Invaliditätsbemessung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-1051/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk C-1051/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1051/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung, Verfügung der IVSTA vom 22. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. Januar 2024 ab dem 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente im Betrag von Fr. 730.- (Stand 2020) im Monat zusprach (BVGer-act. 1, Beilage), dass A._______ diese Verfügung mit 'Beschwerde' vom 16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er inhaltlich einen 'Antrag auf Verlängerung der Fristsetzung um drei Monate' stellte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde führen wolle und gegebenenfalls innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), ansonsten auf seine Eingabe vom 16. Februar 2024 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Bemessung der Invalidenrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Deutschland geschickt wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2865/2021 vom 26. August 2021, S. 2 f.), dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsverfolgung (BVGer act. 3) nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 1. März 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung), die Sendung aber nicht abgeholt und in der Folge am 10. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass im vorliegenden Fall die siebentägige Frist am 7. März 2024 abgelaufen ist und folglich die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 als zugestellt gilt (Zustellfiktion), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: