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C-2865/2021

C-2865/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-26 · Deutsch CH

Beiträge

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2865/2021 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen B._______ Ausgleichskasse, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge als Selbständigerwerbender für die Jahre 2016, 2017 und 2018, Einspracheentscheid B._______ Ausgleichskasse vom

12. Mai 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die B._______ Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 (BVGer act. 3/1) die Einsprachen von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) je datierend vom 29. April 2021 abwies, und ihre drei Beitragsverfügungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 je datierend vom 8. April 2021 bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 (BVGer act. 4) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen nach Erhalt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Deutschland geschickt wurde, dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsnachverfolgung (BVGer act. 6) nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung), die Sendung nach einem zweiten Zustellversuch am 24. Juli 2021 als unzustellbar erklärt und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 (BVGer act. 5) mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, dass folglich im vorliegenden Fall die siebentägige Frist abgelaufen ist und die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 als zugestellt gilt (Zustellfiktion), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: