opencaselaw.ch

C-1051/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung, Verfügung IVSTA vom 22. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-1051/2024

U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung, Verfügung der IVSTA vom 22. Januar 2024.

C-1051/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2024 ab dem 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente im Betrag von Fr. 730.- (Stand 2020) im Monat zusprach (BVGer-act. 1, Beilage), dass A._______ diese Verfügung mit ‘Beschwerde’ vom 16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er inhaltlich einen ‘Antrag auf Verlängerung der Fristsetzung um drei Monate’ stellte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 28. Februar 2024 aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde führen wolle und gege- benenfalls innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), ansonsten auf seine Eingabe vom 16. Februar 2024 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Bemessung der Invali- denrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dem Beschwerdefüh- rer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Deutsch- land geschickt wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mittei- lung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen be- rechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2865/2021 vom 26. Au- gust 2021, S. 2 f.), dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsverfolgung (BVGer act. 3) nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 1. März 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung), die Sendung aber nicht abgeholt und in der Folge am 10. April 2024 mit dem Vermerk «nicht

C-1051/2024 Seite 3 abgeholt» dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer- act. 3), dass im vorliegenden Fall die siebentägige Frist am 7. März 2024 abgelau- fen ist und folglich die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 als zuge- stellt gilt (Zustellfiktion), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1051/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-1051/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: