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C-1914/2024

C-1914/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-1914/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1914/2024 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 22. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. März 2024 festgestellt hat, die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) sei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. September 2019 zwangsweise angeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2024 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, die Eingabe soll «keine Beschwerde» sein, der unterzeichnende A._______ sehe ein, einen Fehler gemacht zu haben, würde sich aber über «mildernde Umstände» und etwas Zeit zur Korrektur freuen (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2024 erklärt hat, die Eingabe soll «keine Beschwerde» sein, sich aber dennoch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und Ausführungen zur Sache gemacht hat (BVGer-act. 1), dass damit unklar bleibt, ob der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin vorhanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 erheben wolle, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 zudem weder Rechtsbegehren noch eine Begründung enthält, weshalb die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024 zu Unrecht ergangen sein soll, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin deshalb ausserdem aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 5. April 2024 eine entsprechende Beschwerdeverbesserung (mit Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin angedroht hat, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 5. April 2024 der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit elektronischem Rückschein an ihr Domizil gemäss Handelsregister gesandt hat, dass die Verfügung gemäss Sendungsnachverfolgung (BVGer act. 3) nach erfolglosem Zustellversuch am 8. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), dass die Sendung, enthaltend die Verfügung vom 5. April 2024, dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG (SR 830.1) und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion), dass die Zustellfiktion nur gilt, wenn die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eingabe vom 25. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Verfahrensschritten und entsprechender Korrespondenz des Gerichts rechnen musste, dass damit die Zustellfiktion greift und die Zwischenverfügung vom 5. April 2024 am siebten Tag nach Zustellung der Abholungseinladung am 8. April 2024 und somit am 15. April 2024 als zugestellt gilt und der Beschwerdeführerin damit eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht weder erklärt hat, ob sie gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 Beschwerde erheben will, noch eine Beschwerdeverbesserung (mit Rechtsbegehren und Begründung) eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: