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C-4477/2024

C-4477/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-30 · Deutsch CH

Beiträge

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4477/2024 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______ (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt B._______, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Einspracheentscheid der SVA B._______ vom 7. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) B._______ (nachfolgend: Vor-instanz) am 18. Juli 2023 betreffend die Beiträge von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2020 verfügte (BVGer-act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer dagegen am 16. August 2023 bei der SVA C._______ Einsprache erhob, wobei die SVA C._______ die Einsprache zuständigkeitshalber der SVA B._______ weiterleitete (BVGer-act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 seinen Wohnsitz (von der Schweiz) ins Ausland, nämlich nach Deutschland, verlegte (BVGer-act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 abwies (BVGer-act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 23. Februar 2024 mit Beschwerde bei der SVA C._______ anfocht (BVGer-act. 1; Original der Beschwerde in BVGer-act. 7), wobei die Beschwerde zunächst der Vorin-stanz, danach dem Kantonsgericht B._______ und schlussendlich zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass eine verfügende Stelle zur Behandlung der Einsprache selbst dann zuständig bleibt, wenn zwischenzeitlich die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren - etwa wie vorliegend wegen einer Wohnsitzverlegung - gewechselt hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 30), dass sodann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren gegeben ist, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hat, auch wenn die kantonale AHV-Ausgleichskasse entschieden hat (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 85bis N 3), dass mithin die Verfügung einer kantonalen Ausgleichskasse Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann (vgl. Urteile des BVGer C-1854/2013 vom 16. Juni 2014 E. 1.2; C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3 m.H. [publ. in SVR 2009 AHV Nr. 2]), dass somit das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85bis AHVG zuständig ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen nach Empfang aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8), dass die Zwischenverfügung vom 27. August 2024 dem Beschwerdefüh-rer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Deutsch-land geschickt wurde, dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsverfolgung (BVGer-act. 9) nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 29. August 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung), die Sendung aber nicht abgeholt und in der Folge am 15. Oktober 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 11), dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mit-teilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen be-rechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2865/2021 vom 26. August 2021 S. 2 f.), dass diese Zustellfiktion nur gilt, wenn die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer C-1914/2024 vom 2. Mai 2024), dass der Beschwerdeführer, nach seiner Eingabe vom 23. Februar 2024 bei der Vorinstanz sowie der Zustellung der Schreiben des Kantonsgerichtes B._______ an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2024 (BVGer-act. 2) und des Bundesverwaltungsgerichtes an das Kantons-gericht vom 24. Juli 2024 (BVGer-act. 3), mit weiteren Verfahrensschritten und Korrespondenz rechnen musste, dass die Zustellfiktion damit greift, und die Zwischenverfügung vom 27. August 2024 am siebten Tag nach Zustellung der Abholungseinladung am 29. August 2024 und somit am 5. September 2024 als zugestellt gilt (Zustellfiktion) und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mithin am 7. Oktober 2024 endete und der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte und im Übrigen der Beschwerdewille ohnehin fraglich erscheint (vgl. insbesondere Eingabe vom 22. Oktober 2024 in BVGer-act. 15), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: