Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
E. 2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 wird aufgehoben.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 6 Dieser Entscheid geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieser Entscheid geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6248/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. Oktober 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 7. Mai 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Gesuchsteller Frist bis zum 2. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass am 27. Juli 2007 die Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" einging, dass innert der angesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil vom 14. August 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. September 2007 (Poststempel: 10. September 2007) um Aufhebung des Urteils vom 14. August 2007 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, er habe die Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 nie erhalten, da sie an seine ehemalige Adresse "Zentrum B._______, C._______" adressiert gewesen sei, er indes bereits seit dem 12. Juli 2007 an der D._______ in E._______ wohnhaft sei, dass seines Wissens die zuständige kantonale Behörde die Adressänderung bereits vor dem Ergehen der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht kommuniziert habe, dass im Übrigen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 noch an seine ehemalige Adresse, demgegenüber das Schreiben des BFM vom 16. August 2007 an seine neue Anschrift zugestellt worden sei, dass es sich bei der Eingabe vom 7. September 2007 nicht um ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG handelt, wie der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, sondern um ein Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007, zumal die gerügte mangelhafte Eröffnung/Zustellung der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 in Analogie zu Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht Gegenstand einer Wiederherstellung sein kann (vgl. Wortlaut von Art. 50 BGG; Jean-Francois Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, Art. 35, S. 239), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei sinngemäss die Artikel 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Anwendung gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Gesuchsteller vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuches legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass im vorliegenden Fall als Revisionsgrund sinngemäss geltend gemacht wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG) und dieser Revisionsgrund auch in genügender Weise substanziiert wird, dass das Revisionsgesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde, mithin darauf einzutreten ist, dass der Gesuchsteller am 7. Juli 2007 (Poststempel) die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007 versehen mit der Adresse in C._______ zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts der Post übergab, dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die kantonalen Behörden am 12. Juli 2007 die neue Adresse des Gesuchstellers im Auper vermerkten und somit dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich machten, dass die kantonalen Behörden somit ordnungsgemäss die Adressänderung vermerkt haben, dass Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgerichts beim Zentrum B._______ ergeben haben, dass seitens des Zentrums die Post weitergeleitet werde, wenn sich ein Asylgesuchsteller nicht mehr im Zentrum aufhalte, wobei in der Regel die neue Adresse auf den Briefumschlag mit der alten Adresse aufgeklebt werde, dass vorliegend die alte Adresse nicht überklebt oder anderweitig durch die neue Adresse ersetzt wurde, da die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, somit festzustellen ist, dass das Zentrum die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 vorliegend nicht weitergeleitet hat, dass insoweit festzustellen ist, dass dem Gesuchsteller offensichtlich kein Verschulden angelastet werden kann, dass auch festzuhalten ist, dass letztlich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Versand der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 nochmals die aktuelle Adresse des Gesuchstellers hätte überprüfen können, dass demnach festzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend eine ihm zugängliche und somit aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass bei dieser Sachlage das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass sich der Gesuchsteller somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieser Entscheid geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: