidet, dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nach Lehre und Praxis grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist und ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen sowie den Gesuch-stellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, womit nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. etwa Urteil BVGer D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 3.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch einerseits damit begründet, er habe sich "in einer ausserordentlichen psychischen Belastungssituation" befunden, sei nach Erhalt der Verfügung "stark emotional beeinträchtigt [gewesen], insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Situation [seines] Vaters sowie der Unsicherheit [der] eigenen Zukunft", dass er andererseits geltend macht, er sei "nach [seiner] Rückkehr in C._______ kurzfristig festgehalten [worden], ohne dass [ihm] die Gründe klar erklärt [worden seien, was ihn] erheblich belastet und verunsichert [habe]", dass er unter diesen Umständen "in dieser Zeit psychisch nicht in der Lage" gewesen sei, seine Rechte fristgerecht wahrzunehmen, dass mit diesen unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Vorbringen offensichtlich keine objektiven oder subjektiven Gründe dargetan werden, die auf ein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten würden, namentlich aus den vagen Äusserungen nicht einmal nachvollziehbar wird, zu welchem Zeitpunkt das angebliche Hindernis für die Fristeinhaltung weggefallen sein soll, dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde vom 17. März 2026 nicht einzutreten ist, dass unter diesen Umständen auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: