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Sachverhalt
A. Mit Nachtragsverfügung vom 13. April 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (im Folgenden: AK ZH oder Vorinstanz) den 1963 geborenen, in seiner Heimat Deutschland wohnhaften A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zur Bezahlung von persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 13'777.80 (Akten [im Folgenden: act.] der Vorinstanz 1 und 23). B. Hiergegen liess der Versicherte am 18. April 2012 Einsprache erheben und beantragen, das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2009 sei entsprechend den Angaben der Steuererklärung auf null festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Nachtragsverfügung 2009 werde verkannt, dass sich das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2009 aus zwei Teilen zusammensetze; der Gewinn der deutschen Betriebsstätte sei in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig und dürfe in der Schweiz nicht nochmals belastet werden (act. 24 bis 27). C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, das Argument, der Versicherte habe immer Wohnsitz in Deutschland gehabt, sei nicht stichhaltig und würde ein venire contra factum proprium darstellen, zumal dieser vor seiner Anmeldung als selbstständig Erwerbender auch Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen habe (act. 33). D. Nachdem der Versicherte hiergegen, vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger (act. 35 bis 37), mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen (act. 42), trat dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein; die Akten wurden an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen (act. 45). E. In der vorstehend erwähnten, an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Beschwerde vom 15. Februar 2013 liess der Versicherte beantragen, es seien die Verfügung vom 13. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht in der Schweiz AHV-pflichtig sei (Ziffer 1); eventualiter seien die Verfügung vom 13. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des relevanten Sachverhalts zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, damit anschliessend neu über die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens entschieden werde (Ziffer 2; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäss Akten habe der Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Aufgrund des Verlustes aus der Betriebsstätte Schweiz und dem Ausbleiben von Aufträgen habe er seine freiberufliche Tätigkeit in der Schweiz per 10. November 2010 beendet (Wegzug bzw. Abmeldung gemäss der Einwohnerkontrolle B._______). Er habe in der Schweiz im Gegensatz zur deutschen Betriebsstätte keinen Festnetzanschluss gehabt und habe 2009 keinen einzigen Auftrag akquirieren können. Er habe sich hauptsächlich auf die Beratung und Auftragsakquirierung in Deutschland konzentriert. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der vorliegenden Unterlagen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass der Mittelpunkt seiner freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland und deshalb das dort erzielte Einkommen in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Somit werde der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz gestützt auf die Regelung im Abkommen mit der EU einzig dem Sozialversicherungssystem Deutschlands unterstellt. Sämtliche Aufträge im Jahre 2009 habe er ausschliesslich über die deutsche Betriebsstätte abgewickelt. Der relevante Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Sie verletze dadurch das Offizial- und Untersuchungsprinzip. Sie habe von Amtes wegen sowohl Gründe für und gegen das Vorliegen eines Sachumstandes heranzuziehen. Eine solche Abklärung fehle gemäss Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013. Die Grundlage ihres materiellen Entscheids betreffend beitragspflichtigem Einkommen und Erhebung der persönlichen Beiträge für 2009 sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung wurde insbesondere auf den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer räume nunmehr selber ein, vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Entgegen seiner Ansicht spiele es keine Rolle, dass er 2009 aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz angeblich nur einen Verlust und den Gewinn ausschliesslich in Deutschland erzielt habe. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - wie auch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - seien erst mit Wirkung ab 1. April 2012 in Kraft getreten und hätten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt. Die neuen Bestimmungen seien mithin für das vorliegend interessierende Jahr 2009 nicht anwendbar. G. In seiner Replik vom 1. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten (B-act. 7). Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, er habe nie bestritten, im genannten Zeitraum in der Gemeinde B._______ gemeldet gewesen zu sein. Es sei jedoch aktenkundig und werde nochmals geltend gemacht, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, da dort seine ganze Familie und sein Freundeskreis wohne. Er sei in der fraglichen Periode regelmässig an seinen Wohnort in Deutschland gependelt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, B._______ zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen zu machen. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung trotz Meldebestätigung aus Deutschland und entsprechender Argumentation des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die Anmeldung in der Gemeinde B._______ und die Aufenthaltsbewilligung B. Die Hinterlegung der Schriften könne jedoch eine Wohnsitznahme nicht beweisen - allenfalls stelle sie einen Hinweis darauf dar. Halte sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, so gelte als Wohnsitz der Ort, zu dem die engsten Beziehungen bestünden. Dies sei in der Regel der Ort, an dem sich die Familie aufhalte - hier also C._______/Deutschland. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2012 geltend gemachte AHV-Beitragspflicht sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2013 setzte die Instruktionsrichterin die Parteien darüber in Kenntnis, dass ohne Eingang einer Stellungnahme der Vorinstanz innert Frist der Schriftenwechsel als abgeschlossen gelte (B-act. 8). In der Folge liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der AK ZH, welche als kantonale Instanz eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. i VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. zur Zuständigkeit auch die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2013 [act. 45]).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4.2 Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen (act. 42), dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten war und die Akten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen worden waren (act. 45), ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).
E. 1.4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. April 2012 bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013, mit welchem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Da durch diesen Entscheid die Verfügung vom 13. April 2012 ersetzt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), kann auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben (vgl. Bst. E. hiervor), mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob das in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund des Schweizer Wohnsitzes AHV-pflichtig ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
E. 2 Nachfolgend zu klären, ob der Versicherte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischenzeitlich in der Schweiz begründet hat und somit, ob er zufolge inländischen Wohnsitzes gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert war.
E. 2.1.1 Bis zum 31. März 2012 waren die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (SR 0.831.109.268.11) in Kraft. Diese Verordnungen wurden durch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11) abgelöst. Da in der Verfügung vom 13. April 2012 (act. 23), welche durch den angefochtenen, das Verwaltungsverfahren abschliessenden (vgl. hierzu BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 (act. 33) ersetzt wurde, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 festgesetzt wurden, finden nicht die neuen, am 1. April 2012 in Kraft getretenen, sondern die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Verordnungen Anwendung. Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 138 V 533 E. 3.1 und 138 V 258 E.4.2 mit Hinweis). Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist. Handelt es sich hierbei um eine Person, die nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt ist, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i; vgl. zum Ganzen BGE 139 V 216).
E. 2.1.2 Gemäss Rz. 1065 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2008; Stand 1. Januar 2009; im Folgenden: WSN) ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Rz. 1068 WSN haben Beitragspflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und Ausland erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Abkommen mit der EU, dem EFTA-Abkommen und in Sozialversicherungsabkommen (namentlich das Erwerbsortsprinzip) sowie die Rz 1061 bis 1065. Auch gemäss Anhang 9 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1. Januar 2009) ist eine Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat und in der Schweiz und in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, in der Schweiz versichert und beitragspflichtig.
E. 2.1.3 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland (Bst. c) im Dienste der Eidgenossenschaft (1.), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (2.) oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (3.).
E. 2.1.4 Da der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland im Jahr 2009 selbstständig erwerbstätig gewesen war, sind aufgrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung, der massgeblichen Gesetzesnormen sowie der anwendbaren Verwaltungsverordnungsbestimmungen somit ausschliesslich die Schweizer Rechtsvorschriften anwendbar, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der fraglichen Zeit in der Schweiz gehabt hatte. Mangels anderslautender staatsvertraglicher Vereinbarungen kommt betreffend die Definition des Wohnsitzes Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen).
E. 2.3 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c). Dieser Begriff ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4).
E. 3.1 Mit Blick auf die Akten ist einerseits unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 bei der Gemeinde B._______ gemeldet war sowie über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt hat (act. 4, 5 und 32). Andererseits geht aus der Meldebestätigung vom 22. Mai 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 1983 beim Bürgeramt der Stadt C._______ gemeldet ist und am 27. Juli 1988 an der D._______ eingezogen ist (act. 29). Weiter ergibt sich aus der zweiten Meldebestätigung vom 24. Mai 2012, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an derselben Anschrift gemeldet ist (act. 31; vgl. auch act. 13 S. 5).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise geltend machen, er habe in der Schweiz keinen einzigen Auftrag ausgeführt und habe sich hauptsächlich auf die Beratung und Auftragsakquirierung in Deutschland konzentriert. Gemäss der Steuererklärung 2009 (act. 25), der Gewinn- und Verlustrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 (act. 26) sowie der Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich an die AK ZH vom 29. Oktober 2011 (act. 17) wies er aus seiner selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit in der Schweiz einen Verlust von Fr. 2'666.- auf, während er mit seiner selbstständigen Haupterwerbstätigkeit in Deutschland ein Einkommen in der Höhe von Fr. 143'611.- generierte. Aufgrund dieser Meldung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in Deutschland erzielt hat. Entgegen seiner Auffassung ist jedoch festzuhalten, dass Gewinne und Verluste nicht generell auf den Wohnsitz schliessen lassen resp. es nicht auszuschliessen ist, dass er trotz Generierung des Einkommens resp. Gewinns in Deutschland seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (und damit auch seinen Lebensmittelpunkt) im Sinne von Art. 13 ATSG in Verbindung mit Art. 23 ZGB im fraglichen Zeitraum in der Schweiz gehabt hat. Diese Frage ist nachfolgend zu klären.
E. 3.3 Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland, da dort seine ganze Familie und sein Freundeskreis wohne. Er sei in der fraglichen Periode regelmässig an seinen Wohnort in Deutschland gependelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass einzig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in C._______ wohnt und diese in der Schweiz nicht gemeldet war (vgl. E. 3.1 hiervor). Weitere Beweise dafür, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der fraglichen Zeit nicht in der Schweiz gehabt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Daran vermag auch der offenbar nicht vorhanden gewesene Festnetzanschluss nichts zu ändern. So machte der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben über Grösse, Kosten, Versicherungen, etc. der jeweiligen Miet- oder Eigentumswohnungen und seines Freundeskreises noch reichte er hinsichtlich der geltend gemachten Hin- und Rückreisen zwischen Deutschland und der Schweiz entsprechende Belege in Form von bspw. Wartungsheft des Personenwagens, Bahn- und/oder Flugtickets, Benzinquittungen, etc. weder bei der Vorinstanz noch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er kam so der ihm obliegenden objektiven Beweislast nicht nach (BGE 121 V 204 E. 6a) resp. bestand für die AK ZH kein hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen (BGE 117 V 282 E. 4a), zumal der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern dieser sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
E. 3.4 Zwar sind die Anmeldung in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung bloss als Indizien zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz zu qualifizieren (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.8; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte diese Indizien nach dem Dargelegten jedoch nicht durch glaubhafte Gründe widerlegen (vgl. zum Beweisgrad der Glaubhaftmachung SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sich die AK ZH im vorliegenden Fall, wo die Beitragspflicht vom Aufenthalt und Wohnsitz abhängt, insbesondere von den Meldungen der Einwohnerkontrolle sowie der Betrachtungsweise der Steuerverwaltung ausgegangen war (vgl. hierzu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: BGer] H 177/02 vom 8. Januar 2003). Dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 138 V 218 E. 6) tatsächlich in der Schweiz gehabt hatte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen vor seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender auch Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen hat (act. 33). Auch für diese Sozialversicherungsleistung ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Hinzu kommt schliesslich, dass auch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ein Wohnsitz in der Schweiz zwingend ist (vgl. https://www.bfm.admin.ch//content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap4-d.pdf; zuletzt besucht am 23. Mai 2014).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit Blick auf die gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 dauernd in der Schweiz gehabt und somit die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG zur Unterstellung unter die schweizerische AHV erfüllt waren. Demnach ist die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. Februar 2013 erhobene und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5 hiervor).
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 15. Februar 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1854/2013 Urteil vom 16. Juni 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, Rechtsanwältin, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand AHV-Beiträge 2009. Sachverhalt: A. Mit Nachtragsverfügung vom 13. April 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (im Folgenden: AK ZH oder Vorinstanz) den 1963 geborenen, in seiner Heimat Deutschland wohnhaften A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zur Bezahlung von persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 13'777.80 (Akten [im Folgenden: act.] der Vorinstanz 1 und 23). B. Hiergegen liess der Versicherte am 18. April 2012 Einsprache erheben und beantragen, das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2009 sei entsprechend den Angaben der Steuererklärung auf null festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Nachtragsverfügung 2009 werde verkannt, dass sich das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2009 aus zwei Teilen zusammensetze; der Gewinn der deutschen Betriebsstätte sei in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig und dürfe in der Schweiz nicht nochmals belastet werden (act. 24 bis 27). C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, das Argument, der Versicherte habe immer Wohnsitz in Deutschland gehabt, sei nicht stichhaltig und würde ein venire contra factum proprium darstellen, zumal dieser vor seiner Anmeldung als selbstständig Erwerbender auch Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen habe (act. 33). D. Nachdem der Versicherte hiergegen, vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger (act. 35 bis 37), mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen (act. 42), trat dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein; die Akten wurden an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen (act. 45). E. In der vorstehend erwähnten, an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Beschwerde vom 15. Februar 2013 liess der Versicherte beantragen, es seien die Verfügung vom 13. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht in der Schweiz AHV-pflichtig sei (Ziffer 1); eventualiter seien die Verfügung vom 13. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des relevanten Sachverhalts zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, damit anschliessend neu über die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens entschieden werde (Ziffer 2; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäss Akten habe der Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Aufgrund des Verlustes aus der Betriebsstätte Schweiz und dem Ausbleiben von Aufträgen habe er seine freiberufliche Tätigkeit in der Schweiz per 10. November 2010 beendet (Wegzug bzw. Abmeldung gemäss der Einwohnerkontrolle B._______). Er habe in der Schweiz im Gegensatz zur deutschen Betriebsstätte keinen Festnetzanschluss gehabt und habe 2009 keinen einzigen Auftrag akquirieren können. Er habe sich hauptsächlich auf die Beratung und Auftragsakquirierung in Deutschland konzentriert. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der vorliegenden Unterlagen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass der Mittelpunkt seiner freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland und deshalb das dort erzielte Einkommen in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Somit werde der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz gestützt auf die Regelung im Abkommen mit der EU einzig dem Sozialversicherungssystem Deutschlands unterstellt. Sämtliche Aufträge im Jahre 2009 habe er ausschliesslich über die deutsche Betriebsstätte abgewickelt. Der relevante Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Sie verletze dadurch das Offizial- und Untersuchungsprinzip. Sie habe von Amtes wegen sowohl Gründe für und gegen das Vorliegen eines Sachumstandes heranzuziehen. Eine solche Abklärung fehle gemäss Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013. Die Grundlage ihres materiellen Entscheids betreffend beitragspflichtigem Einkommen und Erhebung der persönlichen Beiträge für 2009 sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung wurde insbesondere auf den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer räume nunmehr selber ein, vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Entgegen seiner Ansicht spiele es keine Rolle, dass er 2009 aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz angeblich nur einen Verlust und den Gewinn ausschliesslich in Deutschland erzielt habe. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - wie auch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - seien erst mit Wirkung ab 1. April 2012 in Kraft getreten und hätten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt. Die neuen Bestimmungen seien mithin für das vorliegend interessierende Jahr 2009 nicht anwendbar. G. In seiner Replik vom 1. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten (B-act. 7). Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, er habe nie bestritten, im genannten Zeitraum in der Gemeinde B._______ gemeldet gewesen zu sein. Es sei jedoch aktenkundig und werde nochmals geltend gemacht, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, da dort seine ganze Familie und sein Freundeskreis wohne. Er sei in der fraglichen Periode regelmässig an seinen Wohnort in Deutschland gependelt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, B._______ zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen zu machen. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung trotz Meldebestätigung aus Deutschland und entsprechender Argumentation des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die Anmeldung in der Gemeinde B._______ und die Aufenthaltsbewilligung B. Die Hinterlegung der Schriften könne jedoch eine Wohnsitznahme nicht beweisen - allenfalls stelle sie einen Hinweis darauf dar. Halte sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, so gelte als Wohnsitz der Ort, zu dem die engsten Beziehungen bestünden. Dies sei in der Regel der Ort, an dem sich die Familie aufhalte - hier also C._______/Deutschland. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2012 geltend gemachte AHV-Beitragspflicht sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2013 setzte die Instruktionsrichterin die Parteien darüber in Kenntnis, dass ohne Eingang einer Stellungnahme der Vorinstanz innert Frist der Schriftenwechsel als abgeschlossen gelte (B-act. 8). In der Folge liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der AK ZH, welche als kantonale Instanz eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. i VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. zur Zuständigkeit auch die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2013 [act. 45]). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4.2 Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen (act. 42), dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten war und die Akten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen worden waren (act. 45), ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). 1.4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. April 2012 bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013, mit welchem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Da durch diesen Entscheid die Verfügung vom 13. April 2012 ersetzt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), kann auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben (vgl. Bst. E. hiervor), mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob das in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund des Schweizer Wohnsitzes AHV-pflichtig ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
2. Nachfolgend zu klären, ob der Versicherte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischenzeitlich in der Schweiz begründet hat und somit, ob er zufolge inländischen Wohnsitzes gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert war. 2.1 2.1.1 Bis zum 31. März 2012 waren die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (SR 0.831.109.268.11) in Kraft. Diese Verordnungen wurden durch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11) abgelöst. Da in der Verfügung vom 13. April 2012 (act. 23), welche durch den angefochtenen, das Verwaltungsverfahren abschliessenden (vgl. hierzu BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 (act. 33) ersetzt wurde, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 festgesetzt wurden, finden nicht die neuen, am 1. April 2012 in Kraft getretenen, sondern die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Verordnungen Anwendung. Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 138 V 533 E. 3.1 und 138 V 258 E.4.2 mit Hinweis). Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist. Handelt es sich hierbei um eine Person, die nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt ist, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i; vgl. zum Ganzen BGE 139 V 216). 2.1.2 Gemäss Rz. 1065 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2008; Stand 1. Januar 2009; im Folgenden: WSN) ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Rz. 1068 WSN haben Beitragspflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und Ausland erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Abkommen mit der EU, dem EFTA-Abkommen und in Sozialversicherungsabkommen (namentlich das Erwerbsortsprinzip) sowie die Rz 1061 bis 1065. Auch gemäss Anhang 9 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1. Januar 2009) ist eine Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat und in der Schweiz und in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, in der Schweiz versichert und beitragspflichtig. 2.1.3 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland (Bst. c) im Dienste der Eidgenossenschaft (1.), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (2.) oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (3.). 2.1.4 Da der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland im Jahr 2009 selbstständig erwerbstätig gewesen war, sind aufgrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung, der massgeblichen Gesetzesnormen sowie der anwendbaren Verwaltungsverordnungsbestimmungen somit ausschliesslich die Schweizer Rechtsvorschriften anwendbar, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der fraglichen Zeit in der Schweiz gehabt hatte. Mangels anderslautender staatsvertraglicher Vereinbarungen kommt betreffend die Definition des Wohnsitzes Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). 2.3 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c). Dieser Begriff ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4). 3. 3.1 Mit Blick auf die Akten ist einerseits unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 bei der Gemeinde B._______ gemeldet war sowie über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt hat (act. 4, 5 und 32). Andererseits geht aus der Meldebestätigung vom 22. Mai 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 1983 beim Bürgeramt der Stadt C._______ gemeldet ist und am 27. Juli 1988 an der D._______ eingezogen ist (act. 29). Weiter ergibt sich aus der zweiten Meldebestätigung vom 24. Mai 2012, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an derselben Anschrift gemeldet ist (act. 31; vgl. auch act. 13 S. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise geltend machen, er habe in der Schweiz keinen einzigen Auftrag ausgeführt und habe sich hauptsächlich auf die Beratung und Auftragsakquirierung in Deutschland konzentriert. Gemäss der Steuererklärung 2009 (act. 25), der Gewinn- und Verlustrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 (act. 26) sowie der Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich an die AK ZH vom 29. Oktober 2011 (act. 17) wies er aus seiner selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit in der Schweiz einen Verlust von Fr. 2'666.- auf, während er mit seiner selbstständigen Haupterwerbstätigkeit in Deutschland ein Einkommen in der Höhe von Fr. 143'611.- generierte. Aufgrund dieser Meldung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in Deutschland erzielt hat. Entgegen seiner Auffassung ist jedoch festzuhalten, dass Gewinne und Verluste nicht generell auf den Wohnsitz schliessen lassen resp. es nicht auszuschliessen ist, dass er trotz Generierung des Einkommens resp. Gewinns in Deutschland seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (und damit auch seinen Lebensmittelpunkt) im Sinne von Art. 13 ATSG in Verbindung mit Art. 23 ZGB im fraglichen Zeitraum in der Schweiz gehabt hat. Diese Frage ist nachfolgend zu klären. 3.3 Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland, da dort seine ganze Familie und sein Freundeskreis wohne. Er sei in der fraglichen Periode regelmässig an seinen Wohnort in Deutschland gependelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass einzig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in C._______ wohnt und diese in der Schweiz nicht gemeldet war (vgl. E. 3.1 hiervor). Weitere Beweise dafür, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der fraglichen Zeit nicht in der Schweiz gehabt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Daran vermag auch der offenbar nicht vorhanden gewesene Festnetzanschluss nichts zu ändern. So machte der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben über Grösse, Kosten, Versicherungen, etc. der jeweiligen Miet- oder Eigentumswohnungen und seines Freundeskreises noch reichte er hinsichtlich der geltend gemachten Hin- und Rückreisen zwischen Deutschland und der Schweiz entsprechende Belege in Form von bspw. Wartungsheft des Personenwagens, Bahn- und/oder Flugtickets, Benzinquittungen, etc. weder bei der Vorinstanz noch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er kam so der ihm obliegenden objektiven Beweislast nicht nach (BGE 121 V 204 E. 6a) resp. bestand für die AK ZH kein hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen (BGE 117 V 282 E. 4a), zumal der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern dieser sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3.4 Zwar sind die Anmeldung in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung bloss als Indizien zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz zu qualifizieren (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.8; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte diese Indizien nach dem Dargelegten jedoch nicht durch glaubhafte Gründe widerlegen (vgl. zum Beweisgrad der Glaubhaftmachung SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sich die AK ZH im vorliegenden Fall, wo die Beitragspflicht vom Aufenthalt und Wohnsitz abhängt, insbesondere von den Meldungen der Einwohnerkontrolle sowie der Betrachtungsweise der Steuerverwaltung ausgegangen war (vgl. hierzu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: BGer] H 177/02 vom 8. Januar 2003). Dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 138 V 218 E. 6) tatsächlich in der Schweiz gehabt hatte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen vor seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender auch Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen hat (act. 33). Auch für diese Sozialversicherungsleistung ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Hinzu kommt schliesslich, dass auch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ein Wohnsitz in der Schweiz zwingend ist (vgl. https://www.bfm.admin.ch//content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap4-d.pdf; zuletzt besucht am 23. Mai 2014).
4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit Blick auf die gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 dauernd in der Schweiz gehabt und somit die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG zur Unterstellung unter die schweizerische AHV erfüllt waren. Demnach ist die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. Februar 2013 erhobene und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5 hiervor).
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 15. Februar 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: