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A-7140/2017

A-7140/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-21 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) führt unter anderem [das Produkt 1] in die Schweiz ein und stellt daraus [das Produkt 2] her, die wiederum exportiert wird. Zu diesem Zweck wurde der Zollpflichtigen am 21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für den aktiven Veredelungsverkehr erteilt. Gemäss dieser Bewilligung konnte sie bis zum 30. Oktober 2016 bis zu 100'000 kg [des Produkts 1] unter der Zolltarifnummer [...] im Nichterhebungsverfahren der aktiven Veredelung einführen und [das Produkt 2] ausführen. Die Waren waren innerhalb von 12 Monaten seit ihrer Einfuhr wieder auszuführen. Es war das Nämlichkeitsverfahren anzuwenden, also dieselben Waren veredelt auszuführen, welche «unveredelt» eingeführt worden waren. Die Abrechnungsfrist betrug 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist. B. B.a Am 25. April 2016 (Datum der Einfuhrveranlagungsverfügung: 10. Mai 2016) führte die Zollpflichtige letztmals gestützt auf diese Bewilligung [das Produkt 1] (25'160 kg) ein. B.b Am 2. November 2017 informierte die Zollverwaltung die Zollpflichtige telefonisch darüber, dass ein Restposten der Einfuhr vom 25. April 2016 von 13'532.2 kg [des Produkts 1] unter der Bewilligungsnummer ***1 nicht ausgeführt worden sei. Daher werde eine Nachbelastung erhoben. B.c Am 7. November 2017 erliess die Oberzolldirektion (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Veranlagungsverfügung, mit welcher sie insgesamt Fr. 41'752.35 an Zollabgaben, Mehrwertsteuern und Zinsen nacherhob. Für das am 25. April 2016 eingeführte [Produkt 1] sei die Abrechnungsfrist am 26. September 2017 (recte: 26. Juni 2017; dazu Bst. D) abgelaufen. Die bei der Einfuhr bedingt nicht erhobenen Abgaben seien somit definitiv fällig. C. Gegen diese Verfügung erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 7. November 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sie begründet ihren Antrag damit, aufgrund eines Übertragungsfehler beim Ausfüllen eines Abrechnungsantrages, der einer Mitarbeiterin, die kurz vor der Pensionierung gestanden und im fraglichen Zeitraum nur noch 20 % gearbeitet habe, unterlaufen sei, sei zum Jahreswechsel 2016/2017 der Bestand von 13'291.1 kg [des Produkts 1] (im Dezember 2016 seien 241.1 kg ordnungsgemäss ausgeführt worden) irrtümlich nicht mehr unter der Bewilligungsnummer ***1 geführt, sondern auf die Bewilligungsnummer ***2 übertragen worden. Unter letzter Nummer sei ein Teil des veredelten [Produkts 1] ausgeführt worden. Vom Rest (8'060 kg) seien 5'360 kg (recte: 5'300 kg; vgl. E. 3.5.3) [des Produkts 1] zur Vernichtung gebracht worden, wobei die letzten 2'760 kg abgeschrieben worden seien, weil diese nicht mehr aus dem Tank hätten abgepumpt werden können. Diese Umstände könnten den Ausfuhrveranlagungsverfügungen entnommen werden und ergäben sich auch aus dem Lagerjournal. Trotz des Missgeschicks der Mitarbeiterin seien die veredelten Produkte fristgerecht ausgeführt bzw. das eingeführte [Produkt 1] vernichtet worden. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie führt aus, hinsichtlich der Restmenge von 13'532.2 kg [des Produkts 1] habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Vorinstanz hin mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 zehn Abrechnungsanträge für die Monate Dezember 2016 bis September 2017 als Kopie und ohne Signatur eingereicht. Diese Ausfuhren seien unter der Bewilligungsnummer ***2 angemeldet worden. Da die Abrechnungsfrist für die letzte, gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 getätigte Einfuhr bereits abgelaufen gewesen sei, sei in der Folge die Endabrechnung von Amtes wegen erstellt worden. Das Verfahren der aktiven Veredelung bedürfe einer Bewilligung und gelte als ordnungsgemäss abgeschlossen und die vorerst bedingte Zollermässigung oder Zollbefreiung werde definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten habe. Sonst falle im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und diese würden fällig. Eine Ausnahme sei nur vorgesehen, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden seien und ein entsprechendes Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist gestellt werde. Die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung habe vorgesehen, dass die Einfuhren bis spätestens am 30. Oktober 2016 vorzunehmen gewesen seien, während die (Wieder-)Ausfuhrfrist jeweils 12 Monate seit der jeweiligen Wareneinfuhr betragen habe. Um das Verfahren ordnungsgemäss abzuschliessen, habe die Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrfrist einen Abrechnungsantrag an die überwachende Stelle mit dem Nachweis über die ein- und ausgeführten Mengen einreichen müssen. Die Bewilligung sei rechtskräftig geworden. Die letzte, gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 getätigte Einfuhr [des Produkts 1] habe am 25. April 2016 stattgefunden. Damit habe die Frist zur Wiederausfuhr am Folgetag begonnen und am 25. April 2017 geendet. Die 60-tägige Frist zum Einreichen eines Abrechnungsantrages sei bis und mit Montag, dem 26. Juni 2017 (26.6.2017), gelaufen. Beim Datum 26. September 2017 (26.9.2017), welches in der Verfügung vom 7. November 2018 genannt sei, handle es sich um einen Tippfehler. Nach dem Abrechnungsantrag vom 9. Dezember 2016 betreffend die Periode von November 2016 sei von der Beschwerdeführerin innert Frist kein weiterer Abrechnungsantrag eingereicht worden. Damit sei mindestens eine Auflage der erteilten Bewilligung nicht eingehalten worden, womit die Abgaben aufgrund nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens fällig geworden seien. Der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 59 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) solle ein allfälliges Verfahrensversäumnis bei der Ausfuhr korrigieren und entbinde nicht von den weiteren Auflagen des Verfahrens wie insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungsanträgen. Überdies verlange diese Bestimmung ein Gesuch um Behebung des Mangels, welches innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist zu stellen sei. Dies sei nicht geschehen. Aufgrund der Selbstdeklarationspflicht liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Zollanmeldungen korrekt auszustellen. Die Entsorgung von im Zollgebiet verbleibenden, verwertbaren Verlusten habe mit Einverständnis der überwachenden Stelle zu erfolgen. Vorliegend sei kein Einverständnis eingeholt worden. Ob das [Produkt 1] tatsächlich der Vernichtung zugeführt worden sei, liesse sich anhand des beigelegten Abholscheins eines schweizerischen Transportunternehmens nicht feststellen. Die Produktionsverluste (2'760 kg) seien nicht weiter belegt worden und gründeten auf einer nicht korrekten Berechnung. Mit früheren Einfuhren hätten die Waren nicht vermischt werden dürfen, weil die Bewilligung Nr. ***1 dem Nämlichkeitsverfahren unterlegen habe. Verluste seien ohnehin im Rahmen der einzelnen Abrechnungsanträge und nicht insgesamt nachzuweisen und geltend zu machen. E. Am 19. März 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies entscheidwesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Oberzolldirektion (OZD) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Veranlagungsverfügung vom 7. November 2017 beschwert. Sie ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2, A-1107/2018 vom 17. September 2018 E. 1.3, A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 2.1 f.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).

E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

E. 2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). Art. 59 ZG regelt das Verfahren der aktiven Veredelung genauer. Weitere Bestimmungen sind den Art. 165 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zu entnehmen.

E. 2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4 beide auch zum Folgenden; Ivo Gut, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4 je m.Hw.).

E. 2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a)innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen; b)in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c)die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des [Eidgenössischen Finanzdepartements] EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) ist vorliegend nicht anwendbar, da die OZD zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist (vgl. Merkblatt der OZD über die aktive Veredelung [Form 47.83] Ziff. 3.3 f.).

E. 2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.4, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.6 je m.Hw.; vgl. dazu auch Gut, a.a.O., Art. 59 N. 7).

E. 2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter anderem das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.4, vgl. auch Urteil des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteil des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3 m.Hw.).

E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für die Einfuhr von 100'000 kg [des Produkts 1] der Tarifnummer [...] zur aktiven Veredelung (Herstellen von [Produkt 2]) im Nichterhebungsverfahren erteilt. Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung («Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 30. Oktober 2016 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese betrage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungsfrist» wurde «60 Tage» vermerkt. In Rubrik 11 wird festgehalten, die «Ein- und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt <aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung> (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen». Dieses Informationsblatt bestimmt, für eine Behandlung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs müssten die Ausfuhrzollanmeldungen spezifische Angaben enthalten, so u.a. die Bewilligungsnummer. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit hier interessierend heisst es dort, «die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig. [...] Im Zollgebiet verbleibende Waren, inkl. verwertbare Verluste, sind tarifgemäss zum im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zollansatz bzw. Steuersatz zu veranlagen, sofern sie nicht mit Einverständnis der überwachenden Stelle entsorgt werden». In Rubrik 16 werden ausdrücklich die anwendbaren Bestimmungen (namentlich diejenigen des ZG und der ZV) genannt.

E. 3.1.2 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.2) ist die erwähnte Bewilligung als anfechtbare Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen angeordnet, in welcher Form die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung zu erfolgen haben, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder auszuführen sind und welche Frist für die Einreichung der (jeweiligen) Abrechnung gilt. Insbesondere wird der Beschwerdeführerin damit in Konkretisierung von Art. 59 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einzureichen ist, ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird. Die Bewilligungsverfügung ist im Weiteren mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, in welcher das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird.

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin hat die als Verfügung ausgestaltete Bewilligung vom 21. Oktober 2015 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und diese sind in der Folge auch einzuhalten (vgl. E. 2.2.2).

E. 3.2.1 Im Streit liegt die Endabrechnung (Veranlagungsverfügung) der OZD vom 7. November 2017, wonach sich eine Nachforderung von Fr. 41'752.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) zu Lasten der Beschwerdeführerin ergab.

E. 3.2.2 Letztmals führte die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 [das Produkt 1] (25'160 kg) gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Die zwölfmonatige Ausfuhrfrist fing damit am 26. April 2016 zu laufen an und endete am 25. April 2017, was so auch auf der Einfuhrveranlagungsverfügung vom 10. Mai 2016 (Sachverhalt Bst. B.a) vermerkt ist. Die 60-tägige Abrechnungsfrist begann am Folgetag, also dem 26. April 2017, zu laufen und endete am Montag, dem 26. Juni 2017 (der 24. Juni 2017 war ein Samstag). Die Abrechnungsanträge für die Perioden ab Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin aber erst auf Nachfrage der Vorinstanz am 30. Oktober 2017 per E-Mail ein. Die Beschwerdeführerin hat demnach hinsichtlich der erwähnten Restmenge (13'532.2 kg) die in der Bewilligung als Auflage festgehaltene 60-tägige Frist zur Einreichung des Abrechnungsantrages klar verpasst. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ihr von der Vorinstanz eine Fristerstreckung bis zum 26. September 2017 gewährt worden wäre (vgl. Sachverhalt Bst. B.c und D; worauf sich in den Akten jedoch keine Hinweise finden), änderte dies nichts am Ergebnis. Die Abrechnungsanträge wurden erst lange nach Ablauf auch dieser Frist eingereicht. Das Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine der in der Bewilligung Nr. ***1 festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten wurde und demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde (vgl. E. 2.2.4). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weggefallen. Zudem wurde vorliegend innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist auch kein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt, weshalb nicht geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Die Abgaben sind demnach schon wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnungsanträge fällig geworden.

E. 3.3 Im Folgenden wird dennoch auf einige weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten eingegangen.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - unter anderem am 25. April 2016 eine Menge von 25'160 kg [des Produkts 1] im Nichterhebungsverfahren eingeführt. Sie reichte verschiedene Teilrechnungsanträge mit Bezug auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Diese Anträge, welche den Zeitraum bis November 2016 betreffen, wurden von der OZD akzeptiert und hierfür wurde die Befreiung von den Einfuhrabgaben definitiv gewährt. Übrig blieb eine Restmenge von 13'532.2 kg.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Dezember 2016 seien insgesamt 241.1 kg [des Produkts 1] in veredelter Form unter der Bewilligungsnummer ***1 ausgeführt worden. Danach habe die zuständige Mitarbeiterin versehentlich den Restbestand von nunmehr 13'291.1 kg auf die Bewilligungsnummer ***2 statt die Nummer ***1 übertragen. Die weiteren Ausfuhren seien daher irrtümlich unter dieser Bewilligungsnummer erfolgt.

E. 3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausfuhren im Dezember gemäss Ausfuhrveranlagungsverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2016 unter einer weiteren Bewilligungsnummer (Nr. ***3) und nicht der Nummer ***1 angemeldet wurden. Dabei scheint es sich um die alte Bewilligung zu handeln, die mit der Bewilligung Nr. ***1 erneuert wurde (act. 1a der vorinstanzlichen Akten). Der Abrechnungsantrag wurde dann zwar mit Bezug auf die Bewilligung Nr. ***1 gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Ausfuhren unter einer falschen Bewilligungsnummer erfolgten.

E. 3.4.4 Es ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ausfuhrzollanmeldungen für die Ausfuhrperioden ab Januar 2017 nicht in der vorgeschriebenen Form, unter Verweis auf die korrekte Bewilligungsnummer, erbracht hat (E. 3.4.2). Damit hat sie - neben der verspäteten Einreichung (E. 3.2.2) - eine weitere Auflage der Bewilligung Nr. ***1 nicht eingehalten. Aus dem Umstand, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - einer kurz vor der Pensionierung stehenden und nur noch zu einem geringen Prozentsatz für die Beschwerdeführerin tätigen Mitarbeiterin ein Buchhaltungsfehler beim Übertrag einer Restmenge unterlief, welchen unbestrittenermassen nicht die Zollverwaltung zu verantworten hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin selbst dafür verantwortlich, eine korrekte Deklaration vorzunehmen und einzureichen und dazu die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

E. 3.5 Wie nachfolgend zu zeigen ist, misslingt der Beschwerdeführerin überdies der Nachweis, dass die streitbetroffene Menge [des Produkts 1] innert der Ausfuhrfrist exportiert wurde, auch wenn es unter den gegebenen Umständen darauf ohnehin nicht mehr ankommt (E. 3.2.2 a.E.).

E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Lagerjournal sowie die am 30. Oktober 2017 nachgereichten Ausfuhrzollausweise, mit deren Hilfe sie nachweisen möchte, dass das verarbeitete [Produkt 1] ausgeführt wurde.

E. 3.5.2 Werden die zwischen Dezember 2016 und April 2017 belegten Ausfuhren gemäss Ausfuhrzollverfügungen (die Zahlen in den Abrechnungsanträgen sind gerundet) zusammengerechnet (spätere sind nicht einzubeziehen, da die Ausfuhrfrist am 25. April 2017 endete; E. 3.2.2), ergibt sich ein Betrag von 1137.89 kg [des Produkts 1], welches zum [Produkt 2] verarbeitet und wieder ausgeführt wurde. Werden diese Beträge vom Restbetrag, für den die OZD die Zollabgaben (inkl. Mehrwertsteuer und Zinsen) verlangt, also 13'532.2 kg abgezogen, verbleiben 12'394.31 kg. Gemäss Lagerjournal waren jedoch bereits am 5. August 2016 nur noch 8'060 kg [des Produkts 1] im Lager vorhanden. Dies ergibt zwar Sinn, wenn angenommen wird, dass das [Produkt 1] zuerst aus dem Lager entnommen wird, um dann zum [Produkt 2] verarbeitet und erst anschliessend ausgeführt zu werden. Es zeigt aber, dass nicht auf das Lagerjournal abgestellt werden kann, weil die dortigen Zahlen nicht in einer Art und Weise mit den Ausfuhren korrelieren, dass aus dem Lagerjournal Schlüsse auf die Ausfuhren gezogen werden könnten. Dies ergibt sich auch aus der nachfolgenden Gegenüberstellung von Lagerjournal und Ausfuhrverfügungen (bei letzteren bezieht sich das Datum auf das Verfügungsdatum): Journal Ausfuhrverfügungen Datum Text Veränderung Endbestand Menge 31.03.16 0.00 25.04.16 (Versender) +25'160.00 25'160.00 (+25'160.00) 28.04.16 (Empfänger) -7'156.80 18'003.20 31.05.16 (Empfänger) -2'160.00 15'843.20 26.06.16 (Empfänger) -2'203.20 13'640.00 21.07.16 (Empfänger) -3'420.00 10'220.00 05.08.16 (Empfänger) -2'160.00 8'060.00 per 31.12.16 (Bestand: 13'532.2) 01.12.16 -120.53 07.12.16 -120.53 26.01.17 -40.18 09.02.17 -80.35 16.02.17 -66.53 22.02.17 -80.35 04.03.17 -80.35 16.03.17 Entsorgung -5'300.00 2'760.00 -80.35 16.07.17 Verlust -2'760.00 0.00 16.03.17 -80.35 23.03.17 -106.71 29.03.17 -80.35 06.04.17 -201.31

E. 3.5.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden sodann 5'360 kg (recte und gemäss Lagerjournal: 5'300 kg) [des Produkts 1] der Entsorgung zugeführt (dazu auch E. 3.6.1). 2'760 kg wurden als Verlust abgeschrieben (dazu auch E. 3.6.2). Werden diese Mengen von der gerade genannten Restmenge gemäss Ausfuhrzollausweisen von 12'394.31 kg abgezogen, so bleiben 4'334.13 kg übrig, für deren Verbleib sich keine Erklärung findet. Weiter wird im Abrechnungsantrag für März 2017 eine Menge von 8'120 kg [des Produkts 1] als zollfreier Verlust angegeben (welcher in der obenstehenden Tabelle nicht eingetragen ist). Diese Angabe wird aber nicht weiter erklärt. Würde diese Menge von der nach Abzug der Ausfuhren übrig bleibenden Menge (12'394.31 kg [des Produkts 1]) in Abzug gebracht, ergäbe sich nunmehr ein Betrag von 4274.31 kg. Dies ist weniger als die 5'300 kg [des Produkts 1], die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin entsorgt worden seien, wobei der geltend gemachte Verlust von 2'760 kg noch gar nicht berücksichtigt ist. Die Zahlen gehen nicht auf. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn angenommen würde, dass einige Ausfuhren irrtümlich unter der Bewilligungsnummer ***2 ausgeführt wurden, die Berechnungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht nachvollzogen werden können. Der Nachweis, dass jene Ausfuhren, die unter der Bewilligungsnummer ***2 liefen, eigentlich der Nummer ***1 hätten zugeordnet werden müssen, misslingt der Beschwerdeführerin damit, wobei es darauf - wie gezeigt - infolge Fristablaufs ohnehin nicht mehr ankommt.

E. 3.6.1 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, 5'300 kg [des Produkts 1] zu vernichten. Sie hätte dazu des Einverständnisses der bewilligenden Stelle bedurft, was sich klar aus den Auflagen ergibt, die für die Bewilligung Nr. ***1 gemacht wurden (E. 3.1.1; vgl. auch Art. 44 Abs. 2 und 4 ZV i.V.m. Art. 12 Abs. 4 ZG). Gemäss Vorbringen der OZD hat diese nie eine entsprechende Bewilligung erteilt. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auch den Akten lässt sich keine solche Bewilligung entnehmen. Damit verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechende Bewilligung. Ohnehin hat sie nicht nachgewiesen, dass die 5'300 kg [des Produkts 1] vernichtet wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sagt der beigelegte Lieferschein nichts darüber aus, was mit der transportierten Ware geschah. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz auf die genannte Menge [des Produkts 1] die Zollabgaben (inklusive Mehrwertsteuer und Zinsen) zu Recht erhoben.

E. 3.6.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Berechnung, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf die abgeschriebene Menge [des Produkts 1] anstellt, nicht korrekt ist, geht diese doch gemäss ihrer Beschwerdeschrift von Einfuhren von 127'450 kg [des Produkts 1] aus und nicht nur von den hier streitbetroffenen 25'160 kg. Nur so kommt sie auf eine Teilmenge von rund 2 % [des Produkts 1], die abgeschrieben werden musste. Wie sich aus der Tabelle auf S. 12 f. dieses Urteils ergibt, wies die Beschwerdeführerin in ihrem Lagerjournal am 31. März 2016 einen Leerbestand aus, der mittels der Einfuhr von 25'160 kg [des Produkts 1] wieder gefüllt wurde. Die am 17. Juli 2017 abgeschriebene Menge (Verlust) [des Produkts 1] kann sich daher schon sachlogisch nur auf die Menge von 25'160 kg beziehen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, wären Verluste regelmässig abzuschreiben. Auch hier zeigt sich, dass die Berechnungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sind.

E. 3.7 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.1 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 m.Hw.; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin offeriert zum Beweis dafür, dass irrtümlich der Restbestand [des Produkts 1] von der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilligung Nr. ***2 übertragen wurde, die Befragung von A._______ und B._______. Da die Beschwerde jedoch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Abrechnungsanträge verspätet eingereicht wurden und auch weitere Fristen abliefen (E. 3.2.2), und der geltend gemachte falsche Übertrag von der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilligung Nr. ***2 damit nicht entscheidwesentlich ist, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von A._______ und B._______ zu verzichten.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'800.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7140/2017 Urteil vom 21. November 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Michael Thürlemann, ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Aktiver Veredelungsverkehr. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) führt unter anderem [das Produkt 1] in die Schweiz ein und stellt daraus [das Produkt 2] her, die wiederum exportiert wird. Zu diesem Zweck wurde der Zollpflichtigen am 21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für den aktiven Veredelungsverkehr erteilt. Gemäss dieser Bewilligung konnte sie bis zum 30. Oktober 2016 bis zu 100'000 kg [des Produkts 1] unter der Zolltarifnummer [...] im Nichterhebungsverfahren der aktiven Veredelung einführen und [das Produkt 2] ausführen. Die Waren waren innerhalb von 12 Monaten seit ihrer Einfuhr wieder auszuführen. Es war das Nämlichkeitsverfahren anzuwenden, also dieselben Waren veredelt auszuführen, welche «unveredelt» eingeführt worden waren. Die Abrechnungsfrist betrug 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist. B. B.a Am 25. April 2016 (Datum der Einfuhrveranlagungsverfügung: 10. Mai 2016) führte die Zollpflichtige letztmals gestützt auf diese Bewilligung [das Produkt 1] (25'160 kg) ein. B.b Am 2. November 2017 informierte die Zollverwaltung die Zollpflichtige telefonisch darüber, dass ein Restposten der Einfuhr vom 25. April 2016 von 13'532.2 kg [des Produkts 1] unter der Bewilligungsnummer ***1 nicht ausgeführt worden sei. Daher werde eine Nachbelastung erhoben. B.c Am 7. November 2017 erliess die Oberzolldirektion (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Veranlagungsverfügung, mit welcher sie insgesamt Fr. 41'752.35 an Zollabgaben, Mehrwertsteuern und Zinsen nacherhob. Für das am 25. April 2016 eingeführte [Produkt 1] sei die Abrechnungsfrist am 26. September 2017 (recte: 26. Juni 2017; dazu Bst. D) abgelaufen. Die bei der Einfuhr bedingt nicht erhobenen Abgaben seien somit definitiv fällig. C. Gegen diese Verfügung erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 7. November 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sie begründet ihren Antrag damit, aufgrund eines Übertragungsfehler beim Ausfüllen eines Abrechnungsantrages, der einer Mitarbeiterin, die kurz vor der Pensionierung gestanden und im fraglichen Zeitraum nur noch 20 % gearbeitet habe, unterlaufen sei, sei zum Jahreswechsel 2016/2017 der Bestand von 13'291.1 kg [des Produkts 1] (im Dezember 2016 seien 241.1 kg ordnungsgemäss ausgeführt worden) irrtümlich nicht mehr unter der Bewilligungsnummer ***1 geführt, sondern auf die Bewilligungsnummer ***2 übertragen worden. Unter letzter Nummer sei ein Teil des veredelten [Produkts 1] ausgeführt worden. Vom Rest (8'060 kg) seien 5'360 kg (recte: 5'300 kg; vgl. E. 3.5.3) [des Produkts 1] zur Vernichtung gebracht worden, wobei die letzten 2'760 kg abgeschrieben worden seien, weil diese nicht mehr aus dem Tank hätten abgepumpt werden können. Diese Umstände könnten den Ausfuhrveranlagungsverfügungen entnommen werden und ergäben sich auch aus dem Lagerjournal. Trotz des Missgeschicks der Mitarbeiterin seien die veredelten Produkte fristgerecht ausgeführt bzw. das eingeführte [Produkt 1] vernichtet worden. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie führt aus, hinsichtlich der Restmenge von 13'532.2 kg [des Produkts 1] habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Vorinstanz hin mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 zehn Abrechnungsanträge für die Monate Dezember 2016 bis September 2017 als Kopie und ohne Signatur eingereicht. Diese Ausfuhren seien unter der Bewilligungsnummer ***2 angemeldet worden. Da die Abrechnungsfrist für die letzte, gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 getätigte Einfuhr bereits abgelaufen gewesen sei, sei in der Folge die Endabrechnung von Amtes wegen erstellt worden. Das Verfahren der aktiven Veredelung bedürfe einer Bewilligung und gelte als ordnungsgemäss abgeschlossen und die vorerst bedingte Zollermässigung oder Zollbefreiung werde definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten habe. Sonst falle im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und diese würden fällig. Eine Ausnahme sei nur vorgesehen, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden seien und ein entsprechendes Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist gestellt werde. Die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung habe vorgesehen, dass die Einfuhren bis spätestens am 30. Oktober 2016 vorzunehmen gewesen seien, während die (Wieder-)Ausfuhrfrist jeweils 12 Monate seit der jeweiligen Wareneinfuhr betragen habe. Um das Verfahren ordnungsgemäss abzuschliessen, habe die Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrfrist einen Abrechnungsantrag an die überwachende Stelle mit dem Nachweis über die ein- und ausgeführten Mengen einreichen müssen. Die Bewilligung sei rechtskräftig geworden. Die letzte, gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 getätigte Einfuhr [des Produkts 1] habe am 25. April 2016 stattgefunden. Damit habe die Frist zur Wiederausfuhr am Folgetag begonnen und am 25. April 2017 geendet. Die 60-tägige Frist zum Einreichen eines Abrechnungsantrages sei bis und mit Montag, dem 26. Juni 2017 (26.6.2017), gelaufen. Beim Datum 26. September 2017 (26.9.2017), welches in der Verfügung vom 7. November 2018 genannt sei, handle es sich um einen Tippfehler. Nach dem Abrechnungsantrag vom 9. Dezember 2016 betreffend die Periode von November 2016 sei von der Beschwerdeführerin innert Frist kein weiterer Abrechnungsantrag eingereicht worden. Damit sei mindestens eine Auflage der erteilten Bewilligung nicht eingehalten worden, womit die Abgaben aufgrund nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens fällig geworden seien. Der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 59 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) solle ein allfälliges Verfahrensversäumnis bei der Ausfuhr korrigieren und entbinde nicht von den weiteren Auflagen des Verfahrens wie insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungsanträgen. Überdies verlange diese Bestimmung ein Gesuch um Behebung des Mangels, welches innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist zu stellen sei. Dies sei nicht geschehen. Aufgrund der Selbstdeklarationspflicht liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Zollanmeldungen korrekt auszustellen. Die Entsorgung von im Zollgebiet verbleibenden, verwertbaren Verlusten habe mit Einverständnis der überwachenden Stelle zu erfolgen. Vorliegend sei kein Einverständnis eingeholt worden. Ob das [Produkt 1] tatsächlich der Vernichtung zugeführt worden sei, liesse sich anhand des beigelegten Abholscheins eines schweizerischen Transportunternehmens nicht feststellen. Die Produktionsverluste (2'760 kg) seien nicht weiter belegt worden und gründeten auf einer nicht korrekten Berechnung. Mit früheren Einfuhren hätten die Waren nicht vermischt werden dürfen, weil die Bewilligung Nr. ***1 dem Nämlichkeitsverfahren unterlegen habe. Verluste seien ohnehin im Rahmen der einzelnen Abrechnungsanträge und nicht insgesamt nachzuweisen und geltend zu machen. E. Am 19. März 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies entscheidwesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Oberzolldirektion (OZD) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Veranlagungsverfügung vom 7. November 2017 beschwert. Sie ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2, A-1107/2018 vom 17. September 2018 E. 1.3, A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 2.1 f.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). Art. 59 ZG regelt das Verfahren der aktiven Veredelung genauer. Weitere Bestimmungen sind den Art. 165 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zu entnehmen. 2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4 beide auch zum Folgenden; Ivo Gut, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4 je m.Hw.). 2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a)innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen; b)in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c)die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des [Eidgenössischen Finanzdepartements] EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) ist vorliegend nicht anwendbar, da die OZD zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist (vgl. Merkblatt der OZD über die aktive Veredelung [Form 47.83] Ziff. 3.3 f.). 2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.4, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.6 je m.Hw.; vgl. dazu auch Gut, a.a.O., Art. 59 N. 7). 2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter anderem das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.4, vgl. auch Urteil des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteil des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3 m.Hw.). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für die Einfuhr von 100'000 kg [des Produkts 1] der Tarifnummer [...] zur aktiven Veredelung (Herstellen von [Produkt 2]) im Nichterhebungsverfahren erteilt. Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung («Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 30. Oktober 2016 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese betrage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungsfrist» wurde «60 Tage» vermerkt. In Rubrik 11 wird festgehalten, die «Ein- und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt <aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung> (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen». Dieses Informationsblatt bestimmt, für eine Behandlung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs müssten die Ausfuhrzollanmeldungen spezifische Angaben enthalten, so u.a. die Bewilligungsnummer. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit hier interessierend heisst es dort, «die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig. [...] Im Zollgebiet verbleibende Waren, inkl. verwertbare Verluste, sind tarifgemäss zum im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zollansatz bzw. Steuersatz zu veranlagen, sofern sie nicht mit Einverständnis der überwachenden Stelle entsorgt werden». In Rubrik 16 werden ausdrücklich die anwendbaren Bestimmungen (namentlich diejenigen des ZG und der ZV) genannt. 3.1.2 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.2) ist die erwähnte Bewilligung als anfechtbare Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen angeordnet, in welcher Form die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung zu erfolgen haben, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder auszuführen sind und welche Frist für die Einreichung der (jeweiligen) Abrechnung gilt. Insbesondere wird der Beschwerdeführerin damit in Konkretisierung von Art. 59 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einzureichen ist, ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird. Die Bewilligungsverfügung ist im Weiteren mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, in welcher das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin hat die als Verfügung ausgestaltete Bewilligung vom 21. Oktober 2015 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und diese sind in der Folge auch einzuhalten (vgl. E. 2.2.2). 3.2 3.2.1 Im Streit liegt die Endabrechnung (Veranlagungsverfügung) der OZD vom 7. November 2017, wonach sich eine Nachforderung von Fr. 41'752.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) zu Lasten der Beschwerdeführerin ergab. 3.2.2 Letztmals führte die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 [das Produkt 1] (25'160 kg) gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Die zwölfmonatige Ausfuhrfrist fing damit am 26. April 2016 zu laufen an und endete am 25. April 2017, was so auch auf der Einfuhrveranlagungsverfügung vom 10. Mai 2016 (Sachverhalt Bst. B.a) vermerkt ist. Die 60-tägige Abrechnungsfrist begann am Folgetag, also dem 26. April 2017, zu laufen und endete am Montag, dem 26. Juni 2017 (der 24. Juni 2017 war ein Samstag). Die Abrechnungsanträge für die Perioden ab Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin aber erst auf Nachfrage der Vorinstanz am 30. Oktober 2017 per E-Mail ein. Die Beschwerdeführerin hat demnach hinsichtlich der erwähnten Restmenge (13'532.2 kg) die in der Bewilligung als Auflage festgehaltene 60-tägige Frist zur Einreichung des Abrechnungsantrages klar verpasst. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ihr von der Vorinstanz eine Fristerstreckung bis zum 26. September 2017 gewährt worden wäre (vgl. Sachverhalt Bst. B.c und D; worauf sich in den Akten jedoch keine Hinweise finden), änderte dies nichts am Ergebnis. Die Abrechnungsanträge wurden erst lange nach Ablauf auch dieser Frist eingereicht. Das Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine der in der Bewilligung Nr. ***1 festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten wurde und demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde (vgl. E. 2.2.4). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weggefallen. Zudem wurde vorliegend innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist auch kein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt, weshalb nicht geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Die Abgaben sind demnach schon wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnungsanträge fällig geworden. 3.3 Im Folgenden wird dennoch auf einige weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten eingegangen. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - unter anderem am 25. April 2016 eine Menge von 25'160 kg [des Produkts 1] im Nichterhebungsverfahren eingeführt. Sie reichte verschiedene Teilrechnungsanträge mit Bezug auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Diese Anträge, welche den Zeitraum bis November 2016 betreffen, wurden von der OZD akzeptiert und hierfür wurde die Befreiung von den Einfuhrabgaben definitiv gewährt. Übrig blieb eine Restmenge von 13'532.2 kg. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Dezember 2016 seien insgesamt 241.1 kg [des Produkts 1] in veredelter Form unter der Bewilligungsnummer ***1 ausgeführt worden. Danach habe die zuständige Mitarbeiterin versehentlich den Restbestand von nunmehr 13'291.1 kg auf die Bewilligungsnummer ***2 statt die Nummer ***1 übertragen. Die weiteren Ausfuhren seien daher irrtümlich unter dieser Bewilligungsnummer erfolgt. 3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausfuhren im Dezember gemäss Ausfuhrveranlagungsverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2016 unter einer weiteren Bewilligungsnummer (Nr. ***3) und nicht der Nummer ***1 angemeldet wurden. Dabei scheint es sich um die alte Bewilligung zu handeln, die mit der Bewilligung Nr. ***1 erneuert wurde (act. 1a der vorinstanzlichen Akten). Der Abrechnungsantrag wurde dann zwar mit Bezug auf die Bewilligung Nr. ***1 gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Ausfuhren unter einer falschen Bewilligungsnummer erfolgten. 3.4.4 Es ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ausfuhrzollanmeldungen für die Ausfuhrperioden ab Januar 2017 nicht in der vorgeschriebenen Form, unter Verweis auf die korrekte Bewilligungsnummer, erbracht hat (E. 3.4.2). Damit hat sie - neben der verspäteten Einreichung (E. 3.2.2) - eine weitere Auflage der Bewilligung Nr. ***1 nicht eingehalten. Aus dem Umstand, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - einer kurz vor der Pensionierung stehenden und nur noch zu einem geringen Prozentsatz für die Beschwerdeführerin tätigen Mitarbeiterin ein Buchhaltungsfehler beim Übertrag einer Restmenge unterlief, welchen unbestrittenermassen nicht die Zollverwaltung zu verantworten hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin selbst dafür verantwortlich, eine korrekte Deklaration vorzunehmen und einzureichen und dazu die nötigen Vorkehrungen zu treffen. 3.5 Wie nachfolgend zu zeigen ist, misslingt der Beschwerdeführerin überdies der Nachweis, dass die streitbetroffene Menge [des Produkts 1] innert der Ausfuhrfrist exportiert wurde, auch wenn es unter den gegebenen Umständen darauf ohnehin nicht mehr ankommt (E. 3.2.2 a.E.). 3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Lagerjournal sowie die am 30. Oktober 2017 nachgereichten Ausfuhrzollausweise, mit deren Hilfe sie nachweisen möchte, dass das verarbeitete [Produkt 1] ausgeführt wurde. 3.5.2 Werden die zwischen Dezember 2016 und April 2017 belegten Ausfuhren gemäss Ausfuhrzollverfügungen (die Zahlen in den Abrechnungsanträgen sind gerundet) zusammengerechnet (spätere sind nicht einzubeziehen, da die Ausfuhrfrist am 25. April 2017 endete; E. 3.2.2), ergibt sich ein Betrag von 1137.89 kg [des Produkts 1], welches zum [Produkt 2] verarbeitet und wieder ausgeführt wurde. Werden diese Beträge vom Restbetrag, für den die OZD die Zollabgaben (inkl. Mehrwertsteuer und Zinsen) verlangt, also 13'532.2 kg abgezogen, verbleiben 12'394.31 kg. Gemäss Lagerjournal waren jedoch bereits am 5. August 2016 nur noch 8'060 kg [des Produkts 1] im Lager vorhanden. Dies ergibt zwar Sinn, wenn angenommen wird, dass das [Produkt 1] zuerst aus dem Lager entnommen wird, um dann zum [Produkt 2] verarbeitet und erst anschliessend ausgeführt zu werden. Es zeigt aber, dass nicht auf das Lagerjournal abgestellt werden kann, weil die dortigen Zahlen nicht in einer Art und Weise mit den Ausfuhren korrelieren, dass aus dem Lagerjournal Schlüsse auf die Ausfuhren gezogen werden könnten. Dies ergibt sich auch aus der nachfolgenden Gegenüberstellung von Lagerjournal und Ausfuhrverfügungen (bei letzteren bezieht sich das Datum auf das Verfügungsdatum): Journal Ausfuhrverfügungen Datum Text Veränderung Endbestand Menge 31.03.16 0.00 25.04.16 (Versender) +25'160.00 25'160.00 (+25'160.00) 28.04.16 (Empfänger) -7'156.80 18'003.20 31.05.16 (Empfänger) -2'160.00 15'843.20 26.06.16 (Empfänger) -2'203.20 13'640.00 21.07.16 (Empfänger) -3'420.00 10'220.00 05.08.16 (Empfänger) -2'160.00 8'060.00 per 31.12.16 (Bestand: 13'532.2) 01.12.16 -120.53 07.12.16 -120.53 26.01.17 -40.18 09.02.17 -80.35 16.02.17 -66.53 22.02.17 -80.35 04.03.17 -80.35 16.03.17 Entsorgung -5'300.00 2'760.00 -80.35 16.07.17 Verlust -2'760.00 0.00 16.03.17 -80.35 23.03.17 -106.71 29.03.17 -80.35 06.04.17 -201.31 3.5.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden sodann 5'360 kg (recte und gemäss Lagerjournal: 5'300 kg) [des Produkts 1] der Entsorgung zugeführt (dazu auch E. 3.6.1). 2'760 kg wurden als Verlust abgeschrieben (dazu auch E. 3.6.2). Werden diese Mengen von der gerade genannten Restmenge gemäss Ausfuhrzollausweisen von 12'394.31 kg abgezogen, so bleiben 4'334.13 kg übrig, für deren Verbleib sich keine Erklärung findet. Weiter wird im Abrechnungsantrag für März 2017 eine Menge von 8'120 kg [des Produkts 1] als zollfreier Verlust angegeben (welcher in der obenstehenden Tabelle nicht eingetragen ist). Diese Angabe wird aber nicht weiter erklärt. Würde diese Menge von der nach Abzug der Ausfuhren übrig bleibenden Menge (12'394.31 kg [des Produkts 1]) in Abzug gebracht, ergäbe sich nunmehr ein Betrag von 4274.31 kg. Dies ist weniger als die 5'300 kg [des Produkts 1], die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin entsorgt worden seien, wobei der geltend gemachte Verlust von 2'760 kg noch gar nicht berücksichtigt ist. Die Zahlen gehen nicht auf. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn angenommen würde, dass einige Ausfuhren irrtümlich unter der Bewilligungsnummer ***2 ausgeführt wurden, die Berechnungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht nachvollzogen werden können. Der Nachweis, dass jene Ausfuhren, die unter der Bewilligungsnummer ***2 liefen, eigentlich der Nummer ***1 hätten zugeordnet werden müssen, misslingt der Beschwerdeführerin damit, wobei es darauf - wie gezeigt - infolge Fristablaufs ohnehin nicht mehr ankommt. 3.6 3.6.1 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, 5'300 kg [des Produkts 1] zu vernichten. Sie hätte dazu des Einverständnisses der bewilligenden Stelle bedurft, was sich klar aus den Auflagen ergibt, die für die Bewilligung Nr. ***1 gemacht wurden (E. 3.1.1; vgl. auch Art. 44 Abs. 2 und 4 ZV i.V.m. Art. 12 Abs. 4 ZG). Gemäss Vorbringen der OZD hat diese nie eine entsprechende Bewilligung erteilt. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auch den Akten lässt sich keine solche Bewilligung entnehmen. Damit verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechende Bewilligung. Ohnehin hat sie nicht nachgewiesen, dass die 5'300 kg [des Produkts 1] vernichtet wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sagt der beigelegte Lieferschein nichts darüber aus, was mit der transportierten Ware geschah. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz auf die genannte Menge [des Produkts 1] die Zollabgaben (inklusive Mehrwertsteuer und Zinsen) zu Recht erhoben. 3.6.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Berechnung, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf die abgeschriebene Menge [des Produkts 1] anstellt, nicht korrekt ist, geht diese doch gemäss ihrer Beschwerdeschrift von Einfuhren von 127'450 kg [des Produkts 1] aus und nicht nur von den hier streitbetroffenen 25'160 kg. Nur so kommt sie auf eine Teilmenge von rund 2 % [des Produkts 1], die abgeschrieben werden musste. Wie sich aus der Tabelle auf S. 12 f. dieses Urteils ergibt, wies die Beschwerdeführerin in ihrem Lagerjournal am 31. März 2016 einen Leerbestand aus, der mittels der Einfuhr von 25'160 kg [des Produkts 1] wieder gefüllt wurde. Die am 17. Juli 2017 abgeschriebene Menge (Verlust) [des Produkts 1] kann sich daher schon sachlogisch nur auf die Menge von 25'160 kg beziehen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, wären Verluste regelmässig abzuschreiben. Auch hier zeigt sich, dass die Berechnungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sind. 3.7 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 m.Hw.; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4). 4.2 Die Beschwerdeführerin offeriert zum Beweis dafür, dass irrtümlich der Restbestand [des Produkts 1] von der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilligung Nr. ***2 übertragen wurde, die Befragung von A._______ und B._______. Da die Beschwerde jedoch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Abrechnungsanträge verspätet eingereicht wurden und auch weitere Fristen abliefen (E. 3.2.2), und der geltend gemachte falsche Übertrag von der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilligung Nr. ***2 damit nicht entscheidwesentlich ist, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von A._______ und B._______ zu verzichten. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'800.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: