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D-4478/2022

D-4478/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-15 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

29. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwi- schenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Au- gust 2022 wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 29. August 2022 aufgefordert. Nachdem der Kostenvor- schuss innert Frist nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1402/2021 vom 7. September 2022 auf die Beschwerde nicht ein. B. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 26. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil D-1402/2021 vom 7. September 2022 aufzuheben und es sei ihr mittels einer an ihre korrekte Adresse (c/o [...]) zugestellten Zwischenverfügung eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Sie begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. September 2022 damit, die Zwischenverfügung vom 12. August 2022 (Beschwerdeverfah- ren D-1402/2021), mit welcher sie zur Leistung eines Kostenvorschusse- ses aufgefordert worden sei, sei fälschlicherweise an ihre frühere, seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr gültige Adresse zugestellt worden. Aus dieser nicht korrekt zugestellten Zahlungsaufforderung dürfe ihr kein Nach- teil erwachsen. Dennoch sei dies geschehen, indem ihr Asylgesuch mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1402/2021 vom 7. September 2022 definitiv erledigt worden sei. Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben und ihr sei – mittels Zustel- lung an ihre aktuelle Adresse – eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvor- schusses von Fr. 750.– anzusetzen. Der Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D-4478/2022 Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3 Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend ge- macht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvor- schusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abtei- lungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Die Eingabe vom 26. September 2022 wird vom Bundesverwaltungsgericht daher als Fristwiederherstel- lungsgesuch entgegengenommen.

E. 4 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder des- sen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Vorausset- zungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst wor- den ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des

D-4478/2022 Seite 4 Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24).

E. 5.1 Es trifft zu, dass die Zwischenverfügung vom 12. August 2022 an eine in jenem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Adresse der Gesuchstellerin (Nen- nung Adresse) gesendet wurde. Gemäss Sendungsverfolgung der Post konnte die Zwischenverfügung gleichwohl am 16. August 2022 in B._______ zugestellt werden. Wer die fragliche Zwischenverfügung in Empfang genommen hat, lässt sich der Sendungsverfolgung nicht entneh- men, weshalb letztlich nicht erstellt ist, ob beziehungsweise wann die Zwi- schenverfügung in den Machtbereich der Gesuchstellerin gelangt ist, zu- mal sich die Gesuchstellerin dazu auch nicht äussert. Diese Frage kann indessen offenbleiben. Fest steht nämlich, dass der infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses ergangene Nichteintretensentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts D-1402/2021 vom 7. September 2022 – welcher kor- rekterweise an die letzte bekannte (und heute noch aktuelle) Adresse der Gesuchstellerin (Nennung aktuelle Adresse) gesendet worden war – als seit dem 16. September 2022 eröffnet gilt (Zustellfiktion), nachdem jener Entscheid von der Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am

16. September 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesver- waltungsgericht retourniert worden ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 16. September 2022 zu laufen begonnen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den erwähnten Nichteintretensentscheid dem hier zu beurteilenden Gesuch beigelegt hat, weshalb sie auch tatsächlich Kenntnis von diesem erhalten hat.

E. 5.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist mit Blick auf die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs.1 VwVG festzustellen, dass die Gesuch- stellerin das Wiederherstellungsgesuch mit Eingabe vom 26. September 2022 innert der 30-tägigen Frist, mithin rechtzeitig beim Bundesverwal- tungsgericht eingereicht hat. Allerdings hat sie die versäumte Rechtshand- lung, die Zahlung des Kostenvorschusseses von Fr. 750.–, nicht ebenso in der 30-tägigen Frist nachgeholt. Gründe, aus denen sie den Kostenvor- schuss nicht innert der in Art. 24 Abs. 1 VwVG stipulierten Frist hätte zahlen

D-4478/2022 Seite 5 können, gehen aus den Akten nicht hervor und werden von der Gesuch- stellerin auch nicht dargelegt.

E. 5.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.– der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4478/2022 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 / D-1402/2021. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 12. August 2022 wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 29. August 2022 aufgefordert. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1402/2021 vom 7. September 2022 auf die Beschwerde nicht ein. B. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 26. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil D-1402/2021 vom 7. September 2022 aufzuheben und es sei ihr mittels einer an ihre korrekte Adresse (c/o [...]) zugestellten Zwischenverfügung eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Sie begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 26. September 2022 damit, die Zwischenverfügung vom 12. August 2022 (Beschwerdeverfahren D-1402/2021), mit welcher sie zur Leistung eines Kostenvorschusseses aufgefordert worden sei, sei fälschlicherweise an ihre frühere, seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr gültige Adresse zugestellt worden. Aus dieser nicht korrekt zugestellten Zahlungsaufforderung dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Dennoch sei dies geschehen, indem ihr Asylgesuch mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1402/2021 vom 7. September 2022 definitiv erledigt worden sei. Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben und ihr sei - mittels Zustellung an ihre aktuelle Adresse - eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.- anzusetzen. Der Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

3. Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Die Eingabe vom 26. September 2022 wird vom Bundesverwaltungsgericht daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen. 4. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24). 5. 5.1 Es trifft zu, dass die Zwischenverfügung vom 12. August 2022 an eine in jenem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Adresse der Gesuchstellerin (Nennung Adresse) gesendet wurde. Gemäss Sendungsverfolgung der Post konnte die Zwischenverfügung gleichwohl am 16. August 2022 in B._______ zugestellt werden. Wer die fragliche Zwischenverfügung in Empfang genommen hat, lässt sich der Sendungsverfolgung nicht entnehmen, weshalb letztlich nicht erstellt ist, ob beziehungsweise wann die Zwischenverfügung in den Machtbereich der Gesuchstellerin gelangt ist, zumal sich die Gesuchstellerin dazu auch nicht äussert. Diese Frage kann indessen offenbleiben. Fest steht nämlich, dass der infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses ergangene Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1402/2021 vom 7. September 2022 - welcher korrekterweise an die letzte bekannte (und heute noch aktuelle) Adresse der Gesuchstellerin (Nennung aktuelle Adresse) gesendet worden war - als seit dem 16. September 2022 eröffnet gilt (Zustellfiktion), nachdem jener Entscheid von der Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 16. September 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 16. September 2022 zu laufen begonnen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den erwähnten Nichteintretensentscheid dem hier zu beurteilenden Gesuch beigelegt hat, weshalb sie auch tatsächlich Kenntnis von diesem erhalten hat. 5.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist mit Blick auf die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs.1 VwVG festzustellen, dass die Gesuchstellerin das Wiederherstellungsgesuch mit Eingabe vom 26. September 2022 innert der 30-tägigen Frist, mithin rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Allerdings hat sie die versäumte Rechtshandlung, die Zahlung des Kostenvorschusseses von Fr. 750.-, nicht ebenso in der 30-tägigen Frist nachgeholt. Gründe, aus denen sie den Kostenvorschuss nicht innert der in Art. 24 Abs. 1 VwVG stipulierten Frist hätte zahlen können, gehen aus den Akten nicht hervor und werden von der Gesuchstellerin auch nicht dargelegt. 5.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: