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A-3510/2023

A-3510/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

A. A._______ (Arbeitnehmer), geboren am (...), war seit dem (...) 2022 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend SBB oder Arbeitgeberin) als Projektleiter Bauprojekte (...) angestellt. Am (...) 2022 erfolgte ein Probezeitgespräch. Im entsprechenden Bericht beantragte die damalige Vorgesetzte die definitive Anstellung. Die damalige Vorgesetzte verliess die SBB per (...) 2022. In der Folge übernahm eine andere Person die Leitung des Bauleiterteams, in welchem der Arbeitnehmer tätig war. Im Februar wurde die Teamleitung unter zwei weiteren Personen aufgeteilt, wobei die eine die personelle und eine zweite Person die projektorientierte Führung übernahm. B. B.a Am (...) 2023 gingen die beiden neuen Führungspersonen mit dem Arbeitnehmer dessen Projekte durch. Am (...) 2023 fand eine weitere Sitzung statt. B.b Anlässlich des Mitarbeiterdialogs vom (...) 2023 gab der Mitarbeiter Auskunft zu einer Mobility Rechnung, die auf einem Projekt verbucht worden war. Da es sich um eine private Autofahrt handelte, beglich der Arbeitnehmer die Rechnung anschliessend aus privaten Mitteln. B.c Am (...) 2023 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer zur Bestellung (...) und die damit verbundene Vergabe sowie betreffend vier Rechnungen eines Beauftragten an die Arbeitgeberin aus der Zeit vom (...) 2023 bis (...) 2023 statt. Auch letztere betrafen Vergabeprozesse und die Einhaltung von internen Vergaberichtlinien. B.d Am (...) 2023 wurde der Arbeitnehmer freigestellt. Gleichentags konfrontierte ihn der personelle Vorgesetzte mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der Absicht einer fristlosen Entlassung und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme bis zum (...) 2023. B.e Seit (...) 2023 war der Arbeitnehmer vorübergehend krankgeschrieben. Die Krankschreibung wurde am (...) 2023 bis zum (...) 2023 verlängert. B.f Mit E-Mail vom (...) 2023 (08.05 Uhr) teilte der personelle Vorgesetzte dem Arbeitnehmer mit, dass bis zum (...) 2023 keine Stellungnahme eingegangen sei, weshalb der Weg der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschritten werde. Gleichentags wurden die IT-Zugriffe gesperrt. B.g Der Arbeitnehmer antwortete darauf mit E-Mail vom (...) 2023 (09.43 Uhr), dass die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen sei und ohnehin mindestens 10 Tage betragen müsse. Dieser E-Mail legte er als Anhang ein als Einsprache betiteltes Dokument vom (...) 2023 und drei E-Mail-Auszüge bei. B.h Nach weiterer E-Mail-Korrespondenz erfolgte mit Verfügung vom 22. Mai 2023 die fristlose Entlassung, die sowohl per A-Post Plus als auch per Einschreiben versandt wurde. Erstere wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 zugestellt. Letztere wurde nicht abgeholt und ging am 31. Mai 2023 an den Absender zurück. C. C.a Mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2023 - die jedoch keine gültige Signatur aufweist - erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Kündigungsverfügung der SBB (nachfolgend Vorinstanz) vom 22. Mai 2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Befreiung von den Verfahrenskosten. C.b Mit unfrankierter Eingabe (Poststempel vom 21. Juni 2023) reicht der Beschwerdeführer eine Kopie eines vom 30. Mai 2023 datierten Beschwerdeschreibens sowie diverse Beilagen ein. C.c Das Bundesverwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2023 Frist zur Nachbesserung, mithin zur Einreichung einer original unterzeichneten Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Verfügung wird dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zugestellt. C.d Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Poststempel) eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2023 nach. C.e Am 3. Juli 2023 übermittelt die Vorinstanz die Quittung für die Postaufgabe ihres Einschreibens vom 22. Mai 2023 sowie die Zustellnachweise für die A-Post Plus Sendung und das Einschreiben je vom 22. Mai 2023. C.f Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 übermittelt der Beschwerdeführer eine Kopie seines Arbeitszeugnisses, das vom 23. Mai 2023 datiert ist, und ihm - gemäss seinen Angaben - am 5. Juli 2023 zugegangen ist. Sinngemäss verlangt er eine Nachbesserung des Arbeitszeugnisses. C.g Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2023 die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2023 inkl. Zustellcouvert und Zustellnachweise hinsichtlich der Verfügung vom 22. Juni 2023. Ferner übermittelt es der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 betreffend Berichtigung des Arbeitszeugnisses als Antrag auf Erlass einer Verfügung. C.h Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.i Der Beschwerdeführer reicht am 22. September 2023 seine Schlussbemerkungen ein. C.j Am 6. Dezember 2023 sendet der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere E-Mail und gelangt am 4. Januar 2024 ein weiteres Mal an das Bundesverwaltungsgericht. C.k Mit Verfügung vom 17. April 2024 teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die original unterzeichnete Beschwerdefrist erst mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Poststempel) und damit verspätet eingereicht habe und gewährt ihm Frist bis zum 10. Mai 2024, um zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist bzw. Verbesserung der Beschwerde Stellung zu nehmen. C.l Der Beschwerdeführer reicht am 1. Mai 2024 eine Kopie eines Arztzeugnisses vom 19. Mai 2023 ein. Am 10. Mai 2024 (Poststempel) reicht er ein Duplikat eines weiteren Arztzeugnisses vom 30. Juni 2023 ein. D. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 182 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. November 2018 (GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV SBB) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Kündigungsverfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 182 GAV SBB; vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Schriftlich mitgeteilte Fristen beginnen an dem auf die ordnungsgemässe postalische Zustellung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden (Art. 21a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen (Art. 21a Abs. 2 VwVG; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]).

E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer reichte vorerst am 20. Juni 2023 mittels Inca-Mail eine Beschwerde ein. Diese E-Mail war gemäss Prüfbericht für elektronische Signaturen nicht gültig signiert. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf, innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung, eine original unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zu, womit die Frist am 28. Juni 2023 endete. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte original unterzeichnete Beschwerdeschrift trägt den Poststempel vom 29. Juni 2023 und ist damit verspätet (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die nachgebesserte Beschwerde innerhalb der 30-tätigen Beschwerdefrist gemäss Art. 182 GAV SBB 2019 bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG eingegangen ist.

E. 1.3.4.1 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode A-Post Plus versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Damit ist die Zustellung erfolgt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des BGer 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.1, 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).

E. 1.3.4.2 Die Beschwerdefrist beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Rechtsvertreters des Verfügungsadressaten abgelegt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5 m.H.; Urteile des BVGer A-4950/2022 vom 3. April 2023 E. 2.5.3., C-7013/2018 vom 10. November 2020 E. 2.10).

E. 1.3.4.3 Für Einschreiben kommt Art. 20 Abs. 2bis VwVG zur Anwendung, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. zur Zustellfiktion auch BGE 150 II 26 E. 3.5.4 m.H.; Urteil des BVGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.2, Urteil des BVGer C-1914/2024 vom 2. Mai 2024 S. 3 Abs. 8).

E. 1.3.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die spätere Entgegennahme einer zweiten Sendung durch den Betroffenen für den Fristenlauf grundsätzlich unbeachtlich (BGE 148 II 536 E. 9.5.1 m.H.; Urteile des BGer 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 m.w.H.). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat es jedoch einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 m.w.H.). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vor-ausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Aufgrund des Vertrauensschutzes hat die Verwaltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, die Betroffenen zu täuschen, und sie darf aus den Folgen ihres unkorrekten Verhaltens keine Vorteile ziehen. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts geeignet ist, eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (Urteil des BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2950/2021 vom 20. März 2023 E. 2.4).

E. 1.3.4.5 Die per A Post Plus versandte Kündigungsverfügung vom 22. Mai 2023 ging dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgungsbericht am 23. Mai 2023 zu. Damit begann die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2023 zu laufen und endete am 22. Juni 2023. Der Beschwerdeführer hat sodann die per Einschreiben versandte Kündigungsverfügung vom 22. Mai 2023 nicht abgeholt. Infolgedessen greift für das Einschreiben die Zustellfiktion und gilt dieses als am 30. Mai 2023 zugestellt. Diese (fiktive) zweite Zustellung löst jedoch wie vorstehend ausgeführt keinen neuen Fristenlauf aus, zumal der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte. Er kann sich somit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eingaben vom 1. und vom 9. Mai 2024 sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Nachfrist ersucht und zwei Arztzeugnisse beigelegt, wovon eines bereits aktenkundig war.

E. 1.4.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

E. 1.4.2 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_307/2023 vom 19. Dezember 2023] E. 1.8.2.6, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 1.4.3 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.2, A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4 m.w.H.).

E. 1.4.4 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (Urteile des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2, A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.w.H.). Die betroffene Person muss demnach nicht nur aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, selber fristgerecht zu handeln, sondern darf zudem auch nicht in der Lage sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, wenn es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.3, A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3).

E. 1.4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1, 8C_169/2017 vom 17. März 2017). Kein unverschuldetes Versäumnis wurde beispielsweise bei einem Beschwerdeführer angenommen, der seit längerem krankgeschrieben war, wobei aus dem Arztzeugnis hervorging, dass er wegen seiner Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.4).

E. 1.5.1 Im bereits vor der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 bescheinigt Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit bei ihm in Behandlung steht und vom 12. Mai 2023 bis 19. Mai 2023 zu 100% arbeitsunfähig ist. Gemäss Arztzeugnis vom 19. Mai 2023 desselben Arztes ist der Beschwerdeführer wegen Krankheit in Behandlung sowie vom 12. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 zu 100% arbeitsunfähig. Schliesslich ist das Duplikat vom 8. Mai 2024 des Arztzeugnisses vom 30. Juni 2023 zu beachten, worin der nämliche Arzt dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass dieser wegen Krankheit in seiner Behandlung steht und vom 26. Juni 2023 bist 2. Juli 2023 zu 100% arbeitsunfähig ist. Sowohl die beiden Arztzeugnisse als auch das Duplikat wurden lediglich als Kopie eingereicht. Das Duplikat enthält zudem weder einen Stempel noch eine Unterschrift des Arztes. Es ist einzig mit einer Grussformel und einer unleserlichen Unterschrift versehen, die offenkundig nicht mit jener des Arztes identisch ist.

E. 1.5.2 In den Eingaben vom 1. und vom 9. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer hierzu sinngemäss fest, dass seine gesundheitliche und mentale Verfassung seit dem 12. Mai 2023 eingeschränkt gewesen sei und er sich deshalb in ärztlicher Behandlung befunden habe. Erkennbare Anzeichen von posttraumatischer Belastungsstörung, die durch gezieltes Mobbing und die ungerechtfertigte, missbräuchliche Kündigung verursacht worden seien, hätten dazu geführt, dass er die Beschwerdefrist - trotz Arztzeugnis - nicht habe verlängern lassen und möglicherweise die Nachbesserung verspätet eingereicht habe.

E. 1.5.3 Den erwähnten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Rechtsprechungsgemäss gereichen diese Arztzeugnisse nicht zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus objektiven und subjektiven Gründen verhindert war, seine Interessen vor Bundesverwaltungsgericht fristgerecht selbst zu wahren oder einen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen (vgl. oben E. 1.4.5). Auf weitere Abklärungen zum Duplikat kann daher verzichtet werden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Parteibehauptung und zum anderen geht daraus nicht hervor, weshalb diese Anzeichen den Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gehindert haben sollten, die Nachfrist einzuhalten. Seine im eigenen Namen verfassten Eingaben vom 20. Juni 2023 (elektronisch), vom 21. Juni 2023 (per Post) und vom 29. Juni 2023 (per Post) an das Bundesverwaltungsgericht zeigen vielmehr, dass er - trotz längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit - durchaus in der Lage gewesen war, Eingaben an das Gericht zu verfassen und einzureichen. Folglich kann das Fristversäumnis nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten. Das Begehren um Wiederherstellung der Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist abzuweisen. Es bleibt demzufolge bei der Feststellung, dass die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde nicht gewahrt wurde. Die Eingabe vom 29. Juni 2023 ist daher unbeachtlich.

E. 1.5.4 Da die Beschwerde vom 20. Juni 2023 bzw. 21. Juni 2023 den formellen Anforderungen von Art. 52 VwVG nicht genügt, insbesondere der Anforderung an die Schriftlichkeit, und ein Fristwiederherstellungsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1, 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; Urteil des BGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.3).

E. 2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Ziff. 185 GAV SBB 2019; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3510/2023 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Vorinstanz. Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses / fristlose Kündigung. Sachverhalt: A. A._______ (Arbeitnehmer), geboren am (...), war seit dem (...) 2022 bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend SBB oder Arbeitgeberin) als Projektleiter Bauprojekte (...) angestellt. Am (...) 2022 erfolgte ein Probezeitgespräch. Im entsprechenden Bericht beantragte die damalige Vorgesetzte die definitive Anstellung. Die damalige Vorgesetzte verliess die SBB per (...) 2022. In der Folge übernahm eine andere Person die Leitung des Bauleiterteams, in welchem der Arbeitnehmer tätig war. Im Februar wurde die Teamleitung unter zwei weiteren Personen aufgeteilt, wobei die eine die personelle und eine zweite Person die projektorientierte Führung übernahm. B. B.a Am (...) 2023 gingen die beiden neuen Führungspersonen mit dem Arbeitnehmer dessen Projekte durch. Am (...) 2023 fand eine weitere Sitzung statt. B.b Anlässlich des Mitarbeiterdialogs vom (...) 2023 gab der Mitarbeiter Auskunft zu einer Mobility Rechnung, die auf einem Projekt verbucht worden war. Da es sich um eine private Autofahrt handelte, beglich der Arbeitnehmer die Rechnung anschliessend aus privaten Mitteln. B.c Am (...) 2023 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer zur Bestellung (...) und die damit verbundene Vergabe sowie betreffend vier Rechnungen eines Beauftragten an die Arbeitgeberin aus der Zeit vom (...) 2023 bis (...) 2023 statt. Auch letztere betrafen Vergabeprozesse und die Einhaltung von internen Vergaberichtlinien. B.d Am (...) 2023 wurde der Arbeitnehmer freigestellt. Gleichentags konfrontierte ihn der personelle Vorgesetzte mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der Absicht einer fristlosen Entlassung und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme bis zum (...) 2023. B.e Seit (...) 2023 war der Arbeitnehmer vorübergehend krankgeschrieben. Die Krankschreibung wurde am (...) 2023 bis zum (...) 2023 verlängert. B.f Mit E-Mail vom (...) 2023 (08.05 Uhr) teilte der personelle Vorgesetzte dem Arbeitnehmer mit, dass bis zum (...) 2023 keine Stellungnahme eingegangen sei, weshalb der Weg der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschritten werde. Gleichentags wurden die IT-Zugriffe gesperrt. B.g Der Arbeitnehmer antwortete darauf mit E-Mail vom (...) 2023 (09.43 Uhr), dass die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen sei und ohnehin mindestens 10 Tage betragen müsse. Dieser E-Mail legte er als Anhang ein als Einsprache betiteltes Dokument vom (...) 2023 und drei E-Mail-Auszüge bei. B.h Nach weiterer E-Mail-Korrespondenz erfolgte mit Verfügung vom 22. Mai 2023 die fristlose Entlassung, die sowohl per A-Post Plus als auch per Einschreiben versandt wurde. Erstere wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 zugestellt. Letztere wurde nicht abgeholt und ging am 31. Mai 2023 an den Absender zurück. C. C.a Mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2023 - die jedoch keine gültige Signatur aufweist - erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Kündigungsverfügung der SBB (nachfolgend Vorinstanz) vom 22. Mai 2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Befreiung von den Verfahrenskosten. C.b Mit unfrankierter Eingabe (Poststempel vom 21. Juni 2023) reicht der Beschwerdeführer eine Kopie eines vom 30. Mai 2023 datierten Beschwerdeschreibens sowie diverse Beilagen ein. C.c Das Bundesverwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2023 Frist zur Nachbesserung, mithin zur Einreichung einer original unterzeichneten Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Verfügung wird dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zugestellt. C.d Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Poststempel) eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2023 nach. C.e Am 3. Juli 2023 übermittelt die Vorinstanz die Quittung für die Postaufgabe ihres Einschreibens vom 22. Mai 2023 sowie die Zustellnachweise für die A-Post Plus Sendung und das Einschreiben je vom 22. Mai 2023. C.f Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 übermittelt der Beschwerdeführer eine Kopie seines Arbeitszeugnisses, das vom 23. Mai 2023 datiert ist, und ihm - gemäss seinen Angaben - am 5. Juli 2023 zugegangen ist. Sinngemäss verlangt er eine Nachbesserung des Arbeitszeugnisses. C.g Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2023 die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2023 inkl. Zustellcouvert und Zustellnachweise hinsichtlich der Verfügung vom 22. Juni 2023. Ferner übermittelt es der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 betreffend Berichtigung des Arbeitszeugnisses als Antrag auf Erlass einer Verfügung. C.h Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.i Der Beschwerdeführer reicht am 22. September 2023 seine Schlussbemerkungen ein. C.j Am 6. Dezember 2023 sendet der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere E-Mail und gelangt am 4. Januar 2024 ein weiteres Mal an das Bundesverwaltungsgericht. C.k Mit Verfügung vom 17. April 2024 teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die original unterzeichnete Beschwerdefrist erst mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Poststempel) und damit verspätet eingereicht habe und gewährt ihm Frist bis zum 10. Mai 2024, um zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist bzw. Verbesserung der Beschwerde Stellung zu nehmen. C.l Der Beschwerdeführer reicht am 1. Mai 2024 eine Kopie eines Arztzeugnisses vom 19. Mai 2023 ein. Am 10. Mai 2024 (Poststempel) reicht er ein Duplikat eines weiteren Arztzeugnisses vom 30. Juni 2023 ein. D. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 182 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. November 2018 (GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV SBB) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Kündigungsverfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 182 GAV SBB; vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Schriftlich mitgeteilte Fristen beginnen an dem auf die ordnungsgemässe postalische Zustellung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden (Art. 21a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen (Art. 21a Abs. 2 VwVG; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]). 1.3.3 Der Beschwerdeführer reichte vorerst am 20. Juni 2023 mittels Inca-Mail eine Beschwerde ein. Diese E-Mail war gemäss Prüfbericht für elektronische Signaturen nicht gültig signiert. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf, innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung, eine original unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zu, womit die Frist am 28. Juni 2023 endete. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte original unterzeichnete Beschwerdeschrift trägt den Poststempel vom 29. Juni 2023 und ist damit verspätet (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die nachgebesserte Beschwerde innerhalb der 30-tätigen Beschwerdefrist gemäss Art. 182 GAV SBB 2019 bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG eingegangen ist. 1.3.4.1 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode A-Post Plus versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Damit ist die Zustellung erfolgt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des BGer 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.1, 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). 1.3.4.2 Die Beschwerdefrist beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Rechtsvertreters des Verfügungsadressaten abgelegt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5 m.H.; Urteile des BVGer A-4950/2022 vom 3. April 2023 E. 2.5.3., C-7013/2018 vom 10. November 2020 E. 2.10). 1.3.4.3 Für Einschreiben kommt Art. 20 Abs. 2bis VwVG zur Anwendung, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. zur Zustellfiktion auch BGE 150 II 26 E. 3.5.4 m.H.; Urteil des BVGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.2, Urteil des BVGer C-1914/2024 vom 2. Mai 2024 S. 3 Abs. 8). 1.3.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die spätere Entgegennahme einer zweiten Sendung durch den Betroffenen für den Fristenlauf grundsätzlich unbeachtlich (BGE 148 II 536 E. 9.5.1 m.H.; Urteile des BGer 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 m.w.H.). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat es jedoch einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 m.w.H.). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vor-ausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Aufgrund des Vertrauensschutzes hat die Verwaltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, die Betroffenen zu täuschen, und sie darf aus den Folgen ihres unkorrekten Verhaltens keine Vorteile ziehen. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts geeignet ist, eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (Urteil des BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2950/2021 vom 20. März 2023 E. 2.4). 1.3.4.5 Die per A Post Plus versandte Kündigungsverfügung vom 22. Mai 2023 ging dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgungsbericht am 23. Mai 2023 zu. Damit begann die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2023 zu laufen und endete am 22. Juni 2023. Der Beschwerdeführer hat sodann die per Einschreiben versandte Kündigungsverfügung vom 22. Mai 2023 nicht abgeholt. Infolgedessen greift für das Einschreiben die Zustellfiktion und gilt dieses als am 30. Mai 2023 zugestellt. Diese (fiktive) zweite Zustellung löst jedoch wie vorstehend ausgeführt keinen neuen Fristenlauf aus, zumal der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte. Er kann sich somit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. 1.4 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eingaben vom 1. und vom 9. Mai 2024 sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Nachfrist ersucht und zwei Arztzeugnisse beigelegt, wovon eines bereits aktenkundig war. 1.4.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 1.4.2 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_307/2023 vom 19. Dezember 2023] E. 1.8.2.6, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). 1.4.3 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.2, A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4 m.w.H.). 1.4.4 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (Urteile des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2, A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.w.H.). Die betroffene Person muss demnach nicht nur aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, selber fristgerecht zu handeln, sondern darf zudem auch nicht in der Lage sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, wenn es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.3, A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3). 1.4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1, 8C_169/2017 vom 17. März 2017). Kein unverschuldetes Versäumnis wurde beispielsweise bei einem Beschwerdeführer angenommen, der seit längerem krankgeschrieben war, wobei aus dem Arztzeugnis hervorging, dass er wegen seiner Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.4). 1.5 1.5.1 Im bereits vor der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis vom 12. Mai 2023 bescheinigt Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit bei ihm in Behandlung steht und vom 12. Mai 2023 bis 19. Mai 2023 zu 100% arbeitsunfähig ist. Gemäss Arztzeugnis vom 19. Mai 2023 desselben Arztes ist der Beschwerdeführer wegen Krankheit in Behandlung sowie vom 12. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 zu 100% arbeitsunfähig. Schliesslich ist das Duplikat vom 8. Mai 2024 des Arztzeugnisses vom 30. Juni 2023 zu beachten, worin der nämliche Arzt dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass dieser wegen Krankheit in seiner Behandlung steht und vom 26. Juni 2023 bist 2. Juli 2023 zu 100% arbeitsunfähig ist. Sowohl die beiden Arztzeugnisse als auch das Duplikat wurden lediglich als Kopie eingereicht. Das Duplikat enthält zudem weder einen Stempel noch eine Unterschrift des Arztes. Es ist einzig mit einer Grussformel und einer unleserlichen Unterschrift versehen, die offenkundig nicht mit jener des Arztes identisch ist. 1.5.2 In den Eingaben vom 1. und vom 9. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer hierzu sinngemäss fest, dass seine gesundheitliche und mentale Verfassung seit dem 12. Mai 2023 eingeschränkt gewesen sei und er sich deshalb in ärztlicher Behandlung befunden habe. Erkennbare Anzeichen von posttraumatischer Belastungsstörung, die durch gezieltes Mobbing und die ungerechtfertigte, missbräuchliche Kündigung verursacht worden seien, hätten dazu geführt, dass er die Beschwerdefrist - trotz Arztzeugnis - nicht habe verlängern lassen und möglicherweise die Nachbesserung verspätet eingereicht habe. 1.5.3 Den erwähnten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Rechtsprechungsgemäss gereichen diese Arztzeugnisse nicht zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus objektiven und subjektiven Gründen verhindert war, seine Interessen vor Bundesverwaltungsgericht fristgerecht selbst zu wahren oder einen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen (vgl. oben E. 1.4.5). Auf weitere Abklärungen zum Duplikat kann daher verzichtet werden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Parteibehauptung und zum anderen geht daraus nicht hervor, weshalb diese Anzeichen den Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gehindert haben sollten, die Nachfrist einzuhalten. Seine im eigenen Namen verfassten Eingaben vom 20. Juni 2023 (elektronisch), vom 21. Juni 2023 (per Post) und vom 29. Juni 2023 (per Post) an das Bundesverwaltungsgericht zeigen vielmehr, dass er - trotz längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit - durchaus in der Lage gewesen war, Eingaben an das Gericht zu verfassen und einzureichen. Folglich kann das Fristversäumnis nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten. Das Begehren um Wiederherstellung der Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist abzuweisen. Es bleibt demzufolge bei der Feststellung, dass die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde nicht gewahrt wurde. Die Eingabe vom 29. Juni 2023 ist daher unbeachtlich. 1.5.4 Da die Beschwerde vom 20. Juni 2023 bzw. 21. Juni 2023 den formellen Anforderungen von Art. 52 VwVG nicht genügt, insbesondere der Anforderung an die Schriftlichkeit, und ein Fristwiederherstellungsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1, 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; Urteil des BGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.3).

2. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Ziff. 185 GAV SBB 2019; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: