Zölle
Sachverhalt
A. Die Firma B._______ AG als zugelassener Versender eröffnete am 3. Januar 2018 das nationale Transitverfahren Nr. (...) von der Abgangszollstelle Aarau zur Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, Dienstabteilung Rheinhäfen. Die Transitfrist endete am 11. Januar 2018. Als Versenderin wurde die C._______ AG, (...), und als Empfänger «Verschiedene» angegeben. Die A._______ AG wurde damit beauftragt, die vom Transitverfahren betroffene Ware von Basel nach Rotterdam zu transportieren. B. Aufgrund der Überschreitung des Hochwasserpegels in Basel wurde der Rhein am 4. Januar 2018 für die Schifffahrt gesperrt. Am 6. Januar 2018 wurde die Hochwassersperre wieder aufgehoben. Laut Aussage der A._______ AG sei die für den 5. Januar 2018 vorgesehene Ausfuhr der Ware deshalb nicht möglich gewesen. So habe sie ihre Auftraggeberin erst am 10. Januar 2018 darüber informieren können, dass die Ware am 13. Januar 2018 den Hafen verlassen würde. C. Die Ankunftsanmeldung Nr. (...) im Transitverfahren wurde am 12. Januar 2018 vorgenommen, sodann vom EDV-System New Computerized Transitsystem (NCTS) aufgrund der abgelaufenen Transitfrist blockiert und in der Folge von einem Mitarbeiter der EZV abgelehnt. D. Am 15. Januar 2018 reichte die D._______ AG ein Gesuch um nachträgliche Erledigung des Transitverfahrens (Nr. [...]) ein. E. Das Gesuch wurde seitens der Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 19. April 2018 abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) infolge verspäteter Wiederausfuhr und fehlender Gründe zur Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Gleichzeitig wurden die Einfuhrabgaben in der Höhe von CHF 97'379.- erhoben. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 wies die Oberzolldirektion (OZD) die gegen die Verfügung vom 19. April 2018 erhobene Beschwerde der A._______ AG vom 18. Mai 2018 (inkl. Nachtrag vom 27. Juli 2018) kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die A._______ AG habe die Transitfrist versäumt und letztere könne auch nicht wiederhergestellt werden. G. Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der OZD (im Folgenden: Vor-instanz) vom 27. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, es sei der Entscheid der OZD unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie das Gesuch um Abschluss des nTV (...) gutzuheissen; eventualiter sei auf die Erhebung der Tabaksteuer, der Monopolgebühren auf Alkohol sowie der VOC-Lenkungsabgaben infolge Ausfuhr der Waren zu verzichten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das Verfahren trotz versäumter Frist im Sinne von Art. 45 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) oder sinngemäss auch nach einer Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG hätte abgeschlossen werden können.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 27. Dezember 2018 und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer (vgl. auch die mit der Tabaksteuer zusammenhängenden Abgaben wie SOTA-Gebühr und Gebühr für die Tabakprävention; Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 [TStG; SR 641.31]) und gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR 680) ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Wer flüchtige organische Verbindungen (fortan: VOC) einführt, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]).
E. 2.2 Für die Belange der Abgaben für die in Erwägung 2.1 erwähnten nichtzollrechtlichen Erlasse gilt die Zollgesetzgebung, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 50 MWSTG, Art. 3 TStG, Art. 1 und [spezifisch für die Durchfuhr] Art. 36 Abs. 5 AlkG, Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV; SR 814.018], vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Bst. d ZG).
E. 2.3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets sowie die Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (Arpagaus, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Gleichwohl lässt das Zollgesetz eine bedingte Zollforderung entstehen, die jedoch mit der Löschung des Verfahrens wieder dahinfällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.1 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 763).
E. 2.3.2 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Freilich beschlägt diese Vorschrift - ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) - nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. Reginald Derks, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 49 Rz. 10 und Rz. 19). Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.2 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2; Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 10). Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 5; vgl. auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 765). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identitätssicherung (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42-43 und Art. 46 ZV-EZV) der Waren. Für die Durchführung des Verfahrens ist die jeweils festgesetzte Frist zu beachten, innert welcher die nämlichen Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt und summarisch angemeldet werden müssen (Art. 49 Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. auch Richtlinie 14-02 der Sektion Zollverwaltung vom 8. August 2018 betreffend Nationales Transitverfahren [nachfolgend: Richtlinie 14-02], Ziff. 3.4.2 und Ziff. 3.5.2.1). Die Frist richtet sich grundsätzlich nach der für die beabsichtigte Beförderung erforderlichen Zeit (Art. 154 Abs. 1 ZV) und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (Art. 154 Abs. 2 ZV). Die Fristansetzung soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert werden können und stellt folglich ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren dar (Arpagaus, a.a.O., Rz. 766; vgl. auch: Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 7). Im Transitverfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht erhoben (Art. 49 Abs. 2 Bst. a ZG). Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäss und innert Frist abgeschlossen, werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; die Abgaben werden grundsätzlich fällig (vgl. Art. 49 Abs. 3 ZG; Nichterhebungsverfahren). Dies liegt beispielsweise vor, wenn die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Gültigkeitsfrist beim Bestimmungszollamt angemeldet wird, oder wenn sie entgegen den Vorschriften im Transitverfahren während des Transports verändert wird (vgl. Art. 155 Abs. 1 ZV; Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 767). Gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG kann die Rechtsfolge von Art. 49 Abs. 3 ZG nur abgewendet werden, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten (Versand-)Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (vgl. Arpagaus, a.a.O., Rz. 767 und Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 13). Erst mit ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens sind die Zollbeteiligten von ihren Verpflichtungen befreit und erlischt die bedingte Zollschuld. Dies ist also - wie erwähnt - dann der Fall, wenn die Waren unter Vorlage der Versandanmeldung unverändert und fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Sendung der Zollüberwachung entzogen wird, selbst wenn die entzogene Ware ins Ausland verbracht wird (Arpagaus, a.a.O., Rz. 769; vgl. ferner: Urteil des BGer 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.2.3).
E. 2.3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Laut Bst. d kann er am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertragen. Diese erhalten die Stellung als zugelassener Versender oder Empfänger, d.h. sie üben in gewissem Masse Funktionen der Zollverwaltung aus (Patrick Raedersdorf, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 2). Zugelassene Versender und Empfänger versenden oder empfangen direkt an ihrem Domizil und unterliegen an der Grenze bloss einer Transitveranlagung. Die Zufuhr der Sendungen ans Domizil des zugelassenen Empfängers erfolgt in der Regel im gemeinsamen Versandverfahren oder allenfalls mit einem anderen Transitdokument. Die Ankunft der Sendung ist der Zollstelle zu melden (Raedersdorf, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 5 f.; vgl. zum Ganzen auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 729 ff.). Lässt die Zollstelle die Interventionsfrist bei angemeldeten Waren ungenutzt verstreichen, so kann der zugelassene Versender die Ware ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen (Art. 108 Abs. 4 ZV).
E. 2.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4 und A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; Barbara Schmid, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 18 Rz. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.5 Erfolgt die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger erst nach Ablauf der Transitfrist, so ist der Abschluss des Transitverfahrens grundsätzlich zu verweigern. Es kann trotzdem ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungsgründe vorliegen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers liegen, wie Unfall oder höhere Gewalt (z.B. gesperrte Verkehrswege). Der Transitanmelder muss über das Hindernis eine amtliche Bescheinigung vorlegen (Art. 45 ZV-EZV). Die Zollstelle prüft die Verspätungsgründe sorgfältig. Bloss allgemeine Erklärungen anerkennt sie nicht (Richtlinie 14-02, Ziff. 3.5.4).
E. 2.6.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG nicht direkt auf das Zollveranlagungsverfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1), kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1 und A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 24 Rz. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 6).
E. 2.6.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f.; Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 10 f.). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff.; Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 9 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Wiederherstellung einer Frist beispielsweise einem Anwalt gewährt, welcher in seiner Funktion als Chef des Krisenstabs infolge eines Sturms eingezogen worden war. Dieses Ereignis sei sowohl für den Anwalt als auch für den Klienten unvorhersehbar gewesen und es sei in Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit zudem nicht möglich gewesen, den Anwalt durch einen Berufskollegen zu ersetzen (BGE 114 Ib 56 [nicht publizierte E. 2]; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 24 Rz. 25). Abgelehnt wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch mit der Begründung, die Behinderung der Rheinschifffahrt habe nicht im Sinne eines unüberwindbaren Grundes zum unverschuldeten Verstreichen der Transitfrist geführt (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die besagte Behinderung der Schifffahrt habe die Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen - namentlich ein Gesuch um Fristverlängerung - nicht verunmöglicht. Sinngemäss seien Probleme im Zusammenhang mit dem Weitertransport der Ware nicht relevant (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2).
E. 2.7 Die Steuer auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen u.a. zurückerstattet, sofern diese unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG). Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung bestimmt (Art. 24 Abs. 2 TStG). Demnach muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer für Tabakfabrikate, die ins Zollausland ausgeführt werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung auf amtlichem Formular bei der OZD einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuerverordnung, TStV, SR 641.311]). Hierbei muss die gesuchstellende Person das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen und in Fällen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen (Art. 11 Abs. 3 TStV). Ähnlich verhält es sich bei der Rückerstattung der Monopolgebühren auf Alkohol, welche bei der Ausfuhr beantragt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AlkG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV; SR 680.11]), und der VOC-Abgaben, welche eine entsprechende Deklaration im Rahmen der Ausfuhr bedingt (Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a VOCV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.5.2 f.).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle am 12. Januar 2018 und damit einen Tag nach Ablauf der Transitfrist erfolgte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Ware wurde somit nicht fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle angemeldet. Das Transitverfahren wurde dementsprechend nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich fällig (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren sei zu Unrecht nicht nachträglich im Sinne von Art. 45 ZV-EZV abgeschlossen resp. sei eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG gar nicht geprüft worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Abschluss des Transitverfahrens gemäss Art. 45 ZV-EZV gegeben sind (E. 3.1) und ob die Transitfrist nach Art. 24 VwVG hätte wiederhergestellt werden können (E. 3.2). Überdies sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verhältnismässigkeit der Abgabenerhebung (E. 3.3) und betreffend einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (E. 3.4) zu prüfen.
E. 3.1 Ein Transitverfahren kann gemäss Art. 45 ZV-EZV trotz abgelaufener Frist noch ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungsgründe vorlagen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers lagen (z.B. ein Unfall oder gesperrte Verkehrswege aufgrund höherer Gewalt; vgl. E. 2.5). Die Bestimmung setzt also voraus, dass das Transitverfahren nicht abgeschlossen werden konnte, weil Hinderungsgründe vorlagen, auf die der Transitanmelder oder Warenführer keinen Einfluss hatte und welche kausal waren für den Umstand, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Von höherer Gewalt kann indes dann nicht die Rede sein, wenn die sich darauf berufende Person das aussergewöhnliche Ereignis oder dessen Folgen durch zumutbare Vorkehren hätte abwenden können (BGE 88 II 283 E. 3c).
E. 3.1.1 Am 4. Januar 2018 wurde aufgrund der Überschreitung des Hochwasserpegels in Basel eine Hochwassersperre erlassen, welche am 6. Januar 2018 wieder aufgehoben wurde (Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin führt diese Tatsache als Hinderungsgrund an, weshalb sie die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob bis zum 11. Januar 2018 nicht habe vornehmen können.
E. 3.1.2 Das Transitverfahren betrifft den Transport zwischen der Abgangszollstelle Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die zeitgerechte Ausfuhr der Ware relevant ist, sondern die rechtzeitige Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle. Der Beschwerdeführerin kann demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie eine kurzfristige Sperrung der Wasserwege auf der Strecke zwischen Basel und Rotterdam als Hinderungsgrund für eine fristgerechte Ankunftsanmeldung anführt. Die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob hätte trotz Hochwassersperre vorgenommen werden können. Doch selbst für den Fall, dass die Hochwassersperre die ursprünglich geplante Anmeldung bei der Bestimmungszollstelle verhindert hätte, wären die Voraussetzungen von Art. 45 ZV-EZV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte den Ablauf der Transitfrist durch ein einfaches Gesuch um Verlängerung der Frist nach Art. 154 Abs. 2 ZV verhindern können. Gründe, die sie an der Stellung eines solchen Gesuchs gehindert haben, liegen keine vor. Die Hochwassersperre wurde am 4. Januar 2018 und damit sieben Tage vor Fristablauf erlassen. Die Beschwerdeführerin hätte damit ausreichend Zeit gehabt, um die Fristverlängerung zu ersuchen. Indem sie ein solches Gesuch nicht gestellt hat, hat sie es pflichtwidrig unterlassen, ihr zumutbare Vorkehren zu treffen, welche den Ablauf der Frist und damit den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens verhindert hätten. Der geltend gemachte Hochwasserstand kann demnach nicht als höhere Gewalt gelten (vgl. E. 3.1), welche durch Art. 45 ZV-EZV geschützt wäre.
E. 3.1.3 Dementsprechend genügen die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe den Anforderungen von Art. 45 ZV-EZV nicht, womit das Transitverfahren nicht nachträglich abgeschlossen werden kann.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht geprüft habe.
E. 3.2.1 Eine Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln (E. 2.6.1). Ein Versäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, die nicht zu beeinflussen sind. Mass-geblich sind nur jene Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (E. 2.6.2).
E. 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Transitfrist ohne Verschulden seitens der Beschwerdeführerin verstrich; d.h. ob die Hochwassersperre vom 4. Januar 2018 die nicht zu beeinflussende Ursache des Fristversäumnisses darstellt und es der Beschwerdeführerin unmöglich war, diese Frist einzuhalten. Wie bereits erwähnt (E. 3.1.2) betrifft das vorliegend relevante Transitverfahren den Warentransport zwischen der Abgangszollstelle in Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, während die Unterbrechung der Rheinschifffahrt die Strecke ab Basel bis Rotterdam betrifft. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, da die Einhaltung der Transitfrist durch eine Einschränkung des Weitertransports nicht berührt wurde (vgl. E. 2.6.2). Folglich kann diese Einschränkung auch nicht als Begründung zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angeführt werden. Im Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin ein Gesuch um Fristverlängerung nach Art. 154 Abs. 2 ZV hätte stellen können und ihr dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand (vgl. E. 3.1.2). Bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine Erstreckung zu beantragen, so hat sie dies zu tun. Sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu beantragen (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 50 Rz. 4a; vgl. zur Analogie von Art. 24 VwVG und Art. 50 BGG: Urteil des BVGer E-6248/2007 vom 9. Oktober 2007; Egli, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Fn. 2). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hochwasserstand des Rheins kann damit auch deshalb keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für das Versäumnis der Einhaltung der Transitfrist bilden.
E. 3.2.3 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Entschuldigungsgründe für das Fristversäumnis vorbringt, hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen und die versäumte Frist nicht wiederhergestellt.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beurteilung der Vorinstanz widerspreche dem Sinn und Zweck des Transitverfahrens und sei deshalb nicht verhältnismässig, weil die Ware doch nachweislich aus der Schweiz ausgeführt worden sei.
E. 3.3.1 Vorweg verbleibt aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 und A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5). Dies ist hier der Fall, da die Abgabenerhebung in Art. 49 Abs. 3 ZG klar normiert ist. Wird die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet, wird sie wie Ware behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Art. 49 Abs. 3 ZG; vgl. E. 2.3.2).
E. 3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin überdies den Sinn und Zweck der Transitfrist. Die Transitfrist soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert oder für andere Zwecke genutzt werden können und dient als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren. Würde - wie die Beschwerdeführerin behauptet - einzig die Tatsache, dass die Ware nachträglich doch aus der Schweiz ausgeführt wird, ausreichen, um die Erhebung der Abgaben unverhältnismässig werden zu lassen, so würde die Ansetzung einer Transitfrist in jedem Fall hinfällig. Dass die Frist um lediglich einen Tag verpasst wurde, ändert nichts am vorliegenden Fristversäumnis.
E. 3.3.3 Im Übrigen kommt die Abgabenerhebung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Strafe gleich. Vielmehr erfolgt die Veranlagung im Rahmen des Transitverfahrens nur mit bedingter Zahlungspflicht. Wird indessen das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, so verfällt dieses Privileg. Dass der Beschwerdeführerin dieser Vorzug entgeht, ist auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen und hat sie sich somit selbst zuzuschreiben. Auf den Verweis und die Bemerkungen zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04) ist überdies mangels Einschlägigkeit nicht weiter einzugehen.
E. 3.4.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - auf die Erhebung der Abgaben verzichtet werden könnte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu als Begründung im Wesentlichen vor, dass die Ware ins Zollausland ausgeführt worden sei und deshalb grundsätzlich die jeweilige Rückerstattung geltend gemacht werden könne. Da eine Rückerstattung ohne vorgängige Bezahlung nicht möglich sei, habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz aufgrund der besonderen Sachlage und aus verwaltungsökonomischen Gründen beantragt, es sei auf die Erhebung der Abgaben zu verzichten. Die verfügten Abgaben würden auf Waren erhoben, die sich nachgewiesenermassen gar nicht mehr in der Schweiz befinden würden und auch nie in den freien Warenverkehr hätten überführt werden sollen.
E. 3.4.2 Eine Rückerstattung der vorliegend strittigen Abgaben ist nur möglich, soweit ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist und die in Frage stehenden Waren im Ausfuhrverfahren deklariert worden sind (vgl. E. 2.7). Ein ordentliches Ausfuhrveranlagungsverfahren wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht vorgenommen, womit die Waren auch nicht «unter Zollüberwachung» ausgeführt worden sind. Demzufolge mangelt es hinsichtlich sämtlicher Abgaben von vornherein an den Voraussetzungen für eine Rückerstattung.
E. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 4'300.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-643/2019 Urteil vom 11. September 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nachträglicher Abschluss des nationalen Transitverfahrens. Sachverhalt: A. Die Firma B._______ AG als zugelassener Versender eröffnete am 3. Januar 2018 das nationale Transitverfahren Nr. (...) von der Abgangszollstelle Aarau zur Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, Dienstabteilung Rheinhäfen. Die Transitfrist endete am 11. Januar 2018. Als Versenderin wurde die C._______ AG, (...), und als Empfänger «Verschiedene» angegeben. Die A._______ AG wurde damit beauftragt, die vom Transitverfahren betroffene Ware von Basel nach Rotterdam zu transportieren. B. Aufgrund der Überschreitung des Hochwasserpegels in Basel wurde der Rhein am 4. Januar 2018 für die Schifffahrt gesperrt. Am 6. Januar 2018 wurde die Hochwassersperre wieder aufgehoben. Laut Aussage der A._______ AG sei die für den 5. Januar 2018 vorgesehene Ausfuhr der Ware deshalb nicht möglich gewesen. So habe sie ihre Auftraggeberin erst am 10. Januar 2018 darüber informieren können, dass die Ware am 13. Januar 2018 den Hafen verlassen würde. C. Die Ankunftsanmeldung Nr. (...) im Transitverfahren wurde am 12. Januar 2018 vorgenommen, sodann vom EDV-System New Computerized Transitsystem (NCTS) aufgrund der abgelaufenen Transitfrist blockiert und in der Folge von einem Mitarbeiter der EZV abgelehnt. D. Am 15. Januar 2018 reichte die D._______ AG ein Gesuch um nachträgliche Erledigung des Transitverfahrens (Nr. [...]) ein. E. Das Gesuch wurde seitens der Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 19. April 2018 abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) infolge verspäteter Wiederausfuhr und fehlender Gründe zur Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Gleichzeitig wurden die Einfuhrabgaben in der Höhe von CHF 97'379.- erhoben. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 wies die Oberzolldirektion (OZD) die gegen die Verfügung vom 19. April 2018 erhobene Beschwerde der A._______ AG vom 18. Mai 2018 (inkl. Nachtrag vom 27. Juli 2018) kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die A._______ AG habe die Transitfrist versäumt und letztere könne auch nicht wiederhergestellt werden. G. Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der OZD (im Folgenden: Vor-instanz) vom 27. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, es sei der Entscheid der OZD unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie das Gesuch um Abschluss des nTV (...) gutzuheissen; eventualiter sei auf die Erhebung der Tabaksteuer, der Monopolgebühren auf Alkohol sowie der VOC-Lenkungsabgaben infolge Ausfuhr der Waren zu verzichten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das Verfahren trotz versäumter Frist im Sinne von Art. 45 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) oder sinngemäss auch nach einer Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG hätte abgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 27. Dezember 2018 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 27. Dezember 2018 und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer (vgl. auch die mit der Tabaksteuer zusammenhängenden Abgaben wie SOTA-Gebühr und Gebühr für die Tabakprävention; Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 [TStG; SR 641.31]) und gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR 680) ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Wer flüchtige organische Verbindungen (fortan: VOC) einführt, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). 2.2 Für die Belange der Abgaben für die in Erwägung 2.1 erwähnten nichtzollrechtlichen Erlasse gilt die Zollgesetzgebung, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 50 MWSTG, Art. 3 TStG, Art. 1 und [spezifisch für die Durchfuhr] Art. 36 Abs. 5 AlkG, Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV; SR 814.018], vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Bst. d ZG). 2.3 2.3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets sowie die Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (Arpagaus, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Gleichwohl lässt das Zollgesetz eine bedingte Zollforderung entstehen, die jedoch mit der Löschung des Verfahrens wieder dahinfällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.1 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 763). 2.3.2 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Freilich beschlägt diese Vorschrift - ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) - nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. Reginald Derks, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 49 Rz. 10 und Rz. 19). Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.2 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2; Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 10). Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 5; vgl. auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 765). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identitätssicherung (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42-43 und Art. 46 ZV-EZV) der Waren. Für die Durchführung des Verfahrens ist die jeweils festgesetzte Frist zu beachten, innert welcher die nämlichen Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt und summarisch angemeldet werden müssen (Art. 49 Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. auch Richtlinie 14-02 der Sektion Zollverwaltung vom 8. August 2018 betreffend Nationales Transitverfahren [nachfolgend: Richtlinie 14-02], Ziff. 3.4.2 und Ziff. 3.5.2.1). Die Frist richtet sich grundsätzlich nach der für die beabsichtigte Beförderung erforderlichen Zeit (Art. 154 Abs. 1 ZV) und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (Art. 154 Abs. 2 ZV). Die Fristansetzung soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert werden können und stellt folglich ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren dar (Arpagaus, a.a.O., Rz. 766; vgl. auch: Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 7). Im Transitverfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht erhoben (Art. 49 Abs. 2 Bst. a ZG). Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäss und innert Frist abgeschlossen, werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; die Abgaben werden grundsätzlich fällig (vgl. Art. 49 Abs. 3 ZG; Nichterhebungsverfahren). Dies liegt beispielsweise vor, wenn die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Gültigkeitsfrist beim Bestimmungszollamt angemeldet wird, oder wenn sie entgegen den Vorschriften im Transitverfahren während des Transports verändert wird (vgl. Art. 155 Abs. 1 ZV; Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 767). Gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG kann die Rechtsfolge von Art. 49 Abs. 3 ZG nur abgewendet werden, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten (Versand-)Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (vgl. Arpagaus, a.a.O., Rz. 767 und Derks, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 13). Erst mit ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens sind die Zollbeteiligten von ihren Verpflichtungen befreit und erlischt die bedingte Zollschuld. Dies ist also - wie erwähnt - dann der Fall, wenn die Waren unter Vorlage der Versandanmeldung unverändert und fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Sendung der Zollüberwachung entzogen wird, selbst wenn die entzogene Ware ins Ausland verbracht wird (Arpagaus, a.a.O., Rz. 769; vgl. ferner: Urteil des BGer 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.2.3). 2.3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Laut Bst. d kann er am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertragen. Diese erhalten die Stellung als zugelassener Versender oder Empfänger, d.h. sie üben in gewissem Masse Funktionen der Zollverwaltung aus (Patrick Raedersdorf, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 2). Zugelassene Versender und Empfänger versenden oder empfangen direkt an ihrem Domizil und unterliegen an der Grenze bloss einer Transitveranlagung. Die Zufuhr der Sendungen ans Domizil des zugelassenen Empfängers erfolgt in der Regel im gemeinsamen Versandverfahren oder allenfalls mit einem anderen Transitdokument. Die Ankunft der Sendung ist der Zollstelle zu melden (Raedersdorf, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 5 f.; vgl. zum Ganzen auch: Arpagaus, a.a.O., Rz. 729 ff.). Lässt die Zollstelle die Interventionsfrist bei angemeldeten Waren ungenutzt verstreichen, so kann der zugelassene Versender die Ware ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen (Art. 108 Abs. 4 ZV). 2.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4 und A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; Barbara Schmid, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 18 Rz. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 2.5 Erfolgt die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger erst nach Ablauf der Transitfrist, so ist der Abschluss des Transitverfahrens grundsätzlich zu verweigern. Es kann trotzdem ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungsgründe vorliegen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers liegen, wie Unfall oder höhere Gewalt (z.B. gesperrte Verkehrswege). Der Transitanmelder muss über das Hindernis eine amtliche Bescheinigung vorlegen (Art. 45 ZV-EZV). Die Zollstelle prüft die Verspätungsgründe sorgfältig. Bloss allgemeine Erklärungen anerkennt sie nicht (Richtlinie 14-02, Ziff. 3.5.4). 2.6 2.6.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG nicht direkt auf das Zollveranlagungsverfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1), kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1 und A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 24 Rz. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 6). 2.6.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f.; Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 10 f.). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff.; Vogel, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 9 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Wiederherstellung einer Frist beispielsweise einem Anwalt gewährt, welcher in seiner Funktion als Chef des Krisenstabs infolge eines Sturms eingezogen worden war. Dieses Ereignis sei sowohl für den Anwalt als auch für den Klienten unvorhersehbar gewesen und es sei in Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit zudem nicht möglich gewesen, den Anwalt durch einen Berufskollegen zu ersetzen (BGE 114 Ib 56 [nicht publizierte E. 2]; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 24 Rz. 25). Abgelehnt wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch mit der Begründung, die Behinderung der Rheinschifffahrt habe nicht im Sinne eines unüberwindbaren Grundes zum unverschuldeten Verstreichen der Transitfrist geführt (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die besagte Behinderung der Schifffahrt habe die Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen - namentlich ein Gesuch um Fristverlängerung - nicht verunmöglicht. Sinngemäss seien Probleme im Zusammenhang mit dem Weitertransport der Ware nicht relevant (Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). 2.7 Die Steuer auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen u.a. zurückerstattet, sofern diese unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG). Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung bestimmt (Art. 24 Abs. 2 TStG). Demnach muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer für Tabakfabrikate, die ins Zollausland ausgeführt werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung auf amtlichem Formular bei der OZD einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuerverordnung, TStV, SR 641.311]). Hierbei muss die gesuchstellende Person das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen und in Fällen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen (Art. 11 Abs. 3 TStV). Ähnlich verhält es sich bei der Rückerstattung der Monopolgebühren auf Alkohol, welche bei der Ausfuhr beantragt werden muss (Art. 36 Abs. 1 AlkG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV; SR 680.11]), und der VOC-Abgaben, welche eine entsprechende Deklaration im Rahmen der Ausfuhr bedingt (Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a VOCV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.5.2 f.).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle am 12. Januar 2018 und damit einen Tag nach Ablauf der Transitfrist erfolgte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Ware wurde somit nicht fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle angemeldet. Das Transitverfahren wurde dementsprechend nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich fällig (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren sei zu Unrecht nicht nachträglich im Sinne von Art. 45 ZV-EZV abgeschlossen resp. sei eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG gar nicht geprüft worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Abschluss des Transitverfahrens gemäss Art. 45 ZV-EZV gegeben sind (E. 3.1) und ob die Transitfrist nach Art. 24 VwVG hätte wiederhergestellt werden können (E. 3.2). Überdies sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verhältnismässigkeit der Abgabenerhebung (E. 3.3) und betreffend einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (E. 3.4) zu prüfen. 3.1 Ein Transitverfahren kann gemäss Art. 45 ZV-EZV trotz abgelaufener Frist noch ordnungsgemäss abgeschlossen werden, falls Hinderungsgründe vorlagen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenführers lagen (z.B. ein Unfall oder gesperrte Verkehrswege aufgrund höherer Gewalt; vgl. E. 2.5). Die Bestimmung setzt also voraus, dass das Transitverfahren nicht abgeschlossen werden konnte, weil Hinderungsgründe vorlagen, auf die der Transitanmelder oder Warenführer keinen Einfluss hatte und welche kausal waren für den Umstand, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Von höherer Gewalt kann indes dann nicht die Rede sein, wenn die sich darauf berufende Person das aussergewöhnliche Ereignis oder dessen Folgen durch zumutbare Vorkehren hätte abwenden können (BGE 88 II 283 E. 3c). 3.1.1 Am 4. Januar 2018 wurde aufgrund der Überschreitung des Hochwasserpegels in Basel eine Hochwassersperre erlassen, welche am 6. Januar 2018 wieder aufgehoben wurde (Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin führt diese Tatsache als Hinderungsgrund an, weshalb sie die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob bis zum 11. Januar 2018 nicht habe vornehmen können. 3.1.2 Das Transitverfahren betrifft den Transport zwischen der Abgangszollstelle Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die zeitgerechte Ausfuhr der Ware relevant ist, sondern die rechtzeitige Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle. Der Beschwerdeführerin kann demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie eine kurzfristige Sperrung der Wasserwege auf der Strecke zwischen Basel und Rotterdam als Hinderungsgrund für eine fristgerechte Ankunftsanmeldung anführt. Die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob hätte trotz Hochwassersperre vorgenommen werden können. Doch selbst für den Fall, dass die Hochwassersperre die ursprünglich geplante Anmeldung bei der Bestimmungszollstelle verhindert hätte, wären die Voraussetzungen von Art. 45 ZV-EZV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte den Ablauf der Transitfrist durch ein einfaches Gesuch um Verlängerung der Frist nach Art. 154 Abs. 2 ZV verhindern können. Gründe, die sie an der Stellung eines solchen Gesuchs gehindert haben, liegen keine vor. Die Hochwassersperre wurde am 4. Januar 2018 und damit sieben Tage vor Fristablauf erlassen. Die Beschwerdeführerin hätte damit ausreichend Zeit gehabt, um die Fristverlängerung zu ersuchen. Indem sie ein solches Gesuch nicht gestellt hat, hat sie es pflichtwidrig unterlassen, ihr zumutbare Vorkehren zu treffen, welche den Ablauf der Frist und damit den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens verhindert hätten. Der geltend gemachte Hochwasserstand kann demnach nicht als höhere Gewalt gelten (vgl. E. 3.1), welche durch Art. 45 ZV-EZV geschützt wäre. 3.1.3 Dementsprechend genügen die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe den Anforderungen von Art. 45 ZV-EZV nicht, womit das Transitverfahren nicht nachträglich abgeschlossen werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht geprüft habe. 3.2.1 Eine Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln (E. 2.6.1). Ein Versäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, die nicht zu beeinflussen sind. Mass-geblich sind nur jene Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (E. 2.6.2). 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Transitfrist ohne Verschulden seitens der Beschwerdeführerin verstrich; d.h. ob die Hochwassersperre vom 4. Januar 2018 die nicht zu beeinflussende Ursache des Fristversäumnisses darstellt und es der Beschwerdeführerin unmöglich war, diese Frist einzuhalten. Wie bereits erwähnt (E. 3.1.2) betrifft das vorliegend relevante Transitverfahren den Warentransport zwischen der Abgangszollstelle in Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel St. Jakob, während die Unterbrechung der Rheinschifffahrt die Strecke ab Basel bis Rotterdam betrifft. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, da die Einhaltung der Transitfrist durch eine Einschränkung des Weitertransports nicht berührt wurde (vgl. E. 2.6.2). Folglich kann diese Einschränkung auch nicht als Begründung zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angeführt werden. Im Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin ein Gesuch um Fristverlängerung nach Art. 154 Abs. 2 ZV hätte stellen können und ihr dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand (vgl. E. 3.1.2). Bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine Erstreckung zu beantragen, so hat sie dies zu tun. Sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu beantragen (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 50 Rz. 4a; vgl. zur Analogie von Art. 24 VwVG und Art. 50 BGG: Urteil des BVGer E-6248/2007 vom 9. Oktober 2007; Egli, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Fn. 2). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hochwasserstand des Rheins kann damit auch deshalb keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für das Versäumnis der Einhaltung der Transitfrist bilden. 3.2.3 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Entschuldigungsgründe für das Fristversäumnis vorbringt, hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen und die versäumte Frist nicht wiederhergestellt. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beurteilung der Vorinstanz widerspreche dem Sinn und Zweck des Transitverfahrens und sei deshalb nicht verhältnismässig, weil die Ware doch nachweislich aus der Schweiz ausgeführt worden sei. 3.3.1 Vorweg verbleibt aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 und A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5). Dies ist hier der Fall, da die Abgabenerhebung in Art. 49 Abs. 3 ZG klar normiert ist. Wird die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet, wird sie wie Ware behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Art. 49 Abs. 3 ZG; vgl. E. 2.3.2). 3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin überdies den Sinn und Zweck der Transitfrist. Die Transitfrist soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert oder für andere Zwecke genutzt werden können und dient als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren. Würde - wie die Beschwerdeführerin behauptet - einzig die Tatsache, dass die Ware nachträglich doch aus der Schweiz ausgeführt wird, ausreichen, um die Erhebung der Abgaben unverhältnismässig werden zu lassen, so würde die Ansetzung einer Transitfrist in jedem Fall hinfällig. Dass die Frist um lediglich einen Tag verpasst wurde, ändert nichts am vorliegenden Fristversäumnis. 3.3.3 Im Übrigen kommt die Abgabenerhebung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Strafe gleich. Vielmehr erfolgt die Veranlagung im Rahmen des Transitverfahrens nur mit bedingter Zahlungspflicht. Wird indessen das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, so verfällt dieses Privileg. Dass der Beschwerdeführerin dieser Vorzug entgeht, ist auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen und hat sie sich somit selbst zuzuschreiben. Auf den Verweis und die Bemerkungen zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04) ist überdies mangels Einschlägigkeit nicht weiter einzugehen. 3.4 3.4.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - auf die Erhebung der Abgaben verzichtet werden könnte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu als Begründung im Wesentlichen vor, dass die Ware ins Zollausland ausgeführt worden sei und deshalb grundsätzlich die jeweilige Rückerstattung geltend gemacht werden könne. Da eine Rückerstattung ohne vorgängige Bezahlung nicht möglich sei, habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz aufgrund der besonderen Sachlage und aus verwaltungsökonomischen Gründen beantragt, es sei auf die Erhebung der Abgaben zu verzichten. Die verfügten Abgaben würden auf Waren erhoben, die sich nachgewiesenermassen gar nicht mehr in der Schweiz befinden würden und auch nie in den freien Warenverkehr hätten überführt werden sollen. 3.4.2 Eine Rückerstattung der vorliegend strittigen Abgaben ist nur möglich, soweit ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist und die in Frage stehenden Waren im Ausfuhrverfahren deklariert worden sind (vgl. E. 2.7). Ein ordentliches Ausfuhrveranlagungsverfahren wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht vorgenommen, womit die Waren auch nicht «unter Zollüberwachung» ausgeführt worden sind. Demzufolge mangelt es hinsichtlich sämtlicher Abgaben von vornherein an den Voraussetzungen für eine Rückerstattung. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 4'300.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: